Die Angeklagten M1, P1 und P2 sind schuldig der fahrlässigen Tötung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Baugefährdung. Sie werden deshalb zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wird, die Angeklagte M1 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, der Angeklagte P1 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und der Angeklagte P2 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die Angeklagten Q1 und H1 werden freigesprochen. Soweit die Angeklagten M1, P1 und P2 verurteilt wurden, tragen sie die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Soweit die Angeklagten Q1 und H1 freigesprochen wurden, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten Q1 und H1 ; insoweit tragen die Nebenkläger ihre notwendigen Auslagen selbst. Angewendete Vorschriften: Bezüglich der Angeklagten M1: §§ 222, 319 Abs. 1 und 4, 13 Abs. 1, 52 StGB Bezüglich der Angeklagten P1 und P2: §§ 222, 319 Abs. 1 und 4, 52 StGB. Gründe: A. I. Angeklagte M1 Die im Zeitpunkt der Urteilsverkündung 55-jährige Angeklagte M1 wuchs in X1 auf und besuchte dort das Gymnasium, wo sie im Jahr 1989 die Allgemeine Hochschulreife erlangte. Im Jahr 1995 schloss sie das Studium der Architektur an der Fachhochschule in X1 mit einem Diplom ab. Im Anschluss arbeitete sie für etwa fünf Jahre als angestellte Architektin in verschiedenen Architekturbüros. Seit dem Jahr 2000 ist sie als selbständige Architektin tätig, zunächst in I1, dann in X1 und heute in E1 unter der Firma M1 architekten. Die Angeklagte ist verheiratet und hat mit ihrem Mann drei gemeinsame Kinder im Alter von 12, 19 und 21 Jahren. Die beiden ältesten Kinder befinden sich bereits in der Berufsausbildung, wohnen aber noch im Elternhaus. Die Familie bewohnt ein Einfamilienhaus in E1, das aber nicht im Eigentum der Angeklagten steht. Mit den Einkünften aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Architektin leistete sie den wesentlichen Beitrag zum Familienunterhalt. Die Auftragslage verschlechterte sich im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Gebäudeeinsturz, weshalb die Angeklagte sich aus ihrer selbständigen Tätigkeit derzeit keinen Gewinn als Einkommen auszahlt. Die Angeklagte ist körperlich und geistig gesund. Über das Vorliegen einer Alkohol- oder Betäubungsmittelproblematik ist der Kammer nichts bekannt geworden. Sie ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. Angeklagter P1 Der im Zeitpunkt der Urteilsverkündung 61-jährige Angeklagte P1 wuchs in E1 auf. Nachdem er das Abitur erlangt hatte, war er einige Jahre als Zeitsoldat bei der Bundeswehr tätig. Ihm kam die Idee, über die Bundeswehr ein Studium der Elektrotechnik zu absolvieren, die er allerdings wieder verwarf, nachdem sein Vater erkrankt war. Er stieg stattdessen zur Unterstützung seiner Eltern in deren Betrieb ein. Dort schloss er eine Berufsausbildung zum Elektriker mit der Gesellenprüfung ab. Während seiner Tätigkeit im elterlichen Betrieb nahm er außerdem über die Colonia Versicherung AG ein duales Fernstudium im Bereich des Baumanagements auf, welches er nach drei Jahren mit einem dem heutigen „Bachelor“ vergleichbaren Abschluss beendete. Gegenstand des Studiums waren vor allem Inhalte aus dem wirtschaftlichen und kaufmännischen Bereich. Bautechnische oder bauphysikalische Inhalte wurden nicht gelehrt. Ab etwa der Mitte der 1990er-Jahre war der Angeklagte auf selbständiger Basis als Bauleiter im Bereich der Bauabwicklung und -koordination für Bauträger und Fertighaushersteller tätig. Im Jahr 2011 gründete er das Unternehmen I2 UG (im Folgenden: Firma I2), deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter er war und ist. Der Geschäftsgegenstand des Unternehmens ist die „Hausprojektentwicklung sowie die Vermittlung von Baudienstleistungen und deren Koordination“. Im Namen der Firma I2 war er fortan für eine Vielzahl von Bauvorhaben als Bauleiter im Bereich der Bauabwicklung und -koordination tätig. Es war nicht feststellbar, dass er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit jemals mit dem Umbau eines Bestandsgebäudes mit alter Bausubstanz befasst war, der Eingriffe in das Tragwerk umfasste. Während des Hauptverfahrens vor der Kammer beendeten mit einer Ausnahme sämtliche Auftraggeber die Geschäftsbeziehung zu der I2, was der Angeklagte auf die öffentliche Berichterstattung über das Strafverfahren zurückführt. Lediglich für einen Auftraggeber ist er weiterhin mit der Einholung von Angeboten und der Erstellung von Bauprotokollen tätig, was ihm pauschal mit 800,00 EUR netto monatlich vergütet wird. Hierin erschöpft sich derzeit das Einkommen des Angeklagten aus seiner selbständigen Tätigkeit. Der Angeklagte erkrankte im Jahr 2012 an Prostata- und Blasenkrebs. Derzeit ist er insoweit beschwerdefrei, befindet sich aber weiterhin in ambulanter ärztlicher Behandlung, die sich in Kontrolluntersuchungen im Abstand von etwa drei Monaten und der bedarfsweisen Einnahme von Medikamenten niederschlägt. Seit dem verfahrensgegenständlichen Gebäudeeinsturz leidet er unter Schlafstörungen und einer depressiven Symptomatik, weshalb er – anfangs psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nahm. Er brach die psychotherapeutische Behandlung allerdings nach wenigen Sitzungen aufgrund der Einschätzung des Therapeuten ab, dass vor Abschluss des gegen ihn laufenden Strafverfahrens eine solche Behandlung nicht erfolgversprechend sei. Zur Behandlung der depressiven Symptomatik nimmt der Angeklagte täglich das Antidepressivum Opipramol ein. Im Frühjahr 2024 erlitt er zusätzlich einen beidseitigen Hörsturz, der sich anhaltend unter anderem durch Gleichgewichtsstörungen, Kopfschmerzen und Schwindel äußert, und dessen Entstehung er auf seine psychische Belastung im Zusammenhang mit dem Geschehen zurückführt, das Gegenstand des hier in Rede stehenden Strafverfahren ist. Zur Behandlung des Hörsturzes nimmt er bedarfsweise den Wirkstoff Prednisolon ein. Im Vorfeld zu dem Beginn der Hauptverhandlung verstärkte sich die beschriebene Symptomatik, weshalb der Angeklagte in Ergänzung zu der Dauermedikation vor jedem Hauptverhandlungstag Cortison-Infusionen erhielt. Aufgrund seines psychischen und physischen Gesundheitszustands sieht er sich der Bewältigung seiner selbständigen Tätigkeit im Bereich der Bauleitung inzwischen nicht mehr gewachsen, weshalb er beabsichtigt, diese dauerhaft einzustellen. Stattdessen plant er, im Sommer dieses Jahres eine Zusatzausbildung im Bereich der Solartechnik zu absolvieren, um sodann als Projektmanager für ein Solartechnik-Unternehmen tätig werden zu können. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er befand sich zuletzt in einer langjährigen Partnerschaft, die unter den Belastungen des Angeklagten durch das laufende Strafverfahren vor Kurzem endete. Er bewohnt eine Mietwohnung in T1. Über Eigentum an einer Immobilie verfügt er nicht. Über das Vorliegen einer Alkohol- oder Betäubungsmittelproblematik ist der Kammer nichts bekannt geworden. Er ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. III. Angeklagter P2 Der heute 53-jährige Angeklagte P2 wuchs mit fünf Geschwistern bei seinen Eltern in E2 auf. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Nach Erlangen des Hauptschulabschlusses war er zunächst für einen Zeitraum von ca. vier Jahren für die U1 AG im Bereich des Stahlbaus tätig. Im Anschluss arbeitete er einige Jahre über ein Zeitarbeitsunternehmen in verschiedenen Betrieben, bis er ab dem Jahr 2000 für einen Zeitraum von etwa zehn Jahren als Angestellter bei der L1 GmbH auf Baustellen arbeitete. Dort kam er erstmals mit der Durchführung von einfachen Abriss- und Entsorgungsarbeiten in Berührung. Im Anschluss arbeitete er für einen nicht mehr feststellbaren Zeitraum für das Unternehmen seines Bruders, das ebenfalls mit solchen Arbeiten befasst war. Längere Zeiten der Erwerbslosigkeit gab es nicht. Seit 2017 war er verantwortlicher Inhaber des von seiner Ehefrau gegründeten Unternehmens F1 (im Folgenden: Firma F1). Die Firma F1 beschäftigte ausschließlich nicht qualifizierte Hilfsarbeiter und bot Aufräum-, Entsorgungs- sowie einfache Abrissarbeiten auf Baustellen an. Hierbei arbeitete der Angeklagte P2 auch selbst auf den Baustellen mit, wobei er gegenüber den Mitarbeitern die Rolle des Unternehmensinhabers und Vorarbeiters einnahm. Die Firma F1 ist inzwischen aufgelöst. Seit dem Jahr 2020 bietet der Angeklagte das gleiche Leistungsspektrum als Einzelkaufmann unter der Firma „Abbruch P2“ an. Der Angeklagte ist verheiratet und hat mit seiner Frau vier gemeinsame Kinder, drei Söhne im Alter von 13, 17 und 24 Jahren und eine 28-jährige Tochter. Seine Frau kümmerte sich um die Erziehung der Kinder und den gemeinsamen Haushalt. Die gemeinsame Tochter ist bereits verheiratet und führt einen eigenen Haushalt mit ihrem Ehemann. Der Angeklagte bewohnt mit seiner Frau und den gemeinsamen Söhnen ein Einfamilienhaus, das im Eigentum des 24-jährigen Sohnes steht. Neben den Einkünften des Angeklagten aus seiner selbständigen Tätigkeit trägt eine Rente zum Familienunterhalt bei, die seine Ehefrau aus der Türkei bezieht. Der Angeklagte leidet unter Diabetes Mellitus Typ II und Bluthochdruck. Über das Vorliegen einer Alkohol- oder Betäubungsmittelproblematik ist der Kammer nichts bekannt geworden. Der Angeklagte P2 ist wie folgt vorbestraft: Zwischen 1994 und 2007 wurde er insgesamt sechs Mal rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt, unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, falscher Verdächtigung und Trunkenheit im Verkehr. Im Jahr 1998 wurde er außerdem wegen Körperverletzung erstmals zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, die Strafaussetzung allerdings später widerrufen wurde. Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht E2 am ##.##.#### wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, begangen am ##.##.####, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 EUR. B. I. Tatgeschehen Am 27. Juli 2020 gegen 13:30 Uhr stürzten große Teile des aus drei Flügelbauten bestehenden und in rechtwinkliger Querrichtung zur Straße verlaufenden Hinterhauses des Gebäudes auf dem Grundstück M2 in E1 ein, welches sich zu diesem Zeitpunkt in einer umfassenden Generalsanierung befand. Der schlagartige Gebäudeeinsturz verursachte den Tod zweier im Hinterhaus tätiger Arbeiter, nämlich des 39-jährigen N1 und des 35-jährigen Q2. 1. Am frühen Morgen desselben Tages hatte der Angeklagte P1 in einem persönlichen Gespräch auf der Baustelle den Angeklagten P2 als verantwortlichen Bauleiter der Firma F1 angewiesen, zur Herstellung von drei Wanddurchbrüchen mit seinen Mitarbeitern in einer Wand im Erdgeschoss des Hinterhauses zwischen den Gebäudeteilen A und B (im Folgenden: die Erdgeschosswand) das Mauerwerk zwischen sechs bereits vorhandenen senkrechten Einschnitten zu entfernen. Konkrete Anweisungen zu vorübergehenden Abstützmaßnahmen im Bereich der Durchbrüche erteilte er nicht, sondern überließ den Einsatz auf der Baustelle vorhandener Baustützen und Holzschalungsträger dem Angeklagten P2 und dessen Mitarbeitern. Der Angeklagte P1 teilte bei Anordnung der Arbeiten mit, der Statiker habe die Freigabe bzw. sein „Okay“ für die Herstellung der Durchbrüche erteilt, obwohl eine Rücksprache mit dem Angeklagten H1, der für das Bauvorhaben von der Bauherrin als Tragwerksplaner hinzugezogen worden war, zu der Ausführung der Durchbruchsarbeiten nie stattgefunden hatte. Der Angeklagte H1 war bereits seit der dem Einsturz vorausgehenden Woche und noch an diesem Tag urlaubsbedingt ortsabwesend. Der Angeklagte P1 war seinerzeit bereits seit einigen Monaten als Bauleiter im Bereich der Bauüberwachung und Auftragsvergabe im Auftrag der Angeklagten M1 auf der Baustelle tätig gewesen. Mit der fachlichen Qualifikation des Angeklagten P2 bzw. von dessen Mitarbeitern hatte der Angeklagte P1 sich nicht befasst. Er kannte den Angeklagten P2 und die Firma F1 allerdings und wusste, dass der Angeklagte P2 und seine Mitarbeiter in den vorangegangenen Wochen auf der Baustelle „M2“ sowie zuvor auf anderen Baustellen ausschließlich mit Aufräum- und Entsorgungsarbeiten und allenfalls einfachen Abrissarbeiten von nicht tragenden Wänden beauftragt worden und befasst gewesen waren. Anweisungen zu einer vorübergehenden Abstützung der auf der Erdgeschosswand lagernden Gebäudedecken während der Durchbrucharbeiten erteilte er dem Angeklagten P2 oder dessen Mitarbeitern nicht. Auch die Einbringung der Stahlträger oberhalb der geplanten Durchbrüche zur dauerhaften Abfangung der über diesen aufliegenden Lasten ordnete er nicht an. Für die Mitarbeiter der Firma F1 war es das erste Mal, dass sie Stemmarbeiten an einer solch starken tragenden Mauerwerkswand vornahmen. Zum Zeitpunkt der Anordnung am Morgen des 27. Juli 2020 waren – wie der Angeklagte P1 wusste – eine statische Berechnung der während der Bauphase auf die Erdgeschosswand wirkenden Lasten nebst Nachweis der Standsicherheit im Bauzustand (sog. Statik im Bauzustand) und eine Freigabe einer solchen Statik durch einen staatlich anerkannten Prüfingenieur (sog. Prüfstatik) weder beauftragt noch erstellt worden. Zwar lag zu diesem Zeitpunkt eine durch den Prüfstatiker Dr.-Ing. N2 mit Prüfbericht vom ##.##.#### freigegebene statische Berechnung des Angeklagten H1 vor. Dieser Statik lag allerdings – wie der Angeklagte P1 ebenfalls wusste – eine seit mehreren Monaten überholte Ausführungsplanung zugrunde, die im Verhältnis zu der von dem Angeklagten P1 angewiesenen Ausführung teils erheblich breitere – nach Fertigstellung der Durchbrüche verbleibende – Mauerwerkspfeiler vorsah. Die statische Berechnung und die zugehörigen Standsicherheitsnachweise betrafen im Übrigen ausschließlich den Endzustand der Baumaßnahme (sog. Statik im Endzustand), befassten sich also nicht mit der Berechnung von zur Erhaltung der Tragfähigkeit erforderlichen Ertüchtigungsmaßnahmen in der Bauphase. Hiermit war der Angeklagte H1 bis zum Einsturz nicht beauftragt worden. Eine Baugenehmigung für die geplanten Umbaumaßnahmen im Hinterhaus lag weder dem Angeklagten P1 noch anderen Baubeteiligten bis zum Einsturz vor. Zwar wurde sie am Tag des Einsturzes durch das Bauaufsichtsamt E1 erteilt. Ihr zugrunde lag allerdings ein Bauantragsplan der Angeklagten M1, der eine Planung der Durchbrüche enthielt, welche mit derjenigen nicht übereinstimmte, die der Statik zugrunde lag. Abweichungen ergaben sich in Anzahl und Abmessung der Durchbrüche und damit auch der verbleibenden Mauerwerkspfeiler. Änderungen der Ausführungsplanung der Durchbrüche waren dem Bauaufsichtsamt in dem laufenden Baugenehmigungsverfahren nicht mitgeteilt worden. Dass die Anordnung der Durchbrucharbeiten durch den Angeklagten P1 an diesem Morgen in Kenntnis oder gar auf Veranlassung der Angeklagten M1 und/oder Q1 erfolgten, war nicht feststellbar. Die Angeklagten M1 und Q1 waren am Einsturztag auf der Baustelle auch nicht anwesend. Der Angeklagte Q1 hätte für die Durchführung der Durchbrucharbeiten an der Erdgeschosswand mangels fachlicher Qualifikation hierfür nicht die Firma F1, sondern ein Fachunternehmen des Maurerhandwerks ausgewählt. 2. Bei der Erdgeschosswand handelte es sich um eine ohne Berücksichtigung nicht tragender Putzschichten etwa 40-42 cm starke tragende Wand aus Ziegelmauerwerk zwischen dem viergeschossigen Gebäudeteil A und dem dreigeschossigen Gebäudeteil B des Hinterhauses; Gebäudeteil A lag, von der M2 aus betrachtet, links von Gebäudeteil B; Gebäudeteil A war als Lager- und Bürogebäude im Jahr 1911 errichtet worden; Gebäudeteil B war, ebenso wie rechts davon der eingeschossige Gebäudeteil C, später angebaut worden. In dieser Wand mit einer Gesamtlänge von etwa 17 m war bereits eine Wandöffnung mit einer Breite von 2,01 m und einer Höhe von 2,19 m vorhanden. Die bereits eingebrachten Mauerwerksschnitte entsprachen der Durchbruchsplanung nach Maßgabe des Ausführungsplans Index F der Angeklagten M1 vom ##.##.####, der in Abweichung zu vorangegangenen Planungsständen drei Durchbrüche mit einer Breite von 2,10 m und einer Höhe von 2,19 m sowie eine Breite der verbleibenden Mauerwerkspfeiler von 1,225 m zwischen der bereits vorhandenen Mauerwerksöffnung und dem ersten Durchbruch (im Folgenden: Mauerwerkspfeiler I) und von jeweils 1,50 m zwischen den zu erstellenden Durchbrüchen vorsah (im Folgenden: Mauerwerkspfeiler II und III). Diese Ausführungsplanung war in der Fortschreibung der Ausführungspläne der Angeklagten M1 (letzter Planstand: Ausführungsplan Index I vom ##.##.####) nicht mehr verändert worden. Die Decken im Gebäudeteil A – so auch die Decke über dem Erdgeschoss – waren als sog. Trägerkappendecken ausgebildet. Die Kappen bestanden aus unbewehrtem Beton zwischen – im Erdgeschoss – mehr als zehn im Abstand von ca. 1,20 m parallel verlaufenden Stahlträgern, die die Lasten punktförmig in die Erdgeschosswand ableiteten. Sie liefen im rechten Winkel auf die Mauerwerkswand auch oberhalb der zu erstellenden Durchbrüche zu und lagerten dort mit einer Tiefe von etwa 10 cm auf. Die Erdgeschossdecke im Gebäudeteil B bestand aus Stahlbeton und war in ihrer Spannweite durch drei Stahlbetonunterzüge gedrittelt, welche die Last der Decke aufnahmen und oberhalb der zu erstellenden Wanddurchbrüche auf der Erdgeschosswand rechtwinklig mit einer Tiefe von etwa 25 cm auflagerten. Das Gebäude verfügte weder über eine aussteifende, die Horizontallasten abtragende Deckenscheibe, noch über Ringanker, d. h. auf der Krone der Mauerwerkswand aufbetonierte Balken, die das Mauerwerk ähnlich einem Korsett zusammenhalten. In der Erdgeschosswand befand sich auf der Seite des Gebäudeteils B links von der Bestandsöffnung und etwas oberhalb von deren Oberkante gelegen eine horizontale Einkerbung von ca. 3 m Länge, zu deren bautechnischem Zweck sowie ihrer Tiefe die Kammer nichts feststellen konnte. Festzustellen war aber, dass sich vor dieser Einkerbung unmittelbar an der Wand gelegen und in ihrer Länge mindestens derjenigen der Einkerbung entsprechend eine im Zeitpunkt der Durchbrucharbeiten bereits rückgebaute Einhausung für einen Kellerabgang befunden hatte, der inzwischen verschlossen worden war. Ob die Einhausung über eine Decke verfügt und die Einkerbung dieser als Auflager gedient hatte, war nicht feststellbar. Die horizontale Einkerbung führte bereits zu einer nicht unerheblichen Schwächung der Mauerwerksfestigkeit. 3. Der Angeklagte P2 verließ sich auf die Richtigkeit der Angabe des Angeklagten P1, der Statiker habe die Herstellung der Durchbrüche freigegeben. Ohne weitere Fragen zu stellen, wies er deshalb entsprechend der Anordnung des Angeklagten P1 seine Mitarbeiter – den Geschädigten N1 sowie die Zeugen U2 und E3 – an, das Mauerwerk zwischen den vertikalen Schnitten bis zur Höhe ihres oberen Endes mit einem elektrischen Stemmhammer herauszubrechen. Der Geschädigte N1 sprach – anders als die Zeugen U2 und E3 – deutsch, womit ihm generell und auch an diesem Tage die Rolle als Vorarbeiter zukam. Wie der Angeklagte P2 verfügten auch seine Mitarbeiter nicht über eine Berufsausbildung. Der Angeklagte P2 verließ kurz darauf die Baustelle, um einen Arzttermin wahrzunehmen. Seine Mitarbeiter begannen mit den Stemmarbeiten, ohne hierbei die Erdgeschossdecken in den Gebäudeteilen A und B weiträumig mit Schwerlaststützen als temporäre Lastabtragshilfen zu ertüchtigen, wie es erforderlich gewesen wäre. Solche Schwerlaststützen waren auf der Baustelle auch nicht vorhanden. Sie brachen das Mauerwerk zwischen den beiden – den ersten Durchbruch neben der Bestandsöffnung markierenden – Mauerwerksschnitten unter Benutzung eines elektrischen Stemmhammers in einem Arbeitsgang vollständig heraus, ohne vorher oberhalb des zu erstellenden Durchbruchs Stahlträger zur dauerhaften Lastabfangung einzubringen. Bautechnische Ausführungsunterlagen – etwa in Form von Konstruktionszeichnungen, Ausführungs- oder Ablaufplänen – existierten nicht und lagen ihnen daher auch nicht vor. Über die den ersten Durchbruch begrenzenden vertikalen Schnitte seitlich hinausgehend entfernten die Arbeiter der Firma F1 beidseitig Mauerwerk am oberen Ende des verbleibenden Mauerwerkpfeilers, möglicherweise als Auflagertaschen für später einzubauende Stahlträger. Auf welcher Grundlage und in welcher Breite und Tiefe sie so den Mauerwerkspfeiler zusätzlich schwächten, war nicht feststellbar. Der Angeklagte P1 verblieb nach Anweisung der Durchbrucharbeiten zunächst auf der Baustelle. Um 09:50 Uhr erstellte er mit seinem Mobiltelefon von dem Gebäudeteil B des Hinterhauses aus ein Foto von den Durchbrucharbeiten. Zu dieser Zeit hatten der Geschädigte N1 und die Zeugen U2 und E3 mit der Herstellung des ersten Durchbruchs neben der vorhandenen Wandöffnung bereits begonnen. Auf einem Gerüst im Gebäudeteil A stehend brach der Zeuge U2 mit einem elektrischen Stemmhammer das Mauerwerk heraus. Im oberen Bereich des ersten senkrechten Schnitts neben der Bestandsöffnung waren um 09:50 Uhr bereits mehrere Steinreihen bis zu einer Höhe deutlich unterhalb der Oberkante der Bestandsöffnung herausgestemmt worden. Im Gebäudeteil B standen zu diesem Zeitpunkt keine Rüststützen. Ob bzw. in welcher Zahl und Anordnung im Gebäudeteil A zu diesem Zeitpunkt und während der weiteren Herstellung der ersten Wandöffnung Rüststützen aufgestellt waren, war nicht sicher feststellbar. Im Zeitpunkt des Einsturzes waren im Bereich der Durchbrucharbeiten jedenfalls fünf Baustützen des Typs B/D 30 eingesetzt. Zahlreiche weitere Stützen dieser Art lagerten liegend auf dem Boden des Gebäudeteils A. Die Zeugen M., A. und T. I3 von dem Maurerunternehmen I3 (im Folgenden: Firma I3) befanden sich an diesem Tag zum ersten Mal auf der Baustelle. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber als die Mitarbeiter der Firma F1 mit den Durchbrucharbeiten bereits begonnen hatten, zeigte der Angeklagte P1 den Zeugen I3 die Orte, an denen sie Wände aus Gasbetonstein erstellen sollten. Er wies ihnen außerdem einen Ort zur Lagerung ihrer Werkzeuge im hinteren Teil des an die Erdgeschosswand grenzenden Gebäudeteils A zu. Eine inhaltliche Einweisung in die vorzunehmenden Arbeiten durch den Angeklagten P1 erfolgte nicht. Diese waren vielmehr vorher zwischen dem Angeklagten Q1 – Inhaber der Q3 GmbH (im Folgenden: die Firma Q3) als Auftraggeberin der Firma I3 – und F. I3 – Inhaber der Firma I3 – besprochen worden. Der Zeuge T. I3 erstellte eine Wand im hinteren Teil des Gebäudeteils A, von wo aus er die Durchbrucharbeiten an der Erdgeschosswand gut sehen konnte. Der Zeuge A. I3 erstellte eine Wand im ersten Obergeschoss des Vorderhauses. Der Zeuge M. I3 versorgte derweil seine Brüder mit Material, indem er mit einer Schubkarre in dem an den Gebäudeteil A grenzenden Innenhof gelagerte Gasbetonsteine zu ihnen transportierte und hierbei vielfach die Erdgeschosswand durch die bereits vor Beginn der Durchbrucharbeiten vorhandene Wandöffnung passierte. 4. Am Mittag des ##.##.#### entstand in dem verbleibenden Mauerwerk zwischen dem ersten bereits fertiggestellten Durchbruch und dem zweiten Durchbruch, mit dessen Herstellung begonnen worden war, plötzlich ein vertikaler Riss, den die Mitarbeiter der Firma F1 bemerkten. Der Zeuge U2 fotografierte diesen und versendete das Foto über sein Mobiltelefon an den Angeklagten P2. Zum Zeitpunkt dieser Fotoaufnahme standen im Bereich des fertiggestellten Durchbruchs zwei Baustützen, einer im Durchbruch unter einem Holzschalungsträger und ein weiterer neben dem fertigen Durchbruch im Gebäudeteil A in einem solch nahen Abstand zur Wandöffnung, dass zwischen Rüststütze und Wandöffnung ein Rollgerüst nicht mehr gepasst hätte. Gegen 13:30 Uhr gab das Mauerwerk infolge der durch die Durchbrucharbeiten verursachten Querschnittschwächung und anschließend die gesamte verbleibende Erdgeschosswand nach und brach ein. Durch das Versagen der Erdgeschosswand entfiel das Auflager der Decken über dem Erdgeschoss in den Gebäudeteilen A und B und der darin verlaufenden Stahlbetonunterzüge und Stahlträger, was zum Einsturz dieser führte. Der Einsturz der Decken über dem Erdgeschoss führte wiederum zum Wegfall des Auflagers der auf derselben Gebäudeachse wie die Erdgeschosswand liegenden Wand im ersten Obergeschoss. Auch diese Wand versagte und der Teileinsturz des Hinterhauses schritt sukzessiv, aber schlagartig in der beschriebenen Weise fort. Der Gebäudeteil A stürzte in seinem zur Straße hin gelegenen vorderen Teil etwa bis zur Hälfte über sämtliche Geschosse ein, der kürzere Gebäudeteil B fast vollständig ebenso über alle Geschosse. Der Kappenbeton aus den Geschossdecken des Gebäudeteils A zerfiel vollständig in Bruchstücke. Die Stahlträger aus dem Gebäudeteil A wurden in den Innenhof verschoben. Der eingeschossige Gebäudeteil C blieb weitgehend erhalten. Zur Zeit des Einsturzes befanden sich fünf Personen im Hinterhaus des Gebäudes, nämlich der Geschädigte N1, der sich im vorderen Teil des Gebäudeteils A auf dem Rollgerüst an der Erdgeschosswand befand, der Zeuge U2 neben dem Geschädigten auf dem Boden stehend, der Zeuge T. I3 im hinteren Teil des Gebäudeteils A, der Zeuge E3 im vorderen Teil des Gebäudeteils B im Bereich der eingestürzten Wand und der Geschädigte Q2 im vorderen Teil des ersten Obergeschosses. Der Zeuge S1 befand sich im Keller des Vorderhauses auf der Schwelle zum Hinterhaus. Die Zeugen M. und A. I3 befanden sich ebenfalls im Vorderhaus. Der Einsturz kündigte sich durch einen durchdringenden Knall an, woraufhin der Geschädigte N1 sinngemäß „Lauft weg!“ schrie. Der Zeuge U2 flüchtete in den hinteren Gebäudeteil zu dem dort befindlichen Zeugen T. I3, der sich in seiner Not noch weiter in den hinteren Gebäudeteil zurückgezogen hatte. Die beiden Zeugen konnten sich nach dem Ende des Einsturzgeschehens in den Innenhof und sodann auf die Straße retten. Die Zeugen M. und A. I3 waren vom Vorderhaus auf die Straße geflohen. Im Wissen, dass sich ihr Bruder T. I3 im Hinterhaus befunden hatte, gerieten sie bis zu seinem Auftauchen in erhebliche Panik um das Leben ihres Bruders und versuchten, über den Innenhof zum Hinterhaus zu kommen, der aber durch Gebäudetrümmer und Tragwerksteile versperrt war. Der Zeuge S1 war – nachdem er das laute Geräusch ebenfalls wahrgenommen hatte – geistesgegenwärtig über die Treppe in das Erdgeschoss des Vorderhauses geflohen. Von dort aus half er dem Zeugen E3 vom Gebäudeteil B des Hinterhauses aus durch ein Fenster in das Vorderhaus und konnte von dort aus gemeinsam mit ihm auf die Straße gelangen. Die Zeugen E3, U2 und T. I3 wurden von den herunterstürzenden Gebäudeteilen nicht erfasst. Sie blieben, wie auch die Personen, die sich im Vorderhaus befunden hatten, körperlich unversehrt. Die Zeugen U2 und T. I3 standen allerdings unter Schock und wurden vor Ort von den Rettungssanitätern versorgt. Der Versuch des Geschädigten N1, von dem Gerüst aus rechtzeitig durch ein Fenster in das Vorderhaus zu fliehen, scheiterte. Er und der Geschädigte Q2 wurden innerhalb weniger Sekunden unter den herunterstürzenden Gebäudetrümmern und Tragwerksteilen begraben und verstarben höchstens wenige Minuten später infolge eines Polytraumas bei sehr massiver stumpfer Gewalteinwirkung. 5. Unmittelbar ursächlich für den schlagartigen Gebäudeeinsturz und den Tod der Geschädigten war das Versagen der tragenden Erdgeschosswand, welches wiederum unmittelbar durch die dort auf Anordnung des Angeklagten P1 durchgeführten Durchbrucharbeiten verursacht wurde. Die Wand gab nach, weil die Arbeiten unter Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgten, insbesondere ohne fachgerechte Einrichtung einer ausreichend dimensionierten Schwerlastrüstung während der Bauphase. Die Einrichtung einer für den Einzelfall statisch berechneten und danach ausreichend dimensionierten Schwerlastrüstung zur Abstützung der Decken und der dort verlaufenden Träger und Unterzüge in den Gebäudeteilen A und B bis auf den tragenden Grund in den Keller hinein hätte den Gebäudeeinsturz während der Durchbrucharbeiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert. Aus einer geprüften und freigegebenen statischen Berechnung für den Bauzustand, deren Erforderlichkeit einem fachlich für diese Durchbrucharbeiten qualifizierten Unternehmer bewusst gewesen wäre, hätte sich ergeben, dass insbesondere aufgrund der erheblichen Lasteinzugsfläche, der exzentrischen Lasteinleitung über die Unterzüge (Gebäudeteil B) und Stahlträger (Gebäudeteil A) in die Erdgeschosswand und die damit verbundenen erhöhten Randspannungen im Bauzwischenzustand erhebliche, vom Mauerwerk des nur 1,225 m breiten Pfeilers nicht aufnehmbare Spannungsüberschreitungen verursacht wurden und der Einsatz einer Schwerlastrüstung zur Verhinderung eines Mauerwerksversagens deshalb unbedingt erforderlich war. Die aufgefundenen fünf Rüststützen des Typs B/D 30 waren der Art und Anzahl nach zur Abfangung der erheblichen Eigenlasten im Bauzustand nicht annähernd ausreichend. Aufgrund der Erheblichkeit der im Einsturzzeitpunkt wirkenden Vertikalkräfte hätte auch das Vorhandensein eines Ringankers oder einer durchgehenden Deckenscheibe zur horizontalen Gebäudeaussteifung den Einsturz nicht verhindern können. Die Mitarbeiter der Firma F1 handelten bei Durchführung der Durchbrucharbeiten im Übrigen auch deshalb unter Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik, weil sie mehrere Wandöffnungen in einem Arbeitsgang herstellten, ohne vorher Stahlträger oberhalb der Durchbrüche zur dauerhaften Lastabtragung im Endzustand einzubauen. Der fachlich anerkannten Vorgehensweise hätte es entsprochen, unter Erhalt des darunterliegenden Mauerwerks zunächst auf beiden Seiten des oberen Endes eines Durchbruchs Öffnungen für die Herstellung zweier Betonauflager für den einzubauenden Stahlträger zu machen, den Stahlbeton einzubringen und aushärten zu lassen. Erst anschließend wäre ein Längsschnitt auf der einen Wandseite in der Breite des Stahlträgers herzustellen gewesen, sodann wäre der erste Stahlträger einzubauen und zu verkeilen gewesen. Danach wäre in gleicher Weise auf der gegenüberliegenden Wandseite vorzugehen gewesen, woraufhin erst in einem weiteren Arbeitsgang unterhalb der beidseits liegenden Stahlträger der Durchbruch zu erstellen gewesen wäre. Diese abschnittsweise Vorgehensweise hätte zu einer deutlichen Reduktion der Mauerwerksspannungen bei Herstellung der Wandöffnungen gegenüber der hier angewandten Methode der Herstellung dieser in einem Arbeitsgang geführt. Auch bei Herstellung der Wanddurchbrüche unter Wahrung dieses fachgerechten Bauverfahrens wäre allerdings die Anbringung einer ausreichend dimensionierten weiträumigen Ertüchtigung der Erdgeschossdecken inklusive einer einzelnen Abfangung der Stahlträger und Unterzüge zur Verhinderung des Gebäudeeinsturzes in der Bauphase unbedingt erforderlich gewesen, da die Punktlasten aus den Unterzügen und Stahlträgern auch bei Einstemmen eines halbseitigen Schlitzes in das Mauerwerk nicht mehr sicher ohne zusätzliche Rüstung hätten aufgenommen werden können. II. Tatvorgeschehen: Bauvorhaben „M2“ Zum Zeitpunkt des Einsturzes befand sich das Gebäude auf der M2 in E1 zum Zwecke einer Generalsanierung bereits seit einigen Monaten in umfangreichen Baumaßnahmen, zu deren Hintergrund und Verlauf die Kammer folgendes feststellen konnte: 1. Die Zeugin H2 erwarb im Jahr 2018 von ihrem Vater die oben bezeichnete seit Jahrzehnten im Eigentum ihrer Familie – der Familie I4 – stehende Immobilie, die aus mehreren auf Vorder- und Hinterhaus verteilten Wohn- und Gewerbeeinheiten bestand. Sie fasste den Entschluss, das gesamte Gebäude einer umfassenden Generalsanierung mit dem Ziel der anschließenden Neuvermietung der Untereinheiten zu unterziehen. Sie beauftragte deshalb zunächst den Architekten S2, der im Frühling 2019 im Namen der I4 GmbH & Co. Baumschutz KG einen Bauantrag stellte, in dem das Bauvorhaben mit „Nutzungsänderung einer Mieteinheit: vormals Büro, zukünftig Kindertagespflege“ (im Folgenden: Bauantrag I) bezeichnet wurde. Dieser beim Bauaufsichtsamt unter dem Az. ##-###/## bearbeitete Bauantrag bezog sich ausschließlich auf das Vorderhaus. Wenig später beendete die Zeugin H2 die Zusammenarbeit mit dem Architekten S2. Die Angeklagte M1 unterbreitete ihr daraufhin unter dem ##.##.#### ein schriftliches „Honorarangebot Architektenleistungen“, welches den „Umbau Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 34 Abs. 3 HOAI“ zu einem Pauschalhonorar von 197.000,00 EUR brutto (165.546,22 EUR netto) zum Gegenstand hatte. Die Zeugin H2, der gegenüber die Angeklagte M1 in Bezug auf die von ihr angebotenen Architektenleistungen ein „Rundum-Sorglos-Paket“ versprochen hatte, nahm dieses Angebot am ##.##.### an. Am ##.##.#### schloss die Angeklagte M1 einen „Vertrag über Leistungen der Bauüberwachung, Fachbauleitung und Baukoordination“ mit der Firma I2, in dem sie die Vorbereitung der und die Mitwirkung bei der Auftragsvergabe sowie die Bauüberwachung vollständig auf den Angeklagten P1 übertrug. Nach dem Inhalt des Vertrages sollte der Angeklagte P1 für das Bauvorhaben „als Subunternehmer in die Leistungsvereinbarung des Architekturbüros M1 Architekten mit der o. g. Investorin/Bauherrin“ eintreten, wobei die „Leistungen gemäß Architektenleistungen, Leistungsbild HOAI, hier LPH 6, 7, und 8“ zu erbringen sein sollten. Eine Überprüfung von Sachkunde und Erfahrung des Angeklagten P1 nahm die Angeklagte M1 nicht vor, weder generell noch in Bezug auf die Betreuung von Bauvorhaben, die den Umbau eines Bestandsgebäudes mit alter Bausubstanz und Eingriffen in das Tragwerk umfassten. Mit seinem beruflichen Bildungsweg bzw. etwaigen Berufsausbildungs- oder Hochschulabschlüssen befasste sie sich nicht. Sie wählte den Angeklagten P1 aus, weil sie ihn bereits in der Vergangenheit für verschiedene Bauvorhaben, beispielsweise in Gestalt des Neubaus eines Einfamilienhauses in X1, als Bauleiter mit der Übernahme einzelner Leistungsphasen insbesondere im Bereich der Bauüberwachung beauftragt hatte und mit seiner Arbeit zufrieden gewesen war. Auch parallel zu dem Bauvorhaben M2 setzte die Angeklagte M1 den Angeklagten P1 als Bauleiter bei zwei umfangreichen Bauvorhaben – dem Neubau eines Kindergartens sowie dem Umbau eines Bestandsgebäudes in E1 (Bauvorhaben O1) – als ihren Nachunternehmer ein. Es war nicht feststellbar, dass der Angeklagte P1 vor dem Unglücksfall im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben O1 mit der Vergabe oder Überwachung vergleichbarer statisch relevanter Arbeiten an ähnlich altem Gebäudebestand befasst gewesen war. Ein Gespräch, das eine Instruktion des Angeklagten P1 durch die Angeklagte M1 für das Bauvorhaben M2 in Bezug auf eine sachgerechte Erfüllung der von ihm übernommenen Pflichten zum Gegenstand hatte, etwa in Bezug auf eine sorgfaltsgemäße Auswahl von bauausführenden Unternehmen oder die Einhaltung einschlägiger technischer Vorschriften zum Gefahrenschutz, fand nicht statt. Eine stichprobenartige Überwachung des Angeklagten P1 durch unangekündigte Baustellenbesuche der Angeklagten M1 während der Ausführungsphase des mehrere Monate dauernden Bauvorhabens erfolgte nicht. Die Angeklagte M1 erachtete dies aufgrund regelmäßiger Telefonate, vor allem aber aufgrund der detaillierten Aktenführung des Angeklagten P1 durch Fertigung einer Vielzahl von Aktennotizen und Sichtungsprotokollen, welche die Angeklagte M1 stets per E-Mail erhielt, zur ausreichenden Kontrolle ihres Nachunternehmers nicht als erforderlich. Zum Zeitpunkt des Einsturzes hatte sich die Angeklagte M1 im Übrigen bereits aus dem Bauprojekt zurückgezogen und stellte lediglich noch ihr Büro für Baubesprechungen zur Verfügung, an denen sie selbst aber nicht mehr teilnahm. Hintergrund für ihren Rückzug aus dem Bauprojekt war, dass sie die Planung für abgeschlossen erachtete und wahrnahm, dass eine enge Kommunikation zwischen der Zeugin H2 als Bauherrin und dem Angeklagten P1 bestand. Mit Datum vom ##.##.#### stellte die Angeklagte M1 als bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin im Namen der Zeugin H2 einen weiteren Bauantrag, in dem das Bauvorhaben mit dem „Umbau eines Wohn- und Bürogebäudes, Bau eines Personenaufzuges, Treppenhausanbindung zum Hinterhaus“ beschrieben war, der allerdings Ende Januar 2020 durch die Zeugin H2 zurückgenommen wurde. Am ##.##.#### ging ein weiterer durch die Angeklagte M1 als Entwurfsverfasserin im Namen der Zeugin H2 gestellter Bauantrag beim Bauamt ein, in dem das Bauvorhaben nunmehr mit dem „Umbau eines Wohn- und Bürogebäudes, Bau eines Personenaufzugs, Treppenhausanbindung zum Hinterhaus, Nutzungsänderung von Designschule zu Büroflächen und Wohnen, Nutzungsänderung von Lager zu Wohnen“ bezeichnet war (im Folgenden: Bauantrag III). Dieser Bauantrag bezog sich auf Umbauarbeiten im Vorder- und Hinterhaus der Liegenschaft. 2. Die Angeklagte M1 teilte der Zeugin H2 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt mit, dass sie für die Bereiche des Tragwerks und des Brandschutzes Fachplaner bzw. -ingenieure benötigte. Sie sprach mit ihr auch allgemein über einen sog. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (im Folgenden: SiGeKo), klärte die Zeugin aber nicht über die diese als Bauherrin treffende gesetzliche Pflicht zum Einsatz eines SiGeKo, dessen Aufgabenfelder und die möglichen Folgen bei unterlassener Beauftragung eines solchen auf. Als möglichen Tragwerksplaner schlug sie der Zeugin H2 den ihr empfohlenen Angeklagten H1 vor. In Bezug auf den erforderlichen Umfang der Beauftragung des Tragwerkplaners beriet sie die Zeugin H2 nicht. Am ##.##.#### beauftragte die Zeugin H2 sodann den Angeklagten H1 auf Grundlage von dessen „Honorarangebot für die statisch-konstruktive Bearbeitung“ vom ##.##.####, welches die Teilleistungen Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung (Statik und Positionspläne), Ausführungsplanung (Bewehrungspläne) und den konstruktiven Brandschutz vorsah. Das Angebot bezog sich auf zwei Bauabschnitte, den Umbau im Eingangsbereich und Anbau, Neubau Aufzug (Bauabschnitt 1) und die Aufstockung des dritten, vierten und Dachgeschosses (Bauabschnitt 2). Die Durchführung der Grundlagenermittlung war nicht Teil des Angebots des Angeklagten H1. Als auf der Baustelle generell zuständiger „Rohbauunternehmer“ wurde bereits in der frühen Phase des Bauvorhabens der Angeklagte Q1 mit seiner Firma Q3 hinzugezogen. Dies erfolgte auf Empfehlung der Angeklagten M1, die den Angeklagten Q1 bereits aus der Zusammenarbeit unter anderem auf den vorbenannten Baustellen in E1 und X1 kannte und ihn als zuverlässig und qualifiziert wahrgenommen hatte. Der Angeklagte Q1 bzw. dessen Firma Q3 beschäftigte keine eigenen angestellten Handwerker, sondern erfüllte Aufträge ausschließlich durch Subunternehmen. Zwischen den Firmen I2 und Q3 bestand eine Provisionsvereinbarung, aufgrund derer der Angeklagte P1 bzw. dessen Firma I2 von der Firma Q3 bei Vermittlung eines Auftrags eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3,5 % der Auftragssumme erhalten sollte, die jeweils bei Zahlung der Rechnungssumme durch die Auftraggeberin fällig werden sollte. 3. Auf Wunsch der Bauherrin sollte im Erdgeschoss des Hinterhauses ein Großraumbüro entstehen. Spätestens Anfang Februar kam in diesem Zusammenhang die Idee auf, zur Erreichung hellerer Lichtverhältnisse in den geplanten Büroräumen in der Wand im Erdgeschoss des Hinterhauses zwischen den Gebäudeteilen A und B neben der bereits vorhandenen Wandöffnung weitere Durchbrüche entstehen zu lassen. Die Angeklagte M1 brachte diese gewünschte Umbaumaßnahme im Rahmen eines Ortstermins am ##.##.#### auf, bei dem die Angeklagten P1, Q1 und H1 anwesend waren. Bedenken dahingehend, ob der Angeklagte P1 den ihm übertragenen Aufgaben in Bezug auf die nunmehr geplanten Eingriffe in das Tragwerk des alten Gebäudes fachlich gewachsen sein würde, kamen ihr nicht. Sie erwog deshalb nicht, für die im Zusammenhang mit diesen Durchbrüchen aufkommenden Vergabe- und Überwachungsleistungen ergänzend einen geeigneten Fachbauleiter zu beauftragen. Im Anschluss an den Ortstermin vom ##.##.#### erstellte der Angeklagte H1 auf Wunsch der Angeklagten M1 eine „Vorstatik“, mit deren Übersendung er mitteilte, dass die Durchbrüche unter den aus den Plänen ersichtlichen Vorgaben grundsätzlich umsetzbar seien. In den zu der Vorstatik gehörenden Plänen sah der Angeklagte H1 zwischen den vier geplanten Durchbrüchen eine Breite der verbleibenden vier Mauerwerkspfeiler von jeweils 0,99 m vor. Die Angeklagte M1 ließ ihre erste Ausführungsplanung zu den Durchbrüchen von ihrem angestellten Bauzeichner, dem Zeugen Q4, in dem Abbruchplan vom ##.##.#### festhalten. Dieser Planstand sah neben der Bestandsöffnung vier Durchbrüche mit einer Breite von je 2,01 m und einer Höhe von jeweils 2,10 m sowie – in Abweichung von der „Vorstatik“ des Angeklagten H1 – eine Breite der vier verbleibenden Mauerwerkspfeiler von jeweils 0,775 m vor. Diese Ausführungsplanung fand auch Eingang in den Plan „Bauantrag“ vom ##.##.####, der dem Bauaufsichtsamt in dem laufenden Baugenehmigungsverfahren über den Bauantrag III überlassen und der am Tag des Einsturzes durch das Bauaufsichtsamt genehmigt wurde. Bereits vor dem ##.##.#### war die Planung der Durchbrüche in Zahl und Abmessung durch die Angeklagte M1 allerdings erneut geändert und in dem Ausführungsplan Index E vom ##.##.#### erfasst worden. Diese neue Durchbruchsplanung sah nur noch drei Durchbrüche mit einer Breite von je 2,10 m und einer Höhe von je 2,19 m und drei verbleibende Mauerwerkspfeiler mit einer Breite von jeweils 1,60 m vor. Vom selben Tag stammte der Ausführungsplan Index F, der eine weitere Änderung der Durchbruchsplanung in Bezug auf die Abmessungen der verbleibenden Mauerwerkspfeiler vorsah. Danach sollten weiterhin drei Mauerwerksöffnungen mit einer Breite von je 2,10 m und einer Höhe von je 2,19 m bei drei verbleibenden Mauerwerkspfeilern mit einer Breite von nunmehr 1,225 m zwischen Bestandsöffnung und erster Öffnung und jeweils 1,50 m zwischen den herzustellenden Wandöffnungen entstehen. Diese Änderungen der Durchbruchplanung wurden dem Bauaufsichtsamt im laufenden Baugenehmigungsverfahren bis zum Einsturztag nicht mehr mitgeteilt, obwohl diese Durchbruchsplanung bis zum Tag des Unglücks nicht mehr geändert worden war. Ein die Änderung berücksichtigender Nachtrag zum Bauantrag III erfolgte nicht. Die Angeklagte M1 sah hierzu keine Veranlassung, weil sie davon ausging, dass die endgültige Freigabe der Durchbrüche durch die Zeugin H2 aufgrund etwaiger noch entstehender Änderungswünsche in Abhängigkeit von dem nach dem Verständnis der Angeklagten M1 noch nicht feststehenden Mieter der Gewerbeeinheit noch nicht vorlag. Auch für die Kammer war eine endgültige Freigabe der Durchbruchsplanung durch die Zeugin H2 bis zum Einsturztag nicht feststellbar. Spätestens seit Februar 2020 war die M3 Rückbau und Recycling GmbH (im Folgenden: Firma M3) – ein Fachunternehmen im Bereich des Gebäudeabbruchs und der Schadstoffsanierung – im Auftrag der Zeugin H2 auf der Baustelle tätig, wo sie Entkernungs-, Dekontaminations- und Demontagearbeiten vornahm wie das Entfernen von Estrich und Wänden. Soweit hiervon Abbrucharbeiten umfasst waren, beschränkten sich solche Arbeiten auf den Abriss von nicht tragenden Wänden, insbesondere Leichtbauwänden. Das Angebot der Firma M3 vom ##.##.#### enthielt die F2tualpositionen „Abbruchstatik“ und „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator“, die nicht Gegenstand der Beauftragung wurden. Zu der Beauftragung eines SiGeKos durch die Bauherrin kam es während der mehrmonatigen Bauphase nicht mehr. Am ##.##.#### fand ein Ortstermin auf der Baustelle statt, an dem die Angeklagten M1, P1, Q1 und H1 sowie die Zeugin H2 und ihr Ehemann teilnahmen. Die Angeklagten Q1 und H1 sprachen bei dieser Gelegenheit über seinerzeit geplante und noch ausstehende Durchbruchsarbeiten in dem Gebäude. Ob und mit welchem Inhalt hierbei die Durchbrüche in der Erdgeschosswand besprochen wurden, war nicht feststellbar. Am ##.##.#### fand ein weiterer Ortstermin statt, an dem nur der Angeklagte P1 und der Zeuge L2, verantwortlicher Fachbauleiter der Firma M3, teilnahmen. Die Herren P1 und L2 kamen überein, dass Massivwanddurchbrüche und Rückbauten durch die Firma M3 erst nach endgültiger Übermittlung einer statischen Berechnung des Tragwerkplaners erfolgen sollten. Der Angeklagte H1 war zu dieser Zeit bereits mit der Erstellung einer statischen Berechnung für den Endzustand des Bauvorhabens nebst Standsicherheitsnachweis beauftragt worden. Der Angeklagte P1 hatte die Firma M3 im Verlauf des Bauvorhabens auch für die Herstellung der Wanddurchbrüche in der Erdgeschosswand ins Auge gefasst. Zu einer entsprechenden Beauftragung durch die Bauherrin kam es aber nicht. Spätestens am ##.##.#### war jedenfalls zwischen den Angeklagten P1 und Q1 klar, dass die Firma Q3 diesen Auftrag erhalten sollte. Dies teilte der Angeklagte P1 dem Zeugen T2 – verantwortlicher Projektleiter der Firma M3 – an diesem Tag per E-Mail mit. Etwa ab Anfang Juli beendete die Firma M3 sodann ihre Tätigkeiten für das Bauvorhaben „M2“ vollständig. 4. Unter dem ##.##.#### erstellte der Angeklagte H1 eine statische Berechnung zum Endzustand des Bauvorhabens und einen entsprechenden Standsicherheitsnachweis. Diese Statik leitete er mit E-Mail vom Folgetag dem Angeklagten P1 weiter und teilte hierbei mit, dass seine Statik in zweifacher Abschrift an das Büro des Prüfstatikers Dr. N2 zur Prüfung gehen werde. Die Wahrung der Gebäudeaussteifung im Endzustand wird in der Statik des Angeklagten H1 nicht nachgewiesen. Ebenfalls am ##.##.#### ließ die Angeklagte M1 einen „Abbruchplan Index C“ erstellen, der die Ausführungsplanung Index F vom ##.##.#### auswies und in dem die Firma Q3 als ausführendes Unternehmen vermerkt war. Seiner statischen Berechnung hatte der Angeklagte H1 durch ihn selbst nicht überprüfte tatsächliche Annahmen zugrunde gelegt. In der Vorbemerkung seiner Statik wies er entsprechend darauf hin, dass statische Berechnungen des Hinterhauses nicht vorhanden gewesen, Querschnitte ermittelt und Annahmen getroffen worden seien, die zu überprüfen seien. Die Statik vom ##.##.#### beruhte in Bezug auf die Durchbrüche in der Erdgeschosswand nicht auf dem seit dem ##.##.#### aktualisierten Stand der Durchbruchsplanung, sondern auf dem überholten Stand, der drei Durchbrüche mit drei verbleibenden Mauerwerkspfeilern von jeweils 1,60 m vorsah. Diese Durchbruchsplanung hatte der Angeklagte H1 dem ihm zur Erstellung der Statik zum Endzustand überlassenen Ausführungsplan Index E der Angeklagten M1 entnommen, wobei ihm Änderungen der Pfeilerabmessungen nicht mehr mitgeteilt worden waren. Die Angeklagte M1 sah davon ab, weil aus ihrer Sicht die endgültige Ausführungsplanung für die Bauherrin noch nicht feststand. Im Übrigen legte der Angeklagte H1 seiner Berechnung eine Wandstärke von 49 cm zugrunde, die er ebenfalls ihm zur Verfügung gestellten Plänen der Angeklagten M1 entnommen hatte. Er selbst hatte die Wandstärke nicht gemessen. Er war vielmehr davon ausgegangen, dass die aus den Architektenplänen hervorgehenden Maße auf einer tatsächlichen Aufmaßnahme durch die Architektin bzw. deren Mitarbeiter vor Ort beruhten und damit zutreffend seien. Sämtliche Ausführungs-, Abbruch- und Bauantragspläne des Architekturbüros M1 waren durch den Zeugen Q4 auf Grundlage vorhandener Pläne des Architekten S2 sowie ergänzender Aufmaßnahme vor Ort erstellt worden, wobei er die Stärke der Erdgeschosswand mit 49 cm bemaßt hatte. Im Zusammenhang mit der Berechnung der zur Ertüchtigung im Endzustand notwendigen Maßnahmen nahm der Angeklagte H1 den folgenden handschriftlichen Hinweis mit in die Statik auf: „Die Beschaffenheit des Pfeilers ist zu kontrollieren!!! Die Steine müssen im Verband gemauert sein. Die Fugen müssen vollflächig im MG II vorhanden sein. Steine müssen maßhaltig sein und nicht beschädigt. Ggf. ist das Mauerwerk durch KS 12 IIa zu ersetzen.“ Der Angeklagte H1 unterließ es, in seine statische Berechnung einen Hinweis auf die in statischer Hinsicht besondere Gefährlichkeit des durch die Durchbrucharbeiten an der Erdgeschosswand entstehenden Zwischenbauzustands aufzunehmen. Er ließ außerdem die Punktlasten aus den drei auf der Erdgeschosswand und teilweise oberhalb der zu erstellenden Durchbrüche auflagernden Stahlbetonunterzügen im Gebäudeteil B und der Stahlträger aus der Trägerkappendecke des Gebäudeteils A unberücksichtigt. Auch die Auflagertiefen dieser Stahlträger, die zusätzlich eine Randbeanspruchung der Erdgeschosswand bewirkten, fanden keine Berücksichtigung in der Statik. Die fehlende Berücksichtigung der Punktlasten ging darauf zurück, dass die Stahlträger und Unterzüge nicht den dem Angeklagten H1 zur Verfügung gestellten Ausführungsplänen eingezeichnet waren. Am ##.##.#### hatte im Rahmen eines Ortstermins allerdings eine Sichtung des Tragwerks durch den Angeklagten H1 zur Vorbereitung aller noch ausstehender Durchbrüche stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt lagen jedenfalls die Stahlbetonunterzüge im Erdgeschoss des Gebäudeteils A des Hinterhauses frei. Die Berechnung der Tragfähigkeit der Erdgeschosswand durch den Angeklagten H1 in dessen statischer Berechnung wies keine Fehler auf, was angesichts der konservativen Berechnung des Angeklagten H1 bei Zugrundelegung eines Sicherheitszuschlags von 7 % auch bei Berücksichtigung der auf die Wand wirkenden Punktlasten aus Unterzügen und Stahlträgern galt. Die Angeklagten M1 und P1 erhielten die Statik vom ##.##.#### und nahmen sie zu ihren Unterlagen. Die durch den Angeklagten H1 geforderte Überprüfung des Mauerwerksverbands, der Fugenausbildung und der Mörtelqualität erfolgte nicht, ebenso wenig eine auch nur teilweise Ersetzung des alten Mauerwerks. Die Angeklagte M1 kannte die Hinweise. Sie sah aber davon ab, ihnen nachzugehen, weil sie sich nicht als Adressatin der Prüfhinweise verstand, sondern die Zeugin H2. Sie stufte sie als in einer Statik völlig übliche Hinweise ein, die vom Bauunternehmer zu beachten seien. Aufgrund der Hinzuziehung eines Fachingenieurs erachtete sie es nicht als zu ihrem Aufgabenbereich gehörig, Materialuntersuchungen in Bezug auf die Tragwerksqualität vorzunehmen oder zu veranlassen. Hinzu kam, dass sie sich aufgrund der aus ihrer Sicht abgeschlossenen Planung des Bauvorhabens aus der Betreuung des Bauvorhabens bereits zurückgezogen hatte. Die geforderte Untersuchung des Mauerwerks durch einen Statiker hätte ergeben, dass jedenfalls in Bezug auf den schlankesten Mauerwerkspfeiler I dessen Tragfähigkeit im Endzustand nicht gewährleistet war, das Mauerwerk deshalb vorher zu ersetzen gewesen wäre – etwa durch Kalksandsteinmauerwerk – oder alternativ eine Rahmenbauweise mit vertikalen Stahlstützen in Ergänzung zu den horizontalen Stahlträgern einzubringen gewesen wäre. Eine Beratung der Zeugin H2 in Bezug auf den Inhalt der Statik des Angeklagten H1 erfolgte nicht. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Statik war – wie auch noch im Zeitpunkt der letzten Ausführungsplanung Index I vom ##.##.#### – vorgesehen, dass die Durchbrüche durch die Firma Q3 ausgeführt werden sollten. Im Verlauf des Bauvorhabens entstand die Idee, vorhandene Deckenlöcher in der Erdgeschossdecke des Gebäudeteils B des Hinterhauses zwischen den Stahlbetonunterzügen zu vergrößern, um dort einen sog. Patio entstehen zu lassen. Zur statischen Überprüfung dieses Vorhabens wurde der Angeklagte H1 hinzugezogen, der es für diese Beurteilung als geboten erachtete, Einsicht in die Ursprungsstatik aus dem Jahr 1911 zu nehmen. Mit E-Mail vom ##.##.#### forderte er deshalb beim Bauaufsichtsamt E1 die Bestandsstatik nebst Positionsplänen für das Hinterhaus an, die ihm zur Verfügung gestellt wurde. Aus den alten Positionsplänen ergab sich für die Erdgeschosswand eine Wandstärke von 40 cm. Der Angeklagte H1 sah sich nicht dazu veranlasst, die tatsächlichen Annahmen in seiner Statik – etwa die Stärke der Erdgeschosswand – nach Erhalt der Bestandsstatik anhand von deren Inhalt noch einmal zu überprüfen. Denn er ging weiterhin davon aus, dass die Angeklagte M1 Aufmaß hatte nehmen lassen und die ihren Ausführungsplänen zu entnehmenden Maßketten zutreffend waren. Die statische Berechnung vom ##.##.#### nebst Positionsplänen, Konstruktionszeichnungen und Bautechnischen Nachweisen des Brandschutzes wurde mit Prüfbericht vom ##.##.#### – Prüfbericht Nr. 1 nach § 12 Abs. 1 SV-VO zur BauO NRW – durch Dr.-Ing. N2, Prüfingenieur für Baustatik, freigegeben. Der Prüfbericht enthielt unter Ziffer 4.4.4 den folgenden Hinweis: Alle bestehenden Bauteile, die von den Umbauarbeiten betroffen werden, sind örtlich von der Bauüberwachung verantwortlich überprüfen zu lassen. Es ist festzustellen, ob die in der Statik getroffenen Annahmen zutreffen und ob Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit der Bauteile ausreichend sind. Gegebenenfalls ist eine statische Nachtragsberechnung erforderlich. Eine Überprüfung oder Abmessung der Erdgeschosswand durch eine(n) der Angeklagten erfolgte weiterhin nicht. 5. Die Firma F1 war etwa ab Anfang Juni 2020 für verschiedene Auftraggeber, hierunter jedenfalls auch die Firma Q3 und die Zeugin H2, mit Aufräum-, Entsorgungs- und leichten Abrissarbeiten auf der Baustelle tätig. Der Angeklagte P1 erhielt auch von dem Angeklagten P2 eine Provision für die Vermittlung von Aufträgen der Zeugin H2 an die Firma F1. Mit einem auf den ##.##.#### datierenden Schreiben bestätigte der Angeklagte P1 im Namen der Zeugin H2 und der Firma Q3 gegenüber der Firma F1 „den Auftrag für anstehende Entrümpelungen, Rückbauten und Entkernungen“ in dem Objekt M2. Soweit die Mitarbeiter der Firma F1 mit dem Abriss von Wänden befasst waren, handelte es sich hierbei ausschließlich um nicht tragende Wände, insbesondere Leichtbauwände. In einer Aktennotiz über einen Ortstermin am ##.##.####, an dem unter anderem die Angeklagten P1, Q1 und H1 teilnahmen, hielt der Angeklagte P1 unter anderem folgendes fest: „Herr H1 hat mit Herrn Q1 alle noch notwendigen Ertüchtigungsarbeiten abgestimmt, hierzu folgen Angebote. Er wird bis Ende der Woche letzte Berechnungen für den Aufzugschacht erstellen und an Herrn Q1 weitergeben „Da bisher keine Baugenehmigung vorliegt, brauchen wir von den Kunden eine Befreiung, dass wir auch ohne diese Genehmigung die Arbeiten im Treppenhaus und im Bereich des Patio beginnen dürfen, auch auf die Gefahr eines Baustopps. Schriftliche Erklärung an I2 notwendig!“ Dass der Angeklagte H1 in diesem Ortstermin zu Ertüchtigungsmaßnahmen in der Bauphase der Durchbrucharbeiten an der Erdgeschosswand befragt wurde bzw. hierzu irgendeine Einschätzung abgab, konnte die Kammer nicht feststellen. Am ##.##.#### unterzeichnete die Zeugin H2 sodann eine durch den Angeklagten P1 vorbereitete Erklärung mit dem folgenden Inhalt: „Die genehmigungspflichtigen Arbeiten im Eingangsbereich sowie am Patio werden vorgezogen und können bereits jetzt von den Handwerkern ausgeführt werden. F2tuelle Strafgebühren, Folgen eines Baustopps sowie sonstige ggf. auftretende Konsequenzen gehen zu Lasten der Bauherrin und müssen von dieser getragen werden.“ Mit den in der Erklärung bezeichneten genehmigungspflichtigen Arbeiten wurde sodann in der Erwartung des baldigen Eingehens einer Baugenehmigung ohne deren Vorliegen begonnen. Ob die Angeklagte M1 Kenntnis von dieser Freistellungserklärung und dem Beginn genehmigungspflichtiger Arbeiten vor Erteilung der Baugenehmigung hatte, war nicht feststellbar. Ebenfalls nicht feststellbar war, dass die Firma F1 im Zusammenhang mit diesen Arbeiten zur Verwirklichung des Patios statisch relevante Arbeiten vornahm. Am ##.##.#### sollte die Firma N3 in diesem Zusammenhang im Auftrag der Firma Q3 Betonschnittarbeiten an der Erdgeschossdecke zur Vergrößerung des dortigen Deckenlochs durchführen. An der Durchführung der Arbeiten war der Zeuge C1, Mitarbeiter der Firma N3, allerdings aufgrund des regnerischen Wetters gehindert. Der Angeklagte Q1, der zu diesem Zeitpunkt noch davon ausging, die Firma Q3 sei mit der Durchführung der Durchbrucharbeiten durch die Bauherrin bereits beauftragt worden, beschloss deshalb spontan, im Auftrag der Firma Q3 durch die Firma N3 die zu deren Vorbereitung erforderlichen senkrechten Mauerwerksschnitte herstellen zu lassen, die eine präziseres und sauberes Herausbrechen des Mauerwerks ermöglichen sollten. Er hatte zuvor den Angeklagten H1 gefragt, ob Schnitte im Mauerwerk Auswirkungen auf die Statik hätten, was der Angeklagte H1 für den Fall verneint hatte, dass derartige Schnitte nicht durchgehend ausgeführt würden. Zwar war diese Einschätzung des Angeklagten H1 aufgrund ihrer Pauschalität nicht ohne Weiteres zutreffend. Im konkreten Fall wirkten sich die Schnitte mit Blick auf ihre Länge und ihren Abstand aber nicht auf die Stabilität des Gebäudetragwerks aus. Bei diesem Gespräch erklärte der Angeklagte Q1 dem Angeklagten H1, dass eine konkrete Besprechung der Umsetzung der Durchbrüche mit ihm noch erfolgen werde. Eine Freigabe von Schnitten konkret in Bezug auf die Erdgeschosswand und ihre Maße durch den Angeklagten H1 gegenüber den Angeklagten Q1 oder P1 war nicht feststellbar. Maß und Anordnung der Schnitte entsprachen der seit dem ##.##.#### unverändert gebliebenen Ausführungsplanung Index F vom ##.##.####, die insoweit auch mit der letzten Ausführungsplanung Index I vom ##.##.#### identisch war. Der Zeuge C1, verantwortlicher Mitarbeiter der Firma N3, führte die Mauerwerksschnitte anhand der Markierungen unter Benutzung einer Sägemaschine von Bauteil A aus durch, wobei er ein 40 cm-Sägeblatt verwendete. Zu diesem Zeitpunkt war mindestens auf einer Seite der Wand der Putz noch vorhanden. Die exakte Schnitttiefe war nicht feststellbar, die Schnitte waren allerdings nicht durchgehend. Diese Arbeiten stellte die Firma N3 der Firma Q3 mit Rechnung vom ##.##.#### in Rechnung. Die Rechnung wurde durch die Firma Q3 bezahlt. Die Angeklagte M1 unternahm in den kommenden Wochen bis zum Tag des Einsturzes keinerlei Maßnahmen, um die durch die Schnitte begonnenen Durchbrucharbeiten an der Erdgeschosswand, für die weder eine geprüfte statische Berechnung nebst Standsicherheitsnachweis für den Bauzustand, noch eine Baugenehmigung vorlag, zu stoppen. Ob sie von den Schnitten Kenntnis nahm und ob sie im Juli 2020 überhaupt noch einmal auf der Baustelle anwesend war, war für die Kammer nicht feststellbar. Sie erhielt von dem Angeklagten P1 jedenfalls sämtliche Aktennotizen und Bautagebucheinträge per E-Mail, so auch diejenige vom ##.##.###, in der die Wandschnittarbeiten mit „Schnitte Mauerwände im EG laut Planung“ bezeichnet waren. Spätestens Mitte Juli 2020 entstand für den Angeklagten P1 zeitlicher Druck im Hinblick auf die Durchführung noch ausstehender Durchbruchsarbeiten, weil die Putzarbeiten ab der Kalenderwoche 30 – der dem Einsturz vorausgehenden Woche – beginnen sollten. Vor diesem Hintergrund schrieb der Angeklagte P1 dem Angeklagten Q1 über den Messengerdienst WhatsApp am Dienstag, ##.##.#### um 06:45 Uhr „Guten Morgen Q1,ich habe ein sehr grosses Problem in Sachen Durchbrüche M2 und Fertigstellung der Durchgänge mit Trägern. Die Putzer wollen nächste Woche mit den Wänden beginnen. Etagenweise. Bitte bestell die ersten HEB ETC… und N3 müsste Montag bitte die nächste Schnitte machen, wichtig!! Danke bis später“ sowie um 07:29 Uhr „Wir brauchen auf der M2 ca. 12 Stützen“. Hierauf antwortete der Angeklagte Q1 um 07:30 Uhr: „Kann bei mir abholen!!!“. Der Angeklagte P1 erwiderte hierauf um 11:57 Uhr: „Stützen erledigt, sind genug da, danke“. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in derselben Woche fiel im Büro der Firma Q3 auf, dass diese entgegen der Annahme des Angeklagten Q1 bislang mit den Durchbrucharbeiten an der Erdgeschosswand durch die Zeugin H2 noch nicht beauftragt worden war. Tatsächlich waren die Durchbrucharbeiten in dem schriftlichen Angebot der Firma Q3 vom ##.##.####, das die Zeugin H2 am ##.##.#### angenommen hatte, nicht erfasst. Hintergrund war, dass der Angeklagte P1 diese Arbeiten in einer der Firma Q3 zur Verfügung gestellten schriftlichen Auflistung der anzubietenden Arbeiten mit „später“ markiert und die das Angebot erstellende Zeugin T3 diese Arbeiten entsprechend dort nicht mit aufgenommen hatte, was dem Angeklagten Q1 nicht aufgefallen war. Da er – wie auch der Angeklagte P1 – aber weiter fest davon ausging, die Firma Q3 werde den Auftrag erhalten, fertigte er am Freitag, den ##.##.####, einen handschriftlichen Vermerk über die zur Vorbereitung der Durchbrucharbeiten anstehenden Aufgaben. Danach beabsichtigte er, die Länge der in die Wand einzubringenden Stahlträger zu klären, am Montag, den ##.##.####, die Durchführung der Durchbrucharbeiten mit dem Angeklagten H1 zu besprechen, auch in Bezug auf besondere Ertüchtigungsmaßnahmen, und anschließend ein Angebot der Firma Q3 zu erstellen. Er beabsichtigte, die Firma F1 mit der Herstellung der Löcher für die Betonpolster und die Firma I3 mit den weiteren Durchbrucharbeiten zu beauftragen. Für den weiteren Ablauf sah er vor, zunächst erforderliche Abstützmaßnahmen auszuführen, sodann die Öffnungen für die Betonpolster erstellen und den Mauerwerkspfeiler durch den Angeklagten H1 begutachten zu lassen. Für die dem Einsturz vorausgehende Kalenderwoche war eine persönliche Rücksprache oder Korrespondenz zwischen den Angeklagten P1 und Q1 in Bezug auf die Durchbrucharbeiten nicht feststellbar. Am Nachmittag des ##.##.#### um 15:01 Uhr schrieb der Angeklagte Q1 an die Firma Q5, mit der er bereits jahrzehntelang in geschäftlicher Beziehung stand, die folgende E-Mail mit dem Betreff „BV H2 M2 in E1“: „Guten Tag Herr L3,folgende Stahlträger für das BV H2HEB 220 Länge 2,60 m 6 Stück […]Bitte Lieferungstermin mitteilen.Vielen DankMit freundlichen GrüßenQ1“. Der Angeklagte P1 kannte diese E-Mail, die ihm wenige Minuten nach der Versendung von einer Mitarbeiterin der Firma Q3 weitergeleitet worden war. Mit als „Auftragsbestätigung“ bezeichnetem Schriftstück vom ##.##.#### bestätigte die Firma Q5 eine Lieferung der angefragten Stahlträger für den ##.##.####. Am Samstag, ##.##.####, schrieb der Angeklagte P2 dem Angeklagten P1 über WhatsApp „Was müssen wir am Montag machen wieviel Arbeiter soll ich mitbringen“ Hierauf antwortete der Angeklagte P1: „Auf dem Dach die 2 besprochenen Stellen abstimmen, die Rahmen der Glasbausteine abreissen, diverse geschnittene Türbrüche rausbrechen . Stützen und Dokas sind da! Bitte 3 Mann und Flex mitbringen, danke“ [Hervorhebungen durch die Kammer] Dies bestätigte der Angeklagte P2 mit dem Wort „Ok“ . Am Sonntag, den ##.##.####, schrieb der Angeklagte P1 dem Angeklagten P2 um 17:04 Uhr die folgende Nachricht: „Hallo P2,Folgende Arbeiten fallen in der nächsten Woche wahrscheinlich an:Alle Durchbrüche fertig machen da wo geschnitten wurde; Schutt aus dem 3.OG in Container;Dämmung in Container;Alle Paletten zusammenlegen;Fenster im hinteren Treppenhaus ausbauen;Evtl die Wand im hinteren Treppenhaus abreißen, muss ich noch klären;Kaarst bei F2 diverse Arbeiten;Alles weitere besprechen wir noch kommt noch O1 dazu, Pflaster aufnehmenund Gräben ziehen mit Minibagger und innen die Gräben verdichten.Bis morgen“ [Hervorhebungen erfolgten durch die Kammer] Der Angeklagte P2 fragte daraufhin um 17:05 Uhr, ob der Angeklagte P1 „morgen früh in der M2“ sei, was letzterer mit „ 07:39 Uhr“ beantwortete. In der WhatsApp-Kommunikation zwischen den Angeklagten P1 und P2 am Wochenende vor dem Einsturz wurde die Firma Q3 nicht erwähnt, auch nicht im Zusammenhang mit einer Abrechnung der angekündigten Arbeiten der Firma Q3 gegenüber durch die Firma F1. Am 27. Juli 2020 kam es schließlich zu der unter Ziffer B. I. geschilderten Anordnung und Durchführung der zum Einsturz führenden Durchbrucharbeiten. III. Tatnachgeschehen und Tatfolgen Die Kammer hat zu den persönlichen und wirtschaftlichen Folgen des Gebäudeeinsturzes die folgenden Feststellungen getroffen: 1. Als Folge des Gebäudeeinsturzes wurden in hohem Maße umfangreiche, komplexe und gefahrenträchtige Gefahrenabwehr-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr und des Technischen Hilfswerks erforderlich, die bis zum ##.##.#### andauerten. Die Gefahrträchtigkeit der Arbeiten zur Rettung bzw. Bergung der beiden Verschütteten ergab sich insbesondere daraus, dass Reste der Gebäuderuine einzustürzen drohten und es in dem Schuttberg zu Bewegungen der Trümmerteile kam. Der Einsatz der Berufsfeuerwehr dauerte insgesamt 60 Stunden unter Einbindung von insgesamt 292 Einsatzkräften, darunter von Höhenrettern. Zusätzlich fand eine weitreichende Unterstützung durch die Freiwillige Feuerwehr zur Entlastung der Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr statt. Es entstanden einsatzbedingte Gesamtkosten von 238.185,44 EUR, die sich aus den Geräte- und Personalkosten der Feuerwehr und der Summe der einsatzbedingten Fremdkosten zusammensetzen, etwa die Miet- und Personalkosten im Zusammenhang mit den angeforderten Kränen oder die Kosten für die Versorgung an der Einsatzstelle. Körperliche Verletzungen von Einsatzkräften der Feuerwehr oder Polizei oder von andere Personen im Zusammenhang mit den Rettungs- und Bergungsarbeiten gab es nicht. Auch einsatzbedingte psychische Folgen für die Einsatzkräfte wurden nicht bekannt. Am Morgen des ##.##.#### wurde im Bereich des Kellerabgangs im Erdgeschoss der Vermisste Q2 tot unter den Trümmerteilen gefunden. Aufgrund der Erheblichkeit seiner Verletzungen war eine Identifizierung nur durch das Ergebnis einer DNA-Analyse vom Vormittag des ##.##.#### möglich. Der diensthabende Notarzt stellte in der Todesbescheinigung unter „Todesursache“ fest: „Pat. Wurde am ##.##.#### verschüttet unter eingestürztem Haus. Patient aktuell weiterhin verschüttet. Kopf + Arm d. Pat. Zugänglich. An der Stirn zeigen sich Totenflecke“. Gegen 15:00 Uhr des ##.##.#### wurde in etwa zwei Meter Entfernung zum Fundort des Geschädigten Q2 der Geschädigte N1 tot aufgefunden. Sein Körper war im Bereich des Abdomens und der unteren Extremitäten unter Stahlträgern eingeklemmt, womit sichere Todeszeichen zunächst nicht ausreichend feststellbar waren. Für den Fall einer noch möglichen Sofortrettung wurde eine provisorische Versorgungsöffnung zu ihm hergestellt, um hierüber die medizinische Versorgung zu gewährleisten. Zu dieser kam es nicht mehr, weil die diensthabende Notärztin etwa 45 Minuten später den Tod des Mannes feststellte, der mittels DNA-Analyse im Laufe des Folgetages als N1 identifiziert werden konnte. Die Notärztin stellte in der Todesbescheinigung unter „Todesursache“ fest: „Gebäude, in dem Patient arbeitete, stürzte am ##.##.#### ein. Pat befand sich beim Einsturz im Gebäude. Patient wurde das erste Mal am ##.##.#### wiedergesehen.“ Aufgrund der Lage des N1, eingeklemmt unter Stahlträgern, gestaltete sich dessen Bergung als aufwändig. Die Unglücksopfer wurden in die Rechtsmedizin verbracht. Aufgrund der Erheblichkeit ihrer Verletzungen fand in Rücksprache mit der Notfallseelsorge eine Verabschiedung durch die Angehörigen vor Ort zur Vermeidung einer weiteren Traumatisierung nicht statt. 2. Der Verlust ihrer Angehörigen traf die Hinterbliebenen der Unglücksopfer N1 und Q2 schwer: Der Geschädigte N1 hinterließ seine Eltern sowie drei Geschwister, eine Schwester und zwei Brüder, die Nebenkläger E. und S. N1. Der Verlust ihres Bruders und Sohnes traf die Familie schwer. Der psychische Zustand des heute 45-jährigen Nebenklägers S. N1, der bereits vor dem Unglück unter Panikattacken litt, verschlechterte sich durch den Verlust seines Bruders erheblich. Er leidet seither unter einer schweren depressiven Symptomatik, infolge derer er dauerhaft arbeitsunfähig und zu deren Behandlung er medikamentös mit einem Antidepressivum eingestellt ist. Auch seinen heute 49-jährigen Bruder E. N1 traf der Verlust seines Bruders schwer. Er gewann allerdings nach dem Unglück das Gefühl, als ältester Sohn für seine Eltern und Geschwister stark sein zu müssen, weshalb er keine ärztliche oder psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nahm. Seit dem Unfall leidet er unter Schlafstörungen. Die gesamte Familie N1 erfährt seit dem Unglück bis heute einen erheblichen Verlust an Lebensfreude und -qualität. Q2 hinterließ seine Ehefrau, die Nebenklägerin M. Q2, und zwei gemeinsame Töchter, die im Zeitpunkt des Einsturzes sieben und neun Jahre alt waren. Der Verlust ihres Ehemanns und Vaters traf die junge Familie schwer. Die Nebenklägerin Q2 fand sich plötzlich in der Rolle als alleinerziehende Mutter und Alleinversorgerin der Familie wieder. Aufgrund der hiermit und dem Verlust ihres Mannes einhergehenden erheblichen psychischen Belastung erfährt sie bis heute einen erheblichen Verlust an Lebensfreude und -qualität. Sie befand sich deshalb für etwa zwei Jahre in psychotherapeutischer Behandlung, die sie heute mangels zeitlicher Kapazitäten als alleinerziehende und berufstätige Mutter nicht mehr in Anspruch nimmt. 3. Auch die das Unglück Überlebenden, die Zeugen U2, E3, I3 und S1, waren durch das im Zusammenhang mit dem Gebäudeeinsturz Erlebte teilweise stark betroffen. Die psychischen Folgen des Vorfalls begleiten sie teilweise bis heute. Die Zeugen U2 und E3 litten infolge des Erlebten einige Zeit unter Schlafstörungen. Ihrer Arbeit auf Baustellen gehen sie zwar weiter nach. Diese wird allerdings seither immer wieder von leichtem Angsterleben begleitet. Psychotherapeutische oder ärztliche Hilfe nahmen sie nicht in Anspruch. Die Zeugen A. und M. I3, die sich im Zeitpunkt des Einsturzes im Vorderhaus befanden, haben das Erlebte gut verarbeitet, fühlen sich aber seither manchmal in ihrem Arbeitsumfeld unsicherer als zuvor. Der Zeuge T. I3 war in den ersten Tagen nach dem Unglück durch das Erlebte psychisch stark belastet. Nachdem die Berufsgenossenschaft Bau Kontakt zu ihm aufgenommen hatte, nahm er einmalig einen Termin in einer psychiatrischen Praxis wahr, sah sich aber imstande, das Erlebte ohne ärztliche oder therapeutische Behandlung verarbeiten zu können. Dies ist ihm inzwischen gelungen. Nachdem sein Vater ihn im Anschluss an das Unglück einige Tage von der Arbeit freigestellt hatte, konnte und kann er seinem Beruf als Maurer weiter nachgehen, fühlt sich aber, wie seine Brüder, in seinem Arbeitsumfeld teilweise unsicherer als vorher. Der Zeuge S1 musste am Folgetag des Gebäudeeinsturzes die für diesen Tag terminierte Meisterprüfung abbrechen, da es ihm nicht gelang, sich zu konzentrieren. Einige Wochen lang hatte er Schlafstörungen dergestalt, dass er nachts aufwachte und dann die angstauslösende Vorstellung hatte, er läge unter den Trümmern. Noch heute träumt er ab und zu von dem Erlebnis. Medikamente nahm er jedoch nicht ein, auch eine psychologische Hilfe nahm er nicht in Anspruch. Ob bzw. in welcher Höhe den im Einsturzzeitpunkt auf der Baustelle tätigen Handwerksunternehmen im Zusammenhang mit dem Verlust von Werkzeugen und Geräten ein materieller Schaden entstanden ist, war für die Kammer nicht feststellbar. Das im Vorderhaus gelagerte Material der Firma S1 blieb jedenfalls unversehrt. 4. Auch die Zeugin H2 als Eigentümerin belasteten der Einsturz des Gebäudes und seine Folgen in psychischer und finanzieller Hinsicht erheblich. Da das Haus jahrzehntelang im Eigentum ihrer Familie gestanden und sie selbst darin lange gewohnt hatte, bestürzte sie dessen weitgehende Zerstörung durch den Einsturz sehr, ebenso wie der hierdurch bedingte Tod von zwei Menschen. Die Zeugin und ihr Ehemann, der Zeuge Dr. H2, wurden von den Einsatzkräften der Feuerwehr in die Suche nach den Vermissten eingebunden, weil beide das Gebäudeinnere gut kannten. Diese Situation in den Stunden und Tagen nach dem Einsturz empfanden die Zeugen H2 als psychisch stark belastend. Sie erlebten außerdem die finanziellen Folgen des Einsturzes als existenzbedrohend für ihre sechsköpfige Familie. Sowohl den Erwerb als auch die Umbaumaßnahmen hatte die Zeugin über ein Bankdarlehen finanziert, dessen ratenweise Tilgung maßgeblich aus den ab Herbst 2020 einkalkulierten Mieteinnahmen bedient werden sollte. Weil sie infolge des Einsturzes nicht imstande war, die Kreditraten zu bedienen, sah sie sich gezwungen, das Haus Ende Oktober 2020 im Wege eines sog. Notverkaufs zu einem Kaufpreis von 3,8 Millionen Euro zu veräußern. Aus dem Verkaufserlös konnte jedenfalls der Kredit abgelöst und die von der Bank geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung bedient werden. Für die Zeugin entstanden darüber hinaus erhebliche Kosten für den Abbruch der erhalten gebliebenen Gebäudeteile des Hinterhauses, deren Höhe nicht feststellbar war. Sie hat beim Landgericht E1 zivilrechtliche Klage gegen die Angeklagten M1, P1 und H1 sowie die Unternehmen I2 und Q3 erhoben. Die zivilrechtlichen Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Zur Aufarbeitung der psychischen Folgen aus dem Unglück begab sich die Zeugin in traumatherapeutische Behandlung, die sie bis heute in Anspruch nimmt. IV. Einleitung des Ermittlungsverfahrens Die Staatsanwaltschaft E1 beauftragte am ##.##.#### die U3 – dort Herrn Dipl.-Ing. J1 als Sachverständigen für mauerwerksbau, Bauwerke einschließlich Baustoffe – und die I5 GmbH – dort Prof. Dr.-Ing. I5 und Dr.-Ing. S3 als Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit – mit der gemeinsamen bausachverständigen Beurteilung der Einsturzursache und der Begleitung der Rückbau- und Abtragungsarbeiten an der Unfallstelle. Nachdem die Kriminalpolizei die Unglücksstelle freigegeben hatte, begann ab dem ##.##.#### der aufwändige, mehr als zwei Monate andauernde und durch die Sachverständigen begleitete Rückbau der Schutt- und Gebäudereste durch das Abrissunternehmen Q6 GmbH. Zum Zwecke einer bestmöglichen Beweissicherung musste zunächst die Innenhoffläche und sodann der eingestürzte Bereich in der betroffenen Gebäudeachse freigeräumt werden. Während der Rückbauarbeiten wurden umfangreiche Sicherungsmaßnahmen wie die Aussteifung des Treppenhauses von Gebäudeteil A sowie die Abstützung verschiedener Decken über dem Kellergeschoss erforderlich. Nach Abschluss der Rückbauarbeiten erstellten die Sachverständigen Dipl.-Ing. J1, Prof. Dr.-Ing. I5 und Dr.-Ing. S3 unter dem ##.##.#### ein schriftliches Gutachten zu den Ursachen des Einsturzes am ##-##-#### aus technischer Perspektive. C. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Einlassungen sowie auf dem Inhalt des Bundeszentralregisters. Die Feststellungen zum Tatgeschehen und zu dem Verlauf des Bauvorhabens „M2“ beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten und – soweit die Feststellungen über die Einlassungen hinausgehen oder diesen widersprechen – auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. I. Einlassungen der Angeklagten Die Angeklagten haben sich zu den Tatvorwürfen und wesentlichen Vorgängen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „M2“ sowie dem Verhalten der weiteren Baubeteiligten im Wesentlichen wie folgt eingelassen: 1. Einlassung des Angeklagten Q1 a. Zuerst hat sich der Angeklagte Q1 durch eigene Verlesung einer vorformulierten Erklärung wie folgt eingelassen, wobei er den Vorwurf einer Pflichtverletzung im Kern mit dem Verweis auf die fehlende Beauftragung der Firma F1 mit den Durchbrucharbeiten durch die Firma Q3 und auf seine Unkenntnis von der Durchführung selbiger am Einsturztag entschieden zurückgewiesen hat: Die Firma Q3 sei bei dem Bauvorhaben „M2“ zwar grundsätzlich mit den „Rohbauarbeiten“ befasst, mit den Durchbrucharbeiten an der Erdgeschosswand aber bis zum Einsturz noch nicht beauftragt gewesen. Das Angebot der Firma Q3 vom ##.##.#### beruhe auf dem durch den Angeklagten P1 erstellten allseits bekannten Leistungsverzeichnis. Die Position der Durchbrucharbeiten sei dort nicht erfasst gewesen, weshalb seine insoweit zuständige Mitarbeiterin T3 diese nicht in das Angebot mit aufgenommen habe. Dies sei aber zunächst nicht aufgefallen. Vielmehr sei er – der Angeklagte Q1 – zunächst von einer Beauftragung der Firma Q3 auch mit diesen Arbeiten ausgegangen. Er habe deshalb die Firma N3 in der Woche vor dem Einsturz nach Absprache mit dem Angeklagten H1 angewiesen, senkrechte Mauerwerksschnitte in die Erdgeschosswand einzubringen. Die Firma N3 habe die statisch nicht relevanten Schnitte nach Anzeichnung durch den Angeklagten P1 ausgeführt. Hiermit sei allerdings keine statische Freigabe der Durchbrucharbeiten verbunden gewesen, weder durch ihn selbst, noch durch den Angeklagten H1. Es sei ihm – dem Angeklagten Q1 – nicht in den Sinn gekommen, dass ein anderes Unternehmen die Schnitte als Freigabe der Durchbrüche deuten könnte. Er sei schließlich davon ausgegangen, die Firma Q3 sei mit den Durchbrucharbeiten beauftragt, vor deren Durchführung zwingend noch ein Ortstermin mit dem Angeklagten H1 hätte stattfinden sollen. Seiner üblichen Vorgehensweise entsprechend habe er vor Beginn solcher Arbeiten den Statiker oder Prüfstatiker die Situation überprüfen und die Arbeiten freigeben lassen wollen. Nachdem ihm Frau T3 am ##.##.#### mitgeteilt gehabt habe, dass die Durchbrucharbeiten in dem schriftlichen Angebot fehlen würden, habe er am selben Tag einen internen Vermerk für Frau T3 zu dem weiteren Vorgehen diesbezüglich erstellt. Der Angeklagte Q1 hat weiter betont, dass selbst für den Fall, dass die Firma Q3 bereits mit den Durchbrucharbeiten beauftragt gewesen wäre, mit diesen nicht am Tag des Einsturzes begonnen und sie auch niemals der fachlich für Arbeiten an tragenden Wänden nicht qualifizierten Firma F1 übertragen worden wären. Nachdem der Angeklagte P1 die Firma F1 empfohlen gehabt habe, sei diese von der Firma Q3 ausschließlich für unqualifizierte Hilfsarbeiten wie Materialtransporte, Schuttentsorgung und einfache Abrissarbeiten eingesetzt worden. Für die Durchbrucharbeiten an der Erdgeschosswand habe er die Firma I3 vorgesehen gehabt, deren Inhaber F. I3 Maurermeister sei. Wie sich aus seinem Vermerk vom ##.##.#### ergebe, habe er mit diesem am ##.##.#### hierüber sprechen wollen. In die Entscheidung über die Beauftragung der Firma F1 mit den Durchbrucharbeiten am Morgen des Einsturzes sei er weder eingebunden gewesen noch hierüber in Kenntnis gesetzt worden. Er wäre hiergegen entschieden eingeschritten. Neben der fehlenden Qualifikation der Firma F1 für solche Aufgaben habe es am Vorliegen mehrerer Voraussetzungen für den Beginn dieser Arbeiten gefehlt. Vor dem Zustandekommen eines Vertrags mit der Bauherrin hätte er die Arbeiten nicht veranlasst. Davor hätte geklärt werden müssen, zu welchem Preis der Subunternehmer die Arbeiten hätte ausführen können. Im Übrigen sei zwingend der für den ##.##.#### vorgesehene Ortstermin mit dem Angeklagten H1 durchzuführen und die Statik zu besprechen gewesen. Nur zur Vermeidung von Verzögerungen habe er – der Angeklagte Q1 – am ##.##.#### auf Grundlage des Positionsplans des Angeklagten H1 bei seinem Lieferanten bereits verschiedene Stahlträger angefragt. Hierzu hat der Angeklagte Q1 im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung erläutert, mit der E-Mail seien die Träger noch nicht bestellt worden, da die Angaben im Plan hierfür nicht ausreichend gewesen seien. Vielmehr hätten sich aus dem noch durchzuführenden Ortstermin die endgültige Länge sowie weitere Parameter wie etwa das Material und die Art der Verschraubung noch ergeben. Die Stahlträger, ohne die er die Durchbrucharbeiten nicht begonnen hätte, seien am Einsturztag aber noch nicht geliefert gewesen. b. Auf Fragen der Kammer und der weiteren Verfahrensbeteiligten hat der Angeklagte Q1 diese vorformulierte Einlassung spontan wie folgt erläutert bzw. ergänzt: Er habe bereits bei verschiedenen Neubauprojekten mit dem Angeklagten P1 zusammengearbeitet gehabt, nicht aber bei Vorhaben, die Umbauarbeiten im Bestand mit Eingriffen in die Statik zum Gegenstand gehabt hätten. Er habe gewusst, dass der Angeklagte P1 schon jahrelang als Bauleiter tätig gewesen sei. In Bezug auf die Aktennotiz vom ##.##.#### könne er nicht sagen, ob hierbei bereits die in Rede stehenden Durchbrüche besprochen worden seien. Die handschriftlichen Anmerkungen in dem Leistungsverzeichnis seien durch den Angeklagten P1 eingefügt worden, der sich sodann dann mit Frau T3 über den Umfang des Angebots kurzgeschlossen habe. Wenn in der diesbezüglichen E-Mail des Angeklagten P1 an ihn von „Durchbrüchen zwischen den Häusern“ die Rede sei, sei dies aber wohl anderen Durchbrüchen im Vorderhaus zuzuordnen. Als er von dem Fehlen der Durchbrucharbeiten in dem schriftlichen Angebot erfahre habe, sei für ihn zwar klar gewesen, dass die Firma Q3 diesen Auftrag erhalten solle. Die Durchbrucharbeiten hätten aber keinesfalls vor Erteilung eines Auftrags durch die Auftraggeberin für diese Durchbrucharbeiten erfolgten sollen, die immerhin nachträglich überschlägig kalkulierte Kosten in Höhe von rund 18.500,00 EUR verursacht hätten. Auf Vorhalt des Inhalts der Aktennotiz vom ##.##.#### hat er erklärt, es sei möglich, dass entgegen seiner Angabe in der vorbereiteten Einlassung die Mauerwerksschnitte bereits an diesem Tag erstellt worden seien. Der Angeklagte H1 habe die Schnitte zuvor unter der Bedingung freigegeben gehabt, dass diese nicht durchgängig seien, was nicht der Fall gewesen sei. Aus der in der Rechnung der Firma N3 aufgeführten Schnitttiefe von 40 cm ergebe sich nichts Abweichendes, weil bei Einbringung der Schnitte noch eine Putzschicht auf der Wand gewesen sei. In der WhatsApp-Konversation mit dem Angeklagten P1 am ##.##.#### sei es um Stützen zur Herstellung des Deckenlochs für den Patio gegangen. Im Zusammenhang mit der Fertigstellung der in Rede stehenden Durchbrüche erinnere er keinen besonderen Zeitdruck. Er hat eingeräumt, er könne den Tag doch nicht mehr genau benennen, an dem Frau T3 ihm das Fehlen der Durchbrucharbeiten im Auftrag mitgeteilt habe. Es sei jedenfalls in der auf den ##.##.#### endenden Arbeitswoche gewesen. Angesprochen auf das erstmalige Auftauchen des auf den ##.##.#### datierenden handschriftlichen Vermerks hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, er habe diesen erst lange Zeit nach dem Einsturz im Schreibtischbereich der Frau T3 aufgefunden, spätestens aber Ende September ####, als diese die Firma Q3 verlassen habe. Zunächst habe er sich aber „nichts dabei gedacht“. Der Zettel habe sich also nicht in dem durch die Polizeibeamten sichergestellten Aktenordner zu dem Bauvorhaben M2 befunden. Bei der Durchsuchung habe er den diensthabenden Beamten auf Nachfrage diesen Aktenordner ausgehändigt, ohne dass diese die Regale weiter durchsucht hätten. Das Erstellen solcher handschriftlicher Zettel mit stichwortartigen Vorgaben für Frau T3 zur Kalkulation der Angebote sei üblich gewesen. Im Zusammenhang mit der E-Mail an die Firma Q5 am Nachmittag des ##.##.#### hat der Angeklagte Q1 ausgeführt, Hintergrund sei sein Bedarf gewesen, die Kosten für die oberhalb der Durchbrüche einzubringenden Stahlträger grob zu ermitteln, um diese bei Kalkulation des Nachtragsangebots berücksichtigen zu können. Sich später ergebende leichte Änderungen in Maß oder Material hätten keinen großen Ausschlag in den Kosten mehr verursacht. Der Anfrage zugrunde gelegt habe er den Positionsplan des Angeklagten H1 aus dessen Statik, wobei ihm hiervon abweichende Planstände nicht bekannt gewesen seien. In dem geplanten Ortstermin mit dem Angeklagten H1 habe er den geltenden Planstand, die konkrete Art des Einbringens der Stahlträger, die nach dem Positionsplan Bohrlöcher in den Trägern erfordert hätten, sowie Maßnahmen zur Abstützung der Decken klären wollen. Auch die ihm bekannten Hinweise des Angeklagten H1 aus dessen Statik in Bezug auf die erforderliche Überprüfung des Mauerwerks und in diesem Zusammenhang ggf. erforderliche Vorbereitungsmaßnahmen habe er im Rahmen des Ortstermins besprechen wollen. Eine solche Vorgehensweise sei allgemein üblich und wäre von ihm damit auch in Bezug auf das konkrete Bauvorhaben wie sonst beachtet worden. So sei der Angeklagte H1 als Statiker vor jedem mit einem Eingriff in die Statik verbundenen Schritt um eine statische Beurteilung gebeten worden, so beispielsweise vor der Herstellung der Deckenlöcher im Erdgeschoss. Zutreffend sei, dass zwischen den Firmen Q3 und I2 eine Provisionsabrede mit dem Inhalt bestanden habe, dass die Firma I2 für die Vermittlung von Aufträgen nach Zahlung der Rechnung durch die Auftraggeberin eine Provision von 3,5 % der Auftragssumme habe erhalten sollen. Eine Vollmacht habe er dem Angeklagten P1 im Namen der Firma Q3 aber nicht erteilt. Auch sei dieser nicht befugt gewesen, im Namen der Firma Q3 inhaltliche Weisungen gegenüber deren Subunternehmern zu erteilen. Ihm – dem Angeklagten Q1 – sei auch nicht bekannt, dass er dies getan habe oder gar im Namen der Firma Q3 Aufträge – etwa gegenüber der Firma F1 als Subunternehmerin – erteilt habe. Der Angeklagte P1 sei als Bauleiter lediglich das „Sprachrohr der Bauherrin“ gewesen. In dieser Rolle habe er Planstände vorgegeben, örtlich eingewiesen, Maße aus den Plänen angegeben oder die Reihenfolge von Arbeiten verschiedener Gewerke koordiniert, was jeweils zum üblichen Aufgabenbereich eines Bauleiters zähle. Der Angeklagte Q1 hat erneut betont, die Firma F1 habe niemals statisch relevante Arbeiten für die Firma Q3 ausgeführt. Wenn in der Rechnung an die Firma Q3 vom ##.##.#### von „Abbrucharbeiten“ die Rede sei, sei damit wohl die statisch nicht relevante Entfernung einer Dachfensteraufkantung aus Beton gemeint. Im Rahmen seines letzten Wortes hat er sein Bedauern in Bezug auf den tragischen Tod der Unglücksoper N1 und Q2 zum Ausdruck gebracht, aber deutlich gemacht, dass die Firma Q3 am Einsturztag mit der Anordnung der Durchbrucharbeiten durch den Angeklagten P1 schlichtweg übergangen worden sei. 2. Einlassung des Angeklagten P1 a. Auch der Angeklagte P1 hat den Vorwurf einer Pflichtverletzung im Kern mit der Begründung zurückgewiesen, er habe am Einsturztag gegenüber der Firma F1 lediglich vorbereitende Arbeiten für die spätere Einbringung der Stahlträger angeordnet, nicht hingegen die vollständige Herstellung der Durchbrüche, wobei er für die angeordneten Arbeiten die Freigabe von den Angeklagten M1 und H1 gehabt habe. Hierbei hat er sich durch Verlesung einer vorformulierten Erklärung durch seinen Verteidiger im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Am ##.##.#### sei der Beginn der Durchbrucharbeiten geplant gewesen, wovon die Angeklagten Q1 und P2 gewusst hätten. Der Angeklagte H1 habe jedenfalls gewusst, dass die Arbeiten in dieser Kalenderwoche stattfinden würden. Die Angeklagte M1 habe gewusst, dass diese Arbeiten unmittelbar bevorstünden, schließlich habe sie diesbezüglich regelmäßig zeitlichen Druck ausgeübt. Es habe kein Zweifel bestanden, dass der Angeklagte Q1 den Auftrag für die Durchbrucharbeiten erhalten und den Angeklagten P2 mit seinem Betrieb mit deren Durchführung beauftragt habe. Er – der Angeklagte P1 – habe dem Angeklagten P2 am Morgen des ##.##.#### erklärt, dass oberhalb der senkrechten Schnitte drei Mauerwerksdurchbrüche in einer Höhe von maximal fünf Steinen herzustellen seien, die seitlich jeweils 35 cm über die Schnitte hätten hinausragen sollen. Er habe den Angeklagten P2 auch erklärt, dass in den so entstehenden „Öhrchen“ später Betonauflager erstellt und in die Öffnungen parallel zueinander zwei Stahlträger eingebaut werden würden, die der Angeklagte Q1 bereits bestellt habe. Er habe erklärt, dass die Stemmarbeiten insbesondere im Bereich der „Öhrchen“ besonders vorsichtig hätten erfolgen sollen, weil die Wand alt gewesen sei und die Pfeilerbreiten nicht zusätzlich hätten geschwächt werden sollen. Er habe dem Angeklagten P2 auch mitgeteilt, dass die vollständigen Wanddurchbrüche bis zum Boden erst nach Einbau dieser Stahlträger erstellt werden dürften, und dass die entstehenden Durchbrüche vor Beginn der Stemmarbeiten auf beiden Mauerseiten jeweils mit einem „Doka-Träger“ mit vier bis fünf Stützen im Abstand von ca. 60 cm darunter abzustützen seien, sodass ein Durchfahren mit dem Rollgerüst zwischen Wand und Stützen noch möglich sei. Die aus seiner – des Angeklagten P1 – Sicht hierfür notwendigen und ausreichenden Stützen hätten in unmittelbarer Nähe der Wand gelegen, worauf er den Angeklagten P2 ebenfalls ausdrücklich hingewiesen habe. Den Einbau von Stützen direkt unter dem jeweiligen Wanddurchbruch habe er nie angewiesen, dem Angeklagten P2 aber erklärt, dass die Stemmarbeiten sowohl durch die Angeklagte M1 als auch durch den Angeklagten H1 mündlich freigegeben worden seien. Die Baustelle habe er später verlassen, wobei er davon ausgegangen sei, dass Herr P2, der ihm dies schließlich ausdrücklich versichert habe, seine Mitarbeiter über die durchzuführenden Arbeiten informiere, diese ordnungsgemäß anleite und überwache. Er habe gewusst, dass es sich um Arbeiten an einer tragenden Wand gehandelt habe, sei aber überzeugt davon gewesen, dass diese nicht statisch relevant seien. Die wiederholt veränderten Wanddurchbrüche seien schließlich Gegenstand zahlreicher Baubesprechungen zwischen der Angeklagten M1, dem Angeklagten H1 und ihm gewesen. Hierbei sei ihm zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass diese die Statik des ganzen Hauses gefährden könnten. Er sei davon ausgegangen, dass die vorhandenen Stahlspindelstützen und Doka-Träger zur Abfangung der Decke ausreichend seien, was er am Telefon ausdrücklich mit dem Angeklagten H1 besprochen habe, der keine Bedenken gehabt habe. Auch bei dieser Gelegenheit habe der Angeklagte H1 die Erforderlichkeit von Schwerlaststützen nicht erwähnt. Er – der Angeklagte P1 – habe deshalb in der Übertragung dieser Arbeiten an die Firma F1 kein Problem gesehen und keinen Zweifel gehabt, dass der Angeklagte P2 die angeordneten Abstützmaßnahmen umsetzen würde. Ihm sei die Gefahrgeneigtheit der Durchbrucharbeiten nicht bekannt gewesen; so habe er von der ursprünglichen Planung von vier Durchbrüchen mit einer Pfeilerbreite von nur 77,5 cm und der Tatsache gewusst, dass hierzu eine abschließende Planung vorgelegen habe und ein Bauantrag gestellt worden sei. Er habe sich deshalb nicht vorstellen können, dass eine Pfeilerbreite von 122,5 cm bzw. 150 cm statisch problematisch sein könnte. Die Prüfhinweise des Angeklagten H1 hätten ihn auch nicht dazu veranlasst, die Durchbrüche als statisch relevant zu erachten. Denn sie hätten sich nur auf den Mauerwerksverband bezogen. Weitere Hinweise im Hinblick auf die Ausführung habe es nicht gegeben. Auf Grundlage des Hinweises des Angeklagten H1 habe ein Ortstermin mit diesem stattgefunden, in deren Rahmen der Mauerwerksverband in Augenschein genommen worden sei, ohne dass der Angeklagte H1 weitere Untersuchungen verlangt habe. Im Anschluss an den Termin habe der Angeklagte H1 ihm per E-Mail den Plan zur Mauerwerksöffnung und die Bezeichnung der einzubauenden Stahlträger übersandt, ohne dass er darauf hingewiesen habe, dass die Durchbrüche statisch problematisch seien. Hierzu hat der Angeklagte P1 später erläutert, damit sei der Positionsplan in der Statik gemeint, in dem die einzubauenden Stahlträger eingezeichnet gewesen seien. Trotz zahlreicher intensiver Beratungen zu statischen Fragen habe der Angeklagte H1 niemals einen besonderen Hinweis zu einer statischen Problematik im Zusammenhang mit den Durchbrucharbeiten an der Erdgeschosswand erteilt, obwohl deren Standsicherheit regelmäßig Thema bei Baubesprechungen gewesen sei. Es habe selbstverständlich eine Besichtigung der Erdgeschosswand stattgefunden, als deren Ergebnis die bekannten Anmerkungen im Hinblick auf Fugen- und Mörtelbild, Betonauflager, Art der Träger usw. erstellt worden seien. Weil es aufgrund der Planung des Patios mehrere Ortstermine mit den Angeklagten M1 und H1 gegeben habe, habe im Übrigen kein Grund zu der Annahme bestanden, diesen Personen seien Lage und Bedeutung der Deckenunterzüge nicht bekannt. Die Angeklagte M1 habe gewusst, dass die Innenputzarbeiten im Erdgeschoss des Hinterhauses hohe Priorität gehabt hätten, da die Vermietung dieser Räume bereits für September 2020 geplant gewesen sei. Sie habe deshalb nach seiner Überzeugung Kenntnis von den anstehenden Arbeitsschritten in diesem Bereich gehabt. Die Firma F1 sei von dem Angeklagten Q1 unter entstehendem Zeitdruck für diverse Arbeiten herangezogen worden, hierunter auch statisch relevante Arbeiten wie der Teilabriss der Decke im Erdgeschoss zur Herstellung des Patios, bei welchem der Angeklagte P2 selbständig für Sicherungen gesorgt habe. Es habe für ihn kein Zweifel daran bestanden, dass der Angeklagte Q1 die Firma F1 auch für die Herstellung der Durchbrüche an der Erdgeschosswand einsetzen würde. Mit dem Angeklagten Q1 habe er auch besprochen, dass die Wanddurchbrüche mit Stützen und „Dokaträgern“ gesondert abzustützen seien. b. Auf die Rückfragen der Kammer und der weiteren Verfahrensbeteiligten hat der Angeklagte P1 sich ergänzend spontan wie folgt eingelassen: Auch über eine bautechnische Ausbildung zu verfügen sei er aufgrund seiner Erfahrung für die Übernahme der Oberbauleitung bei dem Bauvorhaben „M2“ ausreichend qualifiziert gewesen. Auch mit der Begleitung von Durchbrüchen entsprechenden Ausmaßes habe er bereits Erfahrung gesammelt gehabt. Auf Vorhalt des auf den ##.##.#### datierenden Schreibens, in dem er gegenüber der Firma F1 unter anderem im Namen der Firma Q3 die Auftragserteilung bestätigt hatte, hat der Angeklagte P1 erklärt, Hintergrund sei die Bitte des Angeklagten P2 gewesen, eine Abrechnungsgrundlage sämtlicher Arbeiten zu gewährleisten, weil die Firma F1 nach seiner Vermittlung für verschiedene Auftraggeber tätig geworden sei. In Bezug auf die Markierungen für die Mauerwerksschnitte an der Erdgeschosswand erinnere er nicht, diese dem Herrn S1 vorgegeben zu haben. Möglich sei aber, dass er mit ihm über die Vornahme der Markierung gesprochen habe, wenn er die Sprühdose gerade dabei gehabt habe. Die Firma Q3 sei aus seiner Sicht am Einsturztag mit der Durchführung der vollständigen Durchbrucharbeiten beauftragt gewesen. Wenn er in den Angaben zur Angebotserstellung diese Arbeiten mit dem Zusatz „später“ versehen habe, habe sich dies nicht auf die Beauftragung der Firma Q3 mit diesen Arbeiten, sondern deren Durchführung bezogen. Er habe das Fehlen dieser Position in dem Angebot der Firma Q3 weder beabsichtigt noch bemerkt. Befragt zu den Umständen der Gespräche mit den Angeklagten M1, Q1 und H1 zum Beginn dieser Arbeiten hat er sich dahin eingelassen, dem Angeklagten Q1 habe er in dem WhatsApp-Gespräch von Mitte Juli #### gesagt, dass erheblicher Zeitdruck im Hinblick auf die Durchbrüche entstanden sei, und auf den Handlungsbedarf hingewiesen. Im Anschluss daran hätten er und der Angeklagte Q1 sicherlich noch Gespräche über nötige Vorkehrungen geführt. Warum der Angeklagte Q1 am Morgen des ##.##.#### nicht da gewesen sei, könne er nicht sagen. Mit den Angeklagten M1 und H1 habe er nach seiner Erinnerung in der Woche vor dem Einsturz auf einem der Ortstermine besprochen, dass die Durchbrüche in der kommenden Woche anstehen würden. Genaueres erinnere er dazu nicht mehr. Die Angeklagte M1, die von der Bauherrin wegen der Absicht der baldigen Vermietung Druck erfahren habe, habe er versprochen gehabt, Montag oder Dienstag in dieser Woche mit den Durchbrucharbeiten zu beginnen. Weil so oft über die Durchbrüche gesprochen worden sei, sei er davon ausgegangen, die Angeklagten M1 und H1 hätten von deren Beginn gewusst. Befragt zu einer expliziten Freigabe der Durchbrucharbeiten durch den Angeklagten H1 hat er erklärt, das Vorliegen der Statik vom ##.##.#### und die dortige Angabe der Trägermaße habe er als statische Freigabe der Durchbrüche verstanden, nicht zuletzt wegen ausbleibender Hinweise des Angeklagten H1 auf besondere Abstützmaßnahmen in der Bauphase der Durchbrüche trotz dessen besonders engen Einbindung in das Bauvorhaben. Zu einem konkreten Gespräch mit dem Angeklagten H1 diesbezüglich könne er nichts mehr sagen. Wenn er in seiner Einlassung ein diesbezügliches Telefonat mit diesem angesprochen habe, erinnere er das konkrete Gespräch nicht mehr. Eine solche telefonische Abstimmung mit ihm sei aber üblich gewesen. Befragt zu dem behaupteten Ortstermin mit dem Angeklagten H1 zur Erkundung des Mauerwerks hat er sich dahin eingelassen, dieser habe noch vor Erstellung der Statik durch den Angeklagten H1 und damit vor Erstellung der dortigen Hinweise stattgefunden und sei sicherlich in den Bautagebüchern festgehalten worden, wo genau wisse er aber nicht. Eine Mörtelprobe sei nicht genommen worden. In Bezug auf den Tag des Einsturzes hat der Angeklagte P1 sich weiter dahin eingelassen, Hintergrund für die Durchführung der die Durchbrüche vorbereitenden Arbeiten an diesem Tag sei der Inhalt des Bauzeitenplans gewesen, in dem diese Arbeiten – hiervon gehe er aus – unter Ziffer 2. „Massivwandänderung EG“ erfasst gewesen seien. Für den Beginn der Verputzarbeiten, für deren Durchführung das beauftragte Unternehmen ein enges Zeitfenster gesetzt gehabt habe, sei die Fertigstellung der Durchbrüche erforderlich gewesen. Die gegenüber dem Angeklagten P2 am Morgen des Einsturzes erteilten Anweisungen zu Abstützmaßnahmen im Bereich der Durchbrüche habe er – der Angeklagte P1 – auf eigene Erfahrungswerte gestützt. Mit der Qualifikation der Mitarbeiter der Firma F1 habe er sich nicht befasst, an dieser aber keine Zweifel gehabt, weil diese auch auf anderen Baustellen Mauerwerk freigestemmt und Träger eingebracht hätten. Auch bei der Herstellung des Deckenlochs für den Patio habe die Firma F1 statisch relevante Abrissarbeiten übernommen, die der Angeklagte P2 mit größter Vorsicht und sorgfältig durchgeführt gehabt habe. Dieser habe im Übrigen berichtet, dass er Fachunternehmer am Bau sei, was bedeute, dass seine Mitarbeiter über einen breiten Erfahrungsschatz auf dem Bau verfügen würden. Der Angeklagte P2 sei deshalb seines Erachtens imstande gewesen, über Art, Zahl und Positionierung der Stützen aus seiner Erfahrung heraus zu entscheiden. Auf Vorhalt der WhatsApp-Konversation mit dem Angeklagten P2 an dem Wochenende vor dem Einsturz hat der Angeklagte P1 sich dahin eingelassen, seine Nachrichten hätten sich auch auf die in Rede stehenden Wanddurchbrüche bezogen. Hierbei sei seine Formulierung „Durchbrüche fertig machen“ aber umgangssprachlich gewesen. Er habe hiermit nur die Herstellung der Schlitze inklusive der „Öhrchen“ von jeweils 35 cm Breite gemeint, wobei nach seiner Anordnung das Mauerwerk vollständig durchzubrechen gewesen sei, sodass man hätte durchschauen können. Auf Vorhalt der WhatsApp-Nachricht an den Angeklagten P2 nach dem Einsturz mit dem Inhalt, dass klar sein müsse, dass Stützen gestanden haben, hat der Angeklagte erklärt, sein erster Gedanke nach dem Unglück sei gewesen, dem Angeklagten P2 klarzumachen, dass die Umsetzung seiner Anordnung wichtig gewesen sei. Die Stützmaßnahmen für die Erstellung der „Öhrchen“ habe er nicht mit dem Angeklagten H1 abgesprochen, sondern aus seiner Erfahrung heraus beurteilt. Ihm sei im Übrigen klar gewesen, dass die Baugenehmigung bei Anordnung der Arbeiten noch nicht vorgelegen habe, ihre Erteilung sei aber bereits mündlich in Aussicht gestellt gewesen. Im Zusammenhang mit der Inaugenscheinnahme des Fotos von den Durchbrucharbeiten um 09:50 Uhr des Einsturztages hat der Angeklagte erklärt, er habe dieses nicht aufgenommen. Vielmehr müsse ihm dieses durch eine andere Person im Laufe des Tages geschickt worden sein, er wisse aber nicht mehr, wer das gewesen sein könnte. c. Die Kammer hat im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung ein schriftliches Gutachten der Landeszentrale IuK-Ermittlungsunterstützung, Digitale Forensik, des Landeskriminalamts zu der Frage eingeholt, ob das am ##.##.### um 09:50 Uhr erstellte Foto von den Durchbrucharbeiten mit dem bei dem Angeklagten P1 sichergestellten Mobiltelefon aufgenommen wurde. Nachdem das schriftliche Gutachten vom ##.##.#### mit dem Ergebnis, dass das Foto mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit diesem Mobiltelefon aufgenommen wurde, in die Hauptverhandlung eingeführt worden war, hat sich der Angeklagte P1 durch Verlesung einer weiteren schriftlich vorbereiteten Einlassung durch seinen Verteidiger sodann wie folgt eingelassen: Er scheine in Bezug auf den Einsturztag keine belastbaren Erinnerungen mehr zu haben. Möglicherweise habe er das Foto gefertigt, weil mit dem Durchbruch begonnen worden sei, ohne dass Stützen aufgestellt worden seien. Die von ihm angeordneten Durchbrüche hätten über die gesamte Breite der vorgeschnittenen Durchbrüche zuzüglich der Länge der Auflagerpolster in einer Breite von etwa fünf Ziegelreihen erstellt werden sollen. Erst später hätten die Auflager erstellt, die Stahlträger von beiden Seiten eingebracht, verschraubt und einbetoniert werden sollen, um sodann den restlichen Durchbruch darunter herzustellen. Er habe erst im Zuge des Verfahrens erkannt, dass ihm die fachliche Qualifikation für die Tätigkeit als Bauleiter in diesem Bauvorhaben im Bereich technischer Fragen gefehlt habe. Die in 24 Jahren gewonnene Erfahrung habe seine fehlende Ausbildung in diesem Bereich nicht ersetzen können. Er sei davon ausgegangen, dass der Angeklagte H1 von der Durchführung der Durchbrüche gewusst habe, nicht zuletzt, weil er ihn deshalb um die Bekanntgabe der Daten für die Bestellung der Träger gebeten gehabt habe. Zu der Frage, wer der Firma F1 den Auftrag für die Durchbrucharbeiten erteilt habe, müsse er einräumen, dass das „Go“ von ihm gekommen sei. Er habe eine Woche zuvor mit Herrn Q1 besprochen gehabt, dass die Durchbrüche endlich umzusetzen seien. Ihnen beiden sei klar gewesen, dass die qualifizierten Arbeiten wie der fachgerechte Einbau der Stahlträger durch eine Fachfirma habe durchgeführt werden sollen. Die insoweit in Frage kommende Firma Q7 habe allerdings nicht zur Verfügung gestanden, weshalb die Stemmarbeiten zur Erstellung des Wanddurchbruchs durch die Firma F1 hätten erfolgen sollen. In Bezug auf die Herstellung der Schlitze und „Öhrchen“ im Mauerwerk sei er nicht von der Erforderlichkeit einer besonderen fachlichen Qualifikation des ausführenden Unternehmens ausgegangen. Er habe zuvor gesehen, wie der Angeklagte P2 solche Arbeiten auch auf einer Baustelle in T1 und bei dem Bauvorhaben „O1“ durchgeführt gehabt habe. Mit der Einbringung der Stahlträger hätte er die Firma F1 aber niemals beauftragt. Hinsichtlich der Kenntnis anderer Personen von dem Beginn der Stemmarbeiten an der Erdgeschosswand an diesem Morgen müsse er seine Einlassung relativieren: er habe den Angeklagten Q1 in der Woche vor dem Unglück wiederholt an die Bestellung der Stahlträger erinnert und ihn hierbei darauf hingewiesen, dass in der darauffolgenden Woche mit den vorbereitenden Stemmarbeiten begonnen werden solle. Hierbei sei besprochen worden, dass zumindest die vorbereitenden Arbeiten durch den Angeklagten P2 ausgeführt werden sollten. Über die Notwendigkeit einer Abbruchstatik sei mit ihm nicht gesprochen worden. Ob der Angeklagte Q1 von der Beauftragung des Angeklagten P2 mit dem Beginn der Stemmarbeiten am Einsturztag gewusst habe, könne er nicht sagen. Der Angeklagte Q1 habe aber aufgrund der gemeinsamen Arbeit in den vorangegangenen Jahren davon ausgehen müssen, dass er – der Angeklagte P1 – mindestens im Laufe dieser Woche dem Angeklagten P2 das „Go“ für die Stemmarbeiten geben würde. Er könne ebenfalls nicht mit Bestimmtheit sagen, dass die Angeklagte M1 von dem Beginn der Stemmarbeiten an diesem Morgen gewusst habe. Diese Arbeiten seien aber ein „Dauerthema“ bei dem Bauvorhaben gewesen, weshalb sie gewusst haben müsse, dass diese unmittelbar bevorstehen würden. 3. Einlassung der Angeklagten M1 a. Auch die Angeklagte M1 hat den Vorwurf einer Pflichtverletzung im Kern mit dem Verweis auf ihre fehlende Kenntnis von den Durchbrucharbeiten und ihren – mit Blick auf die Delegation von Vergabe- und Überwachungspflichten an den ihr als zuverlässig bekannten Bauleiter P1 begründeten – Rückzug aus der Betreuung des Bauvorhabens zum Zeitpunkt des Einsturzes zurückgewiesen. Sie hat sich durch Verlesung einer vorbereiteten schriftlichen Einlassung durch ihre Verteidigung zunächst im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Ihre eigene Tätigkeit habe sich auf die Planung des Vorhabens und die Einreichung des Bauantrags beschränkt. In Bezug auf den Vorwurf der unzureichenden Grundlagenermittlung hat sie erklärt, die Vornahme von Materialuntersuchungen für die Tragwerksqualität sei von dem sie als Objektplanerin treffenden Pflichtenkreis nicht umfasst gewesen. Eine von ihr geschuldete „Bestandsaufnahme“ habe sich ausschließlich auf den für die gestalterische Planung relevanten geometrischen Ist-Zustand bezogen, der von ihrem Bauzeichner Herrn Q4 zur Plausibilitätskontrolle der Maße aus den Plänen des Architekten S2 gemessen worden sei. Eine über diese Aufmaßnahme hinausgehende technische Substanzerkundung habe sie mangels vertiefter Kenntnisse zur Beurteilung von Steinfestigkeit, Mauerwerksverband und Lasteinwirkung auch gar nicht durchführen können. Entsprechend seien die hierunter fallende technische Konstruktion der Decken und damit die Unterzüge in der Erdgeschossdecke in ihren Plänen nicht dargestellt gewesen. Ihre Pflicht im Zusammenhang mit dem Gebäudetragwerk habe sich darin erschöpft, die Bauherrin – wie geschehen – darauf hinzuweisen, dass sie einen geeigneten Tragwerksplaner beauftragen müsse. Der in der Folge beauftragte Statiker H1 sei verpflichtet gewesen, sowohl die Mauerwerkswand als auch die Deckenkonstruktion zu untersuchen. Für diese Pflichtenteilung unerheblich sei, dass der Angeklagte H1 mit der Grundlagenermittlung nicht beauftragt worden sei. Schließlich habe er die für die Tragwerksplanung relevanten Grundlagen durch das Beschaffen der Altakten aus dem Stadtarchiv und die Ortsbesichtigungen auf der Baustelle erkennbar ermittelt. Eine Pflicht zur Substanzerkundung habe sich für sie auch nicht aus den Hinweisen des Angeklagten H1 in dessen Statik vom ##.##.#### ergeben. Denn diese seien nicht an sie als planende Architektin gerichtet gewesen, sondern an die Bauherrin als Vertragspartnerin des Statikers. Im Zuge einer korrekten Bauausführung wären die geforderten Überprüfungen durch den Bauleiter, den Rohbauunternehmer und gegebenenfalls den Statiker durchzuführen gewesen. Hinsichtlich des Geschehens am Tag des Einsturzes hat sie sich dahingehend eingelassen, sie habe keine Kenntnis von der Durchführung der Durchbrucharbeiten an diesem Tag gehabt und weder dem Angeklagten P1 noch einer anderen Person eine Freigabe diesbezüglich erteilt. Sie habe mit dem Beginn dieser genehmigungspflichtigen Arbeiten auch nicht rechnen müssen. So habe sie die Bauleitung an den Angeklagten P1 übertragen, der ihr aus mehrfacher Zusammenarbeit als fachkundig und zuverlässig bekannt gewesen sei. Ihre Anwesenheit auf der Baustelle sei deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich gewesen, weshalb sie im Juni zuletzt dort gewesen sei. Hinweise auf den Beginn der Durchbrucharbeiten hätten bis zu diesem Zeitpunkt für sie nicht vorgelegen. Ihr sei zwar bekannt gewesen, dass diese noch ausgestanden hätten. Allerdings seien die Voraussetzungen für ihre Durchführung unter mehreren Gesichtspunkten noch nicht gegeben gewesen. So habe noch keine endgültige Freigabe der Bauherrin H2 für die letzte Planung vorgelegen, auf deren Grundlage der Angeklagte H1 mit der Erstellung einer angepassten Statik hätte beauftragt werden können. Auch sei die Baugenehmigung noch nicht erteilt worden. Die Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen vor Baubeginn sei im Übrigen Aufgabe des Bauleiters P1 gewesen. Aufgrund der Erfahrung der übrigen Baubeteiligten, d. h. des Statikers, des Rohbauers und des Bauleiters P1, habe sie davon ausgehen dürfen, dass die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderliche Abstützung vor Beginn der Durchbrucharbeiten hergestellt werden würde. Schließlich hätten die Angeklagten P1 und Q1 statisch relevante Arbeiten in der Vergangenheit auf anderen Baustellen stets mit größter Sorgfalt ausschließlich in Rücksprache mit dem jeweiligen Statiker durchgeführt. In Bezug auf den überholten Planstand in der Statik hat die Angeklagte sich dahin eingelassen, aufgrund der sich laufend ändernden Wünsche der Bauherrin sei es weder erforderlich noch in deren wirtschaftlichem Interesse gewesen, die geänderten Planungen dem Angeklagten H1 für eine neue Berechnung vorzulegen. Vielmehr habe sie beabsichtigt, ihm die angepassten Pläne erst nach der endgültigen Freigabe der Umplanungen durch die Bauherrin zwecks Erstellung einer Nachtragsstatik zu übersenden. Die Baugenehmigung habe nach deren Erhalt durch die Änderungen ergänzt werden sollen, was einem üblichen Vorgehen entspreche. Nachdem die erste Planung der Durchbrüche an der Erdgeschosswand von Februar #### von dem Angeklagten H1 durch seine “Vorstatik“ freigegeben worden sei, sei für sie – die Angeklagte – klar gewesen, dass die Herstellung von Durchbrüchen in der Erdgeschosswand grundsätzlich statisch möglich sei. Sie habe die nicht finale Ursprungsplanung statisch berechnen und durch den Prüfstatiker überprüfen lassen, um Verzögerungen im Bauablauf zu vermeiden, weil die Überarbeitung einer Statik schneller erfolgen könne als deren erstmalige Erstellung. Eine danach geänderte Planung sei dem Statiker und Prüfstatiker allerdings erst dann zur Nachrechnung und –prüfung zu überlassen, wenn keine Änderungen mehr zu erwarten seien, was hier noch nicht der Fall gewesen sei. In die Auswahl der Firma F1 sei sie nicht involviert gewesen. Auch die Vergabeleistungen habe sie an den Angeklagten P1 übertragen gehabt. Sie sei davon ausgegangen, dass die Bauherrin die Firma Q3 mit den Durchbrucharbeiten beauftragen würde. Im Zusammenhang mit der Beauftragung eines SiGeKo habe sie ihren Pflichten genügt, indem sie die Bauherrin H2 vor Einreichung des Bauantrags generell auf das Erfordernis der Beauftragung eines solchen hingewiesen habe. b. In Ergänzung der schriftlich vorbereiteten Einlassung hat die Angeklagte M1 sich unmittelbar anschließend an deren Verlesung durch eigene Erklärung wie folgt eingelassen: Erstmals erfahren, dass am Tag des Einsturzes die Durchbrüche vollständig ohne richtige Abstützung hergestellt worden seien, habe sie durch den Inhalt des bausachverständigen Gutachtens im Ermittlungsverfahren. Der Angeklagte P1 habe ihr nach dem Unglück mitgeteilt, an diesem Tag sei lediglich die Herstellung der Auflager für die Stahlträger vorgesehen gewesen. Von dem Angeklagten Q1 habe sie später zusätzlich erfahren, dass das übliche Abstimmungsgespräch zwischen Bauunternehmer und Statiker vor Beginn der Durchbrucharbeiten nicht stattgefunden habe und die Arbeiten am Einsturztag im Übrigen durch die Firma F1 durchgeführt worden seien. Sie habe das Bauvorhaben nur geplant und keine Anweisungen vor Ort erteilt. Diese Aufgabe sei vollständig an den Angeklagten P1 übertragen worden. Zum Zeitpunkt des Einsturzes sei diese Planung abgeschlossen gewesen, weshalb sie ihre Anwesenheit auf der Baustelle nicht mehr für erforderlich gehalten habe. c. Die Angeklagte M1 stand sodann für Fragen der Kammer und der übrigen Verfahrensbeteiligten zur Verfügung, wobei sie sich wie folgt ergänzend bzw. erläuternd eingelassen hat: In Bezug auf das der Zeugin H2 versprochene „Rundum-Sorglos-Paket“ hat sie betont, sie habe der Zeugin aber auch gesagt, dass sie zwar eine verantwortungsvolle und umfangreiche planerische Leistung anbieten könne, zugleich aber andere Fachplaner zu beauftragen seien. Mit dem Umfang der Beauftragung des Angeklagten H1 durch die Bauherrin habe sie sich nicht auseinandergesetzt. Sie habe entsprechend nicht darauf geachtet, dass die Grundlagenermittlung nicht in dem Honorarangebot des Angeklagten H1 erfasst war, mit dessen Inhalt sie sich nicht befasst habe. Weil der Angeklagte H1 Termine auf der Baustelle wahrgenommen und Bestandspläne angefordert habe, habe sie sich aber auch nicht veranlasst gesehen, daran zu zweifeln, dass dieser die Grundlagenermittlung durchführe. In Bezug auf ihre Auffassung, der Prüfhinweis in der Statik habe sich an die Bauherrin gerichtet, hat sie erläutert, man könne zwar nicht davon ausgehen, dass die Bauherrin Hinweise von Fachingenieuren vollumfänglich verstehe. Sie habe diesbezüglich aber keine Bedenken entwickelt, weil die Kommunikation zwischen der Bauherrin und den Baubeteiligten auf Augenhöhe erfolgt sei und Rückfragen der Bauherrin von den Fachingenieuren stets beantwortet worden seien. Die Prüfhinweise seien ihr – der Angeklagten – bekannt gewesen, sie habe aber nicht für die Umsetzung dieser durch die Angeklagten P1 und Q1 Sorge getragen, sondern sei davon ausgegangen, dass diese Personen die Hinweise im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht eigenständig umsetzen würden. In den Hinweisen habe sie auch keinen Anhaltspunkt dafür erkannt, dass der Angeklagte H1 die Grundlagenermittlung – anders als von ihr angenommen – nicht durchgeführt habe. Es habe sich vielmehr um einen für sie in einer Statik üblichen Standardhinweis gehandelt. Sie habe außerdem gesehen, dass der Angeklagte H1 Flächen freigelegt habe, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass die Überprüfung stattgefunden habe. Nachgefragt habe sie deshalb nicht. In Bezug auf etwaige dem Einsturz vorausgehenden Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten P1 hat sie ausgeführt, bei dem teilweise parallellaufenden Bauvorhaben „O1“ habe dieser ebenfalls als Bauleiter den Umbau eines großen Bestandsgebäudes in E1 mit Eingriffen in die Statik durch Herstellung von Durchbrüchen in eine tragende Wand begleitet. Über dessen berufliche Qualifikation habe sie sich nicht informiert und ihn auch nicht vorab gezielt im Hinblick auf eine sorgfältige Auswahl der ausführenden Unternehmen oder die Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten instruiert, sondern sich auf dessen ihr seit Jahren bekannte fachkundige und zuverlässige Arbeitsweise verlassen. Befragt zu einer stichprobenartigen Kontrolle des Angeklagten P1 hat sie angegeben, diese sei durch die laufende Kommunikation, etwa durch häufige Telefonate, erfolgt, nicht aber durch Baustellenbesuche zu diesem Zweck. Im Übrigen sei seine Aktenführung durch Erstellung einer erheblichen Vielzahl von Aktennotizen, Bautagebucheinträgen und Sichtungsprotokollen vorbildlich gewesen. Bei Übersendung dieser Unterlagen durch den Angeklagten P1 sei sie stets in „Cc“ gewesen und hierdurch ständig über den aktuellen Stand des Bauvorhabens informiert gewesen. Eine darüber hinausgehende Kontrolle sei für sie rein zeitlich gar nicht mehr möglich gewesen. Nachdem die Planung fertiggestellt gewesen sei, habe sie selbst sich ruhigen Gewissens zurückziehen können und ihr Büro nur noch für Baubesprechungen zur Verfügung gestellt, an denen sie nicht mehr teilgenommen habe. Es habe schließlich eine sehr enge Kommunikation zwischen der Bauherrin H2 und dem Angeklagten P1 gegeben. Wann sie von der Herstellung der Mauerwerksschnitte in der Erdgeschosswand erfahren habe, wisse sie nicht. Befragt dazu, weshalb in dem Vertrag zwischen ihr und der Firma I2 das Aufgabenfeld der Sicherheit auf der Baustelle nicht erfasst sei, hat sie sich dahin eingelassen, hierfür sei die Bauherrin zuständig gewesen bzw. der von dieser zu beauftragende SiGeKo. An das Gespräch über die Erforderlichkeit zur Beauftragung eines SiGeKo erinnere sie sich heute nicht mehr. Die Angeklagte M1 hat in Bezug auf den überholten Planstand erklärt, sie habe eine aktualisierte Statik nicht eingeholt und dem Angeklagten H1 die Änderungen der Durchbruchsplanung auch noch nicht mitgeteilt gehabt, weil der Mieter für die Gewerberäume des Erdgeschosses im Hinterhaus noch nicht festgestanden habe und damit Gründe für die Annahme weiterer Änderungswünsche der Bauherrin vorgelegen hätten. Der Prüfstatiker sei dennoch bereits beauftragt worden, weil die Bauherrin zeitlich möglichst flexibel im Hinblick auf den Beginn der Arbeiten nach Erhalt der Baugenehmigung habe sein wollen und die Nachberechnung einer bereits vorhandenen Prüfstatik, deren Vorliegen für den Baubeginn erforderlich sei, schneller durchgeführt werden könne als eine Erstberechnung. In Bezug auf das Fehlen einer statischen Berechnung für den Bauzustand hat die Angeklagte M1 erklärt, ihr sei es aus ihrer Erfahrung heraus neu, dass der Auftragsumfang eines Statikers in eine Statik zum Bau- und zum Endzustand aufgetrennt werde. Sie habe noch nie gehört, dass ein Statiker eine Statik ausschließlich für den Endzustand erstelle. Jedenfalls sei dann ein Hinweis des Statikers erforderlich, dass ein weiterer Statiker für die statische Berechnung der Abstützmaßnahmen in der Bauphase hinzuzuziehen sei. 4. Einlassung des Angeklagten H1 a. Der Angeklagte H1 hat sich durch Verlesung einer schriftlich vorformulierten Einlassung durch seine Verteidigung zunächst im Wesentlichen wie folgt eingelassen und hierbei den Vorwurf einer für das Unglück kausalen Pflichtverletzung im Kern mit der Begründung zurückgewiesen, er sei weder mit der Grundlagenermittlung, noch mit statischen Berechnungen oder der Erstellung eines Standsicherheitsnachweises in Bezug auf den Bauzwischenzustand der Durchbrüche beauftragt und diesbezüglich nicht hinweispflichtig gewesen: Seine vertraglichen Pflichten hätten sich ausweislich seines Honorarangebots darin erschöpft, vor Beginn der Ausführungen die statischen Berechnungen für die Tragwerksplanung im Endzustand zu erbringen und die Bewehrungspläne anzufertigen. Die Grundlagenermittlung sei nicht Gegenstand seiner Beauftragung auf Grundlage dieses Angebots gewesen. Zu einer Anamnese des Tragwerks oder einer Überprüfung der Altbausubstanz sei er weder vertraglich noch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet gewesen. Die Tragwerksplanung zum Endzustand habe unter Zugrundelegung der Ausführungspläne der Architektin M1 vom Schreibtisch aus erfolgen sollen, wobei ihm der Ausführungsplan Index E vom ##.##.#### zur Verfügung gestellt worden sei, nachdem die Angeklagte M1 das Objekt zur Erstellung ihrer Pläne habe ausmessen lassen. Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, die in den Ausführungsplänen der Angeklagten M1 enthaltenen Angaben zu verifizieren. Vielmehr habe er sich auf deren Richtigkeit verlassen dürfen. Im Rahmen der Genehmigungsplanung habe er nur die statische Berechnung nebst Positionsplänen und den Nachweis der Standsicherheit für den Endzustand geschuldet und erstellt. Mit der Planung und Überwachung von sicheren Abbruch- oder Rückbauarbeiten sei er nicht befasst worden. Seine statische Berechnung sei bei Zugrundelegung der ihm einzig mitgeteilten Ausführungsplanung Index E rechnerisch richtig gewesen. Der Nachweis der Standsicherheit im Endzustand sei für die daraus hervorgehenden Pfeilerbreiten von jeweils 1,60 m erfüllt. Es sei folgerichtig, dass er auf die Last aus den Unterzügen nicht hingewiesen habe, weil diese in den Ausführungsplänen der Angeklagten M1 nicht enthalten gewesen seien. Er habe auch nicht prüfen müssen, ob die Stahlträgerdecke kontinuierlich auf der Erdgeschosswand aufgelegen habe. Die spätere Überprüfung, ob die tatsächlich vorhandene Tragwerkskonstruktion den statischen Vorgaben entspricht, obliege der Bauausführung. Hierauf habe er in seiner Statik explizit hingewiesen. Es handle sich nicht um einen bloß formelhaften generalisierenden Hinweis, sondern um eine klare Vorgabe für die bauausführende Seite. Die Ursprungsstatik aus dem Jahr 1911, in dem die Erdgeschosswand mit einer Stärke von t=40 cm eingezeichnet gewesen sei, habe ihm bei Erstellung der statischen Berechnung noch nicht vorgelegen. Weil die hieraus später gewonnenen Erkenntnisse für diese Leistung keine Rolle gespielt hätten, habe er sich nicht veranlasst gesehen, seine statische Berechnung anhand des Inhalts der Ursprungsstatik nochmal zu überprüfen. An seiner fehlenden Beauftragung mit der Erstellung von statischen Berechnungen oder Nachweisen zum Bauzustand ändere auch der Umstand nichts, dass er auf Anfrage auf der Baustelle verschiedene statische Einschätzungen mitgeteilt habe. Es habe sich um Einzelfragen gehandelt, die sich – wie etwa die statische Beurteilung zutage getretener Risse – größtenteils auf das Vorderhaus bezogen hätten und die – wie im Angebot vorgesehen – gesondert abzurechnen gewesen seien. Zu keinem Zeitpunkt sei mit ihm eine Rücksprache oder ein Ortstermin in Bezug auf die Ausführung der Durchbrüche in der Erdgeschosswand erfolgt, womit es denklogisch auch kein Gespräch zu der Erforderlichkeit von Abstützmaßnahmen durch eine Schwerlastrüstung gegeben habe. Das von dem Angeklagten P1 behauptete Telefongespräch über erforderliche Abstützmaßnahmen während der Herstellung der Durchbrüche habe es nie gegeben. Die Frage des Angeklagten Q1 in Bezug auf die Schnitte in der Erdgeschosswand, ob solche grundsätzlich statische Auswirkungen haben könnten, habe er – der Angeklagte H1 – für den Fall verneint, dass diese nicht durchgehend seien. Diese einzige Anfrage in diesem Zusammenhang habe der Angeklagte Q1 mit dem Hinweis verbunden, dass eine konkrete Besprechung der Umsetzung der Durchbrüche nach Beauftragung dieser Arbeiten gegebenenfalls noch erfolgen werde. Der Angeklagte H1 hat betont, er habe von der Durchführung der Durchbrucharbeiten an der Erdgeschosswand nichts gewusst. Am Tag des Einsturzes sowie in der Zeit davor habe er sich im Urlaub befunden. Mündlich freigegeben habe er die Arbeiten nie. Er habe als Tragwerksplaner keinen Anlass gehabt, auf Risiken bei der Ausführung der Durchbrüche hinzuweisen, deren Planung Sache des Bauunternehmers sei. Er habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass das ausführende Unternehmen mit der fachgerechten Herstellung der Durchbrüche vertraut sein würde. b. Der Angeklagte H1 hat Fragen zu seiner schriftlichen Einlassung der Kammer, der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger bzw. von deren anwaltlichen Vertretern zugelassen, deren Beantwortung wiederum durch Verlesung einer schriftlich vorformulierten Erklärung durch seine Verteidigung erfolgte: Die Grundlagenermittlung klammere er stets aus seinen Angeboten aus, weil er den Begriff insbesondere mit der Überprüfung von Emissionen in Verbindung bringe. In dem Ortstermin am ##.##.#### seien die Durchbrüche an der Erdgeschosswand zwar nicht Gegenstand des Treffens gewesen, aufgefallen sei aber bei dieser Gelegenheit, dass es drei verschiedene Planstände hierzu gegeben habe. Nachdem ihm von der Angeklagten M1 der erste Plan mit vier Durchbrüchen und einer Breite der vier Pfeiler von 77,5 cm übersandt worden sei, habe er in seiner Vorplanung darauf hingewiesen, dass die Pfeiler in dieser Breite nicht umsetzbar seien und selbige mit 99 cm angesetzt. In diesem Ortstermin sei dann aufgefallen, diese Änderung von niemandem zur Kenntnis genommen worden sei, sondern vielmehr inzwischen drei Durchbrüche mit einer Pfeilerbreite von jeweils 1,60 m geplant gewesen seien. Der Angeklagte P1 habe ihm deshalb daraufhin die Ausführungspläne Index C übersandt. Anders als in der Aktennotiz festgehalten, könnten bereits deshalb in diesem Termin nicht alle statisch relevanten Durchbrüche im Detail mit ihm besprochen worden sein, weil seine statische Berechnung zum Endzustand mit dem Hinweis auf noch vorzunehmenden Überprüfungen erst Wochen später fertiggestellt worden sei. In Bezug auf den Inhalt der Aktennotiz vom ##.##.### und mögliche Feststellungen zu den Stahlbetonunterzügen hat er erläutert, er habe zu diesem Zeitpunkt bereits an der Genehmigungsplanung gearbeitet. Weshalb die Unterzüge im Erdgeschoss in seiner Statik dennoch nicht berücksichtigt worden seien, könne er sich nicht erklären. Im Zusammenhang mit der Aktennotiz vom ##.##.### und den dort benannten statischen Berechnungen für den Aufzugschacht hat er sich dahin eingelassen, es habe sich um eine konkrete Nachfrage seitens des Angeklagten P1 zur Beantwortung statischer Fragen nur in Bezug auf den geplanten Rückbau des Aufzugsschachts gehandelt. Soweit Risse in den Aktennotizen zu Ortsterminen genannt seien, bei denen er – der Angeklagte H1 – anwesend gewesen sei, habe es sich zu keinem Zeitpunkt um Risse im Erdgeschoss gehandelt. Im Zusammenhang mit der Einlassung des Angeklagten Q1, am ##.##.#### habe zur Vorbereitung der Durchbrucharbeiten ein Ortstermin mit ihm als Tragwerksplaner stattfinden sollen, hat er ausgeführt, hiervon habe er nichts gewusst und sich im Übrigen an diesem Tag bis einschließlich zum ##.##.#### im Urlaub befunden. Kurz vor seinen Urlaub habe es zwar zwei Treffen mit dem Angeklagten P1 gegeben, am #. und ##.##.####. Hierbei sei es aber zu keinem Zeitpunkt um die Durchbrüche an der Erdgeschosswand gegangen. Befragt zu der Angabe „HEB 220“ in seinem Positionsplan hat er erläutert, hierbei handle es sich nicht um das Längen-, sondern das Profilmaß. Auch habe es das von dem Angeklagten P1 behauptete Gespräch über die konkreten Maße der Stahlträger nicht gegeben. Wenn dieser außerdem behaupte, es habe einen gemeinsamen Termin zur Kontrolle des Mauerwerks gegeben, sei dies nur in Bezug auf das Mauerwerk in den Obergeschossen zutreffend, in dem – anders als im Erdgeschoss – Risse vorgefunden worden seien. Die Auflagertiefe der Unterzüge unter der Kappendecke habe er – mangels Auffälligkeiten – nicht überprüft. In Bezug auf die generelle Frage des Angeklagten Q1 zur statischen Relevanz von Wandschnitten hat er auf entsprechende Nachfrage ergänzt, er erinnere nicht, dass es hierbei um die Erdgeschosswand gegangen sei. 5. Einlassung des Angeklagten P2 Der Angeklagte P2 hat sich ebenfalls durch Verlesung einer schriftlich vorformulierten Erklärung durch seine Verteidigung zu den Tatvorwürfen eingelassen, wobei er für Rückfragen nicht zur Verfügung stand. Er hat den Vorwurf einer für den Einsturz ursächlichen Pflichtverletzung im Kern mit der Begründung zurückgewiesen, er habe auf die Richtigkeit der behaupteten Freigabe der Durchbrucharbeiten durch den Statiker vertrauen dürfen und die fehlende Qualifikation seiner Mitarbeiter für diese Arbeiten subjektiv nicht erkennen können. Er hat sich dahin eingelassen, der Angeklagte P1 habe ihm die bekannten Kurznachrichten wegen der Durchbrüche geschrieben und ihm sodann am Morgen des Unglücks mitgeteilt, der Statiker habe die Freigabe bzw. das „Okay“ erteilt. Er habe auf diese Angabe vertraut. Der Angeklagte P1 sei ihm zu dieser Zeit als verantwortungsvoller Bauleiter bekannt gewesen sei, an dessen Anweisungen er nie habe zweifeln müssen. Er – der Angeklagte P2 – habe im Übrigen gewusst, dass weitere Baubeteiligte mit Expertise, d. h. eine Architektin, ein Statiker und der ihm bekannte Angeklagte Q1, in das Bauvorhaben involviert gewesen seien. Er selbst sei nur der „Abbruchunternehmer“. Er verfüge weder über eine Berufsausbildung noch über spezifische Fähigkeiten „am Bau“. Die Firma F1 sei ein reines Entkernungs- und Abbruchunternehmen gewesen, in dem er ausschließlich niedrig qualifizierte Arbeiter beschäftigt und für deren Einsatz eine entsprechend niedrige Bezahlung verlangt habe. Für qualifizierte Arbeiten werde er nicht bezahlt. Er und „seine Männer“ seien das unterste Glied der Kette auf einer Baustelle. Er biete auch auf kurzfristigen Zuruf Abriss- Entkernungs-, Transport-, Trage-, Putz- bzw. Aufräumarbeiten an. Angebote schreibe er selten. Die Beauftragung erfolge durch den Bauleiter mündlich oder per SMS bzw. WhatsApp, auf dessen engmaschige Anweisung die Arbeiten sodann erfolgen würden. Allzu häufig seien er und seine Mitarbeiter die „Hände und Füße“ anderer Leute bei Hilfstätigkeiten am Bau. Noch nie habe er sich die Übernahme anderer Gewerke als der benannten oder gar gefahrträchtiger Tätigkeiten angemaßt. Die Mitarbeiter der Firma F1 übernähmen nichts in eigener Verantwortung: so würden sie weder rechnen, noch etwas anzeichnen, noch an Baubesprechungen teilnehmen oder Zustände erheben bzw. bewerten, noch würden sie mauern, bohren oder in Wände schneiden. Von „statischen Sachen“ lasse er – der Angeklagte P2 – die Finger. Solche Arbeiten habe er noch nie ausgeführt und dürfe das auch nicht. Insofern sei unzutreffend, dass er oder die Firma F1 jemals unter der Leitung der Angeklagten P1 oder Q1 so etwas gemacht hätten. Ebenso wenig habe er jemals eine Abbruchstatik erstellt, in Auftrag gegeben oder verlangt bzw. eine Rüstung zur Stützung eines Gebäudes gestellt. Er habe es noch auf keiner Baustelle erlebt, dass bei statisch relevanten Arbeite nicht das ganze Gebäude vorher vom Keller bis zum Dachgeschoss komplett mit dicken gelben Stützen durchgestützt worden sei. Das sei nicht von ihm oder der Firma F1 gemacht worden, aber er habe sehen können, dass man das offenbar so mache. An so etwas mitgewirkt habe er noch nie. Er habe auch noch nie erlebt, dass man tragende Wände ohne vorherige Statik und Rüstung einschneide. Außerdem sei bereits der horizontale Schlitz in der Wand gewesen, mit dessen Einbringung er ebenfalls nichts zu tun gehabt habe. II. Feststellungen zum Tatgeschehen Die Kammer ist den sich teilweise widersprechenden Einlassungen der Angeklagten zum Tag des Einsturzes und den hiermit im Zusammenhang stehenden objektiven und subjektiven Umständen in dem sich aus den Feststellungen ergebenden Umfang gefolgt und stützt sie darüber hinaus auf die Aussagen der an diesem Tag auf der Baustelle anwesend gewesenen Zeugen M., A. und T. I3, E3, U2 und S1. 1. Die Feststellungen zu den räumlichen Verhältnissen der durch die am ##.##.#### bearbeitete Erdgeschosswand getrennten Gebäudeteile, insbesondere zu der statischen Konstruktion der Decken und deren Wirkungsweise, sowie zu Abmessungen und Qualität der Erdgeschosswand sowie den Abmessungen der geplanten und bereits vorhandenen Mauerwerksöffnungen beruhen auf dem Inhalt der insoweit in Augenschein genommenen Lichtbilder und verlesenen Urkunden, insbesondere der Bauausführungspläne, verbunden mit den nachvollziehbaren und fachkundigen Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen Dipl.-Ing. J1 hierzu sowie auf dessen Bericht über eigens durchgeführte Untersuchungen von Tragwerks-, Trümmer- und Bauteilen von der Unfallstelle sowie über die Auswertung vorhandener Baupläne durch den Sachverständigen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die seit ##.##.#### vorhandenen Mauerwerksschnitte und damit die Herstellung der Durchbrüche am Einsturztag einer Durchbruchplanung entsprachen, die drei Mauerwerksöffnungen mit einer Breite von 2,10 m und einer Höhe von 2,19 m sowie einer Breite der verbleibenden Mauerwerkspfeiler von 1,225 m zwischen Bestandsöffnung und Mauerwerkspfeiler I und von jeweils 1,50 m zwischen den zu erstellenden Durchbrüchen vorsah. Zwar war nicht mehr feststellbar, ob bzw. welche Ausführungspläne bei Anbringung der Markierung durch den Zeugen S1 am ##.##.#### vorlagen bzw. auf welcher Grundlage der Angeklagte P1 die Vorgaben für die Markierung erteilte. Die Ausführungsplanung der Durchbrüche war zu diesem Zeitpunkt aber bereits seit etwa drei Monaten unverändert geblieben, nachdem die vorbenannte Ausführungsplanung im Ausführungsplan Index F vom ##.##.#### festgehalten worden war. Der Angeklagte P1, auf dessen Vorgabe die Markierung durch den dies Vorgaben lediglich umsetzenden Zeugen S1 erfolgte, kannte diese Ausführungsplanung, so dass naheliegt, dass er sie beim Anzeichnen zugrunde legte. Anhaltspunkte dafür, dass er von einer überholten Ausführungsplanung ausging, etwa dem Stand des Ausführungsplans Index E, ergaben sich nicht. 2. Die Feststellungen zum dem die einsturzursächlichen Durchbrucharbeiten einleitenden Gespräch und dem Inhalt der Arbeitsanweisung durch den Angeklagten P1 beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten P2, die in ihrem Wahrheitsgehalt durch weitere objektive Beweismittel – insbesondere das in Augenschein genommene um 09:50 Uhr aufgenommene Foto von den Durchbrucharbeiten – und Rückschlüssen der Kammer aus den objektiven Umständen gestützt wird. Der Angeklagte P2 hat sich wörtlich dahin eingelassen, der Angeklagte P1, den er zum Zeitpunkt des Unglücks als verantwortungsvollen Bauleiter gekannt habe, habe ihm die bekannten Kurznachrichten „wegen der Durchbrüche“ geschickt und ihm morgens gesagt, er habe die Freigabe bzw. das „Okay“ vom Statiker. Mit der Formulierung „bekannte Kurznachrichten“ hat der Angeklagte P2 die – in der Hauptverhandlung im Vorfeld zu seiner Einlassung mehrfach verlesenen und mit dem Angeklagten P1 im Zusammenhang mit dessen Einlassung erörterten – WhatsApp-Nachrichten zwischen ihm und dem Angeklagten P1 in Bezug genommen. Beide Angeklagte haben eingeräumt, Verfasser der ihnen angesichts der aus den Chat-Protokollen ersichtlichen WhatsApp-Namen „Ozzi“ und „P2l“ zugeordneten Nachrichten gewesen zu sein. Hier antwortete der Angeklagte P1 am Samstag, den ##.##.####, auf die Frage des Angeklagten P2, was „am Montag“ zu machen sei und wie viele Arbeiter er mitbringen solle, unter anderem „diverse geschnittene Türdurchbrüche rausbrechen. Stützen und Dokas sind da! Bitte 3 Mann und Flex mitbringen, danke“. Am Folgetag schrieb der Angeklagte P1 dem Angeklagten P2 sodann eine Auflistung der in der „nächsten Woche“ wahrscheinlich anstehenden Arbeiten, welche er mit „Alle Durchbrüche fertig machen da wo geschnitten wurde“ begann. Indem der Angeklagte P2 in seiner Einlassung zu dem den Durchbrucharbeiten vorangehenden Einweisungsgespräch mit dem Angeklagten P1 unmittelbar auf diese WhatsApp-Nachrichten Bezug nahm, machte er deutlich, dass diese Anordnung am Morgen des Einsturzes in Bezug auf die Durchbrüche sinngemäß deren Vorankündigung durch den Angeklagten P1 über WhatsApp entsprach, nämlich die Durchbrüche zwischen den vorhandenen senkrechten Mauerwerksschnitten herzustellen, und hierbei die Mitteilung ergänzt wurde, der Statiker habe die „Freigabe“ erteilt. Der hierzu im Widerspruch stehenden Einlassung des Angeklagten P1 zu dem Inhalt seiner Arbeitsanweisung in Bezug auf den Umfang der vorzunehmenden Stemmarbeiten hat die Kammer keinen Glauben geschenkt und diese als bewusst wahrheitswidrige Schutzbehauptung eingestuft. Soweit der Angeklagte P1 behauptet hat, den Angeklagten P2 angewiesen zu haben, nur die „Mauerwerksstreifen“ zuzüglich Länge der Auflagertaschen für die später einzubringenden Stahlträger herzustellen, und darauf hingewiesen zu haben, dass die darunter liegenden Durchbrüche erst nach der noch vorzunehmenden Einbringung der Stahlträger herzustellen seien, ist dies zunächst mit dem Inhalt des von dem Angeklagten selbst um 09:50 Uhr aufgenommenen Fotos von den Durchbrucharbeiten nicht in Einklang zu bringen. Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte P1 dieses Foto mit seinem später sichergestellten Mobiltelefon aufnahm, beruht auf einer Würdigung des Umstands, dass es auf diesem Mobiltelefon im Zeitpunkt von dessen Sicherstellung gespeichert war, verbunden mit dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens der Landeszentrale IuK-Ermittlungsunterstützung, Digitale Forensik, des Landeskriminalamts vom ##.##.####. Nach der dem Angeklagten P1 bekannten und seit April #### unverändert gebliebenen Planung sollten die herzustellenden Wandöffnungen in ihrer Höhe der Bestandsöffnung von 2,19 m entsprechen, welche die Kammer den Ausführungsplänen Index D bis I der Angeklagten M1 entnommen hat. Da zur dauerhaften Lastabtragung einzubringende Stahlträger oberhalb der Öffnungen liegen müssen, wären diese für ihre Einbringung herzustellenden „Streifen“ im Mauerwerk denknotwendig oberhalb der Oberkante der Bestandsöffnung herzustellen gewesen. Das durch den Angeklagten P1 vom Bauteil B aus aufgenommene Lichtbild zeigt allerdings, wie einer der beiden Zeugen U2 und E3 eine Öffnung in der Erdgeschosswand links neben der Bestandsöffnung herstellt, die ausgehend vom oberen Ende der ersten beiden senkrechten Schnitte neben der Bestandsöffnung bereits bis zu einer Steinlage herunterreicht, die sich etwa 50 cm unterhalb der Oberkante der Bestandsöffnung befindet. Die Tatsache, dass der Angeklagte P1 diese Situation so wahrnahm und fotografisch festhielt, also dass die Mitarbeiter der Firma F1 nicht lediglich Mauerwerk in geringem Umfang oberhalb der zu erstellenden Durchbrüche herausbrachen, sondern damit begonnen hatten, die Durchbrüche zwischen den Mauerwerksschnitten vollständig herzustellen, und er hiergegen nicht einschritt, sondern die Baustelle anschließend verließ, belegt aus Sicht der Kammer, dass er dieses Vorgehen für richtig hielt, weil es seiner Anweisung entsprach, die Durchbrüche zwischen den vorhandenen Schnitten vollständig herzustellen. Nicht plausibel in Einklang zu bringen ist ein solches Handeln des Angeklagten P1 wiederum mit seiner anderslautenden Einlassung zu dem Inhalt seiner Arbeitsanweisung. Dies würde schließlich bedeuten, dass der Angeklagte P1 einen eindeutigen Verstoß gegen seine Arbeitsanweisung bemerkte, diesen fotografierte und die Baustelle ohne ein Einschreiten gegenüber den Mitarbeitern der Firma F1 – ein solches behauptet nämlich auch der Angeklagte selbst nicht – verließ. Einen solchen Geschehensverlauf erachtet die Kammer auch bei Berücksichtigung ihres im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten P1 als abwegig. Denn dies würde zu der Schlussfolgerung drängen, dass er einen Verstoß gegen eine von ihm zur Gefahrenabwehr angeordnete Vorgehensweise, nur wenige Steinreihen zu entfernen, und damit einhergehend Gefahren für die Sicherheit der Arbeiter bemerkte und die Baustelle unter Inkaufnahme dieser Gefahren für die Arbeiter verließ. Soweit er in seiner überarbeiteten Einlassung angegeben hat, das Foto möglicherweise aufgenommen zu haben, um festzuhalten, dass keine Stützen aufgestellt worden waren, eignet sich dieser Erklärungsansatz ebenfalls nicht, um die Abbildung mit seiner Einlassung hinsichtlich des Inhalts seiner Arbeitsanweisung plausibel in Einklang zu bringen. Denn das Foto zeigt nicht nur den fehlenden Einsatz von Baustützen im Gebäudeteil B, sondern auch das Herausbrechen von Steinreihen unterhalb der Höhe der einzubringenden Stahlträger. Auch bei Zugrundelegung dieses Erklärungsansatzes des Angeklagten P1 bleibt deshalb offen, warum er gegen das gegen seine angebliche Anweisung offenkundig verstoßende Vorgehen nicht einschritt, wenn er doch ausdrücklich darauf hingewiesen haben will, dass die fotografierten Arbeiten erst nach ordnungsgemäßer Einbringung der Stahlträger vorzunehmen seien. Gestützt wird die der Einlassung des Angeklagten P2 entsprechende Feststellung, der Angeklagte P1 habe ihn an diesem Morgen angewiesen, die Durchbrüche zwischen den senkrechten Mauerwerksschnitten vollständig herzustellen, im Übrigen durch den Inhalt der zitierten WhatsApp-Nachrichten aus den vorausgegangen zwei Tagen. Daraus ergibt sich kein Anhaltspunkt dahingehend, der Angeklagte P1 habe in Bezug auf die zur Herstellung der Durchbrüche an der Erdgeschosswand erforderlichen Arbeiten, für deren Ausführung er den Angeklagten P2 und seine Mitarbeiter vorgesehen hatte, eine Einschränkung des Einsatzbereichs der Firma F1 oder eine besondere schrittweise Vorgehensweise vorgesehen. Vielmehr spricht die Formulierung, alle Durchbrüche seien „fertig“ zu machen, „da wo geschnitten wurde“ deutlich dafür, dass der Angeklagte P1 bereits am Vortag beabsichtigte, die Durchbrüche zwischen den vorhandenen Schnitten vollständig – „fertig“ – durch die Firma F1 herstellen zu lassen. Eine irgendwie geartete Einschränkung dahingehend, dass ausschließlich schmale „Streifen“ nebst Auflagertaschen herzustellen seien, ergibt sich daraus nicht. Zu einem solchen Vorstellungsbild des Angeklagten P1 beim Formulieren der Nachrichten passt deren Inhalt nicht. Die Kammer verkennt nicht, dass die Formulierung „Durchbrüche fertig machen da wo geschnitten wurde“ sich auf eine Auflistung von Arbeiten bezieht, die in der „nächsten Woche“ wahrscheinlich anstehen würden. Möglich bleibt deshalb eine Auslegung dahingehend, dieser Teil der Aufzählung habe sich nicht auf die am nächsten Tag anzuordnenden Arbeiten zur Herstellung der „Streifen“ für die Stahlträger bezogen, sondern auf die im weiteren Verlauf der Woche zur vollständigen Fertigstellung der Durchbrüche erforderlichen Arbeiten. Eine solche Bedeutung seiner Nachricht hat allerdings auch der Angeklagte P1 selbst in seiner Einlassung nicht behauptet, sondern hierzu mitgeteilt, „Durchbrüche fertig machen“ sei eine „umgangssprachliche Formulierung“ gewesen, mit der er aber lediglich die Herstellung der „Streifen“ gemeint habe. Dies überzeugt die Kammer nicht. Die Formulierung „Durchbrüche fertig machen da wo geschnitten wurde“ lässt sich auch bei wohlwollender Auslegung nicht als eine einfachere, allgemein verständlichere Ausdrucksweise für die Herstellung von „Mauerwerksstreifen“ zur Einbringung von Stahlträgern oberhalb im Nachgang zu erstellender Durchbrüche deuten, d. h. als Beschreibung von Arbeiten, die nur den ersten Schritt von einigen weiteren bis zur Fertigstellung der Durchbrüche erforderlichen Arbeiten bilden. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten P2 seiner so lautenden Einlassung entsprechend angenommen, dass der Angeklagte P1 ihm bei Anordnung der Arbeiten mitteilte, der Statiker habe hierfür die Freigabe erteilt. In den Blick zu nehmen war insoweit, dass der Angeklagte P2 dies bereits im Ermittlungsverfahren im Rahmen seiner damaligen Vernehmung als Zeuge so ausgesagt hat. Zwar wird diese Behauptung darüber hinaus ausschließlich durch die Einlassung des Angeklagten P1 gestützt, dessen Einlassung die Kammer in wesentlichen Teilen, insbesondere betreffend den Tag des Einsturzes, nicht für glaubhaft erachtet. Dennoch konnte sie sich auch nicht davon überzeugen, dass diese Versicherung durch den Angeklagten P1 nicht erfolgte, weswegen die Kammer die für den Angeklagten P2 günstigere Sachverhaltsvariante angenommen hat. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass der Angeklagte P1 – wie von ihm behauptet – den Angeklagten P2 anwies, „die Durchbrüche“ vor Beginn der Stemmarbeiten mit jeweils einem „Doka-Träger“ und „vier bis fünf Stützen“ darunter im Abstand von ca. 60 cm auf beiden Mauerseiten abzustützen bzw. dass er überhaupt Anweisungen zu Stützmaßnahmen erteilte. Zum einen ist seine Einlassung diesbezüglich nicht konstant, weil er einerseits erklärt hat, er habe die benannten konkreten Abstützmaßnahmen angeordnet und sich auf deren Ausführung durch den Angeklagten P2 verlassen, sich später aber dahingehend eingelassen hat, der Angeklagte P2 sei seines Erachtens imstande gewesen, über Art, Zahl und Positionierung der Stützen aus seiner Erfahrung heraus selbst zu entscheiden. Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Anweisung zu Abstützmaßnahmen wird im Übrigen durch objektive Beweismittel nicht gestützt oder gar entkräftet. Die Zeugen E3 und U2 sind beide der deutschen Sprache nicht mächtig und konnten zu dem Inhalt des Einweisungsgesprächs nicht aus eigener Wahrnehmung berichten. Die Tatsache, dass sie irgendwann während der Durchbrucharbeiten Stützen im Nahbereich der Durchbrucharbeiten aufstellten, was nach ihrer übereinstimmenden Aussage auf jeweilige Anweisung des Geschädigten N1 als Vorarbeiter erfolgte, lässt keine Schlussfolgerung in Bezug auf die Frage zu, auf welcher Grundlage der Geschädigte N1 diese Anweisungen erteilte. Die Kammer hat den Aussagen dieser beiden Zeugen in Bezug auf durchgeführte Abstützmaßnahmen ohnehin nur hintergründig Bedeutung beigemessen, weil sie insoweit erkennbar von dem Bestreben getragen waren, sich selbst keines Schuldvorwurfs in Bezug auf eine fehlerhafte Durchführung der Durchbrucharbeiten als Einsturzursache auszusetzen. Gegen die behauptete Anordnung von Stützmaßnahmen durch den Angeklagten P1 spricht im Übrigen erneut der Inhalt des von ihm selbst aufgenommenen Fotos von den Durchbrucharbeiten, welches zeigt, dass im Zeitpunkt der Aufnahme und damit nach Beginn der Durchbrucharbeiten im Gebäudeteil B keine Baustützen standen. Wenn der Angeklagte P1 – wie er behauptet hat – doch eigentlich angewiesen hatte, vor Beginn dieser Arbeiten auf beiden Mauerwerksseiten mit jeweils vier bis fünf Stützen im Abstand von ca. 60 cm zur Wand abzustützen, erschließt sich nicht, weshalb er gegen das hierin liegende anordnungswidrige Arbeiten nicht einschritt, nachdem er spätestens im Zeitpunkt der Aufnahme bemerkt hatte, dass nach Beginn der Arbeiten keinerlei Baustützen standen. Auch der Inhalt des nach Fertigstellung des ersten Durchbruchs durch den Zeugen U2 aufgenommenen, den Riss im Mauerwerkspfeiler zeigenden Lichtbilds indiziert, dass der Angeklagte P1 eine so lautende Anweisung nicht erteilte. Denn dort sind zwei Baustützen zu sehen, eine davon allerdings in dem fertigen Durchbruch und die andere derart nah daneben, dass ein Rollgerüst dort nicht mehr durchgepasst hätte. Auch der Angeklagte P2 hat solche Anordnungen in Bezug auf Abstützmaßnahmen vor oder während der Arbeiten nicht erwähnt. Zu der Annahme, dass der Angeklagte P1 das Aufstellen von Baustützen in Zahl und Anordnung vielmehr dem Angeklagten P2 und seinen Mitarbeitern überließ, passt schließlich der Inhalt des diese Arbeiten ankündigenden WhatsApp-Gesprächs vom ##.##.####. Hier informierte der Angeklagte P1 den Angeklagten P2 im direkten Zusammenhang mit der Mitteilung, es seien diverse geschnittene Türöffnungen herauszubrechen, pauschal darüber, dass „Stützen und Dokas“ „da“ seien. Zwar rechtfertigt dies sicherlich keinen zwingenden Schluss darauf, er habe bereits hier vorgehabt, den Umfang von Abstützmaßnahmen in das Ermessen des Angeklagten P2 zu stellen. Der Inhalt eines weiteren WhatsApp-Gesprächs zwischen den Angeklagten P1 und P2 deutet indes daraufhin, dass die eigenverantwortliche Einschätzung und Umsetzung notwendiger Abstützmaßnahmen bei Stemmarbeiten durch den Angeklagten P2 der üblichen Vorgehensweise entsprach, weil der Angeklagte P1 ihm insoweit vertraute. So antwortete der Angeklagte P1 dem Angeklagten P2 in dem Gespräch vom ##.##.####, in dem es wohl – das ergab die Beweisaufnahme – um den Abriss nicht tragender Wände im 3. Obergeschoss des Vorderhauses ging, auf die Frage „Also kann ich anfangen runterzustemmen“ „Ja! Vorsichtig und mit Stützen dazwischen bitte“. 3. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Firma F1 ihrem Leistungsspektrum entsprechend bis zum Tag des Einsturzes im Rahmen der Bauvorhaben „M2“ und „O1“ nur mit Aufräum-, Entsorgungs- und statisch nicht relevanten einfachen Abrissarbeiten befasst war, weil ihre Mitarbeiter für darüber hinausgehende Arbeiten am Bau nicht qualifiziert waren, und der Angeklagte P1 hiervon wusste. Die Richtigkeit der anderslautenden Einlassung des Angeklagten P1, der Angeklagte P2 sei mit der Firma F1 bereits vor Beginn dieser Arbeiten mit statisch relevanten Arbeiten befasst gewesen, ließ sich nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen. Zunächst stellt sich die Frage, inwiefern diese wiederholt erhobene Behauptung des Angeklagten P1 für seine Entscheidung, die Arbeiten an der Erdgeschosswand durch die Firma F1 durchführen zu lassen, relevant gewesen sein sollte, wenn er die Durchbrucharbeiten nicht für statisch relevant gehalten hat, wie er ebenfalls wiederholt behauptet hat. Im Übrigen wird diese im klaren Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten P2 stehende Behauptung des Angeklagten P1 durch objektive Beweismittel nicht gestützt. Der Angeklagte P1 hat die Durchführung solcher Arbeiten für das Bauvorhaben „M2“ konkret in Bezug auf die Herstellung der Deckenlöcher für den Patio sowie ohne weitere Konkretisierung auch für das Bauvorhaben „O1“ behauptet. Aus dem Inhalt sämtlicher zur Verfügung stehender Rechnungen der Firma F1 und der Bauzeitenpläne zu beiden Bauvorhaben sowie der Aktennotizen, Sichtungsprotokolle und Bautagebucheinträge zu dem Bauvorhaben „M2“ ergibt sich die Durchführung solcher Arbeiten durch die Firma F1 aber nicht. Soweit in der Rechnung Nr. ####-## vom ##.##.#### der Firma F1 an die Firma Q3 zum Bauvorhaben „O1“ unter anderem die Formulierung „Stemmen Türöffnungen“ aufgeführt ist, ergibt sich daraus aus Sicht der Kammer kein belastbarer Hinweis auf die Vornahme von in das Gebäudetragwerk eingreifenden Arbeiten, zumal der Angeklagte Q1 – für die Kammer einleuchtend – in diesem Zusammenhang spontan darauf hingewiesen hat, dass es sich bei Berücksichtigung der Gesamtrechnungshöhe von nur 240,00 EUR, welche noch weitere Arbeiten wie den hier aufwändigen Transport von Stahlmatten mit einschloss, allenfalls um Stemmarbeiten von sehr geringem Umfang – sogenanntes „Beistemmen“ – gehandelt haben kann. Ohnehin betreffen sämtliche der Kammer vorliegende Rechnungen zum Bauvorhaben „O1“ Ausführungszeiträume ab September ####. Für die von dem Angeklagten P1 behauptete Durchführung von statisch relevanten Arbeiten durch die Firma F1 im Vorfeld des Einsturzes lässt sich hieraus insofern nichts herleiten. Soweit sich aus dem Bauzeitenplan zu dem Bauvorhaben „O1“ augenscheinlich statisch relevante Arbeiten wie „Fundamente ertüchtigen laut Statik“ oder „Stützen und Unterzug Wand“ ergeben, hat der Angeklagte Q1 hierzu unwiderlegt erklärt, diese Arbeiten seien durch die insoweit qualifizierte Firma Q7 als Subunternehmerin der Firma Q3 ausgeführt worden. Betreffend die Arbeiten zur Herstellung des Patios beim Bauvorhaben „M2“ erschließt sich nicht, welche durch die Firma F1 in diesem Zusammenhang durchgeführten Arbeiten statisch relevant gewesen sein sollen, da die Schnittarbeiten zur Vergrößerung des Deckenlochs durch die hierfür qualifizierte Firma N3 durchgeführt wurden. Dies bestätigte der auf der Baustelle für die Firma N3 tätige Zeuge C1 sowie dessen Arbeitgeber, der Zeuge N3, nach deren übereinstimmenden Aussagen der Zeuge C1 auch die erforderlichen Abstützmaßnahmen selbst durchgeführt habe. Dies steht im klaren Widerspruch zu der Behauptung des Angeklagten P1, die Firma F1 habe bei den statisch relevanten Arbeiten zum Teilabriss der Erdgeschossdecke für den Patio selbständig für Sicherungen gesorgt. Die Abrechnung von „Abbrucharbeiten“ durch die Firma F1 gegenüber der Firma Q3, etwa in deren Rechnung vom ##.##.####, hat der Angeklagte Q1 spontan und für die Kammer plausibel damit erklärt, dies beziehe sich wohl auf die statisch nicht relevante Entfernung einer Dachfensteraufkantung aus Beton. Eine Begrenzung auf Arbeiten von statischer Relevanz wohnt den Begriffen „Abbrucharbeiten“ oder „Abrissarbeiten“ im Übrigen nicht inne, sodass sich auch aus deren Benutzung in anderen Rechnungen der Firma F1 oder in Baudokumenten nicht auf die Durchführung statisch relevanter Arbeiten schließen lässt. Soweit sich aus dem Bautagebucheintrag Nr. 41 vom ##.##.#### ergibt, dass die Firma F1 an diesem Tag im Auftrag der Firma Q3 Treppenhauswände entfernt hat, erlaubt auch dies keinen Schluss dahingehend, diese Arbeiten seien statisch relevant gewesen. Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. J1 hat diesbezüglich mitgeteilt, dass Treppenhauswände nicht stets eine statische Funktion haben. Dass dies im Falle der Treppenhauswände im Vorderhaus der Fall war, welche die Arbeiten nach der nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten Q1 betrafen, ließ sich nicht feststellen. Aus diesen Gründen war der im Verhandlungstermin am ##.##.#### durch die Verteidigung des Angeklagten P2 gestellte F2tualbeweisantrag nicht zu bescheiden. Dieser, der eine Vernehmung von Zeugen forderte, war nämlich für den Fall gestellt worden, dass die Kammer seiner Urteilsfindung die Angabe des Angeklagten P1 zugrunde legen würde, der Angeklagte P2 habe auf den Bauvorhaben C1 in X1 und/oder F2 in E1 („O1“) statisch relevante Arbeiten ausgeführt und diente der Führung des Gegenbeweises zu einer solchen Annahme. Soweit der Angeklagte P1 in seiner Einlassung behauptet hat, der Angeklagte P2 habe ihm gegenüber berichtet, er sei „Fachunternehmer am Bau“, durfte der Angeklagte P1 aus dieser Aussage, sofern es sie gegeben hat, nicht auf eine irgendwie geartete fachliche Qualifikation des Angeklagten P2 oder seiner Mitarbeiter schließen. Immerhin, so der Angeklagte P1, habe der Angeklagte P2 dies damit konkretisiert, seine Mitarbeiter würden über einen „breiten Erfahrungsschatz auf dem Bau“ verfügen, was keine Schlüsse über das Vorliegen von Erfahrungen mit qualifizierten Handwerksarbeiten, insbesondere mit statischer Relevanz, erlaubt. Eine Auseinandersetzung mit der fachlichen Qualifikation des Angeklagten P2 oder seiner Mitarbeiter resultiert hieraus im Übrigen nicht; hiermit hat der Angeklagte P1, wie er selbst eingeräumt hat, sich nicht befasst. Die Feststellung, dass weder der Angeklagte P2 noch seine Mitarbeiter, der Geschädigte N1 sowie die Zeugen E3 und U2, über eine Berufsausbildung verfügten, beruht auf der Einlassung des Angeklagten P2 und den korrespondierenden Aussagen der beiden vorbenannten Zeugen sowie – den Geschädigten N1 betreffend – auf den Aussagen der Zeugen N1. 4. Zu der Überzeugung, dass die Firma Q3 im Zeitpunkt des Einsturzes mit den Durchbrucharbeiten durch die Bauherrin noch nicht beauftragt worden war und der Angeklagte Q1 keine Kenntnis von der Anordnung der Durchbrucharbeiten durch den Angeklagten P1 gegenüber der Firma F1 am Morgen des ##.##.#### hatte, sondern hiermit im Falle einer entsprechenden Beauftragung der Firma Q3 ein qualifiziertes Fachunternehmen als Subunternehmen beauftragt hätte, ist die Kammer auf Grundlage von dessen auch insoweit glaubhafter Einlassung gelangt, die in ihrem Wahrheitsgehalt durch objektive Beweismittel gestützt wird. a. Dass die Firma Q3 mit den Durchbrucharbeiten durch die Bauherrin H2 noch nicht beauftragt gewesen war, ergibt sich aus dem Inhalt des durch die Zeugin H2 angenommenen Angebots vom ##.##.#### verbunden mit dem – sich aus dem Inhalt der Beweisaufnahme ergebenden – Fehlen weiterer schriftlicher oder mündlicher Auftragserteilungen im Zusammenhang mit den Durchbrucharbeiten. Hiervon unberührt bleibt aber die Feststellung, dass die Angeklagten Q1 und P1 bis zu der dem Einsturz vorausgehenden Kalenderwoche – und der Angeklagte P1 auch darüber hinaus – übereinstimmend davon ausgingen, die Firma Q3 sei auch mit diesen Arbeiten längst beauftragt worden und werde diese ausführen. Vor diesem Hintergrund und auch weil eine Freigabe dieser Arbeiten oder die Ausübung besonderen Drucks in dieser Hinsicht vonseiten der Zeugin H2 nicht feststellbar waren, konnte die Kammer keine konkreten Feststellungen zu den Hintergründen der Entscheidung des Angeklagten P1 am Morgen des ##.##.#### treffen, diese Arbeiten ohne Einbindung des Angeklagten Q1 als ins Auge gefasstem Auftragnehmer bedenkenlos anzuordnen. b. Die Kammer vermochte auch tragfähige Anhaltspunkte für eine Kenntnis, Veranlassung oder Duldung des Angeklagten Q1 in Bezug auf die Anordnung der Durchbrucharbeiten gegenüber der Firma F1 nicht festzustellen. Bei dieser Beurteilung hat sich die Kammer eingehend mit dem Inhalt des durch den Angeklagten Q1 mit seiner Einlassung zur Akte gereichten und auf den ##.##.#### datierenden handschriftlichen Vermerks auseinandergesetzt, wobei sie in Bezug auf dessen Authentizität keine durchgreifenden Zweifel entwickelt hat. aa. Weil sich der Vermerk nicht in den sichergestellten Unterlagen der Firma Q3 befand und im Übrigen erstmals mit der Einlassung des Angeklagten Q1 in der Hauptverhandlung vorgelegt wurde, wohingegen er in der Einlassung im Zwischenverfahren noch keine Erwähnung gefunden hatte, hat die Kammer sich kritisch mit der Möglichkeit einer nachträglichen Erstellung dieses Vermerks befasst, vermochte greifbare Anhaltspunkte hierfür aber im Ergebnis nicht festzustellen. Der Angeklagte Q1 hat sich insoweit dahin eingelassen, er habe diesen Vermerk lange Zeit nach der Durchsuchung, spätestens aber Ende September ####, im Schreibtischbereich der Zeugin T3 – damals unter anderem für die Angebotskalkulation zuständige Mitarbeiterin der Firma Q3 – gefunden. Neben den Aktenordnern zu den einzelnen Bauvorhaben im Schrank habe die Zeugin T3 üblicherweise noch Unterlagen für ihre persönliche Bearbeitung gehabt, die sie im Schreibtischbereich aufbewahrt habe. Der Vermerk sei eine Art „Handzettel“ für Frau T3 gewesen, die sich, wie üblich, mit um dessen Bearbeitung habe kümmern sollen, indem sie aus den hieraus ersichtlichen Informationen die abschließenden Kosten für den Auftrag kalkuliert hätte. In Übereinstimmung hiermit hat die Zeugin T3, ohne konkret hierzu befragt worden zu sein, glaubhaft berichtet, die Ablage bei der Firma Q3 sei „altmodisch“ gewesen. So habe der Angeklagte Q1 ihr zur Angebotserstellung üblicherweise „Handzettel“ mit handschriftlichen Anmerkungen überlassen, auf Grundlage derer sie nach weiterer Absprache die Angebote kalkuliert habe. Er habe solche Zettel in Fächer an ihrem Schreibtisch gelegt, wenn sie – wie üblicherweise donnerstags und freitags – nicht im Büro gewesen sei. Auch der ihr nunmehr vorgehaltene „Handzettel“ vom ##.##.#### zeige sich als keineswegs außergewöhnlich, sondern gerade typisch. Auf die weitere Frage zu möglichen Ablageorten für solche Vermerke hat sie erklärt, es habe an ihrem Schreibtisch verschiedene Fächer gegeben, in denen oben die aktuellen Sachen aufbewahrt worden seien; genauso gut könne ein solcher Vermerk aber auf der Schreibtischfläche abgelegt worden sein. Vor dem Hintergrund dieses Aussageinhalts ergibt sich ein aussagekräftiges Indiz für eine nachträgliche Erstellung des Vermerks zu Verteidigungszwecken auch nicht aus der Tatsache, dass dieser bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma Q3 etwa zwei Wochen nach dem Einsturz nicht sichergestellt wurde. Wenn das Arbeiten mit losen Zetteln und die Ablage von nicht abschließend bearbeiteten Zetteln dieser Art bei der Firma Q3 üblich waren, ist es plausibel, dass der im Durchsuchungszeitpunkt erst etwa zwei Wochen alte handschriftliche Vermerk vom ##.##.####, der nicht mehr abschließend bearbeitet werden konnte, im Schreibtischbereich zwar bereits vorhanden war, aber durch die durchsuchenden Polizeibeamten nicht sichergestellt wurde. Dies gilt insbesondere bei Berücksichtigung der sich aus der Einlassung des Angeklagten Q1 ergebenden konkreten Durchführung der unangekündigten Durchsuchung in den Geschäftsräumen der Firma Q3, im Rahmen derer der Angeklagte Q1 auf Aufforderung der Beamten die Aktenordner zu dem Bauvorhaben M2 sowie sein Mobiltelefon freiwillig herausgab und den Beamten ein Überspielen der relevanten Dateien von dem Computer ermöglichte, ohne dass eine tatsächliche Durchsuchung der Büroräume zum Auffinden weiterer, in den Aktenordnern oder auf dem Computer nicht abgelegter Dokumente überhaupt stattfand. Die Kammer hat die Einlassung des Angeklagten Q1 auch in diesem Punkt als glaubhaft bewertet, insbesondere weil sie in Einklang mit dem polizeilichen Protokoll über die Durchsuchung vom ##.##.#### steht. Bei Würdigung der Aussage der Zeugin T3, sie sei üblicherweise freitags nicht im Büro gewesen, besteht auch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieser an auf einen Freitag datierte Handzettel vor dem Einsturz am darauffolgenden Montag, nach dem es zu weiteren Auftragskalkulationen für das Bauvorhaben „M2“ nicht mehr kam, sich noch lose im Schreibtischbereich befand und nicht mehr veraktet wurde. Aus Sicht der Kammer sprach auch nicht entscheidend gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten Q1, dass nach dieser der Zeugin T3 das Fehlen des Auftrags für die Durchbrüche am ##.##.#### aufgefallen sei und sie ihn an diesem Tag darauf hingewiesen habe, weswegen er den Notizzettel verfasst habe, dass die Zeugin T3 aber bekundete, sie habe in der Regel freitags nicht gearbeitet. Zum einen kennt nahezu jede Regel eine Ausnahme, zum anderen kann die Nennung dieses Datums durch den Angeklagten Q1 auch darauf zurückgehen, dass er nur irrtümlich den Hinweis der Zeugin und die Verfassung der Notiz auf den denselben Tag datierte. bb. Eine Gesamtwürdigung der Einlassung des Angeklagten Q1 gemeinsam mit dem Inhalt des Vermerks ergab – auch vor dem Hintergrund der übrigen insoweit relevanten Beweisergebnisse – eine handlungsstimmige Schilderung und damit eine plausible Grundlage für die Feststellung seiner fehlenden Veranlassung, Kenntnis oder Duldung in Bezug auf die Durchführung der Durchbrucharbeiten durch die Firma F1 am ##.##.####. Die Kammer erachtet die Einlassung des Angeklagten Q1 nicht deshalb als unplausibel, weil er einerseits am ##.##.#### oder kurz davor von der fehlenden Beauftragung der Firma Q3 mit den Durchbrucharbeiten erfahren, gleichzeitig aber den handschriftlichen Vermerk zu deren Vorbereitung dieser – noch nicht beauftragten – Arbeiten erstellt haben will. Vielmehr ist die Erstellung des Vermerks zu diesem Zeitpunkt zur Dokumentation der zur Vorbereitung der Durchbrucharbeiten ausstehenden Aufgaben schlüssig mit seiner Einlassung zu vereinbaren, er sei sicher davon ausgegangen, dass die Firma Q3 mit diesen Arbeiten noch beauftragt werden würde. Das ist auch vor dem Hintergrund der Tatsache plausibel, dass die Firma Q3 für das Bauvorhaben „M2“ zu diesem Zeitpunkt, nachdem die Firma M3 ihren Einsatz auf der Baustelle beendet hatte, das einzige für die Durchführung von qualifizierten „Rohbauarbeiten“ vorgesehene Unternehmen war. Korrespondierend hierzu war bereits in dem Ausführungsplan Index C vom ##.##.#### wie auch noch in dem jüngsten Ausführungsplan mit dem Index I vom ##.##.#### für sämtliche dort beschriebenen Arbeiten – die Herstellung der Durchbrüche an der Erdgeschosswand, das Abbrechen von Treppen und das Schließen von Deckenlöchern – die Firma Q3 als ausführendes Unternehmen vorgesehen. Es lag danach nahe, die zur Ermöglichung einer Angebotskalkulation der Firma Q3 erforderlichen Schritte festzuhalten, um diese in der Folgezeit abarbeiten zu können. Dieses geschilderte Anliegen des Angeklagten Q1 schlug sich ersichtlich in dem handschriftlichen Vermerk nieder, soweit dort verschiedene Aufgaben und einzuholende Erkundigungen festgehalten waren, deren Ergebnisse für eine ordentliche Angebotskalkulation durch die Firma Q3 maßgebend waren. So beabsichtigte der Angeklagte Q1 danach etwa noch, die erforderliche Länge der Stahlträger zu ermitteln, besondere Abfangungsmaßnahmen mit dem Statiker zu klären und die Möglichkeit einer Beauftragung der Firma I3 mit diesen Arbeiten zu eruieren. Hierzu hat er plausibel ausgeführt, erst auf Grundlage der sich danach ergebenden Kosten für den Erwerb der Stahlträger, die Arbeit des Subunternehmers und für erforderliche Abstützungsmaßnahmen während der Bauausführung wäre ihm – bzw. seiner Mitarbeiterin – die Erstellung eines Angebots für die Durchbrucharbeiten möglich gewesen. Nach alledem fügt sich die Erstellung des Vermerks mit Merkposten zur Vorbereitung der Grundlagen für eine Angebotskalkulation zeitnah nach der Feststellung der fehlenden Beauftragung lebensnah und stimmig in das von dem Angeklagten geschilderte Vorstellungsbild ein. Der Inhalt des insofern am ##.##.#### nachvollziehbar erstellten „Handzettels“ des Angeklagten Q1 stützt im Übrigen dessen Einlassung, von der Durchführung der Durchbrucharbeiten durch die Firma F1 am darauffolgenden Montag nichts gewusst und hierfür vielmehr ein Maurerfachunternehmen, nämlich die Firma I3, vorgesehen zu haben. Schließlich hat er hier an einem Freitag diverse Aufgaben und offene Fragen festgehalten, die zunächst erledigt bzw. aufgeklärt werden mussten, bevor auf dieser Grundlage sodann ein Angebot für die Durchbrucharbeiten von nicht unerheblichem Umfang hätte erstellt und vor Beginn dieser Arbeiten durch die Bauherrin noch angenommen werden müssen. Die Erstellung dieses Vermerks ist nicht schlüssig mit einem Vorstellungsbild des Angeklagten Q1 am ##.##.#### dahingehend in Einklang zu bringen, diese Arbeiten würden bereits am darauffolgenden Werktag durch die Firma F1 durchgeführt. Der Angeklagte Q1 hätte auch keineswegs die fachlich hierfür nicht geeignete Firma F1 mit der Herstellung der vollständigen Durchbrüche beauftragt, sondern ein fachlich qualifiziertes Maurerfachunternehmen. Insoweit stützt die Kammer ihre Überzeugung auf eine Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation und Erfahrung des Angeklagten als seit mehreren Jahrzehnten aktiver Maurermeister, verbunden mit dem Inhalt des handschriftlichen Vermerks. Dort ist im Zusammenhang mit den noch erforderlichen Arbeitsschritten die Firma I3 durch die Worte „Vergabe an Fa. I3?“ als mögliche Auftragnehmerin festgehalten. Lediglich für die Herstellung der mit 35 cm Länge geplanten „Mauerwerkslöcher“ für die Betonpolster als Auflager für die Stahlträger hatte er nach dem Inhalt seines Vermerks die Beauftragung der Firma F1 („Fa. P2“) erwogen. Hinzu kommt, dass dem Angeklagten Q1 – hiervon ist die Kammer überzeugt – als seit dem Jahr 1987 ausgebildeter Maurermeister, der seit vielen Jahren mit Rohbau- und Sanierungsarbeiten befasst gewesen war, bewusst war, dass es vor Beginn der Durchbrucharbeiten an einer tragenden Wand zwischen zwei Gebäudeteilen mit zwei bzw. drei Obergeschossen noch einer Beurteilung der notwendigen Abstützmaßnahmen während der Bauausführung durch einen Statiker bedurfte und er diese noch einholen wollte, sowie dass es sich um statisch relevante Arbeiten handelte, deren Durchführung eine besondere Fachkunde des Unternehmers voraussetzten. So geht aus seinem Vermerk auch hervor, dass er mit dem Angeklagten H1 für den ##.##.#### ein Treffen plante und als ersten Schritt der Vorbereitungsmaßnahmen zur Ausführung die Abstützung angehen wollte. Dass der Angeklagte H1 zu dieser Zeit noch im Urlaub war, wovon der Angeklagte Q1 keine Kenntnis hatte, steht der Glaubhaftigkeit dieser Einlassung nicht entgegen. Auch vor diesem Hintergrund liegt fern, dass er in die Entscheidung des Angeklagten P1, die Arbeiten bereits vollständig am darauffolgenden Montag durchführen zu lassen, in irgendeiner Form eingebunden war. Es existiert auch keine WhatsApp- oder E-Mail-Korrespondenz zwischen den Angeklagten P1 und Q1 im zeitlichen Zusammenhang mit dem Einsturz und in Bezug auf einen geplanten Start der Durchbrucharbeiten. Belastbare Beweisanzeichen für eine solche Veranlassung, Kenntnis oder Duldung des Angeklagten Q1 der bzw. von den Durchbrucharbeiten ergeben sich auch nicht bei Berücksichtigung von dessen E-Mail an die Firma Q5 am Nachmittag des ##.##.####, die eine Anfrage über die Lieferung von unter anderem sechs Stahlträgern des Typs HEB 220 mit einer Länge von jeweils 2,60 m nebst Bitte um Angabe des Liefertermins zum Gegenstand hat. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang auch den geringen zeitlichen Abstand von nur einem Werktag zwischen dieser E-Mail und der Durchführung der Durchbrucharbeiten durch die Firma F1 berücksichtigt. Zwar hat der Angeklagte Q1 hierzu offen eingeräumt, dass sich diese Anfrage auf die für die Durchführung der Durchbrucharbeiten an der Erdgeschosswand erforderlichen Stahlträger bezieht. Eine naheliegende oder gar zwingende Schlussfolgerung dahin, der Angeklagte Q1 habe von den am darauffolgenden Montag stattfindenden Durchbrucharbeiten der Firma F1 gewusst oder diese sogar mitveranlasst, erlaubt sich hieraus allerdings nicht. Schließlich war dem Angeklagten Q1 als Maurermeister nach dessen glaubhafter Einlassung bewusst, dass bei fachgerechter Vorgehensweise vor der Herstellung der fertigen Durchbrüche die mehrere Arbeitsschritte erfordernde Einbringung von Stahlträgern oberhalb dieser Durchbrüche erforderlich gewesen wäre; dies hat die Kammer durch das Gutachten des Sachverständigen J1 festgestellt. Zu diesem Zwecke hätten zunächst auf beiden Seiten des oberen Endes eines Durchbruchs Öffnungen für die Herstellung zweier Betonauflager für den einzubauenden Stahlträger erstellt und der Stahlbeton eingebracht werden müssen, dessen Aushärtung dann hätte abgewartet werden müssen. Erst anschließend wäre ein Längsschnitt auf der einen Wandseite in der Breite des Stahlträgers herzustellen gewesen, der erste Stahlträger einzubauen und zu verkeilen gewesen. Danach wäre in gleicher Weise auf der gegenüberliegenden Wandseite vorzugehen gewesen. Erst dann wäre unterhalb der beidseits liegenden Stahlträger der Durchbruch zu erstellen gewesen. Unter Berücksichtigung dieses Zeitaufwands, der dieses – dem Angeklagten Q1 als Maurermeister nach der Überzeugung der Kammer bekannte – fachgerechte Vorgehen bedeutet hätte, welches er nach seiner glaubhaften Einlassung auch hätte einhalten wollen, ergibt sich aus der E-Mail an die Firma Q5 vom ##.##.#### kein stichhaltiger Anhaltspunkt für die Annahme einer Kenntnis oder eines Inbetrachtziehens der Herstellung der fertigen Durchbrüche am darauffolgenden Werktag. Dies gilt unabhängig davon, ob man der E-Mail den Charakter einer endgültigen Bestellung beimisst oder sie in Übereinstimmung der Einlassung des Angeklagten Q1 als unverbindliche Preisanfrage zur Angebotskalkulation bewertet, zumal der Angeklagte Q1 – selbst bei vertrauensvoller Geschäftsbeziehung – wohl selbst im Falle einer Bestellung von Stahlträgern am Freitagnachmittag nicht mit einer Lieferung am darauffolgenden Montag rechnen konnte, insbesondere da eine besondere Dringlichkeit in Bezug auf die Bereitstellung der Stahlträger aus der E-Mail nicht hervorgeht. Die kurze E-Mail enthält im Übrigen noch keine Angaben in Bezug auf die geplante Art der Befestigung der Stahlträger, was die Angabe des Angeklagten Q1 stützt, er habe diese nicht an diesem Freitag bereits abschließend bestellen wollen. Denn der Sachverständige Dipl.-Ing. J1 hat erläutert, dass es verschiedene technische Möglichkeiten für den Einbau bzw. die Befestigung von Stahlträgern gibt, beispielsweise durch reines Einbetonieren oder durch Verschraubung, wobei für letzteres allerdings durch den Hersteller bzw. Lieferanten vorab Bohrlöcher in die Stahlbringer eingebracht würden. cc. Anhaltspunkte für eine subjektive Kenntnis des Angeklagten Q1 ergeben sich auch nicht aus den Einlassungen der Mitangeklagten. Soweit der Angeklagte P1 in seiner vorformulierten Einlassung zunächst behauptet hat, der Angeklagte Q1 habe davon gewusst, dass die Durchbrucharbeiten für den 27. Juli 2020 geplant gewesen seien, ist er hiervon bereits im Rahmen der Beantwortung von Rückfragen wieder abgerückt, bis er in seiner weiteren vorformulierten Einlassung sodann hat erklären lassen, er könne nicht sagen, ob der Angeklagte Q1 von der Beauftragung des Angeklagten P2 mit dem Beginn der Stemmarbeiten am Einsturztag gewusst habe. 5. Die Kammer konnte auch nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Angeklagte M1 Kenntnis von der Anordnung der Durchbrucharbeiten am ##.##.#### hatte bzw. diese Anordnung auf ihrer Veranlassung oder Freigabe beruhte. Sie selbst hat dies im Kern mit der Begründung bestritten, sie sei in diese Entscheidung des Angeklagten P1, an den sie die Bauleitung delegiert gehabt habe, nicht eingebunden gewesen und habe mit der Durchführung dieser genehmigungspflichtigen Arbeiten auch nicht rechnen müssen. Schließlich hätten zahlreiche Voraussetzung für deren Durchführung, etwa die Baugenehmigung, eine Freigabe der Bauherrin und eine angepasste Statik, noch nicht vorgelegen. Soweit der Angeklagte P1 zunächst behauptet hat, die Angeklagte M1 habe gewusst, dass diese Arbeiten unmittelbar bevorstünden, und in der weiteren Befragung hierzu erklärt hat, nach seiner Erinnerung habe er mit ihr und dem Angeklagten H1 in der Woche vor dem Einsturz auf einem Ortstermin besprochen, dass die Durchbrüche in der kommenden Woche anstehen würden, dies aber nicht weiter konkretisiert hat, ergab sich bereits hieraus allenfalls eine vage Erinnerung und keine Kenntnis der Angeklagten M1 von der Anordnung der Durchbrucharbeiten am ##.##.#### konkret gegenüber der Firma F1. Nachdem er zunächst an anderer Stelle erklärt hatte, die Angeklagte M1 habe im Hinblick auf die Fertigstellung der Durchbrüche starken zeitlichen Druck ausgeübt, weshalb er ihr versprochen gehabt habe, am Montag oder Dienstag der Einsturzwoche hiermit zu beginnen, hat der Angeklagte P1 seine Einlassung in diesem Punkt später korrigiert und mitgeteilt, er könne nicht mit Bestimmtheit sagen, dass die Angeklagte M1 von dem Beginn der Stemmarbeiten an diesem Morgen gewusst habe. Aus seiner Sicht habe sie aber von ihrem unmittelbaren Bevorstehen wissen müssen, weil diese Arbeiten „Dauerthema“ gewesen seien. Die Kammer vermochte auf diese inkonstanten und zunehmend vager werdenden Einlassungen eine Kenntnis der Angeklagten M1 von der Durchführung der Durchbrucharbeiten nicht zu stützen. Eine solches Wissen der Angeklagten M1 von der Durchführung der Durchbrucharbeiten an diesem Morgen oder gar eine Freigabe dieser gegenüber dem Angeklagten P1 ließ sich auch durch Ausschöpfung sämtlicher der Kammer zur Verfügung stehender Beweismittel nicht feststellen. Zwar sollten nach der durch den Angeklagten P1 in dem Bauzeitenplan, Version 10 vom ##.##.####, festgehaltenen Planung die Durchbrüche an der Erdgeschosswand – dort sinngemäß festgehalten unter „Massivwandänderung“ im Erdgeschoss durch die Firma Q3 – zeitnah abgeschlossen sein, nämlich etwa zwei Wochen nach dem Einsturz am ##.##.####. Für die Kammer war indes nicht feststellbar, dass die Angeklagte M1 von dem Inhalt und der Aktualisierung der Bauzeitenpläne noch Kenntnis nahm, die sich schließlich zu diesem Zeitpunkt nach ihrer eigenen Einlassung bereits „ruhigen Gewissens“ aus dem Bauvorhaben zurückgezogen hatte, und sich selbst dahin eingelassen hat, nicht zu wissen, ob sie den Inhalt gekannt habe. Ohnehin wäre es nicht gerechtfertigt, von einer unterstellten Kenntnis von der hieraus hervorgehenden Planung auf eine Kenntnis von der Anordnung der Durchbrucharbeiten am Morgen des ##.##.#### konkret gegenüber dem hierfür nicht qualifizierten Unternehmen F1 zu schlussfolgern. Hinzu kommt, dass sich in dem jüngsten Bauzeitenplan in der Version 11 vom ##.##.#### der Abschluss dieser Arbeiten einige Wochen nach hinten auf den ##.##.#### – das Ende der Kalenderwoche 37 – verschoben hatte. Selbst wenn – wie der Angeklagte P1 behauptet – der Angeklagten M1 der besondere zeitliche Druck im Hinblick auf die Fertigstellung der Durchbrüche bekannt gewesen sein musste oder sie diesen gar ausübte, so hatte sich dieser noch in der Woche vor dem Einsturz durch die Anpassung der zeitlichen Planung offenbar etwas vermindert. Aus der Vielzahl der darüber hinaus in Augenschein genommenen Dokumente im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben ergaben sich keinerlei Hinweise auf eine Kenntnis oder gar Freigabe der Angeklagten M1 in Bezug auf die einsturzursächlichen Durchbrucharbeiten. III. Einsturz- und Todesursache 1. Nach der Überzeugung der sachverständig beratenen Kammer war die unmittelbare Ursache für den schlagartigen Gebäudeeinsturz das Versagen der Erdgeschosswand infolge der Durchführung der Durchbrucharbeiten an dieser durch die Firma F1, die unter Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere ohne Einrichtung einer ausreichend dimensionierten Schwerlastrüstung während der Bauphase, erfolgten. Die Kammer schließt sich den in jeder Hinsicht plausiblen und gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Bauschadensanalytik, Dipl.-Ing. J1, hierzu in dessen mündlich erstattetem Gutachten in eigener kritischer Würdigung an. Die Kammer konnte sich auf Grundlage der Hauptverhandlung, welcher der Sachverständige J1, Diplom-Ingenieur im Bauingenieurswesen, beigewohnt hat und in deren Rahmen er jederzeit auch spontan zu fundierten und nachvollziehbaren bautechnische Ausführungen imstande war, von dessen qualifizierter Fachkompetenz im Bereich des Bauingenieurwesens und auch speziell der Bauschadensanalytik überzeugen. Dieser hat zu der Einsturzursache aus bautechnischer Sicht nachvollziehbar und auch für den Laien anschaulich dargelegt, unmittelbar ursächlich für den Einsturz sei das Versagen der tragenden Erdgeschosswand zwischen den Gebäudeteilen A und B des Hinterhauses gewesen. Dieses Mauerwerksversagen sei wiederum unmittelbare Folge der an dieser Wand im Einsturzzeitpunkt fachwidrig ausgeführten Durchbrucharbeiten und der hierdurch verursachten Querschnittsschwächung gewesen, welcher das verbleibende Mauerwerk nicht habe standhalten können. Zur Verhinderung dieses Mauerwerksversagens wäre – auch bei Einhaltung des fachgerechten Bauverfahrens – vor Beginn der Durchbrucharbeiten die Einrichtung einer nach Maßgabe einer statischen Berechnung dimensionierten Schwerlastrüstung mit Abfangungen des aufgehenden Mauerwerks sowie insbesondere der Lasten aus den angrenzenden Gebäudedecken, Unterzügen und Stahlträgern durch das ausführende Bauunternehmen erforderlich gewesen, was sich aus der auf die Durchbrucharbeiten in tragendem Mauerwerk entsprechend anwendbaren DIN 4123 ergebe. Dies wäre einem für solche Durchbrucharbeiten qualifizierten Bauunternehmer bewusst gewesen. Mit Blick auf die mit den umfangreichen Durchbrucharbeiten einhergehenden erheblichen Eingriffe in das Tragwerk, und die damit verbundenen in Bezug auf das Gebäudetragwerk besonders gefährlichen Bauzustände sei die Erstellung eines Standsicherheitsnachweises für diese durch einen Statiker sowie dessen Prüfung durch einen staatlich anerkannten Prüfingenieur unbedingt erforderlich gewesen, um die Standsicherheit der zwischen den Mauerwerksöffnungen verbleibenden Mauerwerkspfeiler statisch nachzuweisen. Hinsichtlich einer solchen Berechnung für die Bauphase hat der Sachverständige allgemein erläutert, hierbei werde der Nachweis der Tragfähigkeit im Grenzzustand der Tragfähigkeit geführt, wobei nachzuweisen sei, dass die einwirkenden Lasten aus Eigengewicht und Verkehrslasten unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheiten geringer sind als der Widerstand des Bauteils, d. h. vorliegend des verbleibenden Mauerwerkspfeilers. Hierzu werde die vom Mauerwerk im Bauzustand aufnehmbare Spannung (Widerstandsseite) berechnet, welcher die auf das Tragwerk im Bauzustand wirkenden Lasten entgegengehalten würden. Das hierbei zu berücksichtigende Eigengewicht eines Gebäudes, welches sich aus dem Gewicht der tragenden Bauteile wie Wände und Decken und der nicht-tragenden Bauteile wie Putzschichten zusammensetze, wirke ständig und sei unveränderlich, während Verkehrs- und Nutzlasten veränderlich seien. Die auf ein Tragwerk wirkenden Lasten könnten als Punkt-, Linien- oder Flächenlasten wirken. Die Widerstandskraft des Mauerwerks hänge von dessen Festigkeit ab. Diese Mauerwerksfestigkeit ergebe sich wiederum aus einem Zusammenwirken der Steinfestigkeit, der Mörtelfestigkeit und der Ausführung des Mauerwerksverbands, d. h. der geometrischen Anordnung der Steine innerhalb des Mauerwerks. Auf der Widerstandsseite zu berücksichtigen sei zudem die Reduzierung der Mauerwerkspfeilerbreiten im Bauzustand. Die Ausnutzung des Mauerwerks im Bauzustand beschreibe schließlich das Ergebnis einer Division der Einwirkungs- durch die Widerstandsseite während der Bauphase und ermögliche eine Einschätzung, inwieweit der Widerstand eines Bauteils beansprucht sei. Unter Verweis auf die durch ihn und den Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. I5 anhand dieser Maßstäbe durchgeführte statische Berechnung in Bezug auf die Durchbrucharbeiten nach der Ausführungsplanung Index F – I hat der Sachverständige Dipl.-Ing. J1 erläutert, bei Gegenüberstellung von Einwirkungs- und Widerstandsseite der verbleibenden Mauerwerkspfeiler von 1, 50 m bzw. nur 1,225 m für Mauerwerkspfeiler I habe sich eine deutliche Überbeanspruchung der verbleibenden Mauerwerkspfeiler in der Bauphase ergeben, die ohne Abfangung durch eine Schwerlastrüstung zum Einsturz in der Bauphase hätte führen müssen. Bei der Berechnung der Einwirkungsseite seien die erhebliche Lasteinzugsflächen aus den angrenzenden Räumen der Gebäudeteile A und B, die exzentrische Lasteinleitung in die Wand aus den Stahlbetonunterzügen sowie den Stahlträgern der Trägerkappendecke und die hierdurch bedingten erhöhten Randspannungen zu berücksichtigten gewesen, sowie der Umstand, dass die Erdgeschosswand den dort beidseits einbindenden Unterzügen und Stahlträgern als Auflager gedient habe, dieses Auflager im Bauzustand der Durchbrucharbeiten im Bereich der geplanten Wandöffnungen aber entfallen sei. Nur durch Einrichtung der deshalb im Bauzwischenzustand unbedingt erforderlichen und in ihrer Dimension für den Einzelfall berechneten Schwerlastrüstung wäre – so der Sachverständige – das Versagen des Mauerwerks und damit der schlagartige Gebäudeeinsturz während der Bauphase mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden, weshalb ihr Fehlen den Gebäudeeinsturz verursacht habe. Die Kammer hat sich mit der eingehend erläuterten und nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen für Bauschadensanalytik, der seine Ergebnisse und Untersuchungen anhand einer Vielzahl in Augenschein genommener Lichtbilder und Grafiken erläutert hat, in eigener Würdigung eingehend befasst und schließt sich ihr an. Anhaltspunkte für eine andere Einsturzursache haben sich für die Sachverständigen im Rahmen ihrer durch langwierige Rückbauarbeiten ermöglichten umfassenden Begutachtung der Unglücksstelle zu keinem Zeitpunkt ergeben. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass die nach den Ausführungen des Sachverständigen zur Abfangung der Eigengewichtslasten des Gebäudes im Bauzustand der Durchbrucharbeiten erforderlichen Abstützmaßnahmen vor deren Beginn nicht im Ansatz durchgeführt wurden. Dies drängt sich bei Würdigung der anschaulichen Ausführungen des Sachverständigen hierzu unter Berücksichtigung der zu den vorhandenen Abstützmaßnahmen getroffenen Feststellungen auf. Der Sachverständige, der die aufwändigen und schichtweise erfolgten Rückbauarbeiten engmaschig begleitet und die Gebäudetrümmer untersucht hat, hat bekundet, das einzige im Bereich dieser Gebäudeachse aufgefundene und angesichts des ausgespindelten Zustands im Einsturzzeitpunkt offenbar eingesetzte Rüstmaterial seien fünf Baustützen des Typs B/D 30 gewesen, die eine Tragfähigkeit von etwa zwei bis drei Tonnen aufweisen würden. Diese seien zur Abfangung der im Bauzustand auf die verbleibende Mauerwerkswand wirkenden Eigenlasten von 202,8 kN/m (Kilonewton pro laufendem Meter) – d. h. von rund 20 t pro laufendem Meter – aus den beiden Gebäudeteilen nicht annähernd ausreichend dimensioniert gewesen, insbesondere unter Berücksichtigung des angewandten fachwidrigen Bauverfahrens. Zwar wäre für den Fall einer – fachgerechten – abschnittsweisen Herstellung der drei Mauerwerksöffnungen, vor deren Herstellung allerdings oberhalb der Öffnungen beidseits Stahlträger hätten eingebracht werden müssen, eine Abstützung der auf den jeweiligen Durchbruch zulaufenden Stahlträger bzw. Unterzüge mit einer Vielzahl von Baustützen des aufgefundenen Typs B/D 30 möglich gewesen. Hierbei wäre für eine ausreichende Abfangung der über den Durchbrüchen aufliegenden Unterzüge aus dem Gebäudeteil B allerdings jeweils drei Baustützen pro Unterzug pro laufendem Meter, sowie zusätzlich für eine ausreichende Abfangung der mehr als zehn Stahlträger aus der Kappendecke im Gebäudeteil B je eine Baustütze pro Stahlträger pro laufendem Meter erforderlich gewesen. Zusätzlich hätte für diesen Fall der Einhaltung eines fachgerechten Bauverfahrens durch den vorherigen Einbau von Stahlträgern oberhalb der Durchbrüche sowie die Abfangung der Unterzüge und Stahlträger aus den Decken eine Durchsteifung der Lasten vor allem aus den Stahlbetonunterzügen bis in den Keller hinein vorgenommen werden müssen. Die weiträumige Abstützung der Stahlträger und Unterzüge sei insofern auch bei Einhaltung des regelrechten Bauverfahrens unbedingt erforderlich gewesen, weil die Punktlasten aus den Trägern und Unterzügen bereits bei Einstemmen eines halbseitigen Schlitzes in das Mauerwerk ohne zusätzliche Rüstung von Mauerwerk nicht mehr hätten aufgenommen werden können. Die feststellbaren Abstützmaßnahmen durch Anbringung von fünf Rüststützen irgendwo im Nahbereich der Wanddurchbrüche ohne Abstützmaßnahmen im Kellergeschoss sei danach bereits für das regelrechte Bauverfahren nicht annähernd ausreichend gewesen, erst recht aber nicht für das angewandte fachwidrige Bauverfahren, bei dem in einem Arbeitsgang mehrere Wandöffnungen in die tragende Erdgeschosswand eingebracht hätten werden sollen, ohne vorher abschnittsweise auf beiden Seiten des Mauerwerks jeweils zwei Abfangträger aus Stahl oberhalb der Durchbrüche einzubauen. Diese „hilflosen“ Abstützmaßnahmen seien „zum Scheitern verurteilt“ gewesen. Die Kammer ist nach alledem davon überzeugt, dass das Fehlen ausreichend dimensionierter Abstützmaßnahmen während der unter Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik durchgeführten Baumaßnahme den Gebäudeeinsturz unmittelbar verursacht hat. 2. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. I6, Arzt für Rechtsmedizin, damals am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums E1, und Würdigung des Inhalts der jeweiligen ärztlichen Todesbescheinigungen steht für die Kammer fest, dass die Geschädigten N1 und Q2 in unmittelbarer Folge des schlagartigen Gebäudeeinsturzes unter den herabstürzenden Gebäudeteilen infolge eines Polytraumas höchstens wenige Minuten nach dem Einsturz verstarben. Der medizinische Sachverständige hat ausführlich von den Ergebnissen der Obduktion der Geschädigten berichtet. a. Hierbei hat er erläutert, der Geschädigte Q2 sei infolge eines Polytraumas, d. h. einer Mehrzahl von lebensgefährlichen Verletzungen an verschiedenen Körperregionen aufgrund sehr massiver stumpfer Gewalteinwirkung, höchstens innerhalb weniger Minuten verstorben. Die Obduktion habe das Vorliegen eines stumpfen Brustkorbtraumas ergeben, das unter anderem auf mehrere Rippenserienbrüche, eine Zerreißung der rechten Lungenwurzel und einen Abriss der absteigenden Brustkorbhauptschlagader zurückzuführen sei. Darüber hinaus sei ein stumpfes Bauchtrauma unter anderem mit Zerreißung von Leber und Milz und ein stumpfes Schädel-Hirn-Trauma mit einem offenen Bruch der Schädelbasis feststellbar gewesen. Der medizinische Sachverständige hat deutlich gemacht, dass insbesondere die erheblichen Verletzungen des Brustkorbs und Bauchraums für den Geschädigten allenfalls für einen sehr kurzen Zeitraum von wenigen Minuten überlebbar gewesen sein könnten. Zu den Ergebnissen der weiteren Obduktion des Geschädigten N1 hat der medizinische Sachverständige ausgeführt, der Verstorbene sei ebenfalls infolge eines Polytraumas bei sehr massiver stumpfer Gewalteinwirkung unmittelbar nach dem Gebäudeeinsturz verstorben. Das feststellbare stumpfe Hals- und Brustkorbtrauma sei unter anderem durch einen mehrfachen Einriss beider Halsschlagadern, einer Durchtrennung der Luftröhre und einen Abriss der linken Lunge und einem subtotalen Abriss des Herzens im Bereich der Herzbasis zutage getreten. Darüber hinaus sei bei ihm ein stumpfes Trauma von Becken und Bauchhöhle, ein stumpfes Schädel-Hirn-Trauma und ein stumpfes Extremitätentrauma feststellbar gewesen. Bei dem todesursächlichen Polytrauma seien das Rumpftrauma sowie ausgeprägte knöcherne sowie Weichteilverletzungen des Beckens, der Beine, einer subtotalen Amputation des linken Armes im Schulterbereich sowie einer Schädelbasisfaktur führend gewesen. Aufgrund der Erheblichkeit der Verletzungen, insbesondere des Brustkorbs, in Gestalt des Abrisses von Herz und linker Lunge sei davon auszugehen, dass der Geschädigte N1 unmittelbar nach dem Gebäudeeinsturz verstorben sei. Eine Atmung könne ihm aufgrund der massiven Brustkorbverletzungen bereits unmittelbar nach dem Einsturz nicht mehr möglich gewesen sein. In Bezug auf beide Obduktionsergebnisse hat der Sachverständige deutlich gemacht, dass die benannten medizinischen Befunde trotz der eingetretenen postmortalen Veränderungen erhoben werden konnten und diese plausibel mit einer sehr massiven stumpfen Gewalteinwirkung durch herabstürzende Gebäudeteile in Einklang zu bringen seien. Es bestehe aus medizinischer Sicht kein Zweifel daran, dass das durch diese stumpfe Gewalteinwirkung aus den auf die Geschädigten stürzenden Gebäudetrümmern verursachte Polytrauma deren Tod herbeigeführt habe. b. Die Kammer schließt sich diesen fachkundigen und für sie nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen im Hinblick auf die Ursache des Todes der Verstorbenen N1 und Q2 in eigener Würdigung an, vor deren Hintergrund sie es für bloß theoretisch möglich, aber in Anbetracht des Tatgeschehens in hohem Maße unwahrscheinlich erachtet, dass die 35- und 39-jährigen Geschädigten N1 und Q2, an deren Leichnamen keine Anzeichen für eine Erkrankung oder ein sonstiges lebensbedrohliches Leiden feststellbar waren, nur zufällig im zeitlichen Zusammenhang mit dem Einsturz, aber nicht in dessen Folge verstorben sein könnten. Im Übrigen hat der Sachverständige bei den Geschädigten keine relevanten Erkrankungen feststellen können, welche die physische Kompensationsfähigkeit im Zusammenhang mit der sehr massiven Gewalteinwirkung hätten beeinträchtigen können. Die Annahme einer unmittelbaren und ausschließlichen Verursachung des Todes der Geschädigten durch den Gebäudeeinsturz bleibt auch von der Tatsache unberührt, dass sie aufgrund der fortdauernden Einsturzgefahr erst am Folge- bzw. übernächsten Tag gefunden werden konnten. Denn der Geschädigte N1 verstarb unmittelbar, der Geschädigte Q2 höchstens nach wenigen Minuten, innerhalb derer sein Auffinden angesichts der Gesamtsituation lebensfremd gewesen wäre, zumal er – so der Sachverständige – unmittelbar mit dem Gebäudeeinsturz das Bewusstsein verloren haben müsse. Im Übrigen hat der medizinische Sachverständige klargestellt, dass der Geschädigte N1 aufgrund der Schwere seiner lebensgefährlichen Verletzungen auch im Falle eines früheren Auffindens nicht hätte überleben können. IV. Wirtschaftliche und persönliche Tatfolgen Die Feststellungen zu Umfang, Ablauf und Folgen des Polizei- und Feuerwehreinsatzes beruhen auf den Bekundungen des ausführlich hierzu vernommenen Zeugen I7, Leitender Branddirektor und damals Einsatzleiter, verbunden mit den in diesem Zusammenhang eingeführten Urkunden und Lichtbildern, sowie der Aussage des Zeugen KHK S4 als dem die Ermittlungen leitendem Polizeibeamten. Die Feststellungen zu der Szenerie am Unglücksort beruhen auf den insoweit in Augenschein genommenen Lichtbildern und Videos und den Erläuterungen des bautechnischen Sachverständigen sowie der Zeugen LBD I7 und KHK S4 hierzu. Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen und persönlichen Folgen des Einsturzes, insbesondere für die Hinterbliebenen der Unglücksopfer und der hierbei anwesenden, aber überlebenden Betroffenen, beruhen auf den glaubhaften und erkennbar von – teils noch erheblicher – emotionaler Betroffenheit getragenen Aussagen der insoweit vernommenen Zeugen E3, U2, S. und E. N1, Q2 und H2 sowie flankierend auf dem Inhalt der in diesem Zusammenhang eingeführten Urkunden. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Zeugen zu zweifeln. Insbesondere bei Vernehmung der Nebenkläger N1 und der Nebenklägerin Q2 trat deren erhebliche persönliche Betroffenheit und ihr Leid infolge des Verlusts ihres Bruders bzw. Ehemanns für die Kammer besonders eindrücklich zutage. Als glaubhaft erachtet die Kammer auch die Aussagen der Zeugen E3 und U2 zum Geschehen im Zusammenhang mit dem Einsturz, soweit nicht der Umfang der erfolgten Abstützmaßnahmen betroffen ist. Insoweit haben beide Zeugen – wie auch schon im Ermittlungsverfahren – in Abweichung zu der Zahl der von den Sachverständigen Dipl-Ing. J1 und Prof. Dr.-Ing. I5 im Zuge der Rückbauarbeiten aufgefunden benutzten Baustützen – zunächst bekundet, dass sie etwa neun bis zehn Baustützen im Bereich der Durchbrüche aufgestellt haben. Auf Nachfrage wurden ihre Aussagen indes vager und waren für die Kammer erkennbar von der Angst getragen, sich als die die Durchbrucharbeiten am Einsturztag ausführende Bauarbeiter ebenfalls eines Schuldvorwurfs ausgesetzt zu sehen. Die Kammer ist trotz des zweifelhaften Wahrheitsgehalts ihrer diesbezüglichen Angaben aber nicht gehindert, ihnen im Übrigen zu glauben. Denn sogar der Umstand, dass eine Zeugenaussage in Teilen als objektiv unzutreffend anzusehen ist, rechtfertigt es nicht ohne Weiteres – und zwingt entsprechend schon gar nicht dazu –, diese auch im Übrigen für unglaubhaft zu erachten. Es existiert kein Rechts- und Erfahrungssatz, dass einer Aussage nur entweder insgesamt geglaubt oder insgesamt nicht geglaubt werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 1 StR 278/05 - juris Rdn. 20). V. Feststellungen zum Tatvorgeschehen: Bauvorhaben „M2“ Die Feststellungen zu den Hintergründen des Bauvorhabens „M2“, den baubehördlichen Vorgängen in diesem Zusammenhang, den übernommenen Pflichten der Baubeteiligten und ihren vertraglichen Verhältnissen zueinander beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten hierzu, soweit die Kammer diesen gefolgt ist, in Verbindung mit den in diesem Zusammenhang verlesenen Vertragsurkunden sowie auf den Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen H2 und Dr. H2, N4 und B1. Die Feststellungen zu den tatsächlichen Abläufen auf der Baustelle in den dem Einsturz vorausgehenden Wochen und Monaten beruhen ebenfalls auf den Einlassungen der Angeklagten in dem festgestellten Umfang sowie auf den Aussagen der insoweit vernommenen Zeugen L2, S1, N3, C1 und Q8. Soweit Feststellungen zu mit dem Bauvorhaben im Zusammenhang stehenden Korrespondenzen getroffen wurden, beruhen diese auf der Verlesung der zugrunde liegenden E-Mail-Verläufe und Chat-Protokolle. Soweit die Kammer Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild der Angeklagten getroffen hat, beruhen diese, wenn sie sich nicht bereits aus ihren Einlassungen ergeben, auf Rückschlüssen aus objektiven Umständen. Nicht ausreichend sicher feststellbar war eine positive Kenntnis der Angeklagten M1 von der durch die Zeugin H2 unterzeichneten Freizeichnungserklärung vom ##.##.#### und dem sich daran anschließenden Beginn genehmigungspflichtiger Arbeiten im Eingangsbereich und am Patio. Sie erhielt zwar auch nach ihrer eigenen Einlassung sämtliche durch den Angeklagten P1 angefertigte Aktennotizen per E-Mail, so auch diejenige vom ##.##.####, in der er eine schriftliche Freistellungserklärung der Bauherrin für notwendig erklärte. Ob sie den Inhalt dieser Aktennotiz zur Kenntnis nahm, vermochte die Kammer indes nicht festzustellen. Dass die Angeklagte M1 in die Erstellung der Erklärung in irgendeiner Form involviert war, ergab sich auch aus den diesbezüglichen Bekundungen der Zeugin H2 und des Zeugen Dr. H2 nicht. Ebenso war nicht feststellbar, ob sie von der Einbringung der Mauerwerksschnitte durch die Firma N3 am ##.##.#### Kenntnis nahm. Zwar erhielt sie bei Zugrundelegung ihrer Einlassung, sie habe sämtliche Aktennotizen und Bautagebucheinträge von dem Angeklagten P1 in „Cc“ per E-Mail bekommen, auch den Bautagebucheintrag vom ##.##.####, in der unter „Rohbau“ „Schnitte Mauerwände EG laut Planung“ festgehalten war, was auf die Vornahme der Schnitte zur Vorbereitung der nach Kenntnis der Angeklagten M1 noch ausstehenden Durchbrüche in der Erdgeschosswand hindeutet. Ob sie dessen Inhalt durch Einsichtnahme in die übersandte Datei wahrnahm, war nicht feststellbar. Die Baustelle hatte sie nach ihrer eigenen Einlassung zuletzt im Juni #### besucht. Abweichendes hat von den Mitangeklagten oder auf der Baustelle anwesenden Zeugen niemand behauptet, sodass eine Kenntnisnahme von den Schnitten auf der Baustelle nicht feststellbar ist. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass der Angeklagte P1 vor dem Gebäudeeinsturz im Zusammenhang mit den Bauvorhaben „M2“ oder „O1“ mit der Vergabe oder Überwachung vergleichbarer statisch relevanter Arbeiten an ähnlich altem Gebäudebestand befasst gewesen war. Die dahingehende Behauptung der Angeklagten M1 und P1 ließ sich durch objektive Beweismittel nicht untermauern. Soweit die Angeklagte M1 hierzu im Verlauf der Hauptverhandlung Lichtbilder vorgelegt und hierzu erklärt hat, sie habe vor dem Hintergrund der hier ersichtlichen ebenfalls statisch relevanten Arbeiten auf dem vergleichbaren Bauvorhaben „O1“ und einem Neubauprojekt im Jahr ####, bei denen der Angeklagte P1 ebenfalls als zuverlässiger Bauleiter tätig gewesen sei, keinen Anlass gehabt, an seiner ausreichenden Qualifikation auch für das Bauvorhaben „M2“ zu zweifeln, überzeugt dies die Kammer nicht. Die Lichtbilder zeigen Abstützmaßnahmen mithilfe von Baustützen und Schalungsträgern, auf einem Lichtbild aufgestellt unter einem Unterzug, auf anderen Lichtbildern unter einer Kappendecke im Nahbereich eines Durchbruchs und auf einem weiteren Lichtbild unmittelbar unter einer Gebäudedecke. Unabhängig von der rechtlichen Bewertung, ob sich aus der unfallfreien Vergabe oder Überwachung vergleichbarer statisch relevanter Arbeiten durch den Angeklagten P1 in der Vergangenheit auf dessen ausreichende Qualifikation in Bezug auf Vergabe- und Überwachungsleistungen für die in Rede stehenden Durchbrucharbeiten schließen lässt, war für die Kammer nach einer Würdigung der Lichtbilder verbunden mit den Einlassungen der Angeklagten hierzu die Feststellung nicht möglich, der Angeklagte P1 habe bereits vor dessen Auswahl als Bauleiter auch für die Durchbrucharbeiten an der Erdgeschosswand andere Bauvorhaben als Bauleiter begleitet, die mit dem komplexen und Eingriffe in das Gebäudetragwerk umfassenden Umbau des teilweise aus dem Beginn des 20. Jahrhunderts stammenden Bestandsgebäudes auf der M2 vergleichbar waren. So handelt es sich bei dem Bauprojekt aus dem Jahr #### um ein Neubauprojekt, bei dem Eingriffe in den Bestand denknotwendig ausgeschlossen waren. Soweit die Angeklagte M1 zum Beweis dieser Behauptung Lichtbilder von ihres Erachtens vergleichbaren Arbeiten bei dem Bauvorhaben betreffend das Bestandsgebäude „O1“ vorgelegt hat, war sie auf Frage der Kammer nicht imstande mitzuteilen, wann die dort erkennbaren Arbeiten ausgeführt wurden, während der Angeklagte Q1, der die dort erkennbaren Arbeiten für seine Firma Q3 durch die Firma Q7 hatte ausführen lassen, mitteilte, das müsse im September oder Oktober #### gewesen sein, also deutlich nach der Beauftragung des Angeklagten P1 durch die Angeklagte M1 und dem Entstehen der Idee der Wandöffnungen in der Erdgeschosswand des Hinterhauses des Gebäudes M2. Die Feststellungen der Kammer zu Entstehung und Verlauf der Ausführungsplanung der Durchbrucharbeiten an der Erdgeschosswand beruhen auf einer umfassenden Würdigung der Inhalte einer Vielzahl von in Augenschein genommenen und verlesenen Ausführungspläne der Angeklagten M1 zum Erdgeschoss des Hinterhauses – vor allem in Bezug auf Maßangaben, zeitliche Daten und Indizes –verbunden mit den diesbezüglichen Erläuterungen des bautechnischen Sachverständigen sowie des Zeugen Q4 und den Einlassungen der Angeklagten hierzu, soweit diesen gefolgt werden konnte. Davon, dass noch im Zeitpunkt des Einsturzes aus Sicht der Angeklagten M1 und Q1 die Firma Q3 bzw. ein durch den Angeklagten Q1 ausgewähltes qualifiziertes Subunternehmen für die Durchführung der einsturzursächlichen Durchbrucharbeiten vorgesehen war, ist die Kammer aufgrund des Inhalts des Ausführungsplans Erdgeschoss Index I vom ##.##.#### überzeugt, in dem die Firma Q3 für diese und weitere dort markierte Arbeiten als ausführendes Unternehmen erfasst ist, verbunden mit den insoweit glaubhaften Einlassungen dieser beiden Angeklagten. Die Feststellungen zu Inhalt und Bedeutung der statischen Berechnung nebst Positionsplänen des Angeklagten H1 sowie zu Defiziten dieser Statik stützt die Kammer auf die Verlesung und Inaugenscheinnahme der Urkunde und der zugehörigen Positionspläne und Zeichnungen zusammen mit den hierauf bezogenen fachkundigen Erläuterungen des bautechnischen Sachverständigen. Soweit Feststellungen zu Inhalt und Anwesenheit bei Ortsterminen auf der Baustelle und den jeweiligen räumlichen Verhältnissen vor Ort getroffen worden sind, beruhen diese auf dem Inhalt der in die Hauptverhandlung eingeführten Bautagebucheinträge und Aktennotizen sowie den zugehörigen Sichtungsprotokollen nebst Lichtbildern, sämtlich erstellt durch den Angeklagten P1, denen die Kammer eine besondere Authentizität und Aussagekraft in Bezug auf Richtigkeit und Vollständigkeit beimisst, weil nicht nur der Angeklagte P1 selbst, sondern auch die Angeklagte M1 dessen akribische und detaillierte Dokumentation und Aktenführung im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben betont haben. Dies betrifft etwa die Feststellung der Sichtbarkeit der Unterzüge unter der Erdgeschossdecke des Gebäudeteils B des Hinterhauses für den Angeklagten H1 im Rahmen der Begehung am ##.##.####, die auf einer Würdigung der Aktennotiz Nr. 12 von diesem Tage verbunden mit einem am ##.##.#### aufgenommenen Lichtbild von diesem Gebäudeteil beruht. D. Die Angeklagten M1, P1 und P2 haben sich jeweils der fahrlässigen Tötung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Baugefährdung schuldig gemacht. Die Angeklagten Q1 und H1 waren aus rechtlichen Gründen freizusprechen. I. Angeklagte M1 Die Angeklagte M1 hat sich nach den unter Ziffer B. getroffenen Feststellungen der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Baugefährdung durch Unterlassen schuldig gemacht. 1. §§ 222, 13 Abs. 1, 52 StGB Die Angeklagte M1 hat den Tatbestand der fahrlässigen Tötung in zwei tateinheitlich aufeinandertreffenden Fällen schuldhaft verwirklicht, §§ 222, 13 Abs. 1, 52 StGB. a. Der tatbestandliche Erfolg ist zweimal eingetreten. Die Unglücksopfer N1 und Q2 sind am Unglücksort verstorben. b. Die Angeklagte M1 hat mehrfach gegen die sie als Entwurfsverfasserin i. S. d. 54 BauO NRW und umfassend beauftragte Architektin für das Bauvorhaben „M2“ treffenden Sorgfaltspflichten verstoßen und damit objektiv pflichtwidrig gehandelt. aa. Der Angeklagten M1 oblag unter mehreren Gesichtspunkten eine Garantenstellung zur Abwendung von Gefahren für Leib und Leben von Personen, die bestimmungsgemäß mit dem Bauvorhaben „M2“ und der hiermit einhergehenden Gefahrenquelle in Berührung kamen. Ob eine Garantenstellung besteht, die es rechtfertigt, das Unterlassen der Schadensabwendung dem Herbeiführen des Schadens gleichzustellen, ist nicht nach abstrakten Maßstäben zu bestimmen. Vielmehr hängt die Entscheidung letztlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab; dabei bedarf es einer Abwägung der Interessenlage und des Verantwortungsbereichs der Beteiligten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2010 m. w. N., Az. 1 StR 272/09 Rn. 58, zitiert nach juris). Bei Bauvorhaben ist grundsätzlich die Bauherrschaft, hier also die Zeugin H2, als Veranlasserin des Bauvorhabens verkehrssicherungspflichtig Die Bauherrschaft hat dafür zu sorgen, dass von ihrem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte Schäden erleiden können. Denn sie ist es in erster Linie, die die Gefahrenquelle eröffnet (BGH, Urteil vom 5. November 1992, Az. III ZR 91/91 Rn. 20, 21; OLG E1, Urteil vom 17. April 1998, Az. 22 U 168-97). Verkehrssicherungspflichten können indes nach einhelliger Auffassung grundsätzlich übertragen werden (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19. Februar 2008, Az. 18 U 58/07 m. w. N.) und werden es gerade bei Bauvorhaben auch, womit sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglichen Sicherungspflichtigen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verengt (BGH, Urteil vom 17. Januar 1989, Az. VI ZR 186/88 Rn. 9, zitiert nach juris). Der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende übernimmt faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung in dem betreffenden Gefahrenbereich, weshalb Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt. Auf Grund dieser von ihm mitveranlassten neuen Zuständigkeitsverteilung ist der Beauftragte für den Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen verantwortlich. Insofern ist seine Verkehrssicherungspflicht nicht abgeleiteter Natur, die vielmehr mit der Übernahme durch den Beauftragten in seinen Zuständigkeitsbereich eine rechtliche Verselbstständigung erfährt. Dem Übernehmenden obliegt fortan die Gefahrenabwehr unmittelbar (BGH, Urteil vom 17. Januar 1989, Az. VI ZR 186/88 Rn. 12, zitiert nach juris). Die im Zivilrecht entwickelten Regeln über die Verkehrssicherungspflicht desjenigen, der eine Gefahrenquelle eröffnet oder beherrscht, sind auch auf das Strafrecht zu übertragen (Bülte in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 15 StGB, Rn. 299 f. m. N.). Danach oblag der Angeklagten M1 aus der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht von der Bauherrin H2 eine selbständige allgemeine Garantenpflicht zur Abwehr von mit der umfangreichen Baumaßnahme einhergehenden Gefahren für Dritte, soweit diese Gefahren auf die im Wesentlichen übernommene Grundlagenermittlung, Planung und Überwachung des Bauvorhabens zurückgehen. Denn sie war in Ausübung dieser Pflichtenkreise im Auftrag der Bauherrin H2 tätig, der als Veranlasserin der Baumaßnahme grundsätzlich die Verkehrssicherungs- und Garantenpflichten in Bezug auf die von dem Bauvorhaben ausgehenden Gefahren für Leib und Leben oder das Eigentum von bestimmungsgemäß mit den Baumaßnahmen in Berührung kommender Personen oblagen, was sich auch aus dem einschlägigen Gefahrenabwehrrecht ergibt. So sind nach der vom Bauherrn bzw. der Bauherrin zu beachtenden bauordnungsrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 1 BauO NRW bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden, wobei grundsätzlich die diesem Ziel dienenden anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind, vgl. § 3 Abs. 2 S. 1 BauO NRW. Indem die Bauherrin H2 die Angeklagte M1 im Sinne des ihr durch diese versprochenen „Rundum-Sorglos-Pakets“ als Architektin für das Bauvorhaben mit sämtlichen Leistungsphasen der HOAI – darunter also vor allem die Planung und Überwachung des Bauvorhabens – beauftragte, übertrug sie die mit Planung und Überwachung in Verbindung stehenden Verkehrssicherungspflichten auf die Angeklagte und blieb lediglich sekundär verkehrssicherungspflichtig. Die an einem Bau Beteiligten nach den §§ 54 – 56 BauO NRW sind bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, vgl. § 52 BauO NRW. Die Angeklagte M1 traf damit als umfassend beauftragte Architektin und bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin i. S. d. § 54 BauO NRW, der danach nicht zuletzt aufgrund ihres überlegenen Fachwissens eine zentrale Rolle zukam, eine ihr übertragene selbständige Verkehrssicherungs- und damit Garantenpflicht gegenüber denjenigen Personen, die – wie die verstorbenen dort tätigen Handwerker N1 und Q2 – bestimmungsgemäß mit den Gefahren des Bauvorhabens und des daraus entstehenden Bauwerks in Berührung kamen. Dies wird auch durch die ihr als Entwurfsverfasserin gesetzlich zugeschriebenen Pflichten bekräftigt. So hatte sie im Rahmen der Entwurfsplanung dafür Sorge zu tragen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprachen, wobei sie geeignete Fachplaner heranzuziehen hatte, wenn sie auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung hat, vgl. § 54 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 und 3 BauO NRW. bb. Die Angeklagte handelte in Wahrnehmung des sie danach treffenden Pflichtenkreises nicht sorgfaltsgemäß, sondern verstieß aus objektiver Sicht unbewusst fahrlässig gegen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten. (1) Die objektive Sorgfaltspflicht verletzt, wer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den jeweiligen Umständen verpflichtet ist. Dies bemisst sich nach dem jeweils geschützten Rechtsgut der Norm. Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt bestimmen sich nach den Anforderungen, die bei objektiver Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Situation und seiner sozialen Rolle zu stellen sind (BGH, Urteile vom 19. April 2000, Az. 3 StR 442/99 Rn. 37, zitiert nach juris, und vom 14. März 2003, Az. 2 StR 239/02 Rn. 18 zitiert nach juris, m. w. N.) Als Maßstab diente demnach die Frage, wie sich eine umsichtige und gewissenhafte Architektin mit einiger Berufserfahrung in der gleichen Situation wie die Angeklagte M1 – als von der Bauherrin umfassend mit sämtlichen Leistungsphasen beauftragte Architektin für ein umfangreiches Bauvorhaben an einem alten Bestandsgebäude – verhalten hätte. Hierbei sind die Anforderungen an die im Einzelfall zu wahrende Sorgfalt umso höher, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 42 Rn. 16 mwN). Als Anknüpfungspunkt für eine Sorgfaltspflichtverletzung kann dabei jedes Verhalten herangezogen werden, welches zu einer objektiv zurechenbaren Tatbestandsverwirklichung führt (OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2016, Az. III-3 RVs 91/15, Rn. 23, zitiert nach juris). Es kommt gerade nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung im Zeitpunkt des Erfolgsantritts an, vgl. § 8 S. 2 StGB. Unter Berücksichtigung eines sog. Vorverschuldens kann es zu einer weitgehenden Vorverlagerung kommen, wenn der Täter in der konkreten Situation nicht imstande ist, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges zu erkennen und zu vermeiden (OLG Hamm, a.a.O.) weil die notwendigen Informationen aufgrund einer vorausgehenden Pflichtverletzung nicht vorlagen. (2) Daran gemessen ergaben sich aus den getroffenen Feststellungen mehrere objektive Sorgfaltspflichtverstöße der Angeklagten M1, wobei an dieser Stelle zunächst diejenigen erörtert werden sollen, bei deren Verwirklichung der Gebäudeeinsturz und damit der Tod der beiden Unglücksopfer für die Angeklagte auch subjektiv vorhersehbar war. Soweit die festgestellten Pflichtverstöße ihren Ursprung teilweise bereits in der frühen Phase des Bauvorhabens mit weitem zeitlichem Abstand zu dem Einsturz haben, schieden sie nach den vorstehenden Maßstäben als feststellbare Pflichtverstöße nicht aus, weil sich die in ihnen liegende Gefahr in dem unmittelbar zum Erfolg führenden Verhalten Dritter gerade realisiert hat bzw. hierfür die tatsächliche Grundlage schuf. (a) Die Angeklagte M1 handelte objektiv sorgfaltswidrig, indem sie es in ihrer Rolle als Bauleiterin i. S. d. § 56 Abs. 1 BauO NRW unterließ, neben dem oder anstelle des Angeklagten P1 einen fachlich ausreichend qualifizierten Bauleiter mit den Vergabe- und Überwachungsleistungen für das Bauvorhaben „M2“ zu beauftragen, nachdem sie Anfang Februar umfangreiche Durchbrucharbeiten mit erheblichen Eingriffen in das Gebäudetragwerk des Hinterhauses in die Planung aufgenommen hatte. Der Angeklagten M1 war durch die umfassende Beauftragung durch die Zeugin H2 die Bauleitung i. S. d. § 56 Abs. 1 BauO übertragen worden. Denn sie war danach diejenige Person, die im Auftrag der Bauherrin die Überwachung der Ausführung des Bauvorhabens hinsichtlich dessen Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder der Beseitigung übernahm und die Ausführung durch die Erteilung von Weisungen maßgeblich steuern und die Überwachungsmaßnahmen der Fachbauleiter koordinieren sollte (vgl. BeckOK BauordnungsR NRW/Gohde BauO NRW 2018 § 56 Rn. 2). Ihre hiermit verbundenen Überwachungspflichten sowie ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe übertrug sie an den Angeklagten P1 als ihren Nachunternehmer. Hierbei traf sie im Rahmen dieser vertikalen Aufgabendelegation unter anderem die Pflicht zu einer sorgfältigen Auswahl ihres Delegaten, welcher der Bewältigung der sich aus den Anforderungen des konkreten Bauvorhabens ergebenden Überwachungs- und Vergabeaufwachen gewachsen sein musste. Eine vollständige Befreiung von ihren von der Zeugin H2 übernommenen Verkehrssicherungs- und Garantenpflichten ging mit der Aufgabendelegation also nicht einher (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2021, Az. 2 StR 418/19). Diese Pflicht zur Auswahl eines geeigneten Delegaten ergab sich im Verhältnis zu der Angeklagten H2 auch aus der werkvertraglichen Verpflichtung der Angeklagten M1, die Herstellung eines mangelfreien und funktionstauglichen Bauwerks sicherzustellen, was bei Delegation von Aufgaben im Bereich der Vergabe und Überwachung die Auswahl eines insoweit qualifizierten Nachunternehmers mit einschloss. In diesem Zusammenhang hat die Angeklagte M1 eingeräumt, sich im Zuge der Auswahl des Angeklagten P1 als ihren Delegaten in Bezug auf die Überwachungs- und Vergabepflichten mit dessen Qualifikation oder Bildungsweg nicht befasst, sondern ihn bei verschiedenen anderen Bauvorhaben als zuverlässigen und erfahrenen Bauleiter wahrgenommen und ihn deshalb als solchen ausgewählt zu haben. Mit diesem Verhalten hat sie den Sorgfaltspflichten nicht genügt, die an sie in ihrer Situation als von der Bauherrin nach Versprechen eines „Rundum-Sorglos-Pakets“ beauftragte erfahrene Architektin zu stellen sind. So übertrug sie ihre Pflichten als Bauleiterin i. S. d. § 56 BauO NRW, zu der sie durch die Zeugin H2 bestellt wurde, sowie sämtliche Vergabepflichten auf den Angeklagten P1, der zur Bewältigung der hierin liegenden Aufgaben jedenfalls im Zusammenhang mit statisch relevanten Arbeiten nicht qualifiziert war. Der Bauleiter bzw. die Bauleiterin ist nach dem geltenden Bauordnungsrecht diejenige Person, die darüber zu wachen hat, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen hat, vgl. § 56 Abs. 1 S. 1 und 2 BauO NRW. Hierbei hat die bauleitende Person im Rahmen dieser Aufgabe den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle sicherzustellen, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmen zu achten, vgl. § 56 Abs. 1 S. 1 und 2 BauO NRW, was auch die Durchführung technisch komplexer oder gar gefahrengeneigter Arbeiten durch fachlich qualifizierte Unternehmen voraussetzt. Die Angeklagte M1 musste bei Delegation dieses übernommenen Pflichtenkreises dafür Sorge tragen, dass die von ihr ausgewählte bauleitende Person, wie vom Gefahrenabwehrrecht vorausgesetzt, über die für ihre oder seine – oben definierte – Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügt, wobei eine geeignete Fachbauleiterin oder ein geeigneter Fachbauleiter heranzuziehen sind, sobald dies für einzelne Teilgebiete nicht der Fall ist, vgl. § 56 Abs. 2 BauO NRW. In diesem Zusammenhang hatte sie der Auswahl einer bauleitenden Person für technisch schwierige Arbeiten, die mit gefahrengeneigten Bauzuständen einhergingen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen und hier besonders sorgsam zu prüfen. Gegen die sie treffende Pflicht, einen geeigneten Delegaten nach Maßgabe der §§ 54-56 BauO NRW zu bestellen, hat sie hinsichtlich der Durchbrucharbeiten an der Erdgeschosswand objektiv sorgfaltswidrig verstoßen. So übertrug sie bei Zugrundelegung des Wortlauts des schriftlichen Vertrages zwischen ihr und der Firma I2 vom ##.##.#### und des aus dem Gesamtkontext zu schließenden Willens der Vertragsparteien sämtliche Pflichten im Bereich der Bauüberwachung an den Angeklagten P1. In der Vertragsurkunde wurde vollständig und nicht etwa in Bezug auf Teil-, Grund- oder besondere Leistungen auf die Leistungsphasen 6 - 8 nach HOAI – , „Vorbereitung der Vergabe“, „Mitwirkung bei der Vergabe“ und „Objektüberwachung“ – Bezug genommen. Nach dem definierten Vertragsgegenstand schuldete die Firma I2, vertreten durch den Angeklagten P1, unter anderem die „bauliche und operative Koordination“ der Gewerke, die „Überwachung der Gewerke bzgl. der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik bzw. VOB“, die „Baubetreuung, die Kontrolle der ausführenden Arbeiten nach Angebotstext sowohl in Material, als auch in Ausführung“ sowie die „Überwachung der Beseitigung von Baufehlern“. Dieser Pflichtenkreis bezog sich auf die Gewerke „Fensterbau, Dacharbeiten, Fassadenarbeiten, Rohbauarbeiten/Abriss massiv, Maurerarbeiten, Gerüstbau, Schlosser, Estrich, Aufzug mit Schachterstellung, Unter- und Überfahrt, Schnittstellen Gewerke Innenausbau Elektro, Sanitär, Heizung, Innenputz, Maler“, insofern aus Sicht der Kammer auf sämtliche im Zuge einer Generalsanierung regelmäßig einzubeziehenden Gewerke. Aus dem Vertragstext verbunden mit den Gesamtumständen des Vertragsschlusses ergibt sich damit ein vollständiger Übergang der mit der Sicherstellung eines sicheren bautechnischen Betriebes bzw. des gefahrlosen Ineinandergreifens der Gewerke verbundenen Vergabe- und Überwachungspflichten auf den Angeklagten P1, der alleiniger Bauleiter im bauordnungsrechtlichen Sinne für das gesamte Bauvorhaben wurde und fortan blieb. Spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem die Angeklagte M1 besonders gefahrengeneigte Arbeiten in Gestalt von mehreren großen Mauerwerksdurchbrüche neben einer Bestandsöffnung in einer tragenden Wand in einem Haus mit alter Bausubstanz plante, wäre es von einer besonnenen und gewissenhaften Architektin in der Situation der Angeklagten M1, die ihrer Auftraggeberin auf Grundlage ihres überlegenen Fachwissens ein “Rundum-Sorglos-Paket“ versprochen hatte, zu erwarten gewesen, sich über das Vorliegen einer bautechnischen oder bauphysikalischen Ausbildung ihres gewählten Bauleiters P1 zu erkundigen, um zu überprüfen, ob er seiner oben definierten Aufgabe auch in Bezug auf die Durchbrüche gewachsen ist, bzw. einen hierfür qualifizierten Fachbauleiter für den Bereich Tragwerk – etwa den Angeklagten H1 – zu beauftragen. Indessen war der Angeklagte P1 seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nach nicht imstande, seine Aufgabe als Bauleiter in Bezug auf solche gravierenden, in das Tragwerk eines mehr als 100 Jahre alten Bestandsgebäudes eingreifenden Durchbrucharbeiten angemessen auszuüben, indem er insoweit – wie von § 56 Abs. 1 BauO NRW gefordert – die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen überprüfte, hierauf bezogene Weisungen erteilte und für den sicheren bautechnischen Baustellenbetrieb sorgte, unter anderem durch das Hinwirken auf eine Vergabe an ein fachlich hierfür überhaupt qualifiziertes Unternehmen. So verfügte er nicht über eine irgendwie geartete bautechnische oder bauphysikalische Ausbildung. Er ist Elektrikergeselle, der ein dreijähriges Fernstudium des Baumanagements absolviert hat, welches nach seiner eigenen Einlassung keinerlei bautechnische oder bauphysikalische, sondern nur kaufmännische Lehrinhalte im Zusammenhang mit der Baubranche zum Gegenstand hatte. (b) Ein weiterer objektiver Sorgfaltspflichtverstoß der Angeklagten M1 im Zusammenhang mit der Delegation ihrer Überwachungs- und Vergabepflichten an den Angeklagten P1 liegt in ihrem Unterlassen, diesen im Hinblick auf eine sorgfaltsgemäße Auswahl von bauausführenden Unternehmen oder die Einhaltung einschlägiger technischer Vorschriften zum Gefahrenschutz zur Wahrung der Verkehrssicherungspflichten zu instruieren und ausreichend zu überwachen. Denn ihre Garantenpflicht und die hieraus resultierende Pflicht zum Tätigwerden blieb erhalten, soweit es – wie erörtert – um eine sorgfältige Auswahl ihres Delegaten und darüber hinaus dessen Instruktion im Hinblick auf die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sowie eine jedenfalls stichprobenartige Kontrolle ging; insoweit blieb sie also sekundär verkehrssicherungspflichtig. Hierbei waren die Anforderungen an die Instruktions- und Überwachungspflichten umso höher, je erheblicher die drohende Gefahr einzustufen war (vgl. BGH a. a. O. m. w. N.). Mit Blick auf die im Zeitpunkt des Einsturzes seit beinahe sechs Monaten geplanten Durchbrucharbeiten an der Erdgeschosswand, die der Sachverständige Dipl.-Ing. J1 wegen der damit verbundenen erheblichen Eingriffe in das Tragwerk als besonders gefahrenträchtig („heftig“) bewertet hat, waren die Anforderungen an die Angeklagte M1 in Bezug auf eine ausreichende Instruktion und Überwachung ihres Delegaten entsprechend erhöht. Sie waren im Übrigen in Bezug auf die besonders gefahrengeneigten Durchbrucharbeiten besonders hoch, weil die Angeklagte M1 es versäumt hatte, hierfür einen geeigneten Fachbauleiter auszuwählen und sich selbst mit den diesbezüglichen Vergabe- und Überwachungsaufgaben auch nicht mehr befasste. Sie war deshalb verpflichtet, den Angeklagten P1 dahingehend zu instruieren, dass diese gefahrenträchtigen Arbeiten an ein qualifiziertes Unternehmen zu vergeben und eine statische Berechnung für die Bauphase zu beauftragen sei und er die Ausführung der Arbeiten zu überwachen habe. Diesen Anforderungen hat sie nicht genügt. So unterließ sie es auch nach ihrer eigenen Einlassung, ihn überhaupt und damit auch im Hinblick auf Gefahrenquellen im Zusammenhang mit den Durchbrucharbeiten zu instruieren und stichprobenartig durch Besuche auf der Baustelle zu überwachen. Auch der schriftliche Vertrag zwischen ihr und dem Angeklagten P1 enthielt keinerlei Regelungen über die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Von stichprobenartigen Kontrollen des P1 sah sie nach eigener Einlassung ab, weil sie sich durch die Vielzahl der durch ihn per E-Mail übersandten Baudokumente stets gut informiert fühlte. Die hiermit verbundene Verletzung der sie treffenden erhöhten Überwachungspflichten zeigt sich auch daran, dass sie es nach Würdigung ihrer diesbezüglichen Einlassung unterließ, diese Baudokumente wie Aktennotizen und Bautagebucheinträge auf relevante Informationen zu sichten. So gab sie an, von der durch die Zeugin H2 unterzeichneten Freizeichnungserklärung vom ##.##.#### und dem Beginn genehmigungspflichtiger Arbeiten ohne Baugenehmigung nichts gewusst zu haben und damit nicht einverstanden gewesen zu sein, obwohl sich diese geplante Rechtsverletzung eindeutig aus der Aktennotiz vom ##.##.#### ergab, aus der sie diese bei Durchsicht hätte entnehmen können. Entsprechendes gilt für ihre Mitteilung, von der Vorbereitung der Durchbrucharbeiten an der Erdgeschosswand durch Einbringung der Mauerwerksschnitte am ##.##.#### – ebenfalls genehmigungspflichtige Arbeiten gemäß den §§ 60 Abs. 1, 61-63, 78, 79 BauO NRW – nichts mitbekommen zu haben, obwohl der Bautagebucheintrag vom selben Tage auf die Durchführung dieser Arbeiten schließen ließ („Schnitte Mauerwände EG laut Planung“). Eine gewissenhafte und umsichtige Architektin in der Situation und mit der Berufserfahrung der Angeklagten M1 hätte sich zur ausreichenden Informationsgewinnung im Hinblick auf die sorgfältige Aufgabenerfüllung durch ihren Delegaten nicht auf die von diesem gesteuerte Korrespondenz und dessen strukturierte Aktenführung verlassen, sondern diesen eigeninitiativ stichprobenartig überwacht – etwa durch unangekündigte Baustellenbesuche – und ihn außerdem insbesondere bei geplanten statisch relevanten Umbauarbeiten in Bezug auf die Einhaltung rechtlicher und technischer Vorschriften für die Vergabe und Ausführung dieser Arbeiten, insbesondere in Gestalt der analog anwendbaren DIN 4123, instruiert. Die Angeklagte M1 aber verließ sich aufgrund ihres Eindrucks von dem Angeklagten P1 schlichtweg darauf, dass er die Bauleitung „im Griff“ habe, weshalb sie ihn nach Vertragsschluss vollständig eigenverantwortlich agieren ließ, ohne dass besondere Instruktions- oder Überwachungsmaßnahmen erfolgten. In diesem Zusammenhang ergibt sich für die Kammer ein weiterer Sorgfaltspflichtverstoß, der darin liegt, dass sie es unterließ, gegen die auf der von ihr betreuten Baustelle stattfindenden Verstöße gegen das Bauordnungsrecht – die Vornahme genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen ohne das Vorliegen einer Baugenehmigung (vgl. § 74 Abs. 7 BauO NRW) – einzuschreiten, möglicherweise, weil sie hiervon nicht wusste, obwohl ihr als Entwurfsverfasserin i. S. d. § 54 BauO NRW eine zentrale Rolle bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zukam und sich ihr diese Rechtsverstoß bei sorgfältiger Überwachung ihres Delegaten, wie erörtert, hätte aufdrängen müssen. (3) Bei reinen Erfolgsdelikten, bei denen es auf spezifische Begehungsweisen nicht ankommt, sondern allein auf die Verursachung des tatbestandsmäßigen Erfolgs, entfällt eine Gleichwertigkeitsprüfung nach § 13 Abs. 1 StGB. Hier entspricht bereits die mögliche Nichtabwendung des Erfolgs seitens des Garanten dem Tun (BGH, Urteil vom 4. August 2015, Az. 1 StR 624/14, Rn. 39 zitiert nach juris; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, Rn. 86; Bosch, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 13 Rn. 4). cc. Der Erfolg, der Tod der Geschädigten N1 und Q2, war objektiv vorhersehbar. Objektive Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung liegt vor, wenn der eingetretene tatbestandsmäßige Erfolg nach allgemeiner Lebenserfahrung, sei es auch nicht als regelmäßige, so doch als nicht ungewöhnliche Folge erwartet werden konnte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung stellt der Tod von Bauarbeitern infolge eines Gebäudeeinsturzes aufgrund von fachwidrig durchgeführten Arbeiten am Gebäudetragwerk eine erwartbare und keinesfalls ungewöhnliche Folge des Versäumnisses dar, die hiermit verbundenen Vergabe- und Überwachungsleistungen einem fachlich hierfür qualifizierten Bauleiter zu übertragen oder des Versäumnisses, einen ausgewählten ungeeigneten Bauleiter, der fachlich nicht imstande ist, die aus solchen Arbeiten erwachsenden Gefahren für die Standsicherheit selbst zu erkennen, zu instruieren oder stichprobenartig kontrollieren. c. Das Unterlassen der gebotenen Handlungen, d. h. der Auswahl eines geeigneten Fachbauleiters ab dem Zeitpunkt der Planung der Durchbrucharbeiten an der Erdgeschosswand sowie die fehlende bzw. unzureichende Instruktion und Kontrolle des beauftragten Bauleiters P1, waren – jeweils für sich genommen – (quasi)ursächlich für den Tod der Unglücksopfer. aa. Bei der Prüfung der Ursächlichkeit des Pflichtenverstoßes ist hypothetisch zu fragen, was geschehen wäre, wenn sich der Täter pflichtgemäß verhalten hätte. Ein pflichtwidriges Unterlassen kann grundsätzlich nur angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre, der Erfolg also vermeidbar gewesen wäre (BGH, Urteile vom 7. Januar 2010, Az. 4 StR 413/09, Rn. 10, zitiert nach juris, vom 6. November 2002, Az. 5 StR 281/01, Rn. 49, zitiert nach juris, und vom 19. Januar 1988, Az. 1 StR 635/87, Rn. 9, zitiert nach juris). Der erforderliche Pflichtwidrigkeitszusammenhang entfällt hingegen, wenn derselbe Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten nicht vermeidbar gewesen wäre oder dies nicht auszuschließen ist, wobei die bloße gedankliche Möglichkeit eines gleichen Erfolgs nicht genügt, die sich kaum je völlig ausschließen lässt. Vielmehr muss sich diese theoretische Möglichkeit aufgrund bestimmter erheblicher Tatsachen so verdichtet haben, dass sie die Überzeugung des Gerichts von der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenteils vernünftigerweise ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1957, Az. 4 StR 354/57 Rn. 10, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1981, Az. 4 StR 398/81 Rn. 3 m. w. N.). Darüber hinaus muss bei fahrlässigen Erfolgsdelikten – auch in der Begehungsform des Unterlassens – zur sachgemäßen Begrenzung der objektiven Zurechenbarkeit der Erfolg seinen Grund gerade in der objektiven Pflichtverletzung haben (BGH, Urteil vom 19. April 2000, Az. 3 StR 442/99, Rn. 27, zitiert nach juris m.w.N., und vom 20. November 2008, Az. 4 StR 328/08, Rn. 14, 19, zitiert nach juris). Hängt die Erfolgsverhinderung vom Handeln eines Dritten ab – sogenannte psychisch vermittelte Kausalverläufe – darf die Feststellung, wie sich der Dritte bei Vornahme der gebotenen Handlung verhalten hätte, nicht zur Spekulation geraten, sondern ist – soweit möglich – aufzuklären. Die Problematik ist dadurch zu lösen, dass bei psychisch vermittelter Kausalität ein pflichtgemäßes bzw. eigene Interessen wahrendes Verhalten der anderen unterstellt wird. Eine Schlechterstellung des Unterlassungstäters ist damit nicht verbunden, weil diesem lediglich – vergleichbar dem Begehungstäter im Rahmen des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs – die Berufung auf ein pflichtwidriges Verhalten Dritter abgeschnitten wird (Bosch in: Tübinger Kommentar, 31. Aufl. 2025, StGB § 13 Rn. 62; so im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 6. November 2002, Az. 5 StR 281/01, Rn. 53, zitiert nach juris betreffend das Verhalten paralleler Garanten (sog. Politbüro-Entscheidung); Puppe/Grosse-Wilde in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, 6. Aufl. 2023, vor § 13 Rn. 134). bb. Nach dieser Maßgabe ist davon auszugehen, dass die Delegation der Vergabe- und Überwachungsaufgaben im Zusammenhang mit den statisch relevanten Arbeiten im Bestand an einen hierfür qualifizierten Fachbauleiter dazu geführt hätte, dass dieser bereits im Rahmen der Mitwirkung bei der Vergabe auf die Beauftragung eines für solche Arbeiten qualifizierten Unternehmens durch die Bauherrin hingewirkt, vor allem aber keinesfalls die Arbeiten eigenmächtig gegenüber einem fachlich völlig ungeeigneten Unternehmen angeordnet hätte. Ein für die Durchbrucharbeiten fachlich qualifizierter Unternehmer – etwa ein Fachunternehmer des Maurerhandwerks – hätte um die Erforderlichkeit temporärer Abstützungen der Decken, Unterzüge und Stahlträger gewusst, diese schon im eigenen Interesse nach Berechnung durch einen Statiker pflichtgemäß umgesetzt und die Durchbrucharbeiten erst im Anschluss gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Diese Annahme beruht nicht auf einer Spekulation, sondern auf der eindeutigen Einschätzung des bautechnischen Sachverständigen Dipl.-Ing. J1, einem für solche Durchbrucharbeiten qualifizierten Bauunternehmer wäre die Erforderlichkeit der Einrichtung einer anhand einer geprüften statischen Berechnung dimensionierten Schwerlastrüstung mit Abfangungen des aufgehenden Mauerwerks sowie insbesondere der Lasten aus den angrenzenden Gebäudedecken, Unterzügen und Stahlträgern bewusst gewesen. Der schlagartige Gebäudeeinsturz, dessen unmittelbare Ursache die fehlende ausreichend dimensionierte Abstützung der Decken und Tragwerkskonstruktionen in der Decke durch eine Schwerlastrüstung im Bauzustand war, wäre bei Hinzudenken der Hinzuziehung eines qualifizierten Fachbauleiters durch die Angeklagte M1 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden. Hierbei liegt der Grund für den bei pflichtgemäßem Verhalten vermeidbaren Gebäudeeinsturz und den hiermit verbundenen Tod der Unglücksopfer gerade in diesem pflichtwidrigen Unterlassen. Es bleibt nach alledem allenfalls eine bloße denktheoretische Möglichkeit, dass es auch bei sorgfaltsgemäßer Aufgabendelegation zu dem Gebäudeeinsturz und dem Tod der Unglücksopfer gekommen wäre, die sich mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht in einem Maße verdichtet hat, welches Zweifel der Kammer an der gewonnenen Überzeugung vom rechtlichen Ursachenzusammenhang zu begründen geeignet wäre. Auch eine sorgfaltsgemäße Instruktion und Kontrolle des Angeklagten P1 als ihrem Delegaten im Hinblick auf die gefahrengeneigten Durchbrucharben an der Erdgeschosswand und die damit verbundenen gefährlichen Zwischenbauzustände hätte den Gebäudeeinsturz und der Tod der Unglücksopfer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte P1, der sich zwar der statischen Relevanz der Arbeiten, mangels ausreichender Fachkenntnis aber nicht ihrer Gefährlichkeit im Zwischenbauzustand bewusst war, einer Instruktion der Angeklagten M1, diese an ein Fachunternehmen des Maurerhandwerks zu vergeben und die Erstellung und Prüfung einer statischen Berechnung für den Bauzustand sicherzustellen, schon im eigenen Interesse gefolgt wäre. Denn die Kammer hat den Angeklagten P1 trotz der Erheblichkeit seines Sorgfaltspflichtverstoßes, der seine Ursache gerade in seiner fehlenden fachlichen Qualifikation für die Leitung eines solch komplexen Bauvorhabens hatte, als grundsätzlich gewissenhafte Person wahrgenommen, als welche ihn auch die Angeklagte M1 und die Zeugen H2 beschrieben. Diese Einschätzung beruht maßgeblich auf der zusammenfassenden Würdigung seiner umfangreichen Arbeitsergebnisse wie Aktennotizen (Besprechungsprotokolle) und Bautagebucheinträge nebst ihren Anlagen. Ein für die Durchführung der Durchbrucharbeiten qualifizierter Bauunternehmer hätte – wie der Sachverständige Dipl.-Ing. J1 mehrfach deutlich gemacht hat – um die Erforderlichkeit einer ausreichend dimensionierten temporären Abstützung der Decken in der Bauphase zur Verhinderung eines Einsturzes gewusst, diese also berechnen lassen und umgesetzt, womit der Einsturz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass eine sorgfaltsgemäße Kontrolle des Angeklagten P1 durch die Angeklagte M1 durch sorgfältige Sichtung der Baudokumente auf relevante Informationen sowie durch unangekündigte Baustellenbesuche – vor allem in der „heißen“ Ausführungsphase in den Wochen vor dem Einsturz – den Einsturz und damit den Tod der Unglücksopfer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Denn hierdurch hätte sie nicht nur die Durchführung genehmigungspflichtiger Arbeiten im Vorderhaus und am Patio ohne das Vorliegen einer Baugenehmigung, sondern auch die im Einsturzzeitpunkt bereits seit dreieinhalb Wochen vorhandenen Mauerwerksschnitte und damit den Beginn der ebenfalls genehmigungspflichtigen und durch die Bauherrin noch nicht freigegebenen Durchbrucharbeiten an der Erdgeschosswand bemerkt, für die gleichermaßen noch keine Baugenehmigung und auch keine statische Berechnung für den Bauzustand vorlag, und die weitere Ausführung der durch die Schnitte vorbereiteten Durchbrucharbeiten bis zum Vorliegen dieser zwingenden Voraussetzungen gestoppt. Diese Annahme ist nicht Ergebnis einer Spekulation, sondern ergibt sich bereits aus ihrer eigenen Einlassung, nach der sie die Ausführung der Durchbrüche vor Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht zugelassen hätte. Die durch den Angeklagten P1 veranlasste Ausführung der Arbeiten durch das fachlich unqualifizierte Unternehmen F1 am Einsturztag und damit der Tod der Unglücksopfer wäre dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden. Denn mit einem solchen durch die Angeklagte M1 veranlassten „Baustopp“ wäre der Angeklagte P1 erstmals in Bezug auf die erhebliche Gefahrenträchtigkeit der Durchbrucharbeiten sensibilisiert worden und hätte sich ihrer Anordnung unter diesen Bedingungen bereits im eigenen Interesse gefügt und die Ausführung dieser Arbeiten nicht eigenmächtig angeordnet. So war seine Unbedarftheit und Fehleinschätzung in Bezug auf die Gefährlichkeit der Durchbrucharbeiten in der Bauphase, die sich in deren Anordnung der Firma F1 ohne Vorliegen dieser zwingenden Voraussetzungen niederschlug, zwar einerseits Folge seiner fehlenden fachlichen Qualifikation, andererseits aber auch gerade Ergebnis des nachlässigen Umgangs der Angeklagten M1 mit ihren Pflichtenkreisen hinsichtlich genehmigungspflichtiger und gefahrengeneigter Arbeiten. d. Die Angeklagte M1 handelte bei Verwirklichung der vorbenannten Pflichtverletzungen auch subjektiv pflichtwidrig und damit schuldhaft. aa. Der Täter muss die objektive Pflichtwidrigkeit nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden und die Tatbestandsverwirklichung vorhersehen können (BGH, Urteile vom 11. November 2021, Az. 4 StR 511/20, Rn. 57, zitiert nach juris m.w.N., vom 20. November 2008, Az. 4 StR 328/08, Rn. 14, zitiert nach juris, und vom 13. November 2003, Az. 5 StR 327/03, Rn. 15, zitiert nach juris). Sorgfaltspflichtverstoß und Voraussehbarkeit müssen innerlich und zeitlich so zusammenfallen, dass die Voraussehbarkeit spätestens zur Zeit der Pflichtwidrigkeit vorhanden ist (Schuster in Tübinger Kommentar, 31. Aufl. 2025, § 15 Rn. 199). Bei der Beurteilung der Voraussehbarkeit muss auch berücksichtigt werden, was im Einzelnen tatsächlich geschehen ist, weil nicht die Gefährdung allein schon die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Täters wegen einer Fahrlässigkeitstat nach sich zieht. Nicht nur der Erfolg, sondern auch die Art und Weise, wie der Erfolg zustande gekommen ist, muss auf der Linie der Befürchtungen liegen, welche die Verletzung einer Sorgfaltspflicht begründen. Danach brauchen Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs nicht vorhersehbar zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2019, Az. 2 StR 557/18, Rn. 51, zitiert nach juris m. w. N.). Vielmehr genügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (BGH, Urteil vom 20. November 2008, Az. 4 StR 328/08, Rn. 17, zitiert nach juris, und vom 8. September 1993, Az. 3 StR 341/93, Rn. 7, zitiert nach juris m.w.N.). Die Verantwortlichkeit des Täters entfällt aber für solche Ereignisse, die so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegen, dass der Täter auch bei Wahrung der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumutenden Sorgfalt nicht mit ihnen zu rechnen braucht (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2019, Az. 2 StR 557/18, und vom 12. September 2019 – 5 StR 325/19 Rn. 14, zitiert nach juris m. w. N.). Tritt der Erfolg erst durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, so müssen auch diese Umstände für den Täter erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn voraussehbar ist. Eingetretene Folgen können außerhalb der Lebenserfahrung liegen, wenn sich in den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und dem Erfolg bewusste oder unbewusste Handlungen dritter Personen einschalten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beitrag anderer Personen zum Geschehen in einem gänzlich vernunftwidrigen Verhalten besteht (vgl. BGH, Urteile vom 12. August 2021, Az. 3 StR 450/20 Rn. 25, zitiert nach juris, und vom 26. November 2019, Az. 2 StR 557/18, Rn. 53, zitiert nach juris). bb. Daran gemessen handelte die Angeklagte M1 im Rahmen der sorgfaltswidrigen Auswahl, der fehlenden Instruktion und unzureichenden Kontrolle ihres Delegaten P1 auch subjektiv pflichtwidrig. Sie war nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als Architektin mit etwa 25 Jahren Berufserfahrung zur Wahrung der verletzten objektiven Sorgfaltsanforderungen imstande, also als ihren Nachunternehmer einen fachlich geeigneten Bauleiter zu beauftragen und den von ihr Gewählten, insbesondere die besonders gefahrträchtigen Arbeiten betreffend, angemessen zu instruieren und kontrollieren. Ihrer Expertise und ihrem Erfahrungsschatz nach musste sich ihr bei Aufnahme der statisch relevanten umfangreichen Durchbrucharbeiten in die Planung aufdrängen, dass nunmehr ein besonderes Augenmerk auf die ausreichende Qualifikation des Bauleiters gelegt und überprüft werden musste, ob der von ihr beauftragte „Oberbauleiter“ P1 die insoweit maßgebenden technischen Vorschriften auch kannte oder sich zumindest ebenfalls der Gefahrträchtigkeit bewusst war. Dass sie die Gefahrengeneigtheit der statisch relevanten Arbeiten nicht nur erkennen musste, sondern auch tatsächlich erkannte, hat sie in ihrer Einlassung selbst eingeräumt. Der Erfolg, der Tod der beiden Unglücksopfer, war für die Angeklagte in dem Zeitpunkt auch subjektiv vorhersehbar, in dem sie hätte handeln, also einen geeigneten Fachbauleiter auswählen bzw. den von ihr eingesetzten Oberbauleiter ausreichend instruieren bzw. kontrollieren müssen, vgl. § 8 S. 1 StGB. Ein schwerer Fehler des fachlich nicht ausreichend qualifizierten Bauleiters im Zusammenhang mit der Vergabe und Überwachung besonders gefährlicher Arbeiten am Gebäudetragwerk, die er mangels Eignung aber nicht als solche einzuordnen vermochte, mit tödlichen Folgen für die in dem Gebäude arbeitenden Personen, lag auf der Linie der von ihr als Architektin zu hegenden Befürchtungen. Sie war danach persönlich in der Lage, die Qualität ihres objektiv sorgfaltswidrigen Handelns, die damit verbundene rechtlich missbilligte Gefahr und den Erfolgseintritt zu erkennen bzw. vorherzusehen. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass der Erfolg erst durch das fahrlässige Verhalten anderer Personen – des Angeklagten P1, der die einsturzursächlichen Durchbrucharbeiten anordnete, und des Angeklagten P2, der diesen Auftrag annahm und durch seine Mitarbeiter umsetzen ließ – und das Zusammenwirken verschiedener Umstände eingetreten ist. Eine Unterbrechung der durch die Angeklagte M1 mit ihrem pflichtwidrigen Unterlassen in Gang gesetzten Kausalkette war damit nicht verbunden. Hierbei hat die Kammer in den Blick genommen, dass sich das eigenmächtige Anordnen der Durchbrucharbeiten gegenüber einem fachlich nicht qualifizierten Unternehmen durch den Angeklagten P1 und das unkritische Umsetzen dieser Anordnung durch den Angeklagten P2 sicherlich jeweils als unvernünftiges Verhalten darstellt. In diesem Geschehensablauf liegt allerdings kein besonders komplexer oder ungewöhnlicher, außerhalb der Lebenserfahrung liegender Sachverhalt, der unter Beseitigung der Fortwirkung der durch die Angeklagte M1 gesetzten Bedingungen eine neue Ursachenreihe eröffnet, die allein den Erfolg verursacht hat. So liegt der Anordnung der Durchbrucharbeiten durch einen bautechnisch oder bauphysikalisch nicht ausgebildeten Bauleiter, der entsprechend deren Komplexität und Gefährlichkeit in statischer Hinsicht – auch während der Bauphase – nicht zu erkennen und vorliegende statische Unterlagen nicht zutreffend einzuordnen vermochte, und der sich anschließenden Übernahme der Durchbrucharbeiten durch einen nicht qualifizierten Bauunternehmer, der sich auf die Erklärungen des Bauleiters verließ, keine Kumulation vieler und/oder besonders außergewöhnlicher Umstände bzw. völlig vernunftswidriger Verhaltensweisen Dritter zugrunde, sondern gerade die Verwirklichung des Risikos der durch die Angeklagte M1 gesetzten Bedingungen. Schließlich dient die Erforderlichkeit der Bestellung eines – gemessen an der Komplexität und Gefährlichkeit des Bauvorhabens – fachlich geeigneten Bauleiters bzw. Fachbauleiters gerade der Verhinderung von Gefahren für Dritte, die aus Fehlern resultieren, die in der mangelnden Expertise der bauleitenden Person ihre Ursache haben. Die Pflicht zur sorgfältigen Instruktion und Überwachung der Person, an die ein Architekt die Bauleitung übertragen hat, dient der Verhinderung von Gefahren für Leib und Leben Dritter, die daraus resultieren, dass der Bauleiter vorsätzlich oder fahrlässig gesetzliche oder technische Vorschriften nicht einhält, die der Gefahrenabwehr dienen, und dies vom Architekten unbemerkt bleibt, der die Verantwortung für das mangelfreie Bauwerk trägt. In dem für den Tod der Unglücksopfer ebenfalls und unmittelbar kausalen pflichtwidrigen Verhalten der Angeklagten P1 und P2 hat sich also gerade das Risiko des pflichtwidrigen Unterlassens der Angeklagten M1 im Hinblick auf Auswahl, Instruktion und Überwachung des Bauleiters verwirklicht. In einem solchen Fall führt die Mitverantwortung Dritter nicht zum Wegfall der Zurechnung des Erfolges (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010, Az. 5 StR 18/10, OLG Bamberg, Beschluss vom 5. Juli 2007, Az. 3 Ws 44/07; Fischer a.a.O., § 15, Rn. 16c.). Die Angeklagte M1 begünstigte durch ihr grob achtloses fahrlässiges Handeln dieses unvernünftige sorgfaltswidrige Handeln der Angeklagten P1 und P2 vielmehr, indem sie sich seit einigen Wochen aus dem operativen Baugeschehen „ruhigen Gewissens zurückgezogen“ und entsprechend den bereits Wochen zurückliegenden Beginn anderer genehmigungspflichtiger Arbeiten ohne Vorliegen einer Baugenehmigung sowie die Vorbereitung der Durchbrucharbeiten durch Einbringung der Schnitte schlichtweg nicht mitbekommen hatte. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer in dem Handeln der Angeklagten P1 und P2 kein solch „gänzlich vernunftswidriges“ Verhalten eines Dritten erkannt, welches den oben zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 2019, Az. 2 StR 557/18, Rn. 53, zitiert nach juris, und vom 12. August 2021, Az. 3 StR 450/20 Rn. 25, zitiert nach juris) und der dortigen Annahme der Unterbrechung des Kausalverlaufs zugrunde lag. Denn dort lag der Beitrag der anderen Person zum Eintritt des Todes jeweils in einer durch diese begangenen vorsätzlichen Straftat, die den Angeklagten nicht zuzurechnen waren, nämlich einer vorsätzlichen Tötungstat durch Schläge mit einem Pflasterstein und durch Würgen bzw. einer vorsätzlichen „Geisterfahrt“ auf der Autobahn im Rahmen der Flucht vor der Polizei durch einen entwichenen Inhaftierten, bei der eine Autofahrerin infolge der Fahrzeugkollision verstarb. Auch wenn man in den Blick nimmt, dass sich jedenfalls das Handeln des Angeklagten P1 am Einsturztag sicherlich als grob achtlos darstellt, ist dessen Verhalten und dasjenige des Angeklagten P2 bei Übernahme der Tätigkeit mit den vorstehenden Fällen nicht annähernd vergleichbar. Die Angeklagte M1 hat nach alldem den Tatbestand des § 222 StGB durch Unterlassen schuldhaft verwirklicht. Dabei war für die Kammer nicht feststellbar, dass sie bewusst fahrlässig handelte. Bei der bewussten Fahrlässigkeit erkennt der Täter zwar, dass er die erforderliche Sorgfalt nicht (hinreichend) einhält, vertraut aber aufgrund unzutreffender Annahmen darauf, zur Erfolgsvermeidung in der Lage zu sein. Bei der unbewussten Fahrlässigkeit verkennt der Täter pflichtwidrig, dass er sich überhaupt erfolgsrelevant verhält und Maßnahmen zur Erfolgsvermeidung ergreifen müsste (vgl. Kindhäuser/Hilgendorf in LPK-StGB, 10. Auflage 2025 § 15 Rn. 89). Daran gemessen vermochte die Kammer ein subjektives Vorstellungsbild der Angeklagten M1 dahin, ihre Pflichtwidrigkeiten und die darin liegenden Gefahren für Leib und Leben anderer Personen erkannt, aber darauf vertraut zu haben, den Erfolgseintritt vermeiden zu können, nicht festzustellen. e. Die Kammer hat darüber hinaus weitere objektive Sorgfaltspflichtverstöße der Angeklagten M1 feststellen können, die allerdings für den Tod der Unglücksopfer nicht im rechtlichen Sinne kausal geworden sind oder bei deren Verwirklichung die Angeklagten den Gebäudeeinsturz und das damit verbundene Versterben zweier Menschen nicht subjektiv voraussehen konnte. aa. Sie handelte objektiv sorgfaltswidrig, indem sie es unterließ, die Leistungen des mit statischen Fragen befassten Fachplaners H1 und der weiteren Baubeteiligten im Hinblick auf den Stand der Tragwerksanamnese sorgfaltsgemäß zu koordinieren und hiermit dafür Sorge zu tragen, dass die Hinweise des Angeklagten H1 auf die Erforderlichkeit einer Mauerwerksprüfung in dessen statischer Berechnung vom ##.##.#### umgesetzt werden. So wies der Angeklagte H1 in seiner Statik zum Endzustand im Zusammenhang mit den geplanten Durchbrucharbeiten in einem handschriftlichen, mit drei Ausrufezeichen versehenen Hinweis darauf hin, dass die Beschaffenheit des Pfeilers zu kontrollieren sei. Er wies darüber hinaus darauf hin, dass die Steine „im Verband gemauert“, die Fugen „vollflächig im MG II ( MG = Mauergüte, Anmerkung der Kammer auf Grundlage der Erläuterung des Sachverständigen Dipl.-Ing. J1) vorhanden, die Steine „maßhaltig und nicht beschädigt“ sein müssen; gegebenenfalls sei das Mauerwerk durch KS 12 IIa ( KS = Kalksandstein, Anmerkung der Kammer) zu ersetzen. Nach Erklärung des bautechnischen Sachverständigen ging aus dem Hinweis hervor, dass vor Durchführung der Durchbrucharbeiten eine Überprüfung des Mauerwerksverbands, der Fugenausbildung und der Mörtelqualität erforderlich war. Die Angeklagte M1 kannte den Hinweis nach ihrer eigenen Einlassung. Sie sah sich hierdurch allerdings nicht veranlasst, zu reagieren, indem sie in Ausübung der sie treffenden Beratungs- und Koordinierungspflichten dafür Sorge trug, dass diese Hinweise, die sich immerhin auf eine besonders gefahrenträchtige Baumaßnahme bezogen, beachtet wurden und die Bauherrin eine hierfür qualifizierte Person mit der Substanzerkundung beauftragte. Hintergrund ihres Untätigbleibens war, dass sie den aus ihrer Sicht „völlig üblichen“ Hinweis als an die Bauherrin gerichtet und vom Bauunternehmer zu beachten einstufte und im Übrigen von einem engen Austausch zwischen der Zeugin H2 und dem Angeklagten P1 ausging, der ihr eigenes Tätigwerden im Zusammenhang mit dem Hinweis entbehrlich machte. Durch diese Untätigkeit verstieß sie gegen die sie als umfassend beauftragte Architektin bereits in der Planungsphase treffende Koordinierungspflicht, innerhalb derer sie das sinnvolle Zusammenwirken der Planungs- und Unternehmensleistungen sicherzustellen und für einen geordneten zeitlichen Ablauf des Bauvorhabens zu sorgen hatte (vgl. Meyer ImmobilienWirtschaftsR-HdB/Vogel Kap. 6 Rn. 183; OLG E1, Urteil vom 16. Juni 2017, Az. I-22 U 14/17). In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige Dipl.-Ing. J1 ausgeführt, der Angeklagten M1 habe es aus bautechnischer Perspektive als mit der Planung umfassend beauftragte Architektin oblegen, eine Abstimmung zwischen Bauleiter, Tragwerksplaner und Unternehmer zu dem Bauzustand der Durchbrucharbeiten und den damit verbundenen Risiken herbeizuführen und die Durchführung der Tragwerksanamnese sicherzustellen. Die Kammer ist unter anderem nach Würdigung der Einschätzung des Sachverständigen der Auffassung, dass sich eine rechtliche Pflicht zum koordinatorischen Tätigwerden der Angeklagten M1 in Bezug auf die Durchführung der Tragwerksanamnese spätestens mit ihrer Kenntnis von den Prüfhinweisen des Angeklagten H1 ergab. Diese im Verhältnis zu der Zeugin H2 geschuldete Koordination ergibt sich bereits aus dem Inhalt des schriftlichen Vertrages zwischen ihr und der Zeugin H2, welcher die HOAI ausdrücklich in Bezug nimmt. Die Kammer hat nicht verkannt, dass die HOAI als gesetzliches Preisrecht keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architektenverträgen enthält, die dort definierten Leistungsbilder aber bei einer – hier gegebenen – Bezugnahme im Vertrag als Auslegungshilfe zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistungen herangezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 – VII ZR 205/19 –, juris). So gibt Anlage 10 zu § 34 Abs. 4 HOAI dem mit der Grundlagenermittlung beauftragten Architekten die Klärung der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers vor. Diese durch die Angeklagte M1 geschuldete Beratung hatte sich damit zu befassen, welche vorgreiflichen Untersuchungen unter anderem zur Feststellung des Zustands vorhandener Bausubstanz notwendig werden. Da die Beratung richtig und vollständig sein muss, hatte sie in Bereichen, in denen sie nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, der Zeugin H2 die Hinzuziehung von Spezialisten bzw. Sonderingenieuren anzuraten. Die Beratung zu Leistungszielen ist im Rahmen der Grundlagenermittlung konkrete Aufgabe des Architekten (vgl. BeckOK HOAI/Haack/Heinlein § 34 Rn. 23). Bereits daran gemessen war die Angeklagte M1 nach dem Dafürhalten der Kammer schon im Rahmen der Grundlagenermittlung verpflichtet, die Zeugin H2 in Reaktion auf die Hinweise das Angeklagten H1 auf die Erforderlichkeit des Einsatzes eines Spezialisten hierfür hinzuweisen und sie fachgerecht zu beraten, durfte die Hinweise also in der Annahme, die Zeugin H2 sei deren Adressatin, nicht einfach ignorieren. Die HOAI definiert in Anlage 10 zu § 34 Abs. 4 HOAI unter den dort erfassten Grundleistungen im Übrigen Koordinationspflichten der Angeklagten M1 als umfassend beauftragte Architektin für verschiedene Leistungsphasen. So war sie bereits in den Phasen der Vor-, Entwurfs- und Ausführungsplanung zum Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie zur Koordination und Integration von deren Leistungen verpflichtet. Auch nach geltendem Gefahrenabwehrrecht war sie für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen verantwortlich, vgl. § 54 Abs. 2 S. 3 BauO NRW. Von diesen dem Bereich der Planung des Bauvorhabens unterfallenden Koordinationspflichten war sie durch Delegation der spätere Leistungsphasen betreffenden Vergabe- und Überwachungsaufgaben an den Angeklagten P1 nicht freigeworden, zumal die Angeklagte M1 diesen auch zur Erfüllung der in seinem Verantwortungsbereich anfallenden Pflichten in keiner Weise instruiert und in irgendeiner Form im Hinblick auf Planung und Durchführung der Durchbrüche sensibilisiert hatte. Die Kammer verkennt nicht, dass die Angeklagte M1 als die neben einem beauftragten Tragwerksplaner tätigte Architektin im Zusammenhang mit der Grundlagenermittlung zwar mit der Bestandsaufnahme für den von ihr zu verfassenden Bauentwurf, d. h. die Objektplanung, nicht aber ohne weiteres für Substanzerkundungen im Zusammenhang mit der Tragwerksplanung zuständig war, die sie – wie sie vorgetragen hat – mangels ausreichender Expertise möglicherweise gar nicht durchzuführen imstande war. Dies entband sie aber in ihrer Rolle als mit der Planung des Bauvorhabens umfassend beauftragter Architektin nach Kenntnisnahme von den Prüfhinweisen des Angeklagten H1 nicht davon, die Bauherrin bezüglich dieser – für die Planung der statisch relevanten Durchbrucharbeiten erforderlichen – Beauftragung einer für die Tragwerkserkundung qualifizierten Person sachgerecht zu beraten, ihr also mitzuteilen, dass der Tragwerksplaner in Bezug auf die geplanten Durchbrüche und die Frage ihrer Machbarkeit aus statischer Sicht eine Substanzerkundung gefordert habe, für deren Durchführung ein Spezialist – etwa der Tragwerksplaner selbst – gesondert zu beauftragen sei. Denn sie war im Rahmen ihrer Pflicht zur sorgfaltsgemäßen Koordination dieses Aufgabenbereichs verpflichtet, sicherzustellen, dass die erforderliche Erkundung des Mauerwerks(verbunds) durchgeführt wird, um eine mangelfreie Objekt- und Tragwerksplanung zu ermöglichen. Schließlich war die Machbarkeit der Objektplanung von den Ergebnissen dieser statischen Substanzerkundung unmittelbar abhängig. Eine dahingehende Beratung der Zeugin H2 oder eine irgendwie geartete Veranlassung der Durchführung der geforderten Überprüfungen fand nicht statt. Aufgrund ihrer vollständig fehlenden Befassung mit den Prüfhinweisen fiel der Angeklagten M1 nicht auf, dass diese nicht umgesetzt wurden, bis die Durchbrucharbeiten durch Einbringung der Schnitte begannen. Ihr diesbezügliches Vorbringen, sie sei davon ausgegangen, die Mauerwerksüberprüfung sei erfolgt, weil sie gesehen habe, dass der Angeklagte H1 auch andere Flächen freigelegt habe, und sie habe keinen Anhaltspunkt für die Annahme erkannt, dass dieser die Grundlagenermittlung nicht durchgeführt habe, überzeugt die Kammer nicht. Unabhängig von etwaigen – durch die Angeklagte auch nicht weiter konkretisierten – Maßnahmen zur Substanzerkundung an anderen Stellen, geht aus dem Inhalt des Hinweises selbst eindeutig hervor, dass der Angeklagte H1 sich für die Substanzerkundung an dem Mauerwerk der Erdgeschosswand nicht zuständig zeichnete und diese entsprechend auch nicht durchgeführt hatte bzw. dies beabsichtigte. Auch der Verweis der Angeklagten M1 auf die Zeugin H2 als vermeintliche Adressatin der Hinweise verfängt nicht. Die Angeklagte M1 durfte sich vor dem Hintergrund ihres überlegenen Fachwissens als Architektin im Verhältnis zu ihrer Auftragnehmerin nicht darauf verlassen, diese würde als Laiin im Bauwesen die handschriftlichen Hinweise in der mehr als 80 Seiten langen statischen Berechnung verstehen und einordnen und sich angesichts dessen aufgerufen fühlen, die erforderlichen Schritte zu veranlassen. Entsprechendes gilt für ein ausreichendes Verständnis bzw. eine fachgerechte Einordnung des Hinweises durch den Angeklagten P1, von dem ihr schließlich nicht bekannt war, dass er über bautechnische oder bauphysikalische Kenntnisse verfügte. Die Kammer vermochte sich anhand der insoweit im Rahmen der Beweisaufnahme feststellbaren Anknüpfungstatsachen allerdings nicht davon zu überzeugen, dass der Gebäudeeinsturz und der Tod der Unglücksopfer durch die hinzugedachte Koordination der sich aus den Prüfhinweisen ergebenden Aufgaben zur Substanzerkundung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Dabei hat die Kammer nicht übersehen, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. J1 unter Verweis auf seine eigenen an der Unglücksstelle durchgeführten Untersuchungen ausgeführt hat, das vorhandene Mauerwerk der Erdgeschosswand habe hinsichtlich des Verbands, der Mörtelqualität und der Fugenbreite nicht die Werte aufgewiesen, die für die Gewährleistung der Standsicherheit im Endzustand der Durchbrucharbeiten erforderlich gewesen wären, weshalb es – auf diese Möglichkeit habe bereits der Angeklagte H1 in der Statik hingewiesen gehabt – vor der Durchführung der Durchbrüche durch Kalksandstein zu ersetzen gewesen wäre oder alternativ Portalträger aus Stahl in die Wand einzubringen gewesen wären. Es ist auch davon auszugehen, dass die Zeugin H2 bei entsprechender Beratung durch die Angeklagte M1 eine insoweit qualifizierte Person – etwa den Angeklagten H1 – mit der Durchführung der erforderlichen Substanzerkundung beauftragt, diese Person die fragile Mauerwerksstruktur und die Erforderlichkeit der Erneuerung bzw. des Einbaus von Portalträgern erkannt und darauf hingewiesen hätte, dass die Ausführung der geplanten Durchbrüche die Vornahme einer dieser alternativen Maßnahmen voraussetzt. Die Kammer erachtet es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch als jedenfalls wahrscheinlich, dass das Mauerwerk in der Folge ersetzt oder Portalträger eingebaut worden wären und nicht etwa wegen der hierfür anfallenden Kosten von der Durchführung der Durchbrüche ganz abgesehen worden wäre, wobei nur in der zuletzt genannten Variante der Einsturz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre; die Beweisaufnahme hat jedenfalls keine Anhaltspunkte dahingehend zutage gefördert, dass die Zeugin H2 nach Kenntnisnahme von der Erforderlichkeit dieser Maßnahmen von der Durchführung der Durchbrüche ganz abgesehen hätte. Insbesondere war ein besonderer, die Zeugin H2 in ihren Möglichkeiten begrenzender Kostendruck nicht feststellbar. Vielmehr stand nach ihrer eigenen Aussage der Mieter für die Erdgeschossräume im Hinterhaus seit einiger Zeit fest: ein Büromöbelhersteller, der dort einen sog. „Showroom“ einrichten wollte und deshalb an der Schaffung möglichst offener Licht- und Raumverhältnissen interessiert war. Obwohl die Kammer es deshalb als wahrscheinlich erachtet, dass eine sorgfaltsgemäße Koordination der Prüfaufgaben des Angeklagten H1 durch die Angeklagte M1 die Ersetzung des Mauerwerks oder die Einbringung von Portalträgern zum Zwecke der statischen Umsetzbarkeit der Durchbrüche nach sich gezogen hätte, sieht sie sich nicht imstande festzustellen, dass hierdurch der Gebäudeeinsturz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Denn sie kann allenfalls spekulieren, welche der beiden Maßnahmen gewählt worden wäre und ob bzw. inwieweit in diesem Fall der Angeklagte P1, dessen pflichtwidriges Verhalten die unmittelbare Einsturzursache setzte, im Hinblick auf die besondere Gefahrenträchtigkeit der Durchbrucharbeiten auch in deren Bauzwischenzustand und die Erforderlichkeit einer Statik im Bauzustand sensibilisiert worden wäre. Dem entsprechend kann auch nur spekuliert werden, ob er dann auf die Vergabe an ein Fachunternehmen des Maurerhandwerks und die Erstellung einer statischen Berechnung für die Bauphase hingewirkt und die Arbeiten nicht ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen gegenüber einem fachlich unqualifizierten Unternehmen angeordnet hätte. Zwar hätte sich eine Ersetzung des Mauerwerks nach den diesbezüglichen Erläuterungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. J1 in äußerst aufwändigen Arbeiten niedergeschlagen, bei denen in etwa 10-12 Abschnitten das Mauerwerk im Bereich der verbleibenden Pfeiler ausgetauscht worden wäre und das eingebrachte Material etwa ein bis zwei Wochen hätte aushärten müssen, bevor die Durchbrüche hätten erstellt werden können. Dass sich für den Angeklagten P1 als bautechnischem Laien aus der Wahrnehmung dieser Arbeiten die nötige Sensibilisierung im Hinblick auf die erhebliche Gefahrenträchtigkeit der Durchbrucharbeiten auch in der Bauphase ergeben hätte, kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Immerhin läge eine Deutung der Vornahme dieser Ertüchtigungsmaßnahmen am Mauerwerk dahin, nunmehr seien die statischen Voraussetzungen für die insgesamt gefahrenfreie Durchführung der Durchbrucharbeiten geschaffen, angesichts der Unbedarftheit und Unwissenheit des Angeklagten P1 in diesem Zusammenhang auch nicht fern, der immerhin seiner Einlassung nach auch das Vorliegen der – auf einer überholten Ausführungsplanung beruhenden – statischen Berechnung zum Endzustand als statische Freigabe der Ausführung dieser Arbeiten verstand, ohne sich über besondere Maßnahmen in der Bauphase Gedanken zu machen. Nach alledem hat die Beweisaufnahme keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen zutage gefördert, die das Urteil erlauben, die sorgfältige Koordination der Mauerwerksanamnese hätte den Gebäudeeinsturz in der Bauphase der Durchbrüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert. bb. Die Angeklagte M1 handelte darüber hinaus objektiv sorgfaltswidrig, indem sie es unterließ, die Zeugin H2 als Bauherrin im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Beauftragung eines SiGeKo ausreichend sorgfältig zu beraten. Ein solcher war durch die Zeugin H2 für das umfangreiche Bauvorhaben „M2“ für die Phase der Planung und Ausführung zu bestellen, weil auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig wurden, vgl. §§ 3 Abs. 1, 2 und 3 BaustellV. Grund dafür ist die spezifische Gefahr, die von Koordinationsmängeln bei gefährlichen Arbeiten ausgeht (vgl. Kollmer/Klindt/Schucht BaustellV § 3 Rn. 1). Nach Umfang und Inhalt ihrer Beauftragung durch die Zeugin H2 wäre die Angeklagte verpflichtet gewesen, die Zeugin über den Pflichten- und Aufgabenkreis eines SiGeKo und die möglichen rechtlichen Folgen für sie als Bauherrin im Falle eines Verstoßes gegen die Pflicht zum Einsatz eines solchen aufzuklären. Die Kammer hat sich für die Bestimmung der Reichweite der die Angeklagte M1 insoweit treffenden Beratungspflichten an den – im schriftlichen Vertrag ausdrücklich in Bezug genommenen – Leistungsphasen des Leistungsbilds Gebäude und Innenräume nach § 34 HOAI, konkret an den Grundleistungen der Leistungsphase der Grundlagenermittlung nach Anlage 10 Nummer 10.1 zu § 34 HOAI, orientiert und sich dieser als Auslegungshilfe bedient. Daran gemessen erschöpfte sich die Beratungspflicht der Angeklagten nicht in einem pauschalen Hinweis auf die Erforderlichkeit des Einsatzes eines SiGeKo. In Wahrnehmung der geschuldeten Grundleistung „Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter“ war die Angeklagte M1 verpflichtet, der Zeugin H2 Hilfestellung bei der Auswahl der Sonderfachleute zu geben und deren Aufgabenbereiche abzugrenzen und festzulegen. Hierbei hatte sie die unerfahrene Bauherrin unter anderem hinsichtlich der Person und Leistungsfähigkeit der erforderlichen fachlich Beteiligten sowie zum erwartbaren Umfang von deren Leistungen zu beraten. Die geleistete Beratung musste letztlich darin münden, der Zeugin H2 eine eigene sachgerechte Entscheidung über Einsatz und Auswahl weiteren Fachpersonals zu ermöglichen (vgl. BeckOK HOAI, § 34 Rn. 26). Bei Würdigung sämtlicher Einzelfallumstände, insbesondere des Inhalts des der Beauftragung zugrunde liegenden Honorarangebots vom ##.##.####, verbunden mit dem Versprechen eines „Rumdum-Sorglos-Pakets“ durch die Angeklagte M1 und der Bezugnahme auf die HOAI und damit auf das vorbeschriebene umfassende Pflichtenprogramm in der Phase der Grundlagenermittlung, schuldete die Angeklagte M1 der Zeugin H2 eine uneingeschränkte Beratung zum gesamten Untersuchungs- und damit Beauftragungsbedarf. Daran gemessen war sie verpflichtet, die Zeugin H2 über die Pflichten eines SiGeKos, Sinn und Zweck seiner Bestellung und zu den möglichen Folgen eines Verstoßes gegen § 3 BaustellV aufzuklären, damit eine sachgerechte Entscheidung der Bauherrin möglich war. Der pauschale Hinweis auf die Erforderlichkeit des Einsatzes eines SiGeKo durch die Angeklagte M1 führte der Zeugin H2 als Laiin die Bedeutsamkeit des Einsatzes eines SiGeKo bei komplexen Bauvorhaben mit vielen beteiligten Gewerken und die Folgen eines Verstoßes nicht vor Augen und erfüllte den Zweck der erforderlichen Beratung durch den Architekten als Entscheidungshilfe für die Bauherrin nicht. Die Kammer konnte allerdings auch insoweit den rechtlichen Ursachenzusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverstoß und Erfolgseintritt im Sinne einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der Verhinderung des Gebäudeeinsturzes bei hinzugedachter sorgfaltsgemäßer Beratung der Zeugin H2 für den Themenkomplex „SiGeKo“ nicht feststellen. Denn es war nicht hinreichend sicher feststellbar, dass die Zeugin H2 bei sorgfaltsgemäßer Beratung eine Person als SiGeKo beauftragt hätte, die in Wahrnehmung der ihr obliegenden Pflichten die Durchführung der Durchbrucharbeiten am Einsturztag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Dies festzustellen fiel der Kammer bereits deshalb schwer, weil sich die Beantwortung der hypothetischen Frage, welche Person durch die Zeugin H2 als SiGeKo bestellt worden wäre, nur in Spekulationen erschöpfen kann. Denn die insoweit maßgebende BaustellV formuliert keine konkreten Vorgaben für die erforderliche Qualifikation des SiGeKo, sondern lediglich das Erfordernis der Eignung des Koordinators in fachlicher und persönlicher Hinsicht, die wiederum an der Größe und Komplexität des Bauvorhabens zu messen ist, vgl. § 3 Abs. 1 BaustellV. Der Sachverständige Dipl.-Ing. J1, der nach Absolvieren eines entsprechenden Zertifizierungslehrgangs als SiGeKo tätig ist, hat hierzu ausgeführt, dass sich ein Berufsbild des SiGeKo noch nicht herausgebildet habe, sowohl Auswahl der Person des SiGeKo als auch dessen Aufgabenerfüllung in der Praxis teilweise sehr „hemdsärmelig“ behandelt werde. Nach der insoweit maßgeblichen BaustellV hat der SiGeKo in Ausübung seiner Koordinationsaufgabe während der Planung und Ausführung des Bauvorhabens vor allem auf die Anwendung der allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Grundsätze gemäß § 4 ArbSchG zu achten, sowie in der Ausführungsphase darauf, dass die Arbeitgeber und Unternehmer ihre Pflichten nach der BaustellV erfüllen, die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung des Arbeitsverfahrens durch die Arbeitgeber zu koordinieren, vgl. § 3 Abs. 2 und 3, 2 Abs. 1 BaustellV, 4 ArbSchG. Hierbei haben die auf einer Baustelle tätigen Unternehmen die Hinweise des SiGeKo sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV) zu berücksichtigen, vgl. § 6 S. 2 BaustellV. Diese Norm schafft damit zwar eine Beachtungspflicht, wo eine Durchsetzung mangels Weisungsbefugnis nicht erzwungen werden kann (vgl. Meyer in BeckOK ArbeitsschutzR 22. Edition § 5 BaustellV Rn. 8). Für das umfangreiche und mit einer Bauzeit von etwa einem dreiviertel Jahr angesetzte Bauvorhaben „M2“ wäre bei sorgfältiger Pflichtenwahrnehmung auch ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen gewesen, weil der Umfang der Arbeiten voraussehbar 500 Personentage – ein Personentag erfasst die Arbeitsleistung einer einzelnen Person über eine Arbeitsschicht (vgl. Meyer a. a. O. § 2 Rn. 12) – überschritt. Selbst wenn die Zeugin H2 – die sorgfaltsgemäße Beratung durch die Angeklagte M1 unterstellt – trotz eines fehlenden gesetzlichen Anforderungsprofils aufgrund der geplanten Eingriffe in das Tragwerk eine Person mit bauphysikalischer Ausbildung gewählt hätte, bleibt offen, wie diese den oben definierten sie treffenden Pflichtenkreis ausgelegt und wahrgenommen hätte. Die Kammer sah sich deshalb zu der Feststellung außerstande, ein hinzugedachter – nicht weisungsbefugter – SiGeKo hätte die fachwidrig durchgeführten Durchbrucharbeiten und damit den Einsturz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeiden können. Die Kammer verkennt nicht, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. J1 seine Einschätzung mitgeteilt hat, einem beauftragten SiGeKo hätten in der Planungsphase auf dessen Anfrage hin die Ausführungspläne der Architektin zur Verfügung gestellt werden müssen, denen er die statisch relevanten Durchbrüche hätte entnehmen können, woraufhin bei ihm „die Alarmglocken“ hätten „schellen“ müssen. Er – der Sachverständige selbst – hätte als beauftragter SiGeKo einen handschriftlichen Vermerk mit roter Tinte in den Ausführungsplan aufgenommen mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Ausführung der Durchbrüche gefährliche Bauzustände zu beachten seien, und diesen Plansatz der Bauherrin und Architektin zur Verfügung gestellt. Er hätte außerdem bei Sichtung der Ausschreibungsdokumente geprüft, ob für die Durchbrucharbeiten Abstützmaßnahmen während der Bauphase ausgeschrieben worden seien und deren fehlende Ausschreibung bemerkt. Es wäre im Übrigen ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen gewesen, wobei es zu dessen Inhalt keine genauen Vorgaben gebe. Über Planänderungen wäre der SiGeKo durch die Baubeteiligten richtigerweise zu informieren gewesen. Die Kammer vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass ein solch sorgsames und akribisches Vorgehen im Zusammenhang mit statischen Belangen und der Sichtung von Plänen und Ausschreibungsunterlagen auf statisch relevante Arbeiten, welches der Sachverständige Dipl.-Ing. J1 als eigenen Maßstab beschrieben hat, der allerdings Bauingenieur ist und zusätzlich die nicht vorausgesetzte Zusatzausbildung als SiGeKo durchlaufen hat, von einem durchschnittlichen SiGeKo zu erwarten gewesen wäre. Ob unter Inkaufnahme der nicht unerheblichen Kosten hierfür ein Bauingenieur oder jedenfalls eine Person mit bauphysikalischer Vorbildung und ggf. einer Zertifizierung als SiGeKo bestellt worden wäre, kann nur spekuliert werden. So unterlag die Bauherrin schließlich keiner gesetzlichen Verpflichtung, als SiGeKo eine Person mit einer bestimmten beruflichen Qualifikation zu beauftragen. Soweit die „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen“ (RAB 30) des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die für eine Tätigkeit als SiGeKo i. S. d. § 3 BaustellV erforderliche Qualifikation beschreiben und hierbei klarstellen, dass ein SiGeKo die erforderlichen baufachlichen Kenntnisse „in der Regel“ im Rahmen einer baufachlichen Berufsausbildung als Architekt, Ingenieur, Techniker, Meister oder geprüfter Polier erworben haben „kann“, und dass für Baumaßnahmen mit mehr als geringen oder mittleren sicherheitstechnischen Anforderungen „in der Regel“ ein Architekt oder Ingenieur als SiGeKo zu bestellen ist, handelt es sich hierbei nicht um ein materielles Gesetz mit Außenwirkung, sondern lediglich um eine Konkretisierung bzw. Interpretation zu den unbestimmten Rechtsbegriffen des Verordnungstextes. Es kann nur spekuliert werden, inwieweit diese nicht bindenden inhaltlichen Empfehlungen in Bezug auf das Anforderungsprofil des SiGeKo Gegenstand der Beratung der Zeugin H2 durch die Angeklagte M1 geworden wären und erstere zu der Bestellung eines SiGeKos aus dem Bauingenieurwesen oder mit entsprechender Zertifizierung bewogen hätten. Der Kammer verbleiben aber auch bei unterstellter Beauftragung eines entsprechend qualifizierten SiGeKo‘s durchgreifende Zweifel, ob hierdurch der Gebäudeeinsturz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Zwar hat der Sachverständige Dipl.-Ing. J1 erklärt, er selbst in der Rolle des SiGeKo für das Bauvorhaben „M2“ hätte bei Kenntnis von den nun anstehenden besonders gefahrenträchtigen Durchbrucharbeiten eine Sicherheitsbesprechung mit den insoweit beteiligten Arbeitgebern einberufen, im Rahmen derer die geordnete Durchführung dieser Arbeiten vor dem Hintergrund von Sicherheit und Arbeitsschutz besprochen worden wäre. Im Übrigen hätte er sich die Einrichtung der Abstützmaßnahmen für die Bauphase vor der Freigabe der Durchbrucharbeiten vor Ort angeschaut. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige allerdings klargestellt, dass der SiGeKo zur Wahrnehmung dieser vorbenannten Aufgaben unbedingt darauf angewiesen sei, dass er über das Bevorstehen der Durchbrucharbeiten durch die Baubeteiligten überhaupt informiert werde sowie darüber, welches Unternehmen diese ausführen solle, damit er die verantwortlichen Arbeitgeber zu der diesbezüglichen Baubesprechung laden könne. Es kann aber allenfalls gemutmaßt werden, ob und – wenn ja – wann im vorliegenden Fall der SiGeKo über das Bevorstehen der Durchbrucharbeiten und das ausführende Unternehmen durch die weiteren Baubeteiligten informiert worden wäre, inwieweit also überhaupt rechtzeitig mit den richtigen Baubeteiligten eine Sicherheitsbesprechung hätte stattfinden können, und ob dies den Angeklagten P1 rechtzeitig in Bezug auf die Gefährlichkeit der Durchbrucharbeiten in der Bauphase sensibilisiert und ihn von der eigenmächtigen Anordnung der Durchbrucharbeiten gegenüber der Firma F1 abgehalten hätte. Dass der SiGeKo den Beginn der Durchbrucharbeiten aufgrund der Schnitte bemerkt hätte, liegt ebenfalls nicht nahe, weil eigeninitiative Baustellenbesuche sogar durch den fachlich qualifizierten SiGeKo nach Mitteilung des Sachverständigen nur „äußerst sporadisch“ vorkommen. Er wäre also, wie erörtert, auf die rechtzeitige Information über die mit Eingriffen in das Tragwerk verbundenen Arbeiten durch die übrigen Baubeteiligten angewiesen gewesen. Die Feststellung einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der Verhinderung der Durchbrucharbeiten durch den Einsatz eines SiGeKo wird im Übrigen dadurch erschwert, dass auch ein fachlich hoch qualifizierter SiGeKo nur Koordinationsaufgaben zur Gewährleitung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle wahrnimmt. Anders als die bauleitende Person i. S. d. § 56 BauO NRW hat er hingegen kein originäres Weisungsrecht gegenüber den am Bau Beteiligten, wenn ihm ein solches nicht durch zivilrechtliche Vereinbarung mit dem Bauherrn ausnahmsweise übertragen ist. Angesichts der ihm fehlenden Abhilfekompetenz hätte ein hinzugedachter SiGeKo die Ausführung der Durchbrucharbeiten, wenn er deren Beginn bemerkt hätte, durch entsprechende Weisung gegenüber der Firma F1 also auch nicht stoppen können. 2. §§ 319 Abs. 1, Abs. 4, 13 Abs. 1 StGB Die Angeklagte M1 hat darüber hinaus den Tatbestand der fahrlässigen Baugefährdung schuldhaft verwirklicht. a. Die Angeklagte M1 ist als an der Planung des Baus und – in Bezug auf die in Rede stehenden Durchbrucharbeiten – auch des Teilabbruchs eines Bauwerks Beteiligte taugliche Täterin des § 319 StGB. Der Begriff „Bau“ ist weit auszulegen und umfasst jede Bautätigkeit im Hochbau, Tiefbau, Wasserbau, Straßen- und Bergbau, sofern sich wegen der aus diesen Unternehmungen resultierenden Gefahren technische Regeln entwickelt haben. Danach unterfallen sowohl die Durchbrucharbeiten an der tragenden Erdgeschosswand eines Bestandsgebäudes als Teilabbruch eines Bauwerks als auch das Bauvorhaben „insgesamt“, d. h. der Umbau eines Bestandsgebäudes, dem Begriff des Baus bzw. des Abbruchs eines Bauwerks, wobei auch der Teilabbruch genügt (vgl. BeckOK StGB/Stoll § 319 Rn. 3). Die Angeklagte M1 „plante“ diesen Bau bzw. den Teilabbruch des Bauwerks auch unmittelbar, weil sie die Ausführungsplanung durchführte (vgl. BT-Drs. 7/550, 267). „Bauleiterin“ i. S. der Norm war sie hingegen nicht, da man hierunter die faktische Erteilung der maßgeblichen technischen Anweisungen für den Bau, d. h. derjenigen, die für sämtliche Ausführenden bindend sind, versteht, mit der die Angeklagte M1 nicht befasst war. b. Durch die unter Ziffer D. I. 1. b. und e. festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen hat die Angeklagte M1 bei Ausführung der Planung fahrlässig gegen Vorgaben aus der – nach Erläuterung des Sachverständigen Dipl.-Ing. J1 auf Durchbrucharbeiten am Gebäudetragwerk analog anwendbaren – technischen Vorschrift der DIN 4123 und damit gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen und hierdurch das Leben mehrerer anderer Menschen gefährdet, wobei sich die konkrete Gefährdung im Falle der Geschädigten N1 und Q2 in deren Tod niederschlug. Die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ sind ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Inhalt im Einzelfall durch richterliche Auslegung – ggf. unter Inanspruchnahme von Sachverständigen – auszufüllen ist. Regeln der Technik sind Maßstäbe, die sich als Ergebnis einer auf Erfahrung und Überlegung beruhenden Voraussicht möglicher Gefahren für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauten (Abs. 1) oder von technischen Einrichtungen (Abs. 2) entwickelt haben. Allgemein anerkannt sind die Regeln, die in der Praxis bewährt und erprobt sind und von der Praxis in der Überzeugung angewendet werden, dass sie für die Sicherheit des Bauens notwendig sind. Diese Regeln müssen als Konkretisierung der Sorgfaltsnormen bei vorgebildeten Praktikern allgemein bekannt und anerkannt sein, wobei sich das einschlägige Fachwissen vielfach in baupolizeilichen Vorschriften oder Normkatalogen – wie DIN- und VDE-Vorschriften – niedergeschlagen hat, die als geeignete Quelle für solche anerkannten Regeln in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1996; Hecker in Tübinger Kommentar, § 319 Rn. 5-6; BeckOK StGB/Stoll § 319 Rn. 14). Um solche allgemein anerkannten Regeln der Technik handelt es sich bei den Vorgaben aus der DIN 4123 in seiner letzten Fassung aus April 2013, die vom Deutschen Institut für Normung (DIN) nach Erarbeitung durch den Normenausschuss Bauwesen zur Standardisierung des technischen Vorgehens bei den von ihrem Anwendungsbereich erfassten Arbeiten zur Gewährleistung von Qualität und Sicherheit erstellt wurden. Die Kammer verkennt nicht, dass diese Normen keine Bindungswirkung entfalten und die Aufnahme dieser technischen Regeln in einen Normenkatalog des Bauhandwerks lediglich ein gewichtiges Indiz für die allgemeine Anerkennung der betreffenden Regeln durch vorgebildete Praktiker darstellt (vgl. Hecker a. a. O.; BeckOK a. a. O.). Diese Indizwirkung zugunsten einer allgemeinen Anerkennung der DIN 4123 in Fachkreisen des Bauhandwerks wird durch die Mitteilung des Sachverständigen Dipl.-Ing. J1 untermauert, die in der DIN 4123 erfassten bautechnischen Vorgaben zur Vorgehensweise bei den hiervon erfassten statisch relevanten Arbeiten würden in der Praxis durch Fachunternehmen anerkannt und beachtet. In Bezug auf die analoge Anwendbarkeit der DIN 4123, die sich dem Wortlaut nach auf Ausschachtungen, Gründungs- und Unterfangungsarbeiten bezieht, hat er für die Kammer nachvollziehbar erläutert, Durchbrucharbeiten an tragendem Mauerwerk seien im Hinblick auf die sich ergebenden bauphysikalischen Herausforderungen mit den vom Wortlaut erfassten Arbeiten unmittelbar vergleichbar, weshalb die analoge Anwendung in Fachkreisen seit Jahrzehnten allgemein anerkannt sei. Die Angeklagte M1 hat gegen die Vorgaben der DIN 4123 bei Planung des Teilabbruchs der Erdgeschosswand fahrlässig verstoßen, indem sie es unterließ, ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Vergabe und Überwachung der Durchbrucharbeiten an der Erdgeschosswand an eine fachlich qualifizierte Person zu delegieren, die auf Grundlage ihres Fachwissens imstande war, sicherzustellen, dass – wie in dem Vorwort der DIN 4123 gefordert – die Durchbrucharbeiten durch ein Fachunternehmen geplant und ausgeführt werden, welches über die notwendige Sachkunde und Erfahrung auf diesem Gebiet verfügt und eine einwandfreie Ausführung sicherstellt, sowie dass die für eine fachgerechte Vorgehensweise zu wahrenden technischen Vorgaben der DIN 4123 durch dieses Unternehmen eingehalten werden: So fordert diese unter anderem das vollständige Vorliegen der bautechnischen Unterlagen (vgl. Ziffer 4 der DIN 4123 analog) – hierunter die Baubeschreibung unter Angabe der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und des Arbeitsplans, in dem der zeitliche Ablauf der einzelnen Arbeitsschritte festgelegt ist –sowie die Überprüfung des konstruktiven Zustands des Gebäudes auf seine Standsicherheit sowie von dessen Lastabtragung vor Ausführung der Arbeiten (vgl. Ziffer 6.4 der DIN 4123 analog), außerdem die durch den Unternehmer oder dessen Delegaten zu überwachende Einhaltung der sachgerechten Reihenfolge der Arbeiten sowie die fachgerechte Herstellung der Bauteile und der Gesamtkonstruktion in ihren planmäßigen Abmessungen (vgl. Ziffer 5 b) und d) der DIN 4123 analog). Der von der Angeklagten M1 mit der Vergabe und Überwachung der Durchbrucharbeiten betraute Delegat musste in fachlicher Hinsicht dazu imstande sein, die Einhaltung dieser etablierten und anerkannten technischen Vorgaben sicherzustellen. Ihre Rechtspflicht zum Handeln folgte hierbei aus der von der Zeugin H2 als Veranlasserin der Gefahrenquelle übernommenen selbständigen Verkehrssicherungspflicht für die aus der Baumaßnahme – hier konkret in Gestalt der Durchbrucharbeiten – resultierenden Gefahren für Leib und Leben Dritter, sowie ergänzend aus ihrer Rolle als Entwurfsverfasserin, aufgrund derer sie aus gefahrenabwehrrechtlicher Perspektive dafür zu sorgen hatte, dass die von ihr entworfene bzw. geplante bauliche Anlage so errichtet bzw. geändert wird, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet, wobei die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten waren, vgl. § 3 Abs. 1, 2 i. V. m. § 54 BauO NRW. Die Kammer hat in Rechnung gestellt, dass sich reine organisationsbezogene Sorgfaltspflichtverstöße, die z. B. die Auswahl der mit der Bauausführung betrauten Person betreffen, für sich betrachtet nicht als Verstöße gegen technische Vorschriften darstellen (vgl. Hecker a. a. O. Rn. 5; MüKoStGB/Wieck-Noodt Rn. 25 f.), in dem fahrlässigen Unterlassen der Angeklagten M1 aber einen eigenständigen Verstoß gegen die technische Norm Din 4123 gesehen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. J1 hat darauf hingewiesen, dass sich die DIN-Vorschrift aus technischer Sicht auch an die Angeklagte M1 als Architektin richtet und sie im Rahmen ihrer Vergabeaufgaben verpflichtete, sich die ausreichende Sachkunde des die Durchbrucharbeiten durchführenden Unternehmens nachweisen zu lassen. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer in eigener Würdigung in rechtlicher Hinsicht an, wobei sie nicht verkennt, dass die Angeklagte M1 in die Auswahl der Firma F1 nicht unmittelbar involviert war. Die Zeugin H2 als Bauherrin hatte die sich aus der DIN 4123 ergebende Pflicht zur Sicherstellung der Durchführung der Arbeiten auf ein fachlich qualifiziertes Unternehmen durch vollständige Übertragung der Vergabeleistungen allerdings an die Angeklagte M1 auf diese übertragen, die damit Adressatin dieser inhaltlichen Anforderung der technischen Norm wurde. Indem sie die Vergabeaufgaben wiederum an den Angeklagten P1 übergab, wurde sie von ihrem diesbezüglichen Pflichtenprogramm im Verhältnis zu der Bauherrin H2 nicht vollständig frei, sondern blieb zur Wahrung der Vorgaben der DIN 4123 zu einer sorgfaltsgemäßen Auswahl ihres Delegaten und zu dessen ausreichender Instruktion und Kontrolle verpflichtet. Gegen die sie in diesem Zusammenhang treffenden Sorgfaltspflichten hat sie, wie erörtert, fahrlässig verstoßen, indem sie einen fachlich ungeeigneten Bauleiter mit der Vergabe und Überwachung dieser Arbeiten beauftragte, der zur Auswahl eines fachlich geeigneten Unternehmens im Sinne der technischen Norm nicht imstande war. Die konkrete Lebensgefährdung der Zeugen E3, U2, T. I3 und der Unfallopfer N1 und Q2, die in den Fällen der letzten beiden Personen sogar zu deren Tod führte, stellte sich als adäquate Folge dieser Sorgfaltspflichtverstöße der Angeklagten M1 dar, welche, wie erörtert, die unmittelbar einsturzursächlichen fachwidrigen Durchbrucharbeiten objektiv und subjektiv vorhersehbar verursachten. c. Die Angeklagte M1 handelte sowohl hinsichtlich des Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik als auch hinsichtlich der Verursachung der Todesgefahr für die Unfallopfer fahrlässig, vgl. § 319 Abs. 4 StGB. Denn nach den getroffenen Feststellungen musste sie ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nach die allgemeine Gefährlichkeit des von ihr geschaffenen Zustands, der auf der unterlassenen Beauftragung eines geeigneten Fachbauleiters für Vergabe und Überwachung der in hohem Maße gefahrenträchtigen Durchbrucharbeiten sowie der unzureichenden Instruktion und Kontrolle des Angeklagten P1 als ungeeignetem Bauleiter beruhte, erkennen und mit dessen unmittelbar zum Gebäudeeinsturz führendem Verhalten und der Todesfolge rechnen. Dass ihr bewusst war oder sie zumindest für möglich gehalten haben muss, dass ihr Handeln mit den anerkannten Regeln der Technik nicht in Einklang steht, und sie dies und die hierdurch bedingte Lebensgefährdung der Zeugen und Unglücksopfer billigend in Kauf nahm, vermochte die Kammer hingegen im Rahmen der Beweisaufnahme nicht festzustellen. 3. Die Angeklagte M1 hat damit durch ihr Verhalten zwei Strafgesetze verletzt, vgl. § 52 StGB. In Bezug auf die fahrlässige Tötung gemäß §§ 222, 13 Abs. 1 StGB liegt gleichartige Tateinheit vor, weil durch ihr fahrlässiges Handeln zwei Menschen getötet worden sind (vgl. Fischer StGB, 72. Auflage 2025, § 222 Rn. 34). II. Angeklagter P1 Auch der Angeklagte P1 hat sich durch die Anordnung der Durchbrucharbeiten an der tragenden Erdgeschosswand am Morgen des ##.##.#### gegenüber dem Angeklagten P2 der fahrlässigen Tötung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Baugefährdung schuldig gemacht. 1. §§ 222, 52 Abs. 1 StGB Er hat den Tatbestand der fahrlässigen Tötung in zwei tateinheitlich aufeinandertreffenden Fällen schuldhaft verwirklicht, vgl. §§ 222, 52 Abs. 1 Var. 2 StGB. a. Er beging in seiner Rolle als umfassend mit Vergabe- und Überwachungsleistungen beauftragter Bauleiter für das Bauvorhaben M2 gleich mehrere objektive Sorgfaltspflichtverstöße. aa. So handelte er objektiv pflichtwidrig, indem er die umfassende Bauleitung für das Bauvorhaben und damit auch umfassende Vergabe- und Überwachungsaufgaben in Bezug auf die in das Gebäudetragwerk eingreifenden Durchbrucharbeiten an der Erdgeschosswand übernahm, obwohl er dieser Aufgabe seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nach nicht gewachsen war, was wiederum die sorgfaltswidrige Anordnung der unmittelbar einsturzursächlichen Durchbrucharbeiten erst ermöglichte. Fahrlässig schuldhaftes Handeln kommt unter dem Aspekt der fahrlässigen Tätigkeitsübernahme bei einer Person in Betracht, die eine Tätigkeit vornimmt, obwohl sie weiß (bewusste Fahrlässigkeit) oder erkennen kann (unbewusste Fahrlässigkeit), dass ihr die dafür erforderlichen Kenntnisse fehlen (vgl. BGH zur fahrlässigen Tätigkeitsübernahme bei Ärzten: Urteil vom 29. April 2010, Az. 5 StR 18/10 Rn. 29, zitiert nach juris m. w. N.). Die Anknüpfung des Fahrlässigkeitsvorwurfs an ein solches oft in großem zeitlichen Abstand zum tatbestandlichen Erfolg liegendes Verhalten begegnet keinen Bedenken, solange dieses den tatbestandsmäßigen Erfolg nur ursächlich herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1996, Az. 4 StR 217/96 Rn. 9, zitiert nach juris), wobei insoweit der behauptete Verhaltensfehler umso gründlicher zu hinterfragen ist, je weiter dieser in das Vorfeld der kritischen Tatsituation verlagert wird (vgl. MüKo StGB § 15 Rn. 135). Danach handelte der Angeklagte P1 objektiv sorgfaltswidrig, indem er von der Angeklagten M1 sämtliche Vergabe- und Überwachungsaufgaben in Bezug auf das gesamte Bauvorhaben M2 auch für den Bereich „Rohbauarbeiten/Abriss massiv“ übernahm, das spätestens ab Februar #### auch die in das Tragwerk des Bestandsgebäudes aus dem Jahr 1911 eingreifenden Durchbrucharbeiten umfasste. Er meldete keine Bedenken an, sondern übernahm die Bauleitungstätigkeit auch insoweit, obwohl er nicht über die hierfür erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügte. Denn er hatte weder eine bautechnische oder bauphysikalische Ausbildung absolviert noch im Vorfeld Erfahrungen im Zusammenhang mit der Vergabe oder Überwachung vergleichbarer statisch relevanter Arbeiten an altem Gebäudebestand gesammelt. Hierdurch verstieß er gegen die gefahrenabwehrrechtliche Vorschrift des § 56 Abs. 2 BauO NRW, die ihn zur Heranziehung eines geeigneten Fachbauleiters oder einer geeigneten Fachbauleiterin verpflichtete, wenn ihm – wie hier – auf einzelnen Teilgebieten die Sachkunde und Erfahrung fehlte. Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung die Anerkennung der Rechtsfigur der fahrlässigen Tätigkeitsübernahme für die Berufsgruppe der Ärztinnen und Ärzte auf deren besondere Schutzpflicht für das ihnen anvertraute Rechtsgut der Unversehrtheit der Gesundheit ihrer Patientinnen stützt (vgl. BGH a. a. O. Rn. 31), ist aus Sicht der Kammer die Übertragung dieser Grundsätze auf die Tätigkeit eines Bauleiters und damit die Annahme einer solchen Schutzpflicht bei einem gefahrenträchtigen Bauvorhaben gegenüber denjenigen Personen gerechtfertigt, die mit den Gefahren dieser Baumaßnahme für ihr Leib und Leben bestimmungsgemäß in Berührung kommen. Hierfür spricht auch die gefahrenabwehrrechtliche Vorschrift des § 56 Abs. 2 BauO NRW, nach welcher die bauleitende Person über die für ihre Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen muss. Von dem dort in Bezug genommenen Aufgabenbereich erfasst ist auch das Wachen über den sicheren bautechnischen Betrieb und das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten zum Schutz von Leben und Gesundheit anderer, vgl. § 56 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BauO NRW. Der Sachverständige Dipl.-Ing. J1, deren Auffassung sich die Kammer in eigener Würdigung anschließt, hat in seinem mündlichen Gutachten unter Verweis auf die Einlassung des Angeklagten P1 zu seinem beruflichen Werdegang sowie auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme betont, dieser habe aus technischer Sicht weder über die nötige Sachkunde noch über die Erfahrung verfügt, die übernommenen Vergabe- und Überwachungsaufgaben in Bezug auf solch „heftige“ in das Tragwerk eingreifende Arbeiten zu übernehmen. bb. Der Angeklagte P1 handelte darüber hinaus sorgfaltswidrig, indem er am Morgen des ##.##.#### den Angeklagten P2 als verantwortlichen Bauleiter der Firma F1 anwies, zur Herstellung von drei Wanddurchbrüchen in der tragenden Erdgeschosswand des Hinterhauses mit seinen Mitarbeitern das Mauerwerk zwischen sechs bereits vorhandenen senkrechten Einschnitten zu entfernen und mitteilte, der Statiker habe hierfür die Freigabe erteilt, obwohl für diese Ausführungsplanung weder eine statische Berechnung für den Bau- oder Endzustand bzw. eine Freigabe einer solchen durch einen Prüfingenieur noch eine Baugenehmigung vorlagen. Der Angeklagte verstieß hiermit gegen die ihn im Rahmen der vertragsgemäßen Ausführung seiner Vergabepflichten treffende – und gefahrenabwehrrechtlich in § 55 BauO NRW normierte – Pflicht, für die Durchführung der Durchbrucharbeiten am Gebäudetragwerk ein Unternehmen auszuwählen, welches hierfür die erforderliche besondere Sachkenntnis, Erfahrung und Ausstattung besaß. Er beauftragte vielmehr grob pflichtwidrig und achtlos ein Unternehmen, dessen Mitarbeiter – wie ihm bekannt war – ausschließlich Aufräum-, Entsorgungs- und allenfalls statisch nicht relevante Abrissarbeiten an Leichtbauwänden durchgeführt hatten, wobei er sich mit der beruflichen Qualifikation des Angeklagten P2 als verantwortlichem Bauleiter und von dessen Mitarbeitern nicht befasste. Diese Anordnung erfolgte ohne Einbindung des für die Ausführung der Durchbrucharbeiten eigentlich vorgesehenen Unternehmens Q3. Die Kammer hat sich auch mit den weiteren der sorgfaltswidrigen Anordnung immanenten oder ihr logisch folgenden objektiven Sorgfaltspflichtverstößen des Angeklagten P1 befasst, die sich sämtlich in dem Unterlassen gebotener Handlungen niederschlagen, den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des pflichtwidrigen Handelns aber in dem erörterten positiven Tun der fahrlässigen Tätigkeitsübernahme in Bezug auf Vergabe- und Überwachungsaufgaben betreffend die Durchbrüche sowie vor allem in der Anordnung der einsturzursächlichen Durchbrucharbeiten am Morgen des ##.##.#### verortetet. Die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen ist eine Wertungsfrage, die nicht nach rein äußeren oder formalen Kriterien zu entscheiden ist, sondern eine normative Betrachtung des Täterverhaltens unter Berücksichtigung des sozialen Handlungssinns verlangt. Maßgeblich ist insofern, wo der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2003, Az. 2 StR 239/02 m. w. N.). Hier liegt der Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Angeklagten P1 in der fahrlässigen Übernahme der Bauleitertätigkeit für die statisch relevanten Durchbrucharbeiten an der Erdgeschosswand und der hieraus auf Grundlage seiner fehlenden Fachkenntnis resultierenden Anordnung dieser Arbeiten gegenüber einem fachlich nicht qualifizierten Unternehmen, welche unmittelbar zu deren Veranlassung durch den Angeklagten P2 und in die kritische Tatsituation führte, die in dem Gebäudeeinsturz und dem Tod der Unglücksopfer mündete. Die Ursache des Einsturzes und des Todes der Unglücksopfer lag damit in einem aktiven Tun des Angeklagten P1 begründet. Mit der Anordnung der Arbeiten ging aber das Unterlassen von mehreren Sorgfaltsvorkehrungen durch den Angeklagten P1 einher, zu deren Vornahme er seinem objektiven Pflichtenkreis nach gehalten war. So ordnete dieser die Durchbrucharbeiten gegenüber der Firma F1 an, ohne diese statisch relevanten Arbeiten einschließlich der Berechnung und Errichtung einer ausreichenden Rüstung in der Bauphase im Rahmen seiner Vergabeaufgaben sachgerecht auszuschreiben oder jedenfalls den Angeklagten Q1 einzubinden, dessen Unternehmen Q3 für die Durchführung der Durchbrucharbeiten vorgesehen war. Er unterließ es außerdem entgegen seiner Pflicht zur Beachtung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen bei Durchführung der Baumaßnahme sowie eines sicheren bautechnischen Betriebs (§ 56 Abs. 1 BauO NRW) die zuvor durch den Angeklagten H1 geforderte Überprüfung des Mauerwerks, die Erstellung und Prüfung einer Statik für den Bauzustand sowie eine Überarbeitung der Statik zum Endzustand und der hierauf bezogenen Prüfstatik im Hinblick auf den geänderten Planstand zu veranlassen. Soweit er in seiner Einlassung behauptet hat, es habe einen Termin mit dem Angeklagten H1 zur Erkundung des Mauerwerks gegeben, hat er diesen zeitlich vor der Erstellung der Statik und der dortigen Hinweise verortet, sodass er nicht zur Umsetzung der dortigen Prüfhinweise erfolgt sein kann. Der Angeklagte P1 handelte im Übrigen im Nachgang zu der sorgfaltswidrigen Anordnung der fachwidrig ausgeführten Durchbrucharbeiten objektiv sorgfaltswidrig, indem er diese spätestens im Zeitpunkt der Aufnahme des Fotos um 09:50 Uhr wahrnahm und es unterließ, hiergegen einzuschreiten. Dieses Versäumnis war logische Folge seiner sorgfaltswidrigen Arbeitsanweisung gegenüber einem fachlich nicht qualifizierten Unternehmen, die schließlich ihren Grund gerade in der Verkennung der aus den Durchbrucharbeiten unmittelbar resultierenden Gefahren für die Standsicherheit des Gebäudes hatte. Ihn traf insoweit eine Pflicht zum Handeln, da er durch die Anordnung erheblich gefahrenträchtiger Arbeiten gegenüber einem fachlich hierfür nicht qualifizierten Unternehmen ohne Einbindung des fachkundigen Rohbauers und des Statikers eine gravierende Gefahrenquelle schuf, die ihm eine Garantenstellung aus Ingerenz für den Schutz von Leib und Leben der mit diesen Arbeiten in Berührung kommenden Personen zuschrieb. All diese erörterten Unterlassungskomponenten sind hier zwar wesensnotwendig mit der sorgfaltswidrigen Anweisung der einsturzursächlichen Arbeiten verbunden, ändern allerdings nichts an dem Begehungscharakter dieses unmittelbar einsturzursächlichen aktiven Tuns des Angeklagten P1. b. Die fahrlässige Übernahme der Bauleitertätigkeit in Bezug auf die Durchbrucharbeiten sowie die Anordnung dieser am Einsturztag waren jeweils für sich genommen ursächlich für den Gebäudeeinsturz und den Tod der Unglücksopfer, weil dieser durch ein pflichtgemäßes Verhalten des Angeklagten P1 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Tod der Unglücksopfer und der fahrlässigen Übernahme der Bauleitertätigkeit durch den Angeklagten P1 liegt vor, weil dieser tatbestandliche Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten, d. h. bei einer Ablehnung der Übernahme der Tätigkeit in Bezug auf die gefahrenträchtigen Durchbrucharbeiten, nicht eingetreten wäre. Der Angeklagte P1 wäre dann mit den Vergabe- und Überwachungsfragen betreffend die Durchbruchsarbeiten nicht befasst gewesen, sondern ein hierfür qualifizierter Fachbauleiter, sodass es zu der Anordnung der Durchbrucharbeiten gegenüber der Firma F1 und der regelwidrigen, insbesondere ohne Schwerlastrüstung vorgenommenen Ausführung der Durchbrucharbeiten an der Erdgeschosswand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gekommen wäre. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Tod der Unglücksopfer und der Anordnung der Durchbrucharbeiten gegenüber der Firma F1 durch den Angeklagten P1 drängt sich auf. Wäre diese Anordnung nicht erfolgt, wären die Durchbrucharbeiten durch den Angeklagten P2, der seine Mitarbeiter ausschließlich auf Anweisung arbeiten ließ, nicht veranlasst und der Gebäudeeinsturz in der Bauphase verhindert worden. Soweit die Kammer eine weitere, auf die Anordnung der Arbeiten folgende objektive Pflichtverletzung des Angeklagten P1 in dem Unterlassen einer Überwachung der gefahrenträchtigen Arbeiten erkannt hat, ist diese allerdings nicht im rechtlichen Sinne kausal für den Gebäudeeinsturz und den Tod der Unglücksopfer geworden. Zwar war er unter Berücksichtigung des Grundleistungskatalogs der Anlage 10 zu § 34 Abs. 4 HOAI betreffend den Bereich der Objektüberwachung unter anderem dazu verpflichtet, die Ausführung auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überwachen, was er nicht getan hat. Auch nach Ziffer 5 der DIN 4123 war er – so auch der Sachverständige Dipl.-Ing. J1 – als Bauleiter verpflichtet, während der Durchbrucharbeiten der Baustelle anwesend zu sein und diese zu überwachen und hierbei für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nach den hierzu freigegebenen Unterlagen zu sorgen, hierbei unter anderem für die fachgerechte Herstellung der Bauteile und der Gesamtkonstruktion in ihren planmäßigen Abmessungen. Gegen diese Pflichten hat der Angeklagte P1 verstoßen, indem er die Baustelle nach Anordnung der Arbeiten verließ und sich um eine Ausführung nach Maßgabe relevanter Bauunterlagen nicht kümmerte. Dass er solche für die Ausführung der Arbeiten als relevant erachtete, und diese dem Angeklagten P2 übergab, war nicht feststellbar. Angesichts der mangelnden bautechnischen oder bauphysikalischen Expertise des Angeklagten P1, die sich in der Anordnung der gefahrträchtigen Arbeiten gegenüber einem nicht qualifizierten Unternehmen ohne Sicherstellung von ausreichend dimensionierten Abstützmaßnahmen in der Bauphase gerade niederschlug, liegt die Annahme nahe, dass er das fachwidrige Vorgehen der Mitarbeiter der Firma F1 selbst bei Anwesenheit und Überwachung der Arbeiten im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten als solches nicht erkannt und entsprechend auch nicht eingegriffen hätte. Dies zeigt sich insbesondere eindrücklich an dem Umstand, dass er dieses Vorgehen um 09:50 Uhr fotografisch festhielt, hierin aber offenbar keine Gefahrenquelle erkannte und die Baustelle ohne ein Einschreiten verließ. Es ist damit nicht nur denktheoretisch möglich, sondern vielmehr wahrscheinlich, dass das Gebäude auch bei einer Überwachung der Arbeiten des fachlich nicht qualifizierten Unternehmens durch den Angeklagten P1 eingestürzt und die Unglücksopfer verstorben wären. c. Der Angeklagte P1 handelte bei Verwirklichung der vorbenannten Pflichtverletzungen auch subjektiv pflichtwidrig und damit schuldhaft. aa. So konnte er bei Übernahme der Vergabe- und Überwachungsaufgaben in Bezug auf die Durchbrucharbeiten an einer etwa 40 cm starken tragenden Wand zwischen zwei drei- bzw. viergeschossigen Gebäudeteilen eines mehr als 100 Jahre alten Hauses seinen mindestens durchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten nach erkennen, dass er zur angemessenen Bewältigung dieser Aufgabe nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung besaß. Denn er verfügte nicht über eine bautechnische oder bauphysikalische Ausbildung oder Erfahrung mit der Vergabe oder Überwachung vergleichbarer Arbeiten. Er hätte deshalb nach der erstmaligen Aufnahme der Durchbrüche in die Ausführungsplanung der Angeklagten M1 die Übernahme der Bauleitung insoweit ablehnen und auf die Hinzuziehung eines Fachbauleiters hinwirken müssen. Dass der Angeklagte P1 sich der Erforderlichkeit einer Hinzuziehung von Fachbauleitern in spezifischen Bereichen, in denen er selbst nicht über die erforderliche Expertise verfügte, bewusst war, zeigt auch der Inhalt seines eigenen mit der Angeklagten M1 geschlossenen Vertrages vom ##.##.####, in dem unter dem Vertragsgegenstand die „Abnahme der bereits durch die Fachbauleiter überwachten und begutachteten Arbeiten“ aufgeführt ist. bb. Die Kammer hatte im Einzelfall unter Berücksichtigung der subjektiven Tatseite keine Bedenken, den Fahrlässigkeitsvorwurf an dieses zeitlich weit vor dem tatbestandlichen Erfolg liegende Verhalten des Angeklagten P1 anzuknüpfen. Eine unzulässige Vorverlagerung des Fahrlässigkeitsvorwurfs liegt hierin nicht. Als der Angeklagte die Bauleitung insgesamt und damit bei Aufkommen der Planung der Durchbrucharbeiten an einer tragenden Wand eines Altbaus auch in Bezug auf diese übernahm, war nämlich für ihn die spezifische Gefahr eines Einsturzes oder Teileinsturzes des Hinterhauses seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nach prognostizierbar, die sich aus Fehlern bei der Vergabe oder Überwachung von Arbeiten an Tragwerk des Gebäudes ergab. Die Übernahme der Vergabe- und Überwachungstätigkeit für diese Durchbrucharbeiten musste ihm Anlass geben, zu überdenken, ob er in der Lage war, aus dieser Tätigkeitsübernahme resultierende Gefahren für Leib und Leben Dritter, die mit diesen Arbeiten in Berührung kommen würden, zu vermeiden. Diese Gedanken kamen bei ihm indes nicht auf. cc. Der Angeklagte P1 konnte trotz fehlender eigener bautechnischer Qualifikationen seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nach auch die Sorgfaltswidrigkeit erkennen, die in der Anordnung der Arbeiten gegenüber der nicht qualifizierten Firma F1 lag. Er ordnete die Durchbrucharbeiten an der – wie er nach seiner eigenen Einlassung wusste – tragenden Erdgeschosswand an, obwohl er das Leistungsspektrum der Firma F1 kannte, das vor allem Hilfsarbeiten wie die Entsorgung von Schutt und Abbrucharbeiten ausschließlich an nicht tragenden Wänden umfasste, und sich mit beruflichen Qualifikationen des Angeklagten P2 bzw. von dessen Mitarbeitern nicht befasst hatte. Soweit er dieses Vorgehen in seiner Einlassung damit verteidigt hat, er habe zwar gewusst, dass die Arbeiten eine tragende Wand betrafen, habe sie aber nicht für statisch relevant gehalten, vermag ihn dieses Vorbringen in Bezug auf die individuelle Fahrlässigkeitsschuld nicht zu entlasten. Wenn der Angeklagte P1 die Wand für tragend hielt, mussten Eingriffe in diese Wand durch drei große Durchbrüche für ihn erhebliche Eingriffe in das Tragwerk darstellen. Diese Einlassung ist mit seiner Erklärung, er habe von der tragenden Eigenschaft der Wand gewusst, nur dann überhaupt logisch in Einklang zu bringen, wenn sie sich auf seine Einschätzung bezieht, die Arbeiten seien aus Sicht des Angeklagten H1 aufgrund der von diesem erstellen „statischen Unterlagen“ statisch unbedenklich und von ihm freigegeben gewesen. Zum einen würde selbst eine irgendwie geartete statische Freigabe von Durchbrucharbeiten an einer tragenden Mauerwerkswand nichts an der Erforderlichkeit der Durchführung dieser Arbeiten durch ein fachlich qualifiziertes Unternehmen ändern. Zum anderen verfängt diese Argumentation des Angeklagten P1 auch deshalb nicht, weil sich ihm nach seinem Kenntnisstand aufdrängen musste, dass die Ausführung der Durchbrucharbeiten nach der aktuellen Ausführungsplanung von dem Angeklagten H1 nicht freigegeben sein konnte. Denn der von dem Angeklagten P1 in seiner Einlassung in Bezug genommenen statische Berechnung des Angeklagten H1 lag – wie der Angeklagte P1 wusste – eine längst überholte Ausführungsplanung mit breiteren verbleibenden Mauerwerkspfeilern zugrunde. Im Übrigen bezog sich diese statische Berechnung ausschließlich auf den Endzustand der Baumaßnahme, befasste sich also nicht mit erforderlichen temporären Abstützmaßnahmen während ihrer Ausführung. Die statische Berechnung enthielt außerdem ausdrückliche Hinweise des Angeklagten H1 auf die erforderliche Anamnese des Mauerwerks vor Durchführung der Durchbrüche, für deren Durchführung der Angeklagte P1 vor Anordnung der Arbeiten weder Sorge getragen noch sich über etwaige Ergebnisse einer solchen, durch andere Baubeteiligte durchgeführten Anamnese Kenntnis verschafft hatte. Aus dem Vorliegen und der Freigabe dieser statischen Berechnung ein Einvernehmen des Angeklagten H1 mit der Anordnung der Arbeiten am Einsturztag in der festgestellten Weise zu deuten, liegt somit fern, was auch der Angeklagte P1 erkennen musste. Nach alledem musste sich dem Angeklagten P1 trotz fehlender bautechnischer Ausbildung seinen intellektuellen Fähigkeiten und seinem Erfahrungsschatz aus etwa 25 Jahre langer Tätigkeit als Bauleiter auf verschiedenen Baustellen nach aufdrängen, dass die Herstellung mehrerer großer Durchbrüche an einer tragenden Mauerwerkswand ausschließlich durch ein fachlich hierfür qualifiziertes Unternehmen des Maurerhandwerks durchgeführt werden durften. 2. § 319 Abs. 1, 4 StGB Der Angeklagte P1 hat darüber hinaus den Tatbestand der fahrlässigen Baugefährdung schuldhaft verwirklicht, § 319 Abs. 1, 4 StGB. a. Er wurde bei Anordnung der einsturzursächlichen Durchbrucharbeiten bauleitend i. S. d. § 319 Abs. 1 StGB tätig und gehört damit zum tauglichen Täterkreis der Baugefährdung. Unter der Leitung eines Baues versteht man die faktische Erteilung der maßgeblichen technischen Anweisungen für den Bau, d. h. derjenigen, die für sämtliche Ausführenden bindend sind, wobei diese Aufgabe vor allem dem Bauunternehmer obliegt (vgl. MüKoStGB/Wieck-Noodt StGB § 319 Rn. 10; ähnlich: Hecker a. a. O. Rn. 9). Die Kammer hat in Rechnung gestellt, dass der Angeklagte P1 nicht der die Durchbrucharbeiten ausführende Bauunternehmer war und die Übernahme der örtlichen Bauaufsicht im Sinne einer Überwachung der vertragsgemäßen Durchführung der Bauarbeiten für die Annahme einer bauleitenden Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich nicht ausreicht, weil der Tatbestand des § 319 StGB seinem Schutzzweck nach nicht die Vernachlässigung von Aufsichtspflichten, sondern die Verletzung von Regeln des Bauhandwerks pönalisiert (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1965, Az. 1 StR 96/65; MüKoStGB/Wieck-Noodt StGB § 319 Rn. 10). Indem der Angeklagte P1 am Einsturztag unter Ausschaltung des dafür eigentlich vorgesehenen Rohbauunternehmens Q3 bzw. des Angeklagten Q1 als dort zuständigem Fachbauleiter die Herstellung von drei Wanddurchbrüchen bis zum oberen Ende vorhandener Mauerwerksschnitte anordnete und die Anbringung von Baustützen dabei den Mitarbeitern der Firma F1 überließ, nahm er indes tatsächlichen Einfluss auf die technische Durchführung der Durchbrucharbeiten, wobei der Angeklagte P2 diese Anweisungen als bindend erachtete. Der Angeklagte P1 wurde durch dieses Verhalten in Bezug auf die einsturzursächlichen Teilabrissarbeiten Bauleiter in dem definierten Sinne (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 1969, Az. 4 Ss 457/69). b. Der Angeklagte P1 hat bei Leitung dieses Teilabbruchs eines Bauwerks fahrlässig gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen. Denn er ordnete die in das Gebäudetragwerk eingreifenden Durchbrucharbeiten gegenüber der Firma F1 an, deren Mitarbeiter die Arbeiten mangels Qualifikation unter Verstoß gegen die maßgebenden Vorgaben der, wie erörtert analog anwendbaren, DIN 4123 ausführten und verließ die Baustelle, ohne die Einhaltung dieser zu überwachen, wozu er allerdings mangels eigener Fachkunde auch nicht imstande gewesen wäre. Er sorgte hiermit unmittelbar dafür, dass die Durchbucharbeiten entgegen den Vorgaben der DIN 4123 durch ein Unternehmen ausgeführt wurde, das nicht über die notwendige Sachkunde und Erfahrung auf diesem Gebiet verfügte und imstande war, eine einwandfreie Ausführung sicherzustellen. Vielmehr führten die Mitarbeiter der Firma F1 diese Arbeiten mangels Fachkenntnis aus, ohne – wie Ziffer 6.1 der DIN 4123 vorsieht – vor Beginn der Durchbrucharbeiten die örtlichen Verhältnisse eingehend zu untersuchen, sofern nicht vorhandene Bauunterlagen und Erfahrungen ausreichenden Aufschluss geben, außerdem ohne – wie Ziffer 6.4 der genannten DIN-Norm vorsieht – bei örtlichen Untersuchungen den konstruktiven Zustand des Gebäudes im Hinblick auf seine Standsicherheit sowie die Lastabtragung im Gebäude zu überprüfen, darüber hinaus ohne – wie Ziffer 6.6 vorsieht – bei nicht ausreichender Standsicherheit des bestehenden Gebäudes vor Beginn der Durchbrucharbeiten Sicherungsmaßnahmen am bestehenden Gebäude vorzunehmen, insbesondere die Instandsetzung des Mauerwerks oder das Abstützen gefährdeter Bauteile. Die in DIN 4123 vorgesehene Pflicht des Unternehmers oder des von ihm beauftragten Bauleiters, während der Arbeiten auf der Baustelle anwesend zu sein und die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nach den zur Ausführung freigegeben Unterlagen zu sorgen, richtet sich zwar grundsätzlich an den Bauleiter des ausführenden Unternehmens, der auf die technische Durchführung Einfluss nimmt und nicht an den Bauleiter i. S. d. BauO NRW. Da der Angeklagte P1 sich, wie erörtert, hier aber in die Rolle des auf die technische Ausführung der Durchbrucharbeiten Einfluss nehmenden Bauleiters begab, der Normadressat der DIN 4123 ist, musste er deren technische Vorgaben beachten und muss sich deren Außerachtlassung vorwerfen lassen. Der Angeklagte P1 sorgte durch die eigenmächtige Anweisung der Durchbrucharbeiten auch dafür, dass diese ohne Vorliegen eines Nachweises der Standsicherheit im Bauzustand durchgeführt wurden, der durch Ziffer 10.2 der DIN 4123 grundsätzlich gefordert wird. Das Fehlen des Standsicherheitsnachweises fiel dem Angeklagten P2 und seinen Mitarbeitern nicht auf, die sich hierzu mangels Qualifikation keine Gedanken machten. Die konkrete Lebensgefährdung der überlebenden Zeugen T. I3, E3 und U2 sowie der Unglücksopfer N1 und Q2 stellt sich als adäquate Folge dieser grob achtlosen Sorgfaltspflichtverstöße des Angeklagten P1 dar. Schließlich verursachte die auf seiner fehlenden fachlichen Eignung beruhende Anordnung der ohne Einrichtung einer Schwerlastrüstung durchgeführten Durchbrucharbeiten den Gebäudeeinsturz unmittelbar und für den Angeklagten P1 auch objektiv und subjektiv vorhersehbar. c. Der Angeklagte P1 handelte sowohl hinsichtlich des Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik als auch hinsichtlich der Verursachung der Todesgefahr für die Unglücksopfer N1 und Q2 unbewusst fahrlässig. Denn nach den getroffenen Feststellungen musste er nach seinen intellektuellen Fähigkeiten und persönlichen Kenntnissen zwar die allgemeine Gefährlichkeit des von ihm durch Anordnung der Durchbrucharbeiten gegenüber dem Angeklagten P2 geschaffenen Zustands erkennen und damit rechnen, dass dieser in einem für die im Hinterhaus befindlichen Handwerker tödlichen Gebäudeeinsturz münden könnte. Dass ihm bewusst war oder er es zumindest für möglich gehalten hat, dass sein Handeln mit den anerkannten Regeln der Technik nicht in Einklang steht, vermochte die Kammer indes nicht festzustellen. 3 . Der Angeklagte P1 hat durch sein fahrlässiges Verhalten zwei Strafgesetze verletzt, vgl. § 52 StGB. In Bezug auf die fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB liegt gleichartige Tateinheit vor, weil durch sein fahrlässiges Handeln zwei Menschen getötet worden sind. III. Angeklagter P2 Der Angeklagte P2 hat sich durch Übernahme des Auftrags zur Durchführung der Durchbrucharbeiten an der Erdgeschosswand am Morgen des ##.##.#### und Veranlassung der Ausführung dieser durch seine Mitarbeiter der fahrlässigen Tötung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Baugefährdung schuldig gemacht. 1. § 222, 52 Abs. 1 StGB a. Er handelte in Wahrnehmung des Pflichtenkreises, dessen Beachtung ihm als langjährig als „Abbruchunternehmer“ auf Baustellen tätigen Unternehmers oblag, nicht sorgfaltsgemäß, sondern verstieß aus objektiver Sicht unbewusst fahrlässig hiergegen, indem er am Morgen des Einsturzes als verantwortlicher Vorarbeiter der Firma F1 seine Mitarbeiter, den Geschädigten N1 und die Zeugen E3 und U2, nach entsprechender Anordnung durch den Angeklagten P1 anwies, zur Herstellung von drei Wanddurchbrüchen in der Erdgeschosswand des Hinterhauses das Mauerwerk zwischen sechs bereits vorhandenen Einschnitten bis zu deren oberem Ende herauszubrechen, obwohl – wie er wissen musste – weder er noch seine unqualifizierten Mitarbeiter ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nach dieser Tätigkeit gewachsen waren. Es handelte sich, wie erörtert, um gravierend in das Gebäudetragwerk eingreifende komplexe Arbeiten, die die Einrichtung einer ausreichend dimensionierten Schwerlastrüstung bis auf den tragenden Grund und sodann ein abschnittsweises Vorgehen unter vorheriger Einbringung von sechs Stahlträgern oberhalb der zu erstellenden Durchbrüche erforderten. In Bezug auf die Durchführung dieser Arbeiten kommen dem Fachunternehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Handwerkskunst diverse Pflichten zu: so muss er vor Beginn der Arbeiten die örtlichen Verhältnisse – hierzu gehört der konstruktive Zustand des Gebäudes im Hinblick auf seine Standsicherheit – eingehend untersuchen bzw. durch Stichproben überprüfen, ob die bautechnischen Unterlagen der Planer – hierzu gehören Konstruktionszeichnungen, Baubeschreibungen unter Angabe der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und Standsicherheitsnachweise für den Endzustand und ggf. für den Zwischenbauzustand, vgl. Ziffer 4 a), d) und f) DIN 4123 analog – mit der Wirklichkeit übereinstimmen (vgl. Ziffer 6.1 und 6.4 DIN 4123 analog). Er kann verpflichtet sein, bei nicht ausreichender Standsicherheit vor Beginn der Arbeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen wie das Instandsetzen von Mauerwerk oder das Abstützen gefährdeter Gebäudeteile durchzuführen, vgl. Ziffer 6.6 DIN 4123 analog. Hierzu hat der Sachverständige Dipl.-Ing. J1 ausgeführt, dass der Bauunternehmer Baubehelfe wie Stützen nur auf Grundlage von durch einen Statiker freigegebenen Ausführungsplänen errichten dürfe. Im Übrigen hätte bei diesen Durchbrucharbeiten, die nach Einschätzung des bautechnischen Sachverständigen „heftige“ Eingriffe in das Tragwerk bedeutet hätten, die Standsicherheit der gefährdeten Bauteile auch für den Bauzustand durch einen geprüften Standsicherheitsnachweis nachgewiesen sein müssen, da auch Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 BauO NW bauliche Anlagen sind und daher der Prüfpflicht vor Baubeginn (§ 68 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BauO NW) unterliegen. Nach alledem wird deutlich, dass diese erheblich gefahrenträchtigen Arbeiten am Gebäudetragwerk nur von einem hierfür auf Grundlage einer entsprechenden beruflichen Ausbildung qualifizierten Fachunternehmen durchgeführt werden durften, dessen Mitarbeitern diese bei Praktikern des Maurerhandwerks anerkannte Vorgehensweise aus ihrer Ausbildung bekannt gewesen wäre. Der Angeklagte P2 nahm den Antrag an, obwohl weder er noch seine Mitarbeiter über eine Berufsausbildung oder irgendwelche Qualifikationen im bauhandwerklichen Bereich verfügten und zu dem geschilderten fachgerechten Vorgehen vor und während der Durchbrucharbeiten nicht imstande waren. Der Angeklagte P2 selbst hat in seiner vorformulierten Einlassung erklärt, seine Mitarbeiter und er würden nichts in eigener Verantwortung übernehmen, also weder rechnen, noch Zustände erheben bzw. bewerten. Sie seien vielmehr die „Hände und Füße“ anderer Leute bei Hilfstätigkeiten am Bau. Dass die Mitarbeiter der Firma F1 der Beachtung des fachgerechten Vorgehens bei Vorbereitung und Umsetzung der Durchbrucharbeiten intellektuell und fachlich nicht gewachsen waren, trat in ihrem einsturzursächlichen völlig fachwidrigen Vorgehen zutage. So stellten sie die gesamte Wandöffnung in einem Arbeitsschritt ohne das Vorliegen bautechnischer Unterlagen her, zu deren fachgerechter Sichtung sie auch ohnehin nicht imstande gewesen wären, sowie ohne zuvor eine temporäre Abstützung der Decken und Unterzüge zu errichten und Stahlträger oberhalb der Durchbrüche einzubringen. Aufgrund ihrer fehlenden fachlichen Qualifikation kannten sie die anerkannten technischen Regeln zur Herstellung solcher Durchbrüche schlichtweg nicht. Der Angeklagte P2 handelte damit objektiv sorgfaltswidrig, indem er die angewiesene Tätigkeit dennoch übernahm und die Durchbrüche durch seine Mitarbeiter umsetzen ließ. Ein besonnener und gewissenhaft handelnder Mensch in der Situation und sozialen Rolle des Angeklagten P2, der selber in seiner Einlassung angab, an solchen Arbeiten in der Vergangenheit noch nie mitgewirkt zu haben, hätte den Auftrag zur Herstellung drei großer Wanddurchbrüche in einer erkennbar „dicken“ Wand eines Altbaus durch seine nicht qualifizierten Mitarbeiter bei objektiver Betrachtung ex ante abgelehnt. Schließlich war mit Blick auf die Schadenswahrscheinlichkeit und -intensität im Einzelfall das Maß der strafrechtlichen Anforderungen an die von ihm zu erwartende Sorgfalt besonders hoch. Denn die Übernahme des Auftrags und die Veranlassung der Herstellung derart großer und zahlreicher Durchbrüche an einer erkennbar tragenden Wand eines mehrgeschossigen Gebäudes alter Bausubstanz durch seine unqualifizierten Mitarbeiter ging erkennbar mit besonders erheblichen Gefahren für Leib und Leben dieser und anderer im Gebäude befindlicher Personen einher. Der tatbestandliche Erfolg, der Tod der Unglücksopfer N1 und Q2, war dabei für den Angeklagten P2 auch objektiv vorhersehbar. Nach allgemeiner Lebenserfahrung zeigt sich der Einsturz eines Gebäudes aufgrund von fachwidrig durchgeführten Durchbrucharbeiten an einer tragenden Mauerwerkswand eines alten Bestandsgebäudes als erwartbare, fast naheliegende Folge der Durchführung dieser Arbeiten durch hierfür nicht qualifizierte Personen, die das zur Verhinderung eines Gebäudeeinsturzes anzuwendende Bauverfahren nicht kennen. b. Die fahrlässige Übernahme der Durchbrucharbeiten durch Anordnung dieser gegenüber seinen Mitarbeitern war unmittelbar ursächlich für den Gebäudeeinsturz und den Tod der Unglücksopfer, weil dieser gerade in der sorgfaltswidrigen Übernahme der Durchbrucharbeiten seine Ursache hat und bei sorgfaltsgemäßer Ablehnung des Auftrags mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Dass der Angeklagte P1 in diesem Fall ohne Rücksprache mit dem Angeklagten P1 und der Angeklagten M1 ein anderes – fachlich nicht qualifiziertes – Unternehmen mit der Durchführung beauftragt und der dort verantwortliche Bauleiter den Auftrag ebenfalls sorgfaltswidrig angenommen hätte, ist angesichts der Tatsache, dass ein anderes „Abbruchunternehmen“ für Hilfsarbeiten auf der Baustelle zu diesem Zeitpunkt nicht mehr eingebunden war, unwahrscheinlich. Hierfür ergab die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte. Es verbleibt damit eine vage, bloß denktheoretische Möglichkeit, dass das Gebäude auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Angeklagten P2 eingestürzt und die Unglücksopfer verstorben wären. c. Der Angeklagte P2 handelte bei Übernahme der Durchbrucharbeiten auch subjektiv pflichtwidrig und damit schuldhaft. Trotz seiner fehlenden Berufsausbildung überhaupt und damit auch im Bereich der Bautechnik konnte er die objektive Pflichtwidrigkeit seines Handelns am Einsturztag seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nach vermeiden und den todesursächlichen Verlauf subjektiv vorhersehen. Die Kammer hat bei Würdigung der Gesamtumstände seine Kenntnisse und Fähigkeiten nicht als derart unterdurchschnittlich bewertet, dass er den erörterten objektiv an ihn zu stellenden Sorgfaltsanforderungen subjektiv nicht gerecht werden konnte. So war der Angeklagte P2 nach seiner Einlassung im Zeitpunkt der Tätigkeitsübernahme bereits seit mehreren Jahrzehnten als „Abbruchunternehmer“ auf Baustellen tätig. Ihm musste deshalb bewusst sein, dass Arbeiten an tragenden Wänden generell spezifische Kenntnisse hinsichtlich der fachgerechten Vorgehensweise und eine diesbezügliche Abstimmung mit den Fachplanern erfordern. Er war aus seiner beruflichen Erfahrung heraus imstande und in seiner Position als verantwortlicher Bauleiter der Firma F1 verpflichtet, einfache und unverfängliche Arbeiten, die seine ungelernten Mitarbeiter ohne die Begründung von Gefahren erledigen konnten, von solchen abzugrenzen, für die aufgrund der besonderen Gefahrgeneigtheit ein Fachunternehmer beauftragt werden musste. Die besondere Gefahrgeneigtheit der von ihm übernommenen Durchbrucharbeiten musste sich ihm nicht nur aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit auf Baustellen, sondern auch unter Berücksichtigung der die Erdgeschosswand bildenden und umgebenden räumlichen und konstruktiven Verhältnisse aufdrängen. So handelte es sich um eine Wand aus Ziegelmauerwerk zwischen zwei Gebäudeteilen mit einer Stärke von etwa 40 cm, die als solche anhand der bereits vorhandenen Wandöffnung auch ohne Weiteres wahrnehmbar war. Nachdem der Angeklagte P2 die tragende Funktion der Wand bereits aufgrund von deren Stärke mindestens erwägen musste, musste sich ihm jedenfalls durch die durch den Angeklagten P1 behauptete Freigabe der Arbeiten durch den Statiker aufdrängen, dass die Wand tragend war und damit Eingriffe in diese von statischer Relevanz waren. Sollte die Einlassung des Angeklagten P2, er habe noch nie erlebt, dass tragende Wände ohne Abstützung geschnitten und bei statisch relevanten Arbeiten nicht das ganze Gebäude vom Keller bis zum Dachgeschoss abgestützt worden sei, dahingehend zu verstehen sein, er habe die ihm aufgetragenen Arbeiten eben nicht für statisch relevant gehalten, überzeugt die Kammer dies vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen nicht. Die tragende Funktion der Erdgeschosswand war für ihn individuell erkennbar, weshalb er sich auf die angebliche Freigabe der offensichtlich zu einer nachhaltigen Schwächung der Wand führenden Arbeiten durch den Statiker nicht blindlings verlassen durfte. Er war vielmehr verpflichtet und imstande, Inhalt und Bedeutung dieser behaupteten „Freigabe“ durch einen Statiker zu hinterfragen. Die Mitteilung der „Freigabe“ durfte er nicht unbesehen dahin verstehen, das Mauerwerk dürfe einfach ohne Beachtung einer bestimmten Vorgehensweise herausgestemmt werden. Im Übrigen hatte er die Übernahme des Auftrags sorgfältig hinsichtlich der ausreichenden Qualifikation seiner Mitarbeiter zu prüfen, für deren Sicherheit er verantwortlich war und die er bei Ausführung der Arbeiten auch noch unbeaufsichtigt ließ; hierbei hätte er erkennen müssen, dass sie diesen fachlich nicht gewachsen waren. Aus der Anweisung des Angeklagten P1, die Durchbrüche zwischen den vorhandenen Einschnitten herzustellen, ergab sich nämlich für den Angeklagten P2 insbesondere auch, dass in diese – für ihn erkennbar tragende – Wand drei Mauerwerksöffnungen von erheblicher Größe neben einer bereits vorhandenen großen Öffnung hergestellt werden sollten, wobei er die Größe der herzustellenden Durchbrüche von 2,10 m Breite und 2,19 m Höhe anhand der Schnitte jedenfalls grob abschätzen konnte. Für ihn wahrnehmbar waren zudem die auf die Wand zulaufenden und auch ihr auflagernden Stahlträger der Kappendecke des Bauteils A und die Unterzüge des Bauteils B, schließlich auch die bereits vorhandene horizontale Einkerbung, die ebenfalls eine Schwächung des Mauerwerks bedeutete, unabhängig davon, ob bzw. inwieweit der Angeklagte P2 das Ausmaß dieser Schwächung einzuschätzen vermochte. Nachdem die Firma F1 zu dieser Zeit bereits einige Wochen auf der Baustelle M2 tätig gewesen war, war dem Angeklagten P2, der in der Regel vor Ort mitarbeitete, auch die jeweilige Geschosszahl der durch die Erdgeschosswand getrennten Gebäudeteile A (viergeschossig) und B (dreigeschossig) bekannt. Die Schlussfolgerung, dass die Lasten aus den über der Erdgeschossdecke liegenden Geschossen unter anderem von dieser getragen werden mussten, bedurfte aus Sicht der Kammer keiner bautechnischen oder bauphysikalischen Ausbildung und war damit auch von dem immerhin langjährig auf Baustellen tätigen Angeklagten P2 zu erwarten, der selbst angab, schon in der Vergangenheit Abstützmaßnahmen über mehrere Etagen gesehen zu haben. Aus Sicht der Kammer ergab sich damit eine breite Tatsachengrundlage, aufgrund derer der Angeklagte P2 in seiner Situation und sozialen Rolle bei Übernahme der Tätigkeit deren Gefahrenträchtigkeit, damit einhergehend die fachliche Ungeeignetheit seiner Mitarbeiter und die daraus resultierende Gefahr eines Gebäudeeinsturzes während der Ausführung der Durchbrüche ohne ausreichende Abstützung subjektiv erkennen konnte. Die Art und Weise des Zustandekommens des Todes der Unglücksopfer in Gestalt des Gebäudeeinsturzes infolge von durch seine Mitarbeiter unter Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik durchgeführten Durchbrucharbeiten an einer tragenden Wand lag nach alledem gerade auf der Linie der Befürchtungen, die er bei Übernahme dieser Arbeiten, denen er und seine Mitarbeiter erkennbar nicht gewachsen waren, haben musste und die er seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nach auch haben konnte. So hatte er bereits nach seiner eigenen Einlassung, an „solchen“, d. h. statisch relevanten, Arbeiten noch nicht mitgewirkt. Hierbei hat die Kammer in Rechnung gestellt, dass der Angeklagte P1 dem Angeklagten P2 versicherte, der Statiker habe das „Okay“ für die Durchführung der Durchbrüche gegeben und der Angeklagte P2 hierauf vertraute. Diese Mitteilung musste ihn indes aus Sicht der Kammer in Bezug auf die Gefahrenträchtigkeit und Komplexität der Durchbrucharbeiten, die offenbar durch einen Statiker zu prüfen waren und die damit das Tragwerk des Gebäudes betrafen, gerade hellhörig werden lassen und ihn dazu veranlassen, die fachliche Eignung seiner Mitarbeiter zur Durchführung dieser Arbeiten zu hinterfragen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund seiner eigenen Einlassung, er habe noch nie gesehen, dass bei statisch relevanten Arbeiten nicht das ganze Gebäude vom Keller bis zum Dachgeschoss abgestützt worden sei. Auch aus seinem eigenen damit geschilderten Erfahrungsschatz von Baustellen in Verbindung mit dieser Äußerung des Angeklagten P1 musste sich ihm die Gefahrenträchtigkeit und Komplexität dieser aufwändigen Abstützmaßnahmen erfordernden Arbeiten also aufdrängen. Keineswegs begründete diese Behauptung des Angeklagten P1 ein berechtigtes Vertrauen des Angeklagten P2 dahin, seine nicht qualifizierten Mitarbeiter könnten diese Arbeiten ohne Gefährdung der Standsicherheit des Gebäudes durch Abstützmaßnahmen nach eigenem Ermessen ausführen. d. Die Kammer hat eine weitere objektive Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten P2 darin gesehen, dass er es als verantwortlicher Bauleiter der Firma F1 unterließ, die Durchbrucharbeiten zu überwachen. Ihn traf insoweit eine aus seiner Position als Beschützergarant resultierende Pflicht, seine Arbeitnehmer vor Gefahren für deren Leib und Leben zu schützen, die aus den gefahrenträchtigen Durchbrucharbeiten resultierten. Als Bauunternehmer, der in erster Linie für die Sicherheit der Baustelle zuständig ist, richten sich nämlich die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften an ihn (vgl. OLG E1, Urteil vom 17. April 1998, Az. 22 U 168/97). Auch die anerkannten Regeln der Handwerkskunst verpflichteten ihn als Unternehmer dazu, die Durchbrucharbeiten auf ihre ordnungsgemäße Ausführung anhand der freigegebenen bautechnischen Unterlagen selbst zu überwachen oder durch einen geeigneten Bauleiter überwachen zu lassen, d. h. unter anderem im Hinblick auf die Einhaltung der sachgerechten Reihenfolge der Arbeitsschritte und die fachgerechte Herstellung der Bauteile und der Gesamtkonstruktion, vgl. Ziffer 5. DIN 4123 analog. Auch gegen diese Sorgfaltspflicht hat der Angeklagte P2 in objektiver Hinsicht verstoßen. Soweit dem Unglücksopfer N1, der wie erörtert ebenfalls nicht über eine bauhandwerkliche Qualifikation verfügte, bei den Durchbrucharbeiten nach Mitteilung der Zeugen E3 und U2 eine Rolle als Vorarbeiter zukam, war hiermit offenkundig nicht die Übertragung der Bauleitung im Sinne einer Überwachung der Arbeiten auf ihre fachgerechte Durchführung durch den Angeklagten P2 verbunden. Die Kammer vermochte allerdings zwischen diesem Sorgfaltspflichtverstoß einerseits und dem Gebäudeeinsturz bzw. dem Tod der Unglücksopfer andererseits keinen rechtlichen Ursachenzusammenhang dergestalt festzustellen, dass die Anwesenheit und Überwachung der Arbeiten durch den Angeklagten P2 bzw. durch einen seiner – sämtlich unqualifizierten – Mitarbeiter den Einsturz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Vielmehr wären die Arbeiten auch bei Anwesenheit des Angeklagten P2 oder gesonderter Anordnung gegenüber einem seiner Mitarbeiter, die Arbeiten auf deren ordnungsgemäße Durchführung zu überwachen, nicht – was zur Verhinderung des Einsturzes aber erforderlich gewesen wäre – unter vorherigen Einrichtung einer ausreichend dimensionierten Schwerlastrüstung erfolgt. Der Angeklagte P2 und seine Mitarbeiter waren sich aufgrund ihrer mangelnden Qualifikation der Erforderlichkeit solcher oder irgendwelcher statischer Maßnahmen nicht bewusst. 2. § 319 Abs. 1, 4 StGB Der Angeklagte P2 hat sich darüber hinaus durch die Übernahme der einsturzursächlichen Durchbrucharbeiten der fahrlässigen Baugefährdung gemäß § 319 Abs. 1, 4 StGB schuldig gemacht. a. Auch er gehört zum tauglichen Täterkreis des § 319 StGB. Das objektive Tatbestandsmerkmal der Ausführung oder des Abbruchs eines Baus ist weit auszulegen und umfasst jede maßgebliche – nicht notwendig eigenhändige – Mitwirkung, die unmittelbar der Herstellung oder dem Abbruch eines Baues dient, ausgenommen völlig untergeordnete Tätigkeiten, die lediglich nach konkreter Weisung und nicht eigenverantwortlich ausgeführt werden. Die Ausführung eines Baues obliegt demjenigen, der die Durchführung im Einzelnen betreut oder sonst bei der Herstellung in irgendeiner Weise mitwirkt, z. B. dem Polier bzw. Vorarbeiter (vgl. MüKoStGB/Wieck-Noodt StGB § 319 Rn. 14). Der Angeklagte P2 als verantwortlicher Bauleiter der Firma F1 veranlasste die Ausführung der erheblich gefahrträchtigen Durchbrucharbeiten und führte damit den Teilabbruch eines Gebäudes aus. Als verantwortlicher Bauleiter und Vorarbeiter der Firma F1 sollte er diese betreuen. Dass er dies grob achtlos nicht tat, sondern die Baustelle verließ und an den Arbeiten – anders als sonst – nicht eigenhändig mitwirkte, steht dem nicht entgegen. b. Der Angeklagte P2 verstieß bei Durchführung der Baumaßnahme bzw. des Teilabrisses gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, indem er seine Mitarbeiter die Durchbrüche in einem Arbeitsgang ohne zuvor berechnete und ausreichend dimensionierte Schwerlastrüstung und beidseitige Einbringung von Stahlträgern zum dauerhaften Lastabtrag herstellen ließ. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. J1 ist es nach den anerkannten Regeln der Handwerkskunst bei in das Gebäudetragwerk eingreifenden Durchbrucharbeiten zwingend, vor deren Durchführung die im Bauzustand auf die betroffenen Bauteile wirkenden Lasten durch einen Statiker berechnen zu lassen und anhand des Ergebnisses dieser geprüften Statik für den Bauzustand eine zur Abtragung dieser Lasten in der Bauphase dimensionierte Schwerlastrüstung zu erstellen. Im Übrigen wären, wie erörtert, im Rahmen einer abschnittsweisen Vorgehensweise vor Herstellung der Wandöffnungen oberhalb dieser zunächst beidseits Stahlträger zur dauerhaften Lastabtragung einzubringen gewesen. Die Durchbrucharbeiten hätten, wie die bereits erwähnte DIN 4123 vorsieht, durch ein fachlich hierfür qualifiziertes Fachunternehmen unter Beachtung der oben erörterten Vorgaben der Ziffern 4 a), d) und f), 6.1, 6.4, 6.6 durchgeführt werden müssen. Gegen dieses umfangreiche vorbeschriebene technische Regelwerk, welches in der Praxis für solch gefährliche Arbeiten am Gebäudetragwerk vorgesehen ist, hat der Angeklagte P2 durch die gewählte Vorgehensweise seiner Mitarbeiter verstoßen, die durch diese nicht eigenverantwortlich, sondern auf Anweisung des Angeklagten P2 erfolgten. Die konkrete Lebensgefährdung der überlebenden Zeugen E3, U2 und T. I3 sowie der Unglücksopfer N1 und Q2, die im Falle der Unglücksopfer N1 und Q2 in deren Tod mündete, stellt sich als adäquate Folge dieses fahrlässigen Handelns des Angeklagten P2 dar. Schließlich verursachten die auf seine Veranlassung durch seine Mitarbeiter ohne den erforderlichen Einsatz einer Schwerlastrüstung durchgeführten Durchbrucharbeiten den schlagartigen Gebäudeeinsturz unmittelbar und für den Angeklagten P2 auch objektiv und subjektiv vorhersehbar. c. Der Angeklagte P2 handelte sowohl hinsichtlich des Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik als auch hinsichtlich der Verursachung der Todesgefahr für die Zeugen und Unglücksopfer unbewusst fahrlässig, vgl. § 319 Abs. 4 StGB. Denn nach den getroffenen Feststellungen musste er nach seinen intellektuellen Fähigkeiten und persönlichen Kenntnissen zwar die allgemeine Gefährlichkeit des von ihm durch die Veranlassung der Durchführung der Durchbrucharbeiten geschaffenen Zustands erkennen und damit rechnen, dass dieser in einem für die im Hinterhaus befindlichen Handwerker lebensgefährdenden Gebäudeeinsturz münden könnte. Dass ihm bewusst war oder er es zumindest für möglich gehalten hat, dass sein Handeln mit den anerkannten Regeln der Technik nicht in Einklang steht, vermochte die Kammer indes nicht festzustellen. Anders als im Falle der Mitangeklagten P1 und M1 hat sie sein Handeln auch nicht als grob achtlos erachtet, sondern das Ausmaß seiner Fahrlässigkeit angesichts seiner fehlenden beruflichen Qualifikation und seiner in der Baustellenhierarchie im Verhältnis zu den Mitangeklagten untergeordneten Position, in der er auf überlegenes Fachwissen der Architektin, des Bauleiters und des Statikers berechtigterweise vertraute, als geringergradig eingestuft. 3 . Auch der Angeklagte P2 hat durch sein fahrlässiges Handeln zwei Strafgesetze verletzt, vgl. § 52 StGB. In Bezug auf die fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB liegt gleichartige Tateinheit vor, weil durch sein fahrlässiges Handeln zwei Menschen getötet worden sind. E. Damit haben die Angeklagten M1, P1 und P2 die folgenden Strafen verwirkt: I. Angeklagte M1 Die Kammer hat die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB dem Strafrahmen des § 222 StGB entnommen, der einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren, und damit die im Verhältnis zu dem tateinheitlich mitverwirklichten § 319 Abs. 1, 4 StGB schwerere Strafandrohung vorsieht. 1. Die Kammer hat nach der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte von der fakultativen Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht und hierbei nicht verkannt, dass auch bei einem Fahrlässigkeitsvorwurf ein Unterlassen weniger schwer wiegen kann als ein aktives Tun (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. September 2014 – 4 StR 473/13 Rn. 50., zitiert nach juris). Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung waren dabei vor allem diejenigen Momente zu berücksichtigen, die etwas darüber besagen, ob das Unterlassen im Verhältnis zu der entsprechenden Begehungstat weniger schwer wiegt. Die Prüfung ist jedoch nicht auf solche unterlassensbezogene Kriterien beschränkt. Dass es einer umfassenden Abwägung auch sonstiger Umstände, die nicht den jeweiligen Milderungsgrund selbst betreffen, bedarf, ist für andere eine fakultative Milderung vorsehenden Vorschriften – wie z. B. die §§ 21, 23 Abs. 2 StGB – anerkannt. Nichts abweichendes kann aber für § 13 Abs. 2 StGB gelten, weil es an einem eine differenzierte Handhabung tragenden Grund fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998, Az. 1 StR 311/98 Rn. 10, zitiert nach juris). Nach der wertenden Gesamtbetrachtung von Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hat die Kammer das Untätigbleiben der Angeklagten M1 als qualitativ begehungsgleiches Unterlassen bewertet und ihr entsprechend die fakultative Strafrahmenverschiebung versagt, womit es bei dem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren verbleibt. Die Kammer hat zugunsten der Angeklagten in den Blick genommen, dass sie lediglich unbewusst fahrlässig gehandelt hat, wobei ihr Handeln aber jedenfalls als grob achtlos zu bewerten war. Die Kausalkette zwischen den unterlassenen Handlungen und dem Erfolgseintritt war im Übrigen teilweise lang. Sie ist darüber hinaus strafrechtlich nicht vorbelastet und hat bislang ein sozial integriertes Leben in stabilen persönlichen Lebensumständen geführt. So ist sie verheiratet und Mutter von drei Kindern. Sie bewohnt mit ihrer Familie ein Einfamilienhaus in E1 und ist nach wie vor als selbständige Architektin tätig. In diesem Zusammenhang waren im Rahmen der Gesamtbetrachtung auch die sie infolge des Gebäudeeinsturzes und des gegen sie laufenden Strafverfahrens treffenden wirtschaftlichen Folgen aufgrund des erheblichen Auftragsrückgangs zu berücksichtigen, der dazu geführt hat, dass sie sich derzeit kein Einkommen auszahlen kann. Die ihr möglicherweise drohende zivilrechtliche Haftung gegenüber den Hinterbliebenen der Unglücksopfer könnte sich als existenzbedrohend darstellen. Mildernd zu berücksichtigen waren im Übrigen die möglichen berufsrechtlichen Folgen einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung. So ist nach dem Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW) die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen der Verletzung von Berufspflichten (§ 34 Abs. 1 BauKaG NRW) möglich, in dem unter anderem auf einen Verweis, eine Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR oder gar auf die Löschung der Eintragung der Angeklagten M1 aus der Architektenliste (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW) erkannt werden kann. Infolge einer solchen Löschung würde die Angeklagte M1 ihre Bauvorlageberechtigung gemäß § 67 BauO NRW verlieren, denn diese hat nur, wer die Berufsbezeichnung „Architekt/in“ führen darf, was wiederum eine Eintragung in die Architektenliste voraussetzt, vgl. § 17 Abs. 1 BauKaG. Außerdem zu berücksichtigen war zugunsten der Angeklagten M1 die Mitverursachung des tatbestandlichen Erfolges durch die Mitangeklagten P1 und P2 und der lange Zeitablauf von beinahe fünf Jahren seit dem Gebäudeeinsturz, wobei hieraus angesichts der Schwierigkeit und Komplexität des Verfahrens keine rechtsstaatwidrige Verfahrensverzögerung resultiert. Demgegenüber sprachen gegen die Annahme der fakultativen Strafmilderung die Vielzahl und das Ausmaß der Sorgfaltspflichtverletzungen der Angeklagten M1 und ihr von Leichtfertigkeit gekennzeichnetes Verhalten in ihrer zentralen Rolle als Entwurfsverfasserin, durch welches sie fahrlässig den Tod von gleich zwei Personen verursacht und zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat, außerdem die umfangreichen und für die Einsatzkräfte besonders gefährlichen Rettungs- und Bergungsarbeiten sowie die Höhe der hieraus resultierenden Einsatzkosten von 238.185,44 EUR, die erheblichen psychischen Folgen des Unglücks und des damit einhergehenden Verlusts ihrer Angehörigen für die Hinterbliebenen der Unglücksopfer N1 und Q2, sowie für die überlebenden Zeugen I3, E3, U2 und S1, und die Zeugin H2 als damalige Eigentümerin des Gebäudes und schließlich der durch den Einsturz verursachte Sachschaden erheblichen Ausmaßes. Nach der eingehenden Gesamtwürdigung all dieser Umstände hielt die Kammer die fakultative Strafrahmenverschiebung insbesondere angesichts des sich insbesondere aus Umfang und Schwere der Sorgfaltspflichtverstöße sowie den schwerwiegenden persönlichen Folgen für die Hinterbliebenen ergebenden Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, welcher das in ihr liegende Unterlassen im Verhältnis zu einer entsprechenden Begehungstat nicht als weniger schwerwiegend erscheinen lässt, nicht für geboten. 2. Ausgehend von dem damit geltenden Strafrahmen des § 222 StGB, der eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht, hat die Kammer zunächst erwogen, ob gegen die Angeklagte eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe zu verhängen war. Die Verhängung einer Geldstrafe erschien ihr aber angesichts der individuellen Schuld der Angeklagten und der gravierenden Tatfolgen als nicht ausreichend, um in der gebotenen Weise auf die Angeklagte einzuwirken und die Rechtsordnung in ausreichendem Maß zu verteidigen. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung für die Freiheitsstrafe hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung der vorbenannten für und gegen die Angeklagte M1 sprechenden Umstände, zu ihren Gunsten insbesondere die wirtschaftlichen und ihr möglicherweise drohenden berufsrechtlichen Folgen des Einsturzes, zu ihren Lasten allerdings Umfang und Schwere ihrer Sorgfaltspflichtverstöße und Ausmaß der persönlichen Folgen des Einsturzes für die Hinterbliebenen der Unglücksopfer, und unter ergänzender strafmildernder Berücksichtigung der Begehungsform des Unterlassens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten als einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich erachtet, um das begangene Unrecht zu ahnden, dieses der Angeklagten vor Augen zu führen und auf sie einzuwirken. 3. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe war gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. Es ist zu erwarten, dass die Angeklagte M1 sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Nach einer Gesamtwürdigung der Tat sowie der Persönlichkeit der Angeklagten liegen nach Ansicht der Kammer neben einer positiven Sozialprognose auch besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Höhe der Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Der Angeklagten M1 kann eine positive Sozialprognose gestellt werden. Sie ist verheiratet und hat mit ihrem Mann drei gemeinsame Kinder im Alter von 12, 19 und 21 Jahren, die noch im Elternhaus wohnen und von denen zwei noch schulpflichtig sind. Die Familie bewohnt ein Einfamilienhaus in E1. Sie verfügt damit über stabile soziale Bindungen. Als selbständige Architektin ist sie derzeit in den Arbeitsmarkt integriert. Ein Problem mit dem Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln ist nicht bekannt. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks berechtigten Grund zu der Annahme, dass die strafrechtlich bislang nicht vorbelastete Angeklagte M1 sich die Verurteilung zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe auch ohne deren Vollstreckung zur Warnung gereichen lassen und nicht erneut straffällig werden wird. Nach einer Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit und der durch sie begangenen Tat sind auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gegeben, die eine Strafaussetzung zur Bewährung trotz der über ein Jahr hinausgehenden Höhe der verhängten Freiheitsstrafe rechtfertigen. Es handelt sich hierbei um Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Höhe der Strafe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheinen lassen. Insoweit können zunächst die oben dargestellten Umstände, die zu einer günstigen Legalprognose geführt haben, sowie die im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigten Milderungsgründe auch für die Frage des Vorliegens besonderer Umstände herangezogen werden. Die Kammer hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass die Fahrlässigkeitstat der Angeklagten trotz ihrer schwerwiegenden Folgen keine besondere kriminelle Energie hat zutage treten lassen und sie sich nach dem persönlichen Eindruck der Kammer in der Hauptverhandlung von den tragischen Folgen ihres Handelns beeindruckt und betroffen gezeigt hat. In Anbetracht des Zeitablaufs von fast fünf Jahren seit der Tat, in der die Angeklagte M1 nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, hat die Kammer unter Berücksichtigung des Sanktionsziels der Resozialisierung in Freiheit eine Bewährungszeit von zwei Jahren als ausreichend erachtet. II. Angeklagter P1 Die Kammer hat die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB dem Strafrahmen des § 222 StGB entnommen, der einen Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von fünf Jahren, und damit die im Verhältnis zu dem tateinheitlich mitverwirklichten § 319 Abs. 1, 4 StGB schwerere Strafandrohung vorsieht. Eine Strafrahmenverschiebung gem. §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB kam für ihn nicht in Betracht, da der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ihn betreffend beim aktiven Tun liegt. 1. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller tat- und schuldrelevanten Umstände im Falle des Angeklagten P1 von den folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Verhängung einer Geldstrafe gegen ihn erschien ihr wiederum angesichts der individuellen Schuld des Angeklagten und der gravierenden Tatfolgen als nicht ausreichend, um in der gebotenen Weise auf ihn einzuwirken und die Rechtsordnung in ausreichendem Maß zu verteidigen. Bei der konkreten Bemessung der Freiheitsstrafe hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten in den Blick genommen, dass der Angeklagte P1 nicht vorbestraft ist und in stabilen persönlichen Verhältnissen lebt. Er ist im Übrigen aufgrund einer diagnostizierten Krebserkrankung bereits unabhängig von den Folgen des Unglücks gesundheitlich beeinträchtigt. Das Unglück schlug sich im Übrigen für ihn in gravierenden persönlichen und beruflichen Folgen nieder. So leidet er seither unter einer depressiven Symptomatik, zu deren Behandlung er medikamentös mit einem Antidepressivum eingestellt ist und die ihn in seiner Lebensführung nicht unerheblich beeinträchtigt, weshalb er sich nicht mehr imstande sieht, einer Tätigkeit aus Bauleiter weiter nachzugehen und diese aufzugeben beabsichtigt. Während des Hauptverfahrens beendeten mit einer Ausnahme sämtliche Auftraggeber die Geschäftsbeziehung zu der Firma I2, weshalb sich derzeit sein Einkommen in einer monatlichen Pauschalvergütung von 800,00 EUR netto durch diesen Auftraggeber erschöpft. Auch in seinem Fall könnte sich die ihm möglicherweise drohende zivilrechtliche Haftung gegenüber den Hinterbliebenen der Unglücksopfer als existenzbedrohend darstellen. Außerdem zu berücksichtigen war zugunsten der Angeklagten M1 die Mitverursachung des tatbestandlichen Erfolges durch die Mitangeklagten M1 und P2 und der lange Zeitablauf von beinahe fünf Jahren seit dem Gebäudeeinsturz, wobei hieraus angesichts der Schwierigkeit und Komplexität des Verfahrens keine rechtsstaatwidrige Verfahrensverzögerung resultiert. Zulasten des Angeklagten P1 war die Mehrzahl und Schwere der durch ihn begangenen Pflichtverstöße und dessen leichtfertiges, grob achtloses Handeln zu berücksichtigen, dass in der Anordnung der Durchbrucharbeiten am Einsturztag seinen Niederschlag fand. Strafschärfend hat die Kammer zudem in Rechnung gestellt, dass er durch sein sorgfaltswidriges Verhalten fahrlässig den Tod von gleich zwei Personen verursacht und zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat, außerdem die umfangreichen und für die Einsatzkräfte besonders gefährlichen Rettungs- und Bergungsarbeiten, die Höhe der hieraus resultierenden Einsatzkosten von 238.185,44 EUR sowie die erheblichen psychischen Folgen des Unglücks und des damit einhergehenden Verlusts ihrer Angehörigen für die Hinterbliebenen der Unglücksopfer N1 und Q2, die psychischen Folgen für die überlebenden Zeugen I3, E3, U2 und S1. Schließlich ist zulasten des Angeklagten der durch den Einsturz verursachte Sachschaden erheblichen Ausmaßes für die damalige Eigentümerin des Gebäudes, die Zeugin H2, berücksichtigt worden. Die Kammer hat diese für und gegen den Angeklagten P1 sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte sorgfältig gegeneinander abgewogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sie eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich erachtet, um das begangene Unrecht zu ahnden, dieses dem Angeklagten P1 vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken. Hierbei hat sie zu seinen Gunsten im Besonderen die gravierenden persönlichen Folgen des Einsturzes für diesen, zu seinen Lasten indes die Schwere seines Sorgfaltspflichtverstoßes am Einsturztag und die schwerwiegenden persönlichen Folgen des Einsturzes für die Hinterbliebenen in Rechnung gestellt. 2. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe war gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. Es ist zu erwarten, dass auch der Angeklagte P1 sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Nach einer Gesamtwürdigung der Tat sowie der Persönlichkeit des Angeklagten liegen nach Ansicht der Kammer neben einer positiven Sozialprognose auch besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Höhe der Strafe von zwei Jahren widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Dem Angeklagten P1 kann eine positive Sozialprognose gestellt werden. Trotz der Beendigung seiner langjährigen Partnerschaft während des Hauptverfahrens lebt er in stabilen sozialen Verhältnissen. Er bewohnt eine Mietwohnung in T1. Obwohl er sich aufgrund der psychischen Folgen des Einsturzes für die Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit als Bauleiter entschieden hat, hat er bereits konkrete Pläne für seine weitere Berufstätigkeit entwickelt. Er beabsichtigt, im Sommer dieses Jahres eine Zusatzausbildung im Bereich der Solartechnik zu absolvieren, um sodann als Projektmanager für ein Solartechnik-Unternehmen tätig werden zu können. Nach ihrem persönlichen Eindruck von dem Angeklagten erachtet die Kammer diese Angaben als glaubhaft, weil sie diesen als grundsätzlich gewissenhaften und strukturierten Menschen wahrgenommen hat. Über das Vorliegen einer Alkohol- oder Betäubungsmittelproblematik ist der Kammer nichts bekannt geworden. Sie hat vor diesem Hintergrund berechtigten Grund zu der Annahme, dass der strafrechtlich bislang nicht vorbelastete Angeklagte P1 sich die Verurteilung zur Warnung gereichen lassen und keine neuen Straftaten begehen wird. Nach einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und der durch ihn begangenen Tat sind auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gegeben, die eine Strafaussetzung zur Bewährung trotz der Höhe der Freiheitsstrafe von zwei Jahren gebieten. Es handelt sich hierbei um Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Höhe der Strafe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheinen lassen. Insoweit können zunächst die oben dargestellten Umstände, die zu einer günstigen Legalprognose geführt haben, sowie die im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigten Milderungsgründe auch für die Frage des Vorliegens besonderer Umstände herangezogen werden. Die Kammer hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass die Fahrlässigkeitstat des bislang unbestraften Angeklagten P1 trotz ihrer schwerwiegenden Folgen keine besondere kriminelle Energie hat zutage treten lassen. Der Angeklagte P1 hat sich nach dem persönlichen Eindruck der Kammer in der Hauptverhandlung von den tragischen Folgen seines Handelns in hohem Maße beeindruckt und betroffen gezeigt, was sich in erheblichen psychischen Folgen niederschlägt. In Anbetracht des Zeitablaufs von fast fünf Jahren seit der Tat, in welcher der Angeklagte P1 nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, hat die Kammer unter Berücksichtigung des Sanktionsziels der Resozialisierung in Freiheit eine Bewährungszeit von zwei Jahren als ausreichend erachtet. III. Angeklagter P2 Auch im Falle des Angeklagten P2 war die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB dem Strafrahmen des § 222 StGB zu entnehmen, der einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren, und damit die im Verhältnis zu dem tateinheitlich mitverwirklichten § 319 Abs. 1, 4 StGB schwerere Strafandrohung vorsieht. 1. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller tat- und schuldrelevanten Umstände im Falle des Angeklagten P2 von den folgenden Erwägungen leiten lassen: Auch gegen ihn kam die Verhängung einer Geldstrafe nicht in Betracht. Dies erschien der Kammer angesichts der individuellen Schuld des Angeklagten P2 und der gravierenden Tatfolgen als nicht ausreichend, um in der gebotenen Weise auf ihn einzuwirken und die Rechtsordnung in ausreichendem Maß zu verteidigen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Angeklagten P2 in Anbetracht seines Werdegangs und seiner Stellung in der Hierarchie der im vorliegenden Fall am Bau Beteiligten, namentlich der Angeklagten, im Vergleich zu diesen der geringste Schuldvorwurf zu machen ist. Im Rahmen der Bemessung der Freiheitsstrafe hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten P2 berücksichtigt, dass er in stabilen persönlichen Lebensverhältnissen lebt. Er ist verheiratet und hat mit seiner Frau vier gemeinsame Kinder, davon eines noch im schulpflichtigen Alter. Der Angeklagte bewohnt mit seiner Frau und den gemeinsamen Söhnen ein Einfamilienhaus in E2. Er ist als selbständiger Abbruchunternehmer fest in den Arbeitsmarkt integriert. Er leidet im Übrigen unter einer Diabetes-Erkrankung und Bluthochdruck, ist also gesundheitlich beeinträchtigt. Auch in seinem Fall könnte sich der Umfang der drohenden zivilrechtlichen Haftung gegenüber den Hinterbliebenen der Unglücksopfer existenzbedrohend auswirken. Die Kammer hat strafmildernd für den Angeklagten P2, der im Vertrauen auf die durch den Oberbauleiter behauptete Freigabe der einsturzursächlichen Durchbrucharbeiten handelte, auch dessen – relativ betrachtet – weniger schwer wiegende persönliche Schuld, sowie die Mitverursachung der Taterfolge durch die weiteren Angeklagten in Rechnung gestellt. Strafschärfend hat die Kammer auch im Falle des Angeklagten P2 die gravierenden persönlichen Folgen des Gebäudeeinsturzes für die Hinterbliebenen der Unglücksopfer, die überlebenden Zeugen I3, E3, U2 und S1 sowie für die Zeugin H2 als Eigentümerin des Gebäudes und schließlich den Sachschaden großen Ausmaßes für letztere berücksichtigt. Der unter anderem durch das fahrlässige Handeln des Angeklagten P2 verursachte Gebäudeeinsturz führte im Übrigen zu umfangreichen und für die Einsatzkräfte teils gefährlichen Rettungs- und Bergungsmaßnahmen und zu erheblichen Einsatzkosten von 238.185,44 EUR. Strafschärfend war außerdem die Verursachung des Todes von zwei Menschen und der Umstand zu berücksichtigen, dass der Angeklagte P2 mit der fahrlässigen Baugefährdung tateinheitlich einen weiteren Straftatbestand verwirklicht hat. Die Kammer hat nicht übersehen, dass der Angeklagte P2 mehrfach vorbestraft ist, diesem Umstand allerdings innerhalb der Strafzumessung kein nennenswertes Gewicht beigemessen, weil es sich hauptsächlich um Vorstrafen von eher untergeordneter Bedeutung handelt, die letzte einschlägige Vorstrafe wegen Körperverletzung bereits mehr als 15 Jahre und seine letzte strafrechtliche Verurteilung etwa zehn Jahre zurückliegt. Nach Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten P2 sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um das begangene Unrecht zu ahnden, dieses dem Angeklagten P2 vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken. 2. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe war gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Es ist zu erwarten, dass auch der Angeklagte P2 sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Nach einer Gesamtwürdigung der Tat sowie der Persönlichkeit des Angeklagten kann ihm nach Ansicht der Kammer eine positive Sozialprognose gestellt werden, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Höhe der Strafe von einem Jahr widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Nach einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seines Vorlebens, der Umstände seiner Tat, seines Verhaltens nach der Tat, seiner Lebensverhältnisse und der Wirkungen, die von der Strafaussetzung für ihn zu erwarten sind, konnte dem Angeklagten P2 eine positive Sozialprognose gestellt werden. Er ist verheiratet und lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und drei gemeinsamen Kindern, damit also in stabilen sozialen Verhältnissen. Er ist außerdem als selbständiger Abbruchunternehmer in den Arbeitsmarkt fest integriert. Über das Vorliegen einer Betäubungsmittel- oder Alkoholproblematik ist der Kammer nichts bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten berechtigten Grund zu der Annahme, dass dieser sich die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auch ohne deren Vollstreckung zur Warnung gereichen lassen und keine neuen Straftaten begehen wird. In Anbetracht des Zeitablaufs von fast fünf Jahren seit der Tat, in welcher der Angeklagte P2 nicht erneut straffällig geworden ist, hat die Kammer unter Berücksichtigung des Sanktionsziels der Resozialisierung in Freiheit eine Bewährungszeit von zwei Jahren als ausreichend erachtet. F. Die Angeklagten H1 und Q1 waren jeweils aus rechtlichen Gründen freizusprechen. I. Angeklagter Q1 1. Mit der zugelassenen Anklage vom ##.##.#### hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten Q1 im Wesentlichen vorgeworfen, als verantwortlicher Bauleiter der Firma Q3 den Angeklagten P2 bzw. die Firma F1 als fachlich hierfür nicht qualifiziertes Unternehmen mit der Durchführung der einsturzursächlichen Durchbrucharbeiten beauftragt, es im Übrigen unterlassen zu haben, die erforderliche Überprüfung des Mauerwerks durchzuführen und einen Standsicherheitsnachweis für den Bauzustand für die zur Umsetzung gelangte Ausführungsplanung sowie einen Ablaufplan für diese Arbeiten erstellen zu lassen und diese zu überwachen. Hierdurch soll er den Tod der Unglücksopfer und die Lebensgefährdung weiterer Personen objektiv und subjektiv zurechenbar verursacht haben. Die Staatsanwaltschaft hat vor diesem Hintergrund die Auffassung vertreten, der Angeklagte Q1 habe sich der fahrlässigen Tötung in zwei tateinheitlich aufeinandertreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Baugefährdung schuldig gemacht. 2 . Die Kammer hat sich demgegenüber nur von dem in diesem Zusammenhang unter Ziffer B. I. 1. festgestellten Sachverhalt überzeugen können. Soweit dem Angeklagten Q1 die fehlerhafte Auswahl des die einsturzursächlichen Arbeiten am Gebäudetragwerk ausführenden Subunternehmens F1 sowie das Unterlassen von vor Durchführung dieser Arbeiten unbedingt erforderlichen Maßnahmen wie die Überprüfung des Mauerwerks, die Beauftragung einer statischen Berechnung und eines Standsicherheitsnachweises und die Überwachung der Arbeiten vorgeworfen worden sind, lässt sich hieraus unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme bereits ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten nicht herleiten, weil ihn in Bezug auf das Unterlassen der benannten Maßnahmen keine Pflicht zum Handeln traf. Insbesondere verstieß er durch die bis zum Einsturz nicht erfolgte Veranlassung der Erstellung einer statischen Berechnung und eines Standsicherheitsnachweises nicht gegen die von ihm als in das Bauvorhaben involvierter Maurermeister zu erwartenden Sorgfaltspflichten. Zwar war er als Bauunternehmer verantwortlich für die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften bei Ausführung der an ihn bzw. die Firma Q3 erteilten Aufträge. Weder war der Angeklagte Q1 allerdings, wie erörtert, in die Anordnung der einsturzursächlichen Durchbrucharbeiten gegenüber der Firma F1 involviert, noch war die Firma Q3 bislang von der Zeugin H2 mit diesen Arbeiten beauftragt worden und entsprechend der Angeklagte Q1 als verantwortlicher Bauleiter nicht zur Vornahme vorbereitender Maßnahmen und Umsetzung von Unfallverhütungsvorschriften zum Schutze seiner Arbeitnehmer und Dritter veranlasst. 3. Zwar hat die Kammer es als objektiv sorgfaltswidrig erachtet, dass der Angeklagte Q1 am ##.##.#### die Einbringung der Mauerwerksschnitte in die Erdgeschosswand durch die Firma N3 veranlasste, ohne dass für diese genehmigungspflichtigen Arbeiten eine Baugenehmigung vorlag. Im Zeitpunkt dieses Sorgfaltspflichtverstoßes war für ihn allerdings die Lebensgefährdung mehrerer Personen sowie der Tod zweier Arbeiter aufgrund der fachwidrigen Durchführung der mit den Schnitten vorbereiteten Durchbrucharbeiten weder objektiv noch subjektiv vorhersehbar. So war Grund für die Beauftragung der Herstellung der Mauerwerksschnitte durch den Angeklagten Q1 dessen Annahme, die Firma Q3 sei durch die Zeugin H2 bereits mit der Durchführung der Durchbrucharbeiten beauftragt worden, was sich erst in der Woche vor dem Einsturz als falsch herausstellte. Er durfte deshalb davon ausgehen, er selbst als verantwortlicher Bauleiter und Geschäftsführer der Firma Q3 würde das Unternehmen auswählen, welches in deren Auftrag die vollständigen Durchbrucharbeiten ausführen werde. Er musste nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit rechnen, der Angeklagte P1, den er bislang als gewissenhaften und zuverlässigen Bauleiter erlebt hatte, oder eine andere Person würde die Schnitte als statische Freigabe dieser in das Gebäudetragwerk eingreifenden Arbeiten verstehen, deren Durchführung durch ein hierfür nicht qualifiziertes Unternehmen veranlassen und hierdurch die Standsicherheit des Gebäudes und Leib und Leben darin befindlicher Personen gefährden. Auch die nur wesentlichen Züge des Geschehensverlaufs dergestalt, dass aufgrund der Vornahme der nicht durchgehenden Schnitte das Gebäude infolge der Ausführung der Durchbrucharbeiten einstürzen würde, lag angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht auf der Linie derjenigen Befürchtungen, die er im Zeitpunkt der sorgfaltswidrigen Veranlassung der Mauerwerksschnitte aufbringen musste. Dieser Verlauf stellte sich vielmehr als ungewöhnlich und nicht erwartbar dar. Die getroffenen Feststellungen tragen nach alledem eine Verteilung des Angeklagten Q1 wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB, fahrlässiger Baugefährdung gemäß § 319 Abs. 1, 4 StGB oder der Verwirklichung anderer Straftatbestände nicht. II. Angeklagter H1 1. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten H1 mit der zugelassenen Anklage im Wesentlichen vorgeworfen, es pflichtwidrig unterlassen zu haben, eine ausreichende Grundlagenermittlung auch in Bezug auf das tragende Mauerwerk durchzuführen, Hinweise auf die Erforderlichkeit von Abstützmaßnahmen in der Bauphase und auf die Einholung eines Standsicherheitsnachweises im Bauzustand zu erteilen, die Gebäudeaussteifung in seiner statischen Berechnung nachzuweisen und schließlich dort und das statische System hinsichtlich der Deckenunterzüge und Stahlträger fälschlicherweise als Linien- und nicht als Punktlast angenommen zu haben. 2. Die Kammer hat das Unterlassen der Durchführung der Mauerwerksanamnese durch den Angeklagten H1 nicht als objektiv sorgfaltswidrig erachtet. Soweit die Staatsanwaltschaft die Auffassung vertreten hat, der Angeklagte H1 habe diese Substanzerkundung im Rahmen der von ihm durchzuführenden Grundlagenermittlung geschuldet, hat die Beweisaufnahme für die Kammer ergeben, dass er mit der Leistungsphase der Grundlagenermittlung durch die Zeugin H2 nicht beauftragt worden war. Die Kammer hat in Rechnung gestellt, dass Sorgfaltspflichten nicht lediglich auf die jeweils vertraglich geschuldete Leistung beschränkt sind, sondern für deren Begründung regelmäßig die tatsächliche Übernahme eines Pflichtenkreises genügt (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2008, Az. 4 StR 252/08 m. w. N.). Die Beweisaufnahme hat allerdings keine Anhaltspunkte zutage gefördert, die auf die Übernahme solcher Pflichten im Zusammenhang mit der Grundlagenermittlung durch den Angeklagten H1, insbesondere in Bezug auf die Beschaffenheit des Mauerwerks, schließen lassen. Vielmehr hat er in seiner statischen Berechnung zum Endzustand vom ##.##.#### ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschaffenheit und der Verband des Mauerwerks der Erdgeschosswand zu überprüfen und dieses gegebenenfalls zu ersetzen ist, woran sich zeigt, dass er die Substanzerkundungen in Bezug auf das Gebäudetragwerk nicht übernommen hatte und sich hierfür auch nicht als zuständig oder beauftragt erachtete. Soweit der Angeklagte H1 in Bezug auf die Beauftragung mit den statischen Berechnungen und der Erstellung eines Standsicherheitsnachweises zum Endzustand der Zeugin H2 ein mangelfreies Werk hinsichtlich der Standsicherheit des Gebäudes im Endzustand des Bauvorhabens schuldete, und als Fachplaner für den Bereich des Tragwerks gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 BauO NRW für die Richtigkeit der von ihm gefertigten bautechnischen Unterlagen verantwortlich war, hat er den ihn hieraus treffenden Sorgfaltspflichten genügt. So meldete er schließlich im Hinblick auf ihm fehlenden Grundlagen zum Mauerwerk Bedenken an, indem er in seiner statischen Berechnung ausdrücklich auf die Erforderlichkeit der Überprüfung von Mauerwerksqualität und -verband hinwies. Die Kammer hat auch keinen objektiven Sorgfaltspflichtverstoß des Angeklagten H1 darin erachtet, dass er in der statischen Berechnung vom ##.##.#### die aus den Unterzügen und Stahlträgern in die Erdgeschosswand eingeleiteten Lasten unzutreffend als Linien- anstatt als Punktlast berücksichtigt sowie eine unzutreffenden Wandstärke von 49 cm zugrunde gelegt hat. Denn das Fehlen der Punktlasten beruhte auf der fehlenden Einzeichnung der Unterzüge und Stahlträger in dem Ausführungsplan Index E der Angeklagten M1, den diese dem Angeklagten H1 schließlich zur Erstellung der statischen Berechnung zur Verfügung gestellt hatte. Sie fanden sich deshalb auch nicht in den Positionsplänen des Angeklagten H1. Auch die unzutreffende Wandstärke hatte er den ihm überlassenen Ausführungsplänen der Angeklagten M1 entnommen. Hierbei durfte er sich auf die Zuverlässigkeit und Fachkunde der Angeklagten M1 und damit die inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Pläne verlassen, die im Sinne einer horizontalen Aufgabenverteilung als weitere Fachplanerin neben ihm tätig wurde, und für deren Unzuverlässigkeit sich für ihn keine Anhaltspunkte ergeben hatten (vgl. auch: BGH, Urteil vom 13. Oktober 2021, Az. 2 StR 418/19 Rn. 34, zitiert nach juris). Im Übrigen war er schließlich mit der Grundlagenermittlung und damit mit eigenen Substanzerkundungen nicht beauftragt worden. Entsprechend wies er in der Vorbemerkung seiner statischen Berechnung darauf hin, dass die durch ihn getroffenen Annahmen zu überprüfen seien. Der Angeklagte H1 hat damit den an ihn als mit der Grundlagenermittlung nicht beauftragten Tragwerksplaner zu stellenden Sorgfaltsanforderungen genügt. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Einschätzung des Sachverständigen Dipl.-Ing. J1, der Angeklagte habe bei der Ermittlung der Lasten konservativ unter Einbeziehung großer Sicherheitsreserven gerechnet, und seine statische Berechnung zum Endzustand sei auch unter Berücksichtigung der Punktlasten aus den Stahlträgern und Unterzügen nicht zu beanstanden gewesen. Der Sachverständige hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die statische Berechnung und der Standsicherheitsnachweis zu den verbleibenden Mauerwerkspfeilern im Endzustand für die – wie erörtert durch den Angeklagten ohne Sorgfaltspflichtverstoß zugrunde gelegten – Annahmen rechnerisch richtig ist. Die Kammer hat es auch nicht als objektiv sorgfaltswidrig erachtet, dass der Angeklagte H1 in Bezug auf die gefährlichen Zwischenbauzustände während der Ausführung der geplanten Durchbrüche keine Hinweise auf die Erforderlichkeit einer statischen Berechnung oder der Erstellung eines Standsicherheitsnachweises erteilt hat, weder in seiner Statik vom ##.##.#### noch zu anderem Anlass im Rahmen seiner Einbindung in das Bauvorhaben „M2“. Denn weder war er hierzu rechtlich verpflichtet, noch hat er einen Pflichtenkreis im Zusammenhang mit der Statik zum Bauzustand der Durchbrüche tatsächlich übernommen, sodass sich hieraus eine Pflicht zum Handeln herleiten ließe. Zwar war er durch die Zeugin H2 mit der Genehmigungsplanung beauftragt, allerdings – bereits ausweislich des der Beauftragung zugrunde liegenden Honorarangebots der B2 Ingenieure vom ##.##.#### und der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten – nur hinsichtlich der Erstellung einer Statik zum Endzustand und der zugehörigen Positionspläne. Ein statischer Nachweis für den Bauzustand ist im Allgemeinen Hochbau – anders als etwa bei Ingenieurbauwerken – auch nicht Teil der zu erbringenden Grundleistungen der Genehmigungsplanung, vgl. Anlage 14 zur HOAI. Irgendwie geartete Hinweispflichten im Zusammenhang mit statischen Nachweisen für den Bauzustand ergeben sich auch nicht aus seinen Pflichten in der Leistungsphase der Ausführungsplanung, die für das Leistungsbild Tragwerkplanung gemäß § 51 HOAI in den Grundleistungen gemäß Anlage 14 zur HOAI die zeichnerische Darstellung von Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen umfassen. Ausweislich des Honorarangebots war er indes durch die Zeugin H2 mit der Ausführungsplanung nicht umfassend beauftragt worden, sondern insoweit ausschließlich mit der Erstellung der Bewehrungspläne. Etwas abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Pflichtenverteilung des Gefahrenabwehrrechts. Mit Fachplanungsleistungen für die Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung des Bauzustands als bauliche Anlagen (vgl. § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 BauO NRW) war er schließlich nicht beauftragt. Der Angeklagte H1 musste sich auch nicht allein deshalb veranlasst sehen, Hinweise im Zusammenhang mit dem gefährlichen Zwischenbauzustand während der Durchbrucharbeiten zu erteilen, weil er als Tragwerksplaner im Zuge der Erstellung der statischen Berechnung für den Endzustand der Baumaßnahme mit den Durchbrüchen an der Erdgeschosswand befasst gewesen war. Wie auch der Sachverständige Dipl.-Ing. J1 im Rahmen der Hauptverhandlung mehrfach betont hat, handelt es sich bei der Erforderlichkeit von für den Einzelfall berechneten temporären Rüstmaßnahmen während der Bauphase bei in das Tragwerk eingreifenden Durchbrucharbeiten um einen Umstand, der sich jedem für solche Arbeiten qualifizierten Fachunternehmer aufdrängen musste. Der Angeklagte H1 wusste, dass die Durchbrucharbeiten durch die Firma Q3 als Fachunternehmen i. S. d. § 55 BauO NRW umgesetzt werden sollten und durfte auf die Zuverlässigkeit und Fachkunde des Angeklagten Q1 vertrauen, der nicht sein Nachunternehmer war, an den er Leistungen delegiert hatte, sondern der im Sinne einer horizontalen Aufgabenverteilung „neben“ ihm durch die Zeugin H2 beauftragt worden war. Kontroll- oder Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Angeklagten Q1, die ihn – den Angeklagten H1 – dazu verpflichteten, durch eigene Hinweise sicherzustellen, dass dieser als Fachunternehmer die Sicherung von Bauzuständen während der Durchbrucharbeiten vornahm, bestanden nicht. Diese würden dem Sinn der horizontalen Arbeitsteilung in einem gleichberechtigten Zusammenwirken entgegenlaufen, zumal der Angeklagte H1 keinen Anhaltspunkt hatte, an der Zuverlässigkeit und Fachkunde des Angeklagten Q1 zu zweifeln (vgl. auch BGH a. a. O.). Eine Pflicht zur Erteilung solcher Hinweise auf die Erforderlichkeit einer Statik im Bauzustand hat die Kammer auch bei Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. J1 nicht feststellen können, wobei sie nicht verkennt, dass diese ohnehin eine rein bautechnische Betrachtungsweise wiedergaben. Soweit dieser in dem vorbereitenden schriftlichen Gutachten vom 1. Dezember 2021 die Auffassung vertreten hatte, dem Angeklagten H1 habe es oblegen, in seiner Statik zum Endzustand darauf hinzuweisen, dass ein Einbau der Stahlträger oberhalb der Durchbrüche nur gefahrenfrei möglich sei, wenn zuvor die Stahlträgerdecke aus Gebäudeteil A, die Unterzüge aus Gebäudeteil B und die Wandlasten im Bereich der Öffnung mit einer dafür statisch nachgewiesenen Rüstung aus Schwerlaststützen abgefangen würden, hat er hieran in seiner mündlichen Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung nicht mehr festgehalten. Zwar hat er erklärt, er selbst in der Rolle des Tragwerkplaners für dieses Bauvorhaben hätte einen Hinweis auf die Gefährlichkeit der Bauzustände in die Statik zum Endzustand mit aufgenommen, gleichzeitig aber erklärt, es sei auch nicht unüblich, dass andere Baubeteiligte als der in das Bauvorhaben eingebundene Tragwerksplaner eine Statik für den Bauzustand bereitstellen bzw. sich damit befassen, vor allem der Bauunternehmer, der hiermit nicht selten auch selbst einen Statiker beauftrage. Von einer Verpflichtung des Angeklagten H1, als vornehmlich in der Genehmigungsplanung tätiger Tragwerksplaner, auf gefährliche Bauzustände hinzuweisen, ist auch der Sachverständige Dipl.-Ing. J1 in der Hauptverhandlung nicht mehr ausgegangen, sondern hat die Frage eines solchen Pflichtenkreises vielmehr nur noch als „Grauzone“ bezeichnet. 3. Zwar hat die Kammer es als sorgfaltswidrig erachtet, dass der Angeklagte H1 es unterlassen hat, die im Rahmen der Baustellenbegehung am ##.##.#### gewonnenen Erkenntnisse in seine statische Berechnung zum Endzustand einzuarbeiten. In dieser gezielt mit dem Angeklagten H1 durchgeführten Begehung waren „fast alle relevanten Unterzüge“ erkennbar. Der Angeklagte H1 sollte danach alle noch fehlenden Berechnungen auch in Bezug auf alle noch vorzunehmenden Durchbrüche erstellen. Eine Überarbeitung seiner statischen Berechnung erfolgte daraufhin indes nicht mehr. Gemessen an seiner aus § 56 Abs. 2 BauO NRW resultierenden Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der von ihm erstellten bautechnischen Unterlagen verstieß er damit gegen seine objektiven Sorgfaltspflichten. Dies gilt auch für sein Unterlassen, die Annahmen in seiner statischen Berechnung nach Erhalt der Ursprungsstatik aus dem Jahr 1911 mit den dortigen Maßen abzugleichen, wobei er die Diskrepanz betreffend die Stärke der Erdgeschosswand, die in der Ursprungsstatik zutreffend mit 40 cm bemaßt war, hätte feststellen können. Diese festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen stehen allerdings mit dem Gebäudeeinsturz und den hieraus resultierenden Lebensgefährdungen bzw. dem Tod der Unglücksopfer N1 und Q2 nicht in einem rechtlichen Ursachenzusammenhang. So liegt der Gebäudeeinsturz in der Bauphase nicht in diesen Pflichtwidrigkeiten des Angeklagten H1 begründet. Denn die Unrichtigkeiten in der statischen Berechnung betrafen ausschließlich den Endzustand der Baumaßnahme und hätten sich, wie erörtert, im Übrigen auf der Basis der Ausführungsplanung Index E nach Auffassung des Sachverständigen Dipl.-Ing. J1 auch nicht gefahrbegründend ausgewirkt. Die Unrichtigkeiten bewirkten zudem keine Gefahren für den Bauzustand der Durchbrucharbeiten oder forderten ein Vorgehen unter Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik gar heraus. Der Endzustand der Baumaßnahme konnte aufgrund gravierender Fehler in deren Bauphase nicht mehr erreicht werden, die allerdings in keinerlei ursächlichem Zusammenhang mit den festgestellten Verfehlungen des Angeklagten H1 stehen, sondern in denen sich die Beauftragung eines fachlich nicht qualifizierten Unternehmens mit den Durchbrucharbeiten niederschlug. Der Angeklagte H1 hingegen war mit der Erstellung statischer Berechnungen oder von Standsicherheitsnachweisen für die Bauphase nicht beauftragt worden. Soweit objektive Sorgfaltsverstöße des Angeklagten H1 im Zusammenhang mit seiner statischen Berechnung also überhaupt Gefahren begründet haben, haben sich diese in dem hier eingetretenen tatbestandlichen Erfolg nicht ausgewirkt, der unmittelbar auf einem Einsturz des Gebäudes in der Bauphase der Durchbrüche beruhte. Im Übrigen liegt die Annahme nahe, dass der Angeklagte P1 die den Einsturz verursachenden Durchbrucharbeiten auch bei Überarbeitung der Statik durch den Angeklagten H1 wie geschehen angeordnet hätte. Schließlich verstand er nach seiner eigenen Einlassung diese Statik des Angeklagten H1 – die „statischen Unterlagen“ – als statische Freigabe der Durchbrucharbeiten, was auch bei nachträglicher Korrektur der Wandstärke und Berücksichtigung der Unterzüge durch den Angeklagten H1 nicht anders gewesen wäre. Der Angeklagte H1 handelte im Übrigen bei Verwirklichung dieser Sorgfaltspflichtverstöße nicht subjektiv fahrlässig. Denn ein Gebäudeeinsturz in der Bauphase der Durchbrucharbeiten lag für den Angeklagten im Zeitpunkt dieser pflichtwidrigen Versäumnisse im Zusammenhang mit seiner Statik zum Endzustand nicht auf der Linie der von ihm individuell zu hegenden Befürchtungen. Schließlich änderten diese Versäumnisse nichts an seinem berechtigten Vertrauen darauf, die neben ihm mit der Vergabe befassten Baubeteiligten würden für die Ausführung dieser statisch relevanten Arbeiten ein qualifiziertes Fachunternehmen auswählen. Die getroffenen Feststellungen tragen nach alledem eine Verteilung des Angeklagten H1 wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB, fahrlässiger Baugefährdung gemäß § 319 Abs. 1, 4 StGB oder der Verwirklichung anderer Straftatbestände nicht. G. Die Kostenentscheidung folgt die Angeklagten M1, P1 und P2 betreffend aus § 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 StPO und die Angeklagten Q1 und H1 betreffend aus § 467 Abs. 1 StPO.