Urteil
2a O 189/24
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2025:0409.2A.O189.24.00
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Tenor
I.
Das Versäumnisurteil vom 00.00.0000 wird aufrechterhalten.
II.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. des Versäumnisurteils vom 00.00.0000 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,00 EUR, hinsichtlich Ziffer II. und Ziffer IV. des Versäumnisurteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
I. Das Versäumnisurteil vom 00.00.0000 wird aufrechterhalten. II. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. III. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. des Versäumnisurteils vom 00.00.0000 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,00 EUR, hinsichtlich Ziffer II. und Ziffer IV. des Versäumnisurteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Tatbestand Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Rückruf und Vernichtung sowie Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wegen Verletzung ihrer deutschen Wortmarke „W.“ geltend. Die Klägerin ist Inhaberin der am 00.00.0000 beim Deutschen Patent- und Markenamt in der I.-straße unter anderem für die Waren " elektronische Zigaretten, Verdampfer zum Inhalieren für Raucher " eingetragenen Wortmarke "W." (Registerauszug, Anlage N05). Sie bewirbt und vertreibt ihre Produkte, insbesondere elektronische (Einweg-)Zigaretten und Zubehör wie Akkus und Liquide, deutschlandweit u.a. über die Webseite L.. Der Beklagte bot unter Verwendung der Bezeichnung „M.“ in der Gestaltung „Bilddarstellung wurde entfernt“ und „Bilddarstellung wurde entfernt“ Produkte wie E-Zigaretten, Liquide für E-Zigaretten und Verdampfer zum Inhalieren für Raucher (S.) über seine Website HM.: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zur Auskunft und Kostenerstattung auf (Anlage N06). Der Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 zurück (N07). Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf die Klagemarke und ist der Ansicht, es bestünde Verwechslungsgefahr mit den angegriffenen Zeichen. Darüber hinaus nutze der Beklagte den guten Ruf und die Unterscheidungskraft ihrer bekannten Marke „W.“ in unlauterer Weise aus. Nachdem der Beklagte innerhalb der ihm mit prozessleitender Verfügung vom 00.00.0000 gesetzten Frist seine Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt und die Klägerin nach Hinweis des Gerichts den Klageantrag zu Ziffer 2. klarstellend neu gefasst hat, ist am 00.00.0000 antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Beklagte im schriftlichen Vorverfahren mit folgendem Tenor ergangen: I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, 1. das Zeichen „M.“ in der nachfolgend wiedergegebenen Gestaltung: X im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zur Kennzeichnung von elektronischen Zigaretten, Liquiden für elektronische Zigaretten und/oder Verdampfern zum Inhalieren für Raucher (sogenannte S.) zu benutzen; 2. den Firmennamen „M.“ im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zur Bewerbung, zum Angebot und zum Vertrieb von elektronischen Zigaretten, Liquiden für elektronische Zigaretten und Verdampfern zum Inhalieren für Raucher (sogenannte S.) zu benutzen, wenn dies geschieht wir nachstehend abgebildet: XX oder YY II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage aller entsprechenden Rechnungen und sonstigen Belege Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffern I.1. und I.2., und zwar unter Angabe a) der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren, b) der mit den betreffenden Waren erzielten Umsätze und Kostenfaktoren, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, c) des Umfangs der betriebenen Werbung aufgelistet nach Kalendervierteljahren und Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungsgebiet und Verbreitungszeitraume, d) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen der gewerblichen Abnehmer, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren. III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Ziffern I.1. und I.2. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. IV. Der Beklagte wird verurteilt, unverzüglich alle mit den Zeichen „M.“ untrennbar gekennzeichneten in den Handel gebrachten Waren gemäß Ziffer I.1. und Werbematerialien auf eigene Kosten von gewerblichen Abnehmern zurückzurufen, sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen und solche in seinem Besitz oder Eigentum stehenden Waren gemäß Ziffer I.1. zu vernichten und dies gegenüber der Klägerin nachzuweisen. V. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Hohe von 2.171,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu bezahlen. Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 hat der Beklagte Einspruch gegen das ihm am 00.00.0000 zugestellte Versäumnisurteil eingelegt (Zustellungsurkunde, BlN08. GA). Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 00.00.0000 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 00.00.0000 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, es bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und den angegriffenen Zeichen. Diese stimmten zwar in dem Wortbestandteil „BS.“ schriftbildlich und klanglich überein, unterschieden sich aber gänzlich in ihren weiteren Wortbestandteilen „DO.“ einerseits und „DW.“ andererseits, die beim Zeichenvergleich nicht ignoriert werden dürften. Der Wortbestandteil „DW." werde vom maßgeblichen deutschen Verbraucher bereits aufgrund seiner eingeschränkten Englischkenntnisse entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als Übersetzung des deutschen Begriffs „KY.“ oder „PX.“ ins Englische verstanden, so dass er nicht beschreibend für die Form der relevanten Produkte verstanden werde. Sollten sie ihm innerhalb des fantasievollen Gesamtbegriffs W. überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommen lassen, würden sie ihn vielmehr als Hinweis auf ein „intimes [Nacht]lokal, für das der erhöhte Schanktisch mit den dazugehörigen hohen Hockern charakteristisch ist“ verstehen. Der Wortbestandteil „DO.“ der angegriffenen Zeichen sei seinerseits für die hier relevanten Waren ebenfalls unterscheidungskräftig und grenze den fantasievollen Gesamtbegriff M. daher deutlich von der Klagemarke ab. Im Bereich der Raucherartikel sei die Unterscheidung zwischen einer „Standard“-und einer „DO.“-Version eines Produkts keineswegs üblich, da entsprechende Produkte ein und desselben Herstellers schon gar nicht in mehreren klar messbar voneinander abzugrenzenden Qualitäten erhältlich seien. Der Begriff „DO.“ als Hinweis auf eine bessere Version werde lediglich bei Gebrauchsgütern, vor allem im Bereich der Software oder der Hardware verwendet, d.h. in jenen Bereichen, in denen eine auf klar messbaren Leistungsdaten und erkennbaren Funktionen basierte Abgrenzung möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist zulässig aber unbegründet. A. Der Einspruch ist zulässig. Insbesondere wurde er seitens des Beklagten form- und fristgerecht gemäß §§ 339, 340 ZPO eingelegt. Durch den zulässigen Einspruch wurde der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand, § 342 ZPO. B. Der Einspruch hat keinen Erfolg, da die zulässige Klage begründet ist. Der Klägerin stehen die mit ihrer Klage geltend gemachten Ansprüche zu. I. Die Unterlassungsansprüche zu Ziffer I. 1. und 2. folgen aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 5 MarkenG. Nach § 14 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG gewährt die Marke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht, das es ihm gestattet, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es nach Absatz 3 Nr. 5 insbesondere untersagt, das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen. 1. Die Klägerin ist als Inhaberin der Klagemarke aktivlegitimiert. 2. Der Beklagte hat das angegriffene Zeichen im geschäftlichen Verkehr auf der von ihm betriebenen Website CB. und den angegriffenen E-Zigaretten markenmäßig benutzt, um auf die Herkunft dieser Produkte von einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Von einer kennzeichenmäßigen beziehungsweise markenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH, Urteil vom 07.03.2019 – I ZR 195/17 – GRUR 2019, 522 – SAM; Urteil vom 05.02.2009 – I ZR 167/06 – GRUR 2009, 484, Rn. 61 – METROBUS). Unter die markenmäßige beziehungsweise kennzeichenmäßige Benutzung fällt insbesondere nicht der Gebrauch einer beschreibenden Angabe oder eine Zeichenverwendung, bei der ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (BGH, Urteil vom 13.03.2008 – I ZR 151/05 – GRUR 2008, 912, Rn. 19 – Metrosex, mwN; EuGH, Urteil vom 18.06.2009 – C-487/07 – GRUR 2009, 756 Rn. 61 – L’ORÉAL/BELLURE; Urteil vom 12.N11.2002 – C-206/01 – GRUR 2003, 55 Rn. 54 – ARSENAL FOOTBALL CLUB; Urteil vom 14.05.2002 – C-2/00 –GRUR 2002, 692 Rn. 17 – Hölterhoff). Bei der Beurteilung, ob der Verkehr in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen, insbesondere die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden (BGH, Urteil vom 07.03.2019 – I ZR 195/17 – GRUR 2019, 522 – SAM; BGH, Urteil vom 22.07.2004 – I ZR 204/01 – GRUR 2004, 865, 866 Rn. 33 – Mustang). Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (BGH, Urteil vom 07.03.2019 – I ZR 195/17 – GRUR 2019, 522 Rn. 42 – SAM). Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden. Es genügt für die Annahme einer kennzeichenmäßigen Verwendung eines Zeichens insbesondere nicht, dass es originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung nicht glatt beschreibend erfolgt (BGH, Urteil vom 07.03.2019 – I ZR 195/17 – GRUR 2019, 522 Rn. 41 – SAM). Der Beklagte hat das Zeichen „M.“ markenmäßig auf seiner Website (N09) für die von ihm dort angebotenen Waren verwendet. Denn das Zeichen wird in markentypischerweise plakativ hervorgehoben und sowohl unmittelbar auf den angebotenen Waren als auch oben auf der Website über den angebotenen Produkten benutzt. Dabei liegt hier auch in der Verwendung des angegriffenen Zeichens als Firmennamen zugleich eine markenmäßige Benutzung. Denn ein Unternehmenskennzeichen wird zugleich markenmäßig verwendet, wenn – etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts – der angesprochene Verkehr im Einzelfall veranlasst wird anzunehmen, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, die der Dritte vertreibt (BGH GRUR 2015, 1201, Rn. 71 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot, vgl. EuGH GRUR 2007, 971 – Celine; BGH, GRUR 2008, 254 Rn. 22 f. – THE HOME STORE; BGH, GRUR 2009, 772 Rn. 48 – Augsburger Puppenkiste; jeweils mwN). Eine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen erfordert insoweit regelmäßig eine Verwendung des Zeichens in der Weise, dass eine nach außen erkennbare kennzeichnende Verbindung zwischen dem angegriffenen Zeichen und den von dem Dritten vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird. Dies ist hier der Fall, da der Beklagte das Zeichen „M.“ in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zu seinen Produkten für deren Bewerbung benutzt. 3. Es besteht Verwechslungsgefahr. Die Frage, ob die von § 14 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG geforderte markenrechtliche Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren – insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen einerseits und der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen andererseits sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke – eine Wechselwirkung besteht, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Es ist auf den Gesamteindruck der Zeichen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind und davon auszugehen ist, dass der Durchschnittsverbraucher sich regelmäßig auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von den verschiedenen Marken im Gedächtnis behalten hat, und er eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vergleiche EuGH, Urteil vom 22. Juni 1999 – C-342/97 –Rn. 25 f. – Lloyd Schuhfabrik Meyer & Co. GmbH/Klijsen Handel BV.; Urteil vom N11. November 1997 – C-251/95 – Rn. 22 f. – Sabèl BV / Puma AG und Rudolf Dassler Sport; BGH, Urteil vom 9. November 2017 – I ZR 110/16 – form-strip II; Urteil vom 24. Februar 2011 – I ZR 154/09 – Enzymax/Enzymix). Letzteres verbietet regelmäßig eine zergliedernde und analysierende Betrachtung eines Zeichens, schließt es aber nicht aus, zunächst seine einzelnen Elemente nacheinander zu prüfen um anschließend den durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu untersuchen (vergleiche BGH, Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 30/16 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; Urteil vom 28. April 2016 – I ZR 254/14 – Kinderstube). a. Die Klagemarke ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Die Kennzeichnungskraft einer Marke hängt davon ab, ob die Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Europäischer Gerichtshof (EuGH) GRUR Int 1999, 734, Rn. 22 – Lloyd, mwN). Bei der Ermittlung der Kennzeichnungskraft sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Eigenschaften, welche die Marke von Haus aus besitzt, einschließlich des Umstands, ob sie beschreibende Elemente in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, aufweist, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, geografische Verbreitung und Dauer ihrer Benutzung, der Werbeaufwand des Unternehmens für eine Marke und der Anteil der beteiligten Verkehrskreise, der die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt (EuGH GRUR Int 1999, 734, Rn. 23 – Lloyd; BeckOnline-Kommentar, Markenrecht/Grundmann, 23. Edition 1.7.2020, UMV 2017, Art. 9 Rn. 25a). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder – was dem entspricht – durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH GRUR 2017, 75, Rn. 19 – Wunderbaum II, mwN). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist von einer originär durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke auszugehen. Sie ist ein Phantasiewort, das im Hinblick auf die mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen allenfalls geringe beschreibende Anklänge in dem zweiten Wortbestandteil „DW.“ aufweist, sofern der angesprochene Durchschnittsverbraucher diesen Wortbestandteil überhaupt als englischen Begriff für das Wort „KY.“ / „PX.“ erkennt und übersetzt. b. Die Waren, welche der Beklagte mit den angegriffenen Zeichen gekennzeichnet hat, sind zu den Waren, für welche die Klagemarke Schutz genießt, identisch. c. Die Zeichen sind jedenfalls durchschnittlich ähnlich. Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Zeichen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Art von Waren oder Dienstleistungen wirkt. In den Zeichenvergleich sind hier zum einen die Klagemarke und zum anderen die angegriffenen Zeichen „M.“ sowie M. in der Gestaltung „Bilddarstellung wurde entfernt“ und „Bilddarstellung wurde entfernt“ einzustellen. Die Klagemarke und die angegriffenen Zeichen sind schriftbildlich zumindest durchschnittlich ähnlich. Beide Zeichen weisen dieselbe Anzahl an Silben und Buchstaben auf, wobei die N10 Buchstaben identisch sind. Dabei ist dieses identische Wortelement „BS.“ für den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen maßgeblich. Denn der Verkehr wird dieses Wortelement in beiden Zeichen mit der Zahl „N11“ und/oder mit dem englischen Wort „IE.“ bzw. dem deutschen Wort „FD.“, welches ein imaginäres Wesen in Phantasie-Geschichten darstellt, assoziieren. Der Begriff „BS.“ ist für E-Zigaretten in normalem Maße kennzeichnungskräftig, da seine Bedeutung die angesprochenen Verkehrskreise insbesondere nicht über deren Merkmale wie u. a. die Menge, die Beschaffenheit, den Verwendungszweck, die Art und/oder die Größe informiert. Die zusätzlichen Elemente „DW.“ bzw. „DO.“ nehmen jeweils eine untergeordnete Rolle im Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen ein. Ob der Begriff „DW.“ auch vom deutschsprachigen Verkehr im Zusammenhang mit Vape-Produkten als beschreibend für deren Form oder Zweck als „KY.“ oder „PX.“ erkannt wird (vgl. hinsichtlich des englischsprachigen Verkehrs die Entscheidung des EUIPO in Anlage MJ 41), kann hier dahinstehen. Denn insoweit ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass dem Wortanfang in der Regel ein größeres Gewicht zukommt als den nachfolgenden Wortbestandteilen, weil der Verkehr dem Beginn eines Wortzeichens im Allgemeinen größere Aufmerksamkeit schenkt (BGH, Beschluss vom 09.07.2020, I ZB 80/19, GRUR 2020, 1202, Rn. 30 mwN – YOOFOOD/YO; BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 36 mwN. – IPS/ISP). Überdies steht der Begriff „Pro“ im Deutschen allgemein für „professionell“, „fortschrittlich“ und wird im Handel als werbeüblicher Hinweis auf eine besondere Variante des Produktes mit (weiteren) positiven Eigenschaften benutzt (Joined Cases T-79/01 and T-86/01 Bosch v OHIM (Kit Pro and Kit Super Pro) [2002] ECR II-4881, Rn. 26). Daher verleiht der eher kennzeichnungsschwache Bestandteil „DO.“ den angegriffenen Zeichen kein besonderes Charakteristikum, welches dem angesprochenen Verkehr nachhaltig in Erinnerung bliebe. Schließlich sind die den angegriffenen Zeichen zugefügten Bildbestandteile rein dekorativ und werden dem angesprochenen Verkehr nicht nachhaltig in Erinnerung bleiben. d. In der Gesamtabwägung hält die Kammer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und insbesondere der Warenidentität den Zeichenabstand nicht für ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. 4. Es besteht zudem Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeschlossen werden (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage 2024, § 14 Rn. 580). Ein einfaches Abstandnehmen von dem verletzenden Verhalten sowie die Einstellung der Geschäftstätigkeit reichen grundsätzlich nicht aus, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage 2024, § 14 Rn. 579; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, § 8 Rn. 1.50). Insoweit entfällt die Wiederholungsgefahr vorliegend auch dann nicht, wenn der Beklagte – wie von seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – seine Geschäftstätigkeit zwischenzeitlich eingestellt hat und ihm die Insolvenz droht. II. Der Schadensersatzfeststellungsanspruch folgt aus § 14 Abs. 6 MarkenG. Denn dem Beklagten ist vorzuwerfen, sich zumindest fahrlässig über den Bestand des Markenrechts der Klägerin hinweggesetzt zu haben. Das rechtliche Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung folgt daraus, dass der Schaden von ihr noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, § 256 ZPO. III. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 1, 3 Nr. 1 und 2 MarkenG, § 242 BGB. IV. Die Ansprüche auf Rückruf und Vernichtung folgen aus § 18 Abs. 1 und 2 MarkenG. Gründe, die dafür sprechen, dass die Klägerin den Rückrufanspruch rechtsmissbräuchlich geltend macht, sind nicht ersichtlich. V. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB. Im Kennzeichenrecht sind Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig, wenn die Abmahnung begründet und berechtigt ist. Begründet ist eine Abmahnung, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestehen (Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl. 2023, Vor. §§ 14-19d, Rn. 355 ff. mwN). Berechtigt ist sie, wenn die Abmahnung erforderlich war, um den Verletzer einen Weg zu weisen, den Verletzten ohne Gerichtsverfahren klaglos zu stellen (vgl. BGH, GRUR 2009, 502, 503 – pcb; BGH GRUR 2010, 354, 355 – Kräutertee). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Da der Klägerin die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen, war die Abmahnung begründet. Zudem hat die Abmahnung dem Beklagten einen Weg gezeigt, zunächst ohne gerichtliche Inanspruchnahme die Rechtsverletzung auszuräumen. Die Abmahnung war daher auch berechtigt. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1, 2 und 3 ZPO. Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt. G. P. J.