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Urteil

14c O 14/25

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2025:0508.14C.O14.25.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 21.02.2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 21.02.2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Antragstellerin macht im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegner wegen der Verletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern geltend. Die Antragstellerin ist die deutsche Tochtergesellschaft der amerikanischen Schuh-herstellerin C. II. Sie ist deren Alleinvertriebsberechtigte für U. in Deutschland. Die C. II ist Inhaberin der eingetragenen Gemeinschafts-geschmacksmuster Nr. N01 (Verfügungsgeschmacksmuster 1) und Nr. N02 (Verfügungsgeschmacksmuster 2) die am 11.11.2022 mit der Erzeugnisangabe „Überschuhe (Teil von -)“ angemeldet und eingetragen sowie am 21.11.2022 veröffentlich wurden. Mit der Anmeldung wurden jeweils sieben Abbildungen der Verfügungsgeschmacksmuster hinterlegt, wie folgt: Verfügungsgeschmacksmuster 1 Abbildung 1 Abbildung 2 Abbildung 3 Abbildung 4 Abbildung 5 Abbildung 6 Abbildung 7 Verfügungsgeschmacksmuster 2 Abbildung 1 Abbildung 2 Abbildung 3 Abbildung 4 Abbildung 5 Abbildung 6 Abbildung 7 Die Antragstellerin geht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die C. II vor. Sie legt als Anlagen 2a und 2b eidesstattliche Versicherungen ihres Geschäftsführers sowie von K., S. R. & N. der C. II, vor, mit denen diese bestätigen, dass die Antragstellerin von der C. II zur Geltendmachung der Rechte aus den Verfügungsgeschmacksmustern in eigenem Namen berechtigt ist. Die Antragstellerin geht in der Hauptsache aus dem Verfügungsgeschmacksmuster 1 und hilfsweise aus dem Verfügungsgeschmacksmuster 2 vor. Die Antragsgegnerin zu 1) vertreibt Schuhe unter der Marke „JA.“. Die Antragsgegnerin zu 2) ist die Muttergesellschaft der JA.-Gruppe und designt, produziert und vertreibt Schuhe der Marke „JA.“. Die Antragsgegnerinnen vertreiben unter anderem das Modell „BC.“, das wie aus den Anträgen der Antragstellerin und dem als Anlage DY12 zur Akte gereichten Exemplar ersichtlich gestaltet ist (im Folgenden: angegriffenes Erzeugnis). Am 05.12.2024 erfuhr Herr XV. erstmals, dass das angegriffene Erzeugnis in New York angeboten wurde. Am 12.12.2024 beauftragte er die anwaltliche Prüfung, ob dieses Modell auch in Deutschland angeboten werde. Am 16.12.2024 erhielt er die Antwort, dass dies nicht der Fall sei, aber die Schuhe im Vereinigten Königreich verfügbar seien. Am gleichen Tag beauftragte Herr XV. einen Testkauf des Modells im Vereinigten Königreich und die anwaltliche Prüfung auf Rechtsverletzungen. Am 21.01.2025 erhielt er den entsprechenden Bericht, woraufhin er die Rechtsanwälte bat, auch in Deutschland (erneut) nach rechtsverletzenden Angeboten Ausschau zu halten. Diese stellten fest, dass das angegriffene Erzeugnis in Deutschland (nunmehr) auf der Plattform „RV.“ angeboten wurde. Am 22.01.2025 nahmen die Rechtsanwälte einen Testkauf über diese Plattform vor, der am 27.01.2025 bei diesen eintraf. Am 06.02.2025 berichteten die Rechtsanwälte darüber nach abgeschlossener Prüfung an Herrn XV.. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.02.2025 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerinnen unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bis zum 17.02.2025 ab. Nachdem eine Antwort ausgeblieben war, reichte die Antragstellerin am 21.02.2025 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht ein. Die Antragstellerin beantragt: 1. Den Antragsgegnerinnen wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, untersagt, Schuhe mit nachfolgend abgebildeter Fersengestaltung mit Fersenpolster in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen, zu importieren, zu exportieren und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen: 2. Hilfsweise, den Antragsgegnerinnen wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, untersagt, Schuhe mit nachfolgend abgebildeter Fersengestaltung mit Fersenpolster in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen, zu importieren, zu exportieren und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen: [Abbildungen wie im Antrag zu 1.] Die Antragsgegnerinnen beantragen, I. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. II. hilfsweise: der Antragsgegnerin eine Aufbrauchsfrist für bereits hergestellte Schuhe und Werbemittel bis zum 30.04.2025 zu gewähren. III. hilfsweise: den Vollzug einer einstweiligen Verfügung von der vorherigen Leistung einer Sicherheit durch die Antragstellerin in Höhe von mindestens EUR 1 Million abhängig zu machen. Die Antragsgegnerinnen sind der Ansicht, die Antragstellerin sei mangels Vorliegen der Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft nicht aktivlegitimiert. Sie rügen außerdem die Bestimmtheit des Verfügungsantrags, da dieser den Streitgegenstand nicht eindeutig kennzeichne. Außerdem fehle es am Verfügungsgrund. Die Antragsgegnerinnen erheben den Einwand der Nichtigkeit der Verfügungsgeschmacksmuster gemäß Art. 90 Abs. 2 S. 1, Art. 25 Abs. 1 lit. a, b GGV. Diese enthielten jeweils grafisch unauflösbare Widersprüche und genügten deshalb nicht den an ein Geschmacksmuster zu stellenden Anforderungen (Art. 3 lit. a GGV). Weiter seien die Verfügungsgeschmacksmuster nichtig, weil sie ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt seien (Art. 8 Abs. 1 GGV). Schließlich seien die Verfügungsgeschmacksmuster auch deshalb nichtig, weil ihnen die Neuheit und Eigenart fehle (Art. 5, 6 GGV). Auf die Einzelheiten des wechselseitigen Vortrages zu diesen Nichtigkeitsgründen wird im Rahmen der Entscheidungsgründe eingegangen, soweit es darauf ankommt. Hilfsweise sind die Antragsgegnerinnen der Ansicht, dass keine Verletzung der Verfügungsgeschmacksmuster vorliege. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2025 sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zwar zulässig, aber unbegründet. I. Der Antrag ist zulässig. Die Anträge der Antragstellerin sind nicht unbestimmt nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Anträge beziehen sich jeweils auf eine „Fersengestaltung mit Fersenpolster“ nach Maßgabe der jeweils eingeblendeten Abbildungen. Dabei wird – auch unter der Heranziehung der Antragsschrift, wonach der Hauptantrag auf das Verfügungsgeschmacksmuster 1 und der Hilfsantrag auf das Verfügungsgeschmacksmuster 2 gestützt wird – deutlich, dass sich der Hauptantrag auf die Gestaltung des Fersenpolsters nach Maßgabe des Verfügungsgeschmacksmusters 1 und der Hilfsantrag auf die Gestaltung von Fersenpolster und –kappe nach Maßgabe des Verfügungsgeschmacksmusters 2 bezieht. Auch die Voraussetzungen eines Vorgehens in gewillkürter Prozessstandschaft der Antragstellerin für die C. II liegen vor. Dies erfordert eine Ermächtigung durch den Rechtsinhaber und ein schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung beim Prozessstandschafter und dem Rechtsinhaber; außerdem darf der Gegner durch die Prozessführung des rechtsfremden Dritten nicht unzumutbar in seinen schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt sein (vgl. nur Althammer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, Vor § 50 Rn. 40 m.w.N.). Eine entsprechende Ermächtigung hat die Antragstellerin durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen ihres Geschäftsführers sowie des Herrn XV. glaubhaft gemacht. Das schutzwürdige Interesse an der Prozessführung durch die Antragstellerin liegt darin, dass sie als Alleinvertriebsberechtigte für U. in Deutschland ein wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang des Verfahrens hat. Die C. II wiederum hat ein schutzwürdiges Interesse daran, ein Verfahren in Deutschland durch ihre sachnähere deutsche Tochtergesellschaft führen zu lassen. Eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange der Antragsgegnerinnen ist nicht ersichtlich; insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin nicht zur Begleichung der Kosten des Verfahrens in der Lage sein sollte. II. Der Antrag ist unbegründet. Ein Verfügungsanspruch liegt nicht vor. Die Antragsgegnerinnen berufen sich zurecht auf den Einwand der Nichtigkeit der beiden Verfügungsgeschmacksmuster gemäß Art. 90 Abs. 2 S. 1, Art. 25 Abs. 1 lit. a GGV. Diese enthalten jeweils grafisch unauflösbare Widersprüche und genügen deshalb nicht den an ein Geschmacksmuster zu stellenden Anforderungen (Art. 3 lit. a GGV). Auf die weiteren von den Antragsgegnerinnen eingewandten Nichtigkeitsgründe und das Vorliegen eines Verfügungsgrundes kommt es danach nicht mehr an. 1. Gemäß Art. 90 Abs. 2 S. 1 GGV ist in Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zulässig. Gemäß Art. 25 Abs. 1 lit. a GGV ist ein Geschmacksmuster für nichtig zu erklären, wenn kein Geschmacksmuster im Sinne von Art. 3 lit. a GGV vorliegt. Gemäß Art. 3 lit. a GGV bezeichnet „Geschmacksmuster“ die „Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“. Das Geschmacksmuster muss aus der Eintragung eindeutig erkennbar sein, d.h. aus der Wiedergabe muss sich eindeutig ergeben, welche Merkmale zum geschützten Geschmacksmuster zählen und welche nicht (vgl. EuGH, Urt. v. 05.07.2018, Rs. C-217/17 Rn. 46 ff. – Jägermeister). Ein „Geschmacksmuster“ gemäß Art. 3 lit. a GGV liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die für ein Geschmacksmuster hinterlegten Abbildungen nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses, sondern unterschiedlicher Erzeugnisse zeigen. Denn in diesem Fall lässt sich der Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes nicht bestimmen (BGH, Urt. v. 24.03.2022, Az. I ZR 16/21, Rn. 16 – Schneidebrett). Weichen verschiedene Darstellungen eines Designs voneinander ab und entstehen dadurch Unklarheiten über den Schutzgegenstand, ist der Schutzgegenstand des Designs durch Auslegung zu bestimmen (BGH, Urt. v. 08.03.2012, Az. I ZR 124/10, Rn. 30 – Weinkaraffe). Bei der Auslegung ist zu fragen, was der Anmelder nach außen erkennbar gewollt hat (Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Aufl. 2019, Art. 3 Rn. 149). Dabei kann unterstellt werden, dass er eine nicht an Widersprüchen leidende und zur Erzielung eines angemessenen Schutzes sinnvolle Anmeldung einreichen wollte. Für die Auslegung ist auf die Sicht der Fachkreise des betreffenden Sektors abzustellen (BGH, Urt. v. 24.03.2022, Az. I ZR 16/21, Rn. 16 – Schneidebrett). Dabei muss auch das Interesse des Verkehrs berücksichtigt werden, klar erkennen zu können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht (BGH, Urt. v. 24.03.2022, Az. I ZR 16/21, Rn. 16 – Schneidebrett). Denn die Wirtschaftsteilnehmer müssen klar und eindeutig in Erfahrung bringen können, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre Wettbewerber veranlasst haben (EuGH, Urt. v. 05.07.2018, Rs. C-217/17 Rn. 54 – Jägermeister). Dabei ist auch zu bedenken, dass der Anmelder die Ausgestaltung seiner Anmeldung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen selbst in der Hand hat (Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Aufl. 2019, Art. 3 Rn. 149). 2. Nach diesen Maßstäben zeigen die Abbildungen des Verfügungsgeschmacksmusters 1 unterschiedliche Erzeugnisse, was sich auch durch Auslegung nicht ausräumen lässt. a) Im Ausgangspunkt ist festzustellen, dass das Verfügungsgeschmacksmuster 1 einen Teil eines Fersenpolsters zeigt, das an der Oberkante der Fersenschale eines Schuhs innen angebracht ist. Dabei ist durch die gestrichelten Linien insbesondere offengehalten, wie weit das Fersenpolster nach vorne gezogen ist und wie der Übergang des Fersenpolsters in die Seitenwände des Schuhs ausgestaltet ist. Weiter ist offengehalten, wie die Form der Fersenschale unterhalb und oberhalb des Fersenpolsters fortgesetzt wird und wie die Seitenwände des Schuhs verlaufen. Weiter ist festzustellen, dass die Form des Fersenpolsters durch die in dickerer Strichstärke gezeichneten Außenlinien, welche die obere bzw. untere Kante des Fersenpolsters aufzeigen, und eine in dünner Strichstärke gezeichnete Innenlinie, welche den Verlauf der maximalen Ausdehnung des Fersenpolsters markiert, festgelegt wird. Widersprüchlich sind die Abbildungen des Verfügungsgeschmacksmusters 1 allerdings hinsichtlich des konkreten Verlaufs der unteren Außenlinie, also der unteren Kante des Fersenpolsters. Auf den Abbildungen 1 und 7 des Verfügungsgeschmacksmusters 1 ist zu erkennen, dass diese Linie annähernd parallel zur in dünner Strichstärke gezeichneten Innenlinie verläuft. Die Abbildungen werden zur Verdeutlichung nachfolgend noch einmal eingeblendet: Abbildung 1 Abbildung 7 Auf Grundlage dieser Abbildungen ist davon auszugehen, dass die Unterkante des Fersenpolsters horizontal auf annähernd gleicher Höhe verläuft. Tatsächlich ist auf Abbildung 7 sogar zu erkennen, dass die Innenlinie eine etwas stärkere Neigung nach oben aufweist als die untere Außenlinie. Betrachtet man nur die Fläche zwischen Innenlinie und unterer Außenlinie, müsste diese Fläche deshalb zum hintersten Punkt des Fersenpolsters hin etwas höher bzw. nach vorne hin etwas schmaler werden. Damit unvereinbar ist jedoch Abbildung 3, die zur Verdeutlichung nachfolgend noch einmal eingeblendet wird: Bei dieser orthogonalen Ansicht von vorne zeigt die untere Außenlinie einen wellenförmigen Schwung nach oben, der weder in der Innenlinie, noch in der oberen Außenlinie eine Entsprechung findet. Auf Grundlage dieser Abbildung wäre davon auszugehen, dass die Unterkante des Fersenpolsters horizontal nicht auf annähernd gleicher Höhe verläuft, sondern zum hintersten Punkt des Fersenpolsters hin eine wellenförmige Einbuchtung aufweist. Bei dieser Abbildung wird die Fläche zwischen Innenlinie und unterer Außenlinie im diametralen Widerspruch zu den Abbildungen 1 und 7 gerade nach vorne hin etwas höher bzw. nach hinten hin etwas schmaler. Wie die untere Außenlinie bei den Abbildungen 1 und 7 verlaufen müsste, um mit Abbildung 3 konsistent zu sein, zeigen die Antragsgegnerinnen (annäherungsweise) zutreffend wie folgt: Letztlich ist daher unklar, ob das Verfügungsgeschmacksmuster 1 einen Teil eines Fersenpolsters zeigt, dessen Unterkante horizontal auf annähernd gleicher Höhe verläuft, oder ob die Unterkante zum hintersten Punkt des Fersenpolsters hin eine wellenförmige Einbuchtung aufweist. Das ist keine bloße Ungenauigkeit der Zeichnung, sondern eine erhebliche Unklarheit. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Verfügungsgeschmacksmuster 1 nur einen Ausschnitt eines Fersenpolsters eines Schuhs betrifft und letztlich nur aus dem Verlauf von drei Linien besteht, sodass es auf den genauen Verlauf jeder dieser Linien ankommt. b) Der Widerspruch kann entgegen der Darlegungen der Antragstellerin nicht mit den unterschiedlichen Perspektiven der Abbildungen erklärt werden. Die entsprechenden Erwägungen der Antragstellerin beruhen auf der Prämisse, dass bei den eingereichten Abbildungen jeweils eine Perspektive mit Fluchtpunkt gewählt wurde, bei der die Wahrnehmung durch das menschliche Auge imitiert wird. Dem kann schon nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass eine solche Darstellung ohne Angabe des Fluchtpunkts bezüglich der absoluten Maße der einzelnen Bestandteile des abgebildeten Objekts nicht aussagekräftig wäre. Denn bei visueller Wahrnehmung wird ein näher gelegener Gegenstand oder ein sich näher befindendes Merkmal als größer empfunden als ein Gegenstand oder Merkmal in weiterer Entfernung. Allerdings wurden für das Verfügungsgeschmacksmuster 1 technische Zeichnungen hinterlegt, die – wie dafür üblich – von netzparallelen Sichtstrahlen ausgehen und bei denen die tatsächlichen Maße in die technische Zeichnung übertragen werden, um die Größenverhältnisse eindeutig wiederzugeben. Wenn die Anmelderin des Verfügungsgeschmacksmusters 1 von diesen Grundsätzen hätte abweichen wollen, was ihr im Rahmen der gesetzlichen Regelungen durchaus offenstünde, hätte sie dies bei der Ausgestaltung der Anmeldung deutlich machen können und müssen. Auch bei Zugrundelegung einer perspektivischen Darstellung mit Fluchtpunkt wäre die untere Außenlinie bei der Betrachtung aus der Perspektive der Abbildung 3 aber gerade nicht näher am gedachten menschlichen Auge als die obere Außenlinie. Auch die Innenlinie wäre allenfalls marginal näher am Betrachter, was den von der unteren Außenlinie deutlich abweichenden Verlauf nicht zu erklären vermöchte. Auch bei perspektivischer Darstellung mit Fluchtpunkt wäre schließlich nicht zu erklären, warum die untere Außenlinie in Abbildung 3 nicht gleichmäßig, sondern geschwungen zur Mitte hin ansteigt. Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung noch vorgebracht hat, die Darstellung der unteren Außenlinie in Abbildung 3 solle lediglich andeuten, wie weit nach hinten gezogen das Fersenpolster im unteren Bereich sei, und dass die Darstellung hierzu auch als bewusst übertrieben verstanden werden könne, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn auch insofern gilt, dass es dem Anmelder eines Geschmacksmusters zwar grundsätzlich nicht verwehrt ist, sich solcher darstellerischen Freiheiten zu bedienen. Die Grenze liegt aber dort, wo der Gegenstand der Anmeldung infolge der Wahl der Darstellungsmittel nicht mehr eindeutig erkennbar ist. Diese Grenze ist hier überschritten. Aus den von der Antragstellerin zur Akte gereichten Darstellungen ergibt sich nichts anderes. Insbesondere das folgende, von der Antragstellerin mit Markierungen versehene Foto des angegriffenen Erzeugnisses ist nicht geeignet, die Darstellung in Abbildung 3 zu erklären: Die Perspektive entspricht schon nicht der Abbildung 3, da hier nicht orthogonal von vorne, sondern zumindest leicht von oben in den Schuh hineingeblickt wird. Außerdem ist deutlich zu erkennen, dass die rote Linie den tatsächlichen Verlauf des Fersenpolsters unzutreffend wiedergibt. Den insbesondere links prägnant gezeichneten Schwung des Fersenpolsters weist dieses tatsächlich nicht auf. 3. Die Abbildungen des hilfsweise geltend gemachten Verfügungsgeschmacksmusters 2 zeigen sogar in mehrfacher Hinsicht unterschiedliche Erzeugnisse, was sich jeweils ebenfalls durch Auslegung nicht ausräumen lässt. a) Zunächst leidet auch das Verfügungsgeschmacksmuster 3 an dem bereits zu Verfügungsgeschmacksmuster 1 dargestellten, unauflösbaren Widerspruch. Abbildung 3 des Verfügungsgeschmacksmusters 2 zeigt die Abweichung zwischen dem Verlauf der Innenlinie und der unteren Außenlinie sogar noch deutlicher, da die Linien jeweils bis zu den äußersten Rändern des Schuhs gezogen sind: b) Außerdem sind die Abbildungen des Verfügungsgeschmacksmusters 2 hinsichtlich des Verlaufs der Seitenwände der Fersenschale widersprüchlich. Auf Abbildung 1 des Verfügungsgeschmacksmusters 2 ist zu erkennen, dass die Seitenwände der Fersenschale annähernd senkrecht erscheinen und allenfalls leicht schräg nach unten innen stehen. Das verdeutlicht die folgende Darstellung, bei der gleich lange, orangene Pfeile in Abbildung 1 eingefügt wurden: Die Abbildungen 3 und 4 des Verfügungsgeschmacksmusters 2 führen zu dem gleichen Eindruck. Das verdeutlicht die folgende Darstellung, bei der jeweils gleich lange, grüne Pfeile in die Abbildungen 3 (Ansicht von vorne) und 4 (Ansicht von hinten) eingefügt wurden: Abbildung 3 Abbildung 4 Soweit die gestrichelten Linien bei Abbildung 3 nahelegen, dass die Seitenwände im Verlauf nach vorne nach unten hin deutlich nach innen gewölbt sein sollen, kann dies hier dahinstehen, da die gestrichelten Linien nicht am Geschmacksmusterschutz teilnehmen. Jedenfalls für den hinteren Bereich des Schuhs (zur Ferse hin) zeigen diese Abbildungen annähernd senkrechte Seitenwände der Fersenschale. Im Widerspruch zu diesen Darstellungen des Verfügungsgeschmacksmusters 2 stehen allerdings die Abbildungen 5 (Ansicht von oben) und 6 (Ansicht von unten). In diesen erscheinen die Seitenwände über (nahezu) die ganze Höhe deutlich gewölbt – mit der Folge, dass die Unterkanten der Seitenwände deutlich weiter innen liegen als die Oberkanten. Dies verstärkt sich im Verlauf des Schuhs nach vorne hin sogar noch, da hier die Unterkanten leicht aufeinander zulaufen. Aber auch im hinteren Bereich des Schuhs (zur Ferse hin) liegen die Unterkanten deutlich weiter innen als die Oberkanten. Das verdeutlicht die folgende Darstellung, bei der unterschiedlich lange Pfeile in die Abbildungen 5 und 6 eingefügt wurden: Abbildung 5 Abbildung 6 Die Antragstellerin verteidigt das Verfügungsgeschmacksmuster 2 unter Berufung auf die entsprechenden Ausführungen des OLG Düsseldorf zu dem parallelen, hier nicht geltend gemachten Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 015002956-0001 (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.04.2024, Az. 20 U 121/23, Rn. 12, juris). Dieses unterscheidet sich vom Verfügungsgeschmacksmuster 2 nur dadurch, dass die hier gestrichelt gezeichneten Linien dort durchgezogen gezeichnet sind. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf sei erkennbar, dass es sich auch bei Abbildung 1 um die grafische Darstellung einer Wölbung der Seitenwände nach innen handele, die in dem unteren Teil der Seitenwände (zur Sohle hin) stärker ausgeprägt sei als in dem oberen Teil. Dem informierten Benutzer bzw. dem Personenkreis, der mit Darstellungstechniken für Designs vertraut sei, erschließe sich nicht nur die Notwendigkeit einer Wölbung an sich, sondern auch deren konkrete Ausprägung, da – wie sie aufgrund ihrer Kenntnis von ähnlichen Geschmacksmustern wüssten – nach innen gewölbten Seitenwände bei Schuhen üblich seien und dazu dienten, den Fuß zu umschließen. Zwar variiere der auf den Abbildungen 3, 5 und 6 erkennbare Wölbungsgrad. Dem informierten Benutzer bzw. den Fachkreisen sei aber bekannt, dass diese Abweichungen im Wölbungsgrad allein den unterschiedlichen Perspektiven geschuldet seien. Die Wölbung stelle sich aufgrund ihrer konkreten Ausprägung – weil sie zur Sohle hin stärker ausgeprägt sei – anders dar, wenn sie in der Frontalansicht (Abbildung 3) oder aus der Perspektive von oben (Abbildung 5) oder von unten (Abbildung 6) dargestellt werde. Dementsprechend erkenne der informierte Benutzer sowie die mit den Darstellungstechniken des Designs vertrauten Fachkreise in den Abbildungen 5 und 6 dasselbe Erzeugnis wie in der Abbildung 1. Dem kann nicht gefolgt werden. Auf mögliche Abweichungen in den Wölbungsgraden zwischen Abbildung 3 – wobei der insofern vom OLG Düsseldorf in Bezug genommene Teil im Verfügungsgeschmacksmuster 2 nur gestrichelt gezeigt ist – und den Abbildungen 5 und 6 kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist, dass Abbildung 1 – wie die Darstellung oben mit den eingefügten Pfeilen zeigt – schlechthin eine Auslegung nicht zulässt, wonach die Seitenwände derart gewölbt sind, dass die Unterkanten der Seitenwände deutlich weiter innen liegen als die Oberkanten. Gleiches gilt für die Abbildungen 3 und 4. Es mag auch unterstellt werden, dass den für die Auslegung relevanten Fachkreisen bekannt ist, dass nach innen gewölbte Seitenwände bei Schuhen üblich sind und dazu dienen, den Fuß zu umschließen. Die Abbildungen des Verfügungsgeschmacksmusters 2 lassen aber gerade offen, ob das Geschmacksmuster dieser Praxis folgt oder davon abweicht. c) Schließlich sind die Abbildungen des Verfügungsgeschmacksmusters 2 auch hinsichtlich des Übergangs des Fersenpolsters in die Seitenwände des Schuhs widersprüchlich. Den Abbildungen 5, 6 und 7 des Verfügungsgeschmacksmusters 2 ist ein fließender Übergang des Fersenpolsters in die Seitenwand der Fersenschale zu entnehmen. Bei Abbildung 7 wird dies durch den Verlauf der beiden sich kreuzenden, in dünner Strichstärke gezeichneten Innenlinien verdeutlicht, die jeweils den Verlauf der maximalen Ausdehnung des Fersenpolsters markieren. Zur Verdeutlichung wird Abbildung 7 nachfolgend noch einmal eingeblendet: Im Widerspruch dazu stehen allerdings die Abbildungen 1 und 3 des Verfügungsgeschmacksmusters 2. Auch bei diesen Abbildungen markieren die entsprechenden beiden in dünner Strichstärke gezeichneten Innenlinien den Verlauf der maximalen Ausdehnung des Fersenpolsters. Allerdings kreuzen die annähernd horizontal verlaufenden Innenlinien die annähernd senkrecht verlaufenden Innenlinien hier jeweils nicht, sondern enden an dem Kontaktpunkt mit diesen. Zur Verdeutlichung werden die beiden Abbildungen nachfolgend noch einmal eingeblendet: Abbildung 1 Abbildung 3 Dadurch entsteht bei den Abbildungen 1 und 3 der Eindruck, dass das Fersenpolster eine stumpfe (in Abbildung 1 spitz ellipsoide) Stirnfläche zeigt. Die Antragstellerin verteidigt das Verfügungsgeschmacksmuster 2 auch hinsichtlich dieses Gesichtspunkts unter Berufung auf die entsprechenden Ausführungen des OLG Düsseldorf zu dem parallelen, hier nicht geltend gemachten Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 015002956-0001 (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.04.2024, Az. 20 U 121/23, Rn. 13, juris). Danach werde der fließende Übergang des Fersenpolsters in die Seitenwand der Fersenschale in den Abbildungen 1 und 3 grafisch so umgesetzt, dass die das Fersenpolster der Länge nach abschließende dickere Außenlinie schmaler werdend an die Seitenwand anschließe und die rechte dünnere Innenlinie in den Raum hineinrage. Die dünnere Innenlinie diene auch an dieser Stelle – in Übereinstimmung mit den Abbildungen 5 bis 7 – ausschließlich der grafischen Umsetzung der dreidimensionalen Darstellung. Dem kann nicht gefolgt werden. Über die Interpretation der in dünner Strichstärke gezeichneten Innenlinien besteht grundsätzlich kein Dissens. Die vom OLG Düsseldorf vorgenommene Deutung der Abbildungen 1 und 3 wäre aber nur dann richtig, wenn die annähernd horizontal verlaufende Innenlinie wie bei Abbildung 7 bis zum Übergang des Fersenpolsters in die Seitenwand weiter verliefe. Wie diese Linien verlaufen müssten, um mit Abbildung 7 konsistent zu sein, verdeutlicht (annäherungsweise) die folgende Darstellung, in der rote Linien hinzugefügt wurden: Abbildung 1 Abbildung 3 Zwar liegt nahe, dass es sich hierbei letztlich um zeichnerische Fehler handelt und es dem wirklichen Willen des Anmelders entsprochen haben dürfte, einen fließenden Übergang des Fersenpolsters auf die Seitenwand der Fersenschale zu zeigen. Allerdings muss – wie eingangs zu den Maßstäben ausgeführt – bei der Auslegung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach dem wirklichen Willen des Anmelders auch das Interesse des Verkehrs berücksichtigt werden, klar erkennen zu können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht. Es kann hier nicht den anderen Wirtschaftsteilnehmern obliegen, zu entscheiden, wie der offene Widerspruch zwischen der Linienführung in den Abbildungen 1 und 3 auf der einen Seite und in Abbildung 7 auf der anderen Seite aufzulösen ist. Gerade durch die Abweichung von Abbildung 7 können die Abbildungen 1 und 3 nur so verstanden werden, dass das Fersenpolster eine stumpfe Stirnfläche zeigt. Es liegt in der Verantwortung des Anmelders, solche Unklarheiten durch eine geeignete und sorgfältige Wahl der Darstellungsform seines Geschmacksmusters zu vermeiden. d) Ob das Verfügungsgeschmacksmuster 2 auch hinsichtlich der Form der Kragenkante der Fersenschale widersprüchlich ist, wie die Antragsgegnerinnen noch weiter vorbringen (Schriftsatz vom 25.03.2025, S. 14, Bl. 136 d.A.), kann dahinstehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Der Verfahrenswert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . D. W. Dr. H.