I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten und nach Typen (Design) gegliederten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 9. Mai 2013 metallische Pressbleche in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat, die mittels eines Verfahrens zur Oberflächenstrukturierung eines metallischen Pressbleches hergestellt wurden, welches folgende Schritte aufweist: - Lagerung des Pressbleches oder Endlosbandes auf einem Arbeitstisch mit einer planen Oberfläche zum Auftragen und Aushärten einer Maske, - Auftragen einer aus zumindest teilweise aushärtbarem UV-Lack bestehenden Maske zur partiellen Passivierung durch eine geeignete Vorrichtung mittels eines digitalisierten Druckverfahrens, - welche einen Sprühkopf umfasst, der in einem geringen konstanten Abstand von 0,1 bis 4 mm zur Oberfläche der Pressbleche oder Endlosbänder geführt wird, - zumindest teilweise Bestrahlung der Maske mit einer UV-Lichtquelle direkt nach der Auftragung zum Aushärten, - chemisches Bearbeiten der Oberfläche des Pressbleches oder Endlosbandes, und zwar unter Angabe 1. a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, 2. b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei die Beklagte Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürfte Angaben außerhalb der Auskunftspflicht geschwärzt werden dürfen; 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten und nach Typen (Design) gegliederten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. Mai 2013 begangen hat, und zwar unter Angabe 1. a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, 2. b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, 3. c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, 4. d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist; 3. die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 9. Mai 2013 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP A erkannt hat, schriftlich und ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 9. Mai 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 400. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,00 EUR, wobei folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden: Tenor zu I. 1. und 2.: 200.000,00 EUR; Tenor zu I. 3.: 100.000,00 EUR; Tenor zu III.: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Klägerin macht gegen die Beklagte nach übereinstimmender Teil-Erledigungserklärung hinsichtlich des zunächst ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, noch Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP B(nachfolgend: Klagepatent, Anlage ABP 1) geltend, das unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 12. Mai 2006 am 11. Mai 2007 angemeldet wurde. Die Klagepatentanmeldung wurde am 5. November 2008, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 28. Dezember 2011 veröffentlicht. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Oberflächenstrukturierung eines Pressbleches oder eines Endlosbandes. Der geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 lautet wie folgt: „Verfahren zur Oberflächenstrukturierung eines metallischen Pressbleches (5) oder Endlosbandes, aufweisend die Schritte: - Lagerung des Pressbleches (5) oder Endlosbandes auf einem Arbeitstisch (2) mit einer planen Oberfläche zum Auftragen und Aushärten einer Maske (20), - Auftragen einer aus zumindest teilweise aushärtbarem UV-Lack bestehenden Maske zur partiellen Passivierung durch eine geeignete Vorrichtung (1) mittels eines digitalisierten Druckverfahrens, - welche einen Sprühkopf (14) umfasst, der in einem geringen konstanten Abstand von 0,1 bis 4 mm zur Oberfläche der Pressbleche (5) oder Endlosbänder geführt wird, - zumindest teilweise Bestrahlung der Maske (20) mit einer UV-Lichtquelle direkt nach der Auftragung zum Aushärten vorzugsweise in einem Zeitraum von bis zu 60 Sekunden, - chemisches Bearbeiten der Oberfläche des Pressbleches (5) oder Endlosbandes.“ Wegen der Unteransprüche wird auf die Klagepatentschrift verwiesen. Nachfolgend wird Figur 1 des Klagepatents eingeblendet, die in einer Draufsicht eine erfindungsgemäße Vorrichtung zur Anwendung des erfindungsgemäßen Verfahrens zeigt. Die Beklagte bietet an und bringt in der Bundesrepublik Deutschland Pressbleche in den Verkehr, die in Italien hergestellt werden. Die Beklagte reichte im Oktober 2021 in Italien gegen die zum Konzern der Klägerin gehörende C eine Klage (Anlagen ABP 4/4a) auf Feststellung der Nichtverletzung und Nichtigerklärung der Patente EP D und EP E wegen der Herstellung von Pressblechen nach dem sog. „ONE“-Verfahren ein (die so hergestellten Pressbleche werden im Folgenden als angegriffene Ausführungsform bezeichnet). Daraufhin beantragte die Klägerin beim italienischen Gericht in Mailand eine Besichtigung bei der Beklagten, die am 11. Februar 2022 durchgeführt wurde. Wegen des Ergebnisses der Besichtigung wird auf das Protokoll der Besichtigung nebst Übersetzung, vorgelegt als Anlagen ABP 5 und 5a, sowie auf den Screenshot und die Fotografien der Anlagen ABP 6 bis ABP 8 Bezug genommen. Auf Grundlage des Protokolls der Besichtigung reichte die Klägerin beim LG München I einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung des Klagepatents ein, der mit Urteil vom 2. September 2022 zurückgewiesen wurde (Az. 21 O 4967/22, Anlage TW 1). Das Berufungsverfahren vor dem OLG München blieb erfolglos (Urteil vom 30. März 2023, Az. 6 U 5907/22, Anlage TW 2). Die Beklagte verpflichtete sich mit Vereinbarung vom 2. Oktober 2023 vertraglich gegenüber der Klägerin strafbewehrt zur Unterlassung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung, vorgelegt als Anlage ABP 18, und deren deutsche Übersetzung, vorgelegt als Anlage ABP 18a, Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, die von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland angebotene und vertriebene angegriffene Ausführungsform werde nach einem Verfahren hergestellt, das sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß verwirkliche. Bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform erfolge eine zumindest teilweise Bestrahlung der Maske mit einer UV-Lichtquelle „direkt“ nach der Auftragung zum Aushärten. Das Klagepatent verlange, dass die Bestrahlung der Maske mit einer UV-Lichtquelle ohne Umwege über weitere Bearbeitungsstationen auf demselben Arbeitstisch nach der Auftragung erfolge. Dadurch würden bei weiteren Arbeitsvorgängen und den damit verbundenen Transportvorgängen der Pressbleche ein Verwischen und damit eine Zerstörung der aufgetragenen Maske verhindert. Zwischen Auftragen der Maske aus UV-Lack und der Bestrahlung mit UV-Licht dürfe ein gewisser Zeitraum vergehen, wobei dieser Zeitraum vom Klagepatentanspruch 1 nicht vorgegeben werde. Jedenfalls könne eine klagepatentgemäße UV-Bestrahlung noch unmittelbar nach Fertigstellung der abschnittweise aufgetragenen Maske erfolgen, wobei das Klagepatent nicht vorgebe, wieviel Zeit für die Auftragung des jeweiligen Abschnitts der Maske benötigt werde. Dies könne ggf. mehrere Minuten dauern, ein Zeitraum, währenddessen der zu Beginn aufgetragene UV-Lack auf dem Pressblech „ruhe“. Ein solches „Ruhenlassen“ stelle nach der Lehre des Klagepatents keinen aus dem Schutzbereich führenden weiteren Arbeitsschritt dar. Dies gelte auch, soweit es sich um einen – vom Unteranspruch 2 vorgesehenen – vorgewärmten UV-Lack handele, der während des „Ruhens“ auf Umgebungstemperatur erkalte und sich daher in gewissem Maße verfestige und daher nicht verlaufe. Der Klagepatentanspruch 1 verlange insoweit, dass „zum Aushärten“ eine Bestrahlung mit einer UV-Lichtquelle zu erfolgen habe, da nur durch diese das erfindungsgemäße Aushärten im Sinne einer „Wischfestigkeit“ erreicht werde, welche über das Verhindern des Verlaufens hinausgehe. Daher sei es nach dem Klagepatent auch vorzugswürdig und daher unschädlich, einen UV-Lack mit reduzierten Lösungsmittelanteilen zu verwenden oder die herzustellende Maske in mehreren versetzten Arbeitsgängen aufzubauen, um ein Verlaufen des UV-Lacks zu verhindern. Die Beklagte wende zur Herstellung der angegriffenen Ausführungsform ein Verfahren an, bei dem die UV-Bestrahlung parallel zum Druck des UV-Lacks durch eine direkte Nachführung der UV-Lampe nach erfolgter abschnittsweiser Fertigstellung der Maske zusammen mit dem Sprühkopf erfolge. Zwar erkalte der zuvor erwärmte UV-Lack nach dem Auftragen auf das kältere Metallsubstrat, so dass er dickflüssiger werde und daher nicht verlaufe. Die Wischfestigkeit des von der Beklagten verwendeten lösungsmittelfreien UV-Lacks werde aber erst durch die UV-Bestrahlung und die damit einhergehende Polymerisation erreicht. Insoweit könne man mit dem Finger das aufgedruckte Muster verwischen, so dass der UV-Lack verschmiere. Die Klägerin hat zunächst beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, metallische Pressbleche in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, die mittels eines Verfahrens zur Oberflächenstrukturierung eines metallischen Pressbleches hergestellt wurden, welches folgende Schritte aufweist: - Lagerung des Pressbleches oder Endlosbandes auf einem Arbeitstisch mit einer planen Oberfläche zum Auftragen und Aushärten einer Maske, - Auftragen einer aus zumindest teilweise aushärtbarem UV-Lack bestehenden Maske zur partiellen Passivierung durch eine geeignete Vorrichtung mittels eines digitalisierten Druckverfahrens, - welche einen Sprühkopf umfasst, der in einem geringen konstanten Abstand von 0,1 bis 4 mm zur Oberfläche der Pressbleche oder Endlosbänder geführt wird, - zumindest teilweise Bestrahlung der Maske mit einer UV-Lichtquelle direkt nach der Auftragung zum Aushärten, - chemisches Bearbeiten der Oberfläche des Pressbleches oder Endlosbandes; 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten und nach Typen (Design) gegliederten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. Mai 2013 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei die Beklagte Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürfte Angaben außerhalb der Auskunftspflicht geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten und nach Typen (Design) gegliederten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. Mai 2013 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist; 4. die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 9. Mai 2013 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP A erkannt hat, schriftlich und ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 9. Mai 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2025 haben die Parteien sodann den Rechtsstreit im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch gemäß dem Antrag zu Ziffer I. 1. in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, das „ONE“-Verfahren, mit dem die angegriffene Ausführungsform hergestellt werde, verwirkliche nicht den Klagepatentanspruch 1. Bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform erfolge die Bestrahlung der mittels Digitaldruckverfahren zur (teilweisen) Passivierung aufgebrachten Maske mit einer UV-Lichtquelle nicht „direkt“ nach dem Auftrag der Maske zum Aushärten. Anspruch 1 schütze bereits kein Verfahren, bei dem eine Verfestigung des UV-Lacks durch Erkalten erfolge, sondern nur ein solches, bei dem eine Aushärtung des UV-Lacks erst durch die beanspruchte UV-Bestrahlung erfolge. Unter „Aushärten“ verstehe das Klagepatent die Verfestigung der Tinte, um das Pressblech bzw. das Endlosband weiter verarbeiten zu können, und/oder die Erzielung einer Wischfestigkeit. Dieses mit der Bestrahlung verfolgte Ziel führe dazu, dass die Bestrahlung lediglich in einem kurzen Zeitabstand nach dem Aufsprühen/Bedrucken sinnvoll sei, da andernfalls ein Verlaufen und Verwischen des UV-Lacks drohe. Zwischen dem Bedrucken und dem Belichten dürfe daher keine „Ruhephase“ eingeschoben werden, in welcher keine Bestrahlung stattfinde. Bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform erfolge die Bestrahlung der Maske mit einer UV-Lichtquelle nicht direkt nach, sondern erst zeitversetzt nach dem Auftrag der Maske zum Aushärten, nachdem eine Unterbrechung des Herstellungsvorgangs (Ruhepause) von mindestens fünf Minuten erfolgt sei. Während der Ruhepause verfestige sich der aufgedruckte Lack aufgrund der Eigenschaften des verwendeten lösungsmittelfreien Lacks bereits selbst, so dass er zwar nicht wischfest sei, aber auch nicht verlaufe. Während der Ruhepause erfolge eine optische Prüfung und eine Entscheidung darüber, ob die Druckqualität ausreichend sei oder die Platte neu bedruckt bzw. überdruckt werden solle. Aufgrund der Selbstaushärtung könne auf eine direkte (Teil-)Fixierung mittels UV-Licht zur Sicherung der Qualität der zuvor mittels Digitaldruck aufgebrachten Maske verzichtet werden. Insbesondere sei die angegriffene Ausführungsform vor Bestrahlen mit UV-Licht sowohl transportierbar als auch in vertikaler Position lagerbar. Würde man die aufgedruckte Maske direkt mit UV-Licht bestrahlen, wie es das Klagepatent vorsehe, sei wegen der Polymerisation des UV-Lacks eine Entfernung der Maske bei Auffinden von Fehlern nicht mehr in gleicher Weise ohne weiteres möglich und daher nachteilig. Eine UV-Bestrahlung erfolge somit erst nachfolgend, um eine vollständige Aushärtung einzuleiten, die auch im Klagepatent als gesonderter Schritt außerhalb der beanspruchten technischen Lehre erläutert sei. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die angegriffene Ausführungsform wird durch ein Verfahren hergestellt, das den Klagepatentanspruch 1 verletzt. Der Klägerin stehen daher gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung aus §§ 139 Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1, 3 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB, Art. 64 EPÜ zu. I. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Oberflächenstrukturierung eines Pressbleches oder eines Endlosbandes, wobei durch Auftragen einer Maske zur partiellen Passivierung mittels einer Vorrichtung eine Oberflächenstruktur vorgegeben und durch anschließende chemische Oberflächenbearbeitung hergestellt wird, sowie eine Vorrichtung zur Anwendung des Verfahrens (Abs. [0001] des Klagepatents; nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent). Zum technischen Hintergrund der Erfindung führt das Klagepatent aus, dass Pressbleche und Endlosbänder nach dem Stand der Technik hergestellt würden, indem ein vorbehandeltes Blech beispielsweise mittels eines Siebdruckverfahrens oder einer Fotoschicht und anschließender Ätzung eine Oberflächenstruktur erhalte. Beim Siebdruckverfahren werde der Siebdruck auf die großformatigen Bleche aufgebracht, die anschließend einer Oberflächenätzung unterzogen würden. Sämtliche Bereiche, welche die erhabene Oberflächenstruktur bildeten, seien hierbei durch eine Maske abgedeckt, so dass eine Oberflächenätzung nur in den Bereichen erfolge, die unmittelbar von der Ätzflüssigkeit angegriffen werden könnten. Die ausgeätzten Bereiche bildeten sodann die Profiltäler der gewünschten Struktur. Nach erfolgter Ätzung werde die Oberfläche gereinigt und die Maske entfernt, so dass durch weitere Arbeitsvorgänge die Oberfläche weiterbehandelt werden könne (Abs. [0002]). Bei dem vorbekannten Fotoverfahren werde zunächst vollflächig eine fotoempfindliche Schicht aufgetragen, die anschließend entsprechend der vorgesehenen Maske zur Herstellung der Oberflächenstruktur belichtet werde. Danach sei eine Entwicklung der Fotoschicht erforderlich, und zwischendurch müssten umfangreiche Spülvorgänge erfolgen, damit die Oberfläche für die nachfolgenden Arbeitsschritte vorbereitet und gereinigt werden könne. Nach Entwicklung der Fotoschicht entstehe so eine Maske, die als Ätzschablone verwendet werden könne. Das Klagepatent kritisiert, dass die Reproduzierbarkeit der auf diesem Weg hergestellten Masken sehr schwierig und problematisch sei, weil das Negativ oder Positiv zur Belichtung der lichtempfindlichen Schicht immer dann exakt in der gleichen Position relativ zur fotoempfindlichen Schicht positioniert werden müsse, wenn mehr als ein Belichtungs- und Ätzvorgang auf einander folgen sollten, um so komplexe dreidimensionale Strukturen auf die Oberfläche eines Pressbleches aufzubringen. Da hierzu zudem mehrere Masken nacheinander aufgetragen werden müssten, wobei zwischen jeder Maskenauftragung ein Ätzvorgang vorgenommen werde, sei die Herstellung der Pressbleche bzw. Endlosbänder sehr aufwändig und kostenintensiv (Abs. [0003]). Das Klagepatent führt weiter aus, dass aus dem Stand der Technik bekannt sei, anstelle eines Siebdruckverfahrens eine Maske durch einen Wachsauftrag herzustellen, der gegen die verwendeten Ätzmittel chemisch resistent sei. Bei diesem Verfahren werde ein Druckkopf, der das Wachs auf die Oberfläche aufspritze, entlang einer X- und Y-Achse verfahren, um die erforderliche Struktur durch eine Reihe von einzelnen Arbeitsgängen aufzutragen. Dies habe den Vorteil, dass die Maske so direkt und ohne Umwege über Belichtung, Entwicklung und Entfernung der nicht entwickelten Schichtbestandteile auf das Pressblech aufgebracht werde. Das aufgespritzte Wachs härte auf der Oberfläche aus, so dass im Anschluss die erforderliche Ätzung vorgenommen werden könne. Nachteilig sei hingegen, dass die Entfernung der Wachsschicht nach dem Ätzvorgang sehr schwierig sei, weil das Wachs sich nicht mit einer chemischen Behandlung entfernen lasse, sondern die Reinigung beispielsweise nur mit einem Hochdruckreiniger durchgeführt werden könne. Dies führe zu einem hohen Zeitaufwand, insbesondere wenn mehrere Wachsschichten nacheinander aufgetragen werden sollen, da zwischen jeder Maskenauftragung ein Ätzvorgang vorgenommen werde. Aufgrund des schnellen Erstarrens des beim Aufsprühen heißen und flüssigen Wachses auf dem kalten Pressblech sei zudem der Genauigkeit und Strukturfeinheit der Maske eine Grenze gesetzt, so dass insbesondere feine Strukturen nicht aufgelöst werden könnten. Auch ein Beheizen der Pressplatte führe nicht zum Erfolg, weil dann das flüssige Wachs zerfließe und sich die erzielbare Auflösung verringere (Abs. [0004]). Aus der WO F sei bereits ein Verfahren zur Bearbeitung einer Oberfläche für eine Prägeplatte bekannt, bei dem UV-Lack zum Auftragen einer Maske verwendet werde, der durch eine UV-Lichtquelle ausgehärtet werde (Abs. [0005]). Zudem nennt das Klagepatent die US G, die eine Vorrichtung offenbare, welche die Möglichkeit des Auftragens eines UV-Lackes auf eine zu bearbeitende kleinformatige Oberfläche vorsehe, bei der ein Druckkopf über Antriebselemente in x- und y-Richtung verfahren werde, so dass eine Maske auf die zu bedruckende Oberfläche aufgetragen werden könne (Abs. [0006]). Das Klagepatent stellt sich vor diesem Hintergrund die (technische) Aufgabe, ein Verfahren und eine Vorrichtung aufzuzeigen, mit der die Nachteile aus dem bekannten Stand der Technik vermieden werden und die Reproduzierbarkeit sowie Auflösung der erzielten Masken deutlich verbessert wird (Abs. [0007]). Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent mit seinem Anspruch 1 ein Verfahren zur Oberflächenstrukturierung eines metallischen Pressbleches oder Endlosbandes mit den nachfolgenden Merkmalen vor: 1. Verfahren zur Oberflächenstrukturierung eines metallischen Pressbleches (5) oder Endlosbandes, aufweisend die Schritte: 1.1 Lagerung des Pressbleches (5) oder Endlosbandes auf einem Arbeitstisch (2) mit einer planen Oberfläche zum Auftragen und Aushärten einer Maske (20), 1.2 Auftragen einer aus zumindest teilweise aushärtbarem UV-Lack bestehenden Maske zur partiellen Passivierung durch eine geeignete Vorrichtung (1) mittels eines digitalisierten Druckverfahrens, 1.3 welche einen Sprühkopf (14) umfasst, der in einem geringen konstanten Abstand von 0,1 bis 4 mm zur Oberfläche der Pressbleche (5) oder Endlosbänder geführt wird, 1.4 zumindest teilweise Bestrahlung der Maske (20) mit einer UV-Lichtquelle direkt nach der Auftragung zum Aushärten vorzugsweise in einem Zeitraum von bis zu 60 Sekunden, 1.5 chemisches Bearbeiten der Oberfläche des Pressbleches (5) oder Endlosbandes. II. Vor dem Hintergrund des Streits der Parteien bedarf vornehmlich das Merkmal 1.4 der weiteren Erörterung. Zudem soll noch kurz auf das Merkmal 1.2 im Hinblick auf den zu verwendenden UV-Lack eingegangen werden. 1. Nach Merkmal 1.2 wird auf das Pressblech oder Endlosband eine Maske aufgetragen, die aus zumindest teilweise aushärtbarem UV-Lack besteht. Damit muss der verwendete UV-Lack die Eigenschaft aufweisen, durch UV-Licht zumindest teilweise aushärten zu können. Weitere Vorgaben macht der Anspruchswortlaut an dieser Stelle nicht, insbesondere schließt er nicht aus, dass der UV-Lack die Eigenschaft aufweist, auch aus anderen Gründen – bspw. durch Erkalten – teilweise oder zusätzlich aushärten zu können. Auch der Beschreibung lassen sich keine darüberhinausgehenden Eigenschaften des zu verwendenden UV-Lackes entnehmen. Lediglich vorzugsweise wird ein UV-Lack mit reduzierten Lösungsmittelanteilen verwendet, um ein Verlaufen des UV-Lackes zu verhindern (Abs. [0017], s. auch Unteranspruch 3). Zudem kann der UV-Lack optional vor dem Auftragen vorgewärmt werden, um die Fließfähigkeit bis zur Herstellung einzelner Maskenabschnitte beizubehalten (Abs. [0018], s. auch Unteranspruch 2). Ausführungsbeispiele erlauben indes regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung ). Gleiches gilt für Unteransprüche (BGH, GRUR 2016, 1031, 1033 [15] – Wärmetauscher ). Die Frage, ob der verwendende UV-Lack zum Zeitpunkt der Bestrahlung mit der UV-Lichtquelle zum Aushärten eine bestimmte Beschaffenheit aufweisen muss, wird im Kontext mit der Auslegung von Merkmal 1.4 (s. nachfolgend unter 2.) erläutert. 2. Nach Merkmal 1.4 erfolgt in einem weiteren Verfahrensschritt eine zumindest teilweise Bestrahlung der Maske mit einer UV-Lichtquelle direkt nach der Auftragung zum Aushärten, vorzugsweise in einem Zeitraum von bis zu 60 Sekunden. Die Bestrahlung mit UV-Licht erfolgt danach ohne Umwege über zusätzliche Arbeits- bzw. Verfahrensschritte, die zu einem Verlaufen oder Verwischen des UV-Lacks führen können, unmittelbar nach dem Auftragen der Maske. Das kurzzeitige Unterbrechen des Verfahrens zur Vornahme einer Sichtprüfung zur Qualitätssicherung stellt keinen solchen zusätzlichen Arbeits- bzw. Verfahrensschritt dar. Ein „Ruhenlassen“ der Maske, die dazu führt, dass diese vor der Bestrahlung mit UV-Licht bereits soweit von selbst (teil-)aushärtet, dass sowohl ein Verlaufen als auch ein Verwischen des UV-Lackes verhindert wird, steht der Verwirklichung des klagepatentgeschützten Verfahrens indes entgegen, da die Bestrahlung der Maske in diesem Fall nicht mehr „zum Aushärten“ erfolgen kann. a. Die Bestrahlung mit UV-Licht erfolgt ohne Umwege über weitere Arbeits- bzw. Verfahrensschritte, die zu einem Verlaufen oder Verwischen des UV-Lacks führen können, unmittelbar nach dem Auftragen der Maske. Zu diesem Verständnis gelangt der Fachmann ausgehend vom Anspruchswortlaut. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis bedeutet „direkt“ nach der Auftragung der Maske unmittelbar nach der Auftragung bzw. ohne oder nur mit geringer zeitlicher Verzögerung. Dies stimmt mit dem Verständnis des Klagepatents grundsätzlich überein. Nach der Beschreibung des Klagepatents wird der Lack „kurz nach Aufdruck oder Aufsprühen“ oder „unmittelbar“ danach belichtet (Abs. [0013], [0017], [0020]), ohne dass dies indes weiter konkretisiert würde. Der insoweit maßgebliche Anspruchswortlaut bestimmt indes nicht abschließend, was unter „direkt“ zu verstehen ist. Soweit ein Zeitraum von bis zu 60 Sekunden in den Anspruchswortlaut aufgenommen wurde, wird dieser nur als vorzugsweise bezeichnet und stellt daher ein nicht anspruchsbeschränkendes Ausführungsbeispiel dar. Daraus folgt aber jedenfalls, dass das Klagepatent ein Belichten des UV-Lacks nach 60 Sekunden und damit eine gewisse zeitliche Verzögerung zwischen Auftragen und Bestrahlung der Maske noch als „direkt“ versteht. Damit übereinstimmend entnimmt der Fachmann dem Klagepatent, dass die Bestrahlung noch „direkt“ ist, wenn zunächst die abschnittsweise aufgetragene Maske fertiggestellt wird und die Bestrahlung erst unmittelbar danach erfolgt (Abs. [0033]). Insoweit wird auch in dem in den Figuren dargestellten Ausführungsbeispiel des Klagepatents die zumindest teilweise fertig gestellte Maske erst nach einem – auch hier nicht näher – „definierten Zeitraum“ für eine bestimmte Zeit bestrahlt (Abs. [0041]). Zwar ist weder dem Anspruchswortlaut noch der Beschreibung eine konkrete zeitliche Grenze zu entnehmen. Auch schließt der Klagepatentanspruch 1 nach seinem Wortlaut nicht per se zusätzliche Verfahrensschritte aus, da die Formulierung, dass das klagepatentgemäße Verfahren nach Merkmal 1 die aufgeführten Schritte „aufweist“, nicht abschließend ist. Allerdings erkennt der Fachmann unter Berücksichtigung der Funktion des Merkmals, dass jedenfalls ein Vornehmen weiterer Arbeits- oder Verfahrensschritte vor der Belichtung, die zu einem Verlaufen oder Verwischen des UV-Lacks führen können, aus dem Schutzbereich des Klagepatentanspruchs 1 herausführen. Funktional soll die zumindest teilweise Aushärtung des UV-Lackes für eine besonders gute Haftung auf der Oberfläche des Metalls sorgen und so ein Verlaufen des UV-Lacks verhindern, so dass insbesondere bei Transportvorgängen der Pressbleche oder Endlosbänder bei dem anschließenden Ätzvorgang eine Unterätzung und damit Abweichungen zur vorgesehenen Oberflächenstruktur vermieden werden (Abs. [0013], [0033]). Diese Funktion des Bestrahlens mit UV-Licht sieht das Klagepatent ausdrücklich vor, auch wenn es, um ein Verlaufen des UV-Lacks zu verhindern, in einem Ausführungsbeispiel optional daneben die Verwendung eines UV-Lacks mit reduzierten Lösungsmittelanteilen (Abs. [0017]) oder den Aufbau der Maske in mehreren versetzten Arbeitsgängen vorschlägt (Abs. [0021]). Der Fachmann erkennt, dass durch die optionale Verwendung eines lösungsmittelanteilreduzierten UV-Lacks ein Verlaufen des Lacks gerade zwischen Auftragen und der „direkt“ danach erfolgten Bestrahlung mit UV-Licht verhindert werden soll, da Lacke mit reduzierten Lösungsmittelanteilen per se dickflüssiger sind. Durch die unmittelbar nach dem Auftragen des UV-Lackes vorgenommene Teilaushärtung (im Klagepatent als „freezing“ bezeichnet) soll darüber hinaus ein Verwischen der Maske und damit eine – von dem seitlichen Verlaufen des Lackes zu unterscheidende – Zerstörung der aufgetragenen Maske während der weiteren Arbeitsvorgänge verhindert werden (Abs. [0013], [0033]). Ferner werden durch die „direkte“ Belichtung die im Stand der Technik erforderlichen zusätzlichen Verfahrens- bzw. Arbeitsschritte zwischen Auftragen des UV-Lackes und dessen Belichtung vermieden. Insoweit bezweckt das Klagepatent, durch das erfindungsgemäße Verfahren die Vorzüge der aus dem Stand der Technik vorbekannten Verfahren zu kombinieren. Die Maske wird daher – wie bei der Wachstechnologie – direkt und ohne Umwege (über Belichtung, Entwicklung und Entfernung der nicht entwickelten Schichtbestandteile, vgl. Abs. [0003]) auf das Pressblech aufgetragen und kommt damit ohne die bei dem vorbekannten Siebdruckverfahren erforderlichen Zwischenschritte aus (vollständige Beschichtung, Auflage einer Maske, anschließende Belichtung der UV-Beschichtung, Entfernung des übrigen UV-Lackes, Abs. [0015]). Hierdurch wird gemäß der Aufgabe des Klagepatents der mit dem Stand der Technik verbundene Nachteil vermieden, dass eine erhebliche Anzahl von Arbeitsschritten erforderlich ist, die insbesondere durch die Größe der Pressbleche bzw. Endlosbänder eine aufwändige Handhabung erfordern (vgl. Abs. [0003]). Anhand dessen erkennt der Fachmann, dass jedenfalls solche weiteren Arbeits-/Verfahrensschritte zwischen Auftragen und Belichten der Maske einer „direkten“ Belichtung entgegenstehen, die zu einem Verlaufen oder Verwischen des noch nicht teilausgehärteten UV-Lackes führen können. Hierzu zählt – ohne Beschränkung hierauf – beispielsweise ein Wechsel des Arbeitstisches. Das Pausieren des Verfahrens, um eine Sichtprüfung durchzuführen und das Leuchtmittel zu aktivieren, stellt keinen solchen Arbeits-/Verfahrensschritt dar, soweit dies nicht zu einem Verlaufen oder Verwischen der aufgetragenen Maske führt. Insoweit schreibt das Klagepatent auch keine vollständige Automatisierung des Herstellungsverfahrens vor. Soweit in dem Ausführungsbeispiel des Klagepatents eine direkte Nachführung der UV-Lampe nach erfolgter Fertigstellung der Maske zusammen mit dem Sprühkopf erfolgt, so dass eine Abschirmung zwischen Düsenkopf und UV-Lampe vorgesehen ist, um ein Aushärten bereits während der Bearbeitung zu verhindern (Abs. [0036]), ist das Klagepatent auf solche Ausführungsformen nicht beschränkt. Soweit die Klägerin im Erteilungsverfahren ausgeführt hat, dass die Verfahrensschritte des Auftragens und Aushärtens der Maske nach der Lehre des Klagepatents unmittelbar nacheinander erfolgen, wodurch zwei Verfahrensschritte im Wesentlichen in einem durchführbar sind, was eine schnellere Herstellung ermöglicht (vgl. Anlage TW 3, S. 5), steht dies der hiesigen Auslegung nicht entgegen. Zwar können Äußerungen des Anmelders im Erteilungsverfahren als Indiz dafür herangezogen werden, wie der Fachmann den Gegenstand des Patents versteht (BGH, NJW 1997, 3377 [3380] – Weichvorrichtung II ). Allerdings lässt sich der Äußerung bereits nicht zweifelsfrei entnehmen, dass ein wenige Minuten andauerndes Pausieren zwischen Auftragen und Aushärten der Maske bereits aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausführen soll. Darüber hinaus hat die Äußerung allenfalls indizielle Wirkung in Bezug auf die Auslegung und Merkmals und kann gerade nicht ohne Weiteres als alleinige Grundlage für die Auslegung herangezogen werden (BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 – X ZR 29/15, GRUR 2016, 921, Rn. 40 – Pemetrexed ). b. Die zumindest teilweise Bestrahlung der Maske mit einer UV-Lichtquelle erfolgt „zum Aushärten“ der Maske. Danach muss das Bestrahlen der Maske direkt nach deren Auftragen dazu geeignet sein, diese jedenfalls teilweise auszuhärten. Daran fehlt es, wenn der UV-Lack bzw. die aufgetragene Maske zum Zeitpunkt der Bestrahlung – bspw. durch ein Ruhenlassen oder Erkalten – bereits soweit (teil-)ausgehärtet ist, dass sowohl ein Verlaufen als auch ein Verwischen des UV-Lackes verhindert wird, da die erfindungsgemäßen Vorteile dann nicht mehr erzielt werden können. Bei der Vorgabe „zum Aushärten“ handelt es sich um eine sogenannte Zweckangabe. Zweckangaben sind bei einem Verfahrensanspruch ebenso zulässig wie bei einem Sachanspruch (BGH, GRUR 2010, 1081, Rn. 11 – Bildunterstützung bei Katheternavigation ). Sie bringen regelmäßig zum Ausdruck, dass das Verfahren für den genannten Zweck oder die genannte Funktion objektiv geeignet sein muss (zum Sachanspruch: BGH, GRUR 2018, 1128, Rn. 12 f. – Gurtstraffer ). Nicht erforderlich ist, dass die übrigen Merkmale des Anspruchs die Mittel angeben, mit denen der Zweck zuverlässig erreicht wird, denn für diesen Fall bedürfte es der zusätzlichen Zweckangabe nicht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2014, Az.: X ZR 61/11, Rn. 18, BeckRS 2014, 16944 – Hall-Sensoren bei berührungslosen Winkelmesssystemen ). Es kann jedoch einem rechtlich anerkennenswerten Bedürfnis entsprechen, die Ausgestaltung der Mittel durch Zweckangaben mittelbar so festzulegen, dass der Zweck, dem zu dienen sie bestimmt sind, erfüllt werden kann (a.a.O.). So liegt der Fall hier. Die im Anspruchswortlaut enthaltene Zweckangabe „zum Aushärten“ charakterisiert das geschützte Verfahren derart, dass gerade durch die Bestrahlung der Maske mit UV-Licht direkt nach deren Auftragen (im vorgenannten Sinn) eine jedenfalls teilweise Aushärtung des UV-Lacks (noch) erzielt werden kann. Verfahren, bei denen eine solche Aushärtung hingegen erst mit außerhalb des Anspruchs liegenden Mitteln herbeigeführt wird, beispielsweise durch ein Erkalten, sind von der geschützten Lehre nicht umfasst. Dies ergibt sich für den Fachmann aus der Betrachtung der im Anspruchswortlaut angegebenen Verfahrensschritte in ihrer Gesamtheit (Auftragen der Maske – Belichtung zum Aushärten – chemisches Bearbeiten der Oberfläche) und des Beschreibungsinhalts sowie der bereits dargestellten Funktion des Merkmals. Denn gerade die Belichtung unmittelbar nach Auftragen der Maske soll dafür sorgen, dass der UV-Lack soweit aushärtet, dass er nicht mehr verläuft sowie wischfest wird, so dass das Pressblech zeitnah weiterverarbeitet werden kann. Der Fachmann erkennt, dass diese Vorteile nicht mehr erzielt werden können, wenn der UV-Lack bei Bestrahlung bereits ausreichend ausgehärtet ist. Der Verfahrensschritt wäre in diesem Fall überflüssig, obwohl die Anzahl der Verfahrensschritte gerade reduziert werden soll. Der Verwirklichung des Merkmals steht hingegen nicht entgegen, wenn ein lösungsmittelreduzierter oder -freier UV-Lack, der aufgrund seiner hohen Viskosität bereits nicht verläuft, direkt nach dessen Auftragen mit UV-Licht bestrahlt wird. Denn dieser ist zum einen noch nicht wischfest und zum anderen sieht das Klagepatent die Verwendung eines solchen Lackes ausdrücklich als anspruchsgemäß an, wie oben dargelegt. Grundsätzlich unerheblich ist auch, ob das Bestrahlen eines bereits teilweise ausgehärteten UV-Lacks mit UV-Licht schlussendlich zu einer vollständigen Aushärtung des UV-Lacks führt. Denn dem Klagepatent kommt es darauf an, dass gerade das Bestrahlen mit UV-Licht direkt nach dem Auftragen der Maske zu einer jedenfalls teilweisen oder auch vollständigen Aushärtung der Maske führt, die ein Verlaufen und Verwischen verhindert. Der Grad der Aushärtung wird in Merkmal 1.4 zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Der Fachmann entnimmt indes bereits Merkmal 1.2, dass es ausreicht, einen zumindest teilweise aushärtbaren UV-Lack als Maske zu verwenden. Auch aus der Beschreibung ergibt sich für den Fachmann ausdrücklich, dass es anspruchsgemäß ist, den aufgetragenen UV-Lack direkt nach dem Auftragen nur teilweise auszuhärten, so dass die vorgenannten Vorteile erzielt werden (vgl. Abs. [0013], [0033]). Dabei bedeutet teilweises Aushärten, dass der UV-Lack nur an der Oberfläche ausgehärtet wird, ohne dass eine vollständige Durchhärtung des UV-Lackes erfolgt (Abs. [0020]). Dies hat den Vorteil, dass er nicht verläuft und gleichzeitig flexibel bzw. elastisch bleibt, so dass er auch bei Biegevorgängen der Bleche nicht abplatzt (Abs. [0017], [0020], [0033]). Zum Abschluss des Verfahrens kann der UV-Lack durch erneute Belichtung (vollständig) ausgehärtet werden (Abs. [0017]). Dieses erneute Belichten zur vollständigen Aushärtung des UV-Lacks ist indes nicht mehr Gegenstand des geschützten Verfahrens, da Merkmal 1.4 nur das Belichten zum Aushärten direkt nach dem Auftragen der Maske betrifft. Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass in einem Ausführungsbeispiel des Klagepatents vorgesehen ist, einen vorgewärmten UV-Lack zu verwenden, um eine Perlbildung auf der Oberfläche zu vermeiden und die Fließfähigkeit bis zur Herstellung einzelner Maskenabschnitte beizubehalten (Abs. [0018]). Insoweit finden sich im Klagepatent keine Anhaltspunkte dafür, dass der so vorgewärmt aufgetragene UV-Lack vor dessen anschließender Belichtung abkühlt und so bereits teilweise so weit aushärtet, dass ein Verfließen und Verwischen vermieden wird. Insbesondere ist vorgesehen, dass der vorgewärmte UV-Lack bei konstanter Temperatur auch auf ein ebenfalls vorgewärmtes Pressblech aufgetragen werden kann (Abs. [0018]). Soweit nach dem Unteranspruch 2 ein solches Verfahren geschützt ist, bei dem ein vorgewärmter UV-Lack bei konstanter Temperatur aufgetragen wird, ist auch dort gerade kein Erkalten des UV-Lacks nach dem Auftragen und ein damit einhergehendes (teilweises) Aushärten im Sinne des Klagepatents erwähnt. III. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Auslegung verwirklicht das angegriffene Verfahren auch nach dem Vortrag der Beklagten alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 1. 1. Dass die Beklagte bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform einen jedenfalls teilweise aushärtbaren UV-Lack im Sinne des Merkmals 1.2 verwendet, steht zwischen den Parteien im Wesentlichen nicht in Streit. Denn der verwendete lösungsmittelfreie UV-Lack „H“ kann durch eine Belichtung mit UV-Licht ausgehärtet werden („UV-curable“, vgl. Datenblatt der Anlage TW 4, Seite 1: „Description“). 2. Das „ONE“-Verfahren, mit dem die angegriffene Ausführungsform hergestellt wird, verwirklicht auch Merkmal 1.4. Dabei kann dahinstehen, ob das Herstellungsverfahren so durchgeführt wird, wie es die Klägerin behauptet, da auch nach dem Vortrag der Beklagten Merkmal 1.4 verwirklicht wird. a. Der Ablauf des „ONE-Verfahrens steht zwischen den Parteien nur teilweise in Streit. Einigkeit besteht dahingehend, dass auf die zu bearbeitenden Pressbleche eine aus dem vorgenannten aushärtbaren UV-Lack bestehende Maske aufgetragen wird, die – insoweit unstreitig – nach der Auftragung (jedenfalls nach einem gewissen Zeitraum) mit einer UV-Lichtquelle belichtet wird, wie es der als Anlage ABP 6 eingereichte und nachfolgend im Ausschnitt eingeblendete Screenshot des während der Besichtigung am 11. Februar 2022 (Protokoll Anlage ABP 5/5a) aufgenommenen Videos zeigt. Die Belichtung mit UV-Licht führt – was ebenfalls unstreitig ist – zu einer vollständigen Polymerisation und damit Aushärtung des UV-Lackes. Die bereits belichteten und vollständig ausgehärteten Teile weisen sodann eine grau-braune Färbung auf, während die nicht mit UV-Licht bestrahlten und damit noch nicht vollständig polymerisierten Teile (noch) eine hellblaue Farbe aufweisen, wie es sich aus den nachfolgend eingeblendeten Ausschnitten der als Anlagen ABP 7 und ABP 8 vorgelegten Fotografien ergibt, die während der Besichtigung bei der Beklagten angefertigt wurden. Das Bedrucken und Belichten der Pressbleche erfolgte dabei auf demselben Arbeitstisch. Zudem ist der verfahrbare Sprühkopf der Druckvorrichtung mit einer Düsenmatrix zum Auftragen des UV-Lacks und einer UV-Lampe ausgestattet (vgl. markierte Fotografie der Anlage ABP 7a). b. Zwar ist der Zeitpunkt der Bestrahlung der Maske mit der UV-Lampe nach deren Auftragung zwischen den Parteien streitig. Sowohl nach dem Vortrag der Klägerin als auch der Beklagten werden bei dem von der Beklagten angewandten Verfahren zwischen Auftragen und Bestrahlung der Maske aber keine Arbeits-/Verfahrensschritte vorgenommen, die zu einem Verlaufen oder Verwischen der aufgetragenen Maske führen würden, so dass die Belichtung mit UV-Licht „direkt“ nach dem Auftragen im Sinne von Merkmal 1.4 erfolgt. Die Klägerin behauptet insoweit, bei dem von der Beklagten angewandten Verfahren erfolge die UV-Bestrahlung parallel zur Auftragung des UV-Lacks durch direkte Nachführung der UV-Lampe nach erfolgter abschnittsweiser Fertigstellung der Maske zusammen mit dem Sprühkopf. Die parallele Bestrahlung des UV-Lacks zum Druck werde in der Softwaresteuerung des Druckers („Printer Settings“) der Beklagten eingestellt, indem im Bereich „LAMPS“ ein Häkchen beim Feld „Use Lamp“ gesetzt werde (s. Fotografie der Anlage ABP 13). Die Beklagte hat vorgetragen, zwischen Auftragen und Belichten der Maske finde eine zeitliche Zäsur statt. Bei der angegriffenen Ausführungsform verfestige sich die aufgetragene Maske infolge der Nutzung des gänzlich lösungsmittelfreien UV-Lacks sowie einer mindestens fünf Minuten langen Ruhephase im Produktionsprozess nach dem Aufdruck von selbst, bevor die Maske mit UV-Licht bestrahlt werde. Eine zum Druck parallel stattfindende UV-Bestrahlung finde nicht statt. Während dieses Ruhenlassens des UV-Lackes werde die im Ganzen oder in Teilen bedruckte Platte bzw. das Druckbild im Rahmen einer Sichtkontrolle des Maschinenführers auf Fehler kontrolliert und diese nötigenfalls ausgebessert, so dass die Platte bei Bedarf teilweise neu bedruckt werden könne. Eine UV-Bestrahlung erfolge erst nachfolgend und bewirke eine vollständige Aushärtung und so eine Wischfestigkeit des UV-Lacks. Die Einschaltung der UV-Lampe erfolge hierfür ausschließlich manuell durch einen separaten Schalter und damit getrennt von der Steuerungs-Software (vgl. Anlagen TW 10 und TW 10a). Wie bereits ausgeführt, ist eine direkte Nachführung der (angeschalteten) UV-Lampe mit dem Düsenkopf zur Verwirklichung des Merkmals 1.4 nicht vom Klagepatent zwingend vorgegeben. Vielmehr liegen in dem Ruhenlassen der bedruckten Pressbleche von mindestens fünf Minuten und in der in diesem Zeitraum vorgenommenen Sichtprüfung keine zusätzlichen Verfahrens- oder Arbeitsschritte, die der „Direktheit“ der UV-Belichtung im Sinne von Merkmal 1.4 entgegenstehen. Weder das reine Ruhenlassen noch eine Sichtprüfung vor dem Aktivieren der UV-Lampe führen zu einem Verlaufen oder Verwischen der aufgetragenen Maske. Vielmehr führt die Beklagte selbst aus, dass sich der UV-Lack aufgrund seiner Beschaffenheit und des Ruhens auf der Platte weiter verfestige und daher gerade nicht etwa an Kontur verliere. c. Die anschließende Belichtung erfolgt auch „zum Aushärten“ des UV-Lacks im Sinne von Merkmal 1.4. Denn der UV-Lack ist im Zeitpunkt der Bestrahlung zwar teilweise insoweit verfestigt, dass er nicht verläuft, aber nicht so weit, dass er wischfest wäre. Die Klägerin hat vorgetragen, dass der aufgetragene UV-Lack – da lösungsmittelfrei – bereits vor der Belichtung nicht verlaufe. Zudem werde der UV-Lack vor dem Auftrag vorgewärmt und bei einer Temperatur von ca. 88° C aufgetragen (vgl. Protokoll der Besichtigung, Anlage ABP 5/5a, S. 2 Mitte), so dass er sich nach dem Auftragen auf das Metallsubstrat, das eine Temperatur unter 25° C aufweise, in gewissen Maße verfestige. Die nicht mit UV-Licht bestrahlten Teile der Maske seien indes nicht wischfest. Insoweit könne man im blauen Bereich mit dem Finger das aufgedruckte Muster verwischen, so dass der UV-Lack verschmiere, wie es aus dem Detail-Foto der Anlage ABP 17 erkennbar sei. Auch diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Die Beklagte trägt zwar vor, die aufgetragene Maske verfestige sich infolge der Nutzung des gänzlich lösungsmittelfreien UV-Lacks sowie der mindestens fünf Minuten langen Ruhephase im Produktionsprozess nach dem Aufdruck von selbst, bevor die Maske mit UV-Licht bestrahlt werde. Der verwendete UV-Lack habe daher vor der Verwendung eine „feste Beschaffenheit“. Nachdem er für den Druckvorgang durch Erhitzung künstlich verflüssigt werde, kehre er nach dem Druck von selbst wieder in den ursprünglichen „festen“ Zustand zurück, so dass auf eine unmittelbare UV-Bestrahlung verzichtet werden könne. Dementsprechend seien die bedruckten Platten vor Bestrahlen mit UV-Licht sowohl transportierbar als auch in vertikaler Position lagerbar. Zudem sei es ohne weiteres möglich, die bedruckten Platten unmittelbar nochmals zu bedrucken, ohne dass der ursprüngliche Druck hierbei Schaden nehme. Allerdings belegen diese Ausführungen nur, dass der Lack, wie es auch die Klägerin vorträgt, vor dem Bestrahlen bereits nicht verlaufen kann. Auch die Beklagte räumt aber ein, dass eine Wischfestigkeit erst mit dem Bestrahlen der Maske mit UV-Licht erreicht wird. IV. Die Beklagte nimmt, ohne dazu berechtigt zu sein, die Benutzungshandlungen des Anbietens und Inverkehrbringens der angegriffenen Ausführungsform als unmittelbares Verfahrenserzeugnis in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG vor. Danach ist es untersagt, das durch ein patentgemäßes Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Es ist insoweit unstreitig geblieben, dass die Beklagte die nach dem – wie vorstehend festgestellt – klagepatentverletzenden Verfahren in Italien hergestellte angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und in den Verkehr bringt. Insoweit ist es unschädlich, dass das patentverletzende Verfahren in Italien angewandt wird, da § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG den Patentschutz auf solche Erzeugnisse erstreckt, die durch das patentierte Verfahren unmittelbar hergestellt sind, unabhängig davon, ob die Verfahrensführung im (patentfreien) Ausland stattgefunden hat oder im Inland (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Auflage, Kap. A Rn. 467). Aus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die nachfolgenden Ansprüche: 1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung durch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO. 2. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 1 PatG; der Umfang der Auskunftspflicht ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. 3. Die Beklagte ist gemäß § 140a Abs. 3 S. 1, 1. Alt. PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ zum Rückruf in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise verpflichtet. Eine Unverhältnismäßigkeit ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91a, 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen, da sie auch bezüglich dieses Teils des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre. Die Klägerin hatte aufgrund der festgestellten Verletzungshandlungen einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG. Die durch die Verletzungshandlung indizierte Wiederholungsgefahr wurde erst durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in Gestalt der Vereinbarung vom 2. Oktober 2023 (Anlage ABP 18/18a) ausgeräumt. Streitwert : 1.000.000,00 EUR Dr. Büttner Hammans Gspandl