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Urteil

8 O 329/21

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2025:0904.8O329.21.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem sog. Online-Broker, Schadensersatz wegen vermeintlicher Vereitelung eines Kaufs von Aktien. Die Beklagte bietet den Wertpapierhandel von Aktien, ETFs und Zertifikaten an. Sie nimmt Aufträge der Kunden entgegen und platziert diese an Handelsplätze. Die Nutzung des Angebots der Beklagten findet ausschließlich über eine Smartphone-App statt. In der Anlage 2.2 der Kundenbedingungen zu dem Rahmenvertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger, der die Bedingungen akzeptierte, ist unter der Überschrift „Auslegungsgrundsätze“ Folgendes geregelt: „xxx bietet dem Kunden lediglich eine eingeschränkte Auswahl an handelbaren Wertpapieren sowie an Ausführungsplätzen und Ausführungswegen an. So hat xxx zur Ausführung der Kundenorders zum einen einen Anschlussvertrag mit der xxx für den Anschluss an der xxx, einem elektronischen Handelssystem an der Börse Hamburg, abgeschlossen. Zum anderen bietet xxx für den Handel von Zertifikaten und Derivaten eine Ausführung über die xxx an.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Rahmenvertrag nebst Kundenbedingungen (Anlage K 14) Bezug genommen. Auf der Homepage der Beklagten heißt es unter der Rubrik „Auf welchem Handelsplatz werden meine Orders ausgeführt?“ wie folgt: „ Der Handel der Aktien und ETFs in der xxx erfolgt über das an der Börse Hamburg betriebene elektronische Handelssystem LS Exchange. Die Kursqualität wird börslich überwacht. Die Spreads sind an den Referenzmarkt XETRA, soweit dort handelbar, gebunden. Bei einem Ausfall der Handelssysteme von LS Exchange, weichen wir für den Handel von ETFs und Aktien auf Tradegate aus.“ Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 13 Bezug genommen. Der Kläger, der Kunde der Beklagten ist, verfügte am Morgen des 28.01.2021 über 50 Aktien des Unternehmens Xxx SE (ISIN US09075V1026) in seinem Depot. Um 07:36:49 Uhr erteilte der Kläger der Beklagten eine Kauforder zu 100 Wertpapieren von Xxx (ISIN US09075V1026) zu einem Kurs von 86,94 EUR. Diese Order ging der Beklagten zu und erhielt die Ordernummer „3eaf-6b25“. In seiner App wurde dem Kläger die Meldung „Order platziert Wir haben Deine Markt Kauforder platziert“ angezeigt. Infolge der Ordererteilung wurde von der Beklagten der für die Order aufzuwendende Betrag in Höhe von 8.694,00 EUR von dem Guthaben des Klägers in seinem Depot (in der App als „nicht investierter Betrag“ bezeichnet) abgezogen. Dieser Betrag, der, fortan als investierter Betrag galt, stand dem Kläger ab diesem Zeitpunkt nicht für andere Investitionen zur Verfügung. Nach Absenden der Order wurde dem Kläger in der App der Beklagten angezeigt, dass die Order noch nicht ausgeführt worden sei; sie war unter Preis „Bestens“ angegeben. Aus diesem Grund wandte sich der Kläger um 09:09 Uhr an die Beklagte. Die Kauforder des Klägers wurde letztlich nicht ausgeführt. An diesem Handelstag gab es eine technische Störung, die sich auf den Handel auswirkte. Die weiteren Umstände, insbesondere, ob auch die Order des Klägers hiervon betroffen war, stehen zwischen den Parteien im Streit. Sodann erteilte der Kläger der Beklagten um 18:40:09 Uhr den Auftrag, 25 Aktien der Xxx SE zu einem Kurs von 91,23 EUR zu verkaufen. Um 18:40:46 Uhr erteilte der Kläger schließlich den Auftrag, 25 Aktien der Xxx SE zu einem Kurs von 91,25 EUR zu verkaufen. Diese Aufträge konnte, da zwischenzeitlich keine Beschränkungen mehr vorlagen, ausgeführt werden. Der Kläger wandte sich mehrfach, so mit E-Mail vom 09.02.2021 an den Support der Beklagten und fragte an, wer ihm den Schaden für die Nichtausführung der Kauforder zu den 100 Xxx-Aktien ersetze. Die Beklagte lehnte ihre Ersatzpflicht ab. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wandten sich sodann mit E-Mail vom 09.06.2021 an die Beklagte und forderten diese zur Leistung von Schadensersatz auf (Anlage K 3). Die Beklagte lehnte auch diesen gegenüber – zuletzt mit Schreiben vom 10.08.2021 – ihre Haftung endgültig ab (Anlage K 6). Der Kläger ist der Ansicht, zwischen ihm und der Beklagten sei ein Kommissionsvertrag zustande gekommen, welcher die Beklagte zur Ausführung der von ihm erteilten Kauforder vom 28.01.2021 um 07:36:49 Uhr verpflichtet habe. Er behauptet hierzu, der Beklagten sei eine Ausführung über den Handelsplatz XXX ohne Weiteres möglich gewesen. An dem Handelstag seien lediglich Limit-Order von einer technischen Störung im Order-Routing-System betroffen gewesen. Selbst wenn der Beklagten eine Ausführung der Order über den Handelsplatz XXX nicht möglich gewesen sei, hätte sie über den Hilfs-Ausführungsplatz „Tradegate“ die Order ausführen müssen. Dies zeige sich auch daran, dass die Verkäufe am Abend des 28.01.2021 ebenfalls über „Tradegate“ gelaufen seien. Da es bereits im Jahre 2020 vielfach zu Störungen bei der Auftragsentwicklung bei der Beklagten gekommen sei, habe sie häufig auf den alternativen Handelsplatz Tradegate ausweichen müssen. Mit dem Hilfsantrag begehrt der Kläger die Abtretung des (vorgeblichen) Anspruchs der Beklagten gegen ihren Vertragspartner, die Xxx, auf Lieferung der streitgegenständlichen Aktien. Er behauptet insoweit, dass (nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme) der Dienstleister xxx TS, der für die Nichtausführung seiner Order verantwortlich sei, im Auftrag der Xxx tätig gewesen sei. Er meint, dass die Xxx aus diesem Grund ihre Verpflichtung gegenüber der Beklagten nicht erfüllt habe, so dass die Beklagte ihren Anspruch auf Lieferung der betreffenden Aktien gegen die Xxx nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation an ihn abzutreten habe. Der Kläger hat ursprünglich angekündigt, hilfsweise zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, den ihr Zug um Zug gegen Zahlung von 8.692,00 EUR gegen den Handelsplatz xxx, betrieben von der Börsen AG, Niederlassung Hamburg, xxx, zustehenden Anspruch auf Lieferung von 100 Wertpapieren von Xxx (ISIN US09075V1026), an ihn abzutreten. Mit Schriftsatz vom 05.01.2024 hat der Kläger den Hilfsantrag abgeändert und beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 100 Wertpapiere von Xxx (ISIN US09075V1026) zu liefern, Zug um Zug gegen Zahlung von 8.692,00 EUR; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 genannten Zahlung in Verzug befindet; 3. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den ihr Zug um Zug gegen Zahlung von 8.692,00 EUR zustehenden Anspruch auf Lieferung von 100 Wertpapieren von Xxx (ISIN US09075V1026) aufgrund der Ordererteilung vom 28.01.2021 mit der Nummer 3eaf-6b25, gegen die Xxx, xxx, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin xxx, diese wird vertreten durch den Vorstand Herrn xxx, an ihn abzutreten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, am streitgegenständlichen Handelstag, dem 28.01.2021, sei es zu einer technischen Störung der XXX, und zwar im Zeitraum von 07:35 Uhr bis 16:55 Uhr gekommen. Dadurch bedingt hätten sowohl ihre, als auch die Aufträge anderer Broker über einen längeren Zeitraum nicht angenommen und ausgeführt werden können. Sie habe den Auftrag des Klägers unverzüglich an den Börsenplatz weitergeleitet. Dieser sei jedoch von dort wegen der technischen Schwierigkeiten zurückgewiesen worden. Sie ist der Ansicht, ihre Pflichten aus dem Kommissionsvertrag nicht verletzt zu haben. Technische Schwierigkeiten wie ein Ausfall der Börse seien das Risiko des Kommittenten, da die Börse ein Marktplatz und nicht Erfüllungsgehilfe der Banken sei. Nach dem Vertrag mit dem Kläger sei sie zur Bereitstellung eines anderen Handelsplatzes als XXX nicht verpflichtet gewesen. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet, da bereits kein Kaufvertrag zwischen ihr und der Xxx zustande gekommen sei. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, dass bis heute ungeklärt sei, ob die Xxx den Auftrag des Klägers erhalten und angenommen habe. Eine Annahme des Auftrags durch die Xxx habe sie nicht erhalten. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 27.10.2022, abgeändert durch die Beweisbeschlüsse vom 06.12.2022 und 13.11.2023 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen XXX (vormals xxx) und XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.12.2023 (Bl. 218 ff. d. A.) verwiesen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auch die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag unbegründet. I. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Effektenkommissionsvertrag oder § 385 Abs. 1, 1. HS HGB (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2022 – XI ZR 336/01, juris Rn. 6). a) Zwar ist zwischen den Parteien mit der Auftragserteilung am 28.01.2021 um 07:36:49 Uhr und der Mitteilung der Beklagten an den Kläger, dass sie die Kauforder platziert habe, ein Effektenkommissionsvertrag i. S. d. §§ 383 ff. HGB zustande gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2002 – XI ZR 239/01, NJW-RR 2002, 1344). b) Indes hat die Beklagte keine Pflicht aus diesem Vertrag verletzt. aa) Nach § 384 Abs. 1 HGB ist der Kommissionär verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen, bei der Ausführung das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen (vgl. F. Schäfer, in: Assmann / Schütze / Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 6. Aufl., 2024, 2. Teil, 4. Kapitel, § 13 Rn. 56). Die primär geschuldete Auftragsausführung umfasst zum einen das Bemühen um die Herbeiführung eines dem Kommissionsauftrag inhaltlich entsprechenden Ausführungsgeschäfts (BGH, Urteil vom 28.05.2021, XI ZR 336/01 – juris Rn. 7) und zum anderen die Wahrnehmung einer sich am Kapital- bzw. Terminmarkt bietenden Abschlussgelegenheit (Ekkenga, in: MüKo, HGB, 5. Aufl., 2024, Teil 2, Rn. 521 m. w. N.). Aufgrund ihrer Bemühungspflicht muss die Bank alle Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um im Kundeninteresse günstige Marktchancen wahrzunehmen und auf den Abschluss eines Ausführungsgeschäfts hinzuwirken. Der Abschlusserfolg ist grundsätzlich nicht Gegenstand des bankseitigen Leistungsversprechens, da es sich um eine Geschäftsbesorgung mit Dienstleistungscharakter handelt (Ekkenga, a. a. O., Rn. 521; BGH, a. a. O.). Anbieter von Online-Trading-Diensten sind gehalten, die technischen Voraussetzungen für eine reibungslose Abwicklung zu schaffen (Ekkenga, a. a. O., Rn. 562 m. w. N). Kann der Kommissionär den Kommissionsauftrag nicht ausführen, weil ihm der Abschluss des Ausführungsgeschäfts nicht möglich ist, wird der Kommissionär von seiner Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB frei (Häuser, in: MüKo, HGB, 5. Aufl., 2021, § 384 Rn. 115). Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt es dem Kommissionär darzulegen und zu beweisen, dass Unmöglichkeit i. S. d. § 275 Abs. 1 BGB vorlag. bb) Nach diesen Grundsätzen war der Beklagten der Abschluss des Ausführungsgeschäfts nicht möglich. Denn es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Gerichts, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (§ 286 Abs. 1 S. 1 ZPO), fest, dass die Ausführung des klägerischen Auftrags vom 28.01.2021, 07:36:49 Uhr, 100 Aktien der Xxx SE zu platzieren, der Beklagten nicht möglich war, da die Handelsplattform XXX aufgrund einer technischen Störung im Zeitraum von 07:35 Uhr bis 16:55 Uhr nicht zu erreichen war. Der Zeuge xxx hat hierzu bekundet, dass am 28.01.2021 der erforderliche technische Prozess über Nacht bei dem Unternehmen XXX, einem Dienstleister der XXX, nicht durchgeführt worden sei. Dem Unternehmen XXX obliege es, Marktorder an die XXX weiterzuleiten. Entsprechendes gelte für Limit-Order, wenn der jeweilige Preis für die Order erreicht sei. Von der technischen Störung seien sämtliche Orders, mithin sowohl Limit- als auch Marktorders, betroffen gewesen, für deren Weiterleitung die XXX verantwortlich gewesen sei. Diese technische Störung habe dazu geführt, dass die Orders der Kunden nicht „angekommen“ seien. Konkret sei es so gewesen, dass die Anfragen der Kunden weitergeleitet worden seien, indes die Beklagte – anders als sonst üblich – keine Rückbestätigung, mithin eine Meldung, dass die Order bei XXX angekommen und ausgeführt werde, erhalten habe. Für die Beklagte sei es demgemäß unklar gewesen, was mit den Orders geschehen sei. Er habe kurz nach Handelsstart, mithin kurz nach 07:30 Uhr, von der technischen Störung Kenntnis erlangt; er sei zu dem Zeitpunkt bei der Beklagten im Market Operation Team eingebunden gewesen. Dieses Team sei für die Handelsprozesse bzw. operative Prozess, die zum Handel gehörten, zuständig. Darunter sei u. a. die XXX gefallen. Die technische Störung habe jedenfalls mehr als ein oder zwei Stunden angedauert. Auf Vorhalt, ob die Störung zwischen 7:35 Uhr und 16:55 Uhr bestanden habe, hat der Zeuge bekundet, dass das „gut hinkomme“. Die Aussage des Zeugen ist auch glaubhaft. Er hat detailreiche, nachvollziehbare sowie – auch auf Nachfragen – widerspruchsfreie Angaben zu den relevanten Geschehnissen gemacht. Seine Angaben, die Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung waren, beschränkten sich nicht lediglich auf das Kerngeschehen. Für die Richtigkeit seiner Aussage spricht insbesondere, dass der Zeuge Erinnerungslücken eingeräumt hat. Dass der Zeuge nachvollziehbar zu erklären vermochte, weshalb er die wesentlichen Vorgänge des betreffenden Tages erinnern konnte, spricht auch für eine wahrheitskonforme Aussage. Er hat nämlich bekundet, dass dieser Tag hervorsteche, da an diesem weltweit ein hohes Handelsvolumen zu konstatieren gewesen sei. Der gegenbeweislich vernommene Zeuge Xxx vermochte diesen (Haupt-)beweis nicht zu erschüttern. Denn er hat die Behauptung des Klägers, dass lediglich Limit-Order von der technischen Störung betroffen gewesen seien, nicht bestätigt. Der Zeuge, der seine Angaben auf Unterlagen aus dem internen System der „L & S“ und einer Bekanntmachung der Börse Hamburg gestützt hat, in die er vor und während der Vernehmung Einsicht genommen hat, hat angegeben, dass es an dem betreffenden Tag zwischen 07:35 Uhr und 16:55 Uhr eine Störung gegeben habe. Welche Order-Typen von der technischen Störung betroffen gewesen seien, könne er jedoch nicht sagen. Zwischen 07:35 Uhr und 08:54 Uhr seien Order betreffend das streitgegenständliche Wertpapier (Xxx) nicht ausgeführt worden. Zwar könne er den ihm vorliegenden Unterlagen entnehmen, dass einzelne Orders über das Limit-System „durchgekommen“ seien, indes sei dies erst ab 08:54 Uhr der Fall gewesen. Aus den Unterlagen könne er ferner erkennen, dass diese Orders ausgeführt, jedoch der „Rückkanal“ zum Kontrahenten nicht funktioniert habe. Damit hat der Zeuge Xxx im Kern die Aussage des Zeugen Xxx bestätigt und gerade das Gegenteil dessen ausgesagt, zu dessen Beweis er angeboten worden war, was im Übrigen für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen Xxx spricht. Die auf Seiten der XXX aufgetretene technische Störung ist der Beklagten nicht zuzurechnen, da die XXX nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten gemäß § 278 S. 1 BGB war; dass die Beklagte sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger der Hilfe dieses Unternehmens bedient hat, ist weder ersichtlich noch von dem Kläger behauptet worden. cc) Die Beklagte war auch nicht gehalten, auf den Handelsplatz Tradegate, der erreichbar war, auszuweichen. Die Bestimmung des Zeitpunktes, bis zu dem die Kommissionsbank die geschuldete Leistungshandlung vorgenommen haben muss, richtet sich nach dem Grundsatz schnellstmöglicher Auftragsausführung , da sich mit jeder Verzögerung das Kursrisiko des Kunden erhöht (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 1 WphG). Die Maßstäbe sind umso strenger, je volatiler ein Marktsegment ist und je konkreter sich die Bank zur Ausführungsgeschwindigkeit in ihrer Kundenwerbung äußert (Ekkenga, a. a. O., Rn. 562 m. w. N.). Unabhängig davon, ob die Parteien vorliegend eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben bzw. die Beklagte aufgrund des Eintrages auf ihrer Website eine Verpflichtungserklärung / Garantie für ein Ausweichen auf einen anderen Handelsplatz im Falle eines Ausfalls der Handelssysteme der XXX abgegeben hat, war die Beklagte mit Blick auf die gerichtsbekannte Volatilität von Aktiengeschäften nicht verpflichtet, eine Platzierung über einen anderen Handelsplatz in Erwägung zu ziehen. Im Übrigen bestand für die Beklagte eine unklare Situation hinsichtlich des Status der Order des Klägers. Denn der Zeuge Xxx hat insoweit (glaubhaft) bekundet, dass aufgrund der fehlenden Rückbestätigung für die Beklagte unklar gewesen sei, was mit den Orders tatsächlich geschehen sei. Demnach sei es auch möglich gewesen, dass die Orders ausgeführt worden seien. Dies sei jedoch für die Beklagte letztlich offengeblieben. Der Zeuge Xxx hat auch insoweit die Aussage des Zeugen Xxx im Wesentlichen bestätigt, denn auch er hat angegeben, dass der „Rückkanal“ zum Kontrahenten nicht funktioniert habe, soweit einzelne Ordners „durchgekommen“ seien. 2. Ebenso besteht vor dem Hintergrund der vorgemachten Ausführungen kein Anspruch des Klägers auf Feststellung dahingehend, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Erwerbskosten für die 100 Aktien im Annahmeverzug befindet. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abtretung eines Anspruchs der Beklagten gegen die Xxx auf Lieferung von 100 Wertpapieren von Xxx Zug um Zug gegen Zahlung von 8.692,00 EUR gemäß § 285 Abs. 1 BGB. a) Dem Kommittenten selbst, der aus der Leistungsstörung des Dritten einen Schaden erlitten hat, fehlt es an einem vertraglichen Anspruch gegen ihn. Um in dieser Situation eine unvertretbare Entlastung des Dritten zu vermeiden, ist der Kommissionär ausnahmsweise berechtigt, den Schaden des Kommittenten gegenüber dem Dritten zu liquidieren. Dass der Kommissionär den Ersatz eines von seinem Vertragspartner zu vertretenden Schadens, der in der Person des Kommittenten entstanden ist, von seinem Vertragsgegner verlangen kann, trägt nach Ansicht des BGH der wirtschaftlichen Interessenlage Rechnung, nach welcher der Kommittent „Herr des Ausführungsgeschäfts“ ist. Damit ist nicht der Kommittent als anspruchsloser Geschädigter, sondern der Kommissionär als schadenloser Anspruchsinhaber zur Geltendmachung des Anspruchs befugt. Die Zulässigkeit der Drittschadensliquidation ist nach Ansicht des BGH darauf zurückzuführen, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn ein Schaden, der eigentlich bei dem Vertragspartner eintreten würde, zufällig auf Grund eines zu einem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisse auf diesen verlagert ist. Eine solche Konstellation ist bei der Kommission gegeben. Der Kommissionär, der selbst keinen Schaden erlitten hat, kann den Schaden des Kommittenten aus Nicht-, Spät- oder Schlechtleistung einschließlich eines entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) gleichsam „an sich ziehen“ und ihn im eigenen Namen gegenüber dem Dritten geltend machen. Der Kommittent seinerseits kann gestützt auf § 285 BGB vom Kommissionär Abtretung des Anspruchs gegen den Dritten verlangen (vgl. zu alledem Häuser, in: MüKo, a. a. O., § 383 Rn. 84 m. w. N.). b) Gemessen an diesen Maßstäben kann der Kläger zwar aufgrund der von ihm in Auftrag gegebenen und nicht ausgeführten Kauforder grundsätzlich die Abtretung von Ansprüchen der Beklagten gegen die Xxx verlangen. Indes liegen die Voraussetzungen eines Anspruches der Beklagten gegen die Xxx auf Lieferung der 100 Aktien gemäß § 433 Abs. 1 BGB nicht vor. Denn, dass gemäß § 433 BGB ein Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Xxx über die streitgegenständlichen Aktien, auf die sich die Order des Klägers bezog, zustande gekommen ist, hat der Kläger bereits nicht (ausreichend) dargelegt. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass sie die Kauforder des Klägers vom 28.01.2021 um 07:36:49 Uhr an die XXX weitergeleitet habe, so dass sie hierdurch ein Antrag (§ 145 BGB) auf Abschluss eines Kaufvertrages gegenüber der XXX abgegeben hat, was zugunsten des Klägers unterstellt wird. Indes hat der Kläger nicht dargetan, dass dieser Antrag auch von der Xxx, dem Vertragspartner der Beklagten, angenommen worden ist. Die Beklagte hat dargelegt, dass bis heute ungeklärt sei, ob die Xxx den Auftrag erhalten und angenommen habe. Eine Annahme des Auftrags durch die Xxx habe sie im Übrigen nicht erhalten. Dem ist der Kläger, der nach allgemeinen Grundsätzen für den Abschluss eines Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der Xxx darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht (substantiiert) entgegengetreten. Eines Hinweises des Gerichts gemäß § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO bedurfte es nicht, da die Beklagte den Kläger zutreffend hierauf hingewiesen hatte (vgl. hierzu Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 139 Rn. 7 m. w. N.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1, 1. HS ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Gebührenstreitwert wird auf 8.692,00 EUR festgesetzt. xxx