Beschluss
4 T 126/85
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kindergeld, das der Mutter oder Pflegeeltern für ein Kind zusteht, ist nach § 1615g Abs.1 BGB zur Hälfte auf den Regelunterhalt des Kindes anzurechnen.
• Ein Zählkindvorteil des anderen Elternteils, der zu erhöhtem Kindergeld für dessen weitere Kinder führt, ist keine Leistung für das betrachtete Kind und daher nicht nach § 4 RegU VO von der Anrechnung auszunehmen.
• Die sofortige Beschwerde gegen die Neufestsetzung des Regelunterhalts ist nach § 641p Abs.3 ZPO statthaft, wenn die Richtigkeit der Berechnung gerügt wird.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Kindergeld auf Regelunterhalt trotz Zählkindervorteil • Kindergeld, das der Mutter oder Pflegeeltern für ein Kind zusteht, ist nach § 1615g Abs.1 BGB zur Hälfte auf den Regelunterhalt des Kindes anzurechnen. • Ein Zählkindvorteil des anderen Elternteils, der zu erhöhtem Kindergeld für dessen weitere Kinder führt, ist keine Leistung für das betrachtete Kind und daher nicht nach § 4 RegU VO von der Anrechnung auszunehmen. • Die sofortige Beschwerde gegen die Neufestsetzung des Regelunterhalts ist nach § 641p Abs.3 ZPO statthaft, wenn die Richtigkeit der Berechnung gerügt wird. Der Antragsteller beantragte nach Erhöhung des Regelbedarfs die Neufestsetzung seines Regelunterhalts und behauptete, das ihm ausgezahlte Kindergeld sei nicht anzurechnen, weil der Antragsgegner für jüngere Kinder erhöhtes Kindergeld bezieht. Dem Antragsteller werden 50 DM Kindergeld gezahlt. Das Amtsgericht setzte den Regelunterhalt auf 203 DM fest und rechnete 25 DM, also die Hälfte des Kindergeldes, an. Der Antragsteller legte fristgerecht Erinnerung ein und rügte die Anrechnung. Das Amtsgericht wies die Erinnerung ab und legte den Beschluss dem Landgericht vor. • Die Durchgriffserinnerung ist als sofortige Beschwerde nach § 641p Abs.3 ZPO statthaft, weil hier die Richtigkeit der Berechnung gerügt wird. • Rechtliche Grundlage der Anrechnung ist § 1615g Abs.1 Satz1 BGB: Das auf das Kind entfallende Kindergeld, das einem Dritten als dem Vater zusteht, ist zur Hälfte auf den Regelbedarf anzurechnen. • Die Vorschrift § 4 RegU VO greift nicht ein, weil sie nur dann eine Nichtanrechnung vorsieht, wenn eine Leistung sowohl dem Vater als auch dem anderen zusteht; hier erhält der Vater keine Leistung für das Kind. • Der vom Antragsgegner gegebene Zählkindervorteil (erhöhtes Kindergeld für weitere Kinder) ist keine Leistung "für" den Antragsteller, sondern nur ein Innenverhältnis zwischen Eltern; deshalb kann dieser Vorteil nicht zur Verhinderung der Anrechnung herangezogen werden. • Eine Differenzierung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern ist nicht geboten; die BGH-Rechtsprechung hält an der Nichtanrechenbarkeit des Zählkindervorteils als Leistung für das einzelne Kind fest. • Billigkeitserwägungen und frühere Entscheidungen, die anders entschieden haben, folgen dem Landgericht nicht, da sie zum Teil auf summarischen Erwägungen beruhen und der BGH-Rechtsprechung nicht entgegenstehen. • Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO und trifft den Antragsteller. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Anrechnung von 25 DM, also der Hälfte des ihm zustehenden Kindergeldes von 50 DM, auf den Regelunterhalt war nach § 1615g Abs.1 BGB zutreffend. Der geltend gemachte Einwand, § 4 RegU VO schließe eine Anrechnung aus, greift nicht, weil der Vater keine Leistung für den Antragsteller erhält und der Zählkindervorteil lediglich das Innenverhältnis zwischen den Eltern betrifft. Eine abweichende Behandlung nichtehelicher Kinder ist nicht vorzunehmen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.