Es werden kostenpflichtig verurteilt, 1. der Angeklagte F wegen gemeinschaft- licher fortgesetzter Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von zwei Jahren, 2. der Angeklagte M wegen gemeinschaft- licher fortgesetzter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, 3. der Angeklagte H wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, 4. der Angeklagte G wegen gemeinschaft- licher fortgesetzter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Den Angeklagten F, M und H wird die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Bau- und Baunebengewerbe verboten, und zwar dem Ange- klagten F für die Dauer von vier Jahren und den Angeklagten M und H für die Dauer von je drei Jahren. G r ü n d e : 1. Zur Person der Angeklagten: Der Angeklagte F besuchte von xxxx bis xxxx die Volksschule. Nachdem beide Eltern im Jahre xxxx verstorben waren, lebte er bei Pflegeeltern. Von xxxx bis xxxx absolvierte der Angeklagte eine Bäckerlehre, die er mit der Gesellenprüfung abschloß. Er arbeitete in dem erlernten Beruf bis xxxx. Von xxxx bis xxxx war er sodann als Hauer im Bergbau tätig, bis die Zeche, auf der er gearbeitet hatte, geschlossen wurde. In den folgenden Jahren bis xxxx arbeitete er noch auf verschiedenen Schachtanlagen, bevor er die Tätigkeit im Bergbau endgültig aufgab und für x Jahre als kaufmännischer Angestellter im Elektrohandelsgewerbe arbeitete. Danach war der Angeklagte in mehreren kleineren Unternehmen verschiedener Branchen beschäftigt. Bereits zu dieser Zeit machte er sich erstmals auf dem Gebiet des Baugewerbes selbständig. Es folgte eine mehrjährige Tätigkeit als Bausubunternehmer, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx verbüßte der Angeklagte eine Haftstrafe. Seit Ende August xxxx betreibt er ein Ein-Mann-Unternehmen, welches die Wartung von Feuerlöschgeräten zum Gegenstand hat. Zur Zeit erzielt der Angeklagte mit dieser Tätigkeit nach seinen eigenen Angaben einen monatlichen Umsatz in Höhe von rund 8.000,-- DM und einen monatlichen Gewinn in Höhe von 4.000,-- DM bis 4.800,-- DM. Der Angeklagte heiratete im Jahre xxxx. Aus der Ehe, die im Jahre xxxx geschieden wurde, sind x Kinder hervorgegangen, die heute zwischen xx und xx Jahre alt sind. Für seine xx jährige Tochter, die noch im Haushalt der Mutter lebt, bezahlt der Angeklagte monatlich einen Unterhalt in Höhe von 300,-- DM. Seit xxxx lebt der Angeklagte mit der geschiedenen Ehefrau des Mitangeklagten M zusammen. Beide sind seit dem Jahre xxxx verlobt. Der Angeklagte F ist bereits wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1. Am 26.06.1974 verurteilte ihn das Amtsgericht Essen wegen Umsatz- und Lohnsteuerverkürzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung. 2. Am 10.12.1975 verurteilte ihn das Amtsgericht Dorsten wegen vorsätzlicher falscher Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. 3. Aus den beiden vorgenannten Strafen bildete das Amtsgericht Essen am 28.02.1977 durch Beschluß eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die der Angeklagte in der Zeit von Mai xxxx bis April xxxx zum Teil verbüßte. Der Rest der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. 4. Am 01.03.1984 verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg-Hamborn wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,-- DM. Die Geldstrafe ist inzwischen bezahlt. Der Angeklagte M besuchte von xxxx bis xxxx die Volksschule. Es folgte eine Lehre als Kfz.-Schlosser, die er im Jahre xxxx erfolgreich abschloß. Von xxxx bis xxxx arbeitete der Angeklagte im elterlichen Transportunternehmen, bevor er sich mit einem Kfz.-Handel und einem Leihwagenunternehmen selbständig machte, welche er bis xxxx In den folgenden Jahren bis xxxx war der Angeklagte Inhaber einer Gaststätte in E. Seit xxxx arbeitete der Angeklagte als Angestellter in einer von seiner Mutter betriebenen Gaststätte. Diese Tätigkeit übt er auch heute noch aus. Sein Bruttoeinkommen beträgt rund 1.800,-- DM monatlich. Der Angeklagte heiratete zum ersten Mal im Jahre xxxx. Aus dieser Ehe, die im Jahre xxxx geschieden wurde, ging ein heute xx Jahre alter Sohn hervor. Seit dem Jahre xxxx ist der Angeklagte in zweiter Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe ist eine heute x Jahre alte Tochter hervorgegangen. Der Angeklagte M ist bereits einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 10.07.1981 verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg-Hamborn wegen fahrlässiger alkoholbedingter Verkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 50,-- DM. Der Angeklagte hat die Geldstrafe inzwischen bezahlt. Der Angeklagte H wurde in P geboren und kam im Zuge der Nachkriegswirren zusammen mit seiner Mutter im Jahre xxxx nach E1. Er besuchte von xxxx bis Anfang xxxx und – nach der Flucht – von xxxx bis xxxx die Volksschule. Es schloß sich eine dreijährige Lehre als Fräser an, die er mit Erfolg abschloß. Bis xxxx arbeitete der Angeklagte in seinem erlernten Beruf. Mitte xxxx machte er sich als Autohändler selbständig. Er führte sein Geschäft x Jahre lang, bevor er sich im Jahre xxxx der Subunternehmerbranche zuwandte. Diese Tätigkeit ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Angeklagte geht zur Zeit keiner Arbeit nach und erhält weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe. Er lebt seit einiger Zeit mit der geschiedenen Ehefrau des Mitangeklagten G zusammen, die als Altenpflegerin über einen monatliches Nettoeinkommen von 2.000,-- DM verfügt und damit für den Lebensunterhalt des Angeklagten aufkommt. Der Angeklagte heiratete im Jahre xxxx. Aus der Ehe, die im Jahre xxxx geschieden wurde, ging eine Tochter hervor, die heute xx Jahre alt ist. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte G besuchte x Jahre lang die Volksschule und arbeitete im Anschluß daran ein Jahr lang im elterlichen Betrieb, einer Blumengroßhandlung, als Verkaufsfahrer. Eine Lehre als Drogist brach er nach x Jahren ab, da seine Arbeitskraft im elterlichen Betrieb benötigt wurde. Etwa x Jahre später schlossen die Eltern das Geschäft aus wirtschaftlichen Gründen. Der Angeklagte eröffnete daraufhin selbst eine Blumengroßhandlung, die jedoch nur x Jahre lang existierte. In der Folgezeit war der Angeklagte für mehrere Unternehmen, zuletzt für die Firma “E2“, als Reisender tätig. Sein Beschäftigungsverhältnis bei “E2“ kündigte er nach etwa einem Jahr, um sich in der Folgezeit der Subunternehmerbranche zuzuwenden. Nachdem er diese Tätigkeit Ende xxxx aufgeben mußte, geht er keiner Arbeit mehr nach. Der Angeklagte heiratete im Jahre xxxx zum ersten Mal. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde im Jahre xxxx geschieden. Seit xxxx ist der Angeklagte in zweiter Ehe verheiratet. Auch aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seine jetzige Ehefrau ist im öffentlichen Dienst beschäftigt und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.900,-- DM. Der Angeklagte selbst erhält keine finanzielle Unterstützung durch das Arbeitsamt. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten. 1. Tatfeststellungen 1. Spätestens im Oktober xxxx faßten die Angeklagten F und M den gemeinsamen Entschluß, künftig als Bausubunternehmer gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung zu betreiben. Ihre Geschäftstätigkeit war von vornherein darauf angelegt, entsprechende Gewinne dadurch zu erwirtschaften, daß sie entweder gar keine Steuererklärungen abgaben oder aber nur einen geringen Teil der erwirtschafteten Umsätze und der sich daraus ergebenden Umsatz- und Lohnsteuern erklärten. Dabei wollten sie nicht unter ihren eigenen Namen auftreten, sondern jeweils andere Personen als „Strohleute“ vorschieben. 2. Tatkomplex N Der Zeuge M1 verkehrte in der von dem Angeklagten M geführten Gaststätte in E. Anläßlich eines Gaststättenbesuches kam er mit den beiden Angeklagten F und M ins Gespräch. Diesen war bekannt, daß der Zeuge von Beruf Bauleiter war, und sie sprachen mit ihm über ihren Plan, ein Subunternehmen auf dem Gebiet des Baugewerbes zu gründen. Der Zeuge zeigte Interesse an einem solchen Unternehmen, gab jedoch zu erkennen, daß er auf der Gründung einer GmbH bestehen werde. Ihm kam es darauf an, auf diese Weise seine Haftung zu begrenzen. Ergebnis des Gespräches war, daß der Zeuge seine Kontakte zu möglichen Auftraggebern in das Geschäft einbringen sollte. Eine genaue Aufgabenverteilung zwischen ihm und den beiden Angeklagten wurde noch nicht besprochen. Vereinbarungsgemäß meldete der Zeuge ein Gewerbe unter der Bezeichnung “Montage, Erd- und Abbruchsarbeiten“ an und eröffnete ein Geschäftskonto. Außerdem ließ er 500 Briefbögen drucken, auf denen als Geschäftssitz B-straße xx, E3, angegeben war. Der größte Teil dieser Briefbögen befindet sich heute noch in Besitz des Zeugen. Da der Zeuge M1 weiterhin auf der Gründung einer GmbH beharrte, verloren die beiden Angeklagten schon bald das Interesse an einer geschäftlichen Zusammenarbeit mit ihm. Ohne dessen Mitwirkung führten sie unter der Firmenbezeichnung N in den Monaten Oktober und November xxxx einige Aufträge für die Firmen N1 und F1 aus. Die Rechnungen erstellten sie auf den von M1 verschafften Vordrucken. Einen Teil der Rechnungen bezahlten die Auftraggeber per Scheck. Jeweils einer der von der Firma F1 ausgestellten Schecks wurde den Privatkonten des Angeklagten F, seiner Lebensgefährtin M2 sowie der jetzigen Ehefrau des Angeklagten M, M3, gutgeschrieben. Die unter der Firmenbezeichnung “N“ getätigten Umsätze legten die Angeklagten F und M nicht offen. Sie gaben weder Umsatzsteuer- noch Lohnsteuererklärungen bzw. –anmeldungen ab. 3. Tatkomplex N2 Ebenfalls im Oktober xxxx wandten sich die Angeklagten F und M an die Zeugin N3, mit der Bitte, sich als Namensgeberin für ein neu zu gründendes Subunternehmen zur Verfügung zu stellen. Der Kontakt kam durch den Zeugen C zustande, einen Bekannten des Angeklagten F, mit dem Frau N3 damals zusammenlebte. Die Zeugin war, was den Angeklagten bekannt war, völlig geschäftsunerfahren und hatte insbesondere von der Baubranche keinerlei Kenntnis. Kurz zuvor hatte sie auf Veranlassung des Zeugen C in E1 ein Gewerbe an-, jedoch kurz darauf wieder abgemeldet, da sie von der B1 nicht die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten hatte. Gemäß ihrer zuvor mit dem Angeklagten F getroffenen Vereinbarung meldete die Zeugin N3 in J ein Gewerbe unter der Bezeichnung Erd-, Abbruch- und Fugarbeiten an. Als offizieller Firmensitz wurde angegeben N4, T-straße xx. Dabei handelte es sich um die Anschrift der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten F. Anläßlich ihrer Reise nach J, bei der sie von dem Zeugen C und dem Angeklagten F begleitet wurde, besuchte die Zeugin N3 auch die B1 und das Arbeitsamt, um die erforderlichen Formalitäten zu erledigen. Der Angeklagte F hielt sich dabei im Hintergrund, indem er im Wagen sitzen blieb. Jedoch wies er die Zeugin an, was im einzelnen zu tun sei. Darüberhinaus übergab er der Zeugin einen Barbetrag in Höhe von 300,-- DM, von dessen Zahlung die B1 die Erteilung die Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machte. Tatsächlich wurden die Geschäfte der N2 von einem Büro auf der L-Straße xxx in E1, der Anschrift des Angeklagten F, aus getätigt. Sowohl der Angeklagte F als auch der Angeklagte M hielten sich von Anfang an regelmäßig in den Büroräumen auf. Einzige Bürokraft war die Zeugin F2, die von dem Angeklagten F eingestellt worden war, ihre Weisungen jedoch sowohl von F als auch von M erhielt. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit waren die Entgegennahme von Telefongesprächen und das Schreiben von Rechnungen gemäß handschriftlichen Vorlagen, die teils von dem Angeklagten F, teils von dem Angeklagten M stammten. Beide Angeklagte stellten Arbeitskräfte ein, bemühten sich um Aufträge und zahlten Löhne aus. Unter der offiziellen Geschäftsadresse in N4 eingegangene Post wurde über die Zeugin N3 an die Angeklagten weitergeleitet. Frau N3 unterzeichnete Schriftverkehr mit Behörden und der Krankenkasse sowie die Steuererklärungen, hatte im übrigen aber in den Geschäftsbetrieb keinerlei Einblick. Für die Zurverfügungstellung ihres Namens erhielt sie von den Angeklagten F und M etliche Male einen Bargeldbetrag in Höhe von jeweils 100,-- DM. Unter der Firmenbezeichnung N2 tätigten die Angeklagten F und M Umsätze in erheblichem Umfang. Für das Jahr xxxx gaben sie keinerlei Steuererklärungen oder –anmeldungen ab. Die Umsätze des Jahres xxxx offenbarten sie nur zu einem Bruchteil und erklärten lediglich die darauf entfallende Umsatzsteuer und dementsprechend auch nur einen geringen Teil der Lohnsteuern. Darüberhinaus machten die Angeklagten in den Umsatzsteuervoranmeldungen für xxxx zu Unrecht Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der Firma O geltend, denen angeblich an N2 erbrachte Subunternehmerleistung zugrundelagen. Tatsächlich war O für N2 nicht tätig geworden und hatte auch keine Vergütung erhalten. Tatkomplex X Im Oktober xxxx wurde das unter dem Namen der Zeugin N3 laufende Gewerbe wieder abgemeldet. Etwa einen Monat zuvor hatten die Angeklagten F und M den Angeklagten H kennengelernt, der seinen Automobilhandel aufgegeben hatte und daran interessiert war, sich ebenfalls in der Subunternehmerbranche zu betätigen. In den letzten Wochen des Bestehens der N2 beteiligte er sich bereits an deren Geschäftsführung und zog insbesondere von deren Auftraggebern ausgestellte Schecks über sein Privatkonto ein. Bereits während dieser Zeit vereinbarten die Angeklagten F und M mit H, daß dieser sich künftig mit einer finanziellen Einlage in Höhe von 40.000,-- DM an dem Nachfolgeunternehmen der Firma N2 beteiligen und als Namensgeber in Erscheinung treten werde. Auch H hatte sich entschlossen, künftig mit gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung Geld zu verdienen und abei durch Steuerverkürzung Gewinne zu erzielen. Am xx. Oktober xxxx meldete der Angeklagte H ein Fug- und Abbruchunternehmen mit der Firmenbezeichnung X unter der offiziellen Anschrift N4, M4 x, an. Tatsächlich wurden die Geschäfte auch weiterhin von dem Büro L-Straße xxx in E1 aus geführt. Es handelte sich lediglich um die Fortführung des Betriebes der N2 unter einem neuen Namen. Der vorhandene Auftragsbestand sowie die Belegschaft der N2 wurden übernommen. Gegenstand des Unternehmens war nach wie vor die gewerbliche Arbeitsnehmerüberlassung. Die drei Angeklagten F, M und H, die als gleichberechtigte Partner die Geschäfte der X führten, waren sowohl im Büro als auch auf den Baustellen regelmäßig anwesend. Jeder von ihnen stellte Personal ein, fertigte die Vorlage von Rechnungen und betreute Baustellen. Gespräche mit Auftraggebern führte überwiegend der Angeklagte H, der auch dem gesamten Schriftverkehr sowie die Steuererklärungen der X unterzeichnete. Bei der Abgabe der Steuererklärungen war dem Angeklagten H von Anfang an klar, daß nur ein geringer Teil der geschuldeten Steuern erklärt wurde. Ihm war bekannt, in welcher Größenordnung die X Umsätze erzielte und daß diese zum größten Teil dem Finanzamt nicht offenbart wurden. Über die bei der D N4 und der T1 P1 geführten Geschäftskonten konnte außer dem Angeklagten H auch der Angeklagte F verfügen. Den nach Abzug der Löhne sowie der sonstigen Kosten verbliebenen Gewinn –monatlich ca. 20.000,-- bis 30.000,-- DM – teilten die Angeklagten F, M und H untereinander auf, wobei die von H zu erbringende Einlage in Höhe von 20.000,-- DM verrechnet wurde. Der Restbetrag wurde ihm erlassen. Für das Jahr xxxx gaben die Angeklagten Umsatzsteuer- und Lohnsteuererklärungen ab, für xxxx Lohnsteueranmeldungen, sowie für die Monate Januar bis April xxxx Umsatzsteuervoranmeldungen. Darüber hinaus machten die Angeklagten zu Unrecht Vorsteuern aus angeblichen Eingangsrechnungen der Firmen G1 und O geltend. Tatsächlich lagen diesen Rechnungen keine Leistungen an X zugrunde. Vielmehr fertigte die Zeugin F2 diese Rechnungen auf Anweisung des Angeklagten H, der dies mit F und M abgsprochen hatte. anhand von Blankovordrucken, die im Büro der X lagen. Ende xxxx entschloß sich der Angeklagte H, künftig nicht mehr für X nach außen hin in Erscheinung zu treten, da er das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung nunmehr als zu hoch einschätzte. Nach seinem Willen sollte das Unternehmen künftig einen anderen Namen tragen. Im Dezember xxxx stellten daher die Angeklagten M und H ihre Geschäftstätigkeit unter der Firmenbezeichnung X ein. Der Angeklagte F hatte sich bereits ab 1. Mai 1979 aus dem Geschäft zurückgezogen, um ab x. Mai xxxx eine Haftstrafe von x Jahren zu verbüßen. Auf die weitere Geschäftstätigkeit hatte er keinen Einfluß. Am xx. August xxxx wurde das Steuerstrafverfahren gegen die Angeklagten F, M und H eingeleitet. Am Morgen desselben Tages erschien der Angeklagte H beim Finanzamt J und erstattete Selbstanzeige, wobei er erklärte, die von ihm abgegebenen Umsatz- und Lohnsteueranmeldungen sowie die Jahreserklärungen seien unzutreffend gewesen. Er kündigte an, er wolle nähere Angaben nach der Urlaubsrückkehr seines Steuerberaters nachreichen. In der Folgezeit überreichte der Steuerberater C1 des Angeklagten eine Aufstellung über die Umsätze der X, die er anhand einer Auswertung der Bankauszüge ermittelt hatte. Mitte xxxx erhielt der Angeklagte H Zahlungsaufforderungen der Finanzverwaltung über die verkürzten Lohn- und Umsatzsteuer, wobei ihm eine Zahlungsfrist von jeweils einem Monat eingeräumt wurde. Hierauf hat der Angeklagte nichts bezahlt. 4. Tatkomplex G2/C2 Nachdem sich der Angeklagte H entschieden hatte, das unter seinem Namen laufende Gewerbe abzumelden, sah er sich nach Absprache mit dem Angeklagten M nach einem neuen Geschäftspartner um, der bereit war, seinen Namen zur Verfügung zu stellen. H wandte sich daher an den Angeklagten G, den er seit einigen Jahren kannte und bot ihm, was mit dem Angeklagten M abgesprochen war, für seine Beteiligung eine monatliche Vergütung von 3.000,-- DM an. G, der aufgrund seiner Ehescheidung noch Verbindlichkeiten in Höhe von 40.000,-- DM hatte, erklärte sich einverstanden. Dies war Ende xxxx. Zwar arbeitete er zu diesem Zeitpunkt noch als Reisender für die Firma E2, kündigte jedoch das Arbeitsverhältnis zum xx. März xxxx, da er von vornherein vorhatte, in der Firma G3 mitzuarbeiten. Er wußte von dem Angeklagten H, daß Gegenstand des Unternehmens die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung war. Darüber, daß unrichtige Umsatz- und Lohnsteuererklärungen abgegeben werden sollten, war zunächst zwar nicht ausdrücklich die Rede gewesen. Jedoch hielt der Angeklagte G – nicht zuletzt angesicht der für die bloße Namensgebung recht hohen monatlichen Vergütung von 3.000,-- DM – es von Anfang an für möglich und nahm billigend in Kauf, daß das Unternehmen auf Steuerverkürzung angelegt war. Er kannte, obwohl er bis zum xx. März xxxx nicht im Betrieb mitarbeitete, sondern weiter für E2 tätig war, die ungefähre Größenordnung der erzielten Umsätze. Andererseits nahm er auch Kenntnis von dem Inhalt der Steueranmeldungen, die er stets unterschrieb. G meldete das Gewerbe unter der Anschrift E4-Straße xx, O1 an. Tatsächlich wurde der Geschäftsbetrieb von der N5-Straße xx in E1, später unter der Anschrift G4-Straße xx in E1 betrieben. Über das Geschäftskonto war außer G auch der Angeklagte H verfügungsberechtigt. Einige Schecks von Auftraggebern wurden über das Konto des Angeklagten H eingezogen. Bis xx. März xxxx führten die Angeklagten M und H die Geschäfte der Firma G3 gemeinschaftlich und mit gleicher Aufgabenverteilung wie bei X. Belegschaft und Auftraggeber der X behielten sie im wesentlichen bei. Am x. April xxxx trat der Angeklagte G aktiv in die Geschäftsführung ein und erhielt dafür monatlich 5.000,-- DM. Er hatte jetzt vollen Einblick in den Betrieb und erkannte nunmehr positiv, daß das Unternehmen darauf angelegt war, durch die Hinterziehung von Steuern Gewinne zu erzielen. Seine Aufgaben bestanden im wesentlichen darin, daß er anhand von Vorlagen von M oder H Rechnungen fertigte, Geldeingänge prüfte, die Bank besuchte und das Telefon bediente. Die Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen unterschrieb der Angeklagte G nach wie vor. Sie wurden für die Zeit von Dezember xxxx bis Juli xxxx erstellt, waren jedoch insoweit unrichtig, als nur ein Bruchteil der erzielten Umsätze und damit der zu entrichtenden Lohnsteuern und Umsatzsteuern erklärt wurden. Im August xxxx bekam der Angeklagte G Bedenken wegen des hohen Risikos einer Strafverfolgung. Er war nicht mehr bereit, nach außen hin in Erscheinung zu treten und wollte sich – jedenfalls offiziell - zurückziehen. Der Angeklagte M bot ihm daraufhin für den Fall, daß er bliebe, eine höhere Vergütung an. Gegen den Willen der Angeklagten M und H meldete er gleichwohl das Gewerbe ab. Zuvor war er jedoch auf deren Bitte an den früheren Mitangeklagten C3 herangetreten, den er privat kannte. Der Angeklagte G fragte C3, ob er bereit sei, seinen Namen für das Unternehmen zur Verfügung zu stellen. C3 willigte ein, als G ihm für den Fall, daß das Geschäft “liefe“, eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.000,--DM versprach. C3 meldete das Gewerbe unter seinem Namen in I an, war jedoch zu keinem Zeitpunkt in dem Betrieb tätig und hatte keinen Einblick in die Geschäftsvorgänge. Diese unterlagen weiterhin dem maßgeblichen Einfluß der Angeklagten M, H und G. Für die Monate September und Oktober xxxx wurden keine Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt. Nachdem die Steuerfahndung am xx. Oktober xxxx die Büroräume der Firma C2 durchsucht hatten, stellten die Angeklagten die Geschäftstätigkeit ein. Bei der Durchsuchung am xx. Oktober xxxx hielt sich in den Büroräumen der Firma C2 außer dem Angeklagten G – auf deren Bitte hin – auch der Angeklagte M auf. Im Anschluß an die Durchsuchung unterzeichnete G auf Betreiben M folgende Erklärung: “Aus Anlaß der Steuerfahndung vom xx.xx.xx sowie auf Grund der Ermittlungen in Sachen Fa. N2 bestätige ich hiermit Herrn M, daß er zur Fa. G2 in keinerlei Verbindung stand, weder als Gesellschafter noch in sonst einer Form. Die Anwesenheit am xx.xx.xx in meinen Büroräumen war rein zufällig, da auf Grund meiner Bekanntschaft mit Herrn M dieser von mir aus Gefälligkeit gebeten wurde, das Büro während meiner Abwesenheit zu beaufsichtigen.“ Die Erklärung hatte die Zeugin M5, die Mutter des Angeklagten M, auf dessen Bitte handschriftlich verfaßt. 5. Tatkomplex X1 Bereits in der ersten Hälfte des Jahres xxxx gründete der Zeuge L1, gelernter Goldschmied, später Jockey und in der Baubranche unerfahren, die Firma X1, die sich ebenfalls mit der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung beschäftigte. Der Geschäftssitz befand sich in X2, T2-Straße xxx. Die Geschäftstätigkeit kam etwa Mitte xxxx zum Erliegen, da es dem Zeugen L1 an Aufträgen mangelte. Im Juli xxxx kam es in den Geschäftsräumen des Zeugen T3 in E1 zu einem Gespräch L1 mit dem Angeklagten F, der bis April xxxx einen Teil seiner Haftstrafe verbüßt hatte und auf Bewährung vorzeitig entlassen worden war. Beide kamen überein, die Firma X1 fortan gemeinsam zu führen. Der Angeklagte F hatte sich nämlich entschlossen, künftig erneut gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung zu betreiben und dabei Steuern nicht zu erklären um auf diese Weise Gewinn zu erwirtschaften. Ab Juli xxxx lebte die Geschäftstätigkeit der Firma X1 wieder auf, und es wurden wieder Umsätze getätigt, von denen L1 allerdings einen großen Teil lediglich mit dem Zeugen T3, nicht aber mit dem Angeklagten F teilte. Unter Mitwirkung und finanzieller Beteiligung F wurde nur ein Auftrag der Firma G5 im Wert von 2.964,--DM ausgeführt. Dieser Umsatz wurde – wie alle anderen – nicht erklärt. Der Angeklagte und L1 gaben für die Firma X1 keine Steuererklärungen oder Steueranmeldungen ab. Beide, L1 und F, kümmerten sich gleichermaßen um den Betrieb, wobei der Angeklagte F auch die technischen Belange wahrnahm und die Stellung eines “Bauleiters“ innehatte. 6. Tatkomplex X3 Ende des Jahres xxxx pfändete die Allgemeine Ortskrankenkasse Außenstände der Firma X1, nachdem sie festgestellt hatte, daß in erheblichem Umfang Beiträge nicht abgeführt worden waren. Auf Vorschlag des Angeklagten F gründete daher der Zeuge L1 in H1 die Firma X3. Der Angeklagte und der Zeuge L1 führten unter dieser neuen Bezeichnung die Geschäftstätigkeit der früheren Firma X1 in unveränderter Form fort. Jedoch wurden dieses Mal die erzielten Umsätze ausschließlich zwischen L1 und F aufgeteilt. Steuererklärungen- bzw. anmeldungen gaben der Angeklagte und L1 für die Firma X3 nicht ab. Auch von der Firma T4 an L1 ausgestellten Scheck diskontierte F an einen Dritten namens X4. 7. Tatkomplex G6 Als im Mai xxxx die Steuerfahndung Ermittlungen gegen den Angeklagten und den Zeugen L1 aufnahm und unter anderem die Geschäftsräume der X3 durchsuchte, entschlossen sich der Angeklagte F und L1, ihre Geschäftstätigkeit unter der Bezeichnung G6 fortzusetzen. Sitz dieses Unternehmens war I1. Hinsichtlich der Art der Geschäftsführung sowie der Aufgabenverteilung zwischen F und L1 gilt das bereits unter 5. und 6. Gesagte. Auch für die Firma G6 wurden keine Steuererklärungen oder Anmeldungen abgegeben. Anläßlich neuer Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung gaben der Angeklagte F und L1 den Betrieb der Firma G6 im August xxxx endgültig auf. Unter den Daten vom xx.x.xxxx und vom xx.x.xxxx unterzeichnete der Zeuge L1 zwei maschinenschriftlich verfaßte Erklärungen. Die näheren Umstände ihres Zustandekommens konnten nicht geklärt werden. Die Erklärung vom xx.xx.xxxx hat folgenden Inhalt: “Herr F, wohnhaft in xxxx E1 xx, L-Straße xxx, war bis zum heutigen Tage noch nie bei mir beschäftigt und hat auch keine Gelder von mir bezogen.“ Die Erklärung vom xx.x.xxxx hat folgenden Inhalt: “ Eidesstattliche Versicherung Ich, L1, wohnhaft in I2, erkläre hiermit an Eides statt, daß Herr F, wohnhaft E1 xx, L-Straße xxx, während meiner selbständigen Tätigkeit nicht in meinem Betrieb oder für mich persönlich tätig war. Es ist richtig, daß ich Herrn F seit ca. xx Jahren kenne. Herr F hat mir lediglich freundschaftliche Dienste erwiesen. Hierfür hat er weder Geld noch sonstige Vergütungen erhalten. Diese Versicherung entspricht der vollen Wahrheit und ist meinerseits unwiderruflich.“ 8. Höhe der hinterzogenen Steuern und der verschuldeten Auswirkungen der Taten Die von den Angeklagten im Rahmen der einzelnen Tatkomplexe erzielten Umsätze sowie die von ihnen nicht erklärten Umsatz- und Lohnsteuern ergeben sich aus den nachfolgenden tabellarischen Übersichten. Bei der Berechnung der hinterzogenen Umsatzsteuern hat die Kammer aus Gründen der Vereinfachung zugunsten der Angeklagten geschätzte Vorsteuerbeträge berücksichtigt, obwohl diese an sich erst bei der Ermittlung der verschuldeten Auswirkungen der Taten von Bedeutung sind (vgl. BGH, WiStra 1985, 225). Entsprechend den in der Baubranche für vergleichbare Subunternehmen geltenden Erfahrungssätzen hat die Kammer angenommen, daß den Angeklagten Kosten in Höhe von 5 % der Nettoumsätze entstanden sind und daß zwei Drittel dieser Kosten mit Vorsteuern belastet waren. Bei der Berechnung der Lohnsteuern ist die Kammer davon ausgegangen, daß erfahrungsgemäß Unternehmen, die die Arbeitnehmerüberlassung in der Baubranche zum Gegenstand haben, einen Lohnaufwand in Höhe von zwei Dritteln der Nettoumsätze entsteht. für den Tatkomplex X hat der Angeklagte H dies zutreffend bestätigt. Hinsichtlich der Tatkomplexe N, N2, X und G2/C2 hat die Kammer festgestellt, daß ein geringer Teil der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarten abgab und daß für diese Lohnsteuern angemeldet wurden. Bei ordnungsgemäß angemeldeten Arbeitnehmern beträgt der Steueranteil nach den Erläuterungen des Zeugen T5 etwa 15 % des Bruttolohnaufkommens. Demgemäß hat die Kammer den auf die angemeldeten Lohnsteuern entfallenden Anteil der ausgezahlten Löhne wie folgt berechnet: angemeldete Lohnsteuern x 100 15. Der sich dann ergebende Betrag wurde vom gesamten Lohnaufwand abgezogen. Die Differenz betrifft die Nettolohnsumme, die an die ohne Steuerkarten arbeitenden Arbeitnehmer ausgezahlt wurde. Bei den Arbeitnehmern, die keine Lohnsteuerkarten abgegeben haben, war festzustellen, daß diese mit diesem Vorgehen einverstanden waren, also schuldhaft die Steuerkarten nicht vorgelegt haben. An einer Besteuerung ihrer Einkünfte waren sie nicht interessiert. Keiner von ihnen hat später seine steuerlichen Verhältnisse im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs oder der Einkommensteuererklärung dem Finanzamt offenbart und eine Besteuerung nach persönlichen Merkmalen verlangt. Dies rechtfertigt es, für diese Arbeitnehmer die Steuerklasse VI zugrundezulegen, wobei zugunsten der Angeklagten nur der Mindeststeuersatz von 28,2 % der Nettolöhne – dieser Satz entspricht dem Mindestsatz von 22 % des Bruttolohnes – angesetzt wurde. Etwas anderes gilt für die Tatkomplexe X1, X3 und G6. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht auszuschließen, daß Arbeitnehmer dieser Unternehmen dem Angeklagten F oder dem Zeugen L1 zwar Lohnsteuerkarten vorlegten, daß aber gleichwohl die entsprechenden Lohnsteuern nicht angemeldet und abgeführt wurden. Die Anwendung der Steuerklasse VI war daher in diesen Fällen nicht gerechtfertigt, da die Voraussetzungen des § 39 c EStG nicht vorliegen. Da die persönlichen Verhältnisse der bei diesen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer infolge des Zeitablaufs nicht mehr zu ermitteln sind, hat die Kammer bei der Berechnung der Lohnsteuern den bereits erwähnten Erfahrungswert von 15 % zugrundegelegt. 1. Tatkomplex N Brutto-Umsätze: 30.09. – 7.11.xxxx Firma F1, 26.093,43 DM Firma N1, H2- Straße xx-xx H1 62.227,87 DM Umsatzsteuer: 88.321,30 DM Netto-Umsatz 79.568,14 DM Umsatzsteuer 11 % 8.752,49 DM Vorsteuer 291,74 DM Zahllast 8.460,75 DM bisher angemeldet 0,00 DM hinterzogene Steuer 8.460,75 DM Lohnsteuer: Nettolöhne 53.045,05 DM Lohnsteuer 28,2 % 14.958,70 DM bisher angemeldet 0,00 DM hinterzogene Steuer 14.958,70 DM 1. Tatkomplex N2 Brutto-Umsätze: 27.10.-31.12.xx 01.01.-10.11.xx X5 KG, I3 - Straße xxx, P1 6.329,12 DM N1, H2 - Straße xx-xx, H1 4.664,46 DM 273.996,92 DM Firma F1, G7 xx, P1 10.168,77 DM 267.982,38 DM xxxx xxxx Firma I4, M6 – Straße xx, I5 145.169,94 DM I6 oHG, I7 xx, E1 13.659,52 DM C4, C5-Straße xx, E1 176.923,74 DM L2 GmbH, S-Straße xx, E5 44.685,33 DM C6, N6 x, F3 6.650,84 DM A AG, E6 -Straße xxx E1 1.660,83 DM 9.929,36 DM C7, S1 xx, F4 12.355,84 DM H3, V xx, C8 47.297,89 DM C9, B2 x, S2 171.453,39 DM T6 GmbH, I8 -Straße xx, N7 42.278,73 DM U, L3-Straße x, X6 319.089,70 DM O, V1 -Straße xx, F4 24.000,-- DM __________________ ____________________ 16.494,06 DM 1.561.802,70 DM Berechnung der hinterzogenen Steuern: Umsatzsteuer angemeldet: xxxx xxxx Nettoumsatz 0,-- 215.176,-- DM USt hieraus 25.821,-- DM Vorsteuern 14.456,-- DM Zahllast 0,-- 11.364,-- DM tatsächlich: Bruttoumsatz 16.494,06 DM 1.561,802,70 DM Nettoumsatz 14.859,-- DM 1.394,466,-- DM USt hieraus (11 %) 1.634,49 DM (12 %) 167.335,92 DM Vorsteuer 60,48 DM 6.247,21 DM Zahllast 1.574,01 DM 161.088,71 DM verkürzt 1.574,01 DM 149.724,71 DM insgesamt 151.298,72 DM Lohnsteuer angemeldet xxxx xxxx Zahllast 0,-- DM 4.379,06 DM (dies entspricht einem Lohneinsatz von 29.194,-- DM tatsächlich: Nettoumsatz: 14.859,-- DM 1.394.466,-- DM Lohneinsatz (66 2/3) %) 10.996,-- DM 1.041.201,-- DM ./. versteuerter Anteil des Lohneinsatzes 0,-- DM 29.194,-- DM verbleiben 10.996,-- DM 1.012.007,-- DM hiervon 28,2 % = 3.100,87 DM 285.385.97 DM insgesamt 288.486,85 DM 1. c) Tatkomplex X Brutto Umsätze: 17.10.-31.12.xxxx 1. HJ xxxx 2. HJ xxxx Firme F1, G7 xx, P1 60.864,40 DM 409.773,70 DM 689.613,54 DM C4, C5 -Straße xx E1 30.856,28 DM 266.735,43 DM 276.113,82 DM N1, H2- Straße xx-xx, H1 67.305,52 DM 337.095,61 DM 315.183,79 DM L4, G8 - Straße xx, X7 74.594,55 DM Firma I4, M6 - Straße xx, I5 11.075,68 DM C4, B3 -Straße xx, E5 371.991,96 DM X8 GmbH, F5 -Straße xx, O2 133.343,13 DM T7, T8- Straße, H1 22.939,57 DM C10, U1- Straße x, N8 78.813,96 DM 51.383,06 DM I9, F4 17.077,02 DM C7 S1 xx, F4 8.313,99 DM 2.660,-- DM 21.597,12 DM Fa. L5, W -Straße xx, C11 11.146,32 DM C9, B2 x, S2 44.866,84 DM 11.842,12 DM I10, L6 -Straße x, N9 40.000,-- DM P2 GmbH T9 xx, N10 14.292,52 DM T10 GmbH I11 -Straße xx, N 2.562,56 DM 191.705,46 DM 2.500,69 DM N11, N12 -Straße x, J1 71.931,80 DM C12, C13 x, G9 27.612,12 DM ______________ ______________ _____________ 180.978,43 DM 1.331.651,-- DM 2.153.163,13 DM Berechnung der hinterzogenen Steuern: Umsatzsteuer xxxx xxxx angemeldet: xxxx Jan-April Mai-Dez. Nettoumsatz 37.065,00 553.300,00 0,-- DM USt hieraus 4.447,00 69.665,00 DM Vorsteuern 3.324,00 37.564,00 DM Zahllast 1.123,30 32.101.00 0,-- DM xxxx xxxx tatsächlich xxxx Jan.-Juni Juli-Dez. Bruttoumsatz 180.978,43 1.331.651,00 2.153.163,13 DM Nettoumsatz 161.587,00 1.188.874,00 1.905.454,00 DM USt hieraus 19.390,44 142.676,88 247.709,02 DM Vorsteuer 646,35 4.755,49 8.256,96 DM Zahllast 18.744,09 137.921,39 239.452,06 DM Zahllast xxxx 377.373,45 DM verkürzt 17.620,79 345,271,75 DM insgesamt (xx/xx) 362,892,45 DM Lohnsteuer angemeldet: xxxx xxxx Zahllast 551,45 21.302,90 DM (dies entspricht einem Lohneinsatz von 3.676,33 142.019,33 DM tatsächlich: Nettoumsatz 161.587,00 3.094,428,00 DM Lohneinsatz 107.724,66 2.062,949,00 DM ./. versteuerter Anteil des Netto 3.676,33 142.019,33 DM Lohneinsatzes verbleiben 104.048,33 1.920,929,67 DM hiervon 28,2 % - hinterzogen 29.341,62 541.702,17 DM insgesamt 571.043,79 DM Die dem Angeklagten F für die Zeit bis zum xx. April xxxx zuzurechnenden Steuerverkürzungen errechnen sich im Rahmen des Tatkomplexes X wie folgt: Bruttoumsätze: Fa. F1 309.503,84 DM Fa. C4 30.856,28 DM Fa. N1 250.477,61 DM Fa. C7 8.313,99 DM Fa. T10 GmbH 2.562,56 DM Fa. I4 11.075,68 DM Fa. C9 23.629,38 DM Insgesamt: 636.419,34 DM Umsatzsteuer: Die Anmeldungen wurden dem Angeklagten F in vollem Umfang zugerechnet: Nettoumsatz 568.231,55 DM Umsatzsteuer (12%) 68.187,79 DM Vorsteuern 2.272,92 DM Zahllast 65.914,87 DM angemeldet 33.225,00 DM hinterzogen 32.689,87 DM Lohnsteuer: Auch hier wurden die Anmeldungen dem Angeklagten F voll zugerechnet. Nettoumsatz 568.231,55 DM Lohneinsatz 378.821,02 DM ./. versteuerter Anteil 3.676,33 DM 142.019,33 DM verbleiben 233.125,36 DM hiervon 28,2 % = hinterzogen 65.741,35 DM 1. d) Tatkomplex G2/C2 Brutto-Umsätze erzielt unter der Firmenbezeichnung G2: Dezember xxxx 1.1.-30.9.xxxx Firma F1, G7 xx, P1 271.050,11 DM T3, S3 xx, E1 837.064,66 DM L7, I12 -Straße xx-xx, L8 13.952,15 DM 386.374,84 DM C4, C5 -Straße xx, E1 358.843,50 DM N1, H2- Straße xx, H1 425.718,38 DM L4, G8- Straße xx, X7 29.170,03 DM C4, W1 16.831,-- DM C4, B3 -Straße xx, E5 335.540,87 DM T4 GmbH & Co. KG., I13 -Straße xxx, P1 9.831,-- DM 125.429,48 DM C10 GmbH, U1 -Straße x, N8 4.176,45 DM I9 F4, T11, C8 261.522,46 DM X9, U2, E5 29.623,98 DM N13, E5 23.783,15 DM 3.100.630,26 DM Unter der Firmenzeichnung C2 erzielte Umsätze: September xxxx Oktober xxxx T3, S3 xx, E1 60.612,63 DM 57.008,50 DM C4, C5 -Straße xx, E1 74.082,83 DM 30.579,69 DM T4 GmbH & Co. KG., I13 -Straße xxx, P1 11.808,50 DM 6.525,75 DM N1, H2 - Straße xx, H1 51.373,62 DM X9, U2, E5 10.893,27 DM 4.069,64 DM 157.397,23 DM 149.557,20 DM T3, S3 xx, E1 November xxxx (Rechnung erstellt) 13.568,-- DM Dies ergibt einen Gesamtbruttoumsatz der Fa. C2 in Höhe von 320.522,43 DM. Bei der folgenden Berechnung der Steuern werden die unter den Firmenbezeichnungen G2 und C2 erzielten Umsätze einheitlich behandelt. Berechnung der hinterzogenen Steuern: Umsatzsteuer angemeldet: xxxx xxxx Nettoumsatz: 0,- 199.370,00 DM USt hieraus 25.918,15 DM Vorsteuern 7.885,23 DM Zahllast 0,- 18.032,92 DM tatsächlich: Bruttoumsatz 23.783,15 3.421.152,60 DM Nettoumsatz 21.047,00 3.027.568,00 DM USt hieraus (13%) 2.736,11 393.583,84 DM Vorsteuer 80,68 11.605,68 DM Zahllast 2.655,43 381.978,16 DM verkürzt 2.655,43 363.945,24 DM insgesamt 366.600,67 DM Lohnsteuer angemeldet xxxx xxxx Zahllast 1.026,60 8.738,60 DM (dies entspricht einem Lohneinsatz von 6.844,00 58.257,33 DM tatsächlich Nettoumsatz 21.047,00 3.027.568,00 DM Lohneinsatz (66 2/3 %) 14.031,00 2.018.378,00 DM ./. versteuerter Anteil des Lohneinsatzes 6.844,00 58.257,33 DM verbleiben 7.187,00 1.960.120,67 DM hiervon 28,2 % = hinterzogen 2.026,73 552,754,03 DM insgesamt 554.780,76 DM 1. e) Tatkomplex X1: Netto-Umsatz September xxxx Firma G5, E1 2.964,-- DM Umsatzsteuer: Netto-Umsatz 2.964,-- DM Umsatzsteuer 13 % 385,32 DM Vorsteuer 12,84 DM Zahllast 372,48 DM bisher angemeldet 0,00 DM hinterzogene Steuer 372,48 DM Lohnsteuer: Nettolöhne 1.975,98 DM Lohnsteuer 15 % 296,39 DM bisher angemeldet 0,00 DM hinterzogene Steuer 296,39 DM Die Lohnsteuer wurde zugunsten des Angeklagten F mit 15 % der Nettolöhne anstatt der Bruttolöhne geschätzt. Dies gilt auch für die Tatkomplexe X3 und G6. 1. f) Tatkomplex X3 Brutto-Umsätze: März xxxx April xxxx Mai xxxx T4 E3 11.074,-- DM 17.642,69 DM 5.424,-- DM L9, E7 29.273,-- DM 91.660,86 DM 21.580,71 DM 40.347,-- DM 109.303,55 DM 27.004,71 DM 176.655,26 DM Umsatzsteuer: März bis Mai xxxx Netto-Umsatz 156.339,92 DM Umsatzsteuer 20.324,18 DM Vorsteuer 677,47 DM Zahllast 19.646,71 DM bisher angemeldet 0,00 DM hinterzogene Steuer 19.646,71 DM Lohnsteuer: März bis Mai xxxx Nettolöhne 104.224,-- DM Lohnsteuer 15 % 15.633,60 DM bisher angemeldet 0,00 DM hinterzogene Steuer 15.633,60 DM 1. g) Tatkomplex G6 Brutto-Umsätze: Mai bis August xxxx T4 GmbH & Co. KG., I13 -Straße xxx, P1 73.852,83 DM L9, P1 14.041,38 DM N1, H2- Straße xx, H1 62.778,62 DM T12 29.361,80 DM Q / L9 6.012,75 DM Q / T4 3.661,20 DM 189.708,03 DM Umsatzsteuer: Mai bis August xxxx Netto-Umsatz 167.883,21 DM Umsatzsteuer 13 % 21.824,82 DM Vorsteuer 727,49 DM Zahllast 21.097,30 DM bisher angemeldet 0,00 DM hinterzogene Steuer 21.097,30 DM Lohnsteuer: Mai bis August xxxx Nettolöhne 111.922,-- DM Lohnsteuer 15 % 16.788,30 DM bisher angemeldet 0,00 DM hinterzogene Steuer 16.788,30 DM Bei der Durchsuchung am xx.xx.xxxx wurden bei den Angeklagten G und M ca. 60.000 DM in bar sichergestellt. Dieser Betrag wurde auf die Umsatzsteuerschuld der Fa. G2 verrechnet. Durch erfolgreiche Pfändungen konnten weitere Beträge beigetrieben werden, so daß der Umsatzsteuerrückstand bzgl. Fa. G2 noch 257.936,- DM beträgt. Auf die rückständigen Lohnsteuern konnten 10.000,- DM verrechnet werden. Zugunsten des Angeklagten M wurden auf seine Steuerschuld etwa 33.300,- DM zuviel gezahlte Einkommensteuer verrechnet. M hatte nämlich an die Firmen N2 und X Rechnungen über Provisionen für die Vermittlung von Bauaufträgen erstellt und diese angeblichen Einkünfte zur Einkommensteuer erklärt. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten H und G, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie den ausweislich der Sitzungsniederschriften herangezogenen Beweismitteln. Der Angeklagte F hat von seinem Recht, sich nicht zur Sache einzulassen, Gebrauch gemacht. Der Angeklagte M hat sich zu in Augenschein genommenen Unterschriften sowie zu einer Selbstanzeige geäußert, die Steuern betraf, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens waren. 1. Die Feststellungen der Kammer zur Höhe der von den einzelnen Firmen erzielten Umsätze sowie den tatsächlichen Grundlagen zur Berechnung der verkürzten Steuern beruhen auf den Aussagen der Zeugen Q1 und T5. Die Kammer hatte keine Bedenken, den Ausführungen dieser beiden Zeugen, die das Ergebnis ihrer Ermittlungen anhand von schriftlichen Aufzeichnungen untermauern und überzeugend darlegen konnten, in vollem Umfang zu folgen. Was die Höhe der von den Angeklagten erzielten Umsätze betrifft, so wurde diese anhand von Rechnungen ermittelt, die bei den Auftraggebern sichergestellt werden konnten. Einen Großteil dieser Rechnungen, insbesondere Ausgangsrechnungen der Firmen N2 und H, hat die Kammer durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Darüberhinaus wurden zu den Komplexen N2 und X die Eingangsrechnungen der Firmen G10 und O verlesen, die zum Vorsteuerabzug verwendet wurden, obwohl ihnen keine Leistungen zugrunde lagen. Letzteres entnimmt die Kammer der Einlassung des Angeklagten H und der Aussage der Zeugen Q1 und A1. Bestimmend für die Schätzung der Lohnsteuersätze waren zum einen die Einlassung des Angeklagten H hierzu, zum anderen – soweit es die Tatkomplexe X1, X3 und G6 betraf – die Ausführungen des Zeugen T5. Der Angeklagte H hat zu diesem Punkt erklärt, jeder Arbeitnehmer sei anläßlich des Einstellungsgesprächs gefragt worden, ob er eine Lohnsteuerkarte vorlegen und bei der Krankenversicherung angemeldet werden wolle. Sei dies bejaht worden, habe man den Wünschen der Arbeitnehmer in jedem Fall Rechnung getragen. Die Arbeitnehmer, deren Löhne nicht versteuert worden seien, hätten willentlich eine Lohnsteuerkarte nicht vorgelegt. Der Angeklagte H hat dazu weiter ausgeführt, diese Praxis, die er bei der Aufnahme seiner Tätigkeit für N2 vorgefunden habe, sei auch im Rahmen der X und der Firma G3 beibehalten worden. Die Kammer ist überzeugt, daß F und M bei der Fa. N ebenso vorgegangen sind. Anders war hingegen mit Rücksicht auf die Aussagen der Zeugen S4, T13 und Q2 bei der Berechnung der Lohnsteuer in den Tatkomplexen X1, X3 und G6 zu verfahren. Diese Zeugen haben bekundet, sie hätten bei Antritt ihrer Arbeit dem Angeklagten F und dem Zeugen L1 erklärt, sie bestünden auf einer Abführung der Lohnsteuer sowie der Anmeldung bei der Krankenkasse. Gleichwohl hätten sie später anhand der von ihnen ordnungsgemäß überreichten Lohnsteuerkarten feststellen müssen, daß die Lohnsteuer weder angemeldet noch abgeführt worden sei. Es kann daher in diesen Fällen nicht davon ausgegangen werden, daß die Arbeitnehmer ihre Lohnsteuerkarten schuldhaft nicht vorgelegt haben. Da eine Anwendung des § 39 c Einkommenssteuergesetz und damit der Steuerklasse VI in diesen Fällen nicht in Frage kam, ist die Kammer, den Ausführungen des Zeugen T5 folgend, von einem nach Erfahrungssätzen berechneten Durchschnittslohnsteuersatz in der Baubranche, nämlich 15 %, ausgegangen. Die Feststellungen zu den nachträglichen Zhalungen und Verrechnungen auf die hinterzogenen Steuern beruhen auf den Aussagen der Zeugen H4 und Q1. 2. Was die Feststellungen zu den Tatbeteiligungen der Angeklagten betrifft, so hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Tatkomplex N Der Zeuge M1 hat die Vorgänge, die zur Gründung des Unternehmens führten, in überzeugender und glaubhafter Weise geschildert. Zwar kann die Kammer nicht ausschließen, daß der Zeuge seine eigene Mitwirkung an der späteren Geschäftstätigkeit und der Ausführung von Aufträgen verschleiert hat, um sich zu schützen. Jedoch steht zur ihrer Überzeugung fest, daß jedenfalls die Angeklagten F und M als wirtschaftliche Inhaber hinter der Firma N standen und für die festgestellten Steuerverkürzungen verantwortlich sind. Sie kann sich dabei auf objektive Tatsachen stützen, die sich mit den Bekundungen des Zeugen M1 ohne weiteres in Einklang bringen lassen. Es handelt sich hierbei um die bereits erwähnten Gutschriften von Schecks der Firma F1 auf Privatkonten des Angeklagten F, seiner Lebensgefährtin M2 sowie der Ehefrau des Angeklagten M, M3. Dies läßt sich nur damit plausibel erklären, daß die Angeklagten F und M unter der Firmenbezeichnung N Umsätze tätigten und die wirtschaftlichen Vorteile ihnen selbst bzw. ihren Lebenspartnerinnen zuflossen. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen anderen Gründen die Gelder auf die bezeichneten Konten geflossen sein sollen. 1. Tatkomplex N2 Die Kammer stützt sich hierbei im wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen N3, C und F2. Die Zeugin N3 hat geschildert, wie es auf Initiative des Angeklagten F hin zur Gründung der Firma N2 kam. Wenn die Zeugin auch mit ihrer jetzigen Aussage in einigen Details von früheren Bekundungen abgewichen ist, was man auf die große Zeitspanne zurückführen muß, die zwischen den in Frage stehenden Tatvorgängen und der Hauptverhandlung liegt, so hat doch stets die maßgebliche Tatbeteiligung der Angeklagten F und M herausgestellt und zum Kern ihrer Aussage gemacht. Insoweit ist ein Widerspruch zu ihrem früheren Aussageverhalten nicht zu erkennen. Die Bekundungen der Zeugin werden darüber hinaus in wesentlichen Punkten durch die glaubhafte Darstellung des Zeugen C bestätigt. Was die einzelnen Feststellungen zum Geschäftsbetrieb der Firma N2, insbesondere zur Arbeitsteilung zwischen den Angeklagten F und M, betrifft, so ist die Kammer den zu diesem Tatkomplex glaubhaften und in sich widerspruchsfreien Bekundungen der Zeugin F2 gefolgt, die in dem Betrieb als Bürokraft tätig war und von daher einen sehr guten Einblick in die Geschäftsvorgänge hatte. Belastet werden die Angeklagten F und M darüber hinaus durch die Aussagen weiterer Zeugen. Die Zeugin W2, die monatlich einmal in den Büroräumen der Firma N2 erschien, um die Krankenkassenab- und Anmeldungen sowie die Lohnsteueranmeldungen zu fertigen, hat bekundet, sie habe sich, sobald irgendwelche Fragen aufgetaucht seien, entweder an die Angeklagten F und M oder an die Zeugin F2 gewandt. Auch der Zeuge X10, ein Arbeitnehmer der N2, hat glaubhaft ausgeführt, daß stets einer der beiden Angeklagten für ihn ansprechbar gewesen sei. Der Zeuge A1, Geschäftsführer bei der Firma O, einer Auftraggeberin der Firma N2, hat schließlich bekundet, der Angeklagte F, sei für N2 “aufgetreten“. Für eine Tatbeteiligung des Angeklagten F spricht darüber hinaus, daß die Büroräume der Firma N2 sich auf der L-Straße xxx in E1 befanden, also der Privatanschrift des Angeklagten. Darüber hinaus gab die Zeugin N3 auf Betreiben des Angeklagten die Privatanschrift von dessen geschiedener Ehefrau, nämlich N4, T-Straße xx, anläßlich der Gewerbeanmeldung als offiziellen Geschäftssitz der Firma N2 an. Schließlich hat sich der Angeklagte F im Rahmen seiner ersten Vernehmung durch die Steuerfahndungsstelle F4 am xx. November xxxx selbst belastet, indem er seine Tatbeteiligung hinsichtlich des Tatkomplexes N2 einräumte. Der Inhalt der Aussage wurde durch die Vernehmung des Zeugen Q1, dem damaligen Verhandlungsleiter, in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Verteidigung des Angeklagten hat der Verwertung dieser Aussage mit der Begründung widersprochen, der Angeklagte habe am xx. November xxxx nach einer Bandscheibenoperation unter dem Einfluß von Schmerz- und Beruhigungsmitteln gestanden und sei daher nicht vernehmungsfähig gewesen. Die Operation habe zu diesem Zeitpunkt etwa acht Tage zurückgelegen. Dem Angeklagten sei bekannt gewesen, daß wegen des Tatkomplexes G2 / C2 Ermittlungen des Zeugen Q1 liefen. Ihm sei daran gelegen gewesen, dem Zeugen mitzuteilen, daß er mit dieser Angelegengeit nichts zu tun habe. Daher habe er ohne Erlaubnis der Ärzte das Krankenhaus vorübergehend verlassen und sei mit dem Wagen zur Dienststelle des Zeugen Q1 gefahren. Dieser habe das Erscheinen des Angeklagten zum Anlaß genommen, ihn zu einer Aussage – unter anderem zu dem Tatkomplex N2 – zu drängen und habe ihm hierzu gezielte Fragen gestellt. Er, der Angeklagte, habe sich nicht in der Lage geführt, sich dem zu entziehen und die Aussage zu verweigern. Die Kammer teilt die Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Aussage des Zeugen Q1 nicht. Die Behauptung, der Angeklagte sei nicht vernehmungsfähig gewesen, steht im Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Immerhin fühlte er sich dazu in der Lage, das Krankenbett zu verlassen und die Dienststelle der Steuerfahndung aufzusuchen. Dies hätte er mit Sicherheit nicht getan, hätte er sich tatsächlich so schlecht gefühlt, wie es nunmehr vorgetragen wird. Angesichts des damaligen Ermittlungsstandes hinsichtlich des Tatkomplexes G2 / C2 bestand für den Angeklagten kein Anlaß, sich besonderen Kraftanstrengungen zu unterwerfen, und zwar nur, um dem Zeugen gegenüber seine Unschuld zu beteuern. Auch hat der Zeuge Q1 glaubhaft bekundet, ihm sei von einer eingeschränkten Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten, der mit Krücken erschienen sei, nichts aufgefallen. Vielmehr hat dieser auf gezielte Fragen sinnvolle und detailierte Antworten gegeben. Bemerkenswert ist darüber hinaus, daß der Angeklagte anläßlich seiner zweiten Vernehmung durch den Zeugen Q1, die am xx. Dezember xxxx in Anwesenheit seiner Verteidigerin in deren Büro stattfand, nicht einmal den Versuch unternahm, von seiner früheren Aussage abzurücken bzw. deren Verwertbarkeit zu widersprechen. Entsprechende Erklärungen des Angeklagten hätten Eingang in das Vernehmungsprotokoll gefunden, zumal sich der Angeklagte, wie bereits erwähnt, anwaltlichen Beistands bediente. 1. Tatkomplex X Hier folgt die Kammer der geständigen Einlassung des Angeklagten H mit der er auch die Angeklagten F und M im Sinne der getroffenen Feststellungen belastet hat. Auch insoweit bestehen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung keine Bedenken. Seine Aussage ließ keine überschießenden Belastungstendenzen zum Nachteil der Angeklagten F und M erkennen. Der Angeklagte H hat nicht den Versuch unternommen, die Verantwortung für das Tatgeschehen auf seine früheren Geschäftspartner abzuwälzen. Vielmehr hat er sich selbst stark belastet. Seine Einlassung wird auch direkt durch die Bekundungen mehrerer Zeugen, gegen deren Glaubwürdigkeit keine Bedenken bestehen, bestätigt. Die Zeugin F2, die als Bürokraft auch bei X beschäftigt war, hat ausgeführt, daß nach ihrer Einschätzung die Angeklagten H, F und M gleichberechtigte wirtschaftliche Inhaber der X waren. Unterstützt wird die Einlassung des Angeklagten H auch durch die Bekundungen des Zeugen Q3, Prokurist bei der Firma N1, wonach sowohl der Angeklagte H als auch der Angeklagte F und M für X auftraten. Der Angeklagte M wird darüber hinaus durch die Aussagen des Zeugen G11, eines Angestellten der Firma C4, sowie der Arbeitnehmer T14 und F6 belastet. Nach ihren Bekundungen war der Angeklagte M im Büro der X anzutreffen bzw. kümmerte sich um deren Baustellen. Die Provisionsabrechnungen, die M den Firmen N2 und X erstellt hat , waren nach der glaubhaften Aussage des Angeklagten H Gefälligkeitsrechnungen und sprechen nicht gegen die wirtschaftliche Mitinhaberschaft M. Für die Tatbeteiligung des Angeklagten F spricht schließlich auch, daß der Angeklagte H ihm eine Verfügungsberechtigung über die Geschäftskonten der Firma X bei der D in N4 und bei der T1 P1 eingeräumt hatte. Hierfür gab es nur dann einen triftigen Grund, wenn der Angeklagte F ein wirtschaftliches Interesse an dem Unternehmen hatte und im Innenverhältnis zu den Angeklagten H und M berechtigt war, auf Geschäftsgelder Zugriff zu nehmen. Aufgrund der Tatsache, daß der Angeklagte F am x. Mai xxxx eine eineinhalbjährige Haftstrafe zu verbüßen hatte, konnten ihm die im Namen der Firma X begangenen Steuerverkürzungen nur insoweit zugerechnet werden, als sie sich auf die Geschäftstätigkeit bis einschließlich xx. April xxxx bezogen. Es bestanden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte ungeachtet seiner Haftverbüßung in der Lage war, auf den Tathergang Einfluß zu nehmen. Zwar hat sich der Angeklagte H dahin eingelassen, der Angeklagte F habe auch während dieser Zeit ein Drittel des erwirtschafteten Gewinn erhalten. Die Kammer hatte jedoch Bedenken, allein aufgrund dieser Aussage, die durch andere Beweismittel nicht erhärtet werden konnte, den Angeklagten F auch für die zeitlich nach dem xx. April xxxx liegenden Tatakte verantwortlich zu machen. 4. Tatkomplex G2 / C2 Der Angeklagte G hat sich abweichend von den getroffenen Feststellungen dahin eingelassen, er habe erst im August xxxx bemerkt, daß die Angeklagten M und H einen großen Teil der Lohnsteuern und Umsatzsteuern nicht anmeldeten bzw. erklärten. Diese Einlassung erachtet die Kammer aus mehreren Gründen als widerlegt. Zum einen konnte der Angeklagte keine Erklärung dafür geben, warum er diese Erkenntnis gerade im August xxxx gewonnen haben will. Er hat auf mehrfaches Befragen durch das Gericht erklärt, einen konkreten Anlaß hierfür gebe es nicht. Zum anderen – und dies war von entscheidender Bedeutung – unterschrieb der Angeklagte von Anfang an, also auch vor dem x. April xxxx, die Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen, von deren Inhalt er nach seiner eigenen Einlassung Kenntnis nahm. Er sah also, daß lediglich Umsätze in ganz geringem Umfang den Finanzbehörden offengelegt wurde. Andererseits erhielt er in der Anfangszeit für die bloße Zurverfügungstellung seines Namens – ein ohnehin verdächtiger Umstand – die stattliche Summe von monatlich 3.000,-- DM, was darauf schließen ließ, daß ganz erhebliche Umsätze erzielt worden sein müssen. Die Kammer ist daher zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte es von Anfang an zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, daß Lohnsteuer und Umsatzsteuer in dem festgestellten Umfang verkürzt wurden. Sie hatte darüber hinaus keine Bedenken festzustellen, daß der Angeklagte ab x. April xxxx, also dem Zeitpunkt seines aktiven Tätigwerden für das Unternehmen, einen so umfassenden Einblick in die Geschäftsvorgänge hatte, daß er von den Steuerverkürzungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach positive Kenntnis hatte und sie verantwortlich mittrug. Er schrieb Rechnungen, überwachte den Geldverkehr und unterzeichnete nach wie vor die Steuererklärungen. Der Angeklagte H hat sich zu diesem Tatvorwurf nicht geäußert, ist aber aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme auch insoweit überführt. Von entscheidender Bedeutung war hierbei die Einlassung des Angeklagten G, wonach H und M wirtschaftliche Mitinhaber des unter seinem Namen laufenden Unternehmens waren und das gesamte Tatgeschehen verantwortlich mittrugen. Bedenken gegen die Beweiskraft dieser Einlassung bestanden nicht, wenn auch nicht zu übersehen war, daß der Angeklagte zu einigen Punkten sein Aussageverhalten im Laufe des Verfahrens geändert hat. So hat er bei seiner Vernehmung durch die Steuerfahndung am x. Dezember xxxx den Angeklagten H als maßgeblichen Hintermann geschildert, den Angeklagten M jedoch gar nicht erwähnt. Anläßlich seiner zweiten Vernehmung, welche am xx. April xxxx stattfanden, hat er den Angeklagten M hingegen stark belastet. Die Einlassung, die der Angeklagte hierzu in der Hauptverhandlung abgegeben hat, entspricht den getroffenen Feststellungen, wobei er sich veranlaßt sah, frühere Äußerungen zu einzelnen – in der Sache jedoch nicht entscheidenden – Punkten zurückzunehmen. So hat er in der Vernehmung vom xx. April xxxx ausgeführt, der Angeklagte M habe, wenn einmal nicht genug Geld für die Auszahlung der Löhne vorhanden gewesen sei, vorübergehend eigene Mittel zur Verfügung gestellt. Nunmehr hat er richtig gestellt, daß dies damals lediglich eine Vermutung gewesen sei. Im Kern geht die heutige Darstellung des Angeklagten G dahin, daß der Angeklagte M nicht, wie dies der früheren Aussage zu entnehmen war, eine dominierende Rolle im Rahmen der Firma G2 spielte, sondern daß G, M und H den Betrieb gleichberechtigt nebeneinander führten und in gleichem Maße tatverantwortlich waren. Festzustellen bleibt, daß sich seine Aussage im Kerngehalt – wirtschaftliche Mitinhaberschaft der Angeklagten H, G und M – nicht geändert hat. Dafür, daß er in seiner ersten Vernehmung vor der Steuerfahndung am x. Dezember xxxx den Angeklagten M überhaupt nicht erwähnte, hat er eine einleuchtende Erklärung geliefert. Er hat hierzu ausgeführt, er habe zunächst den Angeklagten M schonen wollen, jedoch sei er wenig später zu der Auffassung gelangt, niemand könne von ihm verlangen, daß er alleine den “Kopf hinhalte“. Es sind daher keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die spätere Aussage des Angeklagten einer überschießenden Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten M entsprang. Sie konnte daher den Feststellungen hinsichtlich der Tatbeteiligung sowohl des Angeklagten H als auch des Angeklagten M uneingeschränkt zugrundegelegt werden. Soweit es den Angeklagten H betrifft, ist die Einlassung G durch die Aussagen mehrerer Zeugen bestätigt worden. So hat der Zeuge F1 erklärt, H sei auch noch zur Zeit der Firma G2 für diese aufgetreten. Der Zeuge H5 von der Firma T4 hat bekundet, er habe im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen zur Firma G2 auch mit dem Angeklagten H verhandelt. Nach der Bekundung des Zeugen G12, Bauleiter bei C4, hat er G und H zusammen auf einer Baustelle beobachtet, die von der Firma G2 betreut wurde. Der Zeuge F7, ein ehemaliger Arbeitnehmer der Firma G2, hat erklärt, der Angeklagte H sei nach wie vor im Geschäft tätig gewesen und habe weiterhin die Löhne an die Arbeitnehmer ausgezahlt. Der Zeuge C14, Vermieter der Geschäftsräume N5 -Straße xx, hat schließlich ausgesagt, er habe sich ab und zu in den Büroräumen der Firma G2 aufgehalten und habe dabei stets auch den Angeklagten H angetroffen, der regelmäßig an einem Schreibtisch gesessen habe. Gegen die Glaubwürdigkeit all dieser Zeugen hat die Kammer keine Bedenken. Ihre Beobachtungen werden zudem noch durch die Tatsache untermauert, daß von Auftraggebern der Firma G2 ausgestellte Schecks über das Konto des Angeklagten H eingezogen wurden. Die zusammenfassende Würdigung dieses Beweisergebnisses hat zur Überzeugung der Kammer geführt, daß der Angeklagte H auch für im Zusammenhang mit dem Tatkomplex G2/C2 begangenen Steuerverkürzungen verantwortlich war. Gleiches galt für den Angeklagten M. Abgesehen von der Einlassung des Angeklagten G spricht für seine Tatbeteiligung und dafür, daß er die Geschicke der Firma G2 von Anfang an mitbestimmte, die glaubhafte Einlassung des Angeklagten H zum Tatkomplex X. H hat dabei unter anderem erklärt, mit dem Angeklagten M habe er abgesprochen, daß G für seine Bereitschaft, seinen Namen zur Fortführung des Unternehmens bereitzustellen, eine monatliche Vergütung in Höhe von 3.000,-- DM erhalten sollte. Auch hat der Zeuge F7 bekundet, der Angeklagte sei noch zu der Zeit, als das Unternehmen unter der Firmenbezeichnung G2 geführt worden sei, im Betrieb tätig gewesen und sei nach wie vor zu den Baustellen gekommen. Das von diesen Aussagen geprägte Gesamtbild wird abgerundet durch die Vorfälle vom xx. Oktober xxxx und die Rolle, die der Angeklagte M dabei spielte. An diesem Tage durchsuchte die Steuerfahndung die Büroräume der Firma G2/C2. Nach der auch insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten G hatte dieser den Angeklagten M hinzugerufen, da er, G, fürchtete, daß Risiko für die im Büro liegenden hohen Geldbeträge allein zu tragen, Der Angeklagte H habe sich damals im Urlaub befunden. Es ist kaum vorstellbar, daß M sich aus bloßer freundschaftlicher Verbundenheit zu G in die Büroräume begab, um auf Gelder aufzupassen, mit denen er nichts zu tun hatte. In diesem Zusammenhang ist auch von erheblicher Bedeutung, daß und unter welchen Umständen es zu der sogenannten eidesstattlichen Versicherung des Angeklagten G kam. Schon die Tatsache, daß der Angeklagte M sich veranlaßt sah, von G eine solche Erklärung zu verlangen, ist bemerkenswert. Wenn M mit der Firma G2 tatsächlich nichts zu tun gehabt hätte, hätte er den weiteren Ermittlungen der Steuerfahndung gelassen entgegensehen können. Daß er dies nicht tat, zeigen auch die Umstände, die zur Abfassung dieser Erklärung führten. Die Zeugin M5, die Mutter des Angeklagten, hat bekundet, ihr Sohn sei zu ihr gekommen und habe sie gebeten, den Text der Erklärung nach seinem Diktat handschriftlich aufzusetzen. Dabei sei er sehr nervös und aufgeregt gewesen und habe erklärt, er sei zur Zeit nicht in der Lage, selbst zu schreiben. Diese Nervosität des Angeklagten im Zusammenhang mit der Durchsuchungsaktion der Steuerfahndung läßt darauf schließen, daß er offenbar etwas zu verbergen hatte und die Aufdeckung seiner Tatbeteiligung fürchtete. Daß der Angeklagte G diese sogenannte eidesstattliche Versicherung unterzeichnet hat, läßt sich zwanglos mit seinem Verhalten zu Beginn des Ermittlungsverfahrens in Einklang bringen, mit dem er nach seinen eigenen Angaben zunächst versuchte, den Angeklagten M zu schonen. Die Aussage der Zeugin F2 zu diesem Tatkomplex, die insoweit in der Hauptverhandlung den Angeklagten H stärker belastet hat als bei einer früheren Vernehmung durch den Zeugen Q1 und im Gegensatz zu dieser Aussage zu M Tatbeteiligung nichts mehr sagen konnte, hat die Kammer nicht verwertet. Diese Bekundung spricht weder für noch gegen eine Beteiligung der Angeklagten M und H der Firma G2. Daß die Zeugin F2 zum Tatkomplex Firma G2 weniger zuverlässige Angaben machen konnte als zu den übrigen Tatkomplexen ist nachvollziehbar, denn sie war bei der Firma G2 nur bis zum x. März xxxx tätig, wobei die Angeklagten H und M einen erheblichen Teil der Aufgaben, die die Zeugin früher zu erledigen hatte, selbst wahrnahmen. Sie hatte dadurch wenig Einblick in die Geschäftstätigkeit. Insgesamt hat ihre Tätigkeit für die Firma G2 bei ihr keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Die erklärlichen Unsicherheiten bezüglich der Verhältnisse bei der Firma G2 lassen den Wert ihrer Aussage zu den Tatkomplexen N2 und X unberührt. 1. Tatkomplexe X1, X3 und G6 Die getroffenen Feststellungen entsprechen den Bekundungen des Zeugen L1. Die Kammer verkennt nicht, daß diese Aussage für sich gesehen eine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung des Angeklagten F nicht bieten könnte. Ihr Wahrheitsgehalt wird jedoch durch weitere Umstände sowie die Aussagen anderer Zeugen unterstrichen. Der bereits erwähnte Zeuge H5, der als Inhaber der Firma T4 Aufträge an die Firmen X3 und G6 erteilt hat, hat erklärt, die Angeklagten F und L1 hätten ihn jeden Freitag zusammen besucht, um Geld abzuholen, wobei der Angeklagte F stets im Wagen sitzen geblieben sei, während L1 das Büro des Zeugen aufgesucht habe. Angesichts der einflußreichen Position, die der Angeklagte F nach den Feststellungen der Kammer in den Firmen N, N2 und X innehatte und unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den die Kammer während der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat und den Zeugen ihr vermittelt haben, widerspräche es jeder Lebenserfahrung, anzunehmen, daß der Angeklagte dem Zeugen L1 lediglich Chauffeurdienste leisten wollte. Vielmehr spricht die Beobachtung des Zeugen H5, die für alle drei von L1 angemeldeten Unternehmen gilt, dafür, daß der Angeklagte sich an der Geschäftsführung auch dieser Firmen beteiligte, insbesondere ein Interesse daran hatte, die Geldeingänge von Auftraggebern zu überwachen, sich dabei jedoch bewußt im Hintergrund halten wollte. Letzteres ist damit zu erklären, daß der Angeklagte erst kurz zuvor unter Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung aus der Strafhaft entlassen worden war. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Angeklagte einen von T4 für L1 ausgestellten Scheck an einen Dritten namens X4 diskontierte. Dies wäre nicht plausibel zu erklären, hätte der Angeklagte mit den von dem Zeugen L1 auf dessen Namen angemeldeten Gewerbebetrieben nichts zu tun gehabt. Daß der Zeuge T3, dessen Büroräume der Zeuge L1 zeitweilig benutzte, um Telefonate zu führen, während dieser Zeit den Angeklagten F nicht sah, ihn also nicht mit der Firma X1 in Verbindung bringen konnte, entkräftet die Aussagefähigkeit der bisher genannten Beweismittel nicht. Dies läßt sich vielmehr damit erklären, daß der Angeklagte, wie bereits der Zeuge H5 bekunden konnte, offenbar darauf bedacht war, sich im Hintergrund zu halten. Auch sprechen die beiden von dem Zeugen L1 unterzeichneten sogenannten eidesstattlichen Versicherungen vom xx.xx.xxxx und vom xx.xx.xxxx nicht für, sondern gegen den Angeklagten F. Zwar vermochte die Kammer der Erklärung des Zeugen L1, er habe diese Schriftstücke blanko unterzeichnet, nicht zu folgen. Die Unterschriften des Zeugen auf den jeweils nur zum Teil beschriebenen Briefbögen stehen in einem – was die Raumaufteilung und das Schriftbild betrifft – so harmonischem und unmittelbaren Zusammenhang zu dem übrigen Text, daß es lebensfremd wäre anzunehmen, der Zeuge hätte ganz zufällig seine Unterschrift genau an die richtige Stelle gesetzt, obwohl er, wie er behauptet hat, weder den Inhalt noch die Länge des einzusetzenden Textes gekannt haben will. Daß die sogenannte eidesstattliche Versicherung des Zeugen L1 vom xx.xx.xxxx jedoch inhaltlich falsch war, wird – jedenfalls, soweit es die Firma G6 betrifft – durch weitere Beweismittel belegt. Schon die Tatsache, daß der Angeklagte F sich veranlaßt sah, dem Zeugen L1 eine solche Erklärung abzuverlangen, spricht gegen ihn. Hätte er tatsächlich mit den von L1 angemeldeten Gewerbebetriebe nichts zu tun gehabt, hätte es solcher Erklärungen nicht bedurft. Die wirtschaftliche Mitinhaberschaft des Angeklagten F an der Firma G6 wird zusätzlich durch die Aussagen der Zeugen T12, S4, T13 und Q2 belegt. Der Zeuge T12, ein Auftraggeber der Firma G6, hat bekundet, er habe ausschließlich mit dem Angeklagten F verhandelt, dieser habe seiner Beobachtung zufolge im Gegensatz zu dem Zeugen L1 Ahnung von technischen Dingen gehabt und sei der “Kopf“ des Betriebes gewesen. L1 hingegen habe er, der Zeuge, lediglich als “Wasserträger“ angesehen. Bestätigt haben dies die Zeugen S4, T13 und Q2. Sie haben hierzu erklärt, der Angeklagte habe auf der Baustelle T12 die Funktion eines Bauleiters wahrgenommen, insbesondere Arbeitseinsätze koordiniert und für die Beschaffung von Material gesorgt. Nachdem der Zeuge L1 verschwunden gewesen sei, so die Zeugen S4 und T13, hätten sie sich an den Angeklagten F mit der Bitte gewandt, für die Rückgabe ihrer Arbeitspapiere zu sorgen. Diesem Wunsch sei der Angeklagte auch nachgekommen. Auf die Frage des Gerichts, wieso die Zeugen hierbei ausgerechnet auf den Angeklagten F verfallen seien, haben beide erklärt, nach ihrer Einschätzung habe der Angeklagte F von vornherein eine besondere Stellung eingenommen. Sie seien daher sicher gewesen, er wüßte, wo sich ihre Papiere befänden, was sich ja dann auch bestätigt habe. Bei zusammenfassender Würdigung all dieser Umstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte F zusammen mit dem Zeugen L1 von Anfang an wirtschaftlicher Inhaber der Firmen X1, X3 und G6 und damit für die begangenen Steuerverkürzungen mit verantwortlich war. IV. 1. Alle vier Angeklagten haben sich der gemeinschaftlichen fortgesetzten Hinterziehung von Lohn- und Umsatzsteuern (§ 370 Abs. 1 1 und 2 Abgabenordnung) schuldig gemacht. Aufgrund eines mit den jeweiligen Mittätern gemeinsam gefaßten Tatentschlusses in der Form des Gesamtvorsatzes haben sie den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und sie pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen. Alle Angeklagten faßten vor Tatbeginn den Entschluß, sich fortan durch Nichtanmelden und Nichtabführen von Lohn- und Umsatzsteuern zu bereichern, wobei sich dieser Gesamtvorsatz bei den Angeklagten F und M nicht auf die Tätigkeit in der Firma N und bei dem Angeklagten H nicht auf die Firma X beschränkte, sondern sich auch auf ihr künftiges Tätigwerden unter anderen Firmenbezeichnungen erstreckte. Gleiches gilt für den Angeklagten F hinsichtlich der Firmen X1, X3 und G6. Nach den getroffenen Feststellungen handelte es sich bei den Übergängen von der einen zur anderen Firma lediglich um die Auswechselung von Namen, während sich an den tatsächlichen Verhältnissen – auch an den Tatbeiträgen der Angeklagten, soweit sie weiter tätig blieben – nichts änderte. Auch hatten die Angeklagten von vornherein ins Auge gefaßt, sich erforderlichenfalls stets neuer Firmennamen zu bedienen. Die Hinterziehung von Lohnsteuern und von Umsatzsteuern stehen jeweils in Tatmehrheit. Der Angeklagte G muß für den ihn betreffenden Tatzeitraum als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB angesehen werden, wobei er bis einschließlich März xxxx mit bedingtem Vorsatz und ab April xxxx mit direktem Vorsatz handelte. Der Angeklagte hatte ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Begehung der Taten. Von Anfang an beherrschte auch er willentlich das Tatgeschehen, indem er die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Lohnsteueranmeldungen unterschrieb und durch Einblick in den tatsächlichen Umfang der Geschäftstätigkeit hatte. 2) Die Selbstanzeige, die der Angeklagte H am xx.xx.xxxx beim Finanzamt J zu Protokoll erklärte, hatte keine strafbefreiende Wirkung gemäß § 371 Abs. 1 Abgabenordnung. Es konnte dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte bei Erstattung der Selbstanzeige bereits von der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen ihn Kenntnis hatte und ob er später seine früheren falschen Angaben hinreichend ergänzt bzw. unterlassene Angaben nachgeholt hat. Gemäß § 371 Abs. 3 Abgabenordnung tritt Straffreiheit in den Fällen, in denen Steuerverkürzungen bereits eingetreten sind, nur insoweit ein, als der Anzeigeerstatter die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb einer ihm bestimmten angemessen Frist entrichtet. Mitte xxxx ergingen gegen den Angeklagten Haftungsbescheide hinsichtlich der Umsatz- und der Lohnsteuer. Dabei wurden ihm Zahlungsfristen von jeweils einem Monat eingeräumt. Es mag dahinstehen, ob diese Fristen angemessen im Sinne des § 371 Abs. 3 Abgabenordnung waren, was zu bejahen sein dürfte. Jedenfalls hat der Angeklagte bis heute keine Zahlungen geleistet, so daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht gegeben sind. 3) Was die Schätzungsgrundlagen bei der Berechnung der hinterzogenen Steuer, insbesondere der Lohnsteuer, betrifft, so kann auf das bereits unter III. 8) hierzu Ausgeführte Bezug genommen werden. Im Rahmen der Tatkomplexe N, N2, X und G2/C2 war gemäß § 39 c Einkommensteuergesetz die Steuerklasse VI zugrundelegen, da nach den Feststellungen der Kammer die betreffenden Arbeitnehmer ihre Lohnsteuerkarten schuldhaft nicht vorgelegt und auch später ihre steuerlichen Verhältnisse nicht erklärt haben. Die Kammer verkennt nicht, daß sich der Anwendungsbereich des § 39 c EStG auf die Durchführung des laufenden Lohnsteuerabzugs beschränkt (vgl. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 4. Auflage, § 39 c Anm. 1) und daß bei einem Lohnsteuerjahresausgleich oder einer Veranlagung zur Einkommensteuer die tatsächlichen persönlichen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmer zugrundezulegen sind mit der Folge, daß die durch die Anwendung der Steuerklasse VI eingetretenen Nachteile wieder rückgängig gemacht werden. Letzteres ist aber für die Anmeldepflicht des Arbeitgebers ohne Bedeutung. Wenn er als Steuerpflichtiger Lohnsteuer erklärt und die Voraussetzungen des § 39 c EStG vorliegen, hat er die Steuerklasse VI anzuwenden. Beachtet er dies nicht, macht er falsche oder keine Angaben, so verkürzt er die Steuern, die sich bei Anwendung der Steuerklasse VI ergeben. Dieser Verkürzungserfolg entspricht vorliegend dem endgültigen Schaden. Die Nichtvorlage der Lohnsteuerkarten durch die Arbeitnehmer beruhte nicht etwa auf deren Nachlässigkeit. Ihnen war daran gelegen, daß von ihren Löhnen weder Lohnsteuern noch Sozialabgaben abgeführt wurden, weil dies für sie erheblich günstiger war. Diese Arbeitnehmer hatten kein Interesse daran, ihre Einkommensverhältnisse im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs oder einer Einkommensteuererklärung zu offenbaren. Es deutet alles darauf hin, daß dies in keinem der hier interessierenden Fälle geschehen ist. Die Tatvorgänge, die Gegenstand des Verfahrens sind, liegen über x Jahre zurück. Hätte einer der Arbeitnehmer einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich gestellt, so hätte er gleichzeitig sein Arbeitsverhältnis zu einem oder mehreren Unternehmen der Angeklagten offenlegen und seine Schwarzarbeit einräumen müssen. Entsprechende Erkenntnisse der Finanzbehörden wären von großer Bedeutung für die gegen die Angeklagten geführten Ermittlungen gewesen und hätten daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in die Ermittlungsakten Eingang gefunden. Davon war aber nichts festzustellen. Angesichts der besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles ist es daher nicht gerechtfertigt zu unterstellen, die von der Anwendung des § 39 c bs. 1 Einkommenssteuergesetz betroffenen Arbeitnehmer hätten von der Möglichkeit des Lohnsteuerjahresausgleichs Gebrauch gemacht. V. Die vier Angeklagten waren gemäß den Grundsätzen des § 46 StGB angemessen zu bestrafen. Für die Angeklagten F und G stand hierbei gemäß § 370 Abs. 1 Abgabenordnung ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zur Verfügung. Steuerverkürzungen in großem Ausmaß (§370 Abs. 3 Ziffer 1 AO) waren bei ihnen nicht festzustellen. Hinsichtlich der Angeklagten H und M mußten hingegen die Voraussetzungen des besonders schweren Falles gemäß § 370 Abs. 3 Ziff. 1 Abgabenordnung bejaht werden, so daß gegen diese Angeklagten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren in Betracht kam. Gemäß § 370 Abs. 3 Ziff. 1 Abgabenordnung liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung in der Regel vor, wenn der Täter aus groben Eigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Beide Tatbestandsmerkmale müssen gleichzeitig, also kumulativ vorliegen. Eine Steuerverkürzung in großem Ausmaß muß bei den beiden Angeklagten angesichts der sich aus den Feststellungen ergebenden Beträge bejaht werden. Darübehinaus haben die Angeklagten auch aus grobem Eigennutz gehandelt. Groß eigennützig handelt, wer seinen Vorteil in besonders anstößiger Weise erstrebt, dessen Gewinnstreben also das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.1985, NStZ 1985, Seite 459). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die von den Angeklagten geführten Betriebe waren nach ihrem Willen von Anfang an darauf angelegt, durch die Hinterziehung eines wesentlichen Teils der geschuldeten Lohn- und Umsatzsteuer Gewinne zu erzielen. Die Steuerverkürzungen bildeten geradezu den Zweck ihrer gewerblichen Tätigkeit. Dabei verdienten die Angeklagten bei einem jedenfalls nicht überdurchschnittlichen Arbeitseinsatz stattliche Summen, wie die festgestellten Zahlen beweisen. Ihr Verhalten ließ ein Gewinnstreben erkennen, welches über dasjenige anderer Steuerstraftäter deutlich herausging. Die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung waren daher bei den Angeklagten M und H bejahen. Bei der Strafzumessung für die einzelnen Angeklagten hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Angeklagter M Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer die lange Dauer des Verfahrens berücksichtigt. Dies führte zum einen zu einer nicht unerheblichen persönlichen Belastung; zum anderen hat sich der Strafanspruch des Staates infolge der langen Zeitspanne, die zwischen der Tatbegehung und der Aburteilung liegt, vermindert. Zugunsten des Angeklagten war darüberhinaus zu berücksichtigen, daß er bisher nicht in einschlägiger Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Schließlich sprach für den Angeklagten, daß ein Teil des Schadens getilgt ist. Andererseits mußte sich strafschärfend auswirken, daß der Angeklagte die Taten über einen langen Zeitraum hinweg beging und nicht davon zurückschreckte, eine geschäftsunerfahrene Person wie etwa die Zeugin N3 in seinen Tatplan einzubeziehen und damit der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Beides läßt eine erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten erkennen. Schließlich mußte sich auch der – selbst im Rahmen des besonders schweren Falles gemäß § 370 Abs. 3 Ziff. 1 Abgabenordnung bemerkenswert hohe – Schaden zu Lasten des Angeklagten auswirken. Die Kammer hielt danach folgende Einzelstrafen für schuld- und tatangemessen: für die Lohnsteuerverkürzung ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe; für die Umsatzsteuerverkürzung ein Jahr vier Monate Freiheitsstrafe. Hieraus hat sie unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung aller Strafzumessungserwägungen unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet. 2. Angeklagter H Hier war zugunsten des Angeklagten sein von Einsicht und Reue getragenes Teilgeständnis zum Tatkomplex X zu berücksichtigen. Der Angeklagte ist darüberhinaus bisher unbestraft, was sich ebenfalls strafmildernd ausgewirkt hat. Schließlich hat er durch seine Selbstanzeige beim Finanzamt J – wenn diese auch aus rechtlichen Gründen keine strafbefreiende Wirkung gemäß § 371 Abgabenordnung hatte – einen entscheidenden Beitrag zur Aufklärung des gesamten Tatgeschehens geleistet. Auch dies und die teilweise Tilgung des Schadens mußte zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden. Ebenso war der langen Verfahrensdauer und der dadurch inzwischen eingetretenen Verminderung des Strafanspruchs strafmildernd Rechnung zu tragen. Strafschärfend mußte sich hingegen auch bei diesem Angeklagten die lange Tatdauer – etwa x Jahre – auswirken. Zu seinen Lasten war auch zu berücksichtigen, daß er durch seine Taten einen Schaden angerichtet hat, der selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich um einen besonders schweren Fall im Sinne des § 370 Abs. 3 Ziff. 1 Abgabenordnung handelt, als bemerkenswert hoch bezeichnet werden muß. Die Kammer hielt folgende Einzelstrafen für schuld- und tatangemessen: für die Lohnsteuerverkürzung ein Jahr zwei Monate Freiheitsstrafe, für die Umsatzsteuerverkürzungen ein Jahr Freiheitsstrafe. Hieraus hat sie unter Abwägung sämtlicher genannter Strafzumessungserwägungen und bei angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr zwei Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gebildet. 3. Angeklagter F Zugunsten des Angeklagten war der langen Dauer des Verfahrens, der sich daraus ergebenden psychischen Belastung sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, daß sich der staatliche Strafanspruch infolge der langen Zeitdauer seit Tatbegehung verringert hat. Andererseits mußte sich zu Lasten des Angeklagten auswirken, daß er bereits einschlägig vorbestraft ist. Neben der langen Tatdauer fällt darüber hinaus bei diesem Angeklagten vor allem die Hartnäckigkeit ins Gewicht, mit der er sein Ziel, mittels Steuerverkürzungen Geld zu verdienen, verfolgte. Auch die Verbüßung einer Haftstrafe – der Verurteilung lag eine Steuerverkürzung zugrunde – hat ihn nicht davon abgehalten, im Rahmen der Tatkomplexe X1, X3 und G6 erneut in gleicher Weise straffällig zu werden. Sein Vorgehen läßt insgesamt auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen. Der Angeklagte hat darüberhinaus einen nicht unerheblichen Schaden angerichtet, was ebenfalls strafschärfend zu berücksichtigen war. Als weiterer Strafschärfungsgesichtspunkt gilt auch für ihn, daß er keine Skrupel hatte, die Zeugin N3 als völlig geschäftsunerfahrene ältere Frau in sein strafwürdiges Tun mit einzubeziehen und damit auch sie der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen. Die Kammer hielt folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: für die Lohnsteuerhinterziehung zu den Tatkomplexen N, N2 und X ein Jahr zwei Monate Freiheitsstrafe; für die Umsatzsteuerhinterziehung zu den Tatkomplexen N, N2 und X ein Jahr Freiheitsstrafe; für die Lohnsteuerhinterziehung zu den Tatkomplexen X1, X3 und G6 neun Monate Freiheitsstrafe; für die Umsatzsteuerhinterziehung zu den Tatkomplexen X1, X3 und G6 neun Monate Freiheitsstrafe. Hieraus hat die Kammer unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der genannten Strafzumessungserwägungen und bei angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet. 4. Die Kammer vermochte die gegen die Angeklagten M, H und F verhängten Freiheitsstrafen nicht zur Bewährung auszusetzen. Bei F konnte schon keine günstige Sozialprognose gestellt werden, so daß die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB nicht vorliegen. Er hat die Taten trotz einschlägiger Vorstrafen begangen, in den Tatkomplexen X1/X3/G6 sogar unmittelbar in Anschluß an die Verbüßung eines Teil einer Freiheitsstrafe und Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. Bei den Angeklagten M und H liegen jedenfalls die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren zur Bewährung aussetzen, wenn neben einer günstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat und in der Tatpersönlichkeit vorliegen, die die Aussetzung trotz des erheblichen Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen, wobei nach heutigem Verständnis Umstände genügen, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind (vgl. BGH GA 1982, 39; Strafvert. 1982, 419, 420). Darüber hinaus liegt die Strafaussetzung dann nahe, wenn seit Beendigung der Tat ein langer Zeitraum verstrichen ist, der Täter seitdem nicht mehr straffällig geworden und als resozialisiert anzusehen ist (vgl. BGH Strafvert. 1483, 502; WiStra. 1985, 234, 235). Auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte, sind bei den Angeklagten M und H keine besonderen Umstände in ihren Taten und in ihren Persönlichkeiten zu erkennen. Die von der Kammer herangezogenen Strafmilderungsgründe sind lediglich von durchschnittlicher und allgemeiner Bedeutung. Sie beziehen sich ausschließlich auf die Personen der beiden Angeklagten. Besondere mildernde Umstände in ihren Taten sind hingegen nicht ersichtlich. Vielmehr läßt ihr Motiv, nämlich ein Gewerbe gerade zum Zweck der Steuerverkürzung zu führen, die Taten in einem ungünstigen Licht erscheinen. Was den Angeklagten M betrifft, so kommt hinzu, daß, wie der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 13.06.1985 (NStZ 1985, 459) und im Urteil vom 21.03.1985 4 StR 53/85 ausgeführt hat, bei einer zweijährigen, also der nach dem Gesetz höchstmöglichen Freiheitsstrafe, bei der eine Strafaussetzung zur Bewährung noch zulässig ist, der Tatrichter verpflichtet ist, besonders sorgfältig zu prüfen, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen. Es muß also in diesen Fällen ein strenger Maßstab angelegt werden. Für die Angeklagten M, H und F gilt darüberhinaus, daß im vorliegenden Fall gemäß § 56 Abs. 3 StGB die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Strafe gebietet. Dies gilt trotz des langen Zeitraums, der seit den Taten verstrichen ist. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13.06.1985 (a.a.O.) erneut darauf hingewiesen, daß bei Steuerhinterziehungen beträchtlichen Umfangs eine strenge Ahndung erforderlich ist, um die Rechtstreue der Bevölkerung, auf deren Bewahrung es ankommt, gerade auf diesem Gebiet zu erhalten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann sich, so der Bundesgerichtshof, als notwendig erweisen, wenn die Tat Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, die eine durch einen erheblichen Unrechtsgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von vornherein auf eine Strafaussetzung zur Bewährung vertraut. Die Kammer hielt es daher für erforderlich, den Angeklagten das Unrecht ihres Tuns mit aller Deutlichkeit vor Augen zu führen und darüberhinaus zum Ausdruck zu bringen, daß es nicht gerechtfertigt ist, bei der Begehung von Taten, wie sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, von vornherein eine Strafaussetzung zur Bewährung mit einzukalkulieren und somit das Tatrisiko als niedrig einzuschätzen. 5. Angeklagter G Zugunsten dieses Angeklagten war zunächst zu berücksichtigen, daß er bisher unbestraft ist. Auch war er in einem gewissen Umfang geständig und hat Einsicht in das Unrecht seines Tuns gezeigt. Außerdem ist der Schaden zum Teil getilgt worden. Schließlich war nicht zu verkennen, daß die Initiative zu seiner Tatbeteiligung von den Angeklagten H und M ausging und er bei zusammenfassender Würdigung des Gesamtgeschehens als Randfigur bezeichnet werden muß. Dies mußte sich bei der Bemessung der Strafe im Verhältnis zu den anderen Angeklagten als mildernd auswirken. Demgegenüber war zu Lasten des Angeklagten dem Umstand Rechnung zu tragen, daß er den früheren Mitangeklagten C2 in das Tatgeschehen verstrickt hat, ohne ihn über alle Umstände aufzuklären, indem er dessen durch private Bekanntschaft erworbenes Vertrauen mißbrauchte. Strafschärfend mußten sich auch zu Lasten des Angeklagten G schließlich die lange Tatdauer sowie der von ihm angerichtete beträchtliche Schaden auswirken. Die Kammer hielt bei diesem Angeklagten folgende Einzelstrafen für schuld- und tatangemessen: für die Lohnsteuerhinterziehung zehn Monate Freiheitsstrafe; für die Umsatzsteuerhinterziehung acht Monate Freiheitsstrafe. Bei Abwägung der genannten Strafzumessungserwägungen und unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von zehn Monaten hat sie hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebildet. Deren Vollstreckung konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da der Angeklagte, wie bereits ausgeführt, bisher unbestraft ist und in geordneten familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Es ist daher zu erwarten, daß der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. 6. Gegen die Angeklagten F, M und H war außer den erkannten Strafen auch ein Berufsverbot gemäß § 70 StGB zu verhängen. Die Angeklagten haben ihre Taten unter grober Verletzung der mit der Ausübung ihres Gewerbes verbundenen Pflicht zur Steuerehrlichkeit begangen. Bei allen drei Angeklagten läßt darüberhinaus die Gesamtwürdigung ihrer Personen und ihrer Taten die Gefahr erkennen, daß sie bei weiterer Ausübung ihres Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten gleicher Art begehen würden. Konkrete Anhaltspunkte für diese Gefahr ergeben sich bei allen drei Angeklagten sowohl aus der Gesinnung, aus der heraus sie die Taten begangen haben, insbesondere ihrem bemerkenswerten Gewinnstreben, als auch aus der Hartnäckigkeit, mit der sie vorgegangen sind. Der letztgenannte Gesichtspunkt gewinnt besonders Gewicht bei dem Angeklagten F, der nach seiner Haftentlassung im Jahre xxxx erneut in gleicher Weise tätig wurde wie in den Jahren zuvor. Bei ihm schien daher der Kammer ein Berufsverbot für die Zeit von vier Jahren für angemessen, während sie bei den Angeklagten H und M die Dauer von je drei Jahren für ausreichend hielt. VI. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 465 StPO.