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Urteil

4 S 49/89

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 656 Abs. 2 BGB ist entsprechend auf Partnerschaftsvermittlungsverträge anzuwenden und macht deren Durchsetzbarkeit vor Gericht unzulässig. • Aufgrund der analogen Anwendung des § 656 Abs. 2 BGB sind sowohl Primär- als auch Sekundäransprüche aus einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag gerichtlich nicht durchsetzbar. • Eine analoge Anwendung dient der Verhinderung der Umgehung der gesetzlich gewollten Nichtdurchsetzbarkeit und folgt der verfassungsrechtlichen Funktion des § 656 BGB.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit gerichtlicher Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus Partnerschaftsvermittlung (analog §656 Abs.2 BGB) • § 656 Abs. 2 BGB ist entsprechend auf Partnerschaftsvermittlungsverträge anzuwenden und macht deren Durchsetzbarkeit vor Gericht unzulässig. • Aufgrund der analogen Anwendung des § 656 Abs. 2 BGB sind sowohl Primär- als auch Sekundäransprüche aus einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag gerichtlich nicht durchsetzbar. • Eine analoge Anwendung dient der Verhinderung der Umgehung der gesetzlich gewollten Nichtdurchsetzbarkeit und folgt der verfassungsrechtlichen Funktion des § 656 BGB. Die Klägerin verlangte Zahlung einer vertraglich vereinbarten Kostenpauschale aus einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag gegen den Beklagten. Der Streit drehte sich um die Durchsetzbarkeit dieser Forderung gerichtlich. Das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr hatte bereits zuungunsten der Klägerin entschieden. Die Klägerin legte Berufung beim Landgericht Duisburg ein. Zwischen den Parteien bestand damit Streit über Primäransprüche aus dem Vermittlungsvertrag und etwaige Schadensersatzansprüche bei Nichterfüllung. Kurz zuvor hatte der Bundesgerichtshof entschieden, § 656 BGB entsprechend auf Partnerschaftsvermittlung anzuwenden. Die Kammer am Landgericht berücksichtigte diese BGH-Rechtsprechung für die Beurteilung des Falls. • Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass § 656 Abs. 2 BGB entsprechend auf Partnerschaftsvermittlungsverträge anzuwenden ist; das Gericht folgt dieser Auffassung. • § 656 Abs. 2 BGB bezweckt in einem freiheitlich verfassten sozialen Rechtsstaat, die gerichtliche Durchsetzbarkeit bestimmter Erfolgsvergütungen auszuschließen; diese Funktion rechtfertigt die analoge Anwendung auf Partnerschaftsvermittlung. • Wird § 656 Abs. 2 BGB entsprechend angewendet, sind sowohl Primäransprüche aus dem Vermittlungsvertrag als auch Sekundäransprüche wie Schadensersatz wegen Nichterfüllung gerichtlich nicht durchsetzbar, um eine Umgehung zu verhindern. • Vor diesem Hintergrund besteht für die geltend gemachte Kostenpauschale kein durchsetzbarer Anspruch der Klägerin; die Berufung war daher unbegründet und zurückzuweisen. • Aufgrund des Erfolglosseins der Berufung war die Klägerin zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die vom Kläger geltend gemachte Kostenpauschale aus dem Partnerschaftsvermittlungsvertrag ist gerichtlich nicht durchsetzbar, weil § 656 Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden ist. Daraus folgt, dass weder Primäransprüche aus dem Vertrag noch Sekundäransprüche auf Schadensersatz wirksam vor Gericht geltend gemacht werden können. Die analoge Anwendung des § 656 Abs. 2 BGB zielt darauf ab, eine Umgehung des gesetzlich gewollten Ausschlusses der gerichtlichen Durchsetzbarkeit zu verhindern; deshalb bleibt die Forderung der Klägerin unbegründet.