Urteil
23 (7) S 426/95
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mietvertragliche Ersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache unterfallen der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB.
• Schuldnerische Anerkenntnisse oder Vergleichsvereinbarungen hemmen die Verjährung nur, wenn sie den Verjährungsverzicht oder eine entsprechende Einigung erkennbar zum Inhalt haben.
• Ein mitvermietetes, fest eingebautes oder als Zubehör dienendes Einrichtungsstück kann kraft Zwangsversteigerung und Zuschlag in das Eigentum des Erstehrers übergehen und mit dem Grundstück veräußert werden; daraus folgt ein vertraglicher Rückgabeanspruch des Vermieters gemäß § 556 BGB.
• Der Anspruch auf Herausgabe der Mietsache bzw. von Zubehör verjährt nicht nach § 558 BGB kurz, sondern nach den langen Fristen (30 Jahre) des Sachenrechts für Herausgabeansprüche.
Entscheidungsgründe
Herausgabeanspruch des Vermieters gegen Mieter für mitvermietetes Zubehör (Holzbank) • Mietvertragliche Ersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache unterfallen der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB. • Schuldnerische Anerkenntnisse oder Vergleichsvereinbarungen hemmen die Verjährung nur, wenn sie den Verjährungsverzicht oder eine entsprechende Einigung erkennbar zum Inhalt haben. • Ein mitvermietetes, fest eingebautes oder als Zubehör dienendes Einrichtungsstück kann kraft Zwangsversteigerung und Zuschlag in das Eigentum des Erstehrers übergehen und mit dem Grundstück veräußert werden; daraus folgt ein vertraglicher Rückgabeanspruch des Vermieters gemäß § 556 BGB. • Der Anspruch auf Herausgabe der Mietsache bzw. von Zubehör verjährt nicht nach § 558 BGB kurz, sondern nach den langen Fristen (30 Jahre) des Sachenrechts für Herausgabeansprüche. Der Kläger war früher Mieter von Praxisräumen im Erdgeschoss; der Beklagte war frühere Partei und später Eigentümer bzw. Mieter. Nach Beendigung des Mietverhältnisses kam es zu Streit über Renovierungs- und Ausgleichsansprüche des Vermieters wegen Umbauten durch den Kläger sowie über eine maßgefertigte eingebaute Holzbank im Wartezimmer. Der Kläger machte mietvertragliche Ersatzansprüche geltend, deren Verjährung das Amtsgericht bejahte. In der Berufungsinstanz verfolgte der Kläger hilfsweise die Herausgabe der Holzbank. Der Beklagte behauptete, die Bank sei von Familienangehörigen eingebaut worden und später nicht mehr in seinem Besitz gewesen; der Kläger und weitere Miteigentümer hatten das Grundstück nach Zwangsversteigerung erworben. Die Parteien bestritten die wesentlichen Tatsachen zum Verbleib der Bank nicht. • Hauptanspruch: Die Berufung des Klägers hinsichtlich der mietvertraglichen Ersatzansprüche ist unbegründet, weil diese Ansprüche der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB unterliegen und bereits verjährt sind; eine behauptete Hemmung oder ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung ergab sich nicht aus dem Schriftverkehr des Beklagten. Die kurze Verjährungsfrist erfasst auch den Anspruch auf Geldersatz für unterbliebene Schönheitsreparaturen infolge Umbaus, da es sich um Ersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache handelt. • Zur Hemmung/ Anerkenntnis: Schreiben des Beklagten, in dem er eine Prüfung zusagte, begründen weder ein Anerkenntnis noch einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung; eine behauptete Vergleichsvereinbarung war nicht so bestimmt, dass daraus Hemmung oder Verzicht gefolgert werden konnten. • Hilfsantrag Herausgabe Holzbank: Die Klageänderung in der Berufungsinstanz ist sachdienlich, da der Hilfsanspruch in engem Zusammenhang mit der Abwicklung des Mietverhältnisses steht und keine weitere Beweisaufnahme erforderte. • Rechtsgrundlage Herausgabe: Die Holzbank war als zur Mietsache gehörendes Zubehör anzusehen (§§ 94, 97 BGB) und wurde durch die Zwangsversteigerung und Zuschlag dem Ersteher und danach den Erwerbern des Grundstücks zugeordnet (§ 1120 BGB, § 20 Abs.2 ZVG, § 90 Abs.2 ZVG, § 926 Abs.1 Satz 2 BGB). Deshalb besteht ein vertraglicher Rückgabeanspruch des Vermieters aus § 556 BGB sowie ein dinglicher Herausgabeanspruch. • Verjährung Herausgabeanspruch: Der Anspruch auf Rückgabe der Mietsache bzw. von Zubehör unterliegt nicht der kurzen Frist des § 558 BGB, sondern der längeren Verjährung (bis zu 30 Jahren), sodass der Herausgabeanspruch nicht verjährt war. Die Berufung des Klägers wird nur insoweit stattgegeben, als er hilfsweise die Herausgabe der maßgefertigten eingebauten Holzbank verlangt. Der Beklagte ist zur Herausgabe der Holzbank an den Kläger zu verurteilen, weil die Bank als mitvermietetes Zubehör dem Kläger und den Miteigentümern durch Zuschlag und Erwerb zugefallen ist und der vertragliche Rückgabeanspruch gemäß § 556 BGB nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB unterliegt. Die weitergehenden mietvertraglichen Ersatzansprüche des Klägers sind verjährt und wurden daher abgewiesen. Aus den Gründen trägt der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens; die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verteilte das Gericht anteilig.