Urteil
4 O 333/97
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine selbstschuldnerische Bürgschaft, die zeitnah mit einem Pachtvertrag übernommen wurde, ist wirksam, wenn keine zureichenden Anhaltspunkte für Sittenwidrigkeit, Überrumpelung oder Unwirksamkeit bestehen.
• Ein nachtrlicher Widerruf der Bürgschaft war wegen Fristversäumnis unbeachtlich.
• Wegfall der Geschäftsgrundlage oder treuwidriges Verhalten des Verpächters rechtfertigen die Aufhebung einer Bürgschaft nur bei substanziierter Darlegung und erkennbarem Wissen des Gläubigers; bloße Vermögensverschlechterung des Hauptschuldners reicht nicht aus.
• Die Haftung der Bürgen ist nicht zeitlich auf wenige Monate begrenzt, wenn keine spezielle gesetzliche Einschränkung (z. B. § 550b BGB für Wohnraummiete) greift.
• Der Kläger hat Anspruch auf rückständigen Pachtzins sowie darauf entfallende Zinsen nach §§ 765, 767, 769 BGB i.V.m. dem Pachtvertrag; höhere Verzugszinsen sind mangels Nachweis einer Bankbescheinigung nicht durchsetzbar.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit selbstschuldnerischer Bürgschaft für Pachtverpflichtungen; kein Beschränkungsgrund • Eine selbstschuldnerische Bürgschaft, die zeitnah mit einem Pachtvertrag übernommen wurde, ist wirksam, wenn keine zureichenden Anhaltspunkte für Sittenwidrigkeit, Überrumpelung oder Unwirksamkeit bestehen. • Ein nachtrlicher Widerruf der Bürgschaft war wegen Fristversäumnis unbeachtlich. • Wegfall der Geschäftsgrundlage oder treuwidriges Verhalten des Verpächters rechtfertigen die Aufhebung einer Bürgschaft nur bei substanziierter Darlegung und erkennbarem Wissen des Gläubigers; bloße Vermögensverschlechterung des Hauptschuldners reicht nicht aus. • Die Haftung der Bürgen ist nicht zeitlich auf wenige Monate begrenzt, wenn keine spezielle gesetzliche Einschränkung (z. B. § 550b BGB für Wohnraummiete) greift. • Der Kläger hat Anspruch auf rückständigen Pachtzins sowie darauf entfallende Zinsen nach §§ 765, 767, 769 BGB i.V.m. dem Pachtvertrag; höhere Verzugszinsen sind mangels Nachweis einer Bankbescheinigung nicht durchsetzbar. Der Kläger verpachtete einem Hauptschuldner eine Gaststätte; die Beklagten übernahmen zeitnah selbstschuldnerisch eine Bürgschaft für dessen Verpflichtungen. Im Pachtvertrag war eine Wertsicherungsklausel, später wurde die Pachtforderung auf monatlich 4.481,32 DM erhöht. Der Hauptschuldner zahlte ab Mai 1997 nicht mehr vollständig; der Kläger forderte die Beklagten als Bürgen zur Zahlung von rückständigem Pachtzins in Höhe von 20.544,34 DM. Die Beklagten bestritten die Erhöhung, riefen Mängel der Vertragswirksamkeit (§§ 134, 138 BGB) und Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) sowie Treuwidrigkeit des Klägers ins Feld und erklärten Kündigung/Widerruf der Bürgschaft. Das Gericht ließ Beweis erheben und entschied nach Anhörung der Parteien. • Grundlage der Haftung sind §§ 765, 767, 769 BGB in Verbindung mit dem Pachtvertrag vom 07.02.1994; die Bürgschaft wurde wirksam erklärt und ist nicht durch Widerruf oder Kündigung unwirksam geworden. • Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder Überrumpelung sind nicht substantiiert dargetan; die Beklagten haben freiwillig und mit Kenntnis der möglichen Risiken die Bürgschaft übernommen. • Der fristgerechte Widerruf nach dem Verbraucherkreditgesetz war nicht nachgewiesen; selbst bei möglicher Anwendbarkeit wäre der Widerruf wegen Fristablaufs nach § 7 Abs. 2 S. 3 Verbraucherkreditgesetz unbeachtlich. • Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB liegt nicht vor, weil die behaupteten Vorstellungen und Umstände nicht hinreichend konkret und erkennbar für den Kläger dargelegt wurden und weil die Risiken im Verantwortungsbereich der Beklagten lagen. • Die Kündigung der Bürgschaftserklärung und die Behauptung einer desolaten Vermögenslage des Hauptschuldners reichen nicht aus, um die Haftung für zurückliegende Pachtforderungen zu begrenzen; es fehlt an konkreten Anhaltspunkten für eine erhebliche Vermögensverschlechterung. • Die Haftung der Bürgen ist nicht zeitlich auf wenige Monate beschränkt; § 550b BGB greift nicht, da er Wohnraummietverhältnisse betrifft. • Der Vortrag des Klägers, der Hauptschuldner habe die erhöhte Pacht akzeptiert, wurde durch glaubhafte Zeugenaussage bestätigt, sodass die erhöhte Forderung begründet ist. • Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 284 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB; ein darüber hinausgehender Zinssatz konnte nicht zugesprochen werden, weil die erforderliche Bankbescheinigung gemäß § 420 ZPO nicht vorgelegt wurde. Die Klage ist überwiegend stattgegeben: Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner zur Zahlung von 20.544,34 DM verurteilt sowie zur Zahlung von 4 % Zinsen aus 2.619,06 DM seit dem 05.05.1997 und aus jeweils 4.481,32 DM seit dem 05.06., 05.07., 05.08. und 05.09.1997. Die weitergehende Zinsforderung (über 4 %) wurde abgewiesen, da der Kläger die erforderliche Bankbescheinigung nicht vorgelegt hat. Die Einwendungen der Beklagten (Sittenwidrigkeit, Widerruf, Wegfall der Geschäftsgrundlage, zeitliche Begrenzung der Haftung) waren nicht substantiiert oder rechtlich begründet. Damit trägt der Kläger seinen Zahlungsanspruch aus der Bürgschaft und dem Pachtvertrag erfolgreich nach den genannten zivilrechtlichen Vorschriften.