Beschluss
24 T 89/98
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bemessung der Pfändungsfreigrenze nach § 850d ZPO sind minderjährige und volljährige Unterhaltsberechtigte nicht gleich zu behandeln.
• § 850d Abs. 1 ZPO übernimmt für die Zwangsvollstreckung das bürgerlich-rechtliche Rangverhältnis nach § 160g BGB; demnach sind nachgeordnete volljährige Kinder bei der Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze nicht zu berücksichtigen.
• Das Vollstreckungsersuchen durfte vom Amtsgericht nicht völlig zurückgewiesen werden; die Berechnung des pfändbaren Arbeitsentgelts kann gegebenenfalls der Drittschuldnerin gemäß § 850c ZPO vorbehalten werden.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung volljähriger Kinder bei Pfändungsfreigrenze nach § 850d ZPO • Bei der Bemessung der Pfändungsfreigrenze nach § 850d ZPO sind minderjährige und volljährige Unterhaltsberechtigte nicht gleich zu behandeln. • § 850d Abs. 1 ZPO übernimmt für die Zwangsvollstreckung das bürgerlich-rechtliche Rangverhältnis nach § 160g BGB; demnach sind nachgeordnete volljährige Kinder bei der Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze nicht zu berücksichtigen. • Das Vollstreckungsersuchen durfte vom Amtsgericht nicht völlig zurückgewiesen werden; die Berechnung des pfändbaren Arbeitsentgelts kann gegebenenfalls der Drittschuldnerin gemäß § 850c ZPO vorbehalten werden. Gläubiger betreiben Zwangsvollstreckung gegen eine Schuldnerin wegen rückständiger Unterhaltsleistungen und beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze nach § 850d ZPO. Die Schuldnerin hat eine volljährige Tochter, die in ihrem Haushalt lebt und noch zur Schule geht. Die Gläubiger meinten, die Unterhaltspflicht gegenüber der volljährigen Tochter sei bei der Freigrenzenbemessung nicht zu berücksichtigen. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab und berücksichtigte die volljährige Tochter als Unterhaltsberechtigte; es behandelte minderjährige und volljährige Kinder gleich. Dagegen legten die Gläubiger sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück. • Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht zulässig und hatte Erfolg; das Amtsgericht durfte den Pfändungs- und Überweisungsantrag nicht mit der gegebenen Begründung insgesamt ablehnen. • Selbst wenn offenbleibt, ob die volljährige Tochter zu berücksichtigen ist, war die vollständige Zurückweisung unzulässig; das Gericht hätte die Berechnung des pfändbaren Einkommens gegebenenfalls der Drittschuldnerin nach § 850c ZPO vorbehalten müssen. • Nach § 850d Abs. 1 ZPO ist dem Schuldner so viel zu belassen, wie er für seinen eigenen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung laufender gesetzlicher Unterhaltspflichten gegenüber den vorgehenden oder gleichstehenden Berechtigten benötigt. • § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO übernimmt für die Zwangsvollstreckung das Rangverhältnis bürgerlich-rechtlicher Unterhaltspflichten nach § 160g BGB; daraus folgt, dass eine volljährige Tochter dem Gläubiger nachgeordnet ist und bei der Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze nicht zu berücksichtigen ist, unabhängig von ihrer Bedürftigkeit. • Wegen dieser rechtlichen Wertung durfte der angefochtene Beschluss nicht bestehen; die weiteren Anordnungen sind gemäß § 575 ZPO dem Amtsgericht zu übertragen. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben; die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht durfte den Pfändungs- und Überweisungsantrag nicht vollständig zurückweisen, sondern hätte die Berechnung des pfändbaren Arbeitsentgelts gegebenenfalls der Drittschuldnerin überlassen müssen. Entscheidend ist, dass volljährige Kinder dem bürgerlich-rechtlichen Rangverhältnis nach § 160g BGB unterliegen und daher bei der Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze nach § 850d ZPO nicht zu berücksichtigen sind. Die Gläubiger haben damit in der Sache Erfolg, da die gerichtliche Begründung, die volljährige Tochter zu berücksichtigen, rechtsfehlerhaft war und die Entscheidung erneuter Prüfung durch das Amtsgericht bedarf.