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Urteil

13 S 103/01

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine fristlose Kündigung wegen schwerwiegender Pflichtverletzung nach § 543 Abs.1 ZPO bzw. § 554a BGB kann auch ohne Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn durch tätliche Angriffe auf Personen und Beschädigung der Mietsache die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar geworden ist. • Schuldunfähigkeit infolge von Alkohol- oder Medikamenteneinfluss ist nur entlastend, wenn der Betroffene darlegt, ohne eigenes Verschulden in diesen Zustand geraten zu sein; bloßer Rausch rechtfertigt kein generelles Fehlen zivilrechtlicher Verantwortlichkeit. • Selbst bei (teilweiser) Provokation rechtfertigt ein tätlicher Angriff auf den Zeugen und die Beschädigung der Mietsache die fristlose Kündigung und macht eine Abmahnung entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Fristlose Kündigung wegen tätlicher Angriffe und Sachbeschädigung rechtmäßig • Eine fristlose Kündigung wegen schwerwiegender Pflichtverletzung nach § 543 Abs.1 ZPO bzw. § 554a BGB kann auch ohne Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn durch tätliche Angriffe auf Personen und Beschädigung der Mietsache die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar geworden ist. • Schuldunfähigkeit infolge von Alkohol- oder Medikamenteneinfluss ist nur entlastend, wenn der Betroffene darlegt, ohne eigenes Verschulden in diesen Zustand geraten zu sein; bloßer Rausch rechtfertigt kein generelles Fehlen zivilrechtlicher Verantwortlichkeit. • Selbst bei (teilweiser) Provokation rechtfertigt ein tätlicher Angriff auf den Zeugen und die Beschädigung der Mietsache die fristlose Kündigung und macht eine Abmahnung entbehrlich. Der Beklagte wurde wegen eines Vorfalls am 16.07.2000 gekündigt. Er soll mit einem etwa 25 cm langen Brotmesser mehrfach auf einen Zeugen losgegangen, diesen massiv bedroht und die Wohnungstür beschädigt haben. Der Kläger machte deshalb fristlose Kündigung des Mietverhältnisses geltend. Der Beklagte behauptete, zum Tatzeitpunkt aufgrund von Alkohol- und Medikamenteneinfluss oder mangelnder Nahrungsaufnahme möglicherweise schuldunfähig gewesen zu sein; er trug jedoch nicht vor, ohne eigenes Verschulden in diesen Zustand geraten zu sein. Das Amtsgericht gab der Kündigung statt; die Berufung des Beklagten richtete sich gegen dieses Urteil. Streitgegenstand war, ob die Kündigung gerechtfertigt ist und ob wegen des Verhaltens des Beklagten eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre. • Die Berufung ist unbegründet; das Amtsgericht hat zutreffend entschieden (§ 543 Abs.1 ZPO). • Für die Wirksamkeit der Kündigung nach § 554a BGB ist Verschulden erforderlich. Der Beklagte hat jedoch nicht vorgetragen, dass er ohne eigenes Verschulden schuldunfähig gewesen sei; sein eigener Vortrag spricht eher für selbstverschuldeten Rausch durch Alkohol/Medikamente. • Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ist derjenige verantwortlich, der sich selbst in einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand versetzt hat, weshalb ihm im Ergebnis Verschulden zugerechnet werden kann (analog § 827 Satz 2 BGB). • Der Beklagte hat mindestens fahrlässig versucht, den Zeugen zu verletzen, ihn massiv bedroht und die Mietsache beschädigt; dies sind gravierende Pflichtverletzungen, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen. • Bei der Schwere des Verhaltens ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich; tätlicher Angriff und Sachbeschädigung rechtfertigen unmittelbar die fristlose Kündigung. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; die Berufung ist zurückzuweisen. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Amtsgerichts Duisburg bleibt bestehen. Das Verhalten des Beklagten (Tätlichkeit gegen eine Person, massive Bedrohung und Beschädigung der Mietsache) begründet ein Verschulden im Sinne der einschlägigen Vorschriften und macht die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar. Daher war die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.