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Urteil

10 O 205/01

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2002:0111.10O205.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von je

7.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer Großbank mit Sitz

in der Europäischen Union oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse

erbracht werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von je 7.500,00 DM vorläufig vollstreckbar. Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer Großbank mit Sitz in der Europäischen Union oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden. T a t b e s t a n d : Die Beklagte zu 1. betreibt ein Unternehmen, dass sich mit Wirtschaftsberatung und Finanzplanung, Erstellung von Finanzanalysen und Vermittlung von Immobilien, Finanzierungen, Kapitalanlagen, Versicherungen und Bausparverträgen befaßt. Die Beklagte zu 2. war bei der Beklagten zu 1. als Vermittlerin tätig. Ende 1992 wurden die Kläger von dem Zeugen , einem Arbeitskollegen der Klägerin, der ebenfalls bei der Beklagten zu 1. nebenberuflich als Vermittler tätig war, angesprochen, um eine Optimierung ihres Versicherungsbestandes durchzuführen. Zugleich sollte die Steuerlast der Kläger verringert werden. Der Zeuge stellte sodann den Kontakt zur Beklagten zu 1. her. Es erfolgte ein erster Beratungstermin, bei dem den Klägern die Beteiligung als stille Gesellschafter der KG vorgestellt wurde. Die Kläger nahmen von dieser Anlageform zunächst Abstand. Anfang November 1992 fand ein weiteres Beratungsgespräch statt, dass auf weitere Vermittlung des Zeugen von der Beklagten zu 2. persönlich geführt wurde. Diese erläuterte erneut die atypische Beteiligung an der KG. Es erfolgten noch zwei weitere Beratungsgespräche. Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Anläßlich der dritten Beratung durch die Beklagte zu 2. unterzeichneten die Kläger einen Zeichnungsschein über die Beteiligung als atypische stille Gesellschafter der KG mit einem Betrag von 50.000,00 DM. Über dem Unterschriftsfeld ist dabei als hervorgehobener Hinweis aufgeführt: "Dieses Angebot zur Beteiligung als stiller Gesellschafter der KG stellt, wie bereits in den Risikohinweisen im Prospekt ausführlich behandelt, keine sog. mündelsichere Kapitalanlage , sondern eine Unternehmensbeteiligung dar." Die Kläger nahmen zur Finanzierung der Beteiligung ein Darlehen über 59.500,00 DM bei der AG in München auf. Das Bankhaus wurde durch das Bankhaus übernommen, dass sich zwischenzeitlich in der Insolvenzabwicklung befindet. Auf dieses Darlehen zahlten die Kläger bis einschließlich Dezember 2000 einen Betrag von 39.297,75 DM. Bis 1997 erfolgten Gewinnausschüttungen der KG, die sich auf einen Gesamtbetrag von 16.916,86 DM belaufen. Am 04.04.00 stellte die KG Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das durch Beschluss vom 01.08.00 eröffnet wurde. Eine Zahlung an die Kläger im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist nicht zu erwarten. Die Kläger begehren mit der vorliegenden Klage Ersatz des ihnen durch die Darlehensaufnahme entstandenen Schadens sowie des Wertverlustes der Beteiligung an der KG unter Anrechnung der erfolgten Ausschüttung. Sie behaupten, die Beklagte zu 2. sei bei den Beratungsgesprächen mehrmals darauf hingewiesen worden, dass die Anlage sicher sein müsse. Diese habe daraufhin erklärt, die Anlage sei ebenso wie die Gewinnausschüttung von 7 % jährlich zu 100 % sicher. Diese Erklärung und das Vertrauen, dass sie der Beklagten zu 2. nach mehren Gesprächen entgegengebracht hätten, sei Anlass für die Unterzeichnung des Zeichnungsscheins gewesen. Eine Berechnung durch die Eheleute sei nicht erfolgt. Die Beklagte zu 1. hafte wegen eines Beratungsverschuldens, zumal es bereits 1992 in der Fachpresse Warnungen vor Beteiligungen an der KG gegeben habe. Die Beklagte zu 2. hafte auch persönlich für die durch ihre Falschberatung verursachten Schäden. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilten, an sie als Gesamt- gläubiger 59.499,90 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 14.06.2001 zu zahlen, hilfsweise, 1. die Beklagten zu verurteilen, die Kläger von allen Darlehensverbindlich- keiten aus dem Kreditvertrag mit dem Bankhaus mit der Darlehensnummer mit dem Endsaldo 59.499,90 DM vom 18.12.1992 freizustellen Zug um Zug gegen Übertragung der Einlage der Kläger in der KG in Höhe von 50.000,00 DM, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 22.380,89 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basis- zinssatz nach § 1 DÜG seit dem 14.06.2001 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1. behauptet, eine Falschberatung durch die Beklagte zu 1. vertreten durch die Beklagte zu 2. sei nicht erfolgt. Die Kläger seien auf die Risiken der Anlageform hingewiesen worden, die sich auch im einzelnen aus den Emissionsprospekten ergäben. Eine Zusicherung oder Garantieerklärung für die Sicherheit von Anlage oder Rendite sei nicht erfolgt. Im übrigen sei das Insolvenzverfahren der KG im Jahr 2000 bei Beteiligung im Jahr 1992 noch in keiner Weise absehbar oder für die Beklagte erkennbar gewesen. Der abgeschlossene Vertrag stehe einem Kaufvertrag gleich, so daß etwaige Ansprüche der Kläger gemäß § 477 BGB verjährt seien. Die Beklagte zu 2. behauptet, sie habe die Kläger auf die Risiken der Anlage hingewiesen. Im übrigen sei sie lediglich als Angestellte der Beklagten zu 1. und damit als deren Vertreterin tätig geworden, so daß eine persönliche Haftung nicht in Betracht komme. Die Berechnung bezüglich der Anlage sei nicht durch sie, sondern zunächst durch Herr erfolgt. Als sie die Kläger beraten habe, sei die Beteiligung daher bereits als Anlageform vorgegeben gewesen. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 19.09.2001, Bl. 116 d.A. durch Vernehmung des Zeugen und durch Parteivernehmung der Beklagten zu 2.. Wegen des Inhaltes der Zeugenaussagen bzw. der Erklärung der Beklagten zu 2. wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2001, Bl. 143 f.d.A. verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Die Kläger können die Beklagten nicht aufgrund einer Falschberatung beim Ankauf der Beteiligung an der KG im Jahr 1992 auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Eine positive Vertragsverletzung des zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1. zustandegekommenen Beratungsvertrages liegt nicht vor. Bezüglich der Beklagten zu 2. ist eine Haftung bereits dem Grunde nach nicht anzunehmen. Eine unzureichende oder falsche Beratung der Kläger durch die Beklagte zu 1. ist nicht gegeben. Zwischen den Parteien ist zwar bei Ankauf der Unternehmensbeteiligung durch die Kläger ein Vertrag zustande gekommen, der die Beklagte zu 1. zur Erteilung von Auskünften bei der Vermittlung von Anlage und zur Beratung der Kläger verpflichtete. Die Kläger nahmen für die Beklagte erkennbar deren besondere Kenntnisse und Verbindungen zum Erwerb der Anlage in Anspruch, dem die Beklagte zu 1. auch nachkam (BGH NJW 1987, 1815). Insoweit ist auch eine Verjährung etwaigen Anspruchs nach § 487 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte zu 1. hat ihre Beratungspflichten aus diesem Vertrag nicht schuldhaft verletzt. Der Anlageberater hat den Interessenten richtig und vollständig zu informieren. Dabei hat er alle Umstände einzubeziehen, die für den Anlageentschluss von Bedeutung sind. Es dürfen keine Umstände verschwiegen werden, die für den Geschäftswillen des Kaufinteressenten von entscheidender Bedeutung sein können. Der Anlageberater muss als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, besonders differenziert und fundiert beraten (vgl. im einzelnen BGH WM 1993, 1455 und NJW 1990, 506/507). Die Beklagte zu 1. hat vertreten durch die Beklagte zu 2., die ihr obliegenden Beratungspflichten nicht verletzt. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass eine unzureichende oder falsche Beratung durch die Beklagte zu 2. vorgelegen hat. Die Kläger haben eine derartige Falschberatung durch die Beklagte zu 2. nicht bewiesen. Die Beklagte zu 2. hat den Vortrag der Kläger, sie hätten ihr gegenüber insbesondere auf die Sicherheit der Anlageform gedrungen, nicht bestätigt. Auch hat sie verneint, dass sie gemäß den Behauptungen der Kläger eine Garantie für die Sicherheit und Rendite der Anlage übernommen habe. Vielmehr hat die Beklagte zu 2., insoweit angegeben, dass sie stets darauf verweise, dass eine solche Anlageform nicht hundertprozentig sicher sei und dass immer ein Verlustrisiko bestehe. Insoweit hat sie auch nachvollziehbar erläutert, dass sie für den Fall, dass die Kläger mit Priorität auf die Sicherheit der Anlage gedrängt hätten, ihnen eine andere Anlageform empfohlen bzw. eine erneute Beratung durch den Zeugen herbeigeführt hätte. Der Vortrag der Beklagten zu 2. bestätigt daher das Vorbringen der Kläger nicht. Auch die Aussage des Zeugen ist bezüglich der behaupteten Falschberatung bzw. abgegebener Zusicherungen unergiebig. Der Zeuge hat lediglich an einem der zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2. geführten Gespräch teilgenommen und hatte zudem an den Inhalt des Gesprächs keine konkrete Erinnerung. Zwar hat er den Vortrag der Kläger insoweit bestätigt, als er angegeben hat, dass diese auf die Sicherheit der Anlageform gedrängt hätten. Zugleich hat er aber auch angegeben, dass er von den Klägern beauftragt worden sei, ein wirksames Steuersparmodell mit möglichst geringem Risiko zu suchen, was die Kläger auch selbst behauptet haben. Schließlich hat er auch angegeben, dass das erste Beratungsgespräch zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2. geendet habe, weil die Kläger sich die Sache noch einmal überlegen wollten. Sie hätten seinerzeit Bedenken gehabt und hätten überlegen wollen, ob eine solche Investition mit Risiko Sinn macht. Aus den Angaben des Zeugen ergibt sich daher, dass den Klägern zumindest nach der ersten Beratung durch die Beklagte zu 2. bewusst war, dass ein Risiko in der Anlageform bestand. Eine Garantie oder Zusicherung zur Sicherheit, wie diese von den Klägern behauptet wird, bestätigt der Zeuge daher ebenfalls nicht. Die Kläger sind auch für eine Pflichtverletzung durch die Beklagte zu 1. darlegungs- und beweispflichtig. Neben den allgemeinen Grundsätzen zur Beweislast, nämlich dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen zu beweisen hat, ergibt sich die Beweislast der Kläger auch insbesondere aus dem von ihnen unterschriebenen Zeichnungsschein. Aufgrund des dort enthaltenen ausdrücklichen Hinweises, dass es sich nicht um eine mündelsichere Anlage handelt, sondern um eine Unternehmensbeteiligung obliegt es den Klägern, eine abweichende Beratung oder Zusicherung durch die Beklagte zu 1. im einzelnen darzutun und zu beweisen. Eine unzureichende Beratung liegt auch nicht deshalb vor, weil die Beklagte zu 2. nicht auf Warnungen in der Presse hingewiesen hat. Die Kläger haben ihren Vortrag insoweit auch auf das Bestreiten der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht weder hinreichend konkretisiert noch unter Beweis gestellt, so dass dieser unbeachtlich ist. Selbst wenn man aber eine Falschberatung durch die Beklagte zu 1. annehmen wollte, läge ein erhebliches Mitverschulden der Kläger vor, dass eine Haftung der Beklagten zu 1. gemäß § 254 BGB auf Null mindert. Die Kläger wurden zumindest zeitnah nach Ankauf der Unternehmensbeteiligung hinreichend über die Risiken der Anlageform informiert, ohne dass sie weitere Informationen eingeholt oder die Anlagen verkauft hätten. Die Kläger haben insoweit selbst angegeben, dass ihnen nach Vertragschluss die vollständigen Emmissionsprospekte der KG übersandt wurden. Diese Prospekte enthalten - im Index deutlich ausgewiesen - auf mehreren Seiten umfangreiche und deutliche Hinweise auf Verlustrisiken. Insbesondere wird dort auch in der ersten Spalte in Fettdruck ausdrücklich auf das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen. Im Hinblick auf diese von der KG selbst ausgesprochenen Warnhinweise wären die Kläger gehalten gewesen, ihrerseits bei der Beklagten zu 1. nachzufragen, um diese widersprüchlichen Informationen aufzuklären. Dass sie diese Hinweise nicht gelesen und entsprechend reagiert haben, geht dabei zu ihren Lasten. Eine Haftung der Beklagten zu 2. als Vermittlerin für die Beklagte zu 1. ist bereits dem Grunde nach nicht hinreichend dargetan. Zwar ist es anerkannt, dass auch der Vertreter für eine Falschberatung nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo persönlich in Anspruch genommen werden kann. Eine vertragliche Pflichten treffen den Vertreter oder Vertragsvermittler aber nur, wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt. Dies kann insbesondere bejaht werden, wenn der Betroffene auf seine außergewöhnliche Sachkunde oder seine persönliche Zuverlässigkeit hinweist und dem Verhandlungspartner insoweit eine zusätzliche, auf ihn persönlich abzielende Gewähr für das Gelingen der Anlage anbietet (Vgl. BGH NJW 1990, 506; OLG Braunschweig ZIP 1993, 1457/1458). Daran fehlt es hier. Zwischen den unmittelbar Beteilitgen ist nach dem eigenen Vortrag der Kläger bei einem "normalen" Verhandlungsvertrauen geblieben. Die Kläger haben zwar aufgrund der mehrfachen Beratung persönliches Vertrauen in die Beklagte zu 2. gesetzt, weil ihnen diese als sachkundige und zuverlässige Beraterin erschien. Die Kläger stellten sich jedoch letztlich insoweit nicht auf die Beklagte zu 2. als Person, sondern in ihrer Funktion als Vermittlerin ein. Zudem ergibt sich zwar aus ihrem Vorbringen, dass ihnen die Beklagte zu 2. als besonders sachkundig empfohlen worden sei. Dass sich die Beklagte zu 2. selbst auf diese Sachkunde berufen oder sich die Erklärung zu eigen gemacht hat, haben die Kläger nicht bereits nicht hinreichend dargetan. Eine Haftung ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Provisionsinteresse der Beklagten zu 2., da dieses nach h.M. zur Begründung einer persönlichen Haftung nicht ausreichend ist. Aus den vorgenannten Gründen scheiden auch die Hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Kläger aus, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Streitwert beträgt gemäß § 19 GKG 81.880,79 DM wegen wirtschaftlicher Identität des Klageantrags zu 1. und des Hilfsantrages zu 1.