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Beschluss

12 T 339/01

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2002:0415.12T339.01.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluß des Amtsgerichts Duisburg vom 23. November 2001 - 14 XVII S 1214 - wie folgt abgeändert:Die Betreute ist verpflichtet, die aus der Kasse des Landes Nordrhein-Westfalen für die Zeit vom 29. Februar 2000 bis 21. Januar 2001 be-reits gezahlten Kosten in Höhe von 2.584,18 EUR (5.054,22 DM) im We-ge des Rückgriffs zurückzuzahlen, soweit ein Unterhaltsanspruch der Betreuten gegen ihre Tochter besteht.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluß des Amtsgerichts Duisburg vom 23. November 2001 - 14 XVII S 1214 - wie folgt abgeändert:Die Betreute ist verpflichtet, die aus der Kasse des Landes Nordrhein-Westfalen für die Zeit vom 29. Februar 2000 bis 21. Januar 2001 be-reits gezahlten Kosten in Höhe von 2.584,18 EUR (5.054,22 DM) im We-ge des Rückgriffs zurückzuzahlen, soweit ein Unterhaltsanspruch der Betreuten gegen ihre Tochter besteht. G r ü n d e : I. Die Beteiligte zu 2. erhielt für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 29. Februar 2000 bis 21. Februar 2001 5.054,22 DM Vergütung nebst Auslagenersatz. Dieser Betrag wurde aus der Staatskasse gezahlt, da die Betroffene als mittellos galt. Die Mittellosigkeit wurde angenommen, da das Vermögen der Betroffenen die Vermögensschongrenze nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG von 4.500,-- DM nicht in voller Höhe der Vergütung überstiegen hat sowie Unterhaltsansprüche gegen Angehörige noch nicht abschließend geprüft gewesen sind. Die Tochter der Betroffenen, Frau , teilte mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2001 mit, dass sie nicht verpflichtet sei, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, da eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Betroffenen nicht bestehe. Ein etwaiger Unterhaltsanspruch sei gemäß § 1611 BGB verwirkt. Es wird auf die weitere Begründung in diesem Schriftsatz nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Beschluß vom 23. November 2001 hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - von der Rückforderung der aus der Staatskasse gezahlten Vergütung wegen eventuell bestehender Unterhaltsansprüche gegen die Tochter abgesehen. Dagegen hat der Beteiligte zu 1. unter dem 5. Dezember 2001 "Beschwerde" eingelegt und die Aufhebung des Beschlusses unter gleichzeitiger Anordnung des Rückgriffs aufgrund unterstellter Unterhaltsforderungen der Betreuten gegen ihre Tochter beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass nach dem derzeitigen Akteninhalt die Unterhaltspflicht der Tochter jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, da sie ihrer Darlegungspflicht insoweit nicht in vollem Umfang nachgekommen sei. Mangels weiterer Aufklärungsmöglichkeiten durch das Vormundschaftsgericht sei daher zunächst eine derartige Verpflichtung zu unterstellen. Ebenfalls durch das Gericht nicht nachprüfbar sei der vorgetragene Einwand der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch die Mutter. Die Prüfung, ob tatsächlich eine Leistungsverpflichtung bzw. eine Leistungsfähigkeit der Tochter bestehe, müsse und könne nur dem sich dann anschließenden Einziehungsverfahren vorbehalten bleiben. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 56 g Abs. 5 S. 1 FGG zulässig und begründet. Es hat die Anordnung der Rückzahlungsverpflichtung der Betroffenen an die Staatskasse zu erfolgen, soweit Unterhaltsansprüche bestehen. Der Regreß gemäß § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 1836 c, 1836 e BGB setzt grundsätzlich die nach § 1836 c BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus, die vor einer entsprechenden Entscheidung festzustellen ist. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt auch für die Fälle, in denen die Mittellosigkeit des Betroffenen allein wegen der ihm zustehenden Unterhaltsansprüche verneint wird. Hier ist das Vormundschaftsgericht grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob derartige Ansprüche tatsächlich bestehen. Es ist sachgerecht, bei der Behandlung von Unterhaltsansprüchen die Festsetzung des Rückgriffsbetrages gegen den Betroffenen ohne nähere Prüfung solche Ansprüche auszusprechen und durch einen geeigneten Zusatz kenntlich zu machen, dass der Titel nur die Grundlage für Pfändung möglicher Unterhaltsansprüche zur Einziehung und Überweisung sein soll. Die Festsetzung des Rückgriffsanspruchs ist lediglich dann abzulehnen, wenn ein Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht (BayObLG, BtPrax 2002, 40, 41). Es ist keine Rückforderung des das Schonvermögen übersteigenden Teils beabsichtigt ist (vgl. Bl. 65 d. A.). Es geht nur um die Geltendmachung von etwaigen Unterhaltsansprüchen der Betroffenen gegen ihre Tochter . Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Unterhaltsanspruch der Betroffenen gegen ihre Tochter offensichtlich nicht besteht. Diese hat mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2001 erklärt, nicht verpflichtet zu sein, weitere Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Leistungsfähigkeit offensichtlich nicht besteht, sind mithin nicht gegeben. Ferner sind auch keine genügenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine etwaige Unterhaltsverpflichtung gemäß § 16111 Abs. 1 BGB weggefallen wäre. Das Vorliegen einer der Varianten von § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB beschränkt den Unterhaltsanspruch lediglich auf einen Beitrag zum Unterhalt. Nur wenn im Einzelfall dieser Beitrag, der auch zeitlich begrenzt werden kann, aus besonderen Gründen grob unbillig wäre, kann er ganz wegfallen (vgl. Palandt-Diederichsen, 61. Aufl, § 161, Rdnr. 7). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist jedoch im betreuungsrechtlichen Vergütungsverfahren nicht zu prüfen. Eine eingehende Prüfung der Unterhaltsansprüche bereits im betreuungsrechtlichen Festsetzungsverfahren, womöglich in drei Instanzen, wäre ein beachtlicher und letztlich unnötiger zusätzlicher Aufwand, da damit eine verbindliche Klärung des Bestehens des Anspruchs nicht erreicht werden kann. Die Absicht des Gesetzgebers, der Staatskasse eine einfache und praxisgerechte Möglichkeit zur Einziehung etwaiger Unterhaltsansprüche an die Hand zu geben, würde verfehlt (bei BayObLG a.a.O., 40, 41).