Urteil
25 O 90/01
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein späteres, nicht in der ersten Stellungnahme erklärtes Anerkenntnis gilt nicht als sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO.
• Erklärt die Verfügungsbeklagte in ihren Schriftsätzen allgemeinen Widerspruch gegen einen Beschluss, liegt kein Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO vor, so dass die Kostenlast der Verfügungsbeklagten verbleibt.
• Ein Teilanerkenntnisurteil kann auf ein in der mündlichen Verhandlung erklärtes Anerkenntnis gestützt werden und bestätigt die zuvor erlassene einstweilige Verfügung.
Entscheidungsgründe
Kein sofortiges Anerkenntnis; Kosten trägt die Verfügungsbeklagte • Ein späteres, nicht in der ersten Stellungnahme erklärtes Anerkenntnis gilt nicht als sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO. • Erklärt die Verfügungsbeklagte in ihren Schriftsätzen allgemeinen Widerspruch gegen einen Beschluss, liegt kein Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO vor, so dass die Kostenlast der Verfügungsbeklagten verbleibt. • Ein Teilanerkenntnisurteil kann auf ein in der mündlichen Verhandlung erklärtes Anerkenntnis gestützt werden und bestätigt die zuvor erlassene einstweilige Verfügung. Die Verfügungsbeklagte warb am 12.12.2001 in einem Werbemedium mit einem "Rausverkauf". Die Verfügungsklägerin beantragte und erhielt durch Beschluss vom 21.12.2001 eine einstweilige Verfügung gegen diese Werbung. Die Verfügungsbeklagte legte am 7.1.2002 Schriftsatz mit "Widerspruch" ein und erklärte gleichzeitig, den Unterlassungsanspruch unter Vorbehalt gegen die Kosten anzuerkennen. Die Verfügungsklägerin rügte, die Verfügungsbeklagte habe zuvor eine Abmahnung nicht beachtet und deshalb das Verfahren veranlasst; sie verlangte die Bestätigung der einstweiligen Verfügung und Kostenaufhebung zu Lasten der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsbeklagte behauptete, sie habe keine Abmahnung erhalten und beantragte, der Verfügungsklägerin die Kosten aufzuerlegen. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Verfügungsbeklagte ein Anerkenntnis, wonach die Klägerin ein Teilanerkenntnisurteil beantragte. • Das mündlich erklärte Anerkenntnis der Verfügungsbeklagten rechtfertigt die Bestätigung der einstweiligen Verfügung durch Teilanerkenntnisurteil (§ 307 Abs. 1 ZPO bezogen auf Verfahrensergebnis). • Nach § 93 ZPO würden die Kosten der Klägerin nur dann aufzuerlegen sein, wenn die Beklagte dem Verfahren nicht veranlasst hätte und den Anspruch sofort anerkannt hätte; beides liegt nicht vor. • Ob eine Abmahnung zugegangen ist, kann dahinstehen; entscheidend ist, dass das Schriftsatzanerkenntnis vom 7.1.2002 kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO darstellt, weil die Beklagte zugleich allgemeinen Widerspruch gegen den Beschluss erhoben hat. • Weil die Verfügungsbeklagte nicht sofort und uneingeschränkt anerkannt hat, ist sie Veranlasserin des Verfahrens und daher kostenpflichtig. • Das Urteil bestätigt die einstweilige Verfügung und ist wie der ursprüngliche Beschluss sofort vollstreckbar, auch hinsichtlich der Kosten. Die einstweilige Verfügung vom 21.12.2001 wird bestätigt; die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung stützt sich darauf, dass die Beklagte den Unterlassungsanspruch nicht sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkannt hat, weil sie zunächst allgemeinen Widerspruch erhoben hat und erst in der mündlichen Verhandlung ein Anerkenntnis erklärte. Damit bleibt sie als Veranlasserin des gerichtlichen Verfahrens kostenpflichtig. Das Urteil ist sofort vollstreckbar und ersetzt den ursprünglichen Beschluss.