21 O 106/02
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
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1. Die Antragsgegnerin hat bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu
EUR 250.000,-- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von sofort zu ver-
hängender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Einzelfall, insgesamt
bis zu 2 Jahren (§ 890 Abs. 1 ZPO), zu vollziehen an ihrem Vor-
stand, die weitere Durchführung der Veräußerung ihrer Beteiligung
an der, die sie in ihrer Ad-Hoc-Mitteilung vom 11. März 2002 gemäß
Anlage ASt 1 angekündigt hat,
zu unterlassen,
bis das beim Amtsgericht Oberhausen - Registergericht anhängige
Verfahren - auf Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptver-
sammlung der Antragsgegnerin gemäß § 122 Abs. 3 AktG aufgrund
des Einberufungsverlangens der und weiterer Antragsteller vom
17. Mai 2002 (Anlage ASt 2) rechtskräftig im Hinblick auf den im
Einberufungsverlangen verlangten Tagesordnungspunkt I "Zustim-
mung der Hauptversammlung zur Veräußerung der Mehrheitsbe-
teiligung" der Gesellschaft bei der entschieden ist,
im Fall der positiven Entscheidung über das Ermächtigungsverfah-
ren bis die daraufhin einzuberufende Hauptversammlung der An-
tragsgegnerin beendet ist.
2. Der Antragsgegnerin werden die Kosten dieses Verfahrens aufer-
legt (§ 91 ZPO).
3. Der Streitwert wird auf EUR 200.000,-- festgesetzt (§ 3 ZPO).