Beschluss
7 T 65/03
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Grundbuchamt darf einen Eintragungsantrag nur ablehnen, wenn es aufgrund nachgewiesener Tatsachen mit Sicherheit davon ausgeht, dass die Eintragung das Grundbuch unrichtig macht.
• Bei Auslandsberührung besteht keine generelle Prüfungspflicht des Grundbuchamts hinsichtlich ausländischen Ehegüterrechts; bloße Möglichkeit einer Unrichtigkeit genügt nicht.
• Türkisches Ehegüterrecht (Errungenschaftsbeteiligung) erlaubt den Erwerb von Bruchteilseigentum, sodass die Eintragung als Miteigentümer zu je 1/2 nicht zu beanstanden war.
Entscheidungsgründe
Zwischenverfügung unzulässig: Eintragung trotz ausländischem Güterrecht möglich • Das Grundbuchamt darf einen Eintragungsantrag nur ablehnen, wenn es aufgrund nachgewiesener Tatsachen mit Sicherheit davon ausgeht, dass die Eintragung das Grundbuch unrichtig macht. • Bei Auslandsberührung besteht keine generelle Prüfungspflicht des Grundbuchamts hinsichtlich ausländischen Ehegüterrechts; bloße Möglichkeit einer Unrichtigkeit genügt nicht. • Türkisches Ehegüterrecht (Errungenschaftsbeteiligung) erlaubt den Erwerb von Bruchteilseigentum, sodass die Eintragung als Miteigentümer zu je 1/2 nicht zu beanstanden war. Die Beteiligten zu 1. waren zu jeweils 1/2 Miteigentümer eines Grundstücks. Durch notariellen Kaufvertrag veräußerten sie das Grundstück an die Beteiligten zu 2., ebenfalls zu je 1/2. Das Grundbuchamt verweigerte die Umschreibung mit Zwischenverfügung, weil die Erwerber türkische Staatsangehörige sind und in der Türkei der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung besteht, was nach Ansicht des Amtsgerichts eine Eintragung als Bruchteilseigentümer möglicherweise ausschließen könnte. Die Erwerber beschwerten sich hiergegen und machten geltend, dass eine Beanstandung nur bei sicheren Anhaltspunkten für eine Grundbuchunrichtigkeit zulässig sei und die Errungenschaftsbeteiligung Bruchteilserwerb nicht ausschließe. Das Landgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und die materielle Frage, ob das Grundbuchamt berechtigt war, die Eintragung zu verweigern. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 71 GBO zulässig; der notarielle Antrag ist als Antrag der Beteiligten auszulegen (vgl. § 15 GBO). • Prüfmaßstab des Grundbuchamts: Das Grundbuchamt darf einen Eintragungsantrag nur dann ablehnen, wenn feststehende, nachgewiesene Tatsachen die sichere Überzeugung begründen, die Eintragung mache das Grundbuch unrichtig; bloße Möglichkeit genügt nicht; das Grundbuchamt ist nicht zu umfassenden Ermittlungen verpflichtet. • Anwendbares Kollisionsrecht: Mangels nachgewiesener Rechtswahl der Erwerber ist nach Art. 15 Abs.1 i.V.m. Art.14 EGBGB türkisches Ehegüterrecht anzuwenden, da beide Ehegatten türkische Staatsangehörige sind und nach den Lebensdaten nach 1986 geheiratet haben. • Rechtliche Wirkung türkischen Rechts: Seit dem 01.01.2002 gilt in der Türkei der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung für Verfügungen ab 2002; dieser Güterstand belässt Eigentum und Verwaltung des jeweils eingebrachten und erworbenen Vermögens bei den Ehegatten während der Ehe, sodass Bruchteilserwerb möglich ist. • Fortentwicklung: Selbst bei früher anwendbarem türkischem Güterrecht (Gütertrennung) wäre Bruchteilserwerb möglich; bei einer Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts stünde ebenfalls einer Eintragung als Miteigentümer nichts entgegen (§ 1363 Abs.1, § 1316 Abs.2 BGB). • Folgerung: Es lagen keine sicheren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Eintragung als je 1/2 Miteigentümer das Grundbuch unrichtig gemacht hätte; daher war die Zwischenverfügung des Amtsgerichts aufzuheben. Die Beschwerde hatte Erfolg: Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Duisburg vom 17.02.2003 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Kammerauffassung zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Grundbuchamt die Eintragung nur bei sicherer Kenntnis einer Grundbuchunrichtigkeit ablehnen darf; eine solche Kenntnis lag nicht vor, weil nach anzuwendendem türkischem Ehegüterrecht (Errungenschaftsbeteiligung) der Erwerb von Bruchteilseigentum zulässig ist. Auch bei alternativer Betrachtung (früheres türkisches Güterrecht oder deutsches Recht bei Rechtswahl) bestünden keine Hindernisse für die Eintragung. Damit haben die Beteiligten zu 2. Anspruch auf Umschreibung als Eigentümer zu je 1/2, soweit sonstige formelle Eintragungsvoraussetzungen vorliegen.