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Urteil

10 O 318/02

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2003:0801.10O318.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.195,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2002 zu zahlen.Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger fordert von der Beklagten die Zahlung von Steuerberaterhonoraren. 3 Der Kläger erbrachte im Zeitraum von 1999 bis 2001 für die Beklagte Steuerberaterleistungen. Für diese Leistungen forderte der Kläger mit Rechnung vom 18.3.2002 von der Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.295,20 EUR. Diese Rechnung enthielt zwölf Rechnungsposten, ohne dass die gesetzlichen Grundlagen für die Abrechnung aufgeführt wurden. Mit Schriftsatz des Klägers vom 4.4.2002 wurde die Beklagte aufgefordert, den Rechnungsbetrag spätestens bis zum 9.4.2002 auszugleichen. 4 Mit gerichtlichem Schriftsatz vom 10.9.2002 stellte der Kläger der Beklagten eine berichtigte Rechnung, ebenfalls datiert auf den 18.3.2002. In dieser Rechnung sind sowohl die notwenigen Hinweise und Bezugnahmen auf die Steuerberatergebührenverordnung jeweils einzeln nach Bezeichnung und Paragraphen aufgeführt, sowie der Zeitraum und der jeweilige Gegenstandswert angegeben. Außerdem ist neben dem Endbetrag für die einzelnen Positionen auch der jeweilige Gebührensatz sowie die Tab-Bezeichnung enthalten. 5 Diese berichtigte Rechnung beläuft sich auf 6.195,39 EUR. 6 Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn beauftragt, für die Jahre 2000 und 2001 Gewinnermittlungen zu erstellen. Einkommenssteuererklärungen seien gesondert zu berechnen. Ab 2001 sei der Kläger zum Bestandsvergleich übergegangen, der als Jahresabschluss berechnet worden sei. Ferner sei der Kläger von der Beklagten beauftragt worden, einen Vollstreckungsaufschub mit Ratenzahlungen zu erreichen. Er sei mit Vollmacht vom 13.12.2001 autorisiert worden, gegenüber dem Finanzamt in allen Steuerangelegenheiten tätig zu werden. Zusammen mit der Beklagten habe der Kläger ein Vermögensverzeichnis erstellt. Außerdem habe auch eine Erstberatung der Beklagten durch den Kläger stattgefunden. Des weiteren habe die Beklagte ihn auch beauftragt, die Gewinnermittlungen für die Jahre 1999 und 2000 zu erstellen. 7 Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu einer Zahlung in Höhe von 6.295,20 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.4.2002 zu verurteilen. Mit dem der Beklagten am 16.9.2002 zugestelltem Schriftsatz vom 10.9.2002 beantragte der Kläger nunmehr, 8 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.195,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.4.2002 zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte rügt im Hinblick auf die zunächst überreichte Rechnung das Fehlen der Gebührentatbestände. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für den Jahresabschluss 2001 eine 15/10-Gebühr berechnet werde, für die Einkommenssteuererklärung des gleichen Jahres 3/10, wohingegen im Jahr 2000 kein Jahresabschluss, sondern lediglich für eine Einkommenssteuererklärung eine 3/10-Gebühr geltend gemacht werde. Desweiteren bestreitet sie die Notwendigkeit eines Jahresabschlusses, da sie ihr Einkommen gemäß § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz erkläre. 12 Schließlich bestreitet die Beklagte, dass eine gesonderte Gewinnaufstellung für die Jahre 1999 und 2000 nicht erforderlich gewesen sei. Es habe zu einer Auseinandersetzung mit der Vollstreckung und der Vereinbarung eines Ratenzahlungsantrages keine Beauftragung des Klägers gegeben. Außerdem bestreitet die Beklagte, dass die erste Beratungsgebühr entstanden sei, jedenfalls sei sie aber zu hoch angesetzt. 13 Die Beklagte ist der Ansicht, dass weder die ursprüngliche noch die berichtigte Kostennote vom Kläger ordnungsgemäß erstellt worden sei, und deshalb die geltend gemachte Forderung nicht fällig sei. 14 Sie behauptet außerdem, dass die Praxis zu keinem Zeitpunkt einen Gewinn von über 100.000,00 EUR erzielt habe. 15 Eine Beauftragung zur Umstellung der ursprünglichen Bearbeitung der Zahlen der Praxis nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz auf eine Bilanzierung sei zu keinem Zeitpunkt erteilt worden. Diese sei für eine derartige Praxis auch völlig unnötig. 16 Sie bestreitet außerdem, dass der Kläger bei der Abrechnung sämtlicher Positionen die Mittelgebühr in Ansatz gebracht habe. 17 Der Kläger repliziert, dass der angegebene Gegenstandswert nichts mit dem Praxisgewinn zu tun habe. Er sei zu einer Bilanzierung beauftragt worden, schließlich habe die Beklagte die Bilanz eigenhändig unterzeichnet. Außerdem sei es aus steuerlicher Sicht dringend erforderlich gewesen, zu einer Bilanzierung überzugehen, da nur so sichergestellt werden konnte, dass die Verpflichtung der Beklagten steuerrechtlich berücksichtigt werden konnte. Ein Stundensatz in Höhe von 100 EUR sei keinesfalls überhöht. 18 Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf das schriftsätzliche Parteivorbringen verwiesen. 19 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlusses vom 11.12.2002 durch ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 17. März 2003 im Zusatzheft zur Gerichtsakte verwiesen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 21 I. Die Klage ist überwiegend begründet. 22 1. Der Kläger hat gemäß §§ 611 Abs. 1, 612 BGB in Verbindung mit § 1 Steuerberatergebührenverordnung einen Anspruch auf die von ihm eingeklagte Vergütung in Höhe von 6.195,39 Euro. 23 Auf den vorliegenden Rechtsstreit ist gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das bürgerliche Gesetzbuch in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden. 24 Auf einen Steuerberatervertrag ist Dienstvertragsrecht anzuwenden (Palandt-Putzo, Einführung vor § 611 BGB, Rn. 16). 25 a) Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Steuerberatungsvertrag geschlossen worden. Für den Zeitraum von 1999 bis 2001 bestand unstreitig ein mündlich vereinbartes Auftragsverhältnis zur Ausführung von steuer- und wirtschaftsberater Leistungen. Dies ist auch bzgl. der bestrittenen Beauftragung zur Auseinandersetzungm mit Vollstreckungsbehörden bewiesen durch die vom Kläger vorgelegte Vollmachtsurkunde, die auf den 13. Dezember 2001 datiert und von der Beklagten unterschrieben ist, siehe Bl. 35 d. GA. Nach dieser Urkunde, die gemäß § 416 ZPO die Beweiskraft einer Privaturkunde entfaltet und vollen Beweis dafür ergibt, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben wurden, ist der Abschluss eines Steuerberatungsvertrages auch bzgl. dieser Sonderaufgaben bewiesen. 26 b) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist auch fällig. Gemäß § 7 Steuerberatergebührenverordnung ist der Anspruch des Steuerberaters mit Erledigung des Auftrages oder Beendigung der Angelegenheit fällig. § 9 Steuerberatergebührenverordnung legt fest, dass der Steuerberater die Vergütung nur einfordern darf, wenn er eine Berechnung vorlegt, welche die Gebühenvorschriften benennt. Die vom Kläger im Laufe des Prozesses vorgelegte berichtigte Rechnung (Bl. 31 f der GA) erfüllt diese Voraussetzungen. 27 Die berichtigte Rechnung des Klägers ist auch ordnungsgemäß erstellt und die richtigen Gegenstandswerte sind in Ansatz gebracht worden. Dies ist bewiesen durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Steuerberaters und vereidigten Buchprüfers . 28 Der Sachverständige stellte fest, dass die Positionen 29 1. "Einkommenssteuererklärung 1999", die sich aus § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV ergibt, 30 2. "gesonderte Gewinnfeststellung 1999", die sich aus § 24 Abs. 1 Nr. 2 StBGebV ergibt, 31 3. "Buchführung für das Jahr 1999", die aus § 33 Abs. 1 StBGebV folgt, sowie die Positionen 32 5. "Einkommensteuererklärung 2000" nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV, 33 6. "gesonderte Gewinnfeststellung 2000" gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 StBGebV, und 34 9. "Einkommenssteuererklärung 2001", die sich ebenfalls aus § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV ergibt, sowie ausserdem die Positionen 35 11. "Buchführung für das Jahr 2001" nach § 33 Abs. 1 StBGebV und 36 12. "Jahresabschluss" gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 a StBGebV 37 insgesamt ordnungsgemäß in Ansatz gebracht worden sind. 38 Der Gutachter führt allerdings aus, dass die Position 4. "Gewinnermittlung für das Jahr 1999" nur mit 423,75 EUR anstatt mit 508,50 EUR in Ansatz zu bringen ist, weil diese Abrechnung auf § 35 Abs. 1 Nr. 1a StBGebV beruht und ein weitergehender Ansatz nicht ausreichend bestimmt werden konnte. Die Position 7. "Gewinnermittlung" ist allerdings nach den Feststellungen des Sachverständigen mit 339,00 EUR sogar unterhalb des Gebührenrahmens berechnet und somit jedenfalls berechtigt. Der Anspruch auf diese Gebühr ergibt sich aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 a StBGebV. 39 Desweiteren stellt der Gutachter fest, dass Position 10 "Vermögensaufstellung" vom Kläger nicht in Ansatz zu bringen sei. Die 100,00 EUR, die der Kläger zunächst für die Ausfertigung einer Vermögensaufstellung berechnet hat, wären demnach nicht zuzusprechen, weil gemäß der vorgelegten Unterlagen keine Abgabe einer Vermögenssteuererklärung erfolgte. Diese Position wird vom Kläger aber letztlich auch nicht mehr geltend gemacht. 40 Auch die Position 8. "Erstberatung" ist nach den Bekundungen des Sachverständigen zwar grundsätzlich aus § 21 Abs. 1 StBGebV berechtigt, doch nicht mit 379,00, sondern vielmehr mit 180,00 EUR zu berechnen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen beträgt die Summe von 180,00 EUR hier die anzusetzende Höchstgebühr. Sonstige darüber hinausgehende Gebührenansprüche diesbezüglich waren hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfangs im Einzelnen nicht ausreichend bestimmbar. 41 Bezüglich der Positionen 13. "Auseinandersetzung mit Vollstreckungsbehörden" und 14. "Post- und Telekommunikationsdienstleistungen" erscheint der vom Gutachter gesetzte Ansatz einer Berechnung in Höhe von 509,40 EUR für Position 13. und der auch vom Kläger verlangten 20,45 EUR für Position 14. angemessen. Die Rechtsgrundlage für diese beiden Positionen ist § 40 Abs. 2 StBGebV bzw. § 16 StBGebV. 42 Die Umsatzsteuer rechtfertigt sich aus § 15 StBGebV. 43 Die Berechnung nach Rahmen- und Zeitgebühren ist nach § 11 und § 13 StBGebV ordnungsgemäß erfolgt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind auch die jeweils durch den Kläger in Ansatz gebrachten Mittelgebühren für die durchgeführten Angelegenheiten gerechtfertigt, da es sich um im Rahmen des Normalen fallende Tätigkeiten handele. Auch die Umstellung auf eine Bilanzierung sei halte sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Steuerberatung, insbesondere habe der Kläger durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart auf den Jahresabschluss 2001 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1a StBGebV eine wesentliche Minderung der Steuerbelastung erreicht. Auch die Gegenstandswerte seien richtig in Ansatz gebracht worden. 44 Insgesamt ergibt sich aus der Auswertung des Gutachtens, dass die strittigen Gebührenrechnungen des Klägers, die im Einzelnen in Höhe von insgesamt 5.340,85 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 854,54 EUR mit insgesamt 6.195,39 EUR dargestellt sind, zu einem Großteil, von insgesamt 4.185,16 EUR inklusive Umsatzsteuer den Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung entsprechen. 45 Weitere 1.499,42 EUR inklusive Umsatzsteuer sind dem Kläger ebenfalls vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen zur Angemessenheit der Abrechnung dieser Positionen und dem korrekt angesetzten Gegenstandswert im Rahmen einer Ermessensentscheidung zuzusprechen. Dies betrifft die Positionen 4., 7., 13. und 14. Zu 4. sind 12.5/10 einer vollen Gebühr nach Ansicht des Sachverständigen korrekt anzusetzen, weil es sich um eine Gewinnermittlung nach § 25 Abs. 1 StBGebV handelt. Gleiches gilt für Position 7.. Zu Positionen 13. und 14. gilt das oben schon Ausgeführte. 46 Insgesamt ergibt sich somit aus den Feststellungen des Gutachters, dass dem Kläger auf Grundlage seiner ersten berichtigten Abrechnung ein Betrag in Höhe von 5.684,58 EUR zuzusprechen ist. 47 Die darüber hinausgehenden Positionen, die laut Gutachten in der ersten berichtigten Rechnung nicht ordnungsgemäß in Ansatz gebracht worden seien, hat der Kläger sodann korrigiert. Hierzu hat er mit Schriftsatz vom 25.4.2003 eine zweite korrigierte Rechnung gestellt. 48 In dieser Rechnung nimmt der Kläger - wie vom Gutachter festgestellt und als korrekt bezeichnet - für die Positionen 4. 8. 9. sowie 12. und 13. jeweils eine ordnungsgemässe Berechnung vor. Die Gewinnermittlung stellt er nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 a StBGebV nur noch mit 423,75 Euro in Rechnung. Die Gewinnermittlung wird wie vom Gutachter angegeben mit 12,5/10 statt 10/10 der Gebühr auf 423,75 Euro berechnet. Die Gebühren für den Jahresabschluss und auch die Auseinandersetzung mit den Vollstreckungsbehörden werden nach den Vorgaben des Sachverständigen korrekt angepasst. Demnach steht dem Kläger grundsätzlich der volle ursprünglich geltend gemachte Rechnungsbetrag zu. 49 Diese Korrekturen der Abrechnung sind auch bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Bei einer Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 331 a iVm. § 251 a Abs. 2 ZPO ist die Grundlage für die Entscheidung der Prozessstoff sowie der gesamte Akteninhalt und vorbereitende Schriftsätze, sofern sie vor dem Termin dem Gegner zugestellt oder mitgeteilt sind (Thomas/Putzo, § 251 a ZPO, Rn. 5). Gegenstand der Entscheidung ist der gesamte Akteninhalt soweit er bis zum versäumten Termin vorliegt. Die Geständniswirkung des § 138 Abs. 3 gilt ebenso wie im schriftlichen Verfahren auch hier (Greger in Zöller, § 251 a ZPO, Rn. 5). Der Beklagen ist der klägerische Schriftsatz vom 25.04.2003 mittels Weiterleitung durch das Gericht mitgeteilt worden. Diesem Vortrag des Klägers ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Der Steuerberater kann aber eine unrichtige Berechnung nachträglich berichtigen (OLG Düsseldorf 13 U 86/96 vom 02.04.1998). 50 Der Kläger hat allerdings in der letzten mündlichen Verhandlung nur Zahlung in Höhe von 6.195,39 Euro beantragt, so dass ihm ein darüber hinausgehender Betrag nicht zuzusprechen ist, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Stellung eines höheren Antrages hätte vor dem Hintergrund des § 263 ZPO bei einer Entscheidung nach Lage der Akten nicht mehr berücksichtigt werden können, weil über diesen nicht streitig verhandlet worden ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 892; Greger in Zöller, § 251 a ZPO, Rn. 3). 51 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. Allerdings sind die Zinsen nicht wie verlangt ab dem 10.4.2002 zuzusprechen, sondern erst ab dem 17.9.2002 gerechtfertigt. Bezüglich der schon vor dem 17.09.2002 begehrten Zinsen ist die Klage teilweise abzuweisen. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 9 Steuerberatergebührenverordnung ein Zurückbehaltungsrecht des Schuldners besteht, wenn der Steuerberater keine prüfbare Rechnung vorlegt. Damit ist die Forderung grundsätzlich erst mit der Übergabe der prüfbaren, berichtigten Rechnung fällig und erst ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die erste korregierte, prüffähige Rechnung der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.09.2002, zugestellt am 16.09.2002, gestellt. Demnach befindet sich die Beklagte erst nach Übergabe dieser prüfbaren Rechnung, also ab dem 17.09.2002 im Verzug. Die Zinshöhe ergibt sich aus dem Gesetz, § 288 Abs. 1 BGB. 52 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. 53 Zwar unterliegt der Kläger im Rahmen des geltend gemachten Zinsanspruchs bzgl. des Zinsbeginns teilweise, doch werden ihm hierfür keine Kosten auferlegt. Die - wie unter I. 2. ausgeführt - nicht zugesprochenen Zinsen stellen eine verhältnismässig geringfügige Zuvielforderung bzgl. einer Nebenforderung dar. Ein Gebührensprung wird dadurch nicht verursacht. Deshalb werden die Kosten des Rechtsstreits auch diesbezüglich der Beklagten auferlegt. 54 Auch hinsichtlich der Teilklagerücknahme sind dem Kläger keine Kosten aufzuerlegen. Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 10.9.2002 in Höhe eines Betrages von 99,81 EUR zurückgenommen. Diesbezüglich trägt der Kläger grundsätzlich gemäß § 269 Abs. 3 die durch die Klagerücknahme verursachten Kosten des Rechtsstreits. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Mehrkosten durch den zurückgenommenen Teil der Klageforderung entstanden, so dass die Klagerücknahme auf die schon oben ausgefürhte Kostentragungspflicht der Parteien keinen Einfluss hat. Anteilig zur Hauptforderung handelt es sich um eine verhältnismäßig geringwertige Zuvielforderung, durch die kein Gebührensprung verursacht wird. 55 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.