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Beschluss

7 T 203/03

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerden gegen Festsetzung der Vergütung von Mitgliedern eines Gläubigerausschusses können in zusammenhängenden Verfahren einheitlich entschieden werden. • Fristversäumung bei Einlegung der Beschwerde führt zur Unzulässigkeit nach § 572 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO. • Eine Vergütung nach § 73 InsO setzt wirksame Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss durch persönliche Annahme des Amtes voraus. • Erklärung zur Annahme des Amtes muss persönlich erfolgen; Stellvertretende oder für eine andere juristische Person erklärte Annahme begründet keine persönliche Mitgliedschaft.
Entscheidungsgründe
Vergütungsansprüche für Gläubigerausschuss nur bei wirksamer Annahme des Amtes • Beschwerden gegen Festsetzung der Vergütung von Mitgliedern eines Gläubigerausschusses können in zusammenhängenden Verfahren einheitlich entschieden werden. • Fristversäumung bei Einlegung der Beschwerde führt zur Unzulässigkeit nach § 572 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO. • Eine Vergütung nach § 73 InsO setzt wirksame Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss durch persönliche Annahme des Amtes voraus. • Erklärung zur Annahme des Amtes muss persönlich erfolgen; Stellvertretende oder für eine andere juristische Person erklärte Annahme begründet keine persönliche Mitgliedschaft. Mehrere Gesellschaften beantragten im Juli 2002 die Eröffnung von Insolvenzverfahren. Das Amtsgericht setzte vorläufige Gläubigerausschüsse ein und bestellte in den Verfahren die Beteiligten zu 1. bis 10. persönlich als Mitglieder; eine Frist zur Annahme des Amtes wurde gesetzt. In einigen Verfahren wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet, in anderen zurückgenommen oder mangels Masse abgewiesen. Die Beteiligten beantragten jeweils eine Vergütung in Höhe von 2 % der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Das Amtsgericht setzte bei einigen Beteiligten geringere Beträge fest und wies die Anträge der Beteiligten zu 1. und 10. zurück, weil diese ihr Amt nicht wirksam angenommen hätten. Gegen den Beschluss wurden Beschwerden eingelegt; mehrere Beteiligte nahmen ihre Beschwerden zurück. • Zuständigkeit und Vereinheitlichung: Die gerichtliche Entscheidung konnte wegen inhaltlicher Gleichartigkeit der Sachverhalte in den verbundenen Verfahren einheitlich getroffen werden. • Unzulässigkeit wegen Fristversäumnis: Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. war verspätet eingegangen; nach §§ 4 InsO, 569 Abs.1 ZPO und § 572 Abs.2 ZPO ist sie daher unzulässig. • Grund für Rückweisung der Anträge 1 und 10: Nach §§ 73 Abs.1, 65 InsO setzt ein Vergütungsanspruch voraus, dass die Person wirksames Mitglied des Gläubigerausschusses geworden ist. • Annahme des Amtes: Die Mitgliedschaft beginnt mit persönlicher Annahme der Bestellung; eine innerhalb der gesetzten Frist fehlende persönliche Annahme führt dazu, dass die Mitgliedschaft nicht zustande kommt (§§ 67 ff. InsO sinngemäß anzuwenden). • Stellvertretende Erklärungen unzureichend: Die Anfrage einer Gesellschaft statt einer persönlichen Annahme ersetzt keine persönliche Annahmeerklärung; die Erklärung des Beteiligten zu 10. betraf eine Behörde, die nicht bestellt worden war, und begründete daher keine persönliche Mitgliedschaft. • Folge: Mangels wirksamer Mitgliedschaft scheiden Vergütungsansprüche der Beteiligten zu 1. und 10. nach § 73 InsO aus. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den unterliegenden Beteiligten auferlegt auf Grundlage von §§ 4 InsO, 97 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. wurde als unzulässig verworfen; die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 10. wurden zurückgewiesen. Die Vergütungsanträge der Beteiligten zu 1. und 10. sind dem Grunde nach ausgeschlossen, weil sie ihr Amt als Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht wirksam persönlich angenommen haben, weshalb keine Vergütungsansprüche nach § 73 InsO bestehen. Die übrigen Beteiligten erhielten eine reduzierte Vergütung, wie vom Amtsgericht festgesetzt. Die Beteiligten zu 1., 2. und 10. wurden zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet; der Beschwerdewert wurde vom Gericht für die Gesamtverfahren ermittelt.