Beschluss
7 T 50/04
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Nachlasspfleger kann gemäß § 317 Abs. 1 InsO die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen, muss aber die Insolvenzgründe (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) nachvollziehbar darlegen.
• Für das Nachlassinsolvenzverfahren gelten hinsichtlich der Darlegungspflichten keine geringeren Anforderungen als beim Regelinsolvenzverfahren; es sind vollständige, nachvollziehbare Angaben zum Umfang und zur Vermögenslage des Nachlasses erforderlich.
• Eine persönliche Glaubhaftmachung des Nachlasspflegers nach § 317 Abs. 2 InsO ist nicht zwingend erforderlich; die Pflicht zur eidesstattlichen Versicherung besteht nicht grundsätzlich beim Nachlasspfleger.
• Fehlen wesentliche Angaben (etwa zu Bankkonten, Einkünften, Auffindesituation des Nachlasses oder Übernahme von Beisetzungskosten), kann kein Eröffnungsgrund festgestellt werden.
Entscheidungsgründe
Eröffnungsantrag durch Nachlasspfleger: Darlegungspflichten bei Nachlassinsolvenz • Der Nachlasspfleger kann gemäß § 317 Abs. 1 InsO die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen, muss aber die Insolvenzgründe (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) nachvollziehbar darlegen. • Für das Nachlassinsolvenzverfahren gelten hinsichtlich der Darlegungspflichten keine geringeren Anforderungen als beim Regelinsolvenzverfahren; es sind vollständige, nachvollziehbare Angaben zum Umfang und zur Vermögenslage des Nachlasses erforderlich. • Eine persönliche Glaubhaftmachung des Nachlasspflegers nach § 317 Abs. 2 InsO ist nicht zwingend erforderlich; die Pflicht zur eidesstattlichen Versicherung besteht nicht grundsätzlich beim Nachlasspfleger. • Fehlen wesentliche Angaben (etwa zu Bankkonten, Einkünften, Auffindesituation des Nachlasses oder Übernahme von Beisetzungskosten), kann kein Eröffnungsgrund festgestellt werden. Der als Nachlasspfleger bestellte Antragsteller stellte beim Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass der Verstorbenen mit dem Vorwurf der Überschuldung. Er gab als Nachlasswerte einen Anteil an Wohnungseinrichtung, den die Ehefrau in Besitz genommen habe, sowie den Erlös aus dem Verkauf zweier Pkw und eines Motorrads (Netto 1.260 €) an. Dem gegenüber stellte er Forderungszustände in drei Bankverbindlichkeiten von insgesamt deutlich über 30.000 € dar und legte entsprechende Schreiben vor. Das Amtsgericht forderte ergänzende Angaben, da eine ordnungsgemäße Nachlassübersicht und Hinweise zu weiteren in Besitz genommenen Gegenständen fehlten. Der Antragsteller verwies auf seine Vorträge und hielt eine eidesstattliche Versicherung für nicht erforderlich, woraufhin das Amtsgericht den Antrag mangels nachvollziehbarer Darlegung von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zurückwies. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht zurückwies. • Zuständigkeit und Antragsbefugnis: §§ 317, 320 InsO erlauben dem Nachlasspfleger, die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen; als Eröffnungsgründe kommen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit in Betracht. • Darlegungspflicht: Der Antragsteller hat die Voraussetzungen des Insolvenzgrundes nachvollziehbar darzustellen; für das Nachlassinsolvenzverfahren gelten insoweit dieselben Anforderungen wie im Regelinsolvenzverfahren. • Fehlende Angaben: Der Antrag enthielt keine vollständige und nachvollziehbare Nachlassübersicht; es fehlten konkrete Angaben zu Lebensverhältnissen des Erblassers, zu Bankkonten, regelmäßigen Einkünften, zur Auffindesituation des Nachlasses und zu möglichen von Dritten in Besitz genommenen Vermögensgegenständen. • Folgerung: Ohne diese Angaben lässt sich die Vermögenslage nicht so darlegen, dass ausgeschlossen wäre, dass noch erhebliche, bislang nicht erfasste Vermögenswerte bestehen, weshalb ein Eröffnungsgrund nicht festgestellt werden kann. • Glaubhaftmachung: Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist eine persönliche eidesstattliche Glaubhaftmachung des Nachlasspflegers nach § 317 Abs. 2 InsO nicht zwingend erforderlich; die Versagung des Antrags beruhte auf materiell-rechtlichem Fehlen der erforderlichen Angaben. • Kostenentscheidung: Die Kostenlastentscheidung erfolgte nach § 91 InsO, Gegenstandswert 1.260 €. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung des Eröffnungsantrags wurde zurückgewiesen; das Amtsgericht hat den Antrag zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil die erforderlichen, vollständigen und nachvollziehbaren Angaben zur Vermögenslage des Nachlasses fehlten und daher weder Überschuldung noch Zahlungsunfähigkeit feststellbar waren. Zwar ist eine persönliche eidesstattliche Glaubhaftmachung durch den Nachlasspfleger nicht zwingend erforderlich, dies entbindet jedoch nicht von der Pflicht, eine lückenlose Nachlassübersicht und Angaben zu Konten, Einkünften, Auffindesituation und möglichen von Dritten in Besitz genommenen Werten vorzulegen. Mangels dieser substantiellen Darlegungen kann das Insolvenzgericht den Eröffnungsgrund nicht feststellen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.