Beschluss
11 T 278/03
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2004:0317.11T278.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 15.10.2003 (35 II 17/03.WEG) unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen und unter Berücksichtigung der teilweisen Erledigung in der Hauptsache wie folgt neu gefaßt: Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin 894,38 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2002 zu zahlen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 674,54 EUR erledigt ist. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Der Streitwert für das gesamte Verfahren wird auf 2.071,37 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antragsgegner war Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungseigentumsanlage, deren Verwalterin die Antragstellerin ist. Sie macht offenstehende Forderungen aus den Verwaltungsabrechnungen von 1994 bis 2001, dem Einzelwirtschaftsplan 2002, Stornobuchungen und Mahnkosten geltend. Der Antragsgegner erhebt die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Rückstände bis 1998. 3 Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15.10.2003 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Art der Abrechnung sei teilweise unverständlich und nicht nachvollziehbar; unter Berücksichtigung von § 242 BGB bestehe keine offenstehende Forderung. Hinsichtlich der Einzelheiten des Streitstandes und der weiteren Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung wird auf deren Gründe verwiesen. 4 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Antragszurückweisung mit der Beschwerde, mit der sie im wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verweist. 5 Nachdem die Antragstellerin die Hauptsache hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 674,54 EUR für erledigt erklärt hat, beantragt sie nunmehr, 6 1. den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin 1.396,83 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.01.2002 zu zahlen, 7 2. festzustellen, dass die Hauptsache im Übrigen erledigt ist. 8 Der Antragsgegner hat keinen Antrag angekündigt und ist im Verhandlungstermin nicht erscheinen. 9 II. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch gegen den Antragsgegner aus den Verwaltungsabrechnungen 1997 bis 2001 sowie dem Einzelwirtschaftsplan 2002 in Höhe von 894,38 EUR, nicht jedoch auf den darüber hinaus geltend gemachten Betrag in Höhe von 137,64 EUR, auf Storno- und Mahnkosten. 10 1. Die Antragstellerin hat sich bei der Abrechnung bis 2001 lediglich um 269,19 DM verrechnet (Abrechnung 1996/II). Demgegenüber enthält die vom Amtsgericht im wesentlichen beanstandete Abrechnung des Jahres 1998 zwar Unklarheiten, die vom Antragsgegner im Ergebnis zu tragenden Kosten lassen sich jedoch errechnen. Hierzu im einzelnen: 11 Zutreffend weist das Amtsgericht darauf hin, dass die Hinzurechnung von 269,19 DM zu den 1996 vom Antragsgegner zu tragenden Gemeinschaftskosten unverständlich ist. Der Begründung der Antragstellerin, der Betrag sei zur Rückführung einer Unterdeckung auf dem Sondereigentumskonto des Antragsgegners verwendet worden; die Wiederausbuchung des Guthabens der Abrechnung 1996/I sei damit zur negativen Hausgeldzahlung geworden, überzeugt nicht. Es ist nicht verständlich und ergibt sich auch nicht aus den Anlagen, weshalb das Sondereigentumskonto eine Unterdeckung genau in der Höhe des Guthabens aus 1996/I gehabt haben soll. Die Einstellung des Betrages als negative Hausgeldzahlung führt dazu, dass dem Antragsgegner ein Guthabenbetrag wieder abgezogen wurde, der ihm bei der Berechnung des Rückstandes für Vorjahre zutreffend gutgeschrieben worden war. 12 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Abrechnung für das Jahr 1998 nachvollziehbar. Aus der Abrechnung ergibt sich eindeutig, dass der Antragsgegner in diesem Jahr Zahlung in Höhe von insgesamt 688,- DM vorgenommen und dass sein Anteil an den Kosten 2.429,97 DM betragen hat. Die Antragstellerin hat die geleisteten Zahlungen mit den Rückständen bis 1998 in Höhe von 1902,12 DM verrechnet und hieraus eine offene Forderung von 1.241,12 DM errechnet. Dieser Betrag wurde zu dem Anteil des Antragsgegners an den Gemeinschaftserträgen in Höhe von 2.429,97 DM addiert und hieraus der Ende 1998 maßgebliche Saldo von 3.644,09 DM errechnet. 13 Zuzugeben ist dem Amtsgericht zwar, dass unklar ist, weshalb der Rückstandsbetrag von 1.902,12 DM zum 01.01.1998 als Soll umgebucht und sodann als Saldovortrag wieder zurück gebucht worden ist. Diese Buchungsaktion hat jedoch keinen Einfluß auf das Rechenergebnis und ändert daher nichts an der offenen Forderung von 3.644,09 DM (abzüglich der irrtümlich subtrahierten 269,19 DM, wie unter a) ausgeführt). 14 Die übrigen Abrechnungen für die Jahre 1999 bis 2001 sind nicht zu beanstanden, so dass von einem Guthaben zugunsten des Antragsgegners am Ende des Jahres 2001 von insgesamt 549,62 EUR auszugehen ist (von der Antragstellerin errechnete 411,98 EUR zzgl. 137,64 EUR [= 269,19 DM]) 15 Eine Abrechnung für 2002 liegt noch nicht vor; aus der Berechnung der Antragstellerin ergibt sich für diesen Zeitraum ein Guthaben des Antragsgegner in Höhe von 404,- EUR (1.970,53 EUR - 1.566,53 EUR). 16 Im Unterschied zu den Berechnungen des Amtsgerichts ergibt sich für den Antragsgegner daher ein Gesamtguthaben von 953,62 EUR (549,62 EUR + 404,- EUR). Dem stehen offene Hausgeldvorauszahlungen 2002 in Höhe von 1.848,- EUR gegenüber. Da das Guthaben von 953,62 EUR die in der Vergangenheit angefallenen durchschnittlichen Jahreskosten von ca. 1.200,- EUR nicht übersteigt, liegt anders als bei der vom Amtsgericht vorgenommenen Berechnung ein Verstoß gegen Treu und Glauben wegen der geltend gemachten Hausgeldvorauszahlung nicht vor. 17 Aus dem nach dem Wirtschaftsplan 2002 zu zahlenden Hausgeld von 1.848,- EUR und dem Guthaben 2001 von 953,62 EUR errechnet sich die zuerkannte offene Forderung der Antragstellerin von insgesamt 894,38 EUR. 18 2. Ein Anspruch auf Stornokosten in Höhe von 319,66 EUR besteht demgegenüber nicht. Der geltend gemachte Betrag ist nicht nachvollziehbar. Warum die Antragstellerin Anspruch auf zurückgebuchte Lastschriftengutschriften haben soll, wird von ihr nicht erklärt und ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen. Soweit derartige Rückbuchungen in den vorgelegten Abrechnungen auftauchen, wurden diese jeweils schon bei der Einzelabrechnung der Hausgeldzahlungen als Negativsaldo berücksichtigt. Auch aus der Forderungsaufstellung der Antragstellerin vom 02.11.2003 ergibt sich nicht, ob und wann derartige Stornobuchungen erfolgt bzw. ob und warum diese nicht jeweils schon bei der Abrechnung berücksichtigt worden sind. 19 3. Auch Mahnkosten von 45,15 EUR sind nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Antragstellerin macht pauschal Mahnkosten geltend, ohne mitzuteilen, wann sie den Antragsgegner mit welchen Schreiben gemahnt haben will. Zutreffend hat das Amtsgericht hierzu ausgeführt, dass nicht erkennbar ist, zu welchem Zeitpunkt der Antragsgegner diese Kosten schuldhaft verursacht haben soll. Da die Antragstellerin auch in der Beschwerdebegründung hierzu nicht Stellung nimmt, war auch insoweit der Antrag zurückzuweisen. 20 4. Insgesamt ergibt sich daher im Vergleich zur Forderungsaufstellung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 06.08.2003 folgende Berechnung: 21 1. Guthaben aus Vorjahren gem Abrechnung 2001: - EUR 296,47 22 2. Abrechnungsguthaben gem. Abrechnung 2001: - EUR 253,15 23 3. Vorauszahlungen 2002/ EUR 1.848,- 24 zu berücksichtigende Zahlungen: - EUR 404,- 25 4. Stornobuchungen: - 26 5. Mahnkosten: - 27 Summe: EUR 894,38 28 5. Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg auf die Verjährung der Negativsalden aus den Jahren 1994 bis 1998 berufen. Denn es handelt sich vorliegend um Beitragsforderungen aufgrund von beschlossenen Jahresabrechnungen und nicht um Ansprüche auf Vorschusszahlungen. Die Jahresabrechnungen für die Jahre 1994 bis 1998 verjährten daher nach altem Recht in 30 Jahren (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7 Aufl., § 28 Rn. 137). Die Verjährung nach jetzigem Recht beträgt zwar nunmehr 3 Jahre, die Frist begann aber erst am 01.01.2002 zu laufen (§ 195 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. IV EGBGB). 29 6. Die Entscheidung über den Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB i.V.m. der von den Wohnungseigentümern vereinbarten Vorfälligkeitsklausel. 30 7. Hinsichtlich der Teilerledigungserklärung in Höhe von 674,54 EUR gilt: Es ist auf Antrag der Antragstellerin festzustellen, dass die Hauptsache insoweit erledigt ist. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin ergibt sich die Erledigung daraus, dass der Verwaltungszeitraum 2001 erst nach Rechtshängigkeit abgerechnet worden ist und sich hierbei eine Hausgeldüberzahlung in Höhe des für erledigt erklärten Betrages ergeben hat. Mit der Abrechnung bzw. dem teilweisen Erlöschen der Forderung ist eine weitere Entscheidung über diesen Teil der ursprünglichen Forderung entbehrlich geworden und damit Erledigung in der Hauptsache eingetreten. 31 8. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wie auch für das erstinstanzliche Verfahren bestimmt sich nach dem vollen Wert der (ursprünglichen) Klageforderung bzw. des Zahlungsantrages, weil weiterhin über die gesamte Hauptsache und nicht nur über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist. (so auch OLG Brandenburg, NJW-RR 1996, 1472; OLG München NJW-RR 1996, 956; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 114; Zöller - Herget § 3 ZPO Rn. 16 Stichwort: Einseitige Erledigungserklärung). 32 Die Gegenauffassung (z.B. BGHZ 106, 359; OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 71; OLG Hamm MDR 2000, 175) vermag nicht zu überzeugen. Diese Ansicht stellt entscheidend darauf ab, dass beim Übergang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage - mag dies eine Änderung des Streitgegenstandes zur Folge haben oder nicht - sowohl formal als auch wirtschaftlich eine erhebliche Änderung eingetreten sei. 33 Das Argument, es werde rein formal nur noch begehrt, dass die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt werde, nicht jedoch die Feststellung, dass in der Vergangenheit ein Leistungsanspruch bestanden habe, überzeugt nicht, weil der Antrag und die Entscheidung des Gerichts wesentlich weiter geht. Es ist nämlich nicht nur festzustellen, dass ein Rechtsstreit erledigt ist, sondern es auch, dass ein Leistungsanspruch bestanden hatte und dieser Anspruch gegenstandslos geworden ist, und es ist sogar darüber hinaus festzustellen, dass eine zulässige und begründete Klage erhoben worden ist, die nachträglich gegenstandslos geworden ist. 34 Die Ansicht der Gegenmeinung, auch wirtschaftlich habe sich Erhebliches geändert, weil der Kläger kein Interesse mehr an der Leistung habe, ihn in den meisten Fällen nicht einmal die Feststellung interessiere, dass ihm die Leistung einmal zugestanden habe, trifft ebenfalls so nicht zu. Denn der Kläger begehrt sehr wohl die Feststellung, dass ihm und nur ihm der Anspruch zugestanden hat, da er nur dann die Leistung behalten darf und da ansonsten sein ursprünglicher Leistungsantrag unbegründet gewesen wäre. 35 Schließlich ist bei der Bewertung des Interesses in der Hauptsache im Gegensatz zu der positiven Feststellungsklage streitwertmäßig auch kein Abschlag vorzunehmen (a.A. OLG Köln OLGR 1994, 114; OLG Frankfurt MDR 1995, 207). Denn der Abschlag bei der positiven Feststellungsklage hat seine Rechtfertigung darin, dass lediglich festgestellt wird, dass ein Anspruch besteht, wobei jedoch diese Feststellung noch nicht die Leistung beinhaltet. Dagegen wird bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt, dass der geltend gemachte Anspruch bestanden hat und ohne das erledigende Ereignis zugesprochen worden wäre, was auch Wirkungen für die Frage hat, ob der Kläger die erhaltene Leistung behalten darf. Damit ist hier weiterhin das Leistungsinteresse, wenn auch in anderer Form, Gegenstand des Verfahrens und damit in voller Höhe zu berücksichtigen. 36 Diese Grundsätze gelten nicht nur bei einer einseitigen Erledigung des gesamten Rechtsstreits, sondern auch - wie hier - im Falle der teilweisen Erledigung in der Hauptsache. 37 Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG ist auch der vom Amtsgericht festgesetzte Streitwert zu ändern. 38 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Ein Grund, der die ausnahmsweise Erstattung außergerichtlicher Kosten gem. § 47 Satz 2 WEG rechtfertigt, ist nicht ersichtlich. 39 IV. Der Beschwerdewert folgt aus § 48 Abs. 3 WEG. 40 Rechtsmittelbelehrung 41 Gegen diese Entscheidung kann die 42 sofortige weitere Beschwerde 43 eingelegt werden. Sie ist nur zulässig, wenn der Wert der begehrten Abänderung für den Beschwerdeführer 750,-- EUR übersteigt. 44 Die sofortige weitere Beschwerde ist 45 innerhalb einer Frist von zwei Wochen, 46 die mit Zustellung der Entscheidung beginnt, bei dem Amtsgericht Duisburg, dem Landgericht Duisburg oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf entweder durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift des Rechtspflegers eines der genannten Gerichte einzulegen. Die Frist wird nur durch den Eingang der Beschwerdeschrift bei einem der genannten Gerichte bzw. durch die Erklärung zur Niederschrift des Rechtspflegers eines der genannten Gerichte gewahrt. 47 Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruht, § 27 FGG.