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Beschluss

7 T 139/04

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2004:0616.7T139.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 05.04.2004 - AZ: 65 IN 65/04 - wird als unzulässig verworfen. Der Schuldener trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Wert des Beschwerdeverfahrens: 714.768,76 EUR 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Unter dem 24.02.2004 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Zur Begründung führte sie aus, dass seitens des Schuldners ein Beitragsrückstand in Höhe von 11.670,39 EUR bestehe. Auch die Zwangsvollstreckungsversuche gegen den Schuldner seien erfolglos geblieben. Es sei daher davon auszugehen, dass der Schuldner zahlungsunfähig bzw. überschuldet sei. 4 Mit Beschluss vom 05.04.2004 hat das Amtsgericht über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und gleichzeitig eine Postsperre verhängt. Von dieser Postsperre sind Schreiben des Insolvenzgerichtes und des Insolvenzverwalters ausgenommen. Der Eröffnungsbeschluss wurde am 06.04.2004 im Internet unter der Adresse www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht und dem Schuldner und der antragstellenden Gläubigerin am 08.04.2004 zugestellt. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners wurde der Eröffnungsbeschluss am 15.04.2004 zugestellt. 5 Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 23.04.2004, die am 27.04.2004 per Fax beim Amtsgericht eingegangen ist. Zur Begründung führt er aus, dass das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters falsch sei. Insbesondere der Eröffnungsgrund der Überschuldung sei nicht gegeben. Mit Beschluss vom 04.05.2004 hat das Insolvenzgericht die Abhilfe mit der Begründung abgelehnt, die Beschwerde sei verfristet, weil die öffentliche Bekanntmachung im Internet gemäß § 9 Abs. 1 und 3 InsO mit dem Ablauf von 2 Tagen die Zustellung bewirkt habe. Auf die Zustellungen auf dem Postwege komme es nicht an. 6 Der Schuldner ist der Ansicht, das Insolvenzgericht habe zwar die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung zutreffend angewandt. Dennoch sei keine Verfristung eingetreten, da die Veröffentlichung im Internet aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Zustellungsfiktion entfalten dürfe. Das Medium Internet sei noch nicht so verbreitet, als dass daran dieselben Folgerungen geknüpft werden dürften wie an die Veröffentlichung in amtlichen Bekanntmachungsblättern. Deshalb könne insoweit auch nicht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85 abgestellt werden, der eine Zustellungsfiktion an die Veröffentlichung in Amtsblättern für verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft hat. Ein effektiver Rechtsschutz erfordere die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der anzufechtenden Entscheidung. Da nicht jeder das Medium Internet beherrsche, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. 7 II. 8 Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zwar an sich gemäß §§ 34 Abs. 2, 6 Abs. 1 InsO statthaft, aber gemäß §§ 4 InsO, 569 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Notfrist von 2 Wochen eingelegt worden ist. Deshalb ist sie gemäß § 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 9 Hinsichtlich der einfachrechtlichen Begründung der Verfristung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den zutreffenden Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 04.05.2004 Bezug genommen. Dass nach der bestehenden Gesetzlage die sofortige Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt worden ist, stellt auch der Schuldner nicht in Frage. Er hält diese gesetzliche Regelung nur für verfassungswidrig, soweit danach als Bekanntmachungsmedium auch das Internet zugelassen ist. 10 Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Schuldners gegen die Regelungen in § 9 Abs. 1 und 3 InsO, der zufolge die Zustellung zwei Tage nach Einstellung des Eröffnungsbeschlusses in das für das Insolvenzgericht von der Landesjustizverwaltung bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsmedium, hier das Internet unter der Adresse WWW.insolvenzbekanntmachungen.de , als bewirkt gilt, teilt die Kammer nicht. Diese Regelung verkürzt die Rechtsschutzmöglichkeiten des Schuldners nicht in unzumutbarer Weise. Denn das Internet ist heute ein so verbreitetes Medium, das zudem auch für den Unkundigen in einem der zahlreichen und in praktisch jeder Stadt bestehenden Internet-Cafes ohne weiteres unter Anleitung des Cafe-Betreibers genutzt werden, dass der Gesetzgeber diese Medium an die Stelle der wesentlich schwerer zu beschaffenden und einzusehenden Amtsblätter setzen konnte. Für letztere hat das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit durch Beschluss vom 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85 festgestellt (NJW 1988, 1255, 1256). 11 Das Bundesverfassungsgericht hat zu der hier interessierenden Frage wie folgt ausgeführt: 12 "Diese Verfahrensgewährleistung beschränkt sich nicht auf die theoretische Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen, sie gibt dem Bürger darüber hinaus einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 40 , 272 ( 275 ) = NJW 1976 , 141 , st. Rspr.). Art. 19 IV GG verbietet zwar keineswegs die Errichtung jeder Schranke vor dem Zugang zum Gericht (BVerfGE 9 , 194 ( 199 f.) = NJW 1959 , 1123 ; BVerfGE 10 , 264 , 268) = NJW 1960 , 331 ; BVerfGE 40 , 237 ( 256 f.) = NJW 1976 , 34 ). Die dem Gesetzgeber obliegende normative Ausgestaltung des Rechtswegs muß aber das Ziel dieser Gewährleistung - den wirkungsvollen Rechtsschutz - verfolgen; sie muß im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein (BVerfGE 60 , 253 ( 268 f.) = NJW 1982 , 2425 ). Das muß auch der Richter bei der Auslegung dieser Normen beachten; er darf den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (zuletzt BVerfGE 74 , 228 ( 234 ) = NJW 1987 , 1873 ). Danach stehen der Zustellungsfiktion der öffentlichen Bekanntmachung nach § 119 IV VerglO und der einwöchigen Frist des § 121 II 2 VerglO jeweils für sich betrachtet keine verfassungsrechtlichen Einwände entgegen (II.).... 13 II. 1. Daß die öffentliche Bekanntmachung einer Entscheidung die Wirkung einer Zustellung äußert, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, solange der gerichtliche Rechtsschutz dadurch nicht unzumutbar eingeschränkt wird (BVerfGE 61 , 82 ( 109 f.) = NJW 1982 , 2173 ). In Massenverfahren, in denen der Kreis der Betroffenen groß ist und sich nicht immer von vornherein überschauen läßt, ist diese Art der Zustellung sachgerecht und daher auch vom Gesetzgeber vielfach vorgesehen. Insolvenzverfahren weisen regelmäßig eine hohe Zahl von Beteiligten auf, deren Person und Wohnort nicht immer bekannt sind (vgl. Jäger, KO, 8. Aufl., Rdnr. 1 zu § 76). Darin findet die Zustellungsfiktion des § 119 IV VerglO ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Das gilt selbst dann, wenn - wie hier - ein überschaubarer Kreis von Personen betroffen ist. Der Gesetzgeber darf bei solchen Regelungen typisieren. Da Normen notwendigerweise genereller Natur sind, ist er gezwungen, aber auch berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus vorliegenden Erfahrungen ergibt (BVerfGE 11 , 245 ( 254 )). Es genügt, daß die Vorschrift für möglichst viele Tatbestände eine angemessene Regelung schafft (BVerfGE 13 , 230 ( 236 )). 14 2. Verfassungsrechtliche Einwände lassen sich ebensowenig gegen die in § 121 II 2 VerglO geregelte Rechtsmittelfrist erheben. Solche Fristen dürfen nicht unangemessen kurz sein, damit das Recht, den Rechtsweg zu beschreiten, nicht ausgehöhlt wird (BVerfGE 8 , 240 ( 247 ) = NJW 1959 , 139 ). Unter diesem Gesichtspunkt hat das BVerfG bereits mehrfach einwöchige Rechtsmittelfristen gebilligt (BVerfGE 40 , 237 ( 257 f.) = NJW 1976 , 34 ; BVerfGE 42 , 128 ( 131 ) = NJW 1976 , 1255 ; sowie - im Hinblick auf Art. 103 I GG - BVerfGE 36 , 298 ( 303 ) = NJW 1974 , 847 ). Berücksichtigt man den im Vergleichsverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz (Bley-Mohrbutter, VerglO, 4. Aufl., § 121 Rdnr. 1 Abschn. c), der bezweckt, das Verfahren im Interesse aller Beteiligten sowie eines gesunden Kreditverkehrs zusammenzudrängen (vgl. dazu die Begr. der Reichstagsvorlage zur Vergleichsordnung des Jahres 1927, RT-Dr III/2340, S. 14), besteht kein Anlaß, die hier in Rede stehende Einwochenfrist aus verfassungsrechlticher Sicht anders zu beurteilen." 15 An diesen Maßstäben orientiert sich die Regelungen hinsichtlich der Beschwerdefrist und des Beginns ihres Laufs in der Insolvenzordnung, so dass die Verfassungswidrigkeit der Norm nicht festzustellen ist. Der Gesetzgeber hat auch den in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur alten Vergleichsordnung erhobenen Bedenken insoweit Rechnung getragen, als er neben der öffentlichen Bekanntmachung die Zustellung der Beschlüsse an die Beteiligten vorsieht. So ist es auch hier geschehen. Ausweislich der sich in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunden haben alle bis zu diesem Zeitpunkt am Verfahren Beteiligten den Eröffnungsbeschluss durch Zustellung erhalten. Die gegen den Schuldner verhängte Postsperre hinderte die Zustellung deshalb nicht, weil Schreiben des Insolvenzgerichts und des Insolvenzverwalters von der Postsperre ausdrücklich ausgenommen sind. Der Schuldner hat den Eröffnungsbeschluss am 08.04.2004 erhalten. In diesem Zeitpunkt begann auch die Beschwerdefrist zu laufen. Eine Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten ist damit nicht gegeben. Dies gilt umso mehr, als das Bundesverfassungsgericht angedeutet hat, bei Ausweitung der Frist auf zwei Wochen die alleinige öffentliche Bekanntmachung ausreichen zu lassen (BVerfG, NJW 1988, 1255, 1256). Die Regelung der Insolvenzordnung sieht aber neben der zweiwöchigen Beschwerdefrist auch die Zustellung an den Schuldner vor (§ 30 Abs. 2 InsO), so wie im vorliegenden Fall geschehen. Die Möglichkeit der Bekanntmachung im Internet allein führt nicht zu einer Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Schuldners. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 17 Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 38, 37 Abs. 1 GKG.