Urteil
12 S 80/04
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen erheblicher Reisemängel besteht Anspruch auf Minderung des Reisepreises nach §§ 651c, 651d BGB.
• Tägliche Anzeigen der Mängel bei der örtlichen Reiseleitung genügen als ordnungsgemäße Rüge nach § 651d Abs. 2 BGB, wenn sie unstreitig geworden sind.
• Ein unzumutbares Abhilfeangebot des Veranstalters kann die Annahme entfallen lassen, dass der Reisende aus einem angebotenen Umzug keinen Anspruchsverlust erleidet.
• Eine Urlaubsbeeinträchtigung im Sinne des § 651f Abs. 2 BGB liegt bei einer Gesamtreiseminderung von mindestens 25 % vor; danach besteht Ersatz für Aufwendungen der Reiseleistung.
• Zur Geltendmachung der Kündigung nach § 651e BGB ist grundsätzlich eine angemessene Fristsetzung zur Abhilfe notwendig, es sei denn, ein besonderes Interesse rechtfertigt eine sofortige Kündigung.
Entscheidungsgründe
Teilweise Minderung des Reisepreises und Entschädigungsanspruch wegen erheblicher Reisemängel • Bei Vorliegen erheblicher Reisemängel besteht Anspruch auf Minderung des Reisepreises nach §§ 651c, 651d BGB. • Tägliche Anzeigen der Mängel bei der örtlichen Reiseleitung genügen als ordnungsgemäße Rüge nach § 651d Abs. 2 BGB, wenn sie unstreitig geworden sind. • Ein unzumutbares Abhilfeangebot des Veranstalters kann die Annahme entfallen lassen, dass der Reisende aus einem angebotenen Umzug keinen Anspruchsverlust erleidet. • Eine Urlaubsbeeinträchtigung im Sinne des § 651f Abs. 2 BGB liegt bei einer Gesamtreiseminderung von mindestens 25 % vor; danach besteht Ersatz für Aufwendungen der Reiseleistung. • Zur Geltendmachung der Kündigung nach § 651e BGB ist grundsätzlich eine angemessene Fristsetzung zur Abhilfe notwendig, es sei denn, ein besonderes Interesse rechtfertigt eine sofortige Kündigung. Der Kläger reiste mit seiner Familie zu einer vom Beklagten veranstalteten Pauschalreise. Während des Aufenthalts fanden sich große schwarze Öllachen im Pool, die Poolkanten waren angebrochen und es gab von Beginn an kein warmes Wasser; zudem liefen Renovierungsarbeiten auch in bewohnten Blöcken. Der Kläger rügte diese Mängel nach eigenen Angaben täglich bei der örtlichen Reiseleitung. Der Veranstalter bot dem Kläger einen Umzug in eine andere Anlage an, wobei die Mahlzeiten und Getränke nur durch Rückkehr in das ursprünglich gebuchte Hotel erreichbar gewesen wären. Der Kläger lehnte das Angebot wegen der Unzumutbarkeit für seine vierjährige Tochter ab und verließ nicht sofort die Reise. Vorgerichtliche Zahlungen in Höhe von 175 € wurden geleistet. Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Landgericht gab der Berufung teilweise statt. • Die Reise war wegen der beschriebenen Mängel teilweise mangelhaft im Sinne des § 651c BGB. Für den nicht nutzbaren Swimmingpool ist eine Minderung von 10 % angemessen, für das Fehlen von Warmwasser 5 % und für die erheblichen Bau- und Renovierungsarbeiten 20 %, zusammen 35 % der Reisepreises. • Die Rüge der Mängel bei der örtlichen Reiseleitung entsprach den Anforderungen des § 651d Abs. 2 BGB; die behaupteten Anzeigen wurden zweitinstanzlich unstreitig gestellt, sodass weitere Beweisaufnahme entbehrlich war. • Das vom Beklagten angebotene Abhilfeangebot (Umzug in eine andere Anlage mit eingeschränkter Nutzung der Verpflegung) war für die Familie wegen der Wege und der vierjährigen Tochter unzumutbar; deshalb kann der Kläger die Mängel nicht aus Billigkeitsgründen verwirken lassen. • Aufgrund der festgestellten Gesamtminderung von 35 % ist nach richtlinienkonformer Auslegung des § 651f Abs. 2 BGB eine Urlaubsbeeinträchtigung anzunehmen; die Kammer setzt hierfür eine Erheblichkeitsgrenze von 25 % und bemisst die Entschädigung mit einer Tagespauschale von 25 € für Erwachsene und einem Drittel hiervon für das Kind. • Ein Anspruch auf Kündigung der Reise nach § 651e Abs. 3 BGB scheitert, weil der Kläger keine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat; ein besonderes Interesse, das eine sofortige Kündigung gerechtfertigt hätte, wurde nicht dargelegt. • Die Zinsen ergeben sich aus Verzug, die Kostenverteilung richtet sich nach §§ 92, 97 ZPO und die Vollstreckbarkeit nach § 708 Nr. 10 ZPO. Die Berufung hatte teilweise Erfolg: Der Kläger erhält insgesamt 1.439 € nebst Zinsen für verschiedene Teilbeträge, weil die Reise nach §§ 651c, 651d BGB wegen Poolverschmutzung, fehlendem Warmwasser und andauernden Renovierungsarbeiten in erheblichem Umfang gemindert werden musste. Die Kammer bemisst die Gesamtermäßigung des Reisepreises auf 35 % und erkennt zudem einen Entschädigungsanspruch nach § 651f Abs. 2 BGB in Höhe von 816 € an, da die Urlaubsbeeinträchtigung die 25%-Grenze überschreitet. Die vorgerichtliche Zahlung von 175 € ist anzurechnen. Ein Kündigungsanspruch nach § 651e BGB wurde verneint, weil keine angemessene Fristsetzung zur Abhilfe erfolgte. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %.