Urteil
23 O 9/03
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zinssatzswap, der als Absicherungsinstrument einer Kreditlinie geschlossen wurde, ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil er als Differenzgeschäft qualifiziert werden könnte.
• Die Bank ist nicht verpflichtet, dem Kunden zusätzlich mündlich die bereits schriftlich bestätigte Laufzeit zu erläutern oder allgemein über die einfache Tatsache der Zinsänderungsrisiken aufzuklären, wenn der Kunde (Geschäftsführer und Steuerberater) geschäftserfahren ist.
• Verweigert der Kontrahent die Erfüllung künftiger Leistungen aus einem Zinssatzswap und führt dies zur Kündigung, kann der Anspruchsinhaber nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung Ersatz des entgangenen Gewinns verlangen; Maßstab ist der Barwert eines zum Kündigungszeitpunkt zu schließenden Ersatzgeschäfts.
• Bei der Berechnung des Schadens sind Marktwert des Ersatzgeschäfts, ein Risikoabschlag und ersparte Verwaltungskosten zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz bei vorzeitiger Kündigung eines Zinssatzswaps; Wirksamkeit und Berechnung des Schadens • Ein Zinssatzswap, der als Absicherungsinstrument einer Kreditlinie geschlossen wurde, ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil er als Differenzgeschäft qualifiziert werden könnte. • Die Bank ist nicht verpflichtet, dem Kunden zusätzlich mündlich die bereits schriftlich bestätigte Laufzeit zu erläutern oder allgemein über die einfache Tatsache der Zinsänderungsrisiken aufzuklären, wenn der Kunde (Geschäftsführer und Steuerberater) geschäftserfahren ist. • Verweigert der Kontrahent die Erfüllung künftiger Leistungen aus einem Zinssatzswap und führt dies zur Kündigung, kann der Anspruchsinhaber nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung Ersatz des entgangenen Gewinns verlangen; Maßstab ist der Barwert eines zum Kündigungszeitpunkt zu schließenden Ersatzgeschäfts. • Bei der Berechnung des Schadens sind Marktwert des Ersatzgeschäfts, ein Risikoabschlag und ersparte Verwaltungskosten zu berücksichtigen. Die Klägerin und die Beklagte schlossen Ende 1999 telefonisch einen Zinssatzswap über einen Bezugsbetrag von 12.819.450,06 DM mit zehnjähriger Laufzeit (3.1.2000–4.1.2010), wonach die Beklagte Festzinszahlungen von 5,95 % und die Klägerin variable Zahlungen nach Drei-Monats-Euribor tauschen sollte. Die Klägerin hatte zuvor der Beklagten eine Kreditlinie eingeräumt und den Swap zur Zinssicherung bestätigt. Im Jahr 2001 wurde der Kredit zurückgezahlt; die Beklagte leistete anfangs Differenzzahlungen unter Vorbehalt, verweigerte dann aber die Zahlungen fällig am 3.4.2002 und 3.7.2002. Die Klägerin kündigte den Swap am 16.7.2002 wegen Zahlungsverweigerung und forderte rückständige Beträge sowie Schadensersatz. Die Beklagte rügte unzureichende Beratung und verlangte widerklagend Rückabwicklung; sie bestreitet Höhe und Entstehung des Schadens. Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten einholen und entschied nach mündlicher Verhandlung. • Der Einspruch der Beklagten führt zur Aufrechterhaltung des Teil‑Versäumnisurteils; die weitergehende Klage ist überwiegend begründet, die Widerklage unbegründet. • Zur Wirksamkeit: Der Zinssatzswap ist wirksam. § 764 BGB a.F. greift nicht ein, weil die Vorschrift auf Lieferungsverträge von Waren oder Wertpapieren zugeschnitten ist und Zinssatzswaps als wirtschaftlich sinnvolle Absicherungsinstrumente anzusehen sind; zudem diente der Swap der Absicherung der Kreditlinie und nicht rein der Spekulation. • Zur Durchsetzbarkeit der Forderung: Für die fällig gestellten kalendermäßigen Differenzzahlungen bestehen Zahlungsansprüche der Klägerin (§§ 286 Abs.2 Nr.1, 288 BGB). Die schriftlichen Bestätigungen vom 29.12.1999 machen die zehnjährige Laufzeit deutlich; eine weitere mündliche Aufklärung hierüber war nicht erforderlich. Der Geschäftsführer und der Steuerberater der Beklagten sind als geschäftserfahrene Entscheidungsträger anzusehen, denen die allgemeinen Risiken einer Zinsbindung bekannt sein dürfen. • Zur Schadensersatzberechnung nach vorzeitiger Kündigung: Durch die Zahlungsverweigerung der Beklagten kam es zur außerordentlichen Kündigung; nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung kann die Klägerin Ersatz des entgangenen Gewinns verlangen (§ 252 BGB). Maßstab ist der Marktwert eines zum Kündigungszeitpunkt (Juli 2002) abzuschließenden Ersatz‑Swaps mit gleichen Parametern. Das eingeholte Sachverständigengutachten ermittelte den Barwertunterschied zugunsten der Klägerin in Höhe von etwa 485.226,32 €. • Abschläge und Kürzungen: Der ermittelte Barwert ist um einen Risikoabschlag (bemessen nach § 287 ZPO analog mit 0,05 %) und um ersparte Verwaltungskosten (pauschal 10 € je vierteljährlicher Abrechnung) zu mindern; fiktive Handelsspannen sind nicht zu berücksichtigen. • Zur Widerklage: Ein Rückabwicklungsanspruch steht der Beklagten nicht zu. Selbst wenn es sich um ein Differenzgeschäft gehandelt hätte, würde daraus kein Rückforderungsrecht folgen, und eine positive Vertragsverletzung der Klägerin ist nicht feststellbar. • Zinsen: Der Schadensersatzanspruch ist ab Kündigung zu verzinsen (§§ 284 Abs.1, 288 BGB). • Kosten und Vollstreckung: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§§ 91,92,709 ZPO). Die Klage wird überwiegend stattgegeben; das Teil‑Versäumnisurteil vom 30.6.2003 bleibt aufrechterhalten. Die Beklagte ist verurteilt, an die Klägerin weitere 484.673,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.7.2002 zu zahlen; die weitergehende Klage und die Widerklage werden im Übrigen abgewiesen. Der Zinssatzswap ist wirksam, die Beklagte hat durch Zahlungsverweigerung die vorzeitige Beendigung des Vertrags verursacht und damit zum ersatzpflichtigen Schaden der Klägerin geführt; der Schaden bemisst sich nach dem Barwert eines zum Kündigungszeitpunkt möglichen Ersatzgeschäfts, abzüglich Risikoabschlag und ersparter Verwaltungskosten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung (115 %) vorläufig vollstreckbar.