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Urteil

3 O 310/03

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2005:0615.3O310.03.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger USD 21.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Sicherheitsleistung darf auch durch Bürgschaft einer Europäischen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger USD 21.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2000 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung darf auch durch Bürgschaft einer Europäischen Bank oder Sparkasse erbracht werden. T a t b e s t a n d : Der Kläger, der nigerianischer Staatsbürger ist und auch in Nigeria wohnt, begehrt von der Beklagten die Zahlung von 21.000 USD. Am 6. Februar 1990 hatte der Kläger bei der Beklagten ein Bankkonto mit der Nr. 181916800 USD eröffnet. Die Kontoeröffnung war durch Herrn von der Firma mbH (nunmehr GmbH, ) vermittelt worden. Der Kläger übte damals für vorstehend bezeichnete Firma eine Nebentätigkeit aus, für die er eine monatliche Vergütung von 200 USD, später 300 USD erhielt. Bis 1997 wurde diese Vergütung auf das vorstehend erwähnte Konto bei der Beklagten überwiesen, welches ausschließlich zu diesem Zwecke eingerichtet worden war. Andere Kontobewegungen erfolgten nicht. Schon im März 1997 war ein Überweisungsauftrag vom 3. März 1997 zur Abbuchung eines Betrages von 17.000 USD von dem Konto des Klägers bei der Beklagten eingegangen, von dem der Kläger behauptet, schon dieser sei gefälscht gewesen. Der Betrag wurde abgebucht, was der Kläger mit Schreiben vom 22. März 1997 reklamierte. Die Beklagte schrieb daraufhin den vorstehend genannten Betrag dem Konto des Klägers wieder gut. Im April 1998 ereignete sich ein vergleichbarer Vorfall. Der Beklagten wurde dieses Mal einen Überweisungsauftrag vom 23.04.1998 über einen Betrag von 20.000 USD vorgelegt. Auch von diesem behauptete der Kläger, er sei gefälscht gewesen. Die Beklagte erkundigte sich telefonisch bei Herrn , ob der Überweisungsauftrag ordnungsgemäß sei, was dieser nach Rücksprache mit dem Kläger verneinte. Die Beklagte führte den Überweisungsauftrag daraufhin nicht aus. Die Beklagte behauptet, dem Kläger seien am 11. Mai 1999 schließlich Formulare für Zahlungsaufträge Außenwirtschaftsverkehr übermittelt worden. Auf diesen Blankoformularen sei bereits der Stempel "Filiale , Geschäftsstelle " angebracht gewesen. Diese Formulare seien ansonsten nur ohne diesen Stempel vorhanden und würden grundsätzlich auch nur ohne eine solche Kennzeichnung an Kunden herausgegeben. Im Mai 1999 wurde der Beklagten ein weiterer Überweisungsauftrag vom 14.05.1999 über einen Betrag von 17.000 USD vorgelegt. Diesen Auftrag führte sie am 18.05.1999 aus, ohne mit dem Kläger oder Herrn Rücksprache gehalten zu haben. Bei diesem Überweisungsauftrag handelte es sich um ein auf vorstehende Art und Weise gekennzeichneten Überweisungsauftrag. Am 1. Juli 1999 kam es zu einer weiteren Abbuchung nunmehr in Höhe von 4.000 USD von dem vorstehend bezeichneten Konto des Klägers aufgrund eines Überweisungsauftrages vom 17.06.1999. Auch insofern erfolgte eine Rücksprache mit dem Kläger oder Herrn nicht. Der Kläger behauptet, er habe den Überweisungsauftrag vom 14.05.1999 weder ausgefüllt noch unterschrieben. Es handelte sich vielmehr um eine Fälschung. Der Kläger macht geltend, der deutschsprachige Text im Feld "Verwendungszweck" habe Zweifel an der Echtheit begründet, da der Kläger, was der Beklagten bekannt sei, kein Wort deutsch spreche und verstehe. Die als Begünstigte bezeichnete sei ihm völlig unbekannt. Auch der Überweisungsauftrag vom 17.06.1999 weise im Feld Verwendungszweck deutschsprachigen Text auf. Der Kläger behauptet insoweit auch, dass dieser Überweisungsauftrag gefälscht sei. Der Begünstigte sei ihm völlig unbekannt. Von beiden Abbuchungen habe er erst am 26.07.1999 erfahren, da an diesem Tag ein Scheck mangels Deckung nicht eingelöst sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.000 USD oder den Gegenwert in Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2000 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den von ihr geführten Bankkonto Nr. USD des Klägers einen Betrag in Höhe von 21.000 USD oder den Gegenwert in Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2000 wieder gut zu schreiben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, der Zahlungsanspruch des Klägers bestehe nicht, die beiden Belastungen des Kontos in Höhe von 17.000 und 4.000 USD seien zu Recht erfolgt. Die Zahlungsanweisung habe jeweils der Kläger gegeben. Die Unterschriften seien beide echt. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Parteivernehmung des Klägers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.04.2005 verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Dem Kläger steht ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung gegen die Beklagten in Höhe von 21.000 USD zu, da diese die beiden Überweisungsaufträge über 17.000 USD vom 14.05.1999 und über 4.000 USD vom 17.06.1999 zu Unrecht ausgeführt hat. Die Beklagte hat nicht beweisen können, dass diese Überweisungsaufträge vom Kläger stammen. Im Überweisungsverkehr trägt regelmäßig die Bank und nicht der Kunde das Risiko, das Überweisungsaufträge gefälscht wurden (vgl. BGH WM 1967, 1142, WM 1985, 511, Betrieb 1992, 2493). Die Beklagte hat nicht beweisen können, dass die Überweisungsaufträge tatsächlich vom Kläger stammen und nicht gefälscht sind. Insoweit hat die Parteivernehmung des Klägers gerade nicht ergeben, dass die auf den Formularen befindlichen Unterschriften von ihm stammen. Der Kläger hat vielmehr bekundet, dass diese Unterschriften gerade mit absoluter Sicherheit nicht von ihm stammen und er diese Formulare auch nicht ausgefüllt habe, da er nicht einmal deutsch schreiben könne. Hat die Beklagte danach die Überweisung aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrages ausgeführt, steht dies einer von vornherein fehlenden Anweisung des Klägers gleich; mangels wirksamen, auf den Bankkunden zurückzuführenden Auftrag war die Beklagte daher zu einer Belastung des Kontos des Klägers nicht ermächtigt und hat ihm insoweit Schadensersatz zu leisten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Mai 2000, Aktenzeichen 17 U 225/98). Vorliegend trifft das Fälschungsrisiko auch nicht den Kläger gemäß § 242 BGB. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn dem Kläger Sorgfaltspflichtverletzungen vorzuwerfen seien, die der Beklagten ihrerseits einen Anspruch aus PVV geben würde. Jedoch ist die Beklagte auch für einen solchen Anspruch darlegungs- und beweispflichtig. Er ergibt sich nicht einmal daraus, dass dem Kläger möglicherweise besonders gekennzeichnete Überweisungsträger ausgehändigt worden sind. Andere Anhaltspunkte, die für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers sprechen, sind vorliegend nicht vorgetragen oder auch erkennbar. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.