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Beschluss

7 T 49/05

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein handschriftliches, eigenhändiges Testament gilt auch ohne Auffinden des Originals, wenn Errichtung und Inhalt mit zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden können. • Die Partei, die sich auf eine nicht aufgefundene Verfügung beruft, trägt die Feststellungslast für deren Inhalt; beweist sie aber die Errichtung, muss der Widerruf durch Vernichtung konkret nachgewiesen werden. • Nur bei Feststellung, dass der Erblasser selbst die Urkunde vernichtet hat, tritt die Vermutung des Aufhebungswillens ein; bloße Unauffindbarkeit reicht nicht. • Zweifel an einer Vernichtung gehen zulasten derjenigen Partei, die den Widerruf geltend macht. • Im Erbscheinsverfahren hat das Gericht von Amts wegen Echtheit und Wirksamkeit der Verfügung zu prüfen; der Umfang der Ermittlungen ergibt sich aus pflichtgemäßem Ermessen.
Entscheidungsgründe
Erbschein trotz fehlendem Originaltestament; Vernichtungswille nicht nachgewiesen • Ein handschriftliches, eigenhändiges Testament gilt auch ohne Auffinden des Originals, wenn Errichtung und Inhalt mit zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden können. • Die Partei, die sich auf eine nicht aufgefundene Verfügung beruft, trägt die Feststellungslast für deren Inhalt; beweist sie aber die Errichtung, muss der Widerruf durch Vernichtung konkret nachgewiesen werden. • Nur bei Feststellung, dass der Erblasser selbst die Urkunde vernichtet hat, tritt die Vermutung des Aufhebungswillens ein; bloße Unauffindbarkeit reicht nicht. • Zweifel an einer Vernichtung gehen zulasten derjenigen Partei, die den Widerruf geltend macht. • Im Erbscheinsverfahren hat das Gericht von Amts wegen Echtheit und Wirksamkeit der Verfügung zu prüfen; der Umfang der Ermittlungen ergibt sich aus pflichtgemäßem Ermessen. Der Erblasser verstarb 2004. Er hatte 1984 ein eigenhändiges Testament errichtet, das die Lebensgefährtin als Alleinerbin einsetzte; das Original ist nicht auffindbar, nur eine Fotokopie liegt vor. Die Lebensgefährtin behauptet, das Original sei bei einem Brand in ihrem Wohnhaus vernichtet worden; der Erblasser habe an einer Änderung gearbeitet, die Erbeinsetzung jedoch nicht aufgegeben. Die Tochter (Beteiligte zu 3) rügt, aus Übertragungen und einer Adoption ergebe sich ein Widerrufswille, und vermutet, der Erblasser habe das Testament selbst vernichtet. Das Amtsgericht kündigte daraufhin an, der Lebensgefährtin den Erbschein zu erteilen. Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Gericht habe die Beweislast falsch verteilt und Indizien für eine Selbstvernichtung nicht ausreichend gewürdigt. • Das Testament von 13.04.1984 ist formgültig als eigenhändiges Testament errichtet (§ 2247 BGB) und seine Echtheit wurde nicht substantiiert bestritten. • Wer im Erbscheinsverfahren ein Erbrecht aus letztwilliger Verfügung geltend macht, hat die Feststellungslast für Errichtung und Inhalt, insbesondere wenn das Original fehlt; Errichtung und Inhalt können jedoch mit allen zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden (§ 2356 Abs.1 BGB). • Ein Widerruf durch Vernichtung setzt voraus, dass der Erblasser die Urkunde selbst vernichtet hat; erst dann wirkt die gesetzliche Vermutung, dass die Vernichtung auf Widerruf gerichtet war (§ 2255 BGB). • Allein die Unauffindbarkeit der Urkunde rechtfertigt keine tatsächliche Vermutung der Selbstvernichtung; hierfür sind zusätzliche Indizien für eine Willensänderung oder konkrete Anhaltspunkte nötig. • Im vorliegenden Fall sprechen Zeugenaussagen dafür, dass der Erblasser trotz Änderungsabsicht an der Einsetzung der Antragstellerin als Alleinerbin festhalten wollte; ein sicherer Schluss auf eine Selbstvernichtung ist nicht möglich. • Bleiben nach pflichtgemäßer Aufklärung Zweifel, gehen diese zulasten derjenigen, die den Widerruf behauptet; daher war die Annahme des Amtsgerichts, der Widerruf durch Vernichtung sei nicht bewiesen, rechtlich und tatsächlich begründet. • Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen Echtheit und Wirksamkeit der Verfügung geprüft und ausreichend Ermittlungen angestellt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird zurückgewiesen; das Amtsgericht hat zu Recht die Erteilung eines Erbscheins an die Lebensgefährtin als Alleinerbin angekündigt. Die Klägerin hat den Nachweis, dass der Erblasser das Testament selbst vernichtet und damit gewollt aufgehoben habe, nicht erbracht. Da Unauffindbarkeit allein keine Vermutung der Selbstvernichtung begründet und die Beweisaufnahme Umstände ergab, die für den Fortbestand der Erbeinsetzung sprechen, bleiben Zweifel zulasten der Beschwerdeführerin. Die Beteiligte zu 3) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.