6 O 104/04
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vor-läufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der in Argentinien ansässige Kläger und eine Tochtergesellschaft der Beklagten mit Sitz in Florida schlossen einen Vertrag über die Vermittlung einer von der Beklagten herzustellenden Galvanisierungsanlage an ein in Argentinien tätiges Unternehmen. Es kam zum Abschluss eines Vertrages über die Lieferung einer solchen Anlage. Das Argentinische Nationale Berufungsgericht in Buenos Aires verurteilte die Beklagte in zweiter Instanz unter dem 15.09.2000 zur Zahlung von 264.000 US$ nebst Zinsen an den Kläger. Dem Hauptsacheverfahren war ein Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit der argentinischen Gerichte vorausgegangen, in welchem diese sich für zuständig erklärt hatten.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe sich auf die Klage vor den argentinischen Gerichten rügelos eingelassen. Nach argentinischem materiellen Recht liege der Erfüllungsort für die Zahlungsansprüche in Argentinien. Zum Beweis legt der Kläger im Zwischenstreit gefertigte Stellungnahmen der dortigen Generalstaatsanwaltschaft vor. Der Kläger vertritt die Auffassung, die argentinischen Gerichte seien international zuständig. Das ergebe sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 39 Abs. 1 EGBGB.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Argentinischen Nationalen Berufungsgericht vom 15.09.2000 für vollstreckbar zu erklären;
hilfsweise: die Beklagte zu verurteilten, an den Kläger 264.000 US$ nebst Zinsen in Höhe des von der Argentiniens festgelegten Zinssat-zes für Diskontgeschäfte seit dem 07.07.1995 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, nach argentinischem materiellen Recht sei Erfüllungsort für eine Maklerprovision der Sitz des Schuldners. Zum Beweis legt die Beklagte eine Rechtsauskunft der vor. Die Beklagte vertritt die Ansicht, das argentini-sche Urteil sei zudem mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht ver-einbar, weil es nicht nachvollziehen lasse, wie die Entscheidung zustande gekommen sei. Weiter behauptet die Beklagte, der Abschluss des Vertrages über die Lieferung der Galvanisierungsanlage sei nicht auf die Bemühungen des Klägers zurückzuführen.
Für das übrige Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die zulässige Klage ist - sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag - unbegründet.
1.
Der Antrag, das Urteil des Argentinischen Nationalen Berufungsgerichts vom 15.09.2000 für vollstreckbar zu erklären, ist unbegründet. Die Voraussetzungen, nach denen gemäß §§ 328, 723 ZPO ein ausländisches Urteil für vollstreckbar erklärt wer-den kann, liegen nicht vor. Die Anerkennung des Urteils ist nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausgeschlossen. Die argentinischen Gerichte sind für die Entscheidung über den Vergütungsanspruchs des Klägers international nicht zuständig.
Ob die Gerichte eines anderen Staates international zuständig sind, beurteilt sich ge-mäß § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nach deutschem Recht. Die Beklagte hat ihren allgemei-nen Gerichtsstand nach §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO in Deutschland und unterhält keine Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO in Argentinien. Auch unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes nach § 29 Abs. 1 ZPO besteht keine Zuständigkeit der argentinischen Gerichte. Für die Frage, wo der Vergütungsanspruch des Klägers zu erfüllen ist, ist argentinisches materielles Recht anzuwenden. Der Erfüllungsort bestimmt sich im Falle eines Rechtsstreits mit Auslandsbezug nach den das Schuldverhältnis beherrschenden Sachnormen (ebenso BGH, Urteil vom 03.12.1992, Aktenzeichen IX ZR 229/91, m. w. N.). Mangels einer Rechtswahl durch die Parteien gilt für ihren Vertrag nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 EGBGB argentinisches materielles Recht. Das Rechtsverhältnis der Parteien weist die engste Verbindung zu Argentinien auf. Erstens befindet sich der Sitz des Klägers, der die vertragstypische Leistung zu erbringen hatte, in Argentinien. Dass der Kläger als Makler nicht zur Erbringung einer Leistung verpflichtet war, steht dem nicht entgegen. Zum einen ergibt sich die Anwendbarkeit argentinischen Rechts schon aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, so dass es auf die Vermutung des § 28 Abs. 2 EGBGB nicht mehr ankommt. Zum anderen ist Art. 28 Abs. 2 EGBGB nicht dahin auszulegen, dass nur Fälle echter vertraglicher Verpflichtungen erfasst werden sollen. Vielmehr stellt die Vorschrift auf die Erbringung der Leistung ab. Auch bei unvollkommen zweiseitigen Verträgen wie dem Maklervertrag wird eine Leistung erbracht. Der Vergütungsanspruch des Maklers entsteht nur, wenn der Makler seine Leistung erbracht hat. Eine enge Verbindung zum argentinischem materiellen Recht besteht auch deshalb, weil die zu vermittelnde Galvanisierungsanlage, zweitens, in Argentinien und, drittens, für ein argentinisches Unternehmen errichtet werden sollte.
Nach dem anzuwendenden argentinischen materiellen Recht liegt der Erfüllungsort für den Vergütungsanspruch des Klägers nicht in Argentinien. Vielmehr ist Erfüllungsort N an der Ruhr, da dort die Beklagte, die Schuldnerin des Anspruchs, ihren Sitz hat. Nach Art. 618, 747 des Código Civil de la República Argentina ist Erfüllungsort einer Zahlungsverpflichtung im Zweifel der Sitz des Schuldners. Das ergibt sich auch aus den vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft vom 02.10.2003 und vom 16.07.1998. Dort wird ausgeführt, dass die Bestimmung des Erfüllungsortes im prozessualen Sinne, die sich nach dem für die internationale Zuständigkeit einschlägigen Art. 1215 Código Civil de la República Argentina richte, von der des Vertragsrechts abweiche. Auch die Generalstaatsanwaltschaft, auf deren Stellungnahme sich der Kläger bezieht, geht also davon aus, dass nach argentinischem materiellen Recht der Erfüllungsort am Sitz des Schuldners besteht. Die Behauptung des Klägers, es handele sich bei Art. 1215 Código Civil de la República Argentina um eine materiell-rechtliche Vor-schrift, wird schon durch den Wortlaut der Norm widerlegt. Dieser lautet in der vom Kläger selbst vorgelegten Übersetzung vom 18.01.2005:
"Für alle Verträge, deren Erfüllung in der Republik erfolgen muss, obwohl der Schuldner in der Republik keinen Wohnsitz hat, oder sich nicht in ihr aufhält, kann dennoch bei den Richtern des Staates gegen den Schuldner Klage erhoben werden.„
Art. 1215 Código Civil de la República Argentina zielt schon nach seiner Rechtsfolge, der Zulassung einer Klage vor den Richtern des Staates, auf die internationale Zuständigkeit, mithin auf eine prozessuale Frage ab. Hinzu kommt, dass auch an den Tatbestandsvoraussetzungen zu erkennen ist, dass es sich nicht um eine materiell-rechtliche Regelung des Erfüllungsortes handelt. Der Erfüllungsort wird nämlich vielmehr schon vorausgesetzt, wenn für alle Verträge, deren Erfüllung in der Republik erfolgen muss, eine bestimmte Rechtsfolge eintreten soll.
Dem Beweisantritt des Klägers für seine Behauptung, es handele sich bei Art. 1215 Código Civil de la República Argentina um eine materiell-rechtliche Vorschrift, ist nicht nachzugehen. Zum einen spielt es für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Rolle, ob die Zuständigkeit der argentinischen Gerichte nach dem dortigen Recht als materiell rechtliche Frage oder oder als prozessuale Frage angesehen wird. Zum anderen ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, sei sie nun von prozessualer oder materiell- rechtlicher Natur, nicht, dass Erfüllungsort der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung Argentinien wäre.
Auch aus Art. 39 Abs. 1 EGBGB kann nicht auf die Zuständigkeit der argentinischen Gerichte geschlossen werden. Die Vorschrift ist auf den Maklervertrag nicht anwend-bar. Der Makler mag aus dem unvollständig zweiseitigen Maklervertrag nicht zu einer Leistung verpflichtet sein. Er handelt aber deshalb nicht ohne Auftrag. Wer ein Ge-schäft ohne Auftrag führt, weiß unter Umständen nicht einmal, wer Geschäftsherr ist. Demgegenüber kennt der Makler seinen Vertragspartner und kann sich darauf einstellen, dass er erforderlichenfalls an dessen Sitz Klage auf Zahlung seiner Vergütung erheben muss.
Schließlich folgt die Zuständigkeit der argentinischen Gerichte auch nicht aus § 39 Satz 1 ZPO. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe sich auf den Rechtsstreit vor den argentinischen Gerichten eingelassen, wird schon durch die vom Kläger selbst vorgelegten Stellungnahmen des Generalstaatsanwaltes im Zuständigkeitsstreit vor den dortigen Gerichten widerlegt. Wenn es nämlich einen Zuständigkeitsstreit gab, kann sich die Beklagte nicht auf den Rechtsstreit vor den argentinischen Gerichten rügelos eingelassen haben.
2.
Auch der Hilfsantrag des Klägers, den Beklagten zur Zahlung zu verurteilen, ist nicht begründet. Zum einen hat der Kläger seinen Vortrag zur Ursächlichkeit seiner Bemü-hungen für den Abschluss des Vertrages zwischen der Beklagten und der Käuferin der Galvanisierungsanlage nicht ausreichend substantiiert. Hierzu bestand angesichts des ausführlichen Vortrags der Beklagten indes Anlass. Hierauf ist der Kläger bereits mit Beschluss vom 30.11.2004 hingewiesen und zur Ergänzung seines Vorbringens aufgefordert worden. Desweiteren hat der Kläger für keine der anspruchsbegründenden Behauptungen einen Beweis angetreten.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Für die vorläufige Vollstreckbarkeit gelten § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
Streitwert: bis 220.000 € (derzeitiger Kurswert der 264.000 US$).