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Urteil

3 O 53/05

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2005:1005.3O53.05.00
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Tenor

für R e c h t erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
für R e c h t erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH mit Sitz in Duisburg (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin gehörte zu einer Unternehmensgruppe, die ihren Hauptsitz in C hat. Muttergesellschaft ist die GmbH. Die Muttergesellschaft hält die Geschäftsanteile und Kommanditanteile der mit Sitz in . Zu den beiden vorgenannten Gesellschaften gehörten insgesamt 22 Tochtergesellschaften im In- und Ausland, an denen die vorgenannten Muttergesellschaften zu 100 % (so an der Insolvenzschuldnerin) oder geringeren Sätzen beteiligt waren. Die Gesellschafter der Unternehmensgruppe waren und in C. Die Gesellschafter und die Unternehmen der Gruppe wurden seit vielen Jahren von der Klägerin beraten. Sämtliche Unternehmen der wurden durch Vertrag vom 03.01.2002 (Urkundenrolle Nr. aus des Notars in ) an die in verkauft. Die Käuferin trat einige Monate später im April 2002 vom Kaufvertrag zurück. Ungeachtet diesen Rücktritts führten die Kaufvertragsparteien im Verlaufe des Jahres 2002 Verhandlungen über die Aufrechterhaltung des Vertrages zu veränderten Bedingungen ohne Erfolg. Auch in dem schließlich eingeleiteten Schiedsgerichtsverfahren hatten die Gesellschafter der Gruppe keinen Erfolg. Im Mai 2003 wurde die Klage vor dem Schiedsgericht abgewiesen. Schon vorher hatte die Käuferin aus einem Vorbehaltsurteil die Zwangsvollstreckung in sämtliche Konten der Muttergesellschaft, der GmbH, betrieben und damit nach dem Klagevortrag die Zahlungsunfähgkeit ausgelöst. Die GmbH und die stellten am 21.03.2003 den Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens, dass am 01.06.2003 eröffnet wurde. Während der Vertragsverhandlungen vor dem Verkauf des Unternehmens und insbesondere bei den Verhandlungen, die dem Rücktritt der Käuferin folgten, begleitete die Klägerin die Gesellschafter der Gruppe und die Unternehmen der Gruppe beratend. Der Umfang der Tätigkeit der Klägerin ist streitig. Unstreitig bestanden seitens der Klägerin jedoch keine Beratungs- und Prüfungsaufträge durch die Insolvenzschuldnerin. Im Insolvenzverfahren der GmbH meldete die Klägerin Ansprüche in Höhe von 69.214,09 Euro zur Insolvenztabelle an, die vom Insolvenzverwalter am 15.12.2004 in voller Höhe festgestellt wurden (vergl. Blatt 58 der Gerichtsakten). In dem Insolvenzverfahren der meldete die Klägerin Forderungen in Höhe von 70.282,97 Euro zur Insolvenztabelle an, die vom Insolvenzverwalter am 16.12.2004 in voller Höhe festgestellt wurden (vergl. Blatt 8 der Gerichtsakten). Die vorgenannten Beträge ergeben sich auch aus der vom Beklagten als Anlage B 3 zur Klageerwiderung (Blatt 41 der Gerichtsakten) zu den Gerichtsakten überreichten Forderungsübersicht der Klägerin, auf die wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen wird. Mit der Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten Auszahlung von seitens des Kassen- und Steueramts der Stadt an ihn ausgekehrten Gewerbesteuerguthaben aus den Jahren 2000 und 2001 (vergl. den Bescheid vom 24.05.2005, Blatt 94 der Gerichtsakten). Sie stützt sich zur Begründung ihres Anspruchs auf eine gegenüber dem Kassen- und Steueramt abgegebene Abtretungsanzeige vom 04.06.2002, in der die Insolvenzschuldnerin als Abtretende und die Klägerin als Abtretungsempfängerin aufgeführt sind und als abgetretener Erstattungs- bzw. Vergütungsanspruch "Gewerbesteuer 2000 und 2001". Im nachgelassenen Schriftsatz vom 31.08.2005 bestreitet der Beklagte erstmals, dass die Abtretungsanzeige seitens der Klägerin unterzeichnet worden ist. Die Abtretung sollte der Besicherung von Honoraransprüchen der Klägerin dienen, die nach dem Klagevortrag "aus den liquiden Mitteln der Gesellschaft nicht sofort ausgeglichen wurden". Die Klägerin hatte zunächst versucht unter Berufung auf die Abtretungserklärung vom 04.06.2002 vom Kassen- und Steueramt der Stadt die Auszahlung des Gewerbesteuerguthabens 2000 in Höhe von 68.138,34 Euro und 2001 in Höhe von 59.591,07 Euro zu erlangen. Mit Schreiben vom 13.10.2004 (Blatt 11 der Gerichtsakten) lehnte das Kassen- und Steueramt unter Bezugnahme auf § 166 Absatz 2 Satz 1 Insolvenzordnung die Auszahlung an die Klägerin mit der Begründung ab, dass der Beklagte zur Einziehung abgetretener Forderungen berechtigt sei. Mit Bescheid vom 13.10.2004 (Blatt 36 der Gerichtsakten) berechnete das Kassen- und Steueramt der Stadt unter Bezugnahme auf die am 30.08.2004 erfolgte Aufhebung der Gewerbesteuerbescheide 2000 und 2001 unter Aufrechnung mit Steuerforderungen das Guthaben nunmehr mit 48.778,98 Euro und zahlte dieses an den Beklagten aus. Mit Bescheid vom 24.05.2005 (Blatt 94 der Gerichtsakten) änderte das Kassen- und Steueramt seine bisherige Bescheidung und errechnete ein Guthaben von 125.870,48 Euro. Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Überweisung in Höhe von 48.778,93 Euro überwies es dem Beklagten weitere 77.091,55 Euro. Die Klägerin gesteht dem Beklagten zu gemäß § 171 Absatz 1 InsO auf den eingezogenen Betrag einen Anteil von 4 % (5.034,82 Euro) einzubehalten und verfolgt den Restbetrag mit der Klage. Der Beklagte lehnt eine Zahlung an die Klägerin mit der Begründung ab, die Abtretung vom 04.06.2002 sei gemäß § 134 Absatz 1 InsO anfechtbar. Die Klägerin macht geltend: Sie habe im Rahmen des beabsichtigten Verkaufs der Muttergesellschaften der Unternehmensgruppe die Muttergesellschaften bereits bei den vorbereitenden Verhandlungen und dem Verkauf selbst vertreten. Sie habe umfangreiche Tätigkeiten für die Muttergesellschaften entwickelt. Nachdem der Kaufvertrag durch Rücktritt der Käuferin im April 2002 notleidend geworden war, habe ein ungewöhnlich großer Arbeitsbedarf der Klägerin entstanden. Bei den Versuchen, den Vertrag zu retten und trotz des Rücktritts zur Durchführung zu bringen, sei es notwendig gewesen, umfangreiche Überprüfungen der Bilanzen aller Konzernunternehmen durchzuführen. Jede einzelne dem Vertragsabschluss zugrunde gelegte Bilanz habe erneut überprüft werden müssen, um mit der Käuferin zu einer Einigung zu gelangen. Es könne daher keine Rede davon sein, dass bei der Besicherung der Ansprüche der Klägerin durch Abtretung der Gewerbesteuer Erstattungsansprüche eine unentgeltliche Leistung erbracht wäre, die der Anfechtung unterliege. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 120.835,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis- zinssatz seit dem 10. Juni 2005 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte von der Stadt bezahlte Erstattungszinsen auf den vorgenannten Betrag an die Klägerin nach Eingang der Zinsen abzuführen hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Ihm stehe auch eine Verwertungpauschale gemäß § 171 Absatz 2 InsO zu. Die Verwertung der eingezogenen Gewerbesteuererstattungsansprüche habe einen erheblichen Aufwand erfordert. Für ihn sei nicht erkennbar, dass die Abtretungsanzeige vom 04.06.2002 von der Klägerin unterzeichnet sei, so dass die Abtretung schon nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Darüber hinaus unterliege die Abtretung jedenfalls der Anfechtung gemäß § 134 InsO, da der Klägerin zum Zeitpunkt der Abtretung jedenfalls keine werthaltigen Forderungen gegenüber der GmbH bzw. zustanden. Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf die von ihm vereinnahmte Gewerbesteuererstattung ebenso wenig zu wie ein Anspruch auf noch seitens der Stadt zu zahlende Erstattungszinsen. Die Klägerin stützt sich zur Begründung ihres Anspruchs auf die zu den Akten gereichte Abtretungsanzeige vom 04.06.2002 (Blatt 9, 10 der Gerichtsakten), die unabhängig von der Frage, ob sie von der Klägerin unterzeichnet worden ist, worauf der Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 31.08.2005 abstellt, als unentgeltliche Leistung der Insolvenzschuldnerin anfechtbar im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO ist. Die Anfechtbarkeit der Abtretungsanzeige kann daher von dem Beklagten gemäß § 143 InsO der mit der Klage geltend gemachten Forderung entgegengehalten werden mit der Folge, dass er sie nicht erfüllen muss. Gemäß § 134 Abs. 1 ist anfechtbar eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, die innerhalb von 4 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist. Dies trifft auf die Abtretungsanzeige vom 04.06.2002 in zeitlicher Hinsicht zu. Die Abtretung ist auch unentgeltlich im Sinne der vorgenannten Vorschrift erfolgt; auf die Frage, ob die Abtretungsanzeige von der Klägerin unterzeichnet worden ist kommt es daher für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 03.03.2005 - IX ZR 441/00 - zur Frage der Unentgeltlichkeit zutreffend ausgeführt: "Im Zweipersonenverhältnis" ist eine Vergütung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine - dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende - Gegenleistung zufließen soll. Wird jedoch eine dritte Person in den Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Gemeinschuldner selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hatte. Dies entspricht der in § 32 Konkursordnung ebenso wie in § 134 InsO zum Ausdruck kommenden Wertung, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat. Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert. Grundsätzlich ist deshalb nicht der Leistungsempfänger, sondern dessen Schuldner der richtige Beklagte für eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung. Dies gilt indessen nicht, wenn die Forderung des Zuwendungsempfängers gegenüber seinem Schuldner wertlos war. In solchen Fällen ist die Leistung auf eine fremde Schuld als unentgeltliche Verfügung anfechtbar. Eine Kenntnis des Leistungsempfängers von der Wertlosigkeit seiner Forderung ist nicht ausschlaggebend (vergl. im Einzelnen BGH a.a.O m. w. N.). Übertragen auf den von der Kammer zu entscheidenden Rechtsstreit kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit daher darauf an, ob die von der Klägerin gegenüber den Muttergesellschaften behaupteten Ansprüche werthaltig waren oder nicht. Nach Auffassung der Kammer waren sie nicht werthaltig. Dies folgt unabhängig von dem Umstand, dass der Inhalt der einzelnen Forderungen, derer sich die Klägerin berühmt und die sie zur Insolvenztabelle angemeldet hat, mangels ausreichenden Sachvortrags der Parteien nicht überprüft werden kann. Es bedurfte andererseits aber zur Beantwortung der hier maßgeblichen Frage nicht der Einholung eines seitens des Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 31.08.2005 beantragten Sachverständigengutachtens. Der Umstand der nicht vorhandenen Werthaltigkeit der Forderungen der Klägerin gegenüber den Muttergesellschaften (und somit der Unentgeltlichkeit der Abtretung) folgt bereits daraus, dass einerseits nach dem unbestrittenen Klagevortrag die zur Insolvenztabelle angemeldeten "sehr hohen Honoraransprüche aus den liquiden Mitteln der Gesellschaft nicht sofort ausgeglichen wurden". Das ein Anspruch nicht sofort erfüllt wird, bedeutet grundsätzlich nicht, das er nicht werthaltig ist. Auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen ist jedoch von Bedeutung, dass die als Anlage B 3 zur Klageerwiderung zu den Akten gereichte Forderungsauflistung (Blatt 41 der Gerichtsakte) als offene Posten genau die Beträge aufführt, die die Klägerin später zur Insolvenztabelle angemeldet hat (69.214,09 Euro und 70.282,97 Euro). Die Forderungsaufstellung, auf die wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen wird, beginnt mit einem Sollsaldo von 4.539,08 Euro beruhend auf einer Rechnung vom 12.07.2002, als zeitlich älteste Rechnung. Aus der Forderungsaufstellung ergibt sich, dass auf sämtliche ins "Soll" gestellte Forderungen der Klägerin Zahlungen im Wesentlichen nicht seitens der Schuldnerinnen der Klägerin direkt sondern Zahlungen seitens der Stadtkasse oder des Finanzamtes erfolgt sind. Dies korrespondiert offensichtlich mit dem Klagevortrag, dass die Forderungen der Klägerin gegenüber der Schuldnerinnen aus liquiden Mitteln "nicht sofort ausgeglichen wurden". Nimmt man hinzu, dass der Unternehmensverkaufsvertrag vom 03.01.2002 bereits im April 2002 notleidend wurde, sich anschließende Verhandlungen über die Aufrechterhaltung des Vertrages als erfolglos erwiesen und am 21.03.2003 bereits der Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens gestellt werden musste, so steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die Schuldnerinnen der Klägerin, also die Muttergesellschaften der Insolvenzschuldnerin, der Klägerin zwar auf Grund ihrer Tätigkeit zur Zahlung verpflichtet waren, die Durchsetzbarkeit der betreffenden Ansprüche jedoch offensichtlich nicht möglich war. In diesem Zusammenhang ist auch von nicht unerheblicher Bedeutung, dass drei Rechnungen über 23.200,00, 23.200,00 und 63.800,00 Euro vom 20.03.2003 datieren, also noch einen Tag vor dem Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens erstellt worden sind. Da nach dem Vorausgehenden zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gegenüber ihren Schuldnerinnen, den Muttergesellschaften der Insolvenzschuldnerin, nicht werthaltig im Sinne der oben aufgeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs waren, somit die Abtretung vom 04.06.2002 sich als unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO darstellt, kann die Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht auf die genannte Abtretung stützen, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO durch vorläufiges vollstreckbares Urteil (§ 709 ZPO) abzuweisen war. Da die Klage bereits aus dem Gesichtspunkt des § 134 Absatz 1 InsO unbegründet ist, kommt es auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob dem Beklagten auch eine Verwertungspauschale gemäß § 171 Abs. 2 InsO zusteht und ob die Abtretungsanzeige überhaupt wirksam von der Klägerin unterzeichnet ist nicht mehr an. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 31.08.2005 bot keinen Anlaß zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. Streitwert: 127.729,41 Euro (der Streitwert ermäßigt sich nicht durch die im Hinblick auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.08.2005 gestellten Anträge, da hinsichtlich des Feststellungsantrages die Klägerin von Erstattungszinsen in Höhe von ca. 14.000,00 Euro ausgeht.