Urteil
12 O 52/05
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2005:1024.12O52.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 12.358,67 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.4.2005 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte der Beklagten aus der Beteiligung an der GmbH % Co. KG.
Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin mit der Annahme der Zug-um -Zug-Leistung seit dem 19.4.2005 in Verzug befindet.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 12.358,67 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.4.2005 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte der Beklagten aus der Beteiligung an der GmbH % Co. KG. Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin mit der Annahme der Zug-um -Zug-Leistung seit dem 19.4.2005 in Verzug befindet. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin macht einen Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehensvertrag geltend. Die Parteien schlossen am 10.1.1995 einen Darlehensvertrag, wonach die Klägerin der Beklagten ein Darlehen über 21.000 DM (Nettokreditvertrag) als Bausparsofortdarlehen (vorzeitiges Darlehen) gewährte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages (Bl.5 GA) verwiesen. Dem Vertrag lagen allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde, auf deren Ablichtungen in der Akte (Bl. 11 - 21) wegen der Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird. Der Vertrag wurde abgeschlossen unter Vermittlung des Zeugen , den die Beklagte im November 2001 geheiratet hat und mit dem sie seit Frühjahr 1999 zusammenlebt. Die Klägerin zahlte die Darlehenssumme am 2.2.1995 auf ein Konto der GmbH in G ein. Die Beklagte zahlte zunächst die vereinbarten monatlichen Raten von 235,15 DM. Mit Schreiben vom 17.11.2004 (Bl. 24 GA) mahnte die Klägerin eine Zahlungsrückstand zum 31.10.2004 in Höhe von 214,48 € (419,49 DM) an. Mit Schreiben vom 22.12.2004 (Bl. 26 GA) kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag, gestützt auf § 21 II a der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge und auf Ziffer 1.10a der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Klägerin wegen einer Zahlungsverzuges in Höhe von mindestens zwei Monatsraten. Mit der Klage macht die Klägerin den im Kündigungsschreiben vom 22.12.2004 berechneten Kündigungssaldo von 4.534,08 € geltend und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.534,08 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 1.2.2005 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, zu Recht die Zahlungen aus dem Darlehensvertrag eingestellt zu haben. Es handele sich nicht um einen ”normalen” Darlehensvertrag, vielmehr liege ein verbundenes Geschäft mit einem Beteiligungsvertrag an einem geschlossenen Immobilienfonds vor, die Beklagte habe wirksam den Widerruf nach dem HaustürWG erklärt. Dazu behauptet sie: Ein Mitarbeiter der AG habe sie telefonisch kontaktiert, um ein Altersvorsorge und Steuersparprodukt anzubieten. Nach Vereinbarung eines Termins habe der Zeuge , zu dem sie damals eine rein geschäftliche Beziehung gehabt habe, die Beklagte am 12.12.1994 in ihrer damaligen Wohnung aufgesucht. Er habe sie von der Beteiligung an dem Immobilienfonds überzeugt und ihr empfohlen, die Beteiligung durch ein Darlehen bei der Klägerin zu finanzieren. Die Beklagte habe dann während des Gespräches am 12.12.1994 die Beitrittserklärung für die KG und einen Antrag für den Darlehensvertrag einschließlich der Selbstauskunft der Klägerin unterzeichnet. Sie sei in einer Haustürsituation beraten und überrumpelt worden. Telefonisch habe der Zeuge nur allgemein ein ”hochwertiges Altersvorsorge- und Steuersparmodell” angekündigt, das konkrete Projekt habe er der Beklagten erst in deren Wohnung vorgestellt. Beiteilungsantrag und Darlehensantrag seien beide am 12.12.1994 in der Wohnung unterzeichnet worden. Die Beklagte habe sich an die Finanzierung gebunden gefühlt. Diese Haustürsituation habe bis zur Unterzeichnung des Darlehensvertrages fortgewirkt. Sie ist der Ansicht, den Darlehensvertrag widerrufen zu können, da dieser keine Widerrufsbelehrung nach HTWG erhalte. Den Widerruf habe sie mit Schreiben vom 22.11.2004 wirksam erklärt, auf das Schreiben (Bl. 163 GA) wird verwiesen. Darlehensvertrag und Beteiligungsvertrag seien ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 VerbrKrG. Die Klägerin habe sich des Vertriebssystems des Initiators bedient, der Darlehensvertrag sei nicht ohne den Vertrag über die Beteiligung abgeschlossen worden. Der Vermittler sei mit allen vorbereiteten Unterlagen erschienen und habe eine andere Finanzierungsmöglichkeit als über die Beklagte nicht angeboten. Die Verbundenheit der Geschäfte ergebe sich aus Rahmenverträgen zwischen der Klägerin und der Initiatorin des Fonds und dem die Initiatorin beherrschenden Gesellschafter. So werde im Rahmenvertrag vom 20.6.1995 für den der Abschluss von Darlehensverträgen der Initiatorin zur alleinigen Bearbeitung übertragen, auf den Vertrag (Bl. 166 ff. GA) wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Auch für den hier in Rede stehenden Fonds Nr. 4 gebe es einen entsprechenden Rahmenvertrag war aus einer Vereinbarung vom 5.1.1998 hervorgehe, auf Bl. 173, 174 GA wird Bezug genommen. Auch aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag vom 14.10.1994 (Bl. 179 GA) zwischen der Klägerin und der GmbH ergebe sich, dass die Klägerin Arbeitsanweisungen für die Erstellung von Darlehensanträgen zur Verfügung stelle und dass gefertigte Darlehensverträge der Klägerin zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden müssten. Auch aus einer Informations- und Schulungsmappe vom 25.1.1995 für die Wohnbesitzanteile (Bl. 226 GA) gehe eine enge Verzahnung der Klägerin mit der GmbH hervor. Dort werde erklärt, dass ausschließlich die Klägerin als Bausparkasse zur Anteilsfinanzierung eingesetzt werden könne. Aus einem Protokoll vom 21.11.1994, Ziff. 2.1 (Bl. 200 GA) ergebe sich eine Bauüberwachungspflicht der Klägerin für das zu erstellende Gebäude des , es hätten Baustandsberichte an die Klägerin gesandt werden müssen und Ergänzungen zu den Kaufverträgen über die Fondsobjekte hätten mit der Klägerin abgestimmt werden müssen. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass der Vertrieb im Haustürwege erfolge. Um einen Realkredit handele es sich nicht. Die Gesamtgrundschuld zugunsten der Klägerin sei auch nicht geeignet gewesen, den einzelnen ausfallenden Darlehensnehmer zu besichern. Sie sei auch unstreitig vor Abschluss der einzelnen Darlehensverträge mit den Erwerbern eingetragen worden. Der Kredit sei wirtschaftlich von dem Grundpfandrecht nicht abhängig. Da es sich um verbundene Geschäfte handele, könne die Beklagte dem Darlehensvertrag die Einwendungen, die gegenüber dem Beteiligungsvertrag bestehen, entgegenhalten. Bei Vetragsabschluss sei die Beklagte über den überhöhten Kaufpreis der Immobilie, die möglichen Wertsteigerungen und die Mietprognosen getäuscht worden. Der beherrschende Gesellschafter des Fonds, habe zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen bereits gewusst, dass er von unrealistischen Mietsteigerungen ausgegangen sei. Der Kaufpreis der Fondsimmobilie sei viel zu hoch und die Mieteinnahmen unrealistisch hoch angesetzt gewesen. Eine Ausschüttung sei nicht zu erwirtschaften, auch die Beklagte habe seit längerer Zeit keine Ausschüttungen mehr erhalten. Die Klägerin habe die GmbH vorfinanziert und später auch die einzelnen Fondsgesellschaften über Darlehen finanziert. In einem Gespräch bei der Klägerin am 15.8.1994 (Protokoll Bl. 211 FA) sei der Finanzbedarf für Fonds Nr. 4 angesprochen worden sowie dass eine Grundschuld zugunsten der Klägerin zu bestellen sei. Die Fonds hätten teilweise auch über Darlehen die GmbH bzw. später AG (Initiatorin) mit Darlehen finanziert, diese Darlehen seien seit der Insolvenz der Initiatorin im April 2000 verloren. Diese Finanzierungspraxis habe die Klägerin gekannt, was aus einem Gesprächsprotokoll vom 21.11.1994 (Bl. 199 GA) hervorgehe. So werde eine revolvierende Finanzierung für Fonds Nr. 7 ausdrücklich angesprochen. Bei Kenntnis dieser Faktoren hätte die Beklagte von der Kapitalanlage Abstand genommen. Weiterhin enthielten die Darlehensverträge entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht den Gesamtbetrag aller zu entrichtenden Teilzahlungen, dies führe zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages und zur Rückabwicklung der empfangenen Leistungen. Der Beklagten stünden auch Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin aus pVV bzw. CiC zu in Höhe der Klageforderung, die sie dieser entgegenhalte. Die Klägerin habe ihre Rolle als Kreditgeberin durch die enge Kooperation mit der Initiatorin überschritten. Dies folge aus den Rahmenverträgen. Bei der Klägerin liege eine Interessenkollision vor, wenn sie den Initiator vorfinanziere und das Kreditausfallrisiko auf die Anleger verteile. Die Klägerin sei auch in die Zwischenfinanzierung der Fonds eingebunden gewesen. Sie habe ihre Rolle als reine Kreditgeberin überschritten und sich zusätzliche Sicherheiten versprechen lassen, so durch Abtretung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen, einer Risiko-Lebensversicherung und vom Fondsinitiator eine Abtretung sämtlicher Ansprüche aus Provisionskonten erhalten. Herr sei wegen dieser Darlehensvergabepraxis schadensersatzpflichtig. Der Klägerin seien die hohen Risiken der Anlage bekannt gewesen. Sie habe gegenüber den Anlegern einen Wissensvorsprung gehabt, der sie zur weitergehenden Aufklärung den Anlegern gegenüber verpflichtet habe. Auch hieraus ergebe sich ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin, gerichtet auf Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag. Die Beklagte hat unstreitig , an die Klägerin seit 1994 den Betrag von insgesamt 13.228,25 € gezahlt. Abzüglich erhaltener Ausschüttungen des Fonds in Höhe von 869,11 € beansprucht die Beklagte die Rückzahlung dieses Betrages. Die Beklagte verlangt widerklagend, nachdem sie zuerst die Zahlung von 12.655,89 € geltend gemacht hatte, 1.) die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 12.358,67 € nebst gesetzlicher Verzinsung seit dem 22.11.2004 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung an der GmbH & Co. KG, 2.) festzustellen, dass sich die Klägerin mit der Annahne der Zug-um- Zug-Leistung seit dem 22.11.2004 in Verzug befindet. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie behauptet: Ein Haustürgeschäft habe nicht vorgelegen. Der Vermittler sei kein Mitarbeiter oder Vertreter der Klägerin. Dagegen spreche schon, dass es sich bei dem Zeugen mittlerweile um den Ehemann der Beklagten handele, auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses müsse eine enge Beziehung der Beklagten zu dem Zeugen bestanden haben. Zwischen dem Kontakt am 12.12.1994 und der Vertragsunterzeichnung am 10.1.1995 habe ein Zeitraum der Überlegung gelegen. Eine Überrumpelungssituation habe es nicht gegeben. Die Beklagte habe Zeit genug gehabt, eine andere Finanzierung zu überlegen. Die Beklagte trage hier lediglich pauschal vor. Zudem finde das Haustürwiderrufsgesetz auf den Beitritt zu dem Fonds keine Anwendung, weil dieser als Beitritt zu einer KG ein organisationsrechtliches Geschäft sei. Selbst wenn ein Haustürgeschäft vorläge, so müsse sich die Klägerin das Handeln des Herrn zurechnen lassen. Dieser sei nicht Erfüllungsgehilfe der Klägerin gewesen. Die Beitrittserklärung der Klägerin zum Fonds habe eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten. Auch der Antrag auf Abschluss des Bausparvertrages habe eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung enthalten. Die Klägerin sei lediglich als Darlehensgeberin auf Wunsch der Beklagten aufgetreten. Ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 VerbrKrG liege schon deshalb nicht vor, weil das Darlehen zu marktüblichen Bedingungen gewährt worden sei und von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden sei. Es handele sich um einen Realkreditvertrag i.S.d. § 3 II Nr. 2 1. Alz. VerbrKrG a.F. Dieser Wertung stehe nicht entgegen, wenn nicht die Beklagte sondern ein Dritter das Grundpfandrecht bestelle. Es liege bei dem Darlehensvertrag auch kein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe eines Gesamtbetrages vor. Die Beklagte sei in dem Emissoinsprospekt auch darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin dingliche Rechte, nämlich Grundpfandrechte, an dem Fondsgrundstück habe. Das ergebe sich auch aus dem der Beklagten mitgeteilten Gesellschaftsvertrag, dort § 10. Auch die Stellung weiterer Sicherheiten sei üblich und nicht zu beanstanden. Bei der Klägerin habe weder eine Interessenkollision bestanden, noch habe sie einen relevanten Wissensvorsprung gehabt. Entsprechende Behauptungen seien unsubstantiiert. Sie habe den Fondsinitiator nicht vorfinanziert, es habe auch keine enge Zusammenarbeit zwischen Klägerin und den Vertreibern der Fonds gegeben. Die Klägerin habe sich nur allgemein bereit erklärt, bei bestimmten Voraussetzungen den Erwerb von Fondsanteilen zu finanzieren. Die Innenfinanzierung der Fonds sollte nicht durch die Klägerin erfolgen, ein entsprechender Wunsch der Fondsgesellschaft begründe keine Einbindung der Klägerin. Von einer angeblichen Nutzung einer Liquiditätsreserve zur Anschubfinanzierung weiterer Fonds wisse die Klägerin nichts. Die Klägerin habe auch auf die Prospektgestaltung keinen Einfluss gehabt. Eine Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten habe nicht einmal bestanden. Der Emissionsprospekt des Fonds weise hinreichend auf das Verlustrisiko hin und kläre auch ansonsten ausführlich auf. Zudem sei eine entsprechende Pflichtverletzung auch nicht kausal geworden, weil die Beklagte den Beitritt zum Fonds zeitlich vor dem Abschluss des Darlehensvertrages erklärt habe. Einen Wissensvorsprung über Risiken der Anlage gegenüber der Beklagten habe sie auch nicht gehabt. Sie habe ihre Rolle als reine Kreditgeberin nicht überschritten. Sie habe den Immobilienfonds nicht vorfinanziert, der Bauträgerin keine Kredite gewährt und sei auch nicht in den Vertrieb eingeschaltet gewesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet, die Widerklage dagegen begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten keine weiteren Zahlungen aus dem Darlehensvertrag verlangen, weil die Beklagte den Darlehensvertrag wirksam mit der Rechtsfolge nach §§ 9 III, 3 I HaustürWG i.d.F. bis 30.9.2000 widerrufen hat. Diesen Vertrag hat die Beklagte wirksam mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.11.2004 (Bl. 163 GA, Anlage B 1) widerrufen. Der Darlehensvertrag unterfällt dem Haustürwiderrufsgesetz. Dessen Vorschriften sind durch die Vorrangregelung des § 5 Abs. 2 HaustürWG hier nicht ausgeschlossen. § 5 Abs. 2 HaustürWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, daß das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht durch das Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG ausgeschlossen oder eingeschränkt wird (vgl. BGH Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, NJW 2004, 2731; BGH, Urt. v. 30.5.2005, II ZR 319/04, Drsp Nr. 2005/10428; zuletzt BGH Urt. v. 13.6.2005, II ZR 222/03, Drsp Nr. 2005/10450). Die Kammer schließt sich hierzu voll umfänglich den Ausführungen des zweiten Zivilsenates des BGH an, der im Urteil vom 14.6.2004 - II ZR 395/01 ausgeführt hat: ”Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. November 1999 (XI ZR 91/99, NJW 2000, 521) ergangenen Urteil vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99 - H. ./. B. AG, NJW 2002, 281 = ZIP 2002, 31) entschieden, dass der Anwendungsbereich der Haustürgeschäfterichtlinie durch die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (ABl EG 1987 Nr. L 42, S. 48 in der Fassung der Richtlinie 90/88/EWG des Rates v. 22. Februar 1990, ABl EG Nr. L 61, S. 14) nicht dahingehend begrenzt wird, dass ihr Schutz nicht auch für Realkreditverträge gilt, und dass der nationale Gesetzgeber durch die Haustürgeschäfterichtlinie daran gehindert ist, das Widerrufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie für den Fall, dass der Verbraucher nicht nach Art. 4 der Richtlinie belehrt wurde, auf ein Jahr ab Vertragsschluss zu befristen (Nr. 39, 40, 48 der Entscheidungsgründe). Aufgrund dieser gemeinschaftsrechtlichen Wertung hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Regelung des § 5 Abs. 2 HaustürWG richtlinienkonform dahingehend ausgelegt, dass die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes sowohl auf Realkreditverträge als auch auf - wie im vorliegenden Fall - Personalkreditverträge auch dann anwendbar sind, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (BGHZ 150, 248; ebenso BGHZ 152, 331, 334 f.). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auslegung an. Sie entspricht dem Gebot der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in das nationale Recht gemäß Art. 249 Abs. 3 EGV und dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 10 EGV und überschreitet nicht die von der Rechtsprechung bei der Auslegung von Gesetzen einzuhaltenden Grenzen (BGHZ 150, 248, 252 ff.). Für dieses Verständnis des § 5 Abs. 2 HaustürWG kommt es nicht darauf an, ob die Vertragserklärung in der Haustürsituation abgegeben worden ist - dieser Fall wird von der Haustürgeschäfterichtlinie erfasst - oder ob der Vertragsschluss lediglich in der Haustürsituation angebahnt worden ist - dieser Fall fällt aufgrund einer richtlinienüberschießenden Umsetzung allein unter das Haustürwiderrufsgesetz, nicht auch unter die Haustürgeschäfterichtlinie. Denn eine "gespaltene Auslegung" würde der durch das deutsche Recht geforderten Gleichbehandlung der verschiedenen Haustürsituationen widersprechen (BGHZ 150, 248, 260 ff.).” Die Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG liegen vor. Die Beklagte ist in einer Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden. Die Beklagte ist von dem Vermittler in ihrer Wohnung aufgesucht worden und hat dort den Darlehensantrag unterschrieben. Das ist unstreitig. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Besuch des Vermittlers von sich aus erbeten hat. Nach den insoweit nicht substantiiert bestrittenen Ausführungen im Schriftsatz vom 11.7.2005 (Bl. 321 GA) hat der Vermittler die Initiative ergriffen und die Beklagte selbst telefonisch vorab kontaktiert. Die Haustürsituation wirkt auch dann fort, wenn der eigentliche Darlehensvertrag erst knapp einen Monat später unterschrieben worden sein sollte. Denn dies war nach den unstreitigen Umständen für die Beklagte eine bloße Formalie und sie hatte keinen Anlass, sich die Finanzierung durch die Beklagte noch einmal zu überlegen. Aus ihrer Sicht hatte sie nämlich bereits den Fondsanteil bindend erworben, eine andere Finanzierung als über die Beklagte war für sie nicht erkennbar, entsprechendes trägt die Klägerin auch nicht vor. Damit war die Entschließungsfreiheit der Beklagten beeinträchtigt. Sie sah sich in der Situation, den Erwerb des Fondsanteils finanzieren zu müssen. Diese objektiven Gegebenheiten lassen die geschaffene Hautürsituation und die Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit der Beklagten ursächlich bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrages fortwirken. Eine Haustürsituation kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die Beklagte den Vermittler zuvor kannte und ihn später geheiratet hat. Die hierzu vorgetragenen Tatsachen reichen nicht aus, um annehmen zu können, dass entgegen dem Normalfall eines Haustürgeschäftes, in dem der Vermittler den Kunden zu Hause aufsucht, hier keine ”Überrumpelungssituation” vorgelegen haben kann, weil Beklagte und Vermittler sich kannten. Das mag der Fall sein, wenn Vermittler und Kunde eine enge Beziehung zueinander haben. Dass im Dezember 1994 zwischen der Beklagten und dem Vermittler eine über das bloße geschäftliche hinauswirkende Beziehung bestanden hat, ist von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin nur pauschal vermutet, aber nicht näher dargelegt worden. Die von der Vertriebsorganisation des Fonds geschaffene Haustürsituation ist der Klägerin zurechenbar. Die Kammer folgt hierbei den Grundsätzen der Rechtsprechung des zweiten Zivilsenates des Bundesgerichtshof, beispielhaft dargelegt im Urteil vom 30.5.2005, II ZR 319/04, Drsp Nr. 2005/10428. Danach gelten nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach - wie hier der Vermittler - der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen musste. Für eine fahrlässige Unkenntnis genügt, dass die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mussten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755, 756). Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin allein auf die tatsächlichen Umstände an, unter denen die Willenserklärung abgegeben wurde, nicht auf eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Rechtslage. § 5 Abs. 2 HaustürWG ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urt. v. 13. Dezember 2001 - Rs. C-481/99, ZIP 2002, 31, 35) und des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 150, 248, 257) stets, also auch bei Sachverhalten aus der Zeit vor Erlass der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, in richtlinienkonformer Auslegung anzuwenden; für das vor der Veröffentlichung der Entscheidung vom 13. Dezember 2001 in Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertretene Verständnis von § 5 Abs. 2 HaustürWG, das Verbraucherkreditgesetz als das speziellere Gesetz verdränge das Haustürwiderrufsgesetz, wenn der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes eröffnet ist, wird kein Vertrauensschutz gewährt (st. Rspr. seit BGHZ 150, 248, 257). Die Voraussetzungen der Zusicherung des Verhaltens des Vermittlers sind erfüllt, denn der Vermittler stand aus Sicht der Beklagten nach den unstreitigen Umständen als Vertreiber von Anlage- und Darlehensvertrag im Lager der Klägerin. Auch aus Sicht der Klägerin waren die für die GmbH handelnden Vermittler in ihrem Lager. Das geht hinreichend deutlich aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag vom 14.10.1994 (Bl. 179 GA Anlage B 4) hervor, wonach sich die Klägerin zur Erstellung der Darlehensverträge zur Fondsfinanzierung der personellen und sachlichen Ressourcen von ”bedient”. Zudem sollte die Ausfertigung der Darlehensverträge von der Klägerin vergütet werden (Ziff. V des Geschäftsbesorgungsvertrages). Auch wenn die Klägerin nicht schon gewusst haben sollte, dass die Fondsbeteiligungen und die zugehörigen Finanzierungen in Haustürsituationen vertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen jedenfalls verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft oder dem Vermittlungsunternehmen über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen, weil sie durch die Erklärung ihrer grundsätzlichen Bereitschaft zur Finanzierung der Fondseinlagen gegenüber der GmbH bzw. AG und dadurch, dass sie sich die Tätigkeit dieser Gesellschaft und der eingeschalteten Vermittler zunutze machte, in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden war: Die Vermittler der Gesellschaft reichten die Kreditunterlagen der Beklagten bei der Klägerin ein, nachdem sie die Unterschriften der Beklagten eingeholt hatten. Die Beklagte wohnte damals in E. Nach dem Inhalt ihrer Beitrittserklärung zur Fondsgesellschaft, und des Darlehensantrags hat sie diese Unterlagen in E unterschrieben. Die Fondsgesellschaft hat ihren Sitz in G. Damit war aus der Sicht der Klägerin von einer Haustürsituation auszugehen, jedenfalls musste sich ihr dieser Eindruck aufdrängen. Das Widerrufsrecht der Beklagten ist nicht durch Fristablauf erloschen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu laufen begonnen. Der Darlehensvertrag enthält keine Widerrufsbelehrung nach dem HaustürWG. Sofern die Klägerin im Schriftsatz vom 23.5.2005 (Bl. 276 GA) behauptet, der Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages habe eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung enthalten, so bestätigt sie damit, dass der Darlehensantrag und -vertrag eine solche Belehrung eben nicht enthielt. Die Widerklage ist begründet. Denn nach einem wirksamen Widerruf gem. § 1 HaustürWG des Darlehensvertrages hat die Bank in Fällen der vorliegenden Art die geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der erhaltenen Gewinnausschüttungen aus dem Fonds zurückzuzahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung des Fondsanteils an die Bank (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.2004, II ZR 395/01, NJW 2004, 2731). Dies folgt als Rechtsfolge des Widerrufs aus der in §§ 3 I 1; 4 HaustürWG normierten Verpflichtung, dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen Zug-um-Zug zurückzugewähren. Die Beträge sind unstreitig. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 I; 288 BGB, Verzug lässt sich allerdings erst ab Zustellung der Widerklage (19.4.2005, Bl. 246 GA) feststellen. Da die Widerklage aus dem genannten Gesichtspunkt heraus begründet ist, kommt es auf die weiteren zwischen den Parteien umstrittenen Fragen, so zum Realkredit oder zum VerbrKrG und zu einer Pflichtverletzung der Klägerin nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91; 92 II Nr. 1 ZPO hinsichtlich der teilweisen zurückgenommenen Widerklage liegen die Voraussetzungen des § 92 II Nr. 1 ZPO vor. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: für die Klage: 4.534,08 € für die Widerklage: zunächst: 12.655,89 €, ab dem 13.7.2005 12.358,67 €. insgesamt: 17.189,97 €, ab dem 13.7.2005: 16.892,75 €