Urteil
6 O 420/05
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2006:0425.6O420.05.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.974,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.974,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist eine in Luxemburg ansässige Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts. Am 27.01.2000 unterzeichnete die Klägerin im von der Beklagten in Duisburg unterhaltenen Büro einen Zeichnungsschein zum Erwerb von nicht börsennotierten vinkulierten Namensaktien der Beklagten über einen Betrag von 23.000 DM, am 22.05.2000 einen weiteren Zeichnungsschein über einen Betrag von 10.200 DM. In den Vertragsbedingungen ist unter anderem vorgesehen, dass für die Rechts-beziehungen zwischen dem Anleger und der Beklagten das luxemburgische Recht anwendbar sein sollte. Dem Anleger wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Zertifikate vor dem Tausch in Aktien zurückzugeben, und er sollte in diesem Fall das eingezahlte Kapital zurückerhalten. Das Geschäft kam unter der Vermittlung des Herrn zustande. Die Klägerin übergab Herrn die 23.000 DM und die 10.200 DM. Sie erhielt zunächst die Zeichnungszertifikate, die später in Aktien umgetauscht werden sollte, was dann auch geschah. Diese Aktien können nach luxemburgischem Recht von der Gesellschaft nicht zurückgekauft werden. Eine Gewinnausschüttung von der Beklagten erhielt die Klägerin nicht. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des bei der Beklagten angelegten Kapitals. Sie behauptet, Herr habe ihr erklärt, das eingesetzte Kapital könne jederzeit mit einer Frist von längstens drei Monaten zurückgefordert werden. Das sei auch anderen Anlegern der Beklagten versprochen worden. Ferner habe Herr geäußert, der angelegte Betrag sei zu 100 % abgesichert. Darüber, dass die Beklagte die Anteilsscheine nach luxemburgischem Recht nicht zurückkaufen konnte, sei die Klägerin nicht aufgeklärt worden. Die Klägerin könne die Aktien nicht auf dem freien Markt verkaufen. Sie seien zudem wertlos. Herr habe der Klägerin im Namen der Beklagten eine Rendite von jährlich 20 % zugesichert. Im August/September 2002 habe die in Konya (Türkei) ansässige an die Klägerin eine schriftliche Erklärung gesandt, in der den Anlegern drei Möglichkeiten angeboten worden seien, nämlich die eingezahlten Gelder bei der Beklagten zu behalten, einen Teil der Gelder zurückzuerhalten und den anderen Teil bei der Beklagten zu belassen oder die Vertragsunterlagen zurückzugeben und im Gegenzug das gesamte eingezahlte Kapital zurückzubekommen. Die Klägerin habe das Formular ausgefüllt und die dritte Variante gewählt, wonach sie das eingezahlte Geld gegen Rückgabe der Vertragsunterlagen zurückerhalten wollte, und das Formular im September 2002 per Telefax zurück-gesandt. Die Klägerin ist der Ansicht, auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sei deutsches Recht anwendbar. Die Beklagte hafte sowohl wegen fehlerhafter Risikoaufklärung als auch wegen Betruges und Verstoßes gegen § 32 KWG. Ferner sei die Beklagte nach ihren Vertragsbedingungen zur Rückzahlung des angelegten Geldes verpflichtet. Hilfsweise erklärt die Klägerin die Anfechtung des Anlagevertrages wegen arglistiger Täuschung. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 16.974,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2000 zu zahlen; II. hilfsweise, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Geschäftsjahre 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 durch Vorlage der Bilanz Rechnung zu legen und ihr Auskunft über sie Gewinn- und Verlustanteile aus den Gesellschaftsverträgen vom 27.01.2000 und 22.05.2000 per 31.12.2004 zu erteilen; 2. erforderlichenfalls, die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der Auskunft zu versichern; 3. die Beklagte zu verurteilen, das nach Auskunftserteilung noch zu beziffernde Auseinandersetzungsguthaben per 31.12.2004 an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Sie vertritt die Rechtsauffassung, ausweislich der Vertragsbedingungen gelte für den Anlagevertrag luxemburgisches Recht. Die Möglichkeit, das eingesetzte Kapital binnen drei Monaten zurückzuerhalten, habe sich nur auf die Zeichnungsscheine bezogen. Das in den Zeichnungsbedingungen eingeräumte Rückgaberecht sei mit dem Bezug der Aktien erloschen. Die Aktien könnten über in Luxemburg ansässige Vermittlungsgesellschaften verkauft werden. Ein Schreiben der aus 2002 habe es nicht gegeben. Die Klägerin habe auf ein solches Angebots-schreiben auch nicht reagiert. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Dazu bringt sie vor, die Klägerin habe bereits im Jahre 2001 von Herrn erfahren, dass die Rückzahlung der Einlagen nicht möglich wäre. Überdies sei der Klägerin schon ab 2001 bekannt gewesen, dass die Beklagte keine Dividenden oder Zinsen ausschütte, da sie solche nie erhielt. Für das übrige Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Klage ist insoweit unbegründet, als die Klägerin Zinsen erst ab dem 14.10.2005 verlangen kann. Im Übrigen ist die Klage begründet. Die Klage ist zulässig. Die deutschen Gerichte sind international nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, 5 Nr. 3 EuGVVO zuständig. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf unerlaubte Handlungen des Mitarbeiters der Beklagten, Herrn und der Beklagten selbst. Handlungsort, mithin Ort des schädigenden Ereignisses war Duisburg. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung der 33.200 DM ergibt sich nicht schon aus einer im Jahre 2002 getroffenen Vereinbarung. Die Klägerin hat für ihre Behauptung, sie habe im August/September 2002 ein Schreiben der , in welchem den Anlegern unter anderem angeboten worden sei, die Vertragsunterlagen zurückzugeben und im Gegenzug das eingezahlte Geld zurückzuerhalten, und sie habe dieses Angebot angenommen, trotz des ausdrücklichen Bestreitens der Beklagten keinen Beweis angetreten. Die Beklagte ist der Klägerin nach §§ 823 Abs. 2, 32 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG in der Fassung vom 09.09.1998 zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 16.974,89 € (33.200 DM) verpflichtet. § 32 KWG ist ein Schutzgesetz (ebenso BGH, Urteil vom 21.04.2005, Aktenzeichen III ZR 238/03; OLG Celle, Urteile vom 14.10.2004, Aktenzeichen 4 U 114/04 und 4 U 147/04). Unter einem Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm zu verstehen, die auch den Schutz eines anderen bezweckt. Dabei muss der Schutz des Einzelnen nicht Hauptzweck der Norm sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Individualschutz Normzweck neben dem Schutz der Allgemeinheit ist (vgl. Thomas, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl. 2003, RNr. 141 zu § 823 BGB). Zwar dient das KWG in erster Linie der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Zum einen liegt aber schon das nicht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch im unmittelbaren Interesse jedes Marktteilnehmers. Zum anderen soll die durch die Vorschriften des KWG bezweckte Kontrolle der an den Finanzmärkten tätigen Anbieter zu einer Erhöhung der Sicherheit von Geldanlagen des einzelnen Anlegers führen und damit unmittelbar jeden einzelnen Anleger schützen. Die Beklagte verstieß mit der Vermittlung der Anlage in ihre eigenen Aktien gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG. Sie bot den Anlegern die Zeichnung ihrer Aktien in einem Umfang an, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erforderte. Das ergibt sich schon aus der Höhe des platzierten Kapitals und der Zahl der Anleger. Eine Erlaubnis hierfür bestand nicht. Beim Angebot der Aktien der Beklagten zur Zeichnung handelte es sich um eine Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG. Die Beklagte vermittelte Geschäfte über die Anschaffung ihrer eigenen Aktien über ihre Mitarbeiter, darunter Herrn . Ein Ausnahmetatbestand nach § 2 KWG ist nicht erfüllt. Der Anwendung der §§ 823 Abs. 2, 32 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG steht nicht entgegen, dass sie Parteien in den Anlageverträgen die Geltung luxemburgischen Rechts vereinbarten. Zum einen betrifft diese Vereinbarung nur die Durch-führung des Vertrages und kann deshalb nicht schon für seinen Abschluss gelten. Zum anderen können die Vorschriften des KWG beim Abschluss von Anlageverträgen im Inland nicht ausgeschlossen werden, auch nicht dadurch, dass die Vertragspartner die Geltung einer anderen Rechtsordnung vereinbaren. § 32 KWG erstreckt sich schon nach dem Wortlaut auf alle im Inland betriebenen Geschäfte. Zudem könnte der Schutzzweck der Norm nicht erreicht werden, wenn sie durch die Vereinbarung der Geltung anderer Rechtsordnungen umgangen werden könnte. Der Klägerin entstand ein Schaden von 33.200 DM. Diesen Betrag zahlte sie an den Vertreter der Beklagten, Herrn . Dass die Klägerin hierfür zunächst die Zeichnungszertifikate und später die Aktien der Beklagten erhielt, steht der Annahme eines Schadens in Höhe der gesamten an die Beklagte gezahlten 33.200 DM nicht entgegen. Es bedarf keiner Klärung, welchen Marktwert die Aktien der Klägerin heute haben. Der Schaden besteht schon darin, dass die Klägerin ihr Geld aus der Hand gab. Dieses Geld steht ihm seitdem nicht mehr zur Verfügung. Der Schaden beruht auf dem Verstoß der Beklagten gegen 32 Abs. 1 Satz 1 KWG. Die Klägerin erhielt für ihr Geld eine Anlage, die nicht der durch den Erlaubnisvorbehalt des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bezweckten Kontrolle unterlag. Ob sich Gefahren, vor denen der Erlaubnisvorbehalt den Anleger schützen sollte, im konkreten Fall realisierten, ist für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs ohne Bedeutung. Die Verletzung des Schutzgesetzes ist für den eingetretenen Schaden schon dann kausal, wenn die Befolgung des Schutzgesetzes eine größere Sicherheit gegen den Schadenseintritt geboten hätte (vgl. Thomas, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, RNr. 144 zu § 823 BGB, m. w. N.). Hätte die Beklagte eine Erlaubnis nach § 32 KWG beantragt und wären die der Erteilung der Erlaubnis vorausgehenden Kontrollen durchgeführt worden, hätte sich hieraus eine größere Sicherheit für die Anleger der Beklagten ergeben. Die Klägerin muss sich nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, dass sie Inhaberin der Namensaktien der Beklagten wurde. Sie erlangte hieraus nichts. Gewinnausschüttungen nahm die Beklagte nicht vor. Die Klägerin ist auch nicht verpflichtet, die Aktienurkunden Zug um Zug gegen Zahlung des Schadenersatzes zurückzugeben. Es handelt sich um Namensaktien. Die Urkunden sind daher zur Geltendmachung der Rechte als Aktionärin nicht erforderlich. Mit der Abwicklung des Anlagevertrages endet die Rechtsstellung der Klägerin als Aktionärin, die Urkunden werden gegenstandslos. Der Anspruch der Klägerin aus §§ 823 Abs. 2, 32 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG ist nicht verjährt. Der Anspruch unterlag bis zum 31.12.2001 der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a. F., ab dem 01.01.2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, 4 Satz 1 EGBGB nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n. F. Die Verjährungsfrist beginnt nach beiden Vorschriften mit der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Offen bleiben kann, ob Herr , wie die Beklagte behauptet, die Klägerin schon im Jahre 2001 darüber informierte, dass die Rückzahlung der Einlagen nicht möglich wäre, und dem Beklagten schon 2001 bekannt war, dass keine Dividenden oder Zinsen ausgeschüttet würden. Die Kenntnis von diesen Umständen mögen die Verjährung eines Anspruchs auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Angaben und mangelnder Aufklärung bei dem der Anlage vorausgegangenen Gespräch auslösen können. Dass die Klägerin damals auch wusste oder später erfuhr, dass die Beklagte nicht über die Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG verfügte, hat die Beklagte indes nicht behauptet. Der früheste Zeitpunkt, an welchem sich die Kenntnis der Klägerin vom Verstoß gegen § 32 KWG aus dem Parteivorbringen ergibt, ist damit die Abfassung der Klageschrift. Seit dem sind keine drei Jahre vergangen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ist Verzinsungsbeginn der der Zustellung der Klageschrift folgende Kalendertag. Zinsen ab einem früheren Zeitpunkt kann die Klägerin nicht verlangen. Für die Behauptung, sie habe schon im Jahre 2002 die Rückzahlung gefordert, hat die Klägerin keinen Beweis angetreten. Sonstige verzugsbegründende Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen. § 849 BGB findet auf den Anspruch der Klägerin aus §§ 823 Abs. 2, 32 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG keine Anwendung. II. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung hinsichtlich der Zinsen ist im Verhältnis zum Gesamtstreitwert geringfügig. Mehrkosten sind dadurch nicht entstanden. Für die vorläufige Vollstreckbarkeit gelten § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Streitwert: 16.974,89 €.