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Urteil

2 O 530/05

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2006:0622.2O530.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf bis 85.000,00 Euro festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Im Dezember 1996 schlossen die Beklagten und die einen Darlehensver-trag. Wegen der Vertragsbedingungen wird auf die Schuldurkunde, Anlage zur Klageschrift K1, verwiesen. Zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Vorausdarlehensverhältnis und zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Klägerin gegen die Beklagten räumten die Beklagten der Klä-gerin an dem ihnen zustehenden Erbbaurecht, eingetragen im Wohnungserbbau Grundbuch von Osnabrück, eine Grundschuld ein und unterwarfen sich der Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen.

Unter dem 16. Mai 2002 widerriefen die Beklagten den Darlehensvertrag unter Be-rufung auf § 1 des Haustürwiderrufgesetzes (a.F.).

Die hat sämtliche sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Ansprüche und Rückabwicklungsansprüche an die Klägerin abgetreten.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2004 erhoben die Beklagten unter Bezugnahme auf den erfolgten Widerruf Klage (Landgericht Duisburg , Az. 10 O 160/05) mit den Anträgen, die Klägerin dieses Verfahrens sowie die gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie die Zinsen des Vorausdarlehens in Höhe von 64.103,05 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. September 2001 zu zahlen, sowie die Klägerin dieses Verfahrens zu verurteilen, die Beklagten von den bestehenden Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsverpflichtungen aus dem zwischen den Beklagten und der bestehenden Vorausdarlehensvertrag vom 04. Dezember 1996 freizustellen. Darüber hinaus beantragten sie festzustellen, dass aus dem oben genannten Vorausdarlehensvertrag keine Darlehensrückzahlungs- und Zinsrückzahlungsansprüche der bestehen, jeweils Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils an einem näher benannten Grundstück in Osnabrück. Weiter beantragten die Beklagten festzustellen, dass sich die Klägerin sowie die mit der Annahme des Übereignungsanspruches seit dem 10. September 2001 in Verzug befinden und die Klägerin zu verurteilen, das Bausparguthaben den Beklagten nebst Zinsen aus dem Bausparvertrag abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an die Beklagten zu zahlen. Weiterhin festzustellen, dass die Klägerin und die den Beklagten gesamtschuldnerisch den gesamten Schaden und alle Kosten zu ersetzen haben, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung der oben bezeichneten Eigentumswohnung entstehen. Hilfsweise beantragten die Beklagten, die Klägerin und die gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 71.388,27 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die darüber hinaus zu verurteilen, eine neue Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes des Darlehensvertrages vom 04. Dezember 1996 auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes vorzunehmen und den sich aus dieser Neuberechnung zugunsten der Beklagten ergebenden Betrag an diese zu zahlen.

Mit Beschluss vom 23. Februar 2005 erklärte sich das Landgericht Duisburg örtlich für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Karlsruhe (Az. 10 O 312/05).

Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund des seitens der Beklagten erklärten Haustür-widerrufs bestehe derzeit eine Rechtsunsicherheit über den Bestand des Voraus-darlehensvertrages, so dass ein Bedürfnis alsbaldiger gerichtlicher Klärung beste-he. Der Haustürwiderruf sei auch unwirksam.

Für den Fall, dass das Gericht einen wirksamen Widerruf annehme, bestehe je-doch ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer alsbaldigen Feststellung, dass sie aufgrund der bestehenden Rückabwicklungsansprüche die Zwangsvollstre-ckung aus der notariellen Urkunde – Grundschuld und persönliche Vollstreckungsunterwerfung – betreiben könne. Die Zwangsvollstreckung in die Grundschuld und in das persönliche Vermögen der Beklagten sei aufgrund Rückabwicklungsansprüchen zulässig. Darüber hinaus bestünden Kapitalnutzungsvergütungsansprüche, die dem Vertragszins entsprächen. Mit diesen Ansprüchen erklärt die Klägerin hilfsweise die Aufrechnung gegen Rückabwicklungsansprüche der Beklagten.

Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass auch Rückabwicklungsansprüche der Klägerin nicht von der Grundschuld gesichert und mit der notariellen Unterwerfungserklärung tituliert seien, so rechtfertige sich jedenfalls ein Zahlungsanspruch in Höhe von 105.367,03 Euro. Der Klägerin stehe dann nämlich ein Rückgewähranspruch hinsichtlich des gewährten Darlehens zu. Da bislang keine Tilgung stattgefunden habe, bestehe dieser Anspruch jedenfalls in Höhe des Nettokreditbetrages.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass der zwischen den Beklagten und der (vormals

) abgeschlossene Vorausdarlehensvertrag vom 04.12./09.12. 1996 durch den von Beklagtenseite erklärten Haustürwiderruf nicht aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbesteht,

2. hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, wegen ihrer auf-grund Haustürwiderrufes des vorbezeichneten Darlehensvertrages be-stehenden Rückabwicklungsansprüche (§ 3 Abs. 1 HWiG a.F.) die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars vom 16. 12. 1996, UR-Nr. 4913/1996 – Grundschuld und persönliche Vollstreckungs-unterwerfung – gegenüber den Beklagten zu betreiben.

3. äußerst hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 105.367,03 Euro (Nettokreditbetrag) nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2006 ist für die Beklagten niemand erschienen.

Die Klägerin beantragt daher den Erlass eines Versäumnisurteils.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Trotz Säumnis der Beklagten im Termin war die Klage abzuweisen.

Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzusehen. Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Klageantrag zu erkennen. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Klage abzuweisen, § 331 ZPO. Ein Versäumnisurteil im Sinne des § 331 Abs. 1 ZPO kann daher nur erlassen werden, wenn die Klage zulässig und schlüssig ist. Die Klage ist jedoch vorliegend unzulässig, so dass nach § 331 Abs. 2 ZPO die Klage abzuweisen war.

Der Kläger fehlt hinsichtlich der im Hauptantrag erhobenen Feststellungsklage das Feststellungsinteresse. Prozessvoraussetzung für die Feststellungsklage ist neben den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen einschließlich des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses das schutzwürdige Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung. Ein solches besteht, wenn der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NRW 1996, S. 2.507).

Das rechtliche Interesse fehlt, wenn der Kläger auf einfacherem Weg zum Ziel gelangen kann oder die Feststellungsklage den Streit nicht endgültig aus der Welt zu schaffen vermag. So hat die Rechtsprechung angenommen, dass, wenn Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist, im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffes in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse in der Regel fehle (BGHZ 5, 314).

Vorliegend existiert jedoch ein einfacherer Weg der Klägerin zu dem von ihr be-gehrten Ziel einer endgültigen Klärung des Streitstoffes zu gelangen. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass die Beklagten vor dem Landgericht Karlsruhe, (AZ 10 0 312/05) bereits einen Prozess betreiben, der aufgrund des erklärten Haustür-widerrufs auf Schadensersatz und Rückabwicklung gerichtet ist. Zur endgültigen Klärung des Streitstoffes und zur Vermeidung widersprechender Sachentscheidungen wäre der einfachere Weg und daher die bessere Rechtschutzmöglichkeit, eine vor dem Landgericht Karlsruhe im Wege der Widerklage erhobene Klage auf Feststellung, dass der zwischen den Beklagten und der geschlossene Vorausdarlehensvertrag nicht durch den erklärten Widerruf aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbesteht.

Eine dahingehende Widerklage der Klägerin wäre in dem genannten Rechtsstreit auch ohne weiteres zulässig, da im Rahmen der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ein Feststellungsinteresse nicht vorliegen muss, sondern lediglich erforderlich ist, dass das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung der Hauptklage vorgreiflich ist.

Wenn aber die Beklagten den vor dem Landgericht Karlsruhe geführten Prozess nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auf den von den Beklagten erklärten Widerruf stützen, ist in diesem Verfahren über das Fortbestehen des Vorausdarlehensvertrages zu entscheiden.

Die separate Erhebung einer Feststellungsklage zuzulassen hieße, zu übersehen, dass es aufgrund der Möglichkeit von sich widersprechenden Sachentscheidungen zu keinem besseren Rechtschutz, wie dies die Feststellungsklage grundsätzlich verlangt, kommt.

Über die Hilfsanträge war im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Den Klageantrag zu 2) (1. Hilfsantrag) hat die Klägerin unter die Bedingung gestellt, dass das entscheidende Gericht von einem zulässigen Haustürwiderruf ausgeht und den Fortbestand des Vorausdarlehensvertrages verneint. Eine Feststellung über den Fortbestand des Vorausdarlehensvertrages ist jedoch vorliegend nicht getroffen worden. Aufgrund des Fehlens eines Feststellungsinteresses für den Hauptklageantrag war das Gericht an einer Sachentscheidung über den Hauptantrag gehindert.

Entsprechendes gilt für den Klageantrag zu 3) (2. Hilfsantrag). Auch hierüber war seitens des Gerichts nicht zu entscheiden, da der Kläger die Entscheidung über den 2. Hilfsantrag unter die Bedingung gesetzt hat, dass dem ersten Hilfsantrag in der Sache nicht stattgegeben wird. Eine Sachentscheidung über den 1. Hilfsantrag ist jedoch nicht erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf bis 85.000,00 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d : Im Dezember 1996 schlossen die Beklagten und die einen Darlehensver-trag. Wegen der Vertragsbedingungen wird auf die Schuldurkunde, Anlage zur Klageschrift K1, verwiesen. Zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Vorausdarlehensverhältnis und zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Klägerin gegen die Beklagten räumten die Beklagten der Klä-gerin an dem ihnen zustehenden Erbbaurecht, eingetragen im Wohnungserbbau Grundbuch von Osnabrück, eine Grundschuld ein und unterwarfen sich der Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen. Unter dem 16. Mai 2002 widerriefen die Beklagten den Darlehensvertrag unter Be-rufung auf § 1 des Haustürwiderrufgesetzes (a.F.). Die hat sämtliche sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Ansprüche und Rückabwicklungsansprüche an die Klägerin abgetreten. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2004 erhoben die Beklagten unter Bezugnahme auf den erfolgten Widerruf Klage (Landgericht Duisburg , Az. 10 O 160/05) mit den Anträgen, die Klägerin dieses Verfahrens sowie die gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie die Zinsen des Vorausdarlehens in Höhe von 64.103,05 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. September 2001 zu zahlen, sowie die Klägerin dieses Verfahrens zu verurteilen, die Beklagten von den bestehenden Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsverpflichtungen aus dem zwischen den Beklagten und der bestehenden Vorausdarlehensvertrag vom 04. Dezember 1996 freizustellen. Darüber hinaus beantragten sie festzustellen, dass aus dem oben genannten Vorausdarlehensvertrag keine Darlehensrückzahlungs- und Zinsrückzahlungsansprüche der bestehen, jeweils Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils an einem näher benannten Grundstück in Osnabrück. Weiter beantragten die Beklagten festzustellen, dass sich die Klägerin sowie die mit der Annahme des Übereignungsanspruches seit dem 10. September 2001 in Verzug befinden und die Klägerin zu verurteilen, das Bausparguthaben den Beklagten nebst Zinsen aus dem Bausparvertrag abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an die Beklagten zu zahlen. Weiterhin festzustellen, dass die Klägerin und die den Beklagten gesamtschuldnerisch den gesamten Schaden und alle Kosten zu ersetzen haben, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung der oben bezeichneten Eigentumswohnung entstehen. Hilfsweise beantragten die Beklagten, die Klägerin und die gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 71.388,27 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die darüber hinaus zu verurteilen, eine neue Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes des Darlehensvertrages vom 04. Dezember 1996 auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes vorzunehmen und den sich aus dieser Neuberechnung zugunsten der Beklagten ergebenden Betrag an diese zu zahlen. Mit Beschluss vom 23. Februar 2005 erklärte sich das Landgericht Duisburg örtlich für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Karlsruhe (Az. 10 O 312/05). Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund des seitens der Beklagten erklärten Haustür-widerrufs bestehe derzeit eine Rechtsunsicherheit über den Bestand des Voraus-darlehensvertrages, so dass ein Bedürfnis alsbaldiger gerichtlicher Klärung beste-he. Der Haustürwiderruf sei auch unwirksam. Für den Fall, dass das Gericht einen wirksamen Widerruf annehme, bestehe je-doch ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer alsbaldigen Feststellung, dass sie aufgrund der bestehenden Rückabwicklungsansprüche die Zwangsvollstre-ckung aus der notariellen Urkunde – Grundschuld und persönliche Vollstreckungsunterwerfung – betreiben könne. Die Zwangsvollstreckung in die Grundschuld und in das persönliche Vermögen der Beklagten sei aufgrund Rückabwicklungsansprüchen zulässig. Darüber hinaus bestünden Kapitalnutzungsvergütungsansprüche, die dem Vertragszins entsprächen. Mit diesen Ansprüchen erklärt die Klägerin hilfsweise die Aufrechnung gegen Rückabwicklungsansprüche der Beklagten. Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass auch Rückabwicklungsansprüche der Klägerin nicht von der Grundschuld gesichert und mit der notariellen Unterwerfungserklärung tituliert seien, so rechtfertige sich jedenfalls ein Zahlungsanspruch in Höhe von 105.367,03 Euro. Der Klägerin stehe dann nämlich ein Rückgewähranspruch hinsichtlich des gewährten Darlehens zu. Da bislang keine Tilgung stattgefunden habe, bestehe dieser Anspruch jedenfalls in Höhe des Nettokreditbetrages. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass der zwischen den Beklagten und der (vormals ) abgeschlossene Vorausdarlehensvertrag vom 04.12./09.12. 1996 durch den von Beklagtenseite erklärten Haustürwiderruf nicht aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbesteht, 2. hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, wegen ihrer auf-grund Haustürwiderrufes des vorbezeichneten Darlehensvertrages be-stehenden Rückabwicklungsansprüche (§ 3 Abs. 1 HWiG a.F.) die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars vom 16. 12. 1996, UR-Nr. 4913/1996 – Grundschuld und persönliche Vollstreckungs-unterwerfung – gegenüber den Beklagten zu betreiben. 3. äußerst hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 105.367,03 Euro (Nettokreditbetrag) nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2006 ist für die Beklagten niemand erschienen. Die Klägerin beantragt daher den Erlass eines Versäumnisurteils. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Trotz Säumnis der Beklagten im Termin war die Klage abzuweisen. Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzusehen. Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Klageantrag zu erkennen. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Klage abzuweisen, § 331 ZPO. Ein Versäumnisurteil im Sinne des § 331 Abs. 1 ZPO kann daher nur erlassen werden, wenn die Klage zulässig und schlüssig ist. Die Klage ist jedoch vorliegend unzulässig, so dass nach § 331 Abs. 2 ZPO die Klage abzuweisen war. Der Kläger fehlt hinsichtlich der im Hauptantrag erhobenen Feststellungsklage das Feststellungsinteresse. Prozessvoraussetzung für die Feststellungsklage ist neben den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen einschließlich des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses das schutzwürdige Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung. Ein solches besteht, wenn der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NRW 1996, S. 2.507). Das rechtliche Interesse fehlt, wenn der Kläger auf einfacherem Weg zum Ziel gelangen kann oder die Feststellungsklage den Streit nicht endgültig aus der Welt zu schaffen vermag. So hat die Rechtsprechung angenommen, dass, wenn Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist, im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffes in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse in der Regel fehle (BGHZ 5, 314). Vorliegend existiert jedoch ein einfacherer Weg der Klägerin zu dem von ihr be-gehrten Ziel einer endgültigen Klärung des Streitstoffes zu gelangen. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass die Beklagten vor dem Landgericht Karlsruhe, (AZ 10 0 312/05) bereits einen Prozess betreiben, der aufgrund des erklärten Haustür-widerrufs auf Schadensersatz und Rückabwicklung gerichtet ist. Zur endgültigen Klärung des Streitstoffes und zur Vermeidung widersprechender Sachentscheidungen wäre der einfachere Weg und daher die bessere Rechtschutzmöglichkeit, eine vor dem Landgericht Karlsruhe im Wege der Widerklage erhobene Klage auf Feststellung, dass der zwischen den Beklagten und der geschlossene Vorausdarlehensvertrag nicht durch den erklärten Widerruf aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbesteht. Eine dahingehende Widerklage der Klägerin wäre in dem genannten Rechtsstreit auch ohne weiteres zulässig, da im Rahmen der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ein Feststellungsinteresse nicht vorliegen muss, sondern lediglich erforderlich ist, dass das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung der Hauptklage vorgreiflich ist. Wenn aber die Beklagten den vor dem Landgericht Karlsruhe geführten Prozess nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auf den von den Beklagten erklärten Widerruf stützen, ist in diesem Verfahren über das Fortbestehen des Vorausdarlehensvertrages zu entscheiden. Die separate Erhebung einer Feststellungsklage zuzulassen hieße, zu übersehen, dass es aufgrund der Möglichkeit von sich widersprechenden Sachentscheidungen zu keinem besseren Rechtschutz, wie dies die Feststellungsklage grundsätzlich verlangt, kommt. Über die Hilfsanträge war im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Den Klageantrag zu 2) (1. Hilfsantrag) hat die Klägerin unter die Bedingung gestellt, dass das entscheidende Gericht von einem zulässigen Haustürwiderruf ausgeht und den Fortbestand des Vorausdarlehensvertrages verneint. Eine Feststellung über den Fortbestand des Vorausdarlehensvertrages ist jedoch vorliegend nicht getroffen worden. Aufgrund des Fehlens eines Feststellungsinteresses für den Hauptklageantrag war das Gericht an einer Sachentscheidung über den Hauptantrag gehindert. Entsprechendes gilt für den Klageantrag zu 3) (2. Hilfsantrag). Auch hierüber war seitens des Gerichts nicht zu entscheiden, da der Kläger die Entscheidung über den 2. Hilfsantrag unter die Bedingung gesetzt hat, dass dem ersten Hilfsantrag in der Sache nicht stattgegeben wird. Eine Sachentscheidung über den 1. Hilfsantrag ist jedoch nicht erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO. (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)