OffeneUrteileSuche
Urteil

3 O 235/05

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2006:0809.3O235.05.00
3mal zitiert
2Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils

zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist vom Amtsgericht ... mit Eröffnungsbeschluss vom 28.08.2003 zum Treuhänder über das Vermögen des ...bestellt worden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 09.09.2003 im Bundesanzeiger und am 15.09.2003 im Staatsanzeiger veröffentlicht. Der Insolvenzschuldner unterhielt bei der Beklagten zu 2) ein Girokonto, das unter der Kontonummer ... von der Filiale in ... geführt wurde. In dem Zeitraum vom 19.09.2003 bis zum 18.11.2004 führte die Beklagte zu 2) Auszahlungsanweisungen, Überweisungs-, Lastschrift- und Daueraufträge des Insolvenzschuldners in Höhe von insgesamt 45.057,42 EUR aus. Der Kläger setzte die Filiale ... mit Telefaxschreiben vom 18.11.2004 von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kenntnis. Zuletzt mit Anwaltsschreiben vom 30.03. 2005 forderte er die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung bis zum 15.04.2005 zur Rückzahlung des vorgenannten Betrages auf. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe insoweit ein Schadensersatzanspruch zu. Er trägt unter anderem vor, es sei davon auszugehen, dass Vorstandsmitglieder und andere Wissensvertreter der Beklagten zu 2) von den gegen den Insolvenzschuldner verhängten Sicherungsmaßnahmen Kenntnis hatten. Der Kläger hat die Klage zunächst gegen die Beklagte zu 1) gerichtet. Nachdem sich die Parteien in der Sitzung vom 30.11.2005 auf einen einvernehmlichen Parteiwechsel geeinigt haben, beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 45.057,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2005 zu zahlen. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Mitarbeiter der kontoführenden Filiale ... hätten keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehabt. Insbesondere habe die Filiale weder den Bundesanzeiger noch den Staatsanzeiger abonniert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ...,. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften des Amtsgerichts ... vom 21.02.2006 (Bl. 93-95 d. A.) und 28.02.2005 (Bl. 100-104 d. A.) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Beklagte zu 1) ist nicht mehr Partei des Rechtsstreits. Vielmehr ist im Wege des einvernehmlichen Parteiwechsels die Beklagte zu 2) an ihre Stelle getreten. II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) nicht zu. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zwar gemäß § 80 Abs. 1 InsO die Verfügungsbefugnis über das streitgegenständliche Konto auf den Kläger übergegangen - mit der Folge, dass vom Insolvenzschuldner erteilte Aufträge entweder gemäß §§ 116 S. 1, 115 InsO erloschen oder gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 InsO unwirksam sind. Allerdings hat die Beklagte zu 2) gemäß § 82 S. 1 InsO mit befreiender Wirkung an den Insolvenzschuldner geleistet, da sie zur Zeit der streitgegenständlichen Leistungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kannte. 1. Die Kenntnis der Beklagten zu 2) von dem Eröffnungsbeschluss wird nicht bereits durch dessen öffentliche Bekanntmachung fingiert. Diese bewirkt zwar gemäß § 9 Abs. 3 InsO eine Fiktion der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an alle Beteiligten, wozu im Hinblick auf § 30 Abs. 2 InsO auch die Beklagte zu 2) als Drittschuldnerin gehören mag. Allerdings vermag die Zustellung an den Drittschuldner, zumindest soweit sie lediglich fingiert wird, nicht zugleich dessen Kenntnis vom Inhalt des Eröffnungsbeschlusses zu fingieren. Anderenfalls würde der von § 82 S. 1 InsO bezweckte Schutz des gutgläubigen Drittschuldners ausgehebelt. 2. In der kontoführenden Filiale ...bestand vor dem 18.11.2004 keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hiervon ist die Kammer überzeugt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, in der alle in dem Zeitraum vom 23.08.2003 bis zum 18.11.2004 in der Filiale ... tätigen Mitarbeiter der Beklagten zu 2) als Zeugen vernommen worden sind. Alle Zeugen haben bekundet, nichts von der Insolvenzbekanntmachung im Bundesanzeiger oder Staatsanzeiger erfahren zu haben. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ... stellt sich der Sachverhalt so dar, dass der Filialleiter ... seine Mitarbeiter informierte, nachdem er ein Schreiben von der Kreditbetreuung in ... erhalten hatte. Dieses Schreiben, nach dem die Kreditbetreuung ihrerseits am 18.11.2004 Kenntnis von der Insolvenz erlangt hatte, will der Zeuge ... erst am 18.04.2005 erhalten haben. Insoweit erstaunt zwar, dass keiner der Zeugen das - unmittelbar an die Filiale ... gerichtete - Telefaxschreiben des Klägers vom 18.11.2004 erwähnt hat. Indessen haben alle Zeugen bestätigt, dass nach den internen Richtlinien der Beklagten zu 2) eine Kontensperre grundsätzlich erst durch eine schriftliche Mitteilung ausgelöst wird, welche vorliegend frühestens mit dem Telefaxschreiben vom 18.11. 2004 erfolgte. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel, dass vor diesem Datum niemand in der Filiale von der Insolvenzeröffnung wusste. 3. Ob es im Rahmen des § 82 InsO ausschließlich auf die Kenntnis der kontoführenden Stelle ankommt (vgl. App, in: Wimmer, Hrsg., Frankfurter Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2006, § 82 Rn. 7a), kann dahinstehen. Selbst wenn man dies im Hinblick auf die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze der sog. Wissensvertretung verneint, ist eine andere Entscheidung vorliegend nicht gerechtfertigt. Hiernach muss jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sicherstellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können - mit der Folge, dass sie sich jedenfalls dann, wenn es an organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung eines internen Informationsaustausches fehlt, das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen muss (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 15.12.2005 - XI ZR 227/04). Vorliegend hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass (irgend)eine andere Stelle der Beklagten zu 2) vor dem 18.11.2004 Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte. Soweit er lediglich mutmaßt, dass "Vorstandsmitglieder und andere Wissensvertreter" Kenntnis gehabt hätten, behauptet er "ins Blaue hinein" und genügt nicht den Anforderungen an einen substantiierten Tatsachenvortrag. Die Kammer war aufgrund dieses Vortrags nicht gehalten, auch die Vorstandsmitglieder oder weitere, ggf. noch zu benennende, Mitarbeiter der Beklagten zu 2) als Zeugen zu vernehmen. 4. Schließlich ist der Beklagten zu 2) nicht vorzuwerfen, dass sie für die Beobachtung von Insolvenzen keine eigene Abteilung eingerichtet oder spezielle Mitarbeiter abgestellt hat, die einen regelmäßigen Abgleich zwischen Insolvenzbekanntmachungen und Kundendaten vornehmen. Die Annahme einer dahingehenden Obliegenheit hätte nichts mit der Zurechnung von (tatsächlich vorhandenem) Wissen zu tun, sondern liefe auf eine Fiktion von (tatsächlich nicht vorhandenem) Wissen hinaus. Letzteres hätte zur Folge, dass dem Drittschuldner entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 82 InsO anstelle positiver Kenntnis bereits fahrlässige Unkenntnis schadete und größere Organisationen wie Kreditinstitute praktisch überhaupt nicht mehr in der Lage wären, den in § 82 S. 1 InsO vorgesehenen Entlastungsbeweis zu führen. Nicht zuletzt würde das Verlustrisiko in unverhältnismäßiger Weise von dem - für den Erhalt der Insolvenzmasse verantwortlichen - Insolvenzverwalter auf den Drittschuldner verlagert. Vorliegend hätte der Kläger es mit einem ungleich geringeren Aufwand, als er von der Beklagten zu 2) einfordert, in der Hand gehabt, das Risiko einer Fehlleitung der Leistungen durch eine umgehende Information der Beklagten zu 2) auszuschließen (vgl. Ott, in: Münchener Kommentar zur InsO, § 82 Rn. 12). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. IV. Streitwert: 45.057,42 EUR