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Urteil

8 O 150/06

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2006:0817.8O150.06.00
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Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunden des Notars in Saarbrücken vom 26.01.1994, UR-Nr. , wird für unzulässig er-klärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 100.000 € vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunden des Notars in Saarbrücken vom 26.01.1994, UR-Nr. , wird für unzulässig er-klärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 100.000 € vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Kläger wenden sich gegen die Vollstreckung aus einer Grundschuldbestellungsurkunde. Die Kläger wurden von einem "Vermittler" namens in ihrer Wohnung aufgesucht. Nach dem von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen Klägervortrag, habe dieser den Klägern den Erwerb einer kleinen Immobilie mit einer Vollfinanzierung durch die Beklagte vorgeschlagen, da man auf diese Weise in erheblichem Maße Steuern sparen könne. Zusammen mit den zu erwartenden Mieterträgen lasse sich der Erwerb einer Wohnung finanzieren. Als geeignete Kapitalanlage sei eine noch zu errichtende Wohnanlage an der in in Betracht zu ziehen, in der eine Wohneinheit 245.030,- DM koste. Die Finanzierung durch die Beklagte und eine Nachrangfinanzierung durch die Volksbank seien bereits gesichert. Sodann habe der Vermittler den Klägern vorgerechnet, dass das "Paketgeschäft Wohnung nebst Finanzierung" kein Risiko für diese darstelle und ohne nennenswerte eigene Aufwendungen für sie möglich wäre. Er habe den Klägern weiterhin vorgerechnet, dass von diesen ein monatlicher Aufwand von 468,10 DM zu tragen sei. Dieser Betrag beruhe auf Zinszahlungen von 15.192 DM, einer 10jährigen Garantiemiete von 8.698 DM und der Berücksichtigung steuerlicher Effekte. Zudem habe der Vermittler den Klägern dazu geraten, noch eine Lebensversicherung abzuschließen. Dabei habe er den Klägern aber weder eröffnet, dass diese nach dem Anlagekonzept an die finanzierende Bank abgetreten werden musste, noch sei die monatliche Prämie von 400,98 DM in der Berechnung der monatlichen Belastung enthalten gewesen. Sodann habe der Herr darauf gedrängt, schnellstmöglich einen Notar aufzusuchen. Unstreitig wurde am Freitagabend, den 10.3.1993, die Annahme eines Angebotes zum Abschluss eines Treuhandvertrags (Anlage K2a) zwischen den Klägern und der ( ") beurkundet, auf welches die von den Klägern unterzeichnete Annahmeerklärung (Anlage K2b) Bezug nimmt. Ausweislich des Urkundentexts erteilen die Kläger unter Ziffer II. Urkunde der Firma " – Vollmacht in umfassender Weise, soweit gesetzlich zulässig, seine Rechte und Interessen sowie seine Pflichten und Lasten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundbesitzes sowie der Vermietung und Verwaltung desselben für ihn wahrzunehmen bzw. zu begründen und zu erfüllen." im Folgenden heißt es u.a.: "Die Vollmacht erstreckt sich auf die Vornahme aller Handlungen sowie die Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen, welche für den vorerwähnten Zweck erforderlich sind." "Der Treuhänder wird insbesondere" auch zum Abschluss "des Kaufvertrags", eines Finanzierungsvermittlungsvertrags, von Darlehensverträgen inkl. der Bestellung von Grundpfandrechten und der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sowie von Versicherungsverträgen und anderen Verträgen bevollmächtigt. Die weiteren Urkunden, auf die in der notariellen Annahmeerklärung vom 10.3.1993 Bezug genommen wird, konnten von den Klägern nicht eingesehen werden. Über eine behördliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1 des RBerG verfügt die , wie der Rechtsvorgängerin der Beklagten bekannt war, nicht. In der Folgezeit wurden von der namens der Kläger Darlehensverträge mit der – der Rechtsvorgängerin der Beklagten – und der Volksbank geschlossen. Die Darlehensvaluta wurden auf ein von der Treuhänderin eröffnetes und geführtes Sonderkonto ausgezahlt. Zu einem den Klägern unbekannten Zeitpunkt wurde in ihrem Namen auch der Kaufvertrag über die genannte Eigentumswohnung vom Geschäftsführer der geschlossen. Auch die streitgegenständliche Grundschuldbestellung mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wurde vom Geschäftsführer der namens der Kläger unterzeichnet. Erst später stellten die Kläger fest, dass den monatlichen Kosten der beiden Darlehen und der Lebensversicherung von durchschnittlich 1.580 DM zzgl. eines monatlichen "Damnums" von 204 DM Einnahmen von lediglich durchschnittlich 679 DM pro Monat gegenüberstanden. Diese Unterdeckung wurde durch die erzielten Steuervorteile nicht aufgefangen. Die Kläger vertreten die Auffassung, die der erteilte Bevollmächtigung verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz und sei damit gem. § 134 BGB nichtig, da die nicht über eine Rechtsberatungserlaubnis verfüge. Zudem erklären die Kläger den Widerruf nach dem "Haustürwiderrufsgesetz", da sie von einem Vermittler in ihrer Privatwohnung überrumpelt worden seien. Ohnehin seien die den Klägern vorgelegten "vorformulierten Annahmeerklärungen und Vollmacht vom 10.03.1993" unwirksam. Die Kläger meinen außerdem, der Geschäftsbesorgungsvertrag verstoße insgesamt gegen das AGBG. Die Kläger meinen ferner, die formelle Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ergebe sich bereits daraus, dass in der zugrundeliegenden Vollmacht jeder Hinweis auf die ausschließlich im Kaufvertrag hervorgehobene "betragsmäßige Verdoppelung der Haftung" fehle. Auch über ihre persönlichen Haftung seien die Kläger nicht belehrt worden. Auch sei die Beklagte hinsichtlich der Wirksamkeit der Bevollmächtigung nicht als gutgläubig zu behandeln, da einer Bank die Unwirksamkeit eines solchen vielfach verwendeten Vertragswerks habe einleuchten müssen. Die Kläger beantragen, die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunden des Notars Hans Günter in Saarbrücken vom 26.01.1994, UR-Nr. (Grundschuldbestellungsurkunde), für unzulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, ein Verstoß gegen das RBerG liege nicht vor, da aufgrund des ausführlichen Treuhandvertrages und den umfangreichen Anlagen keinerlei Handlungsspielraum mehr bestünde. Außerdem liege der Ausnahmetatbestand nach Art. 1 § 5 Ziffer 1 RBerG vor. Jedenfalls habe sie bei Abschluss der streitgegenständlichen Verträge noch nicht mit der Nichtigkeit der Vollmachtserteilung rechnen müssen, da sich die Rechtsprechung des BGH diesbezüglich erst ab dem Jahr 2000 geändert hätte. Die etwaige Unzulässigkeit der Rechtsbesorgung schlage nach den Rechtsgrundsätzen der §§ 171 ff. BGB nicht auf die Wirksamkeit der vom Treuhänder abgeschlossenen Verträge durch. Selbst wenn die Unterwerfungserklärung aus anderen Rechtsgründen unwirksam sei, seien die Kläger nach Treu und Glauben gehindert, sich hierauf zu berufen, da sie aufgrund des wirksamen Darlehensvertrages verpflichtet seien, eine erneute Unterwerfungserklärung abzugeben. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten sei nicht in Konzeption oder Vertrieb der eingebunden gewesen, sondern habe allein die Finanzierung übernommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg ergibt sich aus § 800 Abs. 3 ZPO. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben sich nicht wirksam der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Der in der Urkunde vom 26.1.1994 enthaltene Vertrag ist jedenfalls hinsichtlich der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nicht mit Wirkung für und gegen die Kläger zustande gekommen. Die Urkunde wurde namens der Kläger von dem Klaus Wender als Geschäftsführer der unterzeichnet. Weder der , noch die sind von den Klägern wirksam zur Abgabe einer solchen Erklärung bevollmächtigt worden, weshalb die abgegebenen Erklärungen gem. § 177 Abs. 1 BGB nur durch eine – hier nicht vorliegende – Genehmigung der Kläger Wirkung für und gegen diese erlangt hätten. Eine Bevollmächtigung der ergibt sich auch nicht aus der Urkunde vom 10.9.1993, in der die Annahme eines Angebotes zum Abschluss eines "Treuhandvertrages" erklärt wird. Der Abschluss eines solchen Treuhandvertrags durch die nicht über eine Erlaubnis nach dem RBerG verfügende stellt einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG dar, weshalb der Treuhandvertrag und die darin enthaltene Bevollmächtigung der gem. § 134 BGB unwirksam sind. Nach dem Inhalt des Treuhandvertrages war die Treuhänderin zur umfassenden Vertretung der Kläger berechtigt. Die sollte sämtliche mit dem Erwerb verbundene Geschäfte abwickeln und sich bspw. um die Finanzierung, die Besicherung aufgenommener Kredite, steuerliche Gesichtspunkte und dergleichen kümmern. Anders als die Beklagte meint, ist der dabei ein erheblicher eigener Gestaltungsspielraum verblieben, da der Treuhandvertrag die zwar zur Vornahme all dieser Geschäfte ermächtigt, aber keine abschließenden Vorgaben darüber enthält, wie diese im einzelnen zu tätigen seien. Dies wird besonders etwa in § 2 Ziffer 1 des Angebots zum Abschluss eines Treuhandvertrages deutlich, wo es heißt "Der Treuhänder hat [...] für den Treugeber alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, auch soweit sie im Treuhandvertrag nicht ausdrücklich aufgeführt sind [...] abzuschließen und durchzuführen". Damit sollte die in erheblichem Umfang fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes besorgen. Die übernommenen Aufgaben beschränkten sich keineswegs auf einfache Hilfstätigkeiten oder die Wahrung rein wirtschaftlicher Belange. Die damit geschuldeten Dienstleistungen setzten, wenn sie sachgerecht erbracht werden sollten, erhebliche Rechtskenntnisse voraus. Nach Art. 1 § 1 Abs. I S. 1 RBerG darf eine solche geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist, (vgl. dazu BGH, NJW 2004, 59, 60; BGHZ 145, 265, 269). Auch die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestand gem. Art.1 § 5 Ziffer 1 RBerG liegen hier nicht vor. Die von der namens der Kläger erledigten rechtlichen Angelegenheiten standen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Geschäft oder dem Gewerbebetrieb der . Vielmehr war es so, dass ein Zusammenhang mit den Geschäften der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand und sich die von der RVI entfaltete Tätigkeit auf die Geschäftsbesorgung beschränkt hat. Die Unwirksamkeit des geschlossenen Treuhandvertrags betrifft auch die in diesem enthaltene Bevollmächtigung der , da ein sachgerechter Schutz des Rechtssuchenden durch das RBerG nicht erreicht werden könnte, wenn man es dem "Rechtsberater" durch die Wirksamkeit der erteilten Vollmacht überließe, seine vom Rechtsberatungsgesetz missbilligten Geschäfte gleichwohl wirksam zuende zu führen (BGH, NJW 2004, 59, 60). Eine Wirksamkeit der Bevollmächtigung der Beklagten gegenüber ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht entsprechend §§ 171, 172 BGB. Auf die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung finden diese Vorschriften ohnehin bereits deshalb keine Anwendung, weil es sich dabei um eine Willenserklärung handelt, die auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtet ist und damit rein prozessualen Grundsätzen untersteht. Deshalb richtet sich die auf Abgabe einer solchen Erklärung gerichtete Vollmacht nicht nach den §§ 164 ff. BGB, sondern nach den §§ 78 ff. ZPO. Die zivilprozessualen Vorschriften enthalten hingegen keine dem § 172 BGB vergleichbare Regelung, noch verweisen sie auf diese Vorschrift des bürgerlichen Rechts, so dass insofern keine Rechtsscheinshaftung in Betracht kommt (BGH, NJW 2003, 1594 ff.). Die Kläger sind auch nicht etwa nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen. Insbesondere sind sie nicht aufgrund eines seinerseits wirksamen Darlehensvertrags mit der Beklagten verpflichtet, unverzüglich eine solche Unterwerfungserklärung abzugeben (vgl. dazu BGH, NJW 2004, 62 ff.). Ein von der Treuhänderin namens der Kläger abgeschlossener Darlehensvertrag entfaltet nach § 177 BGB ebenfalls keine Wirkung für und gegen die Kläger, da die zugrundeliegende Bevollmächtigung ebenfalls von der Nichtigkeit nach §§ 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG erfasst war (s.o.). Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Rechtsvorgängerin der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrag die notariell beurkundete Annahme des Treuhandvertrages durch die Kläger vorgelegen haben mag. Ob es überhaupt zu einer im Ergebnis wirksamen Stellvertretung nach Rechtsscheinsgrundsätzen entsprechend den §§ 171, 172 BGB kommen kann, wenn die zugrundeliegende Bevollmächtigung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, ist bereits äußerst zweifelhaft. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat diese Frage in seinem Urteil vom 9.3.2006 – Az. 6 U 46/05 – ausdrücklich offen gelassen. Unter Hinweis darauf, dass es sich bei solchen Treuhandverträgen um eine weit verbreitete, nicht angezweifelte und vom Bundesgerichtshof erstmals im Jahre 2000 beanstandete Geschäftspraktik gehandelt habe, nimmt allerdings der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in mittlerweile als gefestigt zu bezeichnender Rechtsprechung an, dass die finanzierende Bank vor dem Jahr 2000 die Nichtigkeit der Bevollmächtigung nicht gekannt haben müsse und sich folglich auf den Rechtsschein der notariell beurkundeten Vollmachtsurkunde berufen könne (BGH, NJOZ 2006, 1160 ff.; BGH NJW 2005, 664 ff.). Dieser unter den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs umstrittenen Rechtsprechung des 11. Zivilsenats kann indessen nicht gefolgt werden, da diese im Ergebnis dazu führt, dass der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetz vollständig durch die Anwendung von Gutgläubigkeitsgesichtspunkten ausgehebelt wird, soweit es sich um "Altfälle" vor dem Jahr 2000 handelt. Dies steht im Widerspruch dazu, dass es im Geltungsbereich eines Verbotsgesetzes regelmäßig nicht auf die Kenntnis des Verbotes durch die Beteiligten ankommt. Auch die Verletzung eines beiden Parteien unbekannten Verbots macht einen Vertrag nichtig, wenn Sinn und Zweck des Verbots dies erfordern. Die Nichtigkeit nach § 134 BGB stellt keine Fahrlässigkeit voraussetzende Strafe dar, sondern verwehrt solchen Regelungen die Rechtsgültigkeit, die mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sind (Mayer-Maly/Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, § 134 Rn. 110). Deshalb lassen sich zur Stützung der Rechtsauffassung des 11. Zivilsenats solche Entscheidungen anderer Senate nicht heranziehen, die sich mit der Fahrlässigkeit voraussetzenden Notarhaftung aufgrund der Beurkundung solcher Treuhandverträge befassen (bspw. BGH, NJW 2001, 70 ff.). Auch wenn die vom Rechtsberatungsgesetz missbilligte Vereinbarung eine Bevollmächtigung darstellt, kann sich für den vorliegenden Fall aus den §§ 170 ff. BGB nichts anderes ergeben. Diese betreffen in ihrem direkten Anwendungsbereich lediglich den Fall, dass dem Bevollmächtigten eine einmal wirksam erteilte Vollmacht wieder entzogen wird, gleichwohl aber ein dem Vertretenen zurechenbare Anschein einer Bevollmächtigung aufgrund der Vollmachtsurkunde fortbesteht. Im Gegensatz dazu ist eine unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zustande gekommene Vollmacht niemals wirksam gewesen. Weder dem Rechtsberatungsgesetz, noch § 134 BGB sind Gutglaubenstatbestände bekannt. Dass vom Gesetzgeber aus anderen Gründen entwickelte Gutglaubenstatbestände – wie etwa § 172 BGB – als anwendbar in Betracht kommen, ist "aus Sicht des Rechtsberatungsgesetz" eine gesetzestechnische Zufälligkeit und darf dessen effektiven Anwendungsbereich nicht beschränken. Die umfassende Bevollmächtigung der Treuhänderin bildet aber den wesentlichen und sinngebenden Inhalt des abgeschlossenen Treuhandvertrags. Behandelt man die aufgrund dieses Vertrages abgeschlossenen Geschäfte unter Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam, entzieht man den Treuhandvertrag nahezu vollständig dem effektiven Wirkungsbereich des gesetzlichen Verbots. Damit wird der Zielsetzung des Rechtsberatungsgesetzes, den Rechtssuchenden möglichst umfassend vor unsachgemäßer Rechtsbesorgung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu schützen (BGH, NJW 2005, 664, 666) im Ergebnis nicht ausreichend Rechnung getragen. Jedenfalls fehlt es hier an einem von den Klägern zurechenbar gesetzten Rechtsschein. Die Einschaltung der als Treuhänderin fungierenden ging nicht von den Klägern aus, sondern beruhte auf einer vorgegebenen Konzeption, die den standardisierten Vertrieb von Immobilien sowie deren Finanzierung durch Realkredite und Lebensversicherungen im Wege eines durch die Treuhänderin abzuschließenden "Paketangebots" vorsah. Auch wenn es sich dabei im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des § 358 Abs. 3 S. 3 BGB nicht um verbundene Verträge im Sinne des früheren Verbraucherkreditgesetzes gehandelt haben mag, ist hierin doch ein strukturiertes Vertriebskonzept zu sehen, an dem sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten mindestens durch ihre stillschweigende Billigung beteiligt hat (vgl. BGH, NJW 2004, 2736, 2737). Ob die Beklagte in anderweitigen geschäftlichen Beziehungen zur steht – darauf deutet immerhin deren Briefkopf " " (vgl. Anlage K5) hin – kann dabei dahinstehen. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, es sei das "übliche Verfahren der " gewesen, der Bank eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorzulegen und damit eingeräumt, mit der in regelmäßigem geschäftlichen Kontakt gestanden zu haben. Aufgrund dessen wusste die Beklagte auch, dass die Treuhänderin keineswegs eine Vertrauensperson der Kläger war und dass der Abschluss des Treuhandvertrags auch nicht auf deren Initiative zurückging. Im Rahmen einer solchen Bevollmächtigung setzt nicht allein der Treugeber den Rechtsschein einer wirksamen Bevollmächtigung. Vielmehr wurde die Art der Geschäftsabwicklung entscheidend von den Initiatoren dieses Modells bestimmt, dessen sich auch die Beklagte bedient hat, um ihre geschäftlichen Interessen zu verwirklichen (BGH aao.). In einer solchen Situation ist es grob unbillig und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten schlechthin unerträglich, allein den Klägern die Risiken des ihnen durch die mit Billigung der Beklagten vorgegebenen Geschäfts- und Vertriebsmodells aufzubürden. Selbst wenn man annähme, dass der Beklagten im Jahre 1993 eine Unwirksamkeit der Vollmacht nach dem Rechtsberatungsgesetz noch nicht bekannt sein musste, könnte sie daher dennoch nicht wie ein gutgläubiger Dritter im Sinne der §§ 170 ff. BGB behandelt werden. Letztlich konnte im vorliegenden Fall auch überhaupt kein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der Beklagten entstehen. Selbst wenn es im Jahre 1993 üblich gewesen sein mag, kreditfinanzierte Grundstücksgeschäfte durch Treuhänder abschließen zu lassen, musste eine Vollmacht der vorliegenden Art der geschäftlich versierten und mit einer eigenen Rechtsabteilung ausgestatteten Rechtsvorgängerin der Beklagten dennoch Anlass zu erheblichen Bedenken an der Wirksamkeit der Bevollmächtigung geben. Die Kläger haben unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte über das Geschäftsgebaren der nach deren eigenen Vortrag regelmäßig auch für die Beklagte tätigen und das Fehlen einer behördlichen Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz informiert war. Aus dem Inhalt der Urkunde selbst ergibt sich eine Bevollmächtigung der , die hinsichtlich ihrer inhaltlichen Vollständigkeit kaum noch zu übertreffen ist und die teilweise sogar generalklauselartige Ermächtigungen zum Abschluss jeglicher Rechtsgeschäfte enthält. Über die zu erwerbende Eigentumswohnung und den vorgesehenen Gesamtaufwand hinaus, enthält der Treuhandvertrag keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Handlungsspielräume der Treuhänderin. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Kläger zu der Treuhänderin gar keinen unmittelbaren Kontakt hatten, barg eine derart umfassende Bevollmächtigung erhebliche Risiken für die Kläger, was sich auch der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin aufdrängen musste. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1 ZPO. Streitwert: 81.295,41 €