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Urteil

12 S 41/06

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in AGB enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr für Schadens- und Mängelansprüche aus Reiseverträgen ist nach § 651m Satz 2 BGB zulässig. • Die Bestimmung über den Beginn der Verjährungsfrist, die den Tag nennt, an dem die Reise vertraglich enden sollte, ist mit dem Wortlaut des § 651g Abs. 2 Satz 2 BGB deckungsgleich und damit nicht auslegungsbedürftig. • Selbst wenn § 187 BGB auf Beginn und Auslegung der Verjährung im Reisevertragsrecht anzuwenden wäre, führt seine Anwendung zu keinem kürzeren Fristbeginn als nach der vertraglichen Regelung; eine Verkürzung unter ein Jahr liegt nicht vor.
Entscheidungsgründe
Verjährungsbeginn und Wirksamkeit einjähriger Verjährungsklausel in Reise-AGB • Eine in AGB enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr für Schadens- und Mängelansprüche aus Reiseverträgen ist nach § 651m Satz 2 BGB zulässig. • Die Bestimmung über den Beginn der Verjährungsfrist, die den Tag nennt, an dem die Reise vertraglich enden sollte, ist mit dem Wortlaut des § 651g Abs. 2 Satz 2 BGB deckungsgleich und damit nicht auslegungsbedürftig. • Selbst wenn § 187 BGB auf Beginn und Auslegung der Verjährung im Reisevertragsrecht anzuwenden wäre, führt seine Anwendung zu keinem kürzeren Fristbeginn als nach der vertraglichen Regelung; eine Verkürzung unter ein Jahr liegt nicht vor. Der Kläger verlangt Zahlung wegen behaupteter Mängel einer Reise; das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Ansprüche seien verjährt. Die Beklagte hatte in ihren Reise-AGB (Ziffer 14) die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt und bestimmt, die Verjährung beginne mit dem Tag der Rückreise. Der Kläger rügt in der Berufung, diese Klausel verkürze die Frist unzulässig auf unter ein Jahr gegenüber der gesetzlichen Regelung und sei daher unwirksam; er bestätigt zudem seine Mängelvorwürfe. Die Kammer stellte fest, die Klausel sei wirksam in den Vertrag einbezogen und nicht überraschend. Es wurde strittig, ob § 187 BGB bei der Auslegung des Fristbeginns heranzuziehen ist und ob dadurch eine Verkürzung auf unter ein Jahr entstehe. • Die Kammer schließt sich der Feststellung des Amtsgerichts an, dass die vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr wirksam ist und die Ansprüche des Klägers verjährt sind. • Wortlautkontrolle: Ziffer 14 der AGB bestimmt wie § 651g Abs. 2 Satz 2 BGB, dass die Verjährung mit dem Tag beginnt, an dem die Reise vertraglich enden sollte; dieser Wortlaut ist klar und bedarf keiner weitergehenden Auslegung. • Auslegungsrechtlich führt § 187 BGB, der auf Ereignisse oder Tageszeitpunkte abstellt, nicht zu einer früheren Fristbeginnbestimmung, da sowohl die gesetzliche Regelung als auch die Klausel einen Tag benennen; damit wird die Verjährung nicht auf unter ein Jahr verkürzt. • Für den Fall, dass § 187 BGB anzuwenden wäre, ergibt die Heranziehung der Auslegungsregeln (§§ 186,187 BGB), dass der Tag der Rückreise nicht mitzählt und die Frist erst am folgenden Tag zu laufen beginnt, sodass auch dann die vertragliche Regelung nicht kürzer als ein Jahr ausfällt. • Die Zweifelsregel des § 305c Abs. 2 BGB greift nicht, weil bei objektiver Auslegung kein Zweifel verbleibt; daher bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel. • Mangels grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob § 187 BGB überhaupt anzuwenden ist, wurde die Revision nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Ansprüche des Klägers auf Minderung des Reisepreises sind verjährt, weil die in den Reisebedingungen wirksam vereinbarte einjährige Verjährungsfrist greift und die Bestimmung über den Beginn der Verjährung so auszulegen ist, dass sie die gesetzliche Regelung nicht unterschreitet. Selbst bei Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln nach §§ 186,187 BGB ergibt sich kein späterer Fristbeginn zu Gunsten des Klägers. Damit bleibt der Kläger ohne Erfolg; die beklagte Reiseveranstalterin braucht nicht zu zahlen.