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Beschluss

7 T 269/06

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Löschung einer im Companies House eingetragenen Private Limited Company führt zum Erlöschen ihrer Rechtsfähigkeit nach englischem Recht und damit zur Unzulässigkeit eines Insolvenzantrages nach § 11 Abs. 3 InsO, wenn die Gesellschaft am Tag der Antragstellung nicht mehr existierte. • Für die Frage der Existenz, Auflösung und Liquidation einer im Vereinigten Königreich gegründeten Gesellschaft ist das Gründungsstaatrecht maßgeblich; deutsche Gerichte dürfen die Eintragungslage im Companies House als verlässliche Amtsermittlung heranziehen. • Nach Auflösung der Gesellschaft können hinter der Firma handelnde Personen nach deutschem Zivilrecht persönlich haften; die Löschung begünstigt nicht zwingend betrügerisches Verhalten, da die Haftungsbeschränkung entfällt und Ansprüche gegen die Handelnden durchsetzbar sind.
Entscheidungsgründe
Löschung der englischen Limited im Companies House beendet Insolvenzfähigkeit • Die Löschung einer im Companies House eingetragenen Private Limited Company führt zum Erlöschen ihrer Rechtsfähigkeit nach englischem Recht und damit zur Unzulässigkeit eines Insolvenzantrages nach § 11 Abs. 3 InsO, wenn die Gesellschaft am Tag der Antragstellung nicht mehr existierte. • Für die Frage der Existenz, Auflösung und Liquidation einer im Vereinigten Königreich gegründeten Gesellschaft ist das Gründungsstaatrecht maßgeblich; deutsche Gerichte dürfen die Eintragungslage im Companies House als verlässliche Amtsermittlung heranziehen. • Nach Auflösung der Gesellschaft können hinter der Firma handelnde Personen nach deutschem Zivilrecht persönlich haften; die Löschung begünstigt nicht zwingend betrügerisches Verhalten, da die Haftungsbeschränkung entfällt und Ansprüche gegen die Handelnden durchsetzbar sind. Die Antragstellerin beantragte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen eine im Vereinigten Königreich registrierte Private Limited wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge für März bis Juni 2006. Das Amtsgericht ermittelte im Companies House, dass die Gesellschaft bereits am 11.10.2005 aus dem Register gelöscht und damit aufgelöst worden war. Das Amtsgericht wies den Eröffnungsantrag als unzulässig zurück, weil die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Antrags nicht mehr existierte und keine verteilungsfähigen Vermögenswerte ersichtlich waren. Die Antragstellerin rügte Verletzung der Amtsermittlungspflicht und befürchtete, dass Löschungen Missbrauch durch Hintermänner ermöglichen könnten. Nach Einlegung der sofortigen Beschwerde zahlte der faktische Geschäftsführer die Forderung und die Antragstellerin erklärte die Hauptsache für erledigt. Das Landgericht prüfte die Rechtslage und entschied zu Gunsten des Amtsgerichts. • Zuständigkeit: Nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO war das Amtsgericht Duisburg zur Entscheidung berufen, weil die Schuldnerin wirtschaftlich in Deutschland tätig war und ihr tatsächlicher Verwaltungssitz in Dinslaken lag. • Anwendungsrecht: Für das Vorliegen der Rechts- und Insolvenzfähigkeit einer im Ausland gegründeten Gesellschaft ist das Gesellschaftsstatut des Gründungsstaats maßgeblich; insoweit sind die Entscheidungen des EuGH und BGH zur Anerkennung ausländischer Gesellschaftsformen zu beachten. • Rechtsfolge der Löschung: Nach Darstellung des englischen Rechts kann das Companies House eine Private Limited löschen, wenn sie defunct ist; die Löschung führt mit Bekanntmachung zur Auflösung und zum Erlöschen der Gesellschaft (constitutive Wirkung). • Amtsermittlung: Die Einsicht in das öffentlich zugängliche Register des Companies House genügt den Anforderungen der Amtsermittlung; es bedurfte keiner weiteren Ermittlung, ob die formalen Voraussetzungen der Löschung vorlagen. • Insolvenzfähigkeit: Gemäß § 11 Abs. 3 InsO war der Insolvenzeröffnungsantrag unzulässig, weil die Gesellschaft am Tag der Antragstellung nicht mehr existierte und die Antragstellerin keine verteilungsfähigen Vermögenswerte aus der Zeit vor Löschung darlegte. • Haftung der Handelnden: Nach Auflösung der Gesellschaft entfällt die Haftungsbeschränkung der Limited; die hinter der Firma handelnden Personen haften nach deutschem Zivilrecht persönlich, sodass die Zahlung des faktischen Geschäftsführers rechtmäßig war. • Rechtsfolgen der Entscheidung: Die sofortige Beschwerde war unbegründet; das Verfahren in der Hauptsache ist nicht als erledigt im Rechtssinne festzustellen, weil der Antrag von Anfang an unzulässig war. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen, da die Private Limited am Tag der Antragstellung bereits infolge Löschung im Companies House aufgehört hatte zu existieren, sodass ein Insolvenzeröffnungsantrag nach § 11 Abs. 3 InsO unzulässig war. Die Einsicht in das öffentliche Register des Companies House genügte als Amtsermittlung; es war nicht erforderlich, die formalen Voraussetzungen der Löschung weiter zu überprüfen. Mangels Nachweises verteilungsfähigen Vermögens aus der Zeit vor der Löschung bestand keine fiktive Insolvenzfähigkeit. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt; die Zahlung des faktischen Geschäftsführers an die Antragstellerin steht im Einklang mit der Haftung der handelnden Personen nach Auflösung der Gesellschaft.