Urteil
10 O 305/06
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2007:0302.10O305.06.00
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Beträge vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin begehrt mit der im Jahr 2006 erhobenen Klage von der Beklagten Schadensersatz aus abgetretenem Recht im Zusammenhang mit der Vermittlung und dem Erwerb von Anteilen an dem geschlossenen Immobilienfonds "Falk-Fonds 68". 3 Die Beklagte ist eine Gesellschaft für Wirtschaftsbetreuung und Finanzbetreuung. 4 Am 19.07.1999 trat der Zedent, der Ehemann der Klägerin, der Fondsgesellschaft mit einer Beteiligung von 20.000,00 DM zzgl. 5 % Agio bei. Der Fondsbeitritt wurde durch eine Treuhänderin vollzogen, die Beklagte war durch einen Handelsvertreter an dem Erwerbsvorgang beteiligt. Dieser händigte dem Zedenten anlässlich des Beitritts den Fondsprospekt aus. 5 In der von dem Zedenten persönlich unterzeichneten Beitrittserklärung vom 19.07.1999 heißt es u.a.: 6 "… 7 Den Treuhandvertrag sowie dem Prospekt beigefügten Gesellschaftsvertrag erkenne ich als für mich verbindlich an. Den Prospektinhalt habe ich vollinhaltlich zur Kenntnis genommen. 8 …" 9 Der Zedent trat mit Abtretungserklärung vom 24.06.2006 die ihm zustehenden Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. 10 Die Klägerin behauptet, der Zedent sei von dem Handelsvertreter grob fehlerhaft und unvollständig beraten worden. Bei den im Zuge des Fondsbeitritts geführten Gesprächen, bei denen es sich inhaltlich um Anlageberatung gehandelt habe, sei der Zedent hinsichtlich Risiken und Struktur des Fonds nicht hinreichend aufgeklärt worden, insbesondere sei es nicht zu einer Aufklärung über das sich aus der Ausschüttung von Einlagen ergebende Rückzahlungsrisiko gekommen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.737,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2006 zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte beruft sich auf Verjährung und vertritt die Ansicht, der Zedent habe anhand des ihm ausgehändigten Fondsprospekts jedenfalls die Möglichkeit gehabt, sich ausreichend über die mit der Anlage verbundenen Risiken zu informieren. 16 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist unbegründet. 19 Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Ersatzanspruch gegen die Beklagte zu. 20 Es kann dahinstehen, ob es sich im Rahmen der Gespräche anlässlich des Fondsbeitritts um bloße Vermittlung oder Anlageberatung gehandelt hatte und ob es in diesem Zusammenhang zu falschen Aussagen durch den Handelsvertreter gekommen war, da sich daraus etwaig ergebende Ansprüche jedenfalls verjährt wären. 21 Gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB wird in den Fällen, in denen die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, die kürzere Frist vom 1. Januar 2002 an berechnet. 22 Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob der Verjährungslauf auch in Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen ist, da der Zedent den Fondsprospekt im Zusammenhang mit dem Fondsbeitritt ausgehändigt bekommen hatte und damit die Möglichkeit gehabt hätte, die im Falle einer Falschberatung gegebenen anspruchsbegründenden Tatsachen zu ermitteln. 23 Nicht erheblich ist die Frage, ob der Prospekt vor dem Beitritt oder im Anschluss daran ausgehändigt worden war. Für den Lauf der Verjährungsfristen ist alleine erheblich, ab wann der Zedent die Möglichkeit gehabt hatte, zu erkennen, dass seine Entscheidung, dem Fonds beizutreten, auf falschen Angaben des Handelsvertreters beruhte. 24 Gemäß § 199 BGB ist die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis gegeben, wenn der Betroffene eine Kenntnis der Tatsachen hat, die bei richtiger Verknüpfung und rechtlicher Einordnung die Feststellung der Ersatzpflicht einer bestimmten Person erlauben. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Geschädigte die ihm bekannten Tatsachen rechtlich zutreffend einordnet (BGH NJW 1993, 2741). 25 Es ist im Hinblick auf die Kenntnis darauf abzustellen, ab wann es dem Zedenten unter Inanspruchnahme rechtlicher Beratung möglich und zumutbar gewesen wäre, eine – wenn auch nicht risikolose – Schadensersatzklage schlüssig zu begründen (BGHZ 122, 317). 26 Die Klägerin behauptet, die Angaben des Handelsvertreters im Rahmen der Gespräche, die zu dem Beitritt geführt haben, hätten im Widerspruch zu den Inhalten des Prospektes gestanden. Der Zedent hätte diese Widersprüche erkennen können, wenn er den Prospekt gelesen hätte. 27 Diese Möglichkeit war ab Aushändigung des Fondsprospektes gegeben, da sich aus dem Prospekt die Risiken herauslesen lassen, die mit der Entscheidung, einem geschlossenen Immobilienfonds beizutreten, verbunden sind. 28 Auf den Seiten 1 und 3 des Prospektes wird darauf hingewiesen, dass mit dem Beitritt ein unternehmerisches Risiko verbunden ist und auf das Kapitel "Risiken der Beteiligung" ab S. 62 verwiesen. 29 Die Klägerin kann sich schon deshalb nicht darauf berufen, dem Zedenten sei suggeriert worden, es handele sich bei dem Fondsbeitritt um eine sichere und risikolose Anlagemöglichkeit, weil ein Blick auf die ersten Seiten des Prospektes gezeigt hätte, dass es sich gerade nicht um eine risikolose Anlageform handelte. Die Formulierungen in dem Prospekt sind insoweit unmissverständlich. 30 Insbesondere wird in dem Kapitel "Risiken der Beteiligung" umfangreich dargestellt, welche konkreten Risiken mit dem Immobilienfonds verbunden sind. Dabei wird detailliert auf die wirtschaftlichen Unwägbarkeiten eingegangen, die im Hinblick auf die nicht abzuschätzende Entwicklung der Mieten, Grundstückspreise, Nachfrage, etc. bestehen. 31 Schon in der ersten Spalte auf der Seite 62 heißt es: 32 "Allgemeine Risiken liegen insbesondere in der Langfristigkeit der Einnahmen, die der Ergebnis-Prognoserechnung zugrunde liegen und die sich aufgrund heute nicht vorhersehbarer Entwicklungen als unzutreffend erweisen und die Rentabilität der Beteiligung nachhaltig beeinflussen und bis zum teilweisen oder gänzlichen Verlust der Einlage führen können." 33 Es wird also ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Totalverlusts hingewiesen. 34 Die Klägerin kann vor diesem Hintergrund nicht mit der Ansicht durchdringen, der Zedent habe nicht die Möglichkeit gehabt, die Risiken der Anlage zu erkennen. Soweit sie geltend macht, diese Möglichkeit habe erst bestanden, als die Probleme bei dem Fonds offenbar wurden, geht sie fehl. Denn zu diesem Zeitpunkt realisierten sich die mit der Anlageform verbundenen Risiken lediglich, bestanden hatten sie jedoch bereits ab der Auflage des Fonds. 35 Ferner lässt sich aus klägerischer Sicht nichts daraus ziehen, dass die ausgezahlten Ausschüttungen mangels erwirtschafteter Gewinne ausschließlich im Wege der teilweisen Rückzahlung der Einlagen erfolgten. Insbesondere kann nicht zur Überzeugung des Gerichts angeführt werden, dass der Zedent nicht wissen konnte, dass diese Möglichkeit überhaupt besteht. 36 Denn auf Seite 62 Spalte 3 heißt es: 37 "Die persönliche Haftung des Anlegers als Treugeber ist auf den Betrag der von ihm gezeichneten Kommanditeinlage begrenzt; sie erlischt mit Leistung der Einlage, lebt jedoch bei Ausschüttungen, die eine Rückzahlung der Einlage oder von Teilen davon darstellen, im Umfang der Rückzahlung wieder auf." 38 Aus dieser Passage ergibt sich unzweifelhaft, dass die Möglichkeit im Rahmen des aufgelegten Fonds vorgesehen war, Ausschüttungen an die Kommanditisten (teilweise) durch Einlagenrückzahlungen vorzunehmen. 39 Darüber hinaus ergibt sich auch aus dieser Formulierung wieder die Möglichkeit des Totalverlustes, da deutlich wird, dass der Anleger mit seiner Einlage in voller Höhe haftet. 40 Bei Studium des Prospektes und insbesondere des Kapitels "Risiken der Beteiligung" war zwanglos erkennbar, dass es sich bei dem Fonds um eine (hoch) spekulative Anlageform handelte, die keine Garantien oder Sicherheiten bot. Insbesondere war eine Absicherung gegen den Totalverlust nicht gegeben, der sich letztendlich genau über die in dem Prospekt geschilderten Risikoszenarien (Leerstand, Verfall der Grundstückspreise und – mieten, etc.) realisiert hat. 41 Da der Zedent seit 1999 im Besitz des Prospektes war, hätte er ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, etwaige sich daraus ergebende Diskrepanzen zu den Angaben des Handelsvertreters aufzudecken und die sich daraus ergebenden Konsequenzen innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen zu ziehen. 42 Sollte der Zedent den Prospekt nicht gelesen haben, läge eine grob fahrlässige Unkenntnis vor, die der Kenntnis gleich stünde. Der Schaden war im Zeitpunkt der Verfügung über die Fondseinlage eingetreten, die Voraussetzungen des § 199 BGB sind erfüllt. 43 Etwaig gegen die Beklagte entstandene Schadensersatzansprüche wären mit Ablauf des Jahres 2004 jedenfalls verjährt. 44 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. 45 Streitwert: 10.737,13 €