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Beschluss

13 T 18/07

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Herausgabeklage eines Stromzählers ist der Streitwert nach dem Interesse des Stromunternehmens zu bemessen; wenn der Kunde weiterhin die Abschläge zahlt, kann der Rückstand als Streitwert maßgeblich sein. • Nach § 33 Abs.2 AVBEltV ist die Unterbrechung der Stromversorgung nur zulässig, wenn zuvor angemahnt wurde und die Folgen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Pflichtverletzung stehen. • Besteht ein berechtigtes Angebot des Kunden zur Ratenzahlung und ist nicht ersichtlich, dass der Kunde zu höheren Raten in der Lage wäre, kann die Einstellung der Versorgung unverhältnismäßig sein und der Kunde behält das Besitzrecht am Zähler.
Entscheidungsgründe
Unverhältnismäßigkeit der Stromabschaltung bei angebotener Ratenzahlung • Bei einer Herausgabeklage eines Stromzählers ist der Streitwert nach dem Interesse des Stromunternehmens zu bemessen; wenn der Kunde weiterhin die Abschläge zahlt, kann der Rückstand als Streitwert maßgeblich sein. • Nach § 33 Abs.2 AVBEltV ist die Unterbrechung der Stromversorgung nur zulässig, wenn zuvor angemahnt wurde und die Folgen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Pflichtverletzung stehen. • Besteht ein berechtigtes Angebot des Kunden zur Ratenzahlung und ist nicht ersichtlich, dass der Kunde zu höheren Raten in der Lage wäre, kann die Einstellung der Versorgung unverhältnismäßig sein und der Kunde behält das Besitzrecht am Zähler. Die Klägerin verlangt Herausgabe eines Stromzählers von der Beklagten wegen eines Rückstands aus Stromlieferung. Zwischen den Parteien besteht ein Liefervertrag; nach Ablesung wurde ein Betrag von 1.433,82 Euro in Rechnung gestellt. Die Klägerin bot eine Ratenzahlung mit Raten à 140 Euro an; die Beklagte erklärte sich nur zu 70 Euro monatlich bereit. Die Beklagte zahlte fortlaufend die fälligen Abschläge, tilgte den Rückstand jedoch nicht vollständig. Die Klägerin forderte außerdem eine Vorauszahlung und Mahnkosten. Die Beklagte lebt mit zwei minderjährigen Kindern und beantragte Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Herausgabeklage; das Amtsgericht lehnte ab, das Landgericht bewilligte PKH ratenfrei. • Zulässigkeit der Beschwerde: Der Streitwert ist nach § 3 ZPO anhand des Interesses des Klägers zu bestimmen; bei Herausgabeklagen kann der Wert der Forderung maßgeblich sein, insbesondere der Rückstand, wenn der Kunde weiterhin Abschläge zahlt. • Wertbemessung: Hier zahlte die Beklagte die Abschläge, sodass das Interesse der Klägerin auf Durchsetzung des Rückstandes in Höhe von 1.345,02 Euro gerichtet ist; dieser Streitwert erreicht die Berufungssumme. • Materiellrechtliche Prüfung nach AVBEltV: Gemäß § 33 Abs.2 AVBEltV ist eine Einstellung der Versorgung nach Mahnung möglich, aber ausgeschlossen, wenn die Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Pflichtverletzung stehen und Aussicht besteht, dass der Kunde seine Verpflichtungen erfüllt. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Beklagte zahlte laufend Abschläge und bot eine Ratenzahlung an; es ist nicht ersichtlich, dass sie zu höheren Raten in der Lage wäre. Die Ablehnung ihres Ratenangebots durch die Klägerin wurde nicht mit ihren Einkommensverhältnissen begründet. • Schlussfolgerung: Unter diesen Umständen wäre die Einstellung der Versorgung unverhältnismäßig, sodass die Beklagte weiterhin ein Recht zum Besitz am Zähler hat und nicht herausgabepflichtig ist. Die sofortige Beschwerde der Beklagten war begründet; das Landgericht hob die Ablehnung der Prozesskostenhilfe auf und bewilligte ratenfrei PKH sowie Beiordnung eines Verteidigers. Materiell hielt das Gericht die Herausgabeforderung der Klägerin für unbegründet, weil die Einstellung der Versorgung angesichts der fortgezahlten Abschläge, des Angebots zur Ratenzahlung und der familiären Betroffenheit der Beklagten außer Verhältnis zur Pflichtverletzung wäre. Die Beklagte behält deshalb das Recht zum Besitz am Zähler; die Klägerin kann die Abnahme nicht durchsetzen. Eine Entscheidung über die Prozesskosten in der Beschwerdeinstanz war nicht erforderlich.