Urteil
2 O 522/03
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2007:0330.2O522.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 8.260,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2003 abzüglich bereits gezahlter 5.000 € zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese auf den Verkehrsunfall vom 8. Juli 2003 zurückzuführen sind und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger ist gestattet, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz des ihm bei einem Verkehrsunfall vom 8. Juli 2003 gegen 20.15 Uhr in erlittenen Schadens. 3 Der Kläger war Eigentümer, Halter und Fahrer des Krades Suzuki GSX 750 mit dem amtlichen Kennzeichen . Der Beklagte zu 1) war Fahrer des ebenfalls am Unfall beteiligten Lkw des Herstellers MAN, der als Betonmischer ausgeführt ist, amtliches Kennzeichen , welcher zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. 4 Am 8. Juli 2003 befuhr der Kläger mit seinem Krad die Straße in westlicher Fahrtrichtung. Der Beklagte zu 1) befand sich mit dem Lkw auf der Einfahrt der Fa. 5 und beabsichtigte, die Straße in östlicher Fahrtrichtung zu befahren, das heißt er kam aus der Grundstückseinfahrt, um nach links auf die Straße aufzufahren. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist durch Verkehrszeichen auf 50 km/h beschränkt. Die Ausfahrt befand sich aus der Fahrtrichtung des Klägers gesehen rechts. In Annäherungsrichtung des Klägers verläuft die Fahrbahn in einem langgezogenen Rechtsbogen. Der Kläger reagierte auf den Betonmischer mit einer Bremsung und überschlug sich mit dem Krad. Zu einem Zusammenstoß kam es nicht, der Kläger blieb mit dem Krad wenige Meter vor dem Lkw liegen. Der Zeuge T fuhr mit seinem Krad hinter dem Kläger. 6 Bei dem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt. Der Fahrzeugschaden beläuft sich auf einen Betrag von 2.702,36 €. Darüber hinaus musste der Kläger einen Betrag von 191,40 € für das Abschleppen des Fahrzeugs, weitere 175,86 € für den Transport zur Restwerteinlösung und 370,57 € Gutachterkosten aufbringen. 7 Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Verletzung des linken Schultereckgelenkes vom Typ Tossy II, das heißt eine inkomplette Bandzerreißung der Bänder zwischen Schlüsselbein und Schulterblatt und dem Rabenschnabelfortsatz, des Weiteren eine Daumenendgliedfraktur und diverse Prellungen, Abschürfungen und Hämatome. Die Verletzungen wurden konservativ therapiert: Die Schultereckgelenksverletzung mit einem so genannten Rucksackverband für 14 Tage und der Daumen durch das Anlegen einer Aluminiumschiene zur Ruhigstellung. Die Behandlung erfolgte zunächst ambulant im Krankenhaus 8 am 8.7., 10.7., 14.7., 18.7., 14.7., 29.7., 5.8. und 15.8.2003. Von dort aus wurde die Arbeitsunfähigkeit vom Unfalltag bis zum 22.8.2003 bescheinigt. Danach wurde der Kläger noch bei einem Chirurgen behandelt, der am 23.9.2003 eine Arbeitsunfähigkeit von weiteren vier Wochen bescheinigte. Es erfolgten physiotherapeutische Behandlungen und Massagen. Dem Kläger, der bei seiner Krankenversicherung eine monatliche Selbstbeteiligung von 880 € zu tragen hat und eine Prämienrückzahlung von ca. 300 € für das Jahr erhält, wenn er die Versicherung nicht in Anspruch nimmt, sind in 2003 Behandlungskosten von insgesamt 839,86 € (Rechnung vom 27.8.2003 127,10 €, Rechnung vom 29.9.2003 84,35 €, Rechnungen vom 17.10.2003 über 123,50 € und 72,95 €, Rechnung vom 21.10.2003 169,44 €, Rechnung vom 18.11.2003 262,52 €), in 2004 von insgesamt 634,32 € (Rechnung vom 27.1.2004 281,92 € und Rechnung vom 24.6.2004 von 352,40 €) und in 2005 von 461,40 € (Rechnung vom 9.3.2005) entstanden. Mit Rechnung vom 10.10.2003 stellte das Krankenhaus den Versicherungen 94,55 € für ein erstelltes Gutachten/Attest in Rechnung. 9 Die Motorradkleidung des Klägers wurde bei dem Sturz beschädigt. 10 Die Beklagte zu 2) zahlte an den Kläger insgesamt 5.000 €. 11 Der Kläger behauptet, er sei vor seiner Notbremsung mit maximal 50 km/h gefahren. Der Beklagte zu 1) sei mit einer unangemessen hohen Geschwindigkeit von 28 km/h eingebogen, ohne auf den bevorrechtigten Verkehr zu achten, und erst 1,5 m vor Ende der Gegenfahrbahn zum Halten gekommen. Er habe im Einfahrtsbereich die sich für ihn ergebende Abbiegekurve nach links derart "geschnibbelt", dass er mit seinem Fahrzeug bis an den linken Rand gefahren sei. Der Beklagte zu 1) habe den Betonmischer vor dem Eintreffen der Polizei ca. 2 – 3 Meter zurückgesetzt. Von seinem Krad hätten sich keine Bremsspuren auf der Fahrbahn befunden. 12 Seine beschädigte Lederkombi (Anschaffung 2002) habe einen Zeitwert von 600 € gehabt, sein Helm (Marke Luis, Anschaffung 2002) von 250 €, seine Stiefel (Anschaffung 2002) von 150 € und seine Handschuhe (Anschaffung 2000) von 30 €. 13 Des Weiteren begehrt er pauschal 75 € (Abmeldekosten und allgemeine Unkostenpauschale). 14 Der Kläger behauptet weiter, er sei noch nicht uneingeschränkt arbeitsfähig und frei von Schmerzen. Er könne kaum noch schwere Lasten tragen oder über Kopf halten. Er leide an einem Klaviertastenphänomen, das noch heute deutlich sichtbar, sich voraussichtlich nicht zurückbilden werde und lebenslange Bewegungseinschränkungen zur Folge habe. Darüber hinaus führe es auch zu einer optischen Beeinträchtigung. Er könne nur noch eingeschränkt Fahrradfahren, tanzen und joggen. Eine vollständige Ausheilung der Verletzung sei bis heute nicht erfolgt; das Klaviertastenphänomen im Bereich der linken Schulter werde voraussichtlich niemals vollständig ausheilen. Es sei nicht auszuschließen, dass die Bewegungseinschränkung zunehme. 15 Er ist der Ansicht, die Beklagten seien für die unfallbedingten Schäden allein verantwortlich. Aufgrund der erlittenen Verletzungen sei ein Schmerzensgeld von 15.000 € angemessen. 16 Der Kläger beantragt, 17 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, weitere 5.385,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2003 abzüglich bereits gezahlter 5.000 €, weitere 1.186,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.2.2004 und weitere 352,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.8.2004 zu zahlen; 18 festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese auf den Verkehrsunfall vom 8.7.2003 zurückzuführen sind und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. 19 Die Beklagten beantragen, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie behaupten, der Beklagte zu 1) habe den Betonmischer am Fahrbahnrand zunächst angehalten, um das Vorrecht des Verkehrs zu beachten. Als die Fahrbahn frei gewesen sei, habe dieser den Betonmischer zum Linksabbiegen in Bewegung gesetzt. Während des Abbiegens habe der Beklagte zu 1) den Kläger auf seinem Motorrad mit hoher Geschwindigkeit aus dem zuvor nicht einsehbaren Kurvenbereich hervorkommen sehen, der Kläger sei deutlich schneller als 50 km/h gefahren. Hätte der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten und dem Sichtfahrgebot genügt, hätte es ihm problemlos und ohne Vollbremsung möglich sein müssen, nicht nur zum Stand zu kommen, sondern vielmehr wäre es ihm dann auch möglich gewesen, durch eine bloße Angleichbremsung auf seiner Fahrspur hinter dem zwischenzeitlich abgebogenen Betonmischer durchzufahren. Die starke Bremsung des Klägers sei dokumentiert durch eine etwa 9 m lange Spurzeichnung, die in einer Entfernung von 31,5 m bis 40,7 m vor der Einmündung festgestellt worden sei. Sie meinen, auch bei ihrer alleinigen Haftung sei ein Schmerzensgeld in Höhe von höchstens 2.000 € bis 2.500 € gerechtfertigt. 22 Die Beklagten bestreiten die Höhe des Bekleidungsschadens, dass berufliche Tätigkeiten des Klägers mit einer erheblichen Beanspruchung des linken Armes einhergehen und dass die krankengymnastischen Behandlungen ab 26.1.2004 noch unfallbedingt erforderlich gewesen seien, mit Nichtwissen 23 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen sowie durch Einholung von zwei Sachverständigengutachten und Anhörung der Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 21. Januar 2005 und 16.2.2007 sowie die Gutachten des Sachverständigen vom 8.7.2005 (Bl. 161 ff. d. A.) und des Sachverständigen Prof. Dr. vom 26.1.2006 (Bl. 240 ff. d. A.) Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 25 Die Klage ist teilweise begründet. Der Zahlungsantrag hat teilweise und der Feststellungsantrag vollständig Erfolg. 26 Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 8.260,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2003 abzüglich gezahlter 5.000 €, was einer Haftungsquote von 80 % zu Lasten der Beklagten entspricht. 27 Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ergibt sich aus § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 PflichtVersG, da sich der Unfall beim Betrieb des von dem Beklagten zu 1) geführten Fahrzeuges ereignet hat und die Beklagten nicht nachgewiesen haben, dass das Schadensereignis auf höherer Gewalt beruhte und der Schaden nicht durch ein Verschulden des Beklagten zu 1) verursacht worden ist. 28 Höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist (BGHZ 62, 351). Dementsprechend liegt der Haftungsausschluss der höheren Gewalt schon dann nicht vor, wenn sich der Unfall, wie im vorliegenden Fall aus dem Straßenverkehr heraus ereignet hat (Freiberger, MDR, 2002, Seite 867). 29 Aber auch der Kläger haftet nach § 7 Abs. 1 StVG für die unfallbedingten Schäden, da sich der Unfall auch bei dem Betrieb seines Fahrzeugs ereignet hat und er nicht nachgewiesen hat, dass das Schadensereignis auf höherer Gewalt beruht. 30 Steht die grundsätzliche Haftung der Unfallbeteiligten fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäss § 17 StVG von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist oder ob der Unfall für eine der Parteien im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG unvermeidbar war. Dabei sind zu Lasten einer Partei jedoch nur solche Umstände zu berücksichtigen, die als unfallursächlich feststehen, also entweder unstreitig oder bewiesen sind. 31 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es angemessen, eine Haftungsquote von 80 % zu Lasten der Beklagten und 20 % zu Lasten des Klägers anzunehmen. 32 Den Beklagten zu 1) trifft ein Verschulden an dem Unfall. Ihm oblag, als er von der Zufahrt zur Firma auf die Straße fuhr, die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 10 StVO. Hiernach war er verpflichtet, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Das Gericht geht zugunsten des Beklagten zu 1) davon aus, dass er, als er in die Straße einfuhr, noch keinen Sichtkontakt zu dem herannahenden Kläger hatte. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen 33 ist aus technischer Sicht nicht auszuschließen, dass der Lkw anfuhr, als sich die Kräder noch außerhalb des Sichtbereiches befanden. Auch ausgehend von der Aussage des Zeugen , dass dieser den Lkw bereits zu 2 m bis 3 m auf der Fahrbahn fahrend gesehen hat, besteht die technische Möglichkeit, dass der Lkw bereits angefahren war, noch bevor der Zeuge die Sichtgrenze erreicht hatte. Der Kläger blieb trotz anfänglich berechtigter Einfahrt des Beklagten zu 1) in die Straße bevorrechtigt. Der Beklagte zu 1) hätte sodann nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bei einem Kontrollblick das Krad erkennen und den Anfahrvorgang abbrechen können. 34 Der Beklagte zu 1) hat den Unfall jedoch nicht allein verschuldet. Dem Kläger ist ebenfalls ein unfallursächliches Verschulden vorzuwerfen. Der Sachverständige 35 hat überzeugend ausgeführt, dass für den Kläger – unter Zugrundelegung der von ihm behaupteten Geschwindigkeit von 50 km/h – ausgehend von seinem Reaktionspunkt auf der Fahrbahn die Möglichkeit bestanden hat, bei einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden und 4,5 m pro s/m2 unter Beibehaltung seiner Fahrspur den Verkehrsunfall räumlich zu vermeiden. Damit wäre der Kläger dann, wenn er unmittelbar an der Sichtlinie sofort den Entschluss gefasst hätte, sein Krad voll abzubremsen, vor dem Betonmischer zum Halten gekommen. Er durfte, wenn der Betonmischer beim ersten möglichen Blickkontakt noch gestanden hat, wie der Kläger behauptet, nicht darauf vertrauen, der Beklagte zu 1) werde mit der Weiterfahrt warten, bis er sein Fahrzeug passiert habe. Er musste bei dieser Verkehrslage angesichts der ungünstigen Sichtverhältnisse damit rechnen, dass der Beklagte zu 1) anfährt. Unter diesen Umständen wäre der Kläger verpflichtet gewesen, sein Krad vorsorglich sofort abzubremsen. Dies hat er, wie sich aus dem Unfallverlauf ergibt, nicht getan. 36 Entgegen der Ansicht der Beklagten kann dem Kläger jedoch keine überhöhte Geschwindigkeit vorgeworfen werden. Der Zeuge hat die Geschwindigkeit auf 50 km/h geschätzt und der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Bewegungsgeschwindigkeit des klägerische Krades nicht höher als ca. 30 bis 35 km/h sicher dokumentiert werden könne, Bewegungsgeschwindigkeiten von 50 bis 55 km/h plausibel in die Berechnung einfließen könnten und höhere Geschwindigkeiten denkbar, jedoch nicht nachweisbar seien. Damit kann eine über 50 km/h liegende Geschwindigkeit nicht festgestellt werden. 37 Im Ergebnis steht daher fest, dass der Unfall für keinen der unfallbeteiligten Fahrer unvermeidbar war im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, vielmehr beiden Fahrern ein unfallursächliches Verschulden angelastet werden kann. Den überwiegenden Verursachungs- und Verschuldensanteil an dem Unfall trifft den Beklagten zu 1); denn er war es, der gegenüber dem Kläger verpflichtet war, jede Gefährdung auszuschließen. Von ihm wurde äußerste Sorgfalt gefordert und die Verantwortung für die Sicherheit des Vorgangs traf vor allem ihn. Das Gericht hält, auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebsgefahren der Fahrzeuge, die bei dem Betonmischer größer ist als bei dem Krad, eine Haftungsverteilung von 80 zu 20 zu Lasten der Beklagten für angemessen. 38 Unstreitig ist dem Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls ein Schaden in Höhe von 3.440,19 € entstanden. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Sachschaden in Höhe von 2.702,36 €, den unfallbedingten Abschlepp- und Transportkosten von 191,40 € und 175,86 € sowie den Gutachterkosten von 370,57 €. 39 Den Bekleidungsschaden an Lederkombi, Helm, Stiefeln und Handschuhen schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung der Anschaffungszeitpunkte und mangels näherer Angaben auf 400 €. 40 Als allgemeine Unkostenpauschale sind 20 € zugrunde zu legen. Abmeldekosten hat der Kläger nicht belegt. 41 Dem Kläger sind im Jahr 2003 unfallbedingte Behandlungskosten in Höhe von 839,86 € entstanden. Die weitere von ihm eingereichte Rechnung vom 10.10.2003 (Bl. 77 d. A.) über 94,55 € war nicht zu berücksichtigen, da sie an die 42 Versicherungen gerichtet ist und eine Gebühr für ein Gutachten/Attest zum Inhalt hat. Es handelt sich damit nicht um Behandlungskosten, die dem Kläger entstanden sind. Da er bei seiner Krankenversicherung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 880 € jährlich hat, d. h. die Kosten in Höhe von 880 € selbst tragen muss, sind ihm die Behandlungskosten von 839,86 € zu ersetzen. 43 Demgegenüber sind dem Kläger die in den Jahren 2004 und 2005 entstandenen Behandlungskosten von 634,32 € und 461,40 € nicht zu ersetzen. Es handelt sich nicht um unfallbedingte Behandlungskosten. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. sind die krankengymnastischen Übungsserien mit Beginn vom 24.1.2004 nicht mehr als Folge des Unfalls anzusehen, sondern im Zusammenhang mit bestehenden Halswirbelsäulenveränderungen. 44 Damit beträgt der unfallbedingte Gesamtschaden 4.700,05 €. 80 % davon sind 3.760,04 €. 45 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 253 Abs. 2 BGB in Höhe von 4.500 € zu. Diesen Betrag hält das Gericht nach § 287 ZPO für angemessen. Dabei ist insbesondere berücksichtigt worden, dass der Kläger eine Schultergelenksprellung Tossy II, eine Daumenendgliedfraktur und diverse Prellungen, Abschürfungen und Hämatome erlitten hat, er jedoch nicht operiert werden musste, sondern ambulant behandelt und konservativ therapiert werden konnte durch Tragen eines Rucksackverbandes für 14 Tage und Anlegen einer Aluminiumschiene am Daumen, dass es krankengymnastischer Nachbehandlungen im Jahr 2003 bedurfte, und der Kläger vom 8.7.2003 bis in die zweite Oktoberhälfte 2003 – so die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. – arbeitsunfähig gewesen ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Bruch des Nagelkranzfortsatzes folgenlos ausgeheilt ist, es bei der Heilung der Verletzung des linken Schultereckgelenkes jedoch zu einer Fehlheilung gekommen ist, indem das körperferne Ende des Schlüsselbeines etwa um halbe Schaftbreite aus dem Gelenk herausgetreten ist und nach kopfseits steht. Sichtbar ist dadurch nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Prominenz im Schultereckgelenk. Die ehemals verletzten Bänder sind mittlerweile verheilt, allerdings in leichter Verlängerung und im Verlauf der Bandheilung ist die in diesen Fällen immer sichtbare Verkalkung eingetreten, die jedoch funktionell ohne Belang ist. Als Einschränkungen hat der Sachverständige feststellen können, dass bei Arbeiten über Kopf sich Schmerzen einstellen und eine Ermüdbarkeit des Armes auftritt. Auch bestehen Beschwerden beim "Schultern" von Gegenständen linksseitig. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit unter 10 % anzusetzen. Die von dem Kläger beklagten Beschwerden mit Verspannungen und Schmerzen im linken Nacken- und Schulterbereich sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen jedoch auf Wirbelsäulenveränderungen im Halswirbelsäulenbereich und nicht auf die Unfallverletzung zurückzuführen. Weitere Behandlungen sind seit 2004 nicht erforderlich gewesen. Es handelt sich um einen Endzustand. Des Weiteren hat das Gericht das Mitverschulden des Klägers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mindernd berücksichtigt und den Grad des Verschuldens des Beklagten zu 1) und sich an dem gewährten Schmerzensgeld in vergleichbaren Fällen orientiert. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (15.4.1991, 1 U 23/90), das ein Schmerzensgeld von 12.500 € gewährt hat, hat eine Schultereckgelenkssprengung Tossy III und nicht Tossy II wie vorliegend zum Inhalt gehabt und zwei stationäre Aufenthalte von jeweils zwei Wochen. 46 Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden. Die Möglichkeit, dass künftig weitere, bisher noch nicht erkenn- und voraussehbare Schäden und Leiden auftreten, besteht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständige Prof. Dr. . Zwar sind aus gegenwärtiger Sicht weitere Behandlungen nicht erforderlich. Für den theoretisch denkbaren Fall, dass sich ein zunehmender Verschleiß einstellen sollte, wären jedoch wieder Behandlungen erforderlich. Es ist möglich, dass sich unfallbedingt zukünftig ein zunehmender Verschleiß einstellt, der Beschwerden verursacht und Behandlungen erforderlich macht. 47 Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 291 BGB. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 49 Streitwert: 50 15.000,00 € (Schmerzensgeld), 51 1.923,73 € (Zahlungsantrag), 52 2.500,00 € (Feststellungsantrag), 53 19.423,73 € insgesamt.