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Urteil

6 O 408/06

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Fernabsatzverträgen über Waren, deren Preis erheblichen Finanzmarkt-Schwankungen unterliegt, ist das Widerrufsrecht nach §312d Abs.4 Nr.6 BGB ausgeschlossen. • Ein Rücktritt oder Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht substantiiert einen Anfechtungsgrund darlegt. • Leistungs- und Annahmeverzug des Käufers begründen einen Zahlungsanspruch des Verkäufers Zug um Zug gegen Lieferung gemäß §433 Abs.2 BGB.
Entscheidungsgründe
Kein Widerrufsrecht bei Heizölkauf; Annahmeverzug und Zahlungsanspruch des Verkäufers • Bei Fernabsatzverträgen über Waren, deren Preis erheblichen Finanzmarkt-Schwankungen unterliegt, ist das Widerrufsrecht nach §312d Abs.4 Nr.6 BGB ausgeschlossen. • Ein Rücktritt oder Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht substantiiert einen Anfechtungsgrund darlegt. • Leistungs- und Annahmeverzug des Käufers begründen einen Zahlungsanspruch des Verkäufers Zug um Zug gegen Lieferung gemäß §433 Abs.2 BGB. Der Beklagte bestellte telefonisch und per Telefax bei der Klägerin insgesamt 18.500 l Heizöl zu einem vereinbarten Sonderpreis von 49,85 EUR/100 l für mehrere Lieferadressen, Liefertermin 21.09.2006. Die Klägerin besorgte das Öl beim Großhandel. Mit Fax vom 11.09.2006 erklärte der Beklagte Widerruf/Rücktritt und verweigerte mehrfach die Annahme. Die Klägerin behauptet, an Festpreise beim Großhändler gebunden gewesen zu sein und verlangt Zahlung von 10.697,81 EUR Zug um Zug gegen Übergabe des Heizöls sowie Feststellung des Annahmeverzugs. Der Beklagte beruft sich auf ein Widerrufsrecht als Verbraucher, hilfsweise auf Anfechtung wegen angeblicher Zusicherung eines dauerhaft günstigeren Preises und schließlich auf Unmöglichkeit der Abnahme, weil die Tanks anderweitig gefüllt wurden. • Vertragsschluss: Telefonische Bestellung und Telefaxbestätigung begründen wirksam einen Kaufvertrag über die Heizölmengen. • Widerrufsrecht: Zwar lag ein Fernabsatzvertrag i.S.d. §312b Abs.1, §13 BGB vor, das Widerrufsrecht ist jedoch nach §312d Abs.4 Nr.6 BGB ausgeschlossen, weil der Preis der Ware (Heizöl) erheblichen Schwankungen auf den Finanzmärkten unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat. • Anfechtung: Eine Anfechtung kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte keinen substantiierten Anfechtungsgrund vorgetragen hat; behauptete Zusicherungen sind nicht geeignet, arglistige Täuschung darzulegen, und ein Irrtum über künftige Preisentwicklungen ist nur ein unbeachtlicher Motivirrtum (§119 BGB). • Unmöglichkeit: §275 BGB greift nicht; die Abnahme des Öls ist nicht objektiv unmöglich, da der Beklagte anderweitig Lagerkapazitäten schaffen könnte; ein Aufwand zur Abnahme steht nicht in grobem Missverhältnis zum Leistungsinteresse der Klägerin. • Annahmeverzug und Zahlungsanspruch: Die Klägerin bot die Lieferung am 27.09.2006 an; die Verweigerung begründet Annahmeverzug des Beklagten und einen Zahlungsanspruch aus §433 Abs.2 BGB; Schadensersatz- und Zinsansprüche folgen aus §§280, 286 BGB, wobei der Verzugszins ab dem 06.10.2006 zu laufen hat. • Prozesskosten und Vollstreckbarkeit: Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§709 ZPO). Die Klage der Klägerin ist überwiegend erfolgreich. Der Beklagte wird zur Zahlung von 10.697,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2006 Zug um Zug gegen Abgabe von 18.500 l Heizöl verurteilt; außerdem wurde festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 27.09.2006 im Annahmeverzug befindet. Die übrigen Teile der Klage sind abgewiesen. Ein Widerrufsrecht des Beklagten besteht nicht, weil der Ausschlusstatbestand des §312d Abs.4 Nr.6 BGB greift; auch eine wirksame Anfechtung oder Unmöglichkeit der Abnahme liegt nicht vor. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.