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Urteil

12 S 151/06

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die ungerechtfertigte Verweigerung des Zutritts zum Flugzeug durch den Flugkapitän stellt einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB dar. • Bei vollständiger Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Reiseleistung mindert sich der Reisepreis nach § 651d Abs. 1 BGB auf 0 Euro. • Zur Verweigerung des Beförderungsanspruchs durch den Flugkapitän bedarf es konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung; bloßer Streit oder leichte Alkoholfahne rechtfertigen dies nicht. • Zinsansprüche aus §§ 286, 288 BGB sowie anteilige vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nach § 651f Abs. 1 BGB sind zuzusprechen.
Entscheidungsgründe
Verweigerter Flugzutritt durch Flugkapitän begründet Reisemangel und Rückerstattungsanspruch • Die ungerechtfertigte Verweigerung des Zutritts zum Flugzeug durch den Flugkapitän stellt einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB dar. • Bei vollständiger Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Reiseleistung mindert sich der Reisepreis nach § 651d Abs. 1 BGB auf 0 Euro. • Zur Verweigerung des Beförderungsanspruchs durch den Flugkapitän bedarf es konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung; bloßer Streit oder leichte Alkoholfahne rechtfertigen dies nicht. • Zinsansprüche aus §§ 286, 288 BGB sowie anteilige vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nach § 651f Abs. 1 BGB sind zuzusprechen. Der Kläger buchte eine Pauschalreise mit Flug. Beim Check-in kam es zu einem lautstarken Streit des Klägers mit seiner mitreisenden Lebensgefährtin; der Kläger hatte nach Angaben der Beklagten auch eine Alkoholfahne. Der Flugkapitän verweigerte dem Kläger den Zutritt zum Flugzeug, woraufhin die Reise nicht angetreten werden konnte. Der Kläger forderte Rückzahlung des Reisepreises und Schadensersatz; die Beklagte verteidigte das Verhalten des Flugkapitäns mit Verweis auf Sicherheits- und Ordnungsbefugnisse. Das Amtsgericht verurteilte nicht vollständig zu Gunsten des Klägers, woraufhin dieser Berufung einlegte. Das Landgericht prüfte, ob die Verweigerung gerechtfertigt war und welche Ansprüche dem Kläger zustehen. • Reisemangel und Minderung: Die Verweigerung des Mitflugs durch den Flugkapitän stellt, wenn sie nicht gerechtfertigt ist, einen Mangel der Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB dar. Aufgrund der Verweigerung konnte die Reise nicht angetreten werden, sodass nach § 651d Abs. 1 BGB der Reisepreis auf 0 Euro gemindert ist. • Beurteilung der Rechtfertigung: Zwar kann der Flugkapitän nach § 29 Abs. 3 LuftVG Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung treffen und hat auch privatrechtliche Weisungsbefugnis als Erfüllungsgehilfe der Fluggesellschaft. Vorliegend fehlten jedoch konkrete Anhaltspunkte für Fremd- oder Eigengefährdung. Ein lauter Streit am Check-in und eine mögliche Alkoholfahne begründen für sich genommen keine hinreichende Gefährdung. • Beweiswürdigung: Die Zeugenaussagen ergaben keine Hinweise auf derartige Gefährdung oder auf ein Verweigern von berechtigten Anweisungen gegenüber dem Flugkapitän. Damit war die Maßnahme der Verweigerung des Zutritts nicht gerechtfertigt. • Schadensersatz und Ersatzreise: Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Erfüllung bzw. entgangener Urlaubszeit sind nicht zugesprochen worden, da der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Ersatzreise qualitativ gleichwertig war oder dass eine gleichwertige Alternative zu vergleichbarem Preis nicht verfügbar gewesen wäre; ein immaterieller Schadensersatz scheidet, weil der Kläger die Ersatzreise zwei Tage nach dem vorgesehenen Reisebeginn angetreten hat und keine erheblichen Einschränkungen plausibel gemacht wurden. • Zinsen und Kosten: Zinsen wurden nach §§ 286, 288 BGB zugesprochen; zudem sind anteilige vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nach § 651f Abs. 1 BGB zu erstatten. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg: Die Beklagte ist zur Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 1.376,00 Euro zuzüglich Zinsen seit dem 10.08.2005 sowie weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 102,37 Euro zuzüglich Zinsen seit dem 23.12.2005 verurteilt worden. Die Klage wurde insoweit berugt, im Übrigen abgewiesen, weil weitergehende Schadensersatzansprüche und ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nicht schlüssig dargetan wurden. Die Kläger- und Beklagtenkosten wurden anteilig verteilt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Verweigerung des Mitflugs durch den Flugkapitän nicht durch konkrete Sicherheitsgründe gerechtfertigt war, sodass ein Reisemangel vorlag und der Reisepreis nach § 651d Abs. 1 BGB auf null gemindert wurde.