Urteil
5 S 74/06
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2007:0628.5S74.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 16. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Duisburg zurück-verwiesen. Beklagte ist nicht die . Die Kosten der hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e 2 I. Die zulässige Berufung führt in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zu der von der Klägerin in der Berufungsbegründung beantragten Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. 3 1. Über seinen Wortlaut hinaus findet § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO immer dann Anwendung, wenn über einen sachlichen Anspruch zu Unrecht aus prozessualen Gründen nicht entschieden worden ist (BGHZ 11, 222 [224]; BGH NJW 1984, 128 (129]; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 1040), so zum Beispiel, wenn das Amtsgericht zu Unrecht von einer mangelhaften Klage ausgeht (KG VersR 1971, 183 [184]), weil sonst die Parteien eine Instanz verlieren würden. Vorliegend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte des Rechtsstreits ist und hat – aus seiner Sicht folgerichtig – in der Sache nur ihr gegenüber und nicht gegenüber der wahren Beklagten, der , entschieden. Damit fehlt es aus prozessualen Gründen an einer Sachentscheidung. 4 Zur Notwendigkeit der Zurückverweisung gelangt man auch, wenn man mit dem OLG München (NJW 1971, 1615 [1616]) davon ausgeht, dass ein Urteil gegen den falschen Beklagten einem unzulässigen Teilurteil gleichsteht, weil über den Anspruch gegen den wahren Beklagten ohne Grund nicht entschieden wurde, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 ZPO entsprechend. 5 2. Beklagte ist aufgrund der Parteibezeichnung in der Klageschrift die und nicht die . Der Rechtsstreit ist deshalb unter Beteiligung der tatsächlich Beklagten fortzusetzen, zu der zwischenzeitlich auch ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist. 6 Bei der Bezeichnung der Beklagten in der Klageschrift handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 4, 328 [355]; NJW 1977, 1686; NJW 1983, 2448 [2449]) um eine prozessuale Willenserklärung, auf die folgerichtig § 133 BGB entsprechende Anwendung findet. Das BVerwG hat im Falle eines öffentlichrechtlichen Leistungsantrags ausgeführt, dass § 133 BGB eine Auslegung gebietet, die nicht beim Wortlaut stehen bleibt, sondern stets Sinn und Begleitumstände der prozessualen Willenserklärung einbezieht (NVwZ-RR 2005, 591). Folgerichtig müssen auch bei der Auslegung einer Parteibezeichnung die Gesamtumstände berücksichtigt werden. Ergibt diese Auslegung, dass ein anderer als die im Kopf der Klageschrift bezeichnete Partei verklagt werden soll, ist nicht mehr die formelle Bezeichnung der Partei maßgeblich (vgl. BAG, NJW 2002, 459 [im Falle einer Kündigungsschutzklage, die formell gegen den Bevollmächtigten des Arbeitgebers gerichtet war]; OLG Hamm NJW-RR 1999, 469 [im Falle einer formell gegen einen andere juristische Person derselben Versicherungsgruppe gerichtete Klage]; B/L/A/H, 62. Aufl., Grdz § 50 Rn. 4 f.; Zöller-Vollkommer, 25. Aufl., Vor § 50 Rn. 7 a.E.). Es kann auch nicht darauf ankommen, ob die fehlerhaft als Beklagte bezeichnete Person existiert oder nicht (vgl. auch BGH Rpfleger MDR 1979, 135). 7 Wird die Klage versehentlich nicht an den ermittelten Beklagten, sondern an einen Dritten, zum Beispiel die nur formell als Beklagte bezeichnete Person, zugestellt, ändert dies an der Parteistellung des tatsächlich Beklagten nichts, weil allein die Zustellung einer Klage nach allgemeiner Meinung niemanden zur Partei macht (vgl. BGH NJW-RR 1995, 764). Weil dann in Ermangelung einer Zustellung der Klageschrift noch kein Prozessrechtsverhältnis mit dem wahren Beklagten begründet worden ist, muss diese Zustellung von der klagenden Partei erneut veranlasst und vom Prozessgericht nachgeholt werden. Der Dritte kann sich als Scheinbeklagter bis zur Klarstellung, dass er nicht Beklagter ist, an dem Prozess beteiligen. Hat der Kläger die Zustellung an den Dritten veranlasst, sind dem Kläger die bis dahin aufgrund der Beteiligung entstandenen Kosten des Scheinbeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 764 [765] m.w.N.). 8 Nach dem Vorstehenden ist also in einem ersten Schritt festzustellen, ob eine eindeutige Parteibezeichnung vorliegt. Dies erfolgt nicht nur anhand des Wortlauts, sondern vor allem auch auf Grundlage der Klagebegründung, der Anlagen zur Klageschrift und ggf. späterer Prozessvorgänge (vgl. Zöller aaO Rn. 6; BGH NJW 1987, 1946). Bei mehrdeutiger äußerer Bezeichnung ist in einem zweiten Schritt derjenige zu ermitteln, der erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll (vgl. Zöller aaO Rn. 7; BGH NJW 1983, 2448 [2449]). Das Gericht hat dann auf die Berichtigung der Bezeichnung hinzuwirken (vgl. OLG Hamm JurBüro 1977, 1420). Ergibt sich aufgrund einer nach den Gesamtumständen eindeutigen Parteibezeichnung oder aufgrund der Auslegung einer mehrdeutigen Bezeichnung, dass sich die Klage gegen eine bestimmte Person richtet, ist diese – ungeachtet einer Zustellung an wen auch immer – Partei. Handelt es sich bei dieser so ermittelten Partei um den "falschen" Beklagten, weil tatsächlich ein anderer Anspruchsgegner ist, muss die Klage wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen werden, wenn kein Parteiwechsel erfolgt (vgl. Zöller aaO Rn. 9; BGH NJW 1987, 1946). Hat der tatsächliche Anspruchsgegner die Inanspruchnahme des falschen Beklagten veranlasst, kann die Verweigerung der mitunter notwendigen Zustimmung in den Parteiwechsel rechtsmissbräuchlich sein (vgl. BGH aaO). Wird dagegen aufgrund einer versehentlichen Zustellung an einen Dritten dieser anstelle des tatsächlichen Beklagten in den Prozess einbezogen, ändert das an der Parteistellung des tatsächlichen Beklagten nichts. 9 a) Die Parteibezeichnung in der Klageschrift ist nicht eindeutig und deshalb auslegungsbedürftig: Im Kopf der Klageschrift ist die " " als Beklagte bezeichnet. Die Sparurkunde bezeichnet die " " als Schuldner des Auszahlungsanspruchs, die Sparurkunde die " ". Das Schlichtungsverfahren wurde zwischen der Klägerin und der " " durchgeführt, wobei die Klägerin in diesem Zusammenhang in der Klageschrift von "der Beklagten" spricht. Das außergerichtliche Aufforderungsschreiben an "die Beklagte" ist demgegenüber an die " " gerichtet. Beantwortet wurde das Schreiben wiederum von der " ". 10 b) Die Auslegung führt dazu, dass Beklagte die ist. Entscheidend ist dabei zweierlei: Zum einen ist das einem Gerichtsverfahren sehr nahe kommende Schlichtungsverfahren zwischen der Klägerin und der durchgeführt worden. Zum anderen hat diese das an die " " gerichtete außergerichtliche Schreiben direkt beantwortet. Wenn aber die ein außergerichtliches Schreiben ohne Weiteres ihrer eigentlich davon betroffenen Tochter zuordnen kann und die Tochter sich auch ohne Weiteres als zuständig erkennt, so kann für die Klageschrift nichts anderes gelten. Denn wie bei allen empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist auch bei der Parteibezeichnung auf die objektivierte Sicht des Erklärungsempfängers abzustellen (vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1999, 469 [470]: "Die richtige Beklagte hatte von Anfang an keine Schwierigkeiten, sich als beklagte Partei zu erkennen"). Hier hatte die scheinbeklagte Konzernmutter keinerlei Schwierigkeiten zu erkennen, dass sich die Klage gegen ihre Tochter richtete. 11 II. Die konnte sich an dem Rechtsstreit nach dem zuvor Gesagten bis zu der Feststellung, dass sie nicht Beklagte ist, beteiligen. Als Scheinbeklagte konnte sie beantragen festzustellen, dass die ihr bisher entstandenen Kosten von der Klägerin zu erstatten sind. Der Antrag hat Erfolg. Nach dem Veranlassungsprinzip war entsprechend § 91 ZPO die Kostenlast der Klägerin festzustellen. Die Einbeziehung der Schienbeklagten in den Prozess beruhte allein darauf, dass nach dem von der Klägerin zu verantwortenden Wortlaut des Rubrums in der Klageschrift die als Beklagte bezeichnet war und deshalb die Geschäftsstelle des Amtsgerichts die Klageschrift an die zugestellt hat. 12 III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 13 Streitwert: 2.813,72 €.