Beschluss
11 T 46/07
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei verbundenen Miteigentumsanteilen kann das Gericht Gesamtausgebote zulassen, solange Einzelausgebote weiterhin möglich sind (§ 63 ZVG).
• Wird nach Zulassung eines Gebots Sicherheitsleistung beantragt, dieses aber ohne sofortigen Widerspruch zugelassen und später nicht sofort gerügt, gilt der Antrag als zurückgenommen (§§ 67, 70 ZVG).
• Das Versteigerungsprotokoll hat primär Beweiskraft; dessen Unrichtigkeit muss derjenige beweisen, der sie behauptet (§ 80 ZVG).
• Formfehler wie dreifacher Ausruf des Gebots nach § 73 Abs. 2 ZVG begründen keine Zuschlagsbeschwerde, da die Vorschrift eine Ordnungsvorschrift ist.
Entscheidungsgründe
Zuschlag bei Gesamtausgebot trotz fehlender Sicherheitsleistung; Protokollbeweis und Rücknahme des Sicherheitsantrags • Bei verbundenen Miteigentumsanteilen kann das Gericht Gesamtausgebote zulassen, solange Einzelausgebote weiterhin möglich sind (§ 63 ZVG). • Wird nach Zulassung eines Gebots Sicherheitsleistung beantragt, dieses aber ohne sofortigen Widerspruch zugelassen und später nicht sofort gerügt, gilt der Antrag als zurückgenommen (§§ 67, 70 ZVG). • Das Versteigerungsprotokoll hat primär Beweiskraft; dessen Unrichtigkeit muss derjenige beweisen, der sie behauptet (§ 80 ZVG). • Formfehler wie dreifacher Ausruf des Gebots nach § 73 Abs. 2 ZVG begründen keine Zuschlagsbeschwerde, da die Vorschrift eine Ordnungsvorschrift ist. Ehepaar als Miteigentümer zweier verbundener Miteigentumsanteile (Gewerberäume und Betriebswohnung) war Gegenstand von Zwangsversteigerungen wegen einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld. Die Gläubigerin hatte Zwangsverwaltung und -vollstreckung betrieben; das Amtsgericht legte die getrennten Verfahren zusammen und setzte Versteigerungstermine. In der Versteigerung wurden sowohl Einzelausgebote als auch ein Gesamtausgebot zugelassen; die Beteiligte zu 3) gab das höchste Gesamtausgebot von 475.000 € ab und erhielt den Zuschlag. Der Beschwerdeführer beantragte während der Versteigerung Sicherheitsleistung, zog diesen Einspruch faktisch nicht sofort konsequent weiter und rügte später, das Protokoll bilde seine Widerspruchserklärungen nicht ab und die Zulassung des Meistgebotes sei trotz Unterbleibens der Sicherheitsleistung rechtsfehlerhaft. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft, die Vollmacht des Beschwerdeführers lag vor. • Rechtliche Grundlagen: Entschiedene Vorschriften sind §§ 63, 67, 70, 73, 81, 100 ZVG; Beweismaßstäbe richten sich nach den Regeln zur Beweiskraft des Versteigerungsprotokolls. • Zur Zulassung von Gesamtausgeboten: Bei baulich verbundenen Grundstücken kann das Gericht Gesamtausgebote zulassen; maßgeblich ist, dass weiterhin Einzelausgebote zugelassen werden (§ 63 Abs.1,3 ZVG). • Zur Sicherheitsleistung: Ein rechtzeitig gestellter Antrag nach § 67 Abs.1 ZVG berechtigt zur Forderung von Sicherheit, kann aber nach § 70 Abs.2,3 ZVG als zurückgenommen gelten, wenn das Gebot ohne Sicherheit zugelassen und nicht sofort widersprochen wird; dann wirkt das Verlangen nicht mehr für spätere Gebote desselben Bieters. • Zum Protokoll als Beweismittel: Das Versteigerungsprotokoll hat volle Beweiskraft für nicht protokollierte Vorgänge; die Behauptung seiner Unrichtigkeit obliegt dem Beschwerdeführer als volle Beweislast. Hier konnten die vom Beschwerdeführer benannten Zeugen die Unrichtigkeit nicht beweisen. • Glaubhaftigkeitswürdigung: Die Mehrzahl der Zeugen (insbesondere die Rechtspflegerinnen und erfahrene Verfahrensbeteiligte) bestätigte das Protokoll; widersprechende Angaben waren unpräzise oder inkonsistent und genügten nicht, die Protokollbeweislast zu erschüttern. • Formfragen: Das Unterlassen des dreimaligen Aufrufs nach § 73 Abs.2 ZVG verletzt lediglich eine Ordnungsvorschrift und begründet keine Zuschlagsbeschwerde nach § 100 ZVG. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Keine Verletzung der in § 100 ZVG genannten Vorschriften (§§ 81, 83–85a ZVG) und damit kein Aufhebungsgrund für den Zuschlag. Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen; der Zuschlag an die Meistbietende (Beteiligte zu 3) über 475.000 € bleibt bestehen. Das Gericht stellt fest, dass die Voraussetzungen für einen Zuschlag erfüllt waren: das höchste wirksame Gebot lag vor, die Zulassung des Gesamtausgebotes war zulässig und die Einzelausgebote blieben möglich. Der Antrag auf Sicherheitsleistung des Beschwerdeführers ist aufgrund des Verhaltens im Termin als zurückgenommen zu behandeln, sodass kein Zurückweisungsgrund für das Meistgebot vorlag. Das Versteigerungsprotokoll hat nicht überzeugend widerlegbare Beweiskraft; die behaupteten, nicht protokollierten Widerspruchserklärungen wurden nicht nachgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Beschwerdewert (265.000 €) wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.