Urteil
22 O 340/06
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vertrag zwischen einem Aufsichtsratsmitglied und der Gesellschaft bedarf nach § 114 Abs. 1 AktG der Zustimmung des Aufsichtsrats, andernfalls ist er gemäß § 134 BGB nichtig.
• Bei behaupteten Beratungsleistungen eines Unternehmens, dessen Alleingesellschafter zugleich Aufsichtsratsmitglied der Leistungsempfängerin war, sind die Grundsätze der §§ 113, 114 AktG auf die tatsächlichen Begünstigten anzuwenden.
• Ein Anspruch auf Ersatz für erbrachte Leistungen nach §§ 812, 818 BGB scheitert, wenn der Leistungsempfänger wegen eines Verstoßes gegen zustimmungspflichtige Regelungen des AktG nach § 134 BGB nicht bereichert sein darf.
• Unzureichend konkretisierte Vortragstaten verhindern eine erfolgreiche Geltendmachung von Vergütungsansprüchen für behauptete Geschäfts- und Verhandlungsleistungen.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit zustimmungsbedürftiger Verträge zwischen Aufsichtsratsmitglied und Gesellschaft; kein Vergütungsanspruch • Ein Vertrag zwischen einem Aufsichtsratsmitglied und der Gesellschaft bedarf nach § 114 Abs. 1 AktG der Zustimmung des Aufsichtsrats, andernfalls ist er gemäß § 134 BGB nichtig. • Bei behaupteten Beratungsleistungen eines Unternehmens, dessen Alleingesellschafter zugleich Aufsichtsratsmitglied der Leistungsempfängerin war, sind die Grundsätze der §§ 113, 114 AktG auf die tatsächlichen Begünstigten anzuwenden. • Ein Anspruch auf Ersatz für erbrachte Leistungen nach §§ 812, 818 BGB scheitert, wenn der Leistungsempfänger wegen eines Verstoßes gegen zustimmungspflichtige Regelungen des AktG nach § 134 BGB nicht bereichert sein darf. • Unzureichend konkretisierte Vortragstaten verhindern eine erfolgreiche Geltendmachung von Vergütungsansprüchen für behauptete Geschäfts- und Verhandlungsleistungen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 1.651.398,02 € für in den Jahren 1987–2000 behauptete steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen. Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin war zeitweise Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Beklagten. Die Klägerin trägt vor, sie habe Jahresabschlüsse erstellt, bei Steuerprüfungen mitgewirkt, Beratung zu Umsatz- und Investitionsfragen geleistet sowie an der Börseneinführung und beim Erwerb einer GmbH mitgewirkt. Die Beklagte bestreitet die erbrachten Leistungen, rügt Verjährung und beruft sich auf Unwirksamkeit der Beratungsverträge wegen fehlender Aufsichtsrat-Zustimmung. Die Klägerin macht neben vertraglichen Ansprüchen auch einen Bereicherungsanspruch nach §§ 812, 818 BGB geltend. Beide Seiten bezogen umfangreiche Schriftsätze und Anlagen in den Prozess ein. • Die Klage ist unbegründet; ein Zahlungsanspruch der Klägerin besteht nicht. • Die zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsverträge vom 16.05.1987 und 29.12.1992 sind nach §§ 114 Abs. 1 AktG, 134 BGB nichtig, da der Aufsichtsrat der Beklagten keine Zustimmung erteilt hat. • § 114 Abs. 1 AktG verlangt die Zustimmung des Aufsichtsrats zu entgeltlichen Verträgen von Aufsichtsratsmitgliedern mit der Gesellschaft, um Sondervergütungen außerhalb der nach § 113 AktG gewährten Vergütung zu verhindern. • Weil der frühere Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin zugleich Aufsichtsratsmitglied der Beklagten war, ist er als wirtschaftlicher Empfänger der Leistungen anzusehen; daher finden die Vorschriften der §§ 113, 114 AktG auf die behaupteten Beratungsvergütungen Anwendung. • Der Bereicherungsanspruch nach §§ 812, 818 BGB kommt nicht durch, weil die Zahlung nach § 817 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 114 Abs. 1, 134 BGB ausgeschlossen ist; die Leistung wäre wegen des Verbotsgeschäfts nicht erstattungsfähig. • Teils scheitert die Klage außerdem an unzureichender Substantiierung: Für bestimmte behauptete Tätigkeiten, insbesondere zur Börseneinführung und beim Erwerb der GmbH, fehlt eine konkrete Darlegung und Spezifizierung der erbrachten Leistungen, sodass kein durchsetzbarer Zahlungsanspruch ersichtlich ist. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung von 1.651.398,02 €, weil die zugrunde liegenden Beratungsverträge wegen fehlender Aufsichtsratzustimmung nach §§ 114 Abs. 1, 134 BGB nichtig sind und ein Bereicherungsanspruch nach §§ 812, 818 BGB insoweit durch § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist. Soweit einzelne Tätigkeiten behauptet sind, wurden diese nicht hinreichend substantiiert dargestellt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.