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Beschluss

7 T 227/07

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2007:1219.7T227.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsge-richts Duisburg vom 03.09.2007 wird zurückgewiesen. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Be-schwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.800,- € 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Schuldner ist geschieden und hat eine unterhaltsberechtigte Tochter. Der Schuldner betrieb von Dezember 2004 bis Oktober 2006 ein A-Unternehmen. Seither ist er arbeitssuchend und bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (SGB II). 4 Wegen des schlecht laufenden Betriebs musste der Schuldner bereits am 22.05.2005 die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgeben. Seit September 2005 wurde gegen ihn mehrfach erfolglos vollstreckt. Aus seiner selbständigen Tätigkeit entstanden erhebliche fällige Verbindlichkeiten, die der Schuldner nicht mehr tilgen konnte. Diese beliefen sich ausweislich der vom Schuldner überreichten Gläubigerliste auf 54.868,- €. 5 Im Verlauf des Jahres 2006 veräußerte der Schuldner seine Konzession für 23.200,- €. Von diesem Betrag "steckte" er nach seinen eigenen Angaben einen Teilbetrag von 10.000,- € "direkt … in den Geschäftsbetrieb". Den im November 2006 vereinnahmten Restbetrag verwandte er nach seinen Behauptungen in Höhe eines Teilbetrags von 5000,- € zur Rückzahlung einer Anzahlung eines weiteren Kaufinteressenten für die Taxikonzession, die er aufgrund der anderweitigen Veräußerung zurückerstatten musste. Der frühere Käufer habe ihn hinsichtlich der Rückzahlung "erheblich unter Druck" gesetzt. Einen weiteren Teilbetrag von 5000,- € zahlte er nach seinen Angaben an seine Schwester, die ihm mit Zahlungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und zur Sicherung seines Lebensunterhalts unterstützt hatte. Auch diese habe eine sofortige Rückzahlung gefordert. Den Rest von weiteren 3.200,- € verwandte er zum Ankauf von Einrichtungsgegenständen nach der Scheidung von seiner Ehefrau. 6 Mit Antrag vom 01.02.2007 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Zugleich beantragte er, ihm die Stundung der Verfahrenskosten zu gewähren und stellte Antrag auf Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 11.05.2007 ordnete das Amtsgericht die Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen B in Oberhausen an. Dieser erstattete unter dem 18.06.2007 sein Insolvenzgutachten. Danach ist der Schuldner zahlungsunfähig und eine verfügbare kostendeckende Masse nicht vorhanden. 7 Mit Verfügung vom 19.07.2007 wies das Amtsgericht darauf hin, dass die Stundung der Verfahrenskosten u.a. dann ausgeschlossen sei, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Stundungsantrag zweifelsfrei ein Grund vorliege, der die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 InsO rechtfertigen würde. Nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens sei aber bereits jetzt absehbar, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Restschuldbefreiung versagt werden müsse, weil der Schuldner den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (Verschwendung) verwirklicht haben dürfte. Hierzu nahm der Schuldner mit Schreiben vom 09.08.2007 Stellung. 8 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 03.09.2007 hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen. Weiterhin hat es dem Schuldner eine Frist von zwei Monaten zur Einzahlung des Verfahrenskostenvorschusses vom 2.800,00 € gesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4 Abs. 1 InsO nicht in Betracht komme, da das Ziel einer Restschuldbefreiung im Verfahren nicht erreicht werden könne. Vorliegend bestehe zweifelsfrei ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Nach dieser Vorschrift liege ein Versagungsgrund u.a. dann vor, wenn der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt habe, dass er Vermögen verschwendet habe. Der Schuldner habe durch die Verwendung des im Oktober 2006 erhaltenen Betrages zumindest in Höhe von 10.000,00 € Vermögen verschwendet. Es sei offenkundig wirtschaftlich unvernünftig gewesen, dass der Schuldner in seiner finanziellen Lage keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ins Auge gefasst habe, sondern ohne zwingenden Grund noch Zahlungen in nennenswerter Höhe an einzelne Gläubiger, hier den ehemaligen Kaufinteressenten und seine Schwester geleistet habe, obwohl er gewusst habe, dass er seine fälligen Zahlungsverpflichtungen insgesamt nicht mehr erfüllen konnte und deshalb zahlungsunfähig war. Der Schuldner habe im Oktober 2006 fällige Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 64.868,00 € gehabt. Die Zahlung der 10.000,00 € an zwei ausgewählte Gläubiger habe seine Verbindlichkeiten allenfalls um ca. 15,4 % verringert. Die finanzielle Gesamtsituation sei unverändert schlecht geblieben. Andererseits hätte der Betrag von 10.000,00 € mit Sicherheit die Kosten eines Insolvenzverfahrens und anschließenden Verfahrens zur Restschuldbefreiung gedeckt. Durch das Verhalten des Schuldners seien auch die Gläubiger benachteiligt worden. Der Schuldner habe auch zumindest grob fahrlässig gehandelt. Bei Aufwendung der erforderlichen gesteigerten Sorgfalt eines redlichen Schuldners hätte sich ihm die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass er mit der bevorzugten Zahlung an zwei ausgewählte Gläubiger Vermögenswerte verbrauchte, die andernfalls für die Kosten des Verfahrens und die gleichmäßige Befriedigung aller seiner Gläubiger zur Verfügung gestanden hätten. 9 Gegen den ihm am 05.09.2007 zugestellten Beschluss hat der Schuldner am 12.09.2007 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, Zahlungen an einzelne Gläubiger vor Beantragung des Insolvenzverfahrens stellten nicht stets eine Verschwendung dar, da der Verwalter oder Treuhänder insoweit ein Anfechtungsrecht habe. Aus Rechtsprechung und Literatur ergebe sich, dass eine Vermögensverschwendung nur in engen Ausnahmefällen zu bejahen sei, wenn eine wirtschaftlich unvernünftige Verhaltensweise des Schuldners vorläge. Bei der Befriedigung von Gläubigern im Vorfeld einer Insolvenz könne keine unvernünftige Verhaltensweise vorliegen, da der Schuldner häufig nicht wisse, ob der Geschäftsbetrieb fortgesetzt werde oder ob er durch die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit genügend Geldmittel erwirtschaften könne, um die Gläubiger durch Ratenzahlung zu befriedigen. 10 Mit Beschluss vom 24.09.2007 hat das Amtsgericht die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Gericht hat dem Schuldner mit Schreiben vom 22.10.2007 mitgeteilt, dass die Beschwerde nach Auffassung der Kammer in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg sei und ihm eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme gesetzt. Hierzu hat der Schuldner mit Schreiben vom 02.11.2007 nochmals ergänzend Stellung genommen. 11 II. 12 Die gemäß §§ 4 d Abs. 1, 6 InsO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg und deshalb zurückzuweisen. Dem Schuldner ist eine Stundung der Verfahrenskosten zu versagen. Nach zutreffender obergerichtlicher Rechtsprechung regelt die Vorschrift des § 4 a Abs. 1 InsO die Voraussetzungen für die Stundung der Verfahrenskosten nicht abschließend. Zweck des Stundungsverfahrens ist es, mittellosen redlichen Schuldner die Möglichkeit zu geben, Restschuldbefreiung zu erlangen. Deshalb ist die Stundung auch dann ausgeschlossen, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Stundungsantrag zweifelsfrei und ohne umfangreiche Prüfungen festzustellen ist, dass ein Versagensgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorliegt (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 687; BGH, NZI 2006, 712). 13 Dies ist hier der Fall. Es besteht zweifelsfrei schon nach den Angaben des Schuldners ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO, weil dieser im Oktober 2006 grob fahrlässig Vermögensgegenstände verschwendet und hierdurch seine Gläubiger benachteiligt hat. Insoweit wird zunächst auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgericht Bezug genommen, dessen Wertungen die Kammer folgt. 14 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Verschwendung von Vermögen zu bejahen, wenn Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verzehrt werden (BGH, NZI 2006, 712). Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO auf reine Luxusaufwendungen ist danach nicht anzunehmen. Entgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Auffassung des Schuldners ist es auch unerheblich, ob die Vermögensverschwendung vor oder nach Stellung des Insolvenzantrags erfolgte. § 290 Abs. 1 Nr. 4 knüpft seine Rechtsfolgen ausdrücklich an ein Verhalten des Schuldners, das bis zu einem Jahr vor Antragstellung liegen kann. Vorliegend erfolgten die Zahlungen des Schuldners an seine Schwester und den ehemaligen Kaufinteressenten im Oktober 2006, also 3-4 Monate vor Antragstellung. Wie das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 24.09.2007 ausgeführt hat, stehen auch weder die Anfechtungsmöglichkeit nach § 133 Abs.1 InsO noch die Häufigkeit gleichgelagerter Sachverhalte der Annahme einer Vermögensverschwendung entgegen (vgl. auch Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung-Stephan, § 290 Rdnr. 66). 15 Vorliegend war eine Vermögensverschwendung zweifelsfrei zu bejahen, da für den Schuldner eindeutig absehbar war, dass er sein Unternehmen nicht würde weiterführen können. Er hatte seine Taxikonzession verkauft und es bestand keine Aussicht, durch Fortführung des Geschäftsbetriebs weitere Einkünfte zur Befriedigung der übrigen Gläubiger zu erzielen. Bei dieser Sachlage war das Insolvenzverfahren bereits im Oktober 2006 unabwendbar, so dass es als Verschwendung anzusehen war, wenn der Schuldner aus seinem Resteinkommen noch weitere Zahlungen an aus seiner Sicht vorzugswürdige Gläubiger leistete. 16 Soweit der Schuldner im Schriftsatz vom 02.11.2007 darlegt, dass der BGH in einer Entscheidung Ansparvorgänge zur Verfahrenskostendeckung als nicht "rechtmäßig" angesehen hat, dürfte es sich hierbei um die bereits zitierte Entscheidung des BGH vom 21.09.2006 (BGH, NZI 2006, 712) handeln, wonach eine Obliegenheit des Schuldners, Rücklagen für die Verfahrenskosten anzusparen, nicht besteht. Der dieser Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt ist jedoch mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort hatte der Schuldner den Veräußerungserlös für Kraftfahrzeuge in Höhe von ca. 5.000,00 € für existenzielle Bedürfnisse seiner Familie verwandt, worin der BGH keine Verschwendung sah. Im Gegensatz dazu hat der Schuldner dieses Verfahrens erhebliche Vermögenswerte auf die Befriedigung einzelner Gläubiger verwandt. Dass es sich hierbei um ein wirtschaftlich unsinniges Verhalten des Schuldners handelte, hat das Amtsgericht bereits ausführlich begründet. 17 Schließlich hat der Schuldner trotz des diesbezüglichen Hinweises der Kammer vom 22.10.2007 auch im Schriftsatz vom 02.11.2007 die behauptete Verwendung des Geldes nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen und belegt. Es fehlt daher auch nach der in der Beschwerdebegründung geäußerten Rechtsauffassung an hinreichendem Vortrag, der eine Verschwendung des Geldes ausschließt. 18 Mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde ist gemäß § 114 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu versagen. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 97 ZPO. 20 Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird im Hinblick auf die voraussichtlichen Verfahrenskosten auf 2.800,- € festgesetzt.