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Beschluss

7 T 228/07

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2007:1220.7T228.07.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsge-richts Duisburg vom 17.08.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 4000,- €

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsge-richts Duisburg vom 17.08.2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 4000,- € G r ü n d e : I. Auf Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 25.01.2006, GA 87 f. Sicherungsmaßnahmen an und bestellte den Beteiligten zu 1. zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Die hiergegen gerichtete Beschwerde nahm der Schuldner im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Duisburg am 19.02.2006 zurück. Der Beteiligte zu 1. führte im Folgenden Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse aus. Unter anderem veranlasste er die Überweisung der pfändbaren Bezüge des Schuldners auf ein von ihm eingerichtetes Anderkonto. Zudem befasste er sich auf Anweisung des Insolvenzgerichtes vom 13.07.2006 (GA 305) mit einem von dem Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren 46 K 192/00, AG Duisburg ohne Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegten Betrag, welcher nach Ansicht des Schuldners allein als Bietsicherheit nach § 69 Abs. 3 ZVG zu verwerten sei. Dieser Betrag in Höhe von 50.000,00 € sowie 900,00 € Zinsen wurde nach einem Beschluss des Versteigerungsgerichtes nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens an den Beteiligten zu 1. als Treuhänder ausgezahlt. Mit Beschluss vom 11.12.2006 (GA 486 f.) wurde das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Beteiligte zu 1. zum Treuhänder bestimmt. Unter dem 26.02.2007 erstellte der Beteiligte zu 1. eine Vermögensübersicht nach § 153 InsO, in der er den Stand des Anderkontos zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung mit 14.533,66 € angab. Zugleich führte er unter dem Umlaufvermögen die hinterlegte Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- € sowie hierauf entstandene Zinsgewinne in Höhe von 900,- € auf. Unter Zugrundelegung dieser von ihm gesicherten Masse in Höhe von insgesamt 65.433,56 € beantragte der Beteiligte zu 1. mit Antrag vom 27.02.2007 (GA 676) die Festsetzung seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 4.332,62 € zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.08.2007 (GA 723) hat das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten zu 1. gemäß seinem Antrag auf 5.779,72 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Beschwerde vom 22.08.2007 (GA 728), mit der er die Herabsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters begehrt. Er macht geltend, dass er sowohl als Gläubiger, als auch als Schuldner des Insolvenzverfahrens beschwerdebefugt sei. Zudem sei nach Übernahme des Verfahrens die Rechtspflegerin zur Festsetzung der Vergütung zuständig. Dem Beschluss sei darüber hinaus § 11 Abs. 1 InsVV in seiner früheren Fassung zugrunde gelegt worden, obwohl sich aus der Abrechnung ergebe, dass diese nach neuem Recht erfolgt sei. Bei der Berechnung der gesicherten Masse sei unzutreffend davon ausgegangen worden, dass der Hinterlegungsbetrag nebst Zinsen in Höhe von 50.900,- € einzurechnen sei. Dieser sei aber erst durch Anordnung der Hinterlegungsstelle vom 14.02.2007 an den Beteiligten zu 1. herausgegeben worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Verfahren aber bereits eröffnet und der Beteiligte zu 1. nicht mehr vorläufiger Insolvenzverwalter, sondern Treuhänder gewesen. Zudem sei aus dem Gesamtbetrag von 50.000,- € ein Betrag von 36.850,- € an seine Mutter zurückzuerstatten, die diesen Betrag für ihn durch Überweisung an die Oberjustizkasse Hamm am 26.04.2006 als Bietsicherheit gezahlt habe. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob § 11 InsVV tatsächlich anzuwenden sei. Da lediglich ein vereinfachtes Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, was bereits bei Antragstellung absehbar gewesen sei und der Beteiligte zu 1. sich lediglich wie ein vorläufiger Treuhänder betätigt habe, sei seine Vergütung auch entsprechend dieser Tätigkeit mit 15 % des eingezogenen Betrages festzusetzen. Mit Beschluss vom 17.08.2007 (GA 778) hat das Amtsgericht die Akten dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung über die Beschwerde des Schuldners vorgelegt. II. Die gemäß § 64 Abs. 3, 6 InsO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache keinen Erfolg und ist deshalb zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat die Vergütung des Beteiligten zu 1. für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter zu Recht auf einen Betrag von 5.779,72 € festgesetzt. Die Beschwerde des Schuldners ist zulässig. Dieser ist insbesondere jedenfalls als Schuldner nach § 64 Abs. 3 InsO beschwerdebefugt. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Beteiligte zu 1. hat unter Berücksichtigung von Auslagen und Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 1 InsVV einen Vergütungsanspruch für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in Höhe von 5.779,72 €. Die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung ist zu Recht durch den Insolvenzrichter und nicht durch den für das Verfahren nach Eröffnung zuständigen Rechtspfleger ergangen. Über den Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Festsetzung seiner Vergütung entscheidet der Richter. Die Zuständigkeitsregel des § 18 Abs. 1 RPflG ist keine rein zeitliche Abgrenzung zwischen Richter- und Rechtspflegerzuständigkeit. Es handelt sich vielmehr um eine Sachabgrenzung unter Bezugnahme auf den Ablauf eines Insolvenzverfahrens. Dem Richter soll das gesamte Eröffnungsverfahren einschließlich der Verfahrenseröffnung und der damit zusammenhängenden Geschäfte vorbehalten bleiben. So gehört sachlich auch die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters/Treuhänders zu einem Verfahrensabschnitt, der in der Zuständigkeit des Richters liegt. Er ist mithin für die Festsetzung der Vergütung zuständig. Er kann die Entscheidung nach § 7 RPflG nicht auf den Rechtspfleger übertragen. Eine Festsetzung durch den Rechtspfleger ist nach § 8 S. 1 RPflG unwirksam (vgl. Nowak in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2007, § 64 Rn. 7 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Bei der Berechnung der Vergütung ist das Amtsgericht zutreffend von einem Wert des Vermögens, das der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters unterlegen war, in Höhe von 65.433,66 € ausgegangen. Nach § 11 Abs. 1 InsO sind der Wertermittlung auch der durch die Hinterlegungsstelle ausgezahlte Betrag von 50.000,- € sowie die hierauf entfallenden Zinsen in Höhe von 900,- € hinzuzurechnen. Für die Berechnungsgrundlage sind auch Werte oder wirtschaftliche Erfolge einzubeziehen oder berücksichtigungsfähig die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Masse fließen. Dies könnten Vermögenswerte sein, die erst nach der Eröffnung zufließen, deren Realisierung aber zumindest überwiegend auf einer Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beruht, der Zufluss mithin nur zufällig zeitlich nach der Beendigung seiner Tätigkeit erfolgt (vgl. BGH ZInsO 2006,203; Haarmeyer/Wutzke/Förster: Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Auflage, 2007 § 11 Rn. 51). So liegt der Fall hier. Bereits mit Verfügung vom 13.07.2006 (GA 305) wurde der Beteiligte zu 1. als vorläufiger Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht angewiesen, Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf den hinterlegten Betrag zu ergreifen. Aus dem weiteren Verfahrensablauf ergibt sich auch, dass der Beteiligte zu 1. gegen den Widerspruch des Schuldner (z.B. im Schreiben vom 15.09.2006, GA 412) eine Realisierung der Forderung zur Insolvenzmasse versucht hat. Dass der tatsächliche Zufluss des Betrages auf dem Notaranderkonto erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Beteiligte zu 1. bereits durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts vom 11.12.2006 zum Treuhänder ernannt war, steht daher einer Berücksichtigung nicht entgegen. Der Anrechnung steht auch nicht entgegen, dass nach dem Vorbringen des Schuldners ein Betrag von 36.850,- € an seine Mutter zurückzuzahlen sei, weil diese das Geld für ihn überwiesen habe. Selbst wenn man ein Aussonderungsrecht annähme, wäre auch dieser Teilbetrag nach § 11 Abs. 1 S. 4 InsVV bei der Wertermittlung in Ansatz zu bringen, weil der Insolvenzverwalter sich - wie ausgeführt – in erheblichem Umfang mit dieser Forderung befasst hat. Schließlich ist im Rahmen der Wertermittlung auch dem Insolvenzverwalter keine Auflage zu erteilen, zu den Beträgen der von ihm vereinnahmten Bezüge ergänzend vorzutragen. Bereits im Rahmen des Insolvenzgutachtens vom 07.09.2006 (GA 360 f.) hat der Beteiligte zu 1. ausgeführt, dass er aus dem Einkommen des Schuldners nach § 850 c ZPO monatlich einen Betrag von 1.528,96 € seitens der Drittschuldnerin erhalte und dass er etwaige überzahlte Beträge an diese zurückerstattet habe. Zudem hat er den Gesamtbetrag der vereinnahmten Bezüge mit der Vermögensübersicht vom 26.02.2007 mit einem Betrag von 14.533,66 € beziffert. Welche weitergehenden Angaben der Beteiligte zu 1. darüber hinaus noch machen soll, wird nicht ersichtlich. Der Festsetzung der Vergütung steht letztlich auch nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 1. nach Eröffnung des Verfahrens lediglich im vereinfachten Verfahren als Treuhänder und nicht als Insolvenzverwalter bestellt wurde. Für die festzusetzende Vergütung kommt es nicht darauf an, ob gegebenenfalls auch die Bestellung eines vorläufigen Treuhänders möglich oder zulässig gewesen wäre. Maßgeblich für den Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1. ist allein, für welches Amt dieser bestellt und welche Tätigkeiten er im Rahmen dieses Amtes ausgeführt hat. Etwaigen tatsächlichen Beschränkungen seiner Tätigkeit wäre allenfalls durch Abschläge auf die Vergütung Rechnung zu tragen.8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, § 4 InsO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO.