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Urteil

35 Ks 8/07

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2008:0314.35KS8.07.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen tateinheitlich begangenen sechsfachen Mordes, zweifachen Mordversuchs, zweifacher gefährlicher Körperverletzung und Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Seine Schuld wiegt besonders schwer.

Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen werden – zusätzlich zur anzurechnenden Dauer der Untersuchungshaft – vier Jahre der Strafe für vollstreckt erklärt.

Die im Adhäsionsverfahren ergangenen Entscheidungen im Urteil der XVII. Strafkammer des Landgerichts E1 vom 29. Mai 2006 bleiben unberührt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger, soweit der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 26. Juli 2007 nicht bereits anderweitig abschließend über die Kosten und Auslagenerstattungsfrage entschieden hat.

- §§ 211, 223 a Abs. 1 a.F. ( § 224 Abs. 1 Nr. 3 und 5 n.F.),

311 Abs. 1 a.F. ( § 308 Abs. 1 und Abs. 3 n.F.),

2 Abs. 1 und Abs. 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 57 a Abs. 2 StGB -

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen tateinheitlich begangenen sechsfachen Mordes, zweifachen Mordversuchs, zweifacher gefährlicher Körperverletzung und Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Schuld wiegt besonders schwer. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen werden – zusätzlich zur anzurechnenden Dauer der Untersuchungshaft – vier Jahre der Strafe für vollstreckt erklärt. Die im Adhäsionsverfahren ergangenen Entscheidungen im Urteil der XVII. Strafkammer des Landgerichts E1 vom 29. Mai 2006 bleiben unberührt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger, soweit der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 26. Juli 2007 nicht bereits anderweitig abschließend über die Kosten und Auslagenerstattungsfrage entschieden hat. - §§ 211, 223 a Abs. 1 a.F. ( § 224 Abs. 1 Nr. 3 und 5 n.F.), 311 Abs. 1 a.F. ( § 308 Abs. 1 und Abs. 3 n.F.), 2 Abs. 1 und Abs. 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 57 a Abs. 2 StGB - Der Angeklagte wird wegen tateinheitlich begangenen sechsfachen Mordes, zweifachen Mordversuchs, zweifacher gefährlicher Körperverletzung und Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Schuld wiegt besonders schwer. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen werden – zusätzlich zur anzurechnenden Dauer der Untersuchungshaft – vier Jahre der Strafe für vollstreckt erklärt. Die im Adhäsionsverfahren ergangenen Entscheidungen im Urteil der XVII. Strafkammer des Landgerichts E1 vom 29. Mai 2006 bleiben unberührt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger, soweit der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 26. Juli 2007 nicht bereits anderweitig abschließend über die Kosten und Auslagenerstattungsfrage entschieden hat. - §§ 211, 223 a Abs. 1 a.F. ( § 224 Abs. 1 Nr. 3 und 5 n.F.), 311 Abs. 1 a.F. ( § 308 Abs. 1 und Abs. 3 n.F.), 2 Abs. 1 und Abs. 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 57 a Abs. 2 StGB - G r ü n d e : I. Am 24. Juli 1997 explodierte in der L-Straße 8 in E1-G1 ein im Eigentum des Angeklagten stehendes mehrgeschossiges Mietshaus. Durch die Explosion, die zum Einsturz des Gebäudes führte, kamen sechs Menschen ums Leben, zwei wurden schwer verletzt. Der Angeklagte wurde im Rahmen der eingeleiteten Ermittlungsmaßnahmen am 25. Juli 1997 vorläufig festgenommen, aber bereits einen Tag später wieder entlassen, da der Ermittlungsrichter den Erlass eines Haftbefehls ablehnte. Am 29. Juli wurde sodann in einem anderen Strafverfahren – Staatsanwaltschaft E1 111 Js 455/97 - ein Haftbefehl gegen den Angeklagten und den mittlerweile rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten Udo Karl Ewald T wegen des Verdachts der Anstiftung zur schweren Brandstiftung erlassen. Ihnen wurde vorgeworfen, im Frühjahr 1996 versucht zu haben, das Wohnhaus L-Straße 8 in Brand setzen zu lassen. Aufgrund dieses Haftbefehls wurden beide am 02. August 1997 festgenommen und nach Eröffnung der Haftbefehle in Untersuchungshaft genommen. Am 03. August wurde beiden dann eröffnet, dass ihnen nunmehr auch zur Last gelegt werde, die Gasexplosion vom 24. Juli 1997 vorsätzlich herbeigeführt zu haben. Wegen dieses Vorwurfes erging in dieser Sache am 20. August 1997 ein weiterer Haftbefehl, der dem Angeklagten am selben Tag eröffnet wurde und bis zur Aufhebung des ersten Haftbefehls Anfang Juli 1998 als Überhaft notiert war. Nachdem der erste Haftbefehl – betreffend das Verfahren 111 Js 455/97 – am 09. Juli 1998 aufgehoben worden war, verbüßte der Angeklagte von diesem Tag an bis zum 08. Dezember 2005 Untersuchungshaft in dieser Sache. Die Haftentlassung erfolgte aufgrund einer entsprechenden, im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde ergangenen Entscheidung der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 05. Dezember 2005 (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2005, Aktenzeichen 2 BvR 1964/05, abgedruckt in NJW 2006, 672 f. ). Am 21. Oktober 1998 erhob die Staatsanwaltschaft E1 in Zusammenhang mit der Explosion vom 24. Juli 1997 Anklage gegen den Angeklagten sowie die Mitangeklagten Udo Karl Ewald T und Vanessa Alexandra K1 zum Landgericht E1. Die Hauptverhandlung begann sodann am 26. Juli 1999. Nach 120 Verhandlungstagen erging am 16. August 2001 das Urteil. Der Angeklagte und der damalige Mitangeklagte T wurden wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge in Tateinheit mit sechsfachem vollendetem und zweifachem versuchten Mord jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Schuld der beiden besonders schwer wiegt. Die Mitangeklagte K1 wurde freigesprochen. Dieses Urteil hob der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 24.07.2003 – Aktenzeichen 3 StR 212/02– wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts E1 zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die verwerteten Angaben einer Belastungszeugin vor dem Ermittlungsrichter einem Verwertungsverbot unterlägen, weil der Beschwerdeführer und sein damaliger Verteidiger, obwohl sich mittlerweile das Strafverfahren (auch) gegen den Angeklagten richtete, entgegen § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO vom Vernehmungstermin nicht benachrichtigt worden seien und auf Grund der Feststellungen des Schwurgerichts auch nicht sicher sei, dass die Benachrichtigung wegen einer damit verbundenen Gefährdung des Untersuchungserfolgs zu Recht unterblieben sei (§ 168 c Abs. 5 Satz 2 StPO); das Urteil vom 16. August 2001 beruhe auf dieser rechtsfehlerhaften Verwertung der Angaben der Zeugin, weil das Schwurgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers unter anderem auf die Angaben der anonym vernommenen Zeugin gestützt habe (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24.07.2003, NJW 2003, 3142 ff.). Die neue Hauptverhandlung – nunmehr vor der XVII. Strafkammer des Landgerichts E1 - begann am 06. Februar 2004. Während der laufenden Hauptverhandlung wurde der gegen den Angeklagten in dieser Sache am 20. August 1997 ergangene Haftbefehl durch Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 05. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05 - aufgehoben und der Angeklagte am 08. Dezember 2007 aus der Untersuchungshaft entlassen. Das Bundesverfassungsgericht sah in der Länge der Verfahrensdauer einen Verstoß gegen das aus dem Grundgesetz folgende Beschleunigungsgebot (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2005, NJW 2006, 672 ff.). Am 29. Mai 2006 wurde der Angeklagte nach erneut mehr als 100 Verhandlungstagen sodann durch die XVII. Strafkammer des Landgerichts E1 wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass die Kammer im Rahmen der Strafzumessung die Strafe wegen eines in der überlangen Verfahrensdauer liegenden Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK um 1 ½ Jahre gemindert hat. Außerdem wurde der Angeklagte verurteilt, gesamtschuldnerisch mit dem bereits rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten T an die Nebenklägerin Teresa S1 ein Schmerzensgeld für die von dieser selbst erlittenen Verletzungen in Höhe von 40.000,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Darüber hinaus wurde der Angeklagte verurteilt, an die Nebenkläger Dariusz N und Andrzej N jeweils ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil legten der Angeklagte, die Nebenkläger E2 und T4 sowie die weiteren Nebenkläger Teresa und Filip S1 und die Staatsanwaltschaft Revision ein. Die Revision des Angeklagten wurde durch Beschluss des 3. Senats des Bundesgerichtshofes vom 26.07.2007 zurückgewiesen. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Nebenkläger E2 und T4 hob der 3. Senat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 26. Juli 2007 – 3 StR 221/07 - das Urteil des Landgerichts E1 vom 29. Mai 2006 wegen fehlerhafter rechtlicher Würdigung mit der Maßgabe auf, dass die gesamten Feststellungen aufrecht erhalten blieben. Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Nebenkläger E2 und T4 wurden verworfen. Die Revisionen der Nebenkläger Teresa und Filip S1 sowie Dariusz und Andrzej N wurden auf ihre Kosten in vollem Umfang verworfen. II. 1. Aufgrund des Urteils des 3. Strafsenats vom 26. Juli 2007 sind die folgenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts E1 vom 29. Mai 2006 zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten für die Kammer bindend : Der in E1 geborene Angeklagte, der seine leiblichen Eltern nicht kennt, wuchs in Heimen auf, bis ihn das Ehepaar O im Alter von vier Jahren adoptierte. Von einer leiblichen Halbschwester erfuhr er 1987 und hat seither einen innigen Kontakt zu ihr. Nach dem Besuch der Grundschule wurde der Angeklagte in einer Privatschule angemeldet. Nach Abschluss dieser Schule absolvierte er im Betrieb des Adoptivvaters eine Lehre als Stuckateur, die er erfolgreich abschloss. Später legte er mit Erfolg die Meisterprüfung in dem erlernten Beruf ab. Der Betrieb des Adoptivvaters, der Stuckateurbetrieb Peter O & Sohn mit Sitz auf der L-Straße 13a in E1, befasste sich überwiegend mit Altbausanierungen. Die Adoptivmutter war Hausfrau und arbeitete gelegentlich im Betrieb; sie ist heute Rentnerin. Der Adoptivvater ist verstorben. Etwa im Jahre 1985 übernahm der Angeklagte die Leitung des väterlichen Betriebs. Die wirtschaftliche Lage stellte sich als gesund dar. Der Betrieb hatte seinerzeit einen regelmäßigen Umsatz in Höhe von 1,5 bis 2,5 Millionen DM/Jahr, bei einer Gewinnspanne von 80.000,00 DM bis 150.000 DM/Jahr und einer guten bis stabilen Auftragslage. Sein letztes großes Sanierungsprojekt vor der Inhaftierung führte der Angeklagte in E3 für das Erzbistum Köln durch. Für seine berufliche Zukunft beabsichtigte er zum Tatzeitpunkt eine Erweiterung seines Betriebs. So war vorgesehen, dass er etwa Anfang 1998 einen Betrieb übernehmen sollte, der sich mit dem Verkauf und Einbau von Bauelementen beschäftigte und der durch die Firma Baugrund mit Millionenaufträgen bedient wurde. Des Weiteren war eine Zusammenarbeit mit einem Herrn auf dem Gebiet der Estrichverlegung geplant. Seine 13 Arbeitnehmer behandelte der Angeklagte überwiegend gut und zahlte die Löhne pünktlich. Die in der Baubranche in den Wintermonaten üblichen Flauten überbrückte der Angeklagte, indem er seine Mitarbeiter an den eigenen Häusern arbeiten ließ. 1988 lernte der Angeklagte seine mittlerweile von ihm geschiedene Ehefrau kennen, die er im Juni 1990 heiratete; im April 1991 wurde die Tochter Aline geboren. Für Ehefrau und Kind hat der Angeklagte bis zu seiner im Sommer 1997 erfolgten Inhaftierung monatlich 2.300 DM an Unterhalt gezahlt. 1993 lernte der Angeklagte die Zeugin Barbara G über das gemeinsame Hobby Reiten kennen und lebte bis 1994 mit ihr zusammen. Nach der Scheidung im Jahre 1997 wurde die – inzwischen einverständlich beendete – Verlobung ausgesprochen. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. 2. Ergänzend hat die Hauptverhandlung vor der Kammer aufgrund der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse Folgendes ergeben: Der Angeklagte wohnt mittlerweile seit seiner am 08. Dezember 2005 erfolgten Entlassung aus der Untersuchungshaft bei Freunden in S3 in einer aus einem Appartement bestehenden Einliegerwohnung. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er mit einer Tätigkeit als Vertreter für Gegenstände zur Haushaltsreinigung, wobei sein monatlicher Verdienst, abhängig von den Provisionen, erheblich schwankt. Zu seiner im Jahre 1991 geborenen Tochter hat er keinen Kontakt mehr. Die Kontaktaufnahme wurde ihm gerichtlich untersagt. Die Häuser in der L-Straße ließ der Angeklagte mittlerweile durch seinen Rechtsbeistand veräußern. Gesundheitlich muss der Angeklagte sich wegen gewisser psychischer Probleme regelmäßig medikamentös behandeln lassen; im Abstand von zwei Wochen lässt er sich von seinem Hausarzt untersuchen. III. Im Übrigen ist die Kammer infolge der Entscheidungen des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 26. Juli 2007 an die folgenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts E1 vom 29. Mai 2006 gebunden: Der Angeklagte erwarb 1992 vier im Jahre 1910 in geschlossener Bauweise errichtete, sanierungsbedürftige Mietshäuser auf der L-Straße in E1 (Hausnummern 2, 4, 6 und 8) von einem Herrn W zu einem – finanzierten - Preis von 2,1 Millionen DM. Ziel war die Reduzierung seiner hohen Steuerlast durch vermietungsbedingte Abschreibungen Mit Ausnahme des Hauses L-Straße 8 hatte der Angeklagte zum Tatzeitpunkt am 24. Juli 1997 die anderen drei Häuser bereits renoviert und die Häuser Nr. 4 und 6 im November 1996 bzw. Februar 1997 gewinnbringend veräußern können. Auch das Haus Nr. 2 sollte noch gewinnbringend veräußert werden. Sanierungsbedürftig war allein noch das Haus Nr. 8. Bei dem Haus L-Straße 8 handelte es sich um ein 3 ½ geschossiges Mehrfamilienhaus mit ausgebautem Dachboden und insgesamt elf Wohnungen. Das Haus war seit 1964 an das Gasversorgungswerk der Stadt E1 angeschlossen. 1986 erfolgte die Absperrung vom Gasnetz. Dabei wurden im Uhrenkeller des Hauses die Gaszähler entfernt, und die Hauptabsperreinrichtung im Hause wurde mittels Gewindestopfens und Dichtung aus Hanf verschlossen, wobei der Hanfstopfen 5 ½ Umdrehungen in das Gewinde eingeschraubt wurde. Eine Absperrung vor dem Haus war nicht erfolgt, sodass die Hausschlussleitung weiterhin unter Druck stand. Zur Tatzeit war die linke Erdgeschosswohnung des Hauses L-Straße 8 an die Eheleute N vermietet, die rechte Erdgeschosswohnung bewohnte die Familie O1. Im 1. Obergeschoss wohnten vorne links Sven K, vorne rechts die Eheleute T4 und hinten rechts Adam V. Im 2. Obergeschoss bewohnten die linke vordere Wohnung die Familie L4, die vordere rechte Herr T3 und Frau T5, die hintere rechte die Familie E2. Die vordere rechte und die hintere Dachgeschosswohnung standen leer, die vordere linke Dachgeschosswohnung hatte Frau Mariola S1 angemietet und lebte dort mit ihrem Sohn Filip. Zum Tatzeitpunkt wohnte dort mit Wissen des Angeklagten auch die Mutter der Mariola S1, die Nebenklägerin Teresa S1. Ab Anfang 1996 plante der Angeklagte, das Haus L-Straße 8, mit dessen Ertragssituation er nicht zufrieden war, zu sanieren. Die Mieteinnahmen waren aufgrund langjähriger Vertragsbindungen und des Zustandes des Hauses gering. Auch dieses Haus wollte er nach der Sanierung gewinnbringend veräußern. Bei der Verfolgung seines Vorhabens bot er den Mietern des Hauses an, während der Dauer der Sanierung in eines seiner anderen Häuser zu ziehen. Die Mieter waren aber überwiegend mit der Sanierung nicht einverstanden. Sie widersetzten sich seinem Vorhaben und verweigerten den Umzug, weil sie anschließend erhebliche Mieterhöhungen fürchteten. Da er den Rechtsweg nicht beschreiten wollte, sann der Angeklagte sodann gemeinsam mit dem früheren – bereits rechtskräftig abgeurteilten – Mitangeklagten T nach Möglichkeiten, auf die Mieter Druck auszuüben, um sie hierdurch zum Auszug zu bewegen. Der Angeklagte hatte T im Jahre 1995 kennen gelernt. Zwischen beiden entwickelten sich geschäftliche Kontakte, in deren Rahmen sie sich gegenseitig mit Aufträgen versorgten bzw. den jeweils anderen an eigenen Aufträgen partizipieren ließen. Zeitweise hatte T auch Räumlichkeiten im Hause L-Straße 8 als Büro angemietet. Der geschäftliche Kontakt hatte sich nach und nach zu einem freundschaftlichen entwickelt. Auf Veranlassung des Angeklagten entwickelten sie Ideen, wie man die Mieter des Hauses zum Auszug bewegen könne. So wurde z.B. in Erwägung gezogen, den Strom und/oder das Wasser abzustellen, Klopfer zu installieren oder durch den Einbau von Zeitschaltuhren das Ein- und Ausschalten des Lichts bzw. die Bewegung von Jalousien zu regulieren, um Störungen hervorzurufen, die die Mieter schließlich zum Auszug bewegen sollten. Diese Pläne wurden aber schließlich als nicht erfolgversprechend verworfen. Im Winter/Frühjahr 2005/2006, wohl im Februar 2006, erörterten der Angeklagte und T erneut, wie man die Mieter zum Auszug bewegen könne. Er bat T, bei den Mietern „mal vorbeizuschauen und ein bisschen Druck zu machen“, was dieser jedoch ablehnte. Man kam auf die Idee einer Brandlegung und in der Folge zu einem Kontakt mit einer Person, mit der der Angeklagte diese Möglichkeit erörterte. Die Mieter sollten durch sichtbare Schäden am Haus zum Auszug bewegt werden. Gegen ein Entgelt in Höhe von 40.000 DM wurde der Auftrag zur Brandlegung erteilt, wobei verabredet war, dass lediglich geringe Schäden verursacht werden sollten. Ein erster Versuch scheiterte jedoch, da der gedungene Täter bei dem Versuch durch einen Mieter des Hauses überrascht wurde und floh. Bei einem anschließenden zweiten Versuch wurden einige Treppenstufen im hölzernen Treppenhaus zwischen dem Erdgeschoss und der ersten Etage in Brand gesetzt. Der Brand wurde von den Bewohnern aber rechtzeitig entdeckt und konnte daher gelöscht werden. Der vom Angeklagten gewünschte Erfolg der Beeindruckung der Mieter war fehlgeschlagen. Nach den erfolglosen Brandstiftungen ließ der Angeklagte das Treppenhaus durch seine Mitarbeiter wieder herstellen. Nachdem der Plan „schonender Brandstiftung“ endgültig gescheitert war, kamen der Angeklagte und T schließlich auf die Idee, im Keller des Hauses eine durch Gas verursachte „Verpuffung“ auszulösen. Beide überlegten, wie ein solcher Plan zur Ausführung gelangen könnte. Zunächst wurde zwischen ihnen diskutiert, wo das Gas abgesperrt war. Infrage kam eine Absperrung im Keller oder außerhalb des Hauses. Diese „Verpuffung“ sollte zur Folge haben, dass das Haus anschließend nicht mehr bewohnbar sein sollte und die Mieter amtlich geräumt oder aufgrund eines solchen Ereignisses das Haus aus Angst verlassen würden. T wies den Angeklagten dabei darauf hin, dass ein solcher Plan nicht durchführbar bzw. nicht kontrollierbar sei. Das ganze Haus könne in die Luft fliegen, wenn das Gas mit einem Funken in Berührung komme. Der Angeklagte äußerte seine Überzeugung, dass man dies doch kontrollieren könne. Man müsse den Stopfen einige Umdrehungen rausschrauben, ein Teelicht im oberen Treppenbereich aufstellen und wenn das Gas dann das Teelicht erreiche, gebe es eine Verpuffung, sodass die „Wände wackeln“ würden. Der Angeklagte hatte dabei die Vorstellung, dass durch das „Wackeln der Wände“ die Wohnungen in der L-Straße 8 unbewohnbar und amtlich geräumt werden oder die Mieter zumindest aus Angst ausziehen würden. T stellte dem Angeklagten gegenüber die von diesem vermuteten Tatfolgen letztlich nicht mehr in Frage und man plante, die Tat an des Angeklagten Geburtstag, dem 26. Juli 1997, gemeinsam in der Nacht durchzuführen. Der Angeklagte hatte T dabei für dessen Mitwirkung gewisse finanzielle Hilfe versprochen. Einige Tage vor der Tat eruierte der Angeklagte zunächst allein die Gegebenheiten im Haus L-Straße 8 und stellte fest, dass sich der Stopfen aus dem Gewinde wohl nur mittels einer Wasserrohrzange lösen ließe. Er bat daraufhin T, eine solche Zange zu besorgen, was dieser auch tat. Mit dieser Zange betraten der Angeklagte und T am 22. Juli 1997 gemeinsam den Uhrenkeller des Hauses L-Straße 8. Im Keller lösten sie dann unter Schwierigkeiten den Gewindestopfen leicht und stellten aufgrund des sofort austretenden zischenden Gases und dessen Geruchs fest, dass die Leitung noch unter Druck stand. Der Angeklagte und T drehten sodann den Stopfen wieder handfest in das Gewinde und verließen das Haus, wobei sie den fortwährenden Austritt kleinerer Mengen an Gas aufgrund des Luftaustausches als unschädlich ansahen. Am 23. Juli 1997 feierte die frühere Mitangeklagte K1 ihren Geburtstag in ihrer Wohnung in der K2-Straße. Der Angeklagte und seine damalige Lebensgefährtin stießen gegen 17:00 Uhr zu der Feier, verweilten dort aber nur eine Stunde, weil sie abends noch Besuch von den Zeugen I erwarteten. Zwischen T und dem Angeklagten kam es während dieser Feier zu zwei kurzen Vier-Augen-Gesprächen. Der Angeklagte brachte in dem ersten Gespräch zum Ausdruck, dass mit dem Haus L-Straße 8 nun endlich etwas passieren müsse, es bringe ihm finanziell nichts ein. Entgegen der ursprünglichen Planung wollte er nunmehr, dass T die Sache am 26. Juli 1997 allein in die Hand nehme. Im zweiten Gespräch, der Angeklagte wollte die Feier gerade verlassen, sagte T zu ihm, dass ihm der 26. nicht passe. Es werde vielleicht früher geschehen und wenn es so sei, werde er – T – dem Angeklagten auf der Mailbox eine Nachricht hinterlassen mit dem Inhalt : „Ich scheiß dir auch noch mal unter die Mülltonne!“. Diese Nachricht sollte eine für den Angeklagten bestimmte Vollzugsmeldung sein. Der Angeklagte wusste, dass T sich Zutritt zum Haus L-Straße 8 verschaffen konnte. Wann er die Tat konkret begehen würde, war ihm gleichgültig. Auch wenn der Angeklagte das Haus durch die beabsichtigte Gasverpuffung nicht zum Einsturz bringen wollte, so erkannte er doch die naheliegende Möglichkeit, dass bei einer Gasexplosion, die die Wände des Hauses zum Wackeln bringen und das Haus unbewohnbar machen soll, Hausbewohner durch herabfallende Gebäudeteile (Putz, Steinbrocken o.ä.) oder durch umfallendes Mobiliar zu Tode kommen können. Der Angeklagte verließ sodann vorzeitig die Feier und verbrachte den Abend bis ca. 01:40 Uhr mit den Eheleuten I. Gegen 02:00 Uhr begaben sich der Angeklagte und seine damalige Lebensgefährtin ins Bett. Nachdem die Geburtstagsfeier der früheren Mitangeklagten K1 beendet war und die Gäste die Feier verlassen hatten, kam es zwischen dem nicht unerheblich alkoholisierten T und K1 zu einem Streit über ihre desolate finanzielle Situation. T fand im Hinblick auf die ihm vom Angeklagten versprochenen finanziellen Vorteile die Lösung darin, so schnell wie möglich die Pläne betreffend das Haus L-Straße 8 zu realisieren. Er erklärte K1, dass er mit ihr zur L-Straße 8 fahren wolle. Dort wolle er in den Keller gehen, um eine Muffe zu öffnen. Er wolle eine Kerze aufstellen, es würde „Puff“ machen und das Haus würde durchgerüttelt. T und K1 fuhren sodann zur L-Straße. Da T sich aufgrund des genossenen Alkohols nicht mehr in der Lage sah zu fahren, ließ er seine Lebensgefährtin fahren. Während diese im parkenden Fahrzeug wartete, ging T mit einem Teelicht in den Keller des Hauses und löste mit seiner behandschuhten Hand den Stopfen, drehte ihn nicht nur einige Umdrehungen, sondern - abweichend von der vorherigen gemeinsamen Tatplanung - vollständig heraus und steckte ihn in seine Jackentasche. Auf einer höher gelegenen Stufe der Kellertreppe stellte er das entzündete Teelicht ab und schlug beim Rausgehen die Kellertür hinter sich zu. T hinterlegte sodann auf dem Rückweg vom Tatort zu seiner Wohnung den Schlüssel zum Haus L-Straße 8 unter der Mülltonne des Hauses des Angeklagten und hinterließ die vereinbarte Nachricht auf dessen Mailbox. Aus dem geöffneten T-Reinigungsstück entwich währenddessen ungehindert Gas in einer Menge von 200 m ³/Stunde, verteilte sich zunächst im Uhrenraum und sodann im ganzen Keller. Unter Vermengung des Gases mit Sauerstoff entstand eine zündfähige Mischung. Das Teelicht erlosch zwar, nachdem T den Keller verlassen hatte, das Gas-/Luftgemisch wurde jedoch am 24. Juli gegen 03:04 Uhr durch eine andere - unbekannt gebliebene – Zündquelle zur Explosion gebracht, was zum Einsturz des gesamten Hauses führte, wobei sich der Explosionsherd im Uhrenkeller des Hauses befand. Das gesamte Mehrfamilienhaus L-Straße 8 stürzte in sich zusammen. Die Schuttmassen des Hauses erstreckten sich über den vorderen Bereich der L-Straße 8 und den hinteren Bereich der N1-Straße. Die Vorderseite des Hauses – vermengt mit Holzteilen wie Balken, Brettern und Möblierung – verteilte sich auf der Fahrbahn. Im vorderen Wohnbereich zerstörte die Explosion bis oberhalb des Kellerniveaus sämtliche aufrecht stehenden Wandteile. Lediglich die vordere Treppenhauswand sowie linksseitig und rechtsseitig anschließende Trennwände zwischen Diele und vorderen Wohnräumen bis zur Höhe Oberkante 2. Obergeschoss blieben weitgehend stehen sowie dünneres Mauerwerk im 1. und 2. Obergeschoss. Die rückwärtige Treppenhauswand blieb teilweise bis zum Erdgeschossniveau stehen. Glassplitter vermengt mit Stein- und Dachziegelfragmenten verteilten sich auf dem Gehweg im Bereich L-Straße Nr. 5 bis Nr. 15, einer Strecke von ca. 80 Metern. Umliegende Häuser in einem Umkreis von ca. 150 Metern wurden ebenfalls beschädigt. Bei den gegenüberliegenden Häusern L-Straße 7, 9, 15, 19 und 21 sowie den angrenzenden Häusern Nr. 6 und Nr. 10 wurden durch die Druckwelle der Explosion die heruntergelassenen Jalousien der Parterrewohnungen nach außen gebeult. Zwei heruntergelassene Jalousien an Fenstern im oberen Bereich des Hauses L-Straße 13 wurden aufgerissen bzw. herumfliegende Schuttteile sprengten Löcher hinein. Die umherfliegenden Schuttmassen zerstörten zum überwiegenden Teil die Fensterscheiben der angrenzenden und gegenüberliegenden Häuser, teilweise bis in das 3. Obergeschoss. An dem Haus L-Straße 13 a, dem Haus Nr. 8 unmittelbar gegenüber gelegen, lösten sich in Verbünden großflächige Mauerteile der einzelnen Geschossebenen; über die gesamte Hausbreite zeigten sich Risse einhergehend mit großflächigen Putzabplatzungen sowie Einsperrungen von herumfliegenden Splittern. Im gesamten zum Haus L-Straße 8 gehörenden Hof verteilte sich großflächig Schutt. Herumfliegende Schuttteile hatten am Putz der rückwärtigen Häuser der N1Straße Einsprengungen in den Häuserwänden hinterlassen und Fensterscheiben zerstört. Dachziegelfragmente des Hauses L-Straße 8 flogen auf die Dachschrägseiten dieser Häuser und verursachten teilweise Löcher in der Bedachung. Ein Mülldeckel des Hauses L-Straße 8 mit einem Gewicht von 25 kg, zuvor eingelassen in eine Stahlprofilzange und mittels metallener Anker fest im Mauerwerk und Beton eingesetzt, wurde mitsamt der Stahlprofileinlassung ca. 60 Meter weit auf das Dach zwischen den Häusern L-Straße 7 und 9 geschleudert. Die Dachziegel der angrenzenden Häuser Nr. 6 und Nr. 10 wurden auf der Vorder- und Rückseite zusammengeschoben und gestaucht. Zudem bildeten sich an beiden Häusern erhebliche Risse. Das Haus Nr. 6 wurde später als einsturzgefährdet abgerissen. Zum Zeitpunkt der konkreten Explosion befanden sich 8 Menschen im Haus L-Straße 8, von denen sechs durch die Explosion zu Tode kamen. Mica E2 verstarb an den Folgen einer gewaltsamen äußeren Erstickung infolge der Verschüttung in Verbindung mit einem massiven Schädel-Hirn-Trauma. Mariola S1 verstarb in ihrer Wohnung im Dachgeschoss aufgrund einer Erstickung, hervorgerufen durch Verschüttung und Einklemmung. Ihre Mutter, die Nebenklägerin Teresa S1, überlebte mit Weichteilverletzungen am ganzen Körper. Aufgrund einer Kopfschwartenwunde verlor sie allerdings viel Blut. Zusätzlich erlitt sie eine Rippenfraktur der 3. und 4. Rippe rechts mit Lungenverletzung, ein beidseitiges frontales Kopfschwartenhämatom, eine instabile Fraktur des 4. Lendenwirbelkörpers, eine stabile Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers, einen stabilen Bruch des 10. und 11. Beckenwirbelkörpers, eine hohe Fraktur des Wadenbeins kombiniert mit einem Riss der bindegewebigen Verbindung von Schienbein und Wadenbein sowie einen Abriss des rechten Schulterknochens. Aufgrund der multiplen Verletzungen und ihres reduzierten Allgemeinzustandes bestand für die Nebenklägerin S1 Lebensgefahr. Sie wurde im Anschluss an die Explosion fast drei Monate stationär im Krankenhaus behandelt und litt auch anschließend an den körperlichen und psychischen Folgen der Tat. Sven K wurde unter den Schuttmassen an der linken Giebelwand des Vorderhauses der L-Straße 8 gefunden. Er verstarb an einer durch die Verschüttung verursachten gewaltsamen äußeren Erstickung. Roswitha T4 verstarb infolge einer auf stumpfe Gewalt zurückzuführenden Polytraumatisierung mit Blutverlust in Verbindung mit einem Verschütten. Die Eheleute Andrzej und Elzbieta N verstarben in ihrem Ehebett infolge gewaltsamer äußerer Erstickung durch Verschüttung. Adam V überlebte mit multiplen Schürfwunden am ganzen Körper. Der Angeklagte erfuhr am nächsten Morgen, als er sich auf einer Geschäftsreise in E3 befand, von der Explosion und war angesichts der Folgen schockiert und emotional aufgelöst. IV . Der Angeklagte hat sich nunmehr in der Hauptverhandlung zur Sache im Wesentlichen wie folgt eingelassen : Mit seinen Mietern habe er grundsätzlich keine Probleme gehabt, sondern ihnen häufig auch Sonderwünsche erfüllt, allerdings hätten die Mieter im Haus L-Straße 8 aus Angst vor einer Mieterhöhung einem Auszug zum Zwecke der Sanierung widersprochen. Bei Erwerb des Hauses L-Straße 8 sei er an für ihn wirtschaftlich nachteilige Mietverträge gebunden gewesen, in denen eine fixe Nebenkostenpauschale in Höhe von 10,00 DM pro Monat vereinbart gewesen sei, die bei weitem nicht mehr kostendeckend gewesen sei. Sein Rechtsanwalt habe ihm mitgeteilt, dass er die Verträge weder abändern noch kündigen könne. Einige Wohnungen habe er dann aber an neue Mieter zu günstigeren Bedingungen weitervermieten können. Die ursprünglichen Mieter seien - mit Ausnahme eines Mieters, bei dem es sich um einen sog. „Messy“ gehandelt habe und gegen den er einen Räumungsrechtstreit habe führen müssen - freiwillig ausgezogen. Anfang 1996 habe er dann beabsichtigt, auch das Haus L-Straße 8 zu renovieren, um es anschließend – wie bereits zwei andere Häuser - gewinnbringend veräußern zu können. Die dafür notwendigen Mittel habe er aus dem voraussichtlichen Gewinn des E3-er Projekts nehmen wollen. Die Mieter hätten sich einer Renovierung aber widersetzt und seien auch nicht zum Auszug bereit gewesen. Er habe daraufhin mit dem früheren Mitangeklagten T gesprochen. Dieser habe ihm zugesichert, mit den Mietern zu reden und für deren Auszug zu sorgen. Von einer Brandstiftung sei in diesem Zusammenhang allerdings nicht die Rede gewesen. Ungefähr im Mai oder Juni 1996 sei es dann in der L-Straße 8 erstmals zu einem Brandgeschehen gekommen. Er, der Angeklagte, sei in I4 gewesen, als er davon erfahren habe. Er sei selbstverständlich sofort dorthin gefahren. Er habe sich das Geschehen nicht erklären können und sei schockiert gewesen. Dann seien zwei Mitarbeiter gekommen und hätten ihm erzählt, dass ein Mieter ihnen eine Woche zuvor erzählt habe, eine andere Person im Treppenhaus gesehen zu haben, die versucht habe, auf der Fußmatte flüssigen Grillanzünder zu entzünden. Den Grillanzünder hätten sie aber bereits beseitigt. Einige Wochen vor dem Brandgeschehen habe er Drohanrufe erhalten. In einem zweiten Telefonat sei ihm auch gedroht worden, dass mit dem Haus etwas passieren werde, wenn er kein Schutzgeld zahle. Den Anruf habe er erhalten, als er sich auf dem Hof des Betriebes des Herrn T aufgehalten habe. T habe deshalb das Gespräch ebenfalls mitbekommen. Sie hätten dann aber übereinstimmend eine Zahlung abgelehnt. Nach dem Brand sei zunächst Ruhe gewesen. Ende 1996 habe T ihm dann allerdings gestanden, dass er für die Brandlegung verantwortlich sei. Er habe seine Zusage halten wollen, die Mieter herauszubekommen und habe sich daher an Leute aus dem Rotlichtmilieu gewandt, die den Brand gelegt hätten. Das Ganze sei dann aus dem Ruder gelaufen. Er, der Angeklagte, sei ob dieser Neuigkeit sprachlos gewesen und man habe sich zerstritten. Er habe T noch erklärt, dass es für ihn nicht in Frage komme, die Mieter durch Brandstiftung aus dem Haus zu treiben. T habe ihm dann später von einem Großkunden namens L erzählt, der in L5 über zahlreiche Immobilien verfüge. Für diesen habe er mit Hilfe eines Mannes aus dem Rotlichtmilieu namens „Gandhi“ in L5 ein Haus durch eine im Keller ausgelöste Gasverpuffung „entmietet“. Man habe damals die Gasleitung in dem fraglichen Haus leicht geöffnet, einen Luftballon darüber gestülpt und in der Nähe eine Kerze angezündet. Erwartungsgemäß sei der Luftballon dann einige Zeit später geplatzt, sodass es zu einer durch die Kerze ausgelösten Verpuffung gekommen sei, die lediglich das Wackeln der im Keller befindlichen Holztrennwände zur Folge gehabt hätte. Den Mietern sei hingegen nichts passiert. Diese Darstellung von T habe sich – so der Angeklagte - damit gedeckt, dass auch die Zeugin Carina L, die Ehefrau von Herrn L, mit der er 1995/1996 zeitweise eine Affäre gehabt habe, ihm einige Zeit zuvor ebenfalls erzählt habe, dass ihr Ehemann in L5 vor einiger Zeit in einem Haus mittels einer Gasverpuffung eine erfolgreiche „Warmsanierung“ durchgeführt habe. Die Mieter seien ausgezogen und ihr Mann habe das Haus gewinnbringend veräußern können. T habe ihn, den Angeklagten, dann gefragt, ob im Keller des Hauses L-Straße 8 ein Gasanschluss vorhanden sei. Er, der Angeklagte, habe erwidert, dass er dies nicht wisse. T habe sodann vorgeschlagen, dies gemeinsam zu überprüfen, was man auch getan habe. Im Keller habe eine ziemliche Unordnung geherrscht. Man habe dann den Unrat weggeräumt und an der Wand ein altes Gasrohr mit einem Stopfen entdeckt. Mit Hilfe einer von T mitgebrachten blauen Rohrzange habe man den Stopfen einige Umdrehungen aufgedreht. Es habe sofort nach faulen Eiern gerochen, sodass man den Stopfen wieder zugedreht habe. Man habe dann gewusst, dass Druck auf der Leitung ist. T habe dann vorgeschlagen, die Verpuffung so auszugestalten, wie die durch Herrn L herbeigeführte, also mit Hilfe eines Luftballons. Er, der Angeklagte, habe zugestimmt. Ihm sei daran gelegen gewesen, dass die Mieter durch die Verpuffung zum Auszug bewegt werden, da er dann in der Lage gewesen wäre, den erwarteten Gewinn aus dem E3-er Auftrag in die Renovierung des Hauses zu investieren. In seiner Mietpreisgestaltung wäre er dann völlig unabhängig gewesen. Am 23. Juli 1997 sei man dann kurz auf der Geburtstagsfeier der früheren Mitangeklagten K1, der damaligen Lebensgefährtin von T, gewesen. T sei ziemlich betrunken gewesen und es habe keine Anzeichen dafür gegeben, dass er die vereinbarte Gasverpuffung bereits in der Nacht zum 24. Juli habe ausführen wollen. Er, der Angeklagte, sei dann nach Hause gefahren und am nächsten Morgen nach E3 geflogen. Von der Gasexplosion habe er erstmals gehört, als er wieder zurück in E1 gewesen sei. Er habe auf dem Flughafen sein Handy eingeschaltet und von dem Unglück gehört, woraufhin er in tiefe geistige Umnachtung verfallen sei. Er habe dies nicht erwartet, da mit T etwas völlig anderes vereinbart worden sei. Es sei nicht geplant gewesen, das Haus zum Einsturz zubringen. Er habe die Mieter nur davon überzeugen wollen, dass eine Sanierung dringend erforderlich sei. V. 1. Soweit die nunmehrigen Einlassungen des Angeklagten zu den im Urteil des Landgerichts E1 vom 29. Mai 2006 getroffenen Feststellungen in Widerspruch stehen, sind sie unbeachtlich, da die Kammer an die im dortigen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist und sich zu ihnen nicht in Widerspruch setzen darf. Das betrifft insbesondere die Einlassungen des Angeklagten zu der versuchten Brandlegung, zu den Vorfällen auf der Geburtstagsfeier der ehemaligen Mitangeklagten K1 und zu den bei diesem Anlass mit T getroffenen Absprachen. 2. Die erneute Hauptverhandlung hat zur Überzeugung der nunmehr zur Entscheidung berufenen Kammer ergänzend zu den im Urteil des Landgerichts E1 vom 29. Mai 2006 getroffenen Feststellungen ergeben: Der Angeklagte hat billigend in Kauf genommen, dass durch die von ihm und T geplante und letztlich mit seiner Billigung von T allein durchgeführte Gasexplosion Menschen zu Tode kommen können, mochten ihm der Taterfolg und der Einsturz des Gebäudes auch unerwünscht sein. Obwohl er die naheliegende Möglichkeit erkannte, dass bei einer Gasexplosion Hausbewohner durch herabfallende Gebäudeteile (Putz, Steinbrocken o.ä.) oder durch umfallendes Mobiliar zu Tode kommen können, hinderte ihn dies nicht, die Tat durch T entsprechend ausführen zu lassen. Er setzte sich über Bedenken, Menschen könnten durch die Gasverpuffung zu Tode kommen, hinweg und nahm dieses Risiko zur Verwirklichung seines Zieles, die Mieter zum Auszug zu bewegen, um das Haus renovieren und anschließend gewinnbringend veräußern zu können, billigend in Kauf. Der mögliche Eintritt der von ihm erkannten schweren Folgen der geplanten Tat war dem Angeklagten zur Erreichung seines Zieles letztlich gleichgültig. Der Angeklagte wusste auch, dass durch die beabsichtigte - von ihm als „Gasverpuffung“ bezeichnete - Gasexplosion die Gefahr bestand, dass in dem Haus L-Straße 8 eine unbestimmte Vielzahl von Personen – durch einstürzende Gebäudeteile oder Möbel - in Todesgefahr bzw. ums Leben kommen konnte. Ihm war zwar nicht bekannt, wie viele Bewohner sich konkret zur - mit T nicht näher abgesprochenen - Tatzeit in dem Haus aufhalten würden, ihm war aber die naheliegende Möglichkeit bewusst, dass das Haus bewohnt war und dass es dem bloßen Zufall anheim gegeben war, wie viele Bewohner als Gäste in Todes- bzw. Verletzungsgefahr geraten würden. Dies war ihm gleichgültig und hat ihn auch letztlich nicht von der Tatausführung abgehalten. Er hat diese ihm bewusste Folge billigend in Kauf genommen. Auch war ihm während der Tatplanabsprache mit T und auch später bis zum Zeitpunkt der Tatausführung bewusst, dass die Bewohner des Hauses sich zum Tatzeitpunkt der tödlichen Gefahr, die von der im Keller von T durchzuführenden Gasexplosion ausging, nicht bewusst und deshalb schutzlos sein würden und sie auch gerade aus diesem Grunde nicht in der Lage sein würden, Gegenmaßnahmen zu ergreifen oder sich in Sicherheit zu bringen. Dem Angeklagten war klar, dass dadurch die Tat erleichtert würde und es zu einer frühzeitigen Entdeckung und damit Verhinderung der Pläne, wie es zuvor bei einer der Brandstiftungen der Fall war, nicht kommen würde. Da der genaue Tatzeitpunkt zwischen ihm und T nicht abgesprochen war, war dem Angeklagten ebenfalls bewusst, dass die Möglichkeit bestand, dass die Ausführung auch zu nächtlicher Stunde erfolgen konnte. Auch nach der ursprünglichen Planung gemeinsamer Tatausführung sollte die Dunkelheit der Nacht und in deren Folge die Arg- und Wehrlosigkeit der Hausbewohner genutzt und ausgenutzt werden. 3. Die Kammer ist von der Richtigkeit der unter Ziffer V.2. getroffenen ergänzenden Feststellungen überzeugt. Der Angeklagte hat den Tod der Hausbewohner billigend in Kauf genommen. Er hatte - wie für die Kammer aufgrund der bindenden Feststellungen des Landgerichts E1 im Urteil vom 29. Mai 2006 feststeht - erkannt, dass die Gasexplosion, die er verursachen wollte, durch herabstürzende Gebäudeteile oder umfallendes Mobiliar zum Tode von Hausbewohnern führen konnte. Dennoch hat er von seinem Vorhaben nicht Abstand genommen und den früheren Mitangeklagten zur Tatausführung schreiten lassen. Zumal vor dem Hintergrund der dem Angeklagten bekannten besonderen Gefährlichkeit des Tatmittels könnte es an einer billigenden Inkaufnahme des Todeseintritts und damit an einem bedingten Tötungsvorsatz nur fehlen, wenn der Angeklagte aufgrund besonderer, außergewöhnlicher Umstände ernsthaft darauf vertraute, der von ihm für möglich gehaltene Tod von Hausbewohnern werde nicht eintreten. Dass er ein solches Vertrauen gehegt hätte, ist nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung auszuschließen. Irgendwelche Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung der naheliegenden schlimmsten und tatsächlich eingetretenen Folgen hat der Angeklagte jedenfalls weder selbst ergriffen noch bestimmend angeordnet. Selbst wenn zutreffen sollte, T und Carina L hätten ihm davon berichtet, T habe in der Vergangenheit bereits einmal erfolgreich eine „Entmietung“ eines bewohnten Hauses mittels einer von T und einem „Gandhi“ herbeigeführten „Gasverpuffung“ unter Zuhilfenahme eines Luftballons, bei der keine Gefahren für Leib oder Leben von Menschen eingetreten seien, bewirkt, belegt dies nicht, dass der Angeklagte tatsächlich darauf vertraut hat oder nur mit Fug darauf vertrauen konnte, eine solcher Art zu bewerkstelligende „Gasverpuffung“ – also eine Gasexplosion – werde auch zu anderer Zeit, an anderem Ort - nämlich auf der L-Straße 8 in E1 – und unter anderen Gegebenheiten und Bedingungen ebenso glimpflich ablaufen, wie die von der Zeugin L oder T angeblich geschilderte. Dem Angeklagten war als im Stuckateurbereich tätigem Unternehmer bewusst, dass der Einsatz von Gas gefährlich und schwer zu kontrollieren ist. Selbst wenn eine kontrolliert herbeigeführte Gasverpuffung in einem anderen Gebäude nicht zur Schädigung von Menschen geführt haben mag, bedeutet dies nicht, dass sichergestellt war, dass dies auch im Gebäude L-Straße 8 gewährleistet war, was dem Angeklagten aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und allgemeiner Lebenserfahrung auch bekannt war. T hatte ihn - wie für die Kammer aufgrund der Feststellungen des Urteils des Landgerichts E1 vom 29. Mai 2006 bindend feststeht – vor Ausführung der Tat sogar noch ausdrücklich auf die Gefahren und die Unkontrollierbarkeit der Folgen, die mit der geplanten Tat verbunden waren, hingewiesen. Vorkehrungen für einen glimpflichen Ausgang gab es nicht. Tatsächlich hat sich der Angeklagte, indem er T die Tat alleine ausführen ließ, jeder weiteren Einflussnahme auf die konkrete Tatausführung begeben. Ihm war gleichgültig, wie T die gemeinsam geplante Tat ausführte, und er hat die als möglich erkannten Folgen der Tathandlungen des T billigend hingenommen. Nach den Gesamtumständen liegt dabei auf der Hand, dass der Angeklagte im Bewusstsein der Gemeingefährlichkeit des eingesetzten Tatmittels sowie der Arg- und Wehrlosigkeit der Hausbewohner gehandelt hat; deren objektiv vorhandene Arg- und Wehrlosigkeit hat er zur Verfolgung seines Ziels bewusst ausgenutzt. VI. Nach den für die Kammer bindenden bzw. ergänzend getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte gem. §§ 211, 223 a Abs. 1 a.F., 311 Abs. 1 a.F., 22, 23, 25 Abs. 2, 2 Abs. 1, 3 StGB des tateinheitlich begangenen sechsfachen Mordes, des zweifachen Mordversuches, der zweifachen gefährlichen Körperverletzung sowie der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion strafbar gemacht. 1. Zwar hat der Angeklagte die Gasexplosion nicht eigenhändig ausgelöst, doch ist ihm die von T begangene Handlung, die zum Einsturz des Gebäudes und den damit verbundenen Folgen geführt hat, als Mittäter gem. § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Mittäterschaftlich handelt, wer einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt, dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Erforderlich ist neben einem wesentlichen Tatbeitrag stets ein gemeinsamer Tatentschluss oder –plan. Nicht zwingend erforderlich ist hingegen eine Mitwirkung am Kerngeschehen; vielmehr reicht zur Vermittlung der erforderlichen Tatherrschaft im Einzelfall auch ein Beitrag durch Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen aus. Der Angeklagte hatte zunächst gemeinsam mit T vereinbart, dass T am Geburtstag des Angeklagten des Nachts die Gasexplosion herbeiführen sollte. Der von T vorgeschlagenen Vorverlegung des Tattages hat er nicht widersprochen, was als konkludente Zustimmung zu der Änderung des zunächst vereinbarten Tatplans anzusehen ist. Der Angeklagte hatte auch Tatherrschaft. Er hat im Rahmen der Tatvorbereitung wesentliche Beiträge geleistet. Er hat die Örtlichkeiten zunächst alleine in Augenschein genommen, den Kauf des erforderlichen Werkzeugs veranlasst und zusammen mit T die Örtlichkeiten aufgesucht, um festzustellen, ob überhaupt Druck auf der Gasleitung ist. Er war der Veranlasser und Initiator der Tat, die allein in seinem wirtschaftlichen Interesse lag, während T nur Lohninteresse hatte. Der Zurechnung steht auch nicht entgegen, dass T den Stopfen planwidrig vollständig aus dem Gewinde gedreht hat anstatt nur einige Umdrehungen. Dies ist dem Angeklagten als unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf zuzurechnen. Die Frage, wie weit der Stopfen aus dem Gewinde gedreht werden sollte, ist zwischen dem Angeklagten und T zu keinem Zeitpunkt problematisiert worden. 2. Der Angeklagte verwirklichte bei der Tat drei Mordmerkmale. Er handelte aus sonst niedrigen Beweggründen, heimtückisch und mittels eines gemeingefährlichen Mittels, § 211 StGB. Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tat ausnutzt. Die Tatopfer befanden sich zum Zeitpunkt der Gasexplosion in einem Zustand der Arg- und Wehrlosigkeit, weil sie von dem tatplangemäßen Vorgehen des T keine Kenntnis hatten, was die Tatausführung erleichterte und von dem Angeklagten und T ausgenutzt wurde, um eine frühzeitige Entdeckung zu verhindern. Durch den Einsatz von Gas und die Herbeiführung der Gasexplosion hat der Angeklagte auch das Mordmerkmal der Gemeingefährlichkeit des Mittels erfüllt. Es war, vom Angeklagten billigend in Kauf genommen, eine unbestimmte Vielzahl von Hausbewohnern konkret mit Lebens- und Leibesgefahr zu bedrohen, und diese Gefahr hat sich schließlich verwirklicht. Der Angeklagte handelte darüber hinaus aus niederen Beweggründen. Beweggründe für die Tötung eines Menschen sind niedrig, wenn sie als Motiv einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. So war es hier. Die Mieter des Hauses L-Straße 8 widersetzten sich dem Begehren des Angeklagten, zum Zwecke der Renovierung des Hauses die Wohnungen zu verlassen. Auch waren sie nicht bereit, eine höhere Miete zu zahlen. Der Angeklagte wäre daher, um eine umfassende Renovierung durchführen zu können, gezwungen gewesen, die Mieter einzeln herauszuklagen, was rechtlich ungewiss und in jedem Fall zeit- und kostenaufwendig gewesen wäre. Der Angeklagte plante daher gemeinsam mit T, die Mieter mittels einer von ihm so bezeichneten „Warmsanierung“ zum Auszug aus ihren Wohnungen zu bewegen. Er wollte die Wohnungen, wie er es in seiner Einlassung bezeichnet hat, „entmieten“. Bloßen wirtschaftlichen Vorteils wegen nahm er den Tod einer unbestimmten Vielzahl von Menschen in Kauf. Diese Gesinnung ist höchst verachtenswert und steht auf tiefster ethischer Stufe. Bezeichnend für diese niedrigen Beweggründe und Motivationen des Angeklagten sind beispielhaft die von ihm selbst eingeführten, vor dem Hintergrund der Tatfolgen nur als zynisch zu nennenden Begriffe wie „Entmietung“ und „Warmsanierung“. Zur Verfolgung seiner wirtschaftlichen Interessen hat sich der Angeklagte bedenkenlos über Menschenleben hinweg gesetzt, sogar über eine Vielzahl von Menschenleben. Das unterliegt nach allgemeiner ethisch-moralischer Vorstellung höchster Missachtung. Das weiterhin in Betracht kommende Mordmerkmal der Habgier vermag die Kammer nicht festzustellen. Auch wenn wirtschaftliche Interessen des Angeklagten „Tatauslöser“ waren, war mit der Tat eine unmittelbare Vermögensmehrung („Haben-Wollen“) nicht verbunden und nicht beabsichtigt. Es sollten nur erst die Voraussetzungen für spätere Vermögensmehrungen geschaffen werden. VI. Der Angeklagte hat als Mörder lebenslange Freiheitsstrafe verwirkt (§§ 52 Abs. 2, 211 StGB). Darüber hinaus ist die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten (§ 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) festzustellen. Die Gesamtwürdigung seiner Tat und seiner Persönlichkeit ergibt Umstände von Gewicht, die das von ihm begangene Unrecht als besonders schwerwiegend erscheinen lassen. Zwar ist zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich nunmehr teilweise geständig eingelassen hat, wobei er auch Anzeichen von Reue gezeigt hat. Zudem ist er nicht vorbestraft und hat lediglich bedingt vorsätzlich gehandelt. Auch ist zu berücksichtigen, dass ihn die überlange Dauer des Verfahrens und die überlange Dauer der Untersuchungshaft von mehr als acht Jahren erkennbar beeindruckt und physisch wie psychisch beeinträchtigt haben. Diese für den Angeklagten sprechenden Umstände werden aber durch die zu seinen Lasten ins Gewicht fallenden Umstände deutlich überwogen. Der Angeklagte hat bei der Ausführung der Tat drei Mordmerkmale verwirklicht und insgesamt sechs Menschen getötet. Zwei weitere Menschen, die durch die Explosion schwer verletzt wurden, hat er in die Gefahr des Todes gebracht. Auch entstand durch die Tat, was der Angeklagte vorhersehen konnte, erheblicher materieller Schaden. Die Schwere der zu seinen Lasten zu berücksichtigenden Umstände rechtfertigt die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. VII. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen sind – zusätzlich zur anzurechnenden Dauer der Untersuchungshaft – als Ausgleich vier Jahre der Strafe für vollstreckt zu erklären. In der überlangen Dauer des Verfahrens liegt sowohl ein Verstoß gegen das in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 EMRK für in Untersuchungshaft befindliche Personen geltende besondere Beschleunigungsgebot als auch ein Verstoß gegen das in Art 6 Abs.1 Satz 1 EMRK normierte allgemeine Beschleunigungsgebot. Darüber hinaus ist der Angeklagte durch die Dauer der erlittenen bisherigen Untersuchungshaft sowie durch die überlange Verfahrensdauer in seinen aus Art. 2 Satz 2 GG sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundrechten verletzt worden. Die Kammer ist dabei davon ausgegangen, dass folgende der Justiz zuzurechnenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen vorlagen, die im Rahmen der Abwägung zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sind : Eine Verzögerung des Verfahrens lag darin, dass zwischen dem Eingang der Anklage beim Landgericht E1 am 21. Oktober 1998 und dem Beginn der Hauptverhandlung am 26. Juli 1999 ein Zeitraum von mehr als neun Monaten lag, ohne dass dafür, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte sich während dieses Zeitraums in Untersuchungshaft befand, ein rechtfertigender Grund ersichtlich wäre (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2005, NJW 2006, 672 f.). Eine weitere erhebliche Verfahrensverzögerung von weit mehr als zwei Jahren ist durch einen dem ersten Urteil des Landgerichts E1 vom 16.08.2001 zugrunde liegenden Verfahrensfehler verursacht worden, die ebenfalls als rechtsstaatswidriger Verfahrensverstoß im Sinne der EMRK zu werten ist. Die Aufhebung des Urteils des Landgerichts E1 vom 16. August 2001 beruhte auf dem der Justiz anzurechnenden Verfahrensfehler, dass eine unverwertbare Zeugenaussage verwertet wurde (vgl. BVerfG a.a.O.). Auch das weitere Verfahren nach Zurückverweisung der Sache wurde verzögerlich geführt. Die zweite vor dem Landgericht E1 durchgeführte Hauptverhandlung dauerte erneut länger als zwei Jahre. Obwohl es geboten gewesen wäre, mindestens in doppelter Intensität zu verhandeln (vgl. BVerfG a.a.O.). Die Kammer erachtet vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Kompensation von rechtsstaatswidrigen Verzögerung in Strafverfahren (vgl. hierzu die Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofes vom 17. Januar 2008, Aktenzeichen GSt 1/07) sowohl hinsichtlich des Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz EMRK als auch hinsichtlich des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eine Kompensation in der Form für angemessen, dass jeweils ein Teil der Strafe in Höhe von zwei Jahren für vollstreckt erklärt wird, was insgesamt dazu führt, dass vier Jahre Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Hinsichtlich der Höhe der als verbüßt anzurechnenden Strafe hat die Kammer insbesondere die sehr lange Dauer des Verfahrens sowie die unverhältnismäßig lange Dauer der Untersuchungshaft und die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Angeklagten berücksichtigt. Auf der anderen Seite war zu berücksichtigen, dass die durch die erlittene Untersuchungshaft hervorgerufene Beeinträchtigung bereits dadurch gemildert wird, dass die Zeit der in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die zu verbüßende Strafe angerechnet wird. VIII. Die Kammer brauchte über die im Adhäsionsverfahren gestellten Anträge nicht erneut zu entscheiden, da diese in Rechtskraft erwachsen sind. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Bundesgerichtshof den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch des Urteils des Landgerichts E1 vom 29. Mai 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat. Wird im Revisionsverfahren ein Urteil im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, bleibt eine zugleich mit der Verurteilung erfolgte Entscheidung über einen Adhäsionsantrag hiervon unberührt; über ihre Aufhebung ist vom neuen Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung zu entscheiden (vgl. Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28. November 2007, Aktenzeichen 2 StR 477/07). Da der Angeklagte erneut schuldig und nicht freigesprochen wurde, war die bereits getroffene Adhäsionsentscheidung nicht aufzuheben, vgl. § 406 a Abs. 3 Satz 1 StPO. IX. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 StPO. S Q L1