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Urteil

4 O 465/05

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2008:0526.4O465.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 143,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 09.11.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Ersatz eines Haushaltsführungsschadens nach einem durch die Beklagte zu 1) verursachten Verkehrsunfall. 3 Die Beklagte zu 1) ist Fahrerin und Halterin eines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW. 4 Am 19.10.2003 fuhr der Kläger mit seinem Motorrad in den Kreuzungsbereich, wobei er sich auf einer vorfahrtsberechtigten Straße befand. Die Beklagte zu 1) fuhr in den Kreuzungsbereich, ohne auf den vorfahrtsberechtigten Verkehr zu achten. Es kam zu einem Zustammenstoß mit dem Kläger. Die Beklagte zu 1) fuhr dabei mit ihrem PKW in die rechte Seite des vom Kläger geführten Motorrades, wobei der Unfall unstreitig allein durch die Beklagte zu 1) verschuldet wurde. 5 Der Kläger wurde über die Kreuzung auf die Gegenfahrbahn geschleudert, schlug auf den Asphalt auf und rutschte ein Stück über die Fahrbahn. Er hatte starke Schmerzen in den Knien, der linken Hand, der linken Schulter, am rechten Unterschenkel, am Knöchel und am Fuß. 6 Die im nächstgelegenen Krankenhaus, dem, durchgeführten Untersuchungen ergaben zunächst keine knöchernen Verletzungen des Knies, so dass der Kläger zunächst entlassen wurde. Da die Schmerzen in der Folgezeit nicht nachließen, wurde am 12.11.2003 eine athroskopische Untersuchung durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass der Kläger durch den Unfall ein Knieanfalltrauma sowie mehrfragmentäre Knorpelfrakturen retropatellar mit lappenartigen Aufbrüchen in der Kniescheibenrückfläche sowie Knorpelkontusionen bis zweiten Grades an der medialen und lateralen Oberschenkelrolle erlitten hatte. Weiterhin wurden eine Reizsynovitis und ein Außenmeniskushinterhornriß sowie ein Innenmeniskusvorderhornriß festgestellt. 7 Wegen der Einzelheiten wird auf das ärztliche Attest der vom 25.11.2003 sowie den Bericht vom 23.05.2005 (Anlagen K1 und K2 d.A.) verwiesen. 8 Das rechte Bein musste nach der Operation für knapp drei Monate geschient werden. Der Kläger konnte sich in diesem Zeitraum ohne fremde Hilfe kaum fortbewegen und nicht versorgen. 9 Darüber hinaus konnte er auch den Daumen der rechten Hand nur eingeschränkt und unter starken Schmerzen bewegen, da dieser stark geprellt war. 10 Nach Entfernung der Schiene nahm der Kläger zum Muskelaufbau regelmäßig an Krankengymnastik teil. 11 In der Zeit vom 11.03.2004 bis zum 15.03.2004 fand eine erneute stationäre Behandlung statt in Form einer Athroskopie. Dabei mussten erneute Knorpelaufbrüche entfernt und der Korpel durch Abrasionsarthroplastik angefrischt werden. 12 Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus musste der Kläger weiter an Krankengymnastikübungen teilnehmen. Zur Behandlung des Knorpelschadens wurden weiterhin intraartikuläre Injektionen mit Hyaluronsäure und mehrfach Punktionen durchgeführt. 13 Durch die Maßnahmen gelang zunächst eine Besserung der Kniegelenksbeweglichkeit auf 5/0/130 Grad. 14 Der behandelnde Chefarzt schätzte die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit wie folgt ein: Bis zum 17.05.2004 zu 100 % arbeitsunfähig, ab dem 18.05.2004 bis zum 31.12.2004 zu 30 %, seit dem 01.01.2005 voraussichtlich dauerhaft zu 20 %. Wegen der Einzelheiten wird auf den ärztlichen Bericht vom 23.05.2005, Bl. 13 ff. d.A., verwiesen. 15 In der Folge wurde durch den behandelnden Chefarzt eine beginnende posttraumatische Arthrose diagnostiziert, die dieser auf den Unfall zurückführte. Gleichzeitig äußerte dieser im ärztlichen Bericht vom 23.05.2005, dass eine Verschlimmerung der Beschwerden auf Dauer zu erwarten sei und sich früher als bei gesunden Menschen am rechten Kniegelenk sicherlich und am linken Kniegelenk möglicherweise das Vollbild einer posttraumatischen Arthrose einstellen werde. Im Einzelnen handele es sich um Bewegungseinschränkungen am rechten Knie, eine verminderte Dauerbelastbarkeit des rechten Kniegelenks mit Belastungsbeschwerden retropatellar und um eine posttraumatische Arthrose des rechten Kniegelenks mit Muskelminderung am rechten Bein. Am linken Kniegelenk lägen retropatellare Belastungsbeschwerden vor. Die eingetretene Invalidität sei mit 1/20 des Beinwertes links und 2/7 des Beinwertes rechts zu bemessen. 16 Mit Schreiben vom 22.07.2005 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte zu 2) auf, ein Schmerzensgeld bis zu diesem Zeitpunkt von 30.000 Euro zu zahlen. 17 Die Beklagte zu 2.) glich den entstandenen materiellen Schaden aus und zahlte als Schmerzensgeld und für den entstandenen Haushaltsführungsschaden des Klägers bislang ingesamt 30.744 Euro. Dabei erfolgte ein Zahlung von 20.000 Euro als Schmerzensgeldzahlung, eine Zahlung von 4.744 Euro als Haushaltsführungsschaden und weitere 6.000 Euro, die zur beliebigen Verrechnung durch den Kläger gezahlt wurden. 18 Der Kläger konnte ab Ende September 2005 seine Tätigkeit als Speditionskaufmann nicht mehr ausüben, da der Sitz des Unternehmens nach verlegt wurde und die Ehefrau des Klägers als Grundschullehrerin in in Vollzeit beschäftigt ist. Die Arbeitszeit des Klägers betrug 38 Stunden pro Woche mit Fahrtzeiten von 2,5 Stunden am Tag. 19 Im Jahr 2006 traten verstärkte Beschwerden des Klägers im linken Kniegelenk ein. Am 24.11.2006 wurde eine MRT-Untersuchung durch den Chefarzt vorgenommen. Die MRT-Untersuchung zeigte einen leichten Erguss sowie eine Signalalteration des medialen Tibiakopfes unterhalb des Meniskus sowie am Innenmeniskus eine umschriebene Kontinuitätsunterbrechung der Meniskusunterlippe im Übergang von der Pars intermedia zum Hinterhorn, schließlich einen Reizerguss. Die geschätzte Invalidität des linkes Beines wurde daraufhin vom behandelnden Arzt auf 1/10 korrigiert. 20 Am 28.02.2007 wurde eine Athroskopie des linken Kniegelenkes mit Teilresektion des Innenmeniskus durchgeführt. 21 Der Kläger behauptet, 22 dass die beginnende Arthrose auf den Unfallhergang zurückzuführen sei. Es sei zudem durch den Unfall ein Dauerschaden entstanden, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausgelöst habe. 23 Ihm sei aufgrund der Knieverletzung ein Knien, Springen, Hocken und Drehen auf dem Fuß nicht mehr möglich. Das Heben und Tragen von schweren Lasten, Getränkekisten und Einkaufstüten verursache starke Schmerzen. 24 Im Alltagsleben träten bereits bei alltäglichen Belastungen durch Treppensteigen, beim Aufstehen oder längerer Belastung Schmerzen in den Kniegelenken auf. Es erhöhe sich die Temperatur im Knie, was eine Kühlung durch Eisbeutel erforderlich mache. 25 Der Kläger könne nicht mehr Joggen, intensiv Schwimmen, Skifahren, Radfahren, Fußball spielen, Wandern und Bersteigen. 26 Seine Tätigkeit als Speditionskaufmann könne der Kläger nicht mehr ohne weiteres ausüben, auch den erlernten Beruf als Garten- und Landschaftsbauer könne er unfallbedingt nicht mehr ausüben. 27 Zudem führe der Kläger diverse Arbeiten im Haushalt aus, was nunmehr nicht mehr möglich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsätze des Klägervertreters vom 2.11.2005, dort Bl. 7 ff. d.A. und vom 18.07.2006, dort Bl. 59 ff. d.A. verwiesen. 28 Der Kläger ist der Ansicht, 29 dass ein Schmerzensgeld von 38.000 Euro für die entstandenen Unfallfolgen und vor dem Hintergrund der instanzgerichtlichen Rechtsprechung angemessen sei, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen sei, dass nunmehr eine Verschlimmerung der gesundheitlichen Folgen hinsichtlich des linken Knies eingetreten sei. 30 Auch der Haushaltsführungsschaden sei fehlerhaft durch die Beklagte zu 2) errechnet worden, da der Kläger mindestens 70 % der Haushaltstätigkeiten sowie die Garten- und Hallenbadtätigkeiten vollständig übernehme. Der dem Kläger entstandene Haushaltsführungsschaden belaufe sich auf einen Betrag von insgesamt 18.093,56 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung Bl. 6 ff. der Klageschrift vom 02.11.2005 verwiesen. 31 Der Kläger bezweifelt die Verwertbarkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens wegen der aus seiner Sicht nicht hinreichenden Beteiligung des Prof. Dr.. 32 Der Kläger beantragt zuletzt, nachdem er den Klageantrag wegen weiterer eingetretener Unfallfolgen erweitert hat, 33 1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 25.492, 10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.649,70 Euro seit dem 16.08.2005, im Übrigen seit Rechtshängikeit zu zahlen. 34 2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner darüber hinaus weitere 837,52 Euro als Rechtsverfolgungskosten zu zahlen, 35 hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Rechnung seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in der Unfallsache Schepers ./. Meyboom in Höhe von 649,70 Euro freizustellen. 36 Die Beklagten beantragen, 37 die Klage abzuweisen. 38 Die Beklagten behaupten, 39 dass die vorgetragenen Beschwerden am linken Knie nicht in dieser Form vorlägen, jedenfalls nicht unfallbedingt entstanden seien. Es handele sich vielmehr um altersbedingte Verschleißerscheinungen an beiden Knien. 40 Die Beklagten sind der Ansicht, 41 dass die Schmerzensgeldforderung unangemessen sei und ein höherer Betrag als die gezahlten 20.000 Euro nicht in Betracht käme. 42 Ein Haushaltsführungsschaden sei jedenfalls nur für die ersten sieben Monate nach dem Unfallereignis i.H.v. 4.744 Euro zu zahlen gewesen. Für die Folgemonate habe die konkrete Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht mehr als 20 % betragen, so dass kein Ausgleich eines weiteren Haushaltsführungsschadens geschuldet gewesen sei. 43 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin, der Ehefrau des Klägers, aufgrund der Beweisbeschlusses vom 28.08.2006 und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. aufgrund des Beweisbeschlusses vom 26.03.2007 und die Erläuterung des Gutachtens durch Herr Dr. im Anhörungstermin vom 21.04.2008. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2006, 05.03.2007 und vom 21.04.2008 sowie auf das Sachverständigengutachten vom 20.08.2007 verwiesen. 44 Entscheidungsgründe 45 Die zulässige Klage ist nur im zugesprochenen Umfang begründet. 46 1. 47 Der Kläger kann gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1, 3 PflVG bzw. § 115 VVG gesamtschuldnerische Zahlung von 143,10 Euro von den Beklagten verlangen. 48 Die Haftung der Beklagten zu 1) zu 100 % dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Bei den geltend gemachten 143,10 Euro handelt es sich um Schadenspositionen, die der Höhe nach nicht durch die Beklagten bestritten wurden und die als kausal durch den Unfall entstandene Schäden ersatzfähig sind. Im Einzelnen handelt es sich um Parkkosten für Krankenhausaufenthalte (13,30 Euro) sowie erbrachte Eigenanteile für Hilfsmittel und Arztbesuche des Klägers (129,80 Euro). 49 2. 50 Weitergehenden Ansprüche des Klägers aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 ff. BGB i.V.m. §§ 1, 3 PflVG bzw. § 115 VVG gegen die Beklagten bestehen nicht. 51 Entsprechende Ansprüche sind nämlich jedenfalls durch Erfüllung durch die Beklagte zu 2.) i.S.d. §§ 362 Abs. 1, 422 Abs. 1 S. 1 BGB untergegangen. 52 a. 53 Hinsichtlich des begehrten Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 38.000 Euro geht das Gericht unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände und des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger mit den ausgezahlten 20.000 Euro bereits ein angemessenens Schmerzensgeld erhalten hat, welches die durch den Unfall entstandenen immateriellen Folgen und Einschränkungen in der beruflichen und privaten Lebensführung des Klägers in hinreichendem Maße berücksichtigt. Dahin stehen kann insoweit, ob nicht auch die zusätzlich durch die Beklagte zu 2.) gezahlten 6.000 Euro auf das Schmerzensgeld verrechnet werden können. 54 Das Gericht bewertet dabei die vorgetragenen Umstände des Einzelfalles in Form der nachteiligen Folgen für die körperliche und seelische Verfassung des Verletzten, insbesondere die Dauer und den Umfang der stationären Behandlungen, Alter und persönliche Verhältnisse des Klägers, die Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen, die durchgeführten Operationen, die Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs und das Bestehenbleiben von dauerhaften Beeinträchtigungen des Klägers in seiner beruflichen und privaten Lebensführung. 55 Dabei geht das Gericht uneingeschränkt von der Verwertbarkeit des detaillierten und in der Anhörung im Einzelnen nachvollziehbar und widerspruchsfrei durch dessen Mitarbeiter erläuterten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. aus. Mit der Erläuterung des Gutachtens im des Prof. Dr. im Termin durch Herrn Dr. haben sich beide Parteien im Vorfeld des Termins vom 21.04.2008 ausdrücklich einverstanden erklärt. 56 Ein Verstoß gegen § 407 a Abs. 2 ZPO scheidet ebenfalls aus. Dr. hat in der mündlichen Anhörung vom 21.04.2008 glaubhaft erläutert, dass die Leitung der Begutachtung und die Verantwortung nach außen hin stets dem Sachverständigen Prof. Dr. oblag, dieser die einzelnen Gutachtenschritte einteilte und es - entgegen dem Vortrag des Klägers - auch zu einer persönlichen Untersuchung des Klägers durch Prof. Dr. selbst kam, was der Klägervertreter im Termin auch nicht mehr bestritt. 57 Bei der Erstellung des Gutachtens hat Prof. Dr. die maßgebliche eigene Meinungsbildung sichergestellt, indem er die Abläufe kontrollierte und das Ergebnis des Gutachtens im Einzelnen durch seine Unterschrift nach außen hin - unter zulässiger Kennzeichnung der beteiligten medizinischen Mitarbeiter - verantwortete (vgl. LG Koblenz, Urt. v. 29.05.1992, 2 O 40/90, RuS 1993, 280). 58 Im Übrigen wurde die Sachlage mit den Parteien auf der Basis des Gutachtens im Termin vom 21.04.2008 im Einzelnen erörtert und die Parteienvertreter verhandelten nach Abschluss der Beweisaufnahme erneut ohne Aufrechterhaltung der Rüge der fehlenden Verwertbarkeit i.S.d. § 295 ZPO (vgl. auch OLG Zweibrücken, Urt. v. 27.10.1998, 5 U 5/98, NJW-RR 1999, 1368, 1369). 59 Der Mitarbeiter des Herrn Prof. Dr. Herr Dr. hat in der Anhörung detailliert und ohne weiteres nachvollziehbar die unfallbedingten und die davon zu trennenden degenerativen Gesundheitsfolgen des Klägers erläutert. 60 Hiernach hat der Kläger im rechten Knie einen erheblichen Knorpelschaden erlitten, der sich - gemessen an der medizinisch üblichen Einteilung - als 3.-4. gradiger retropatellare Knorpelschaden bei 4 möglichen Schweregraden darstellt. Zu berücksichtigen ist für die Bemessung des Schmerzensgeldes insbesondere, dass sich in der Folge - wie Herr Dr. erläutert hat - durch ein Therapieversagen immer wieder Knorpelstücke gelöst haben, was zu einer dauerhaften Nachbehandlung des Kniegelenkes mit zunächst erheblichen Einschränkungen in der Lebensführung des Klägers führte. Es handelt sich insoweit um einen verbliebenen unfallbedingten Dauerschaden im Zustand der Präarthrose, der - nach den Angaben von Dr. - zwar nicht mit Sicherheit, aber doch mit Wahrscheinlichkeit zum Eintritt einer Athrose führen wird, welche durch die erlittene Schädigung verfrüht und verstärkt eintreten kann. 61 Hinsichtlich des linken Knies geht das Sachverständigengutachten nachvollziehbar von einer leichteren Schädigung als im rechten Knie aus, welche Dr. im Anhörungstermin mit 2.-3. Grad beschrieben hat. Insoweit besteht eine geringere Wahrscheinlichkeit der Athrosebildung, auch wenn diese nicht auszuschließen ist. 62 Maßgeblich für die Höhe des Schmerzensgeldes ist nach Ansicht des Gerichts auch einzubeziehen, dass nach der präzisen Erläuterung von Dr. es sich bei dem betroffenen Kniegelenkanteil um denjeniegen, der drei vorhandenen Kniegelenkanteile handelt, der am wenigsten für Bewegungseinschränkungen im täglichen Leben sorgt. Dem Kläger wird für die Zukunft mit Ausnahme von stark kniebelastenden Tätigkeiten (etwa Treppensteigen und knieende Tätigkeiten) und Sportarten (wie langes Dauerlaufen oder Fußball) die weitere sportliche Betätigung (etwa durch Schwimmen) und die Ausübung des angestrebten Berufsbildes als Berufsschullehrer nach der nachvollziehbaren Erläuterung des Sachverständigen ohne weiteres möglich sein. 63 Der Einsetzung eines künstlichen Kniegelenkes bedarf es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht, allenfalls ist eine Teilprothese als künstlicher Kniegelenksersatz in dem betroffenen Gelenksteil denkbar, wovon der Sachverständige Dr. allerdings nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse abgeraten hat. Dem Kläger ist es möglich durch entsprechende lokale Behandlung der Knie sein Leben weitestgehend an die Schädigung anzupassen. 64 Der im Februar 2007 im linken Knie aufgetretene Meniskusschaden ist nach den glaubhaften Angaben des Herrn Dr. nicht unfallkausal entstanden, sondern im Hinblick auf die Veranlagung des Klägers als degenerative Erscheinung einzustufen. 65 Eine Haushaltsführung durch den Kläger ist nach den Angaben des Dr. in der Anhörung vom 21.04.2008, denen das Gericht Glauben schenkt, für die Zukunft nicht beeinträchtigt, insbesondere nicht im Umfang der durch den Kläger tatsächlich geleisteten 5-6 Stunden wöchentlich, wie es die Zeugin im Rahmen der Beweisaufnahme bekundet hat. Das Gericht berücksichtigt allerdings, dass es dem Kläger für die Zukunft insoweit nicht mehr möglich sein wird, alle knieenden und stark kniebelastenden Tätigkeiten im Haushalt ohne weiteres auszuführen. 66 Nach alledem hält das Gericht den bereits ausgezahlten Schmerzensgeldbetrag von 20.000 Euro auch unter Berücksichtigung der einschlägigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung für angemessen. Schmerzensgeldbeträge, in der vom Kläger verlangten Höhe, werden in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung, an der sich das Gericht zusätzlich orientiert, nur vereinzelt und ausnahmsweise dann zugesprochen, wenn neben die Knorpelschädigung multiple andere vehemente Verletzungen des Geschädigten getreten sind. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Verletzungsbildes des Klägers nicht vor. 67 b. 68 Für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens auf der Grundlage des § 287 ZPO geht das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den Bekundungen der Ehefrau des Klägers, Frau, davon aus, dass der Kläger 6 Stunden wöchentlich an der Haushaltsführung des Ehepaares beteiligt war. Der darüber hinaus geltend gemachte zeitliche Umfang der wöchentlichen Hausarbeit hat sich hingegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Inhalt der Aussage der Ehefrau des Klägers nicht als begründet erwiesen. 69 Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. nach dem Zeitraum der vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von lediglich 20 Prozent erlitten hat. 70 Vor diesem Hintergrund geht das Gericht nicht davon aus, dass ein Haushaltsführungsschaden für einen längeren Zeitraum als die von der Beklagten angesetzten 7 Monate ersatzfähig ist, so dass die in der Art der Berechnung unstreitige Kalkulation der Beklagten zu 2) im Abrechnungsschreiben vom 28.07.2005 aus Sicht des Gerichtes in Höhe von 4.744 Euro zutreffend ist, wenn man der dargestellten Berechnungsmethode folgt. 71 Unterstellt man die klägerseits geltend gemachten 14,5 Monate mit 6 Stunden Hausarbeit / Woche als Berechnungsbasis des Haushaltsführungsschadens, so gelangt das Gericht auch auf Grundlage dieser Unterstellung zur eingetretenen Erfüllung des entstandenen Haushaltsführungsschadensanspruchs durch die Beklagte zu 2.). 72 Das Gericht bemisst nämlich gem. § 287 ZPO den Haushaltsführungsschaden an der entsprechenden Netto-Entlohnung einer angestellten Haushaltshilfe von 10-13 Euro für den entsprechenen Zeitraum. 73 Hieraus ergibt sich Folgendes: 74 14,5 Monate X 24 Stunden / Monat X 10 Euro netto = 3.480 Euro 75 14,5 Monate X 24 Stunden / Monat X 13 Euro netto = 4.525 Euro 76 In jedem Fall ist nicht von einer Zuwenigleistung durch die Beklagte zu 2) auszugehen, die unstreitig 4.744 Euro auf den Haushaltsführungsschaden des Klägers gezahlt hat. 77 3. 78 Der Antrag auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten und der entsprechende Hilfsantrag auf Freistellung sind unbegründet, da eine Ersatzpflichtigkeit der Beklagten über die gezahlten Beträge hinaus nicht angenommen werden kann und die Klage insoweit nicht veranlasst war. 79 4. 80 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 , 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO. 81 5. 82 Der Streitwert wird gem. §§ 39 ff. GKG, 3 ZPO wie folgt festgesetzt: 83 Bis zum 05.03.2007: 17.349 Euro 84 Vom 06.03.2007 bis zum 08.11.2007: 25.349 Euro 85 Danach: 25.492,10 Euro 86 Richter 87 als Einzelrichter