Urteil
34 KLs 52/07
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorstand einer Aktiengesellschaft verletzt vorsätzlich seine Insolvenzantragspflicht, wenn er trotz bestehender Zahlungsunfähigkeit den nach § 92 Abs.2 AktG erforderlichen Insolvenzantrag wissentlich und willentlich nicht unverzüglich, spätestens binnen drei Wochen, stellt.
• Zahlungsunfähigkeit liegt nicht nur bei vorübergehender Zahlungsstockung vor, sondern schon dann, wenn die Gesellschaft dauerhaft nicht in der Lage ist, einen wesentlichen Teil ihrer fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen und keine konkrete Aussicht auf grundlegende Besserung besteht.
• Bei der Strafzumessung sind Umfang der verschleppten Insolvenzfolgen, Dauer der Verzögerung, Anzahl und Höhe der Gläubigerforderungen sowie Persönlichkeits- und Geständniswirken des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Vorsätzliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht eines Vorstands bei Zahlungsunfähigkeit • Vorstand einer Aktiengesellschaft verletzt vorsätzlich seine Insolvenzantragspflicht, wenn er trotz bestehender Zahlungsunfähigkeit den nach § 92 Abs.2 AktG erforderlichen Insolvenzantrag wissentlich und willentlich nicht unverzüglich, spätestens binnen drei Wochen, stellt. • Zahlungsunfähigkeit liegt nicht nur bei vorübergehender Zahlungsstockung vor, sondern schon dann, wenn die Gesellschaft dauerhaft nicht in der Lage ist, einen wesentlichen Teil ihrer fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen und keine konkrete Aussicht auf grundlegende Besserung besteht. • Bei der Strafzumessung sind Umfang der verschleppten Insolvenzfolgen, Dauer der Verzögerung, Anzahl und Höhe der Gläubigerforderungen sowie Persönlichkeits- und Geständniswirken des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Angeklagte war Vorstandsvorsitzender einer großen börsennotierten Holding (T AG) und leitete seit 1997 Sanierungsbemühungen. Zwischen Ende 2001 und Mitte 2002 verschlechterte sich die Liquiditätslage erheblich; das Cash-Clearing funktionierte nicht mehr und zahlungsrelevante Deckungen und Kreditlinien wurden gekürzt oder ausgesetzt. Ab spätestens 28.03.2002 war die T AG nach internen Liquiditätsübersichten und Prüfungen gegenüber einem wesentlichen Teil externer Gläubiger zahlungsunfähig. Trotz Kenntnis des erheblichen und anhaltenden Liquiditätsbedarfs sowie aussichtsloser Sanierungsoptionen unterließ der Angeklagte über einen Zeitraum von rund zweieinhalb Monaten die Stellung des nach § 92 Abs.2 AktG gebotenen Insolvenzantrags. Stattdessen trat er Mitte Juni 2002 von seinem Amt zurück; der Insolvenzantrag wurde erst am 4.7.2002 von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern gestellt. Die später eröffnete Insolvenz führte zu massiven Forderungsausfällen und Totalverlusten der Aktionäre. • Tatbestand: Der Angeklagte wusste spätestens ab 28.03.2002 um die Zahlungsunfähigkeit der T AG; das dauerhaft fehlende Liquiditätsvolumen machte die Fortführung ohne substantielle externe Mittel unmöglich. Damit war die objektive Voraussetzung für die Insolvenzantragspflicht nach § 92 Abs.2 AktG gegeben. • Vorsatz: Der Angeklagte handelte wissentlich und willentlich; er wollte Zeit gewinnen, um Arbeitsplätze zu erhalten und Vermögenswerte zu schützen, und zog stattdessen den Rücktritt als Mittel, um der Verantwortung zur Antragsstellung zu entgehen. • Rechtsfolge: Durch das Unterlassen der Insolvenzantragstellung machte sich der Angeklagte nach § 401 Abs.1 Nr.2 AktG strafbar (vorsätzliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht). • Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit: Die gerichtliche Beurteilung stützte sich auf tägliche Liquiditätsmeldungen, interne Memos und Gutachten, wonach die T AG dauerhaft nicht in der Lage war, einen wesentlichen Teil ihrer fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen; externe Rettungszusagen lagen nicht vor. • Strafzumessung: Erschwerend wirkten die Dauer der Verschleppung (ca. 2,5 Monate) und das Ausmaß der betroffenen Gläubigerforderungen (~2 Mrd. €). Mildernd wurden Geständnis, langjährige Sanierungsbemühungen, fehlende Vorstrafen und die Bereitschaft zu hohen Bewährungsauflagen berücksichtigt. • Normen: Wesentliche rechtliche Grundlagen sind § 92 Abs.2 Aktiengesetz (Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit), § 401 Abs.1 Nr.2 Aktiengesetz (Strafbarkeit des Vorstandsmitglieds) sowie §§ 56 Abs.1,2 StGB (Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung). • Verfahrensergebnis: Das Gericht berücksichtigte die Tatfolgen, den persönlichen Werdegang und die Geständniswirkung bei der Strafhöhe und Bewährungsentscheidung. Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 401 Abs.1 Nr.2 AktG in Verbindung mit § 92 Abs.2 AktG) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde gemäß § 56 Abs.1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. In der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht als strafmildernde Umstände sein Geständnis, seine langjährige Tätigkeit und Sanierungsbemühungen sowie das Fehlen früherer Verurteilungen; zugleich wurden die erhebliche Dauer der Verzögerung, der große Umfang der Gläubigerforderungen und die schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen als strafschwerend gewertet. Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten; zusätzlich wurden ihm Bewährungsauflagen in Form einer Geldzahlung und gemeinnütziger Arbeit auferlegt.