Urteil
8 O 51/07
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2008:1014.8O51.07.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.599,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2006 zu zahlen.Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Gesellschaftsvertrag vom 13.11.1998 über die atypische stille Gesell-schaftsbeteiligung an der Beklagten, Vertragsnummer , beendet ist und die Beklagte hieraus keine rechtlichen Verpflichtungen mehr her-leiten kann.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.599,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2006 zu zahlen.Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Gesellschaftsvertrag vom 13.11.1998 über die atypische stille Gesell-schaftsbeteiligung an der Beklagten, Vertragsnummer , beendet ist und die Beklagte hieraus keine rechtlichen Verpflichtungen mehr her-leiten kann.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Der Kläger wurde im November 1998 von Herrn , einem Vermittler der , welche auch für die Beklagte Anlageformen- bzw. Konzepte vermittelte, telefonisch kontaktiert. Der Kläger und Herr waren bereits seit dem Jahr 1997 geschäftlich miteinander bekannt. Herr und der Kläger vereinbarten einen Beratungstermin für den 13.11.1998 in der Privatwohnung des Klägers. Der Kläger unterzeichnete am 13.11.1998 eine Beitrittserklärung, mit der er sich als atypischer stiller Gesellschafter bei der Beklagten beteiligte. Der Kläger verpflichtet sich, ab dem 01.01.1999 über eine Laufzeit von 38 Monaten je 150 DM als Rateneinlage und über eine Laufzeit von 190 Monaten je 100 DM als Rateneinlage zu leisten. Die komplette Zeichnungssumme sollte 22.800 DM zzgl. 8,5 % agio (1938 DM) betragen. Ferner bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift den Erhalt eines Exemplars des Emissionsprospektes der Beklagten und einer Kopie des Zeichnungsscheins sowie seine Kenntnis hinsichtlich der im Prospekt angegebenen Angabenvorbehalte und Risikohinweise, die Geschäftsgrundlage des Vertrages sind. Im Übrigen unterschrieb der Kläger eine Widerrufsbelehrung. Auf die Vereinbarung hat der Kläger unstreitig 5599,09 € gezahlt. Seit dem Monat April 2006 kommt der Kläger seiner Rateneinlageverpflichtung nicht mehr nach. Der Kläger meint, er sei zur Zahlung der ausstehenden Rateneinlagen nicht verpflichtet, da er mit anwaltlichem Schreiben vom 08.08.2006 seine Willenserklärungen auf den Beitritt zu der Beklagten wirksam widerrufen, hilfsweise angefochten oder gekündigt habe. Bei dem Vertragsabschluss am 13.11.1998 habe es sich um ein Haustürgeschäft im Sinne des § 1 I S. 1 HaustürWG gehandelt. Hierzu behauptet er, dass sämtliche Vertragsgespräche in seiner Wohnung geführt worden seien und nicht etwa bereits am Telefon über Einzelheiten der Anlagemöglichkeit gesprochen worden sei. Der Kläger in der Ansicht, dass er sein Widerrufsrecht mit anwaltlichem Schreiben vom 08.08.2006 wirksam ausgeübt habe und ihm daher ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages zustehe. Die Widerrufsfrist sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen, da ihm bei Vertragsabschluss keine den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes genügende Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden sei. Die Wiederrufsbelehrung sei sowohl formal als auch inhaltlich verwirrend, da die Belehrung nicht hervorgehoben sei und somit die Warnfunktion nicht erfülle. Zudem sei nicht deutlich, wann die maßgebende Frist für den Widerruf zu laufen beginnen sollte. Daneben vertritt der Kläger die Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Aufklärungsverschuldens des Vermittlers bei Vertragsabschluss zustehe, welches sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. Diesbezüglich behauptet er, dass er nicht darüber aufgeklärt worden sei, sich als Gesellschafter an einem Unternehmen zu beteiligen. Herr habe ihm mitgeteilt, dass nach Ablauf des Vertrages eine monatliche Rentenzahlung sicher sei und dass es sich bei der Beteiligung um eine lukrative und langfristige Anlage handele, mit der er sich im Alter eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffen und zudem Steuern sparen könne. Er sei daher davon ausgegangen, dass es sich bei der Anlage um eine Art Lebensversicherung oder Bausparvertrag gehandelt habe. Herr habe ihn nicht über die unklare Rechtslage, bedingt durch die Änderung des Kreditwesengsetzes zum 01.01.1998, informiert, wonach eine ratierliche Auszahlung überhaupt nicht mehr möglich gewesen sei. Auch sei er nicht über die Möglichkeit eines Total- oder Teilverlustes aufgeklärt worden. Der Kläger behauptet weiter, dass ihm kein Emissionsprospekt ausgehändigt worden sei und er auch nicht über das Vorhandensein eines solchen informiert worden sei. Er habe daher seine Unterschriften geleistet, ohne dass der Vermittler irgendwelche Erläuterungen dazu gemacht habe. Selbst für den Fall der Übergabe eines Emissionsprospektes habe eine ordnungsgemäße Aufklärung durch den Vermittler nicht stattgefunden. Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung von 5.754,48 € nebst Zinsen zu verurteilen, hat er die Klage in Höhe von 153,39 € zurückgenommen. Nunmehr beantragt er, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.601,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.06 zu zahlen, festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Gesellschaftsvertrag vom 13.11.1998 über die atypische stille Gesellschaftsbeteiligung an der Beklagten, Vertragsnr. , durch den Widerruf, hilfsweise durch die Kündigung und Anfechtung, vom 08.08.2006, beendet worden ist und die Beklagte hieraus keine rechtlichen Verpflichtungen mehr herleiten kann. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass der Vertragsabschluss zwischen dem Kläger und Herrn als Vermittler kein Haustürgeschäft im Sinne des HaustürWG gewesen sei, da der Kläger den Vermittler in dem zuvor geführten Telefonat zu sich bestellt habe. Er behauptet, bereits in dem Telefonat habe der Vermittler ausdrücklich auf eine im Jahr 1997 abgeschlossene Beteiligung hingewiesen, mit dem Hinweis, dass er eine neue Anlagemöglichkeit für den Kläger habe. Der Kläger habe bereits zu diesem Zeitpunkt gewusst, um welche Art von Anlage es sich handele. Bereits im Telefonat sei in Bezug auf die wichtigsten Leistungen eine nähere Bestimmung der Anlage erfolgt. Der Kläger habe daraufhin ein konkretes Interessse an der Anlagemöglichkeit gezeigt und sein Interesse an einem Vertragsabschluss geäußert. Deshalb sei ein Beratungstermin vereinbart worden. Der Kläger sei zudem darauf hingewiesen worden, dass Beratungstermine außerhalb der Geschäftsräume nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden stattfänden. Die Beklagte ist deshalb der Ansicht, dass das Landgericht örtlich unzuständig sei. Sie ist zudem der Auffassung, dass die Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht, eine Anfechtung oder Kündigung weder damals noch heute vorgelegen haben. Die Beklagte behauptet, dass eine umfassende Aufklärung durch den Vermittler Herrn auch hinsichtlich der Gesellschafterstellung, der Widerrufsmöglichkeit und der Anlagerisiken stattgefunden habe. Nach ihrem Kenntnisstand sei der Vermittler im Hinblick auf die Anlagemöglichkeiten durch die Firma qualifiziert und geschult worden. Der Vermittler sei daher aufgrund der Qualifizierung und Schulung in der Lage gewesen, dem Kläger die Anlagemöglichkeit vollständig und ausgewogen zu erklären bzw. Fragen des Klägers zutreffend und ausführlich zu beantworten. Auf eine Änderung der Rechtslage durch das Kreditwesengesetzes zum 01.01.1998 habe der Vermittler nicht hinweisen müssen, da bei der abgeschlossenen Anlageform grundsätzlich vorgesehen gewesen sei, das Abfindungsguthaben in einem Mal auszubezahlen. Vorsorglich behauptet der Beklagte, dass eine Aufklärung über die Änderung der Rechtslage durch den Vermittler erfolgt sei. Selbst wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf, eine Anfechtung oder eine Kündigung zu irgendeinem Zeitpunkt vorgelegen hätten, seien diese mittlerweile verjährt bzw. verwirkt. Auch nach den geltenden Verjährungsfristen bestehe – entgegen der Behauptung des Klägers, erst im Jahr 2006 Kenntnis über seine Anlage erlangt zu haben – eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers seit November 1998, weshalb ein mögliches Anfechtungsrecht mit Ablauf des 31.12.1999 verjährt sei. Sonstige etwaige Ansprüche des Klägers seien spätestens zum 31.12.2004 verjährt. Für den Fall, dass eine Verjährung erst aufgrund einer später erlangten Kenntnis des Klägers eingetreten sei, sei Verwirkung eingetreten. Hierzu behauptet die Beklagte, dass der Kläger mehr als sieben Jahre lang regelmäßig vertragskonform die fälligen Rateneinlagen geleistet habe und keinerlei Beanstandungen oder Nachfragen geäußert habe. Der Einwand des Klägers, dass eine Verwirkung mangels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung bzw. aufgrund einer Falschberatung durch den Vermittler nicht gegeben sei, sei unzutreffend. Die Beklagte meint daher, dass dem Kläger weder ein Zahlungsanspruch noch ein Feststellungsanspruch zustehe. Zur Höhe des Anspruchs behauptet die Beklagte, es seien ihr 30,-- € Rückbelastungskosten entstanden. errn Perzl als Vermittler kein Haustürgschäft imH E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist im wesentlichen begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von 5.599,09 € gemäß § 3 Haustürwiderrufsgesetz, nach dem er den mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag wirksam widerrufen hat. Für Verträge, die vor dem 1.10.2000 abgeschlossen worden sind, gelten die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes in der bis dahin geltenden Fassung, was hier der Fall ist, weil der Vertrag im Jahre 1998 geschlossen wurde. Der sachliche Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes ist eröffnet, weil es sich bei einem Beitritt zu einer stillen Gesellschaft, wenn die Beträge zum Zweck der Ge-winnerzielung geleistet werden, um eine entgeltliche Leistung handelt. Der Vertrag ist auch in der Privatwohnung des Klägers abgeschlossen worden, wobei unerheblich ist, dass bereits vorher Geschäftsbeziehungen bestanden. Denn im vorliegenden Fall bildete die Unterschrift des Klägers auf den Vertrag in seiner Wohnung nicht lediglich den formellen Abschluss eines Vertragsschlusses, sondern es waren zuvor noch wesentliche Einzelheiten zu klären, was sich bereits daraus ergibt, dass der Vertrag auszufüllen und zu erörtern war, den der Kläger am 13.11.1998 unterzeichnet hatte. Damit liegt eine Haustürsituation vor, womit auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben ist. Das Widerrufsrecht des Klägers ist nicht ausgeschlossen gemäß § 1 II Ziffer 1 Haustürwiderrufsgesetz. Soweit die Beklagte darauf abstellt, es hätte bereits vor dem Hausbesuch ein Telefongespräch stattgefunden, bei dem dem Kläger von dem Vermittler die Art der Anlage dargestellt worden sei, worauf dieser Interesse gezeigt und den Vermittler in die Wohnung bestellt habe, ist dies unerheblich. Denn angesichts dessen, dass es sich bei diesem Telefongespräch um ein von dem Vermittler ausgehendes, unerbetenes Gespräch handelte, lag eine sogenannte "provozierte Bestellung" vor, die das Widerrufsrecht nicht ausschließt. Der Widerruf ist wirksam durch Schreiben vom 8.8.2006 erklärt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Vertrag schwebend unwirksam, weil der Kläger nicht wirksam über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Die Widerrufsbelehrung des vom Kläger am 13.11.1998 unterzeichneten Vertragsformulars lautet auszugsweise: "Meine Beitrittserklärung ... kann ich innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Unterzeichnung schriftlich widerrufen. Die Frist beginnt mit Aushändigung eines Exemplars dieser Beitrittserklärung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung." Darunter befindet sich die Unterschriftszeile. Unter dieser umrandeten Widerrufsbelehrung befinden zwei weitere Unterschriftenzeilen. Mit der ersten Unterschriftenzeile bestätigt der Vermittler, den Kunden über Vertragsbedingungen, Angabenvorbehalte und Risiken unterrichtet zu haben und dem Kunden einen Emissionsprospekt ausgehändigt zu haben. Mit der zweiten Unterschriftszeile erklärt der Geschäftsführer der Beklagten, dass der Antritt auf Beitritt in die Gesellschaft der Beklagten als atypisch stiller Gesellschafter angenommen wird. Damit ist für den rechtsunkundigen Kunden nicht offensichtlich, ab wann die Frist für den Widerruf zu laufen beginnt: Nämlich mit seiner Unterschrift, der Unterschrift des Vermittlers oder der des Geschäftsführers der Gesellschaft. Die Frist kann zwar mit Aushändigung der Belehrung an den Kunden beginnen, aber nicht vor Wirksamwerden seiner auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag konnte daher frühestens mit der Annahmeerklärung des Geschäftsführers vom 17.11.1998 oder spätestens mit dem Bestätigungsschreiben vom 24.11.1998 wirksam werden. Somit war für den Kläger der Fristbeginn seines Widerrufsrechts nicht erkennbar, zumal dieser abhängig beschäftigter Elektriker ist. Wie unklar die Belehrung insoweit ist, zeigt die Rechtsansicht des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 5.4.2007, wonach die Frist entgegen dem Vorstehenden bereits mit Unterzeichnung durch den Kläger beginnen soll. Aufgrund des wirksamen Widerrufes sind die empfangenen Leistungen gemäß § 3 Haustürwiderrufsgesetz zurück zu gewähren. Nach der Aufstellung des Klägers in der Klageschrift hat er 5.752,48 € an die Beklagte gezahlt, wovon er sich auf Bestreiten der Beklagten 2 Raten in Höhe von 102,26 € und 51,13 € abziehen lässt. Danach verbleibt der zugesprochene Betrag von 5.599,09 €. Soweit die Beklagte Rückbelastungskosten von 30,-- € verlangt, hat sie diese trotz Bestreitens des Klägers nicht näher dargelegt oder belegt, so dass dieser Betrag nicht in Abzug zu bringen war. Der Feststellungsantrag zur Beendigung des Vertragsverhältnisses ist hiernach ebenfalls begründet. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 288, 286 BGB, 92, 709 ZPO.