Urteil
12 S 42/08
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2008:1120.12S42.08.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.03.2008 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg - 73 C 1565/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.03.2008 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg - 73 C 1565/07 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil vom 13.03.2008 (Bl. 159 – 165 d. A.). Das Amtsgericht hat die Klage auf Aufhebung des Stadionverbotes mit der Begründung abgewiesen, als Anspruchsgrundlage kämen die §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht, deren Voraussetzungen aber nicht vorlägen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch insoweit weiter, als er seinen Antrag auf Aufhebung des Stadionverbotes wegen Zeitablaufes umgestellt hat in einen Antrag auf Feststellung, dass das ausgesprochene bundesweite, hilfsweise ein örtlich begrenztes Stadionverbot rechtswidrig waren bzw. dass diese Verbote hätten aufgehoben werden müssen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das von der Beklagten und Berufungsbeklagten gegen den Kläger und Berufungskläger mit Schreiben vom 18.04.2006 für alle nationalen und internationalen Fußballveranstaltungen von Vereinen bzw. Tochtergesellschaften der Fußball-Bundesligen und der Fußball-Regionalligen sowie des in sämtlichen anderen Stadien und allen übrigen Fußballveranstaltungsstätten der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochene Betretungsverbot (bundesweites Stadionverbot) rechtwidrig war, hilfsweise, festzustellen, dass das von der Beklagten und Berufungsbeklagten gegen den Kläger und Berufungskläger mit Schreiben vom 18.04.2006 für alle nationalen und internationalen Fußballveranstaltungen von Vereinen bzw. Tochtergesellschaften der Fußball-Bundesligen und der Fußball-Regionalligen sowie des in sämtlichen anderen Stadien und allen übrigen Fußballveranstaltungsstätten der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochene Betretungsverbot (bundesweites Stadionverbot) insoweit rechtwidrig war, wie alle anderen Platzanlagen als der Bereich der (örtliches Stadionverbot), erfasst wurden, hilfsweise, festzustellen, dass das von der Beklagten und Berufungsbeklagten gegen den Kläger und Berufungskläger mit Schreiben vom 18.04.2006 für alle nationalen und internationalen Fußballveranstaltungen von Vereinen bzw. Tochtergesellschaften der Fußball-Bundesligen und der Fußball-Regionalligen sowie des in sämtlichen anderen Stadien und allen übrigen Fußballveranstaltungsstätten der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochene Betretungsverbot (bundesweites Stadionverbot) nach der offiziellen Kenntnis der Beklagten von der Einstellung des zugrundeliegenden Strafverfahrens gegen den Kläger gem. § 153 Abs. 2 StPO, also am 04.12.2007, von der Beklagten hätte aufgehoben werden müssen, hilfsweise, festzustellen, dass das von der Beklagten und Berufungsbeklagten gegen den Kläger und Berufungskläger mit Schreiben vom 18.04.2006 für alle nationalen und internationalen Fußballveranstaltungen von Vereinen bzw. Tochtergesellschaften der Fußball-Bundesligen und der Fußball-Regionalligen sowie des in sämtlichen anderen Stadien und allen übrigen Fußballveranstaltungsstätten der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochene Betretungsverbot (bundesweites Stadionverbot) insoweit nach der offiziellen Kenntnis der Beklagten von der Einstellung des zugrundeliegenden Strafverfahrens gegen den Kläger gem. § 153 Abs. 2 StPO, also am 04.12.2007, von der Beklagten hätte aufgehoben werden müssen, wie alle anderen Platzanlagen als der Bereich der (örtliches Stadionverbot), erfasst wurden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. 1. Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass das von der Beklagten ausgesprochene bundesweite Stadionverbot rechtswidrig war, ist zulässig. Gleiches gilt für die Hilfsanträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines alle Stadien mit Ausnahme der umfassenden Stadionverbotes und auf Feststellung, dass das bundesweite oder jedenfalls ein örtlich begrenztes Stadionverbot nach der Kenntnis der Beklagten von der Einstellung des zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger hätten aufgehoben werden müssen. Die Klageänderung ist gem. § 263 ZPO zulässig, weil sie sachdienlich ist. Wegen des Ablaufes des zeitlich befristeten Stadionverbotes besteht für den ursprünglichen Antrag auf Aufhebung des Stadionverbotes kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Die Umstellung des Klageantrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Betretungsverbotes ist aber zur Erledigung des zwischen den Parteien bestehenden Streites und Vermeidung eines neuen Prozesses sachgerecht. Des weiteren besteht das besondere Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO, da der Kläger einer Klärung des ausgesprochenen Stadionverbotes bedarf, um seine Mitgliedschaft beim und seine Dauerkarten zurückerwerben zu können. 2. Die Klage ist jedoch auch mit den geänderten Anträgen unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Aufhebung des Stadionverbotes hatte. Aus diesem Grund steht ihm auch jetzt kein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Betretungsverbotes bzw. auf Feststellung des Bestehens einer Aufhebungsverpflichtung zu. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass als Anspruchsgrundlage lediglich die §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht kommen, deren Voraussetzungen aber nicht vorliegen. a. Vertragliche Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich, da der Kläger keinen Vertrag mit der Beklagten geschlossen hat. Vertragliche Beziehungen bestanden lediglich zwischen dem Kläger und dem , bei dem er die Heim- und Auswärtsdauerkarte sowie die Vereinsmitgliedschaft erworben hat. Soweit der die Mitgliedschaft und das Dauerkarten-Abonnement unter Berufung auf das Stadionverbot gekündigt hat und dem Kläger aus diesem Grunde der Zutritt zur in der abgelaufenen Saison verwehrt war, mag der Kläger gegen den vorgehen. Zwar hat die Beklagte das sich auch auf die beziehende Stadionverbot ausgesprochen, sie hat ausweislich der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten des und des Schreibens vom 18.04.2006 jedoch lediglich in Vertretung für den gehandelt, §§ 164 ff. BGB. Dass alle den Richtlinien unterworfenen Vereine des sich insoweit gegenseitig bevollmächtigt haben, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. LG Duisburg, Urt. v. 22.07.2005, Az. 7 S 63/05) und auch zwischen den Parteien nicht streitig. Ob dem Kläger Ansprüche gegen den auf Rückgabe der Mitglieds- und Dauerkarten mit der Begründung zustehen, das durch den in Vertretung für den ausgesprochene Stadionverbot verletze den Kläger in seinen vertraglichen Rechten, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Gegen die Beklagte jedenfalls kommt ausschließlich die o. g. Anspruchsgrundlage in Betracht. b. Der Ausspruch des Stadionverbotes verletzt nicht die Rechte des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG. Ein Beseitigungsanspruch gegen die Beklagte aus § 1004 BGB analog bestand zu keinem Zeitpunkt. Das Stadionverbot ist ein Unterfall des Hausverbotes. Demgemäß kann der Inhaber des Hausrechts, also die Beklagte (soweit es andere Vereine betrifft, als deren Vertreterin), gem. §§ 903, 1004 BGB grundsätzlich frei darüber entscheiden, wen sie das Stadion betreten lässt. Denn bei den Vereinen der 1. Bundesliga handelt es sich um eingetragene Vereine, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften o. ä. juristische Personen des Privatrechts, die ihr Hausrecht frei ausüben können. Eine andere Beurteilung würde zu einem hier nicht anzuerkennenden Kontrahierungszwang führen. Ein solcher kann bei privatrechtlichen Unternehmen nur dann anzunehmen sein, wenn deren Leistungen der Deckung essentieller Lebensbedürfnisse dienen, z. B. bei Energieversorgern. Der Besuch eines Fußballsspiels im Rahmen der Deutschen Meisterschaft oder eines internationalen Wettbewerbs hat zwar subjektiv für den einzelnen Fan regelmäßig eine besondere Bedeutung, ist aber bei objektiver Betrachtungsweise nicht mit der Deckung essentieller Lebensbedürfnisse vergleichbar (LG Duisburg, a. a. O.; AG Frankfurt/M., Urt. v. 08.10.2004, Az. 30 C 1600/04). Der Grundsatz der freien Ausübung des Hausrechts durch den Hausrechtsinhaber unterliegt, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, den allgemeinen gesetzlichen Grenzen und ist somit an die Schranken der §§ 826, 242 BGB gebunden (LG Duisburg, a. a. O.). Die Ausübung des Hausrechts darf danach nicht in einer Treu und Glauben widersprechenden oder gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise erfolgen. Des weiteren findet die freie Ausübung des Hausrechts ihre Grenze dort, wo der Besucher durch die Verweigerung des Zutritts in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt wird und hieraus ein Abwehrrecht aus § 1004 BGB analog resultiert (LG Duisburg, a. a. O.). Das durch die Beklagte ausgesprochene Hausverbot ist, wie das erstinstanzliche Urteil zu Recht feststellt, weder treu-, noch sittenwidrig, noch wird der Kläger hierdurch unverhältnismäßig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eingeschränkt. Es ist zu beachten, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht seine Grenzen gem. Art. 2 Abs. 1 GG in den Rechten anderer findet. Insoweit ist als einschränkendes Recht das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht, das eine Konkretisierung in § 903 BGB erfährt, zu berücksichtigen. Hiernach kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegen stehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Ein Hausrechtsinhaber darf insoweit, sofern kein Kontrahierungszwang anzunehmen ist, grundsätzlich jeden anderen von der Einwirkung auf sein Eigentum durch Betreten ausschließen. Vorliegend hat die Beklagte sich auch nicht auf unsachliche, willkürliche Begründungen gestützt, sondern die Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten des zugrunde gelegt. Diese sehen in § 4 Abs. 3 vor, dass ein überörtliches Stadionverbot ausgesprochen werden soll bei eingeleiteten Ermittlungsverfahren, insbesondere wegen Hausfriedensbruchs. Diese Voraussetzungen lagen hinsichtlich des Klägers vor. Des weiteren ist das Stadionverbot u. a. dann aufzuheben, wenn der Betroffene nachweist, dass das zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren gem. § 153 StPO eingestellt worden ist. Die Richtlinien des unterscheiden also hinsichtlich der Einstellungsgründe. Sie sehen eine Aufhebung eines Stadionsverbotes dann vor, wenn ein Beschuldigter einer Tat nicht hinreichend verdächtig ist, es also nach Auffassung der Staatsanwaltschaft an den erforderlichen Beweisen für seine Täterschaft oder für Tatumstände, die ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal ausfüllen, fehlt (§ 170 Abs. 2 StPO). Eine Einstellung gem. § 153 StPO kann hingegen dann erfolgen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. § 4 Abs. 3 der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten beinhaltet nach alledem ein ausdifferenziertes System, das auf sachliche Gesichtspunkte abstellt und damit nicht willkürlich ist. Der Kläger verkennt auch, dass es nicht darauf ankommt, ob ihm eine Straftat konkret nachgewiesen werden kann. Dies ist zwar immer mit der Gefahr verbunden, dass auch gegenüber Unschuldigen ein Stadionverbot ausgesprochen werden kann. Allerdings handelt es sich bei dem Stadionverbot nicht um eine Strafe, sondern um eine Ausübung der Eigentümerrechte. Es besteht ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Hausrechtsinhabers, gegen jeden, der als Störer in Betracht kommt, ein Betretungsverbot zu verhängen. Gerade bei Straftaten unter Beteiligung einer Vielzahl von Personen kann es dem Hausrechtsinhaber nicht zugemutet werden, auf ein Betretungsverbot zu verzichten, wenn den möglicherweise an der Straftat Beteiligten die Tat nicht nachgewiesen werden kann. Vielmehr muss es einem Fußballverein zur reibungslosen Durchführung von Sportveranstaltungen und zum Schutz friedlicher Gäste gestattet sein, auch denjenigen, der nur im Verdacht steht, Störer zu sein, auszuschließen. Das Stadionverbot gründete sich demnach auf hinreichende Verdachtsmomente. Ausweislich der Berichtes der und (Bl. 7, 8 der beigezogenen Akte StA Duisburg) war der Kläger Mitglied einer aus ca. 80 Personen bestehenden Gruppe der " ", die sich selbst zur " "-Bewegung zählt und sich in Richtung Nordkurve bewegte. Der Kläger befand sich in der Gruppe, aus welcher es zu Provokationen und Körperverletzungsdelikten kam. Hinzu kommt, dass der Kläger nach eigenem Vortrag nicht zurück nach , sondern nach fahren wollte. Auch dies spricht dafür, dass der Kläger sich zumindest im Umfeld der gewaltbereiten " " bewegt, da diese eine "Fan-Freundschaft" mit den " " verbindet. Nach alledem besteht jedenfalls der Verdacht gegen den Kläger, dass auch er in Straftaten verwickelt gewesen sein kann und zur gewaltbereiten " "-Szene gehören könnte. Dies genügt, um ein Stadionverbot gegen den Kläger auszusprechen. Die Beklagte ist nicht nur berechtigt, ihre Eigentümerrechte gegen potentielle Störer zu schützen. Sie ist vielmehr auch verpflichtet, ihre Sportveranstaltungen so auszurichten, dass es nicht zur Verletzung fremder Rechtsgüter kommt. Dieser Pflicht kann nur effektiv nachgekommen werden, wenn auch auf Verdacht Stadionverbote verhängt werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO die Revision zuzulassen.